103 §. 40.

Nach Ablauf dieser Frist darf kein Konkordatsstand Jemanden,

der nicht ein Diplom der Konkordatsprüsnngskommission befizt, die Berufsausübung gestatten , mit einziger Ausnahme der an schweizerischen medizinischen Fakultäten und Thierarzneischulen angestellten Professoren, welchen die betreffenden Stande immer die Besugniss zur Praxis im Danton ohne Prüfung einräumen konnen.

#ST#

.Bericht über den Entwurf des Prüfungsreglement

§. 1 . Jhre .kommissionen mussten hinsichtlich der vorliegenden Brüfungsoxdnung von vorneherein auf Schwierigkeiten stossen, die in der Natur eines Konkordates selbst lagen, jedoch nicht entstanden wären, wenn es sich um eine Centralisation der Prüfungen gehandelt hätte. Wenn man bei Annahme dieses leztern Systems Frankreich nachgeahmt hätte, wo jede medizinische Fakultät Prüfungen abhält, die gleichzeitig die Dorfor

würde und die Eigenschaft als Arzt und Wundarzt für das ganze Kaiser-

xeich gewähren, währeud die drei hohern Schulen für Bharmazie und die drei Thierarzneischulen unmittelbar zur Ausübung der Apothekerkunft und der Thierheilkunde patentiren ; oder wenn nach dem Vorgange Belgiens, dessen Justitutionen sieh mehr den unsrigen nähern, die Prüfungsjurys zu gleichen Theilen aus den Brofessoren jeder unserer medizinischen Fakultäten, unter Zuziehung von Brofessoren des eidg. Polytechnikums und vielleicht auch unserer philosophischen Fakultäten, wie ferner von Professoren unserer Thierarzneischulen gebildet worden wären, um dureh sie die Bewilliguug zur .Ausübung der Heilkunde ertheilen zu lassen, so hätten mit diesem System der Centralisation die geeigneten Fachmänner sieh bald gesunden ; man hätte nur einer Zentralkommission mit je nach Bedürfniss wandelbaren Sizungsorten bedurst und es wäre, da lokale Empfindlichkeitn nicht hätten berüksichtigt werden müssen, die bei einem Staatenbund und nameutlich bei einem durch eme gewisse Anzahl von Ständen freiwillig abgeschlossenen Konkordate so natürlich sind, die Zusammensezung der Brüsungskommission auch weit einfacher gewesen.

Nachdem die Bundesversammlung entschieden hatte, dass diese Ange-

legenheit nicht in ihre Befugnisse falle und ihre ganze Mitwirkung sich

darauf beschränken müsse, die Kantone durch die Vermittlung des Bundesrathes zum Absolusse eines diessfälligen Konkordates zu veranlassen, lag es in unserer Ausgabe, von dieser Gruudlage ausgehend, dem ziele eutgegenzustreben, und die vorstehenden Betrachtungen bezweken nur der Konferenz klar zu machen, woher die nothwendig komplizirte Organisation der Prüfungskommission rührt, die wir ihr vorzuschlagen die Ehre haben.

104 Es boten s.ch zwei Verfahren da.:: das eine im Heransloosen ans den Vorschlägen der betheiligten Kantone, das andere darin bestehend, dass die Wahlen in die .kommission durch die Konferenz selbst vorgenommen würden. Wir konnten nicht anstehen, das zweite vorzugehen, bei welchem es den Ständen immer noch frei steht, sich dureh Anhorung der kantonalen Sauitätskommissionen oder in der ihnen sonst sachdienlich erscheinenden Weise vorher aufzuklären, um ihre Abgeordneten zu instruirez Die Konferen^ wird bei ihren Wahlen ^u nichts anderm verpflichtet sein, als die Jnteressen der Wissenschaft und der verschiedenen Kantone gehorig im An^e zu behalten, und sie wird auch nicht gebunden sein, dieselben alle in einem gegebenen Verhältnisse in der kommission vertreten zu lassen, was grosse^ praktische Schwierigkeiten nach sich ziehen und das Ziel durchaus verfehlen dürfte. Diese Wahlen werden von hochster Wichtigkeit sein , und wenn wir eines befürchten, so ist es die Schwierigkeit, unter den einer irgend bedeutenden Kundschaft si..h erfreuenden tüchtigen Braktikern eine genügende Anzahl von Männern ^u finde.., welche bei den alljährlich zwei^ mal nothig werdenden Ortsveränderungen sich herbeilassen werden, diese Verrichtungen zu übernehmen; und doch wird gerade auf solche die .Konferenz bei den Wahlen ihr Auge werfen müssen.

Da wir weiter unten (^. 3) auf die Gründe ^.rükkommen werden, welche uns bewogen haben, eventuell drei Vrüfungsabtheilungen zu l.^eantragen, so bemerken wir je^t hierüber nichts, sondern s^hliessen unsere Betraehtungen über diesen ersten Artikel, indem wir nur noch hervorheben.

dass uns der für die Amtsdauer der Kommission vorgeschlagene Termin von vier Jahren als der geeignetste erschien.

Wollte man denselben verlängern, so würde man Gefahr lausen, Niemand zu finden, der sich da^u herbeilassen wollte, und ein kleinerer wäre entschieden ^u ^.r...

^. 2. Der eventue..le Antrag aus drei statt nur zwei Vrüfungsabtheilungen würde an und für sich genügen , um die Rothwendig^it dar^uthun, den leitenden .^lussehuss aus drei Mitgliedern zu bilden, damit jede .^lbtheiluug durch eines derselben präsidirt werden konne. Je naeh der Zahl der Sektionen würden ihre gegenseitigen Obliegenheiten einiger^ massen sich ändern. Während nämlich nach den ursprünglichen Vorschlägen d...r ^...rtenkommission
der ^lktuar des leitenden Ausschusses im .Allgemeinen die Befugnisse seines ^lmtes bei einer der .^lbtheilungen zu verrichten h^te, so wird er nun bei der Bildung von drei A.btheilung.m nothwendig den Vorsiz in einer derselben führen müssen. Demuach dürste es auch nothig werden, einen der Examinatoren ^u bezeichnen, der in Krankheitsfällen oder bei Abwesenheit des einen oder andern Mitgliedes des leitenden ...luss.husses

dasselbe zu vertreten hätte. Die Befugnisse der drei .Mitglieder dieses

Ausschusses machen für jedes die Kenntniss des Deutschen und des Fran^siseheu notwendig , eines derselben sollte natürlich au.h das Jtalienis.he verstehen. So vorteilhaft in gewissen Hinfiehten es au.h wäre, wenn die Mitglieder des Ausschusses in der nämlichen ^tadt wohnen, so würden

105 damit doch andere, auf der Hand liegende Uebelstände verbunden sein und sie werden vielmehr aus drei verschiedenen Kantonen gewählt werden müssen, nicht nur aus Rüksicht auf diese, sondern damit auch nicht die Befürehtung einer Parteilichkeit im leitenden Ausschusse für o.^er gegen diesen oder jenen Bewerber auskommen könne.

^. 3. Unerläßlich ist, dass die Prüfungskommission Rüksicht auf die drei Rationalsprachen der Schweiz nehme, in welchen die verschiedenen Zweige der Heilkunde studirt werden können. Das Romanisehe, das in keiner höhern Erziehungsanstalt gesprochen wird, ist ausgeschlossen.

Der ^Umstand aber, dass das Jtalienische nur in einem Danton (Tessin) und einigen anstossenden kleinen Thälern Graubündens gesprochen wird, bringt schon seine grosse Schwierigkeit mit sich. Den Eidgenossen italienischer ^nnge eine besondere Vrüsnngsabtheilung geben, hiesse eine Kantonalkommission zu ihren husten ausstellen, was den von der .Konferenz gesassten Beschlüssen durchaus zuwider liefe. Die grössere Verwandtschaft zwischen dieser und der französischen Sprache und die grossere Wahrscheinlichkeit, eher in der französischen Schweiz Praktiker, die das Jtalienische genügend verstehen, um Prüfungen in dieser Sprache abzuhalten, oder tessinische Merzte, die in einer französisch besagenden Prüsun^sjur^ sizen können, zu finden, als diese Ergebnisse in der Verbindung Dessins mit seinen deutsch sprechenden Rachbarn erzielen zu können, hatten die Ex^pertenkommission veranlagt, Jhnen die Ausstellung einer französisch - italienischen Prüsungsabtheilung vorzuschlagen.

Sowohl um das ohnehin schon sehr verwikelte Triebwerk der Prüfung^kommission zu vereinfachen, als um durch alle möglichen Mittel zu verhüten, dass die Konkordatsprüfungen , je nach der Abtheilung , vor der sie bestanden werden, ungleichen Werth erhalten, hatte Jhre Expertenkommission nur e i n e deutsche Abtheilung beantragt. Jn der Siznng der beiden ver^ einigten Kommissionen aber wurde dieser Vorschlag ernstlich angegriffen.

Die Kautoue der deutschen Schweig, welche sich den Opsern unterziehen, die der Unterhalt einer Hochschule erfordert, wünschen, und das mit Recht, dass auch eine der jährliehen .jungen der Prüfungskommission bei ihnen.

stattfinde ; die Arbeit einer einigen deutschen Abtheilung wäre wahrschein-

lich doppelt so gross, als die der sranzosisch-italienischen .^lbtheilung ; end-

lich entfernt man sieh bei einer Zweitheilung etwas weniger von dem Wunsche mehrerer Kantone, die kantonalen Vrüsungskommissionen beizubehalten. Andererseits wird mau aber erst, nachdem die Zahl der dem Konkordate beitretenden Kantone bekannt sein wird, über die Zwekmässigkeit der Ausstellung von zwei oder nur einer deutsehen .^lbtheilung entscheiden können und demgemäss haben wir in unserm Entwurfe einen Ausweg offen gelassen, der unserer Meinung nach so viel besagt, als ,,^wei deutsche Abtheilungen, wenn die Zahl der dem Konkordate beitretenden Kantone hiefür genügt, sonst aber nur eine.^ Es ist diess eine, für einen Entwurf wie der vorliegende notwendige Freiheit, die eben nicht mehr überraschen

..06

wird, als wenn man von einer fran^ostseh^italienisehen Abtheilung sprechen hort, während fast bloss Tessin^dem .Konkordat fremd zu bleiben brauchte, um fie in eine rein sranzosische zu verwandeln.

Unten folgende Zusammenstellung der an Aerate und Wundärzte, Apo^ theker und Tl^erär^te in den zwe. Jahren 1859 und 1.^60 erteilten ^atente hat uns hier am Blaze geschienen, um damit annähernd darzuthun, durch wie viele Mitglieder das ..etliche personal der Sehwe^ alljährlich in den verschiedenen Kantonen sich erneuert. Wenn ste auch nicht genügt, um alle Durchschnittszahlen herstellen, so vermag sie doch eme ann..^ hernde Jdee zu verschaffen von der .Aufgabe, welche die Brüfuugskommis^ sion alljährlich zu erfüllen haben wird ; von der beziehungsweisen Anzahl von Kandidaten deutscher Sprache und solchen , welche der fran^osisch^ italienischen Brüfungsabtheilung zufallen würden ; von dem Zahlenverhält^ nisse zwischen den zn patentirenden .Merzten, Apothekern und Tierärzten u. s. w.

Aerate und Kantone Wundärzte. Apotheker. Thierär^te. Jm Ganzen.

Zürich . . . . . . 11

^ l.franzosisch. . . 2 Ludern . . . . . . 9 ^^

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Uri

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Schw.^

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2

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2

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3

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Unterwalden o b d e m Wald 0 0 1 ,, n i d d e m Wald 0 0 0 Glarus . . . . . . 4 2 1 7 ^ug

2

0

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^.il....^ lfranz^ch . .

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1

2

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Solothurn . .

.^asel^tadt . .

Basel-Laudschaft Schaffhausen .

Appenzell A. Rh.

., J. Rh.

St. Galleu . .

Graubünden . .

Thurgau . . .

.^largau

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107 Raeh dieser Zusammenstellung ^) würde d..s schweizerische Medizinalpersonal, gemäss dem Ergebnisse der Jahre 1859 und 1860, steh jährlich

durch 43 Aerate, 20 Apotheker und 17 Thierärzte, im Ganzen durch 80 Bersonen erneuern, von denen auf die deutsche Schweiz 58 und ans die französisch und italienisch sprechenden Kantone 22 fielen. Wenn also verhältnissmässig eben so viele deutsche Stände, als franzofisch-italienische .Kantone, dem Konkordate beiträten, so hätte jede der beiden deutschen Brüfungsabtheilungen mehr Arbeit als die sranzosisch-italienisehe , welcher Umstand ganz geeignet ist, das Begehren von ^wei Abtheilungen deutscher Zunge zu rechtfertigen.

.^ Wir haben so wenig Examinatoren als immer möglich vorgeschlagen, wegen der Kosten, die sie verursachen werden, und wegen der Schwierigkeit, eine genügende Anzahl geeigneter Persönlichkeiten zu finden; wir glauben aber aueh , dass man unter die von uns vorgeschlagene Zahl nicht wird gehen können. ^ie grosste Anzahl ist diejenige der Aerzte (6).

Bedenkt man, dass wenigstens drei für die Zweige der innern Vathologie und medizinischen Klinik, der theoretischen und praktischen Chirurgie, der theoretischen und praktischen Geburtshilfe erforderlich sind, so wird man einsehen, dass weitere drei Examinatoren zur Vervollständigung der Vrüsung der Aerzte nicht zu viel sind, abgesehen von den Zweigen, welche den Spezialisten und einem Vharmaeeuten zu überlassen sind, besonders wenn man noch in Erwägung zieht, dass die Anwesenheit eines Arztes bei den Brüsungen sowohl der Apotheker als der Thierärzte nothwendig werden kann. Wenn wir von A e r z t e n , B h a r m a z e u t e n und T h i e r ä r z t e n sprechen, so wollen wir die Professoren unserer Fakultäten oder Spezialschulen nicht ausschlössen , wosern sie zugleich p r a k t i z i r e n , und nur für die drei

Spezialisten wäre diese Bedingung nicht nothwendig. Es versteht sieh

übrigens von selbst, dass auch diese leztern drei Stellen durch Braktiker des .einen oder andern Zweiges der Heilkunst, welche die fraglichen Spezialitäten zum Gegenstande besonderer Studien gemacht hätten, versehen werden könnten.

^. 4. Man wird leicht einsehen, dass die verschiedenen Mitglieder einer Abtheilung den Brüsungsstoff besser unter sich zu vertheilen vermögen, als diess von Seite der Abgeordneten zur Konferenz oder selbst von den Mitgliedern des leitenden Ausschusses geschehen könnte, welche, obwohl sie selbst nothwendig Mediziner sein müssen, dennoch wahrscheinlich die einzelnen Examinatoren nicht genau genug kennen würden, um die per^) ..^ ist uns nur ein DoppeIfalI . d. h. ein gleichartig in zwei Kantonen pal.entlrier Arz.^ vorgekommen. .^in eigentümlicher Umstand, der indefsen nieht al^ irgend maßgebend betrachtet werden darf, ist der, daß während dieser zwei ^ahre kein dem französischen oder italienischen Lande.^heile angehören..

der Thierarzk patentirt worden ist, während die ZahI der in der einen oder andern dieser beiden Sprachen geprüften Apotheker verhältnismäßig weit großem ist, als die der deutschen.

108 sehiedenen Verrichtungen angemessen zu vertheilen. Dagegen halten wir dafür, der leitende Ausschuß oder wenigstens ei.ies feiner Mitglieder sollte, wäre es auch nur durch den Vorsiz bei der betretenden Simung, an dieser Reparation Theil nehmen.

Wir halten es für wahrscheinlich, dass im Allgemeinen wenigstens mehr Examinatoren für jeden Zweig der Heilkunst verwendet werden, als unsere Minimaleren voraussehen ; allein es ist das eine Detailsrage, welche sich nach der Auswahl un.^ besondern Befähigung der verschiedenen Examinatoren verschieden gestalten wird. Jedenfalls werden unsere 13 Brüfungskommissarien allen Anforderungen zu genügen im Staude sein.

Ein Bunkt , welchen wir weiter oben hätten berühren ko.men , ist^ folgender: Richts w.rd der Einrichtung entgegenstehen, dass zum Zweke, so

viel als möglich die Einheit in den Brüfungen beider Abtheilungen ^u

bewahren, einige Examinatoren oder Suppleanten für jede Abtheilung aus den Kantonen einer andern Zunge genommen werden, wohlverstanden unter der Voraussezung, dass diese Kommissionsglieder hinlänglich di... Sprache kennen, in der sie zu ex^ammiren haben ; indessen mochten wir diese Mass^.

regel doch nicht für mehr als einen Drittheil der Examinatoren und Ersazmänner der Sektion angewandt sehen. Begreiflich wird, wenn mehr

als eine deutsche Abtheilung bestellt wird, es ^u dem gleichen Zweke gut

sein, dass in jeder Abtheilung Mitglieder aus Kantonen si^eu, welche die andere deutsche Sektion bilden.

Ohne Zweifel ist es unnbthig, den Umstand besonders zu betonen,

dass ein Mitglied einer V...üsu..gskommission auch zu den S.^ialprüfungen

von mehr als einem Berufe beigezogen werden kann : ein Examen über Bharmazie und pharmazeutische Ehemie für die Aerate wird einen ausserdem und hauptsächlich für die Vxüfung der Apotheker bestimmten ^harma.^uten erfordern ; der vorzüglich mit der Anatomie und Briologie betraute ^.achmann wird ebensowohl für Aerzte. als sür Thierärzte in .Anspruch genommen werden; ^u den .Prüfungen in der Physik und Ehemie, wie auch in der Raturgeschichte kann die Anwesenheit der nämlichen zwei Examinatoren für alle drei Berufe nothig werden.

^. 5. Raeh unserm Entwürfe werden die Mitglieder des leitenden .Ausschusses, obgleich sie zu der Kommission gehoren und aus dem Me^ dizinalpers^nal genommen werden, keine Verrichtungen als Examinatoren besorgen. Aus den ersten Blik sollte man meinen, dass sie innerhalb dieser ..Schranken wen.g zu thun hätten. Wir sind aber nicht dieser Ansicht. Wirklieh werden ihre Obliegenheiten darin bestehen, mit den Kantonsregierungen, den Mitgliedern und Suppleanteu der Vrüsungsablheilungeu und mit den Kandidaten zu korrespondiren ; den Werth der Maturitätszeugnisse der leztern zu würdigen ; ^u prüsen, ob deren Studien die erforderliche Dauer gehabt haben und ob sie im Besi^e der Zeugnisse über die ini vorliegeuden Reglemeute geforderten Kurse sind; ihre vorläufigen schriftlichen Brobearbeiten selbst zu überwa^en oder überwachen zu lassen ; die Arbeiten bei

10^ den mit deren Beuxtheilung beauftragten Fachmannern umgehen zu lassen und nach den von leztern gegebenen Beurteilungen zu entscheiden, ob ein Bewerber den ersten Theil seiner Vrüsungen bestanden habe oder nicht; den Versammlungsort und -Zeitpunkt für jede Siznng einer Commissionsabtheilung festzusezen; über das Vorhandensein der Dringlichkeit zur Veranlassung einer ausserordentl.ichen Sizung zu beschließen :. die Examinatoren, wie auch die zu den mündlichen Brüfungen zugelassenen Bewerber einzuberufen ; durch eine Abordnung den Gesammtarbeiten jeder Abtheilung vorzustehen ; den Bewerbern das Ergebniss ihrer Prüfungen zu eröffnen ; den Konkordatsregierungen die Verzeichnisse der ^ersonen zu übermachen, welche ^ähigkeitszeugnisse erhalten haben ; den Examinatoren Taggelder und Transportkosten auszurichten u. s. w.

^. 6. Rach dem ursprünglichen Entwürfe der Expertenkommission wäre dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten des leitenden .Ausschusses ausgefallen, je eine der beiden ^Sektionen zu prasidiren. und bei der einen derselben hätte der Aktuar seine Verrichtungen als solcher versehen.

Sobald aber statt einer, z.vei deutsche Abtheilungen aufgestellt werden, sollte auch lezterer einer Abtheilung vorstehen, uud demnach würden dann in jeder derselben einem Examinator die Aktnariatsgesehäste übertragen werden.

Wir haben oben schon, bei ^. 2, gesagt, dass wenn drei Sektionen bestehen, notwendig unter den Examinatoren einer zum Suppleanten für den leitenden Ausschuß bezeichnet werden müsse, was sür Abwesenheit^ oder Krankheitssälle des einen oder andern Ausschußmitgliedes ohnehin eine unerläßliche Anordnung ist, indem den. Ausschuss viel zu wichtige Sehlussnahmen zustehen, als dass sie nur durch zwei Mitglieder gesasst werden konnten, ganz abgesehen von dem Falle, wo diese beiden nicht gleicher Meinung über Fragen wären, welche der vorliegende Entwurf unter keinen Umständen an die betreffenden Examinatoren weist.

^. 7. Obgleich die durch das Konkordat bedingten Kosten ohne Zweifel eines der Haupthindernisse für seine Annahme sein werden, so waren wir doch einstimmig im Vorsehlage über die den Kommission^mitgliedern auszurichtenden Entschädigungen , haben ihnen aber sür die Reisen nur den Ersaz der Transportkosten, d. h. der Auslagen für einen

Eisenbahnplaz 2. Klasse oder für die Post zugestanden. Es darf begreif-

lieh nicht daran gedacht werden, tüchtige, eines begründeten Rufes und einer irgend bedeutenden Kundsehast sich ersreuende Examinatoren zu erhalten,

wenn diesen nicht eine anständige Entschädigung zugesichert wird. Aus-

übende Aerzte können ohne bedeutende Rachtheile sieh nicht von ihrem Wohnorte entfernen, namentlich auf längere Frist und zu bestimmten Zeitpunkten, denn ost lange nach den Abwesenheiten machen die Wirkungen si.^ noch fühlbar, iudem gewisse Kunden leicht den Arzt ausgeben, der sich ein Mal, wo sie seines Dienstes bedurften, nicht an seinem Vlaze befunden hat. Bringt man ferner von dem bei Ortsveränderungen vorgesehenen Betrage die durch den Aufenthalt in einer fremden Stadt ver-

110 ursachten Auslagen in Abzu^, so wird man finden, dass diese Taggelder sicherlich nicht zu hoch gegriffen sind, um einen beschäftigten Praktiker zu entschädigen, um so weniger, als dieser während der ^rüsungssizungen nicht, wie z. B. Regierungsmitglieder, während ste in der Bundesversammlung sizen oder in einem Lager dienen, einen regelmäßigen Gehalt begeht.

^. 8. Die Expertenkommission hatte vorgeschlagen, dass jeder .^andidat, der sich für die ^u.assung zum Examen melden würde, dem leiten^ den Ausschusse: .,Eine Bescheinigung derjenigen Regierung, inner deren Danton er seinen Berns ansüßen will, dass ihm daselbst das Riederlas^ sungsrecht unbedingt zustehe^ vorzulegen habe. Jhre Ansicht begründetem sie mit den Worten: ,,Es geschieht diess, um zu verhüten, dass diesem oder jenem Jndividuum, obgleich mit einem solchen Ausweise versehen, die Bra^is nirgends gestattet werde. ^ Jn der That wäre eine solche .Lage begreiflich für ....en Kandidaten ungemein misslich, und andererseits wäre es wenig wünschenswerth, für die .kommission die Prüfungsarbeiten durch die Anordnung solcher zn vermehren, denen ein nüzliches Ergebniss nicht folgen würde.

Wird aber ein derartiger Fall wohl auch vorkommend Es ist wenigstens sehr zweifelhast, und sollte es geschehen , so wäre es ausserordentlieh selten. Demnach ist der ursprüngliche Antrag der Expertenkommission aus gewichtigen Gründen nicht beibehalten worden. Jn der That lässt sieh kaum voraussehen, dass die Kautousregierungen sieh herbeilassen werden, beding gungsweise Riederlassungsbewi.ligungen zu geben, welche zu ertheilen nichts ste verpflichtet. Für Schwerer fällt eine solche Bedingung vor den Bestimmungen der Bundesverfassung dahin und für diejenigen Ausländer, .

welche sich zu versichern hätten, dass ihnen nach Bestehung der .Konkordatsexamen die Ausübung ihres Berufes in diesem od.^r jenem Kantone ge..

stattet werde, liegt eine solche vorläufige Erkundigung zu sehr im eigenen Jnteresse, als dass sie unterlassen sollten, dieselbe aus e i g e n e m Ant r i e b e einzugehen, ohne dass die Prüfungskommission sieh darum zu bekümmern hätte.

Sowohl hinsichtlich des Maturitätszeugnisses als der Studienzeugnisse haben wir im Allgemeinen dem leitenden Ausschusse den Entscheid über deren Gültigkeit übertragen. Der Vorbehalt, dass der Entscheid einstimmig gefasst sein müsse, gibt genügende Gewähr für das Publikum wie für die Bewerber, indem, sobald nicht Einstimmigkeit vorhanden ist, die betreffenden Examinatoren sieh mit ihrer Meinung den drei Mitgliedern des leitenden Ausschusses in der einen oder andern Richtung anschliessen werden. Wenn dessen ungeachtet Stimmengleiehheit für oder gegen den Bewerber walten sollte, so darf sein Maturitätszeugniss nicht angenommen werden, weil ein solcher Grad der Unschlüssigkeit darthun würde, dass das Zeugniss zum Mindesten sehr ^weiselhast sei. Selbstverständlich ist, dass es einem wegen seines Maturitätszeugnisses ^urükgewiesenen Bewerber

111 immer freistehen wird, durch eine neue Vrüfung vor einer andern kompetenten Prüfungskommission ein neues Zeugniss zu erlangen.

Jhre beiden vereinigten .kommissionen haben am entsprechenden Baragraphen der Expertenkommission eine weitere wichtige Aenderung ange...

bracht, indem sie den Kandidaten das Recht einräumten, die propadentischen Examen vor den übrigen Vrüsung..n zu bestehen. Jn vielen Fallen ist es für den Kandidaten wirklich eine namhafte Erleichterung, wenn er über Ratnrlehre und Naturgeschichte ein oder mehrere Semester früher die Bxobe ablegen kann, ^als über seine Kenntnisse aus dem eigentlichen Gebiete des erufes, den er a^üben will. Aus der andern Seite aber wird es sicher iele geben, die es vorziehen, nicht (wie es in mehrern Staaten der Fall ist) ^n einer solchen Trennung ihrer Prüfungen verpflichtet zu sein.

Jndem wir ^en Entscheid über diese Frage dem Ermessen der Kandidaten anheimstellen, glauben wir die beste Verfahrensweise für jeden gewählt zu haben. Jmmerhin wird, wie man später sehen wird, für die sehristlichen Prüfungen der Kandidaten, welche den propädeutisehen Theil getrennt abmachen , eine Schwierigkeit mehr als für die andern bestehen, was uns nicht ungerecht scheint, indem es offenbar leiehtex ist, Fragen aus dem Gebiete der Naturwissenschaften zu beantworten. wenn man sich nur auf diese ^eben^weige vorzubereiten hatte, als wenn man seine Berufse^men ganz vollständig durchmacht.

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^. .). Nachdem Jhre vereinigten Kommissionen der von der Mehrheit der Expertenkommission getragenen Ansicht beigepflichtet haben, wird der Bewerber die Sprache wählen, in der er geprüft werden will. Wird mehr als eine deutsche Abtheilung gebildet, so mag er auch den Wunsch äussern, eher der einen als der andern zugewiesen ^u werden, wofür er die Gründe ^anzuführen hat, ohne dass jedoch der leitende Ausschuss ge^wungen wäre, si.h danach zu richten, indem er darauf zu achten hat, dass diese beiden Abtheilungen so weit als moglich gleichmässig beschäftigt seien.

^. l0. Für die Bewerber hat es sicherlich etwas Unbequemes an sich, gelungen zu sein, ihre Examen nur in ^wei Zeitabschnitten des Jahres machen zu konnen. Jndessen wird die Abhaltuug derselben kurz nach dem ^chlusse der Semesterknrse diesen Uebelstand für sie thunlieh beseitigen. Ein anderes Versahren würde die Kosten sü.. die kantonalen Budgets namhaft erhohen.

Es konnten jedoch Umstände eintreten, wo die Raehtheile einer ausserordentliehen .^ung durch deren Vortheile (^. B. dem Wunsche einer beträehtliehen Anzahl von Bewerbern entsprechen, der eidg. ^lrmee Aerzte zur Vervollständigung ihrer Kadres in einem .^lugenblike der Gefahr liesern zu konnen) mehr als ausgewogen würden. Jmmerhin wird diess nur eine ganz ausserordentliche Anordnung und der leitende Ausschuss allein befugt sein, über deren Dringlichkeit zu entscheiden.

112 ^. 11. Wir haben oben den ^wek besprochen, den Jhre vereinig ten kommissionen im Auge hatten, indem sie eine Trennung der propä^.

deutischen Prüfungen frei stellten. Wie man sieht, sind die Wissenschalten, die wir unter diese Rubrik einreihten, Bhpsik und theoretische Ehemie, Mineralogie, Botanik und Zoologie, Anatomie und Physiologie, welche zwei lettere bekanntlich die Apotheker nichts angehen.

^. 12. Logifch richtig sollten die Prüfungen heissen: theoretischschriftliehe, theoretisch-mündliche und praktische, denn lezteres Wort kann

um so weniger den Wortern schriftlich und mündlich gegenüber gestellt

werden, als mehrere praktische ....^amen zum Theil mündlich, ^.m Theil.

schriftlich abgethan werden.

Unter allen von den Bewerbern geforderten praktischen Prüfungen konnte eine einzige (die über das Exterieur für die Thu.rär^te) als gewissermassen zu den prop.^eutischeu Examen gehörend betrachtet werden.

diejenige über Anatomie sür die Merzte hingegen sällt wesentlich, je nach dem besondern Falle, unter pathologische oder unter chirurgische .Anatomie.

^ber auch abgesehen von getrennten Vxüsungen gibt es in gew.ss.m propädeutisehen Zweigen Vorweisungen von Materialien. die gekannt sein müssen (Vegetabilieu, Droguen ..e.). auch während des theoretischen l^.amens über den Zweig, welchem sie angehören. Hieraus weist der ^weite Abschnitt von ^. 12 hin, denn es ^ibt keine andere getrennte. an die propädeutischen Examen zu knüpfende praktische Brüfung, wenu die Examen getrennt stattfinden.

^. 13. Die Expertenkommission hatte einigen Anstand genommen, die Bezeichnungsweise für die Schwung der verschiedenen Prüfungen und der E^amenabtheiluugeu festzustellen. Jhre beiden vereinigten Kommissionen haben die Schwierigkeit umgangen, indem sie die für dergleichen Porkommenheiten angenommenen ^wei Verfahren, das der namentlichen nnd

das der Zahlenbezeichnung. gleichmäßig verschmolzen. Vielleicht wird der

Gebrauch dem einen oder andern den Vorzug verschaffen, vielleicht werden auch die verschiedenen Abtheilungen sich nicht des nämlichen Verfahrens bedienen, das ändert aber an der Sache selbst durchaus nichts. Bieten die Zahlen einen Vortheil, so ist es der, durch eine Mittelbezeiehunng (.^) feinere Abstufungen, wenn auch nicht in der Schä^uug jedes .^aminatoren, so doch im Gesammtergebniss derselben aus^udrüken.

Wie mau sieht, soll jedem Prüfungsabschnitt eine allgemeine Schwung folgen und wenn einer ungenügend besunden würde. so soll von einem Fortschreiten ^um folgenden nicht .^ie Rede sein.

^. 14. Um den schriftlichen Proben wirklichen Werth zu verleihen, und diess ist unbedingt nothwendig, sobald man solche^ vorschlagen will, muss eine andauernde Ueberwachm.g der Kandidaten stattfinden, d. h. die hiemit beauftragte Person darf sie keinen ^lugenblik während d^r ganzen für diese Arbeiten zugestandenen Zeit verlassen. Da die Kandidaten für

113 jeden der drei ^weige der Heilkunst zu diesen Prüfungen abtheilungsweise versammelt werden, so genügen bei jeder Abtheilung eine oder zwei Personen für diese Aufficht und hiermit wird es ohne bedeutende kosten gelingen, diesen Arbeiten wirklichen Werth zu geben. .^ach Verfluss der für die Brobe...rbeit zugestandenen Zeit unterzeichnet jedex Kandidat die seinige und der Ueberwachende. kontrasignirt sie.

^.15. Es ist unwahrscheinlich, dass die Entscheidungen des leitenden .Ausschusses über den Werth der schriftlichen ..^robearbeiten jemals nicht hinlänglich begründet wären. Jmmexhin ist es zu grösserer Sicher..^eit und in Betracht ihrer Bedeutung nothwendig, dass diese Entscheide den bezüglichen Vrüfungsabtheilungen vorgebracht werden.

Wir haben oben gesagt, warum Jhre vereinigten Kommisstonen gefunden haben, dass ein nur die propädeutischen Examen bestehender Kaudidat abgewiesen werden solle, sobald er eine der bezüglichen schriftlichen Fragen (beziehungsweise 2 für die Aerzte und die Apotheker und 1 für die Thierarzte) ungenügend losen würde. Eine andere Betrachtung , die eine solche Schlussnahme nicht hätte begründen können, die jedoch erwähnt zu werden verdient, ist folgende : Jn keinem Falle darf man einen Bewerber zulassen, der mit zwei schriftlichen Vroben dnxchgefallen wäre.

Ohne die Bestimmung des zweiten Abschnittes im ^ . 1 5 nun hätte man für jeden .Kandidaten, der seine propädeutischen Prüfungen gluklich bestanden, in den weitern Brüsungen auf den Umstand Rükstcht nehmen müssen, ob er in einer der schriftlichen Broben des pxopädeutischen Examens durchgefallen sei oder nieht, um zu wissen, ob er nicht in ungenügender Weise eine andere sehristliehe Vrobe (beziehungsweise 4 für die Merzte, 2 für die

Apotheker und 3 für die Thierärzte) erledigen würde.

^. 16. Das festgesezte Zeitminimum zwischen den schriftlichen Broben und den folgenden bezwekt zweierlei . erstlich den Examinatoren und dem leitenden ..^sschuss die genügende Zeit zur Beurtheilung dieser vorbereitenden ..^btheilung der E^amenarbeiten zu lassen ; sodann a.^er den Kandidaten eine Erholung vor der Fortsezung ihrer Brüfu..g ^u gewähren.

Die ^. 17 und 18 bedürfen keiner besondern Erläuterung.

^. 19. Man wird leicht begreisen, dass der ärztliche Vorsteher eines ...^pitales berechtigt sei, einer in seiner Anstalt abgehaltenen ^rüsung beizuwohnen, und dass er hiezu sogar verpflichtet sein konne, sei es mit Rüksicht

aus die Spitalverwaltung, sei es mit Rüksieht auf die Kranken, die den prak-

tischen Prüfungen zum Gegenstande dienen, und dass gleichermassen dieses Recht auch dem Apotheker oder Ehemiker zugestanden werden müsse, in dessen .Laboratorium eine praktische Brüfung stattfindet. Die Abwesenheit des einen oder andern von ihnen konnte selbst nachtheilig für die Kandidaten wie für die Examinatoren sein. Daher war es auch schiklich, diesen Männer.. für die betreffenden Vrüsungen beratheude Stimme einzuräumen.

Wenn jedoch einer derselben, obgleich er in irgend einer Eigenschaft (Mit-

114 glied des leitenden Aussehnsses, Examinator oder Exs..zmann) ^u der Kommission gehörte, nichts destowenlger den fraglichen Prüfungen .^eiwohnen würde, sollte er, insofern er nicht einer der drei Examinatoren wäre, beschliessende Stimme haben ^ Die Expertenkommission beantragte es, und es schien selbst eine Anstandssxa^e darin zu liegen. Andererseits hat aber die in Jhren zwei vereinigten kommissionen gepflogene Erorterung es vorgehen lassen, hier nicht eine Anomalie, 4 ihre Ansieht abgebende Examinatoren, während es sonst überall deren nur drei hat, einzuführen.

Die Stellung der Mitglieder des leitenden Ausschusses, welche den Brüfungen beiwohnen, ohne sur die Beurteilung der einzelnen Examen besehliessende Stimme ^u besten , entspricht zn sehr der, den hier in Red^ stehenden Personen in ähnlichen ^ä.len angewiesenen, als dass es diese, selbst wenn sie Mitglieder der Vrüsun^skommission sein sollten, befremden dürfte, nicht beschliessende Stimme ^n besten, wenn ihre Obliegenheiten nicht von Re.htswegen solche ihnen für die betreffende Prüfung verliehen.

^. 20. Der erste Absaz bestimmt hinreichend, was ein von der

Brüsungskommisston ausgestellte.... Diplom oder ^ähiakeits^engniss enthalten soll, wesshalb denn auch die Expertenkommission nicht für nothig erachtete, sich einlässlieher über diesen ^e.^enstand auszusprechen. Würde darin erwähnt, wie jede Brüsuu^ bestanden worden sei, oder durch ein Wort der Gesammtwerth der Brüsung überhaupt bestimmt, so konnten in der That nur Rachtheile für den Bewerber entstehen, ohne irgend welchen Vortheil für die Kantonsregierungen oder das Publikum. Die Brüsm.g wurde n.it Erfolg bestanden oder nicht. Warum im erstern Falle den jungen Vraktiker gleich im Anfange seiner Berufstätigkeit entmuthigen durch Hervorheben der sehwachen Seiten, nieht seines Unterrichts, sondern seiner Antworten, was eben etwas gan^ anderes ist^ Man müsste nieht wissen, wie oft eine unerwartete Frage einest .Kandidaten auch in seinem Lieblingsstudium aus dem Takte bringen kann. Weun u.an ihn hinwieder personlich auf das Ergebniss jedes einzelnen seiner Examen aufmerksam ma.ht, wird dann der Kandidat nicht in manchen fällen wissen, das, was feme frühern Studien maugelhast gelassen, nachzuholen^ Aus den nämlichen Gruuden halten wir für den ^veite.^ Fall, den des Durehsallens, uieht dafür, dass die Prüfungskommission den Regierungen der Konkordatsstände davon Kenntuiss geben solle. Bei dem Vorschlage der Expertenkommission, dass jeder Bewerber vorläufig von einem der Konkordatsstände eine Bescheinigung erhalten müsse, ^...^..ge welehex er nach bestandenem E^men sieh daselbst ^ur Ausübung seines Berufes niederlasseu konne , war es natürlich , dass die betreffende Regierung wenigstens von dem sie angehenden Richtersolge von Brüsungen benaeh^ riehtigt würde. Bei dem Versahren aber, das nach der Eroberung im Schosse Jhrer vereinigten zwei Kommissionen den Vorzng erhalten hat, lag hiefür kein .^rnnd mehr vor, und die Kon^ordatskantone werden sonaeh nur noch das Recht haben, die Rameu der Kandidaten ^ ersahren, welche ein Fähigkeits^eugniss erhalten haben.

115 ^. 21. Jm Schoosse Jhrer pereinigten zwei kommissionen erhob ein Mitglied ernstliche Einwendungen gegen den Schluss dieses Paragraphen, in so weit nach demselben die Brüsungskommission die Zweige zu bezeiehnen hätte, über welche eine neue Brüsung für einen zurükgewiesenen Bewerber sich erstxeken sollte ; es würde dieses Verfahren wirklich partiellen Examen entsprechen. Rach gewalteter Berathnng hat seine Meinung gesiegt. Rach einer in der allgemeinen Anlage der Prüfungen angebrachten Aenderung wird die einzige Ausnahme von dieser Regel .Kandidaten zu gut kommen, welche ihre propädeutisehen Prüfungen bestanden haben, ob sie ^un dieselben allein oder mit den andern zu machen gewünscht hatten.

Offenbar wäre es ungerecht gewesen, im einen oder andern Fall darauf zurükzukommen.

^..ie andere, in diesem .Artikel angebrachte Aenderung ist rein Sache einer logischern Redaktion und daher eine weitere Beleuchtung derselben

überflüssig.

^. 22. .Dieser Artikel ist einer derjenigen, welche Jhren vereinigten kommissionen die meiste Mühe gegeben haben, da es in ihrem Wunsche lag, weder die Kandidaten, noch die Regierungen z.... sehr zu beschweren.

^.as Verhältnis., in welchem jede derselben beitragen soll, war theils durch die Konserenz, theils durch den .^or dem Reglemeutsentwurfe berathenen Konkordatsentwurs festgestellt, und entspricht je der Zahl der Bewerber aus jeden. Kantone während des betreffenden Jahres.

Jn Betreff der ausländischen oder Kantonen, die dem Konkordate nicht beitreten würden, angehörenden Kandidaten hingegen hatten Jhre Kommissionen in erster Linie beabsichtigt, ihnen den aus sie tretenden Koftenantheil zu überbinden ; da ..^r aber einsahen, dass dieses nicht durchgeführt werden konnte, sei es .^eil diese ...^umme je nach der Zahl der sieh bei jeder Session meldenden Kandidaten ändern, sei es weil in Folge dessen die Vorauserhebung der Gebühren nicht moglich sein würde, so haben wir uns dahin geeinigt, bei Jhnen zu beantragen, dass die Gebühren für diese das Doppelte derjenigen für die Kandidaten aus Konkordatsständen betragen sollten. So lauge noch Kantone ausser dem Konkordate verbleiben, wird kein auswärtiger ...^taat hierin eine Richtbeobachtuug polkerxechtlicher Verträge erbliken, da ja die nämlichen Gebühren von ...Schweizern, die nicht Konkordatskantonen angehoren, erhoben würden.

Jn Bezug auf die je für die Vrüfuugeu der drei Berufe angesäten Beträge haben wir uns an d.^u hochsteu allgemeinen Vorschlag gehalten und wir erachten fie n.ohl genügend. Man darf wirklich nicht vergessen, dass die Gesellschast von den Ausübenden der Heilkunde die Ablegung von Prüfungen in ihrer Wissenschaft verlangt, bevor sie zur Ausübnug ihres Berufes zugelassen werden, uud ^ si.^ s.^bst sehr gerne von dieser obligatorischen Einführung in d^ ..^ra^is Umgang nehmen würden. ^emgemäss und bei den bedeutenden Kosten der ärztlichen Studien wird man nicht alle Kosten der Prüfungen denen auflegen dürfen, die sie ^u bestehen

116 haben: mit gleichem Fu^ konnte man den Professoren unserer Univers.täten nur die Schulgelder der Studirenden für die Knrse, die sie besuchen, statt jedes andern Gehaltes unter dem Vorwande anweisen, dass die Schule.: allein von dem Universitätsunterricht .....uzen ziehen.

Die Gebühren für die propädentischen Prüfungen stnd be^iehungsweise ziemlich hoch, was für die Konkordatskantone von grosse.. Wichtig-

keit ist, indem dieselben dadurch ihre Auslagen besonders bei der Einfüh^

rung des .Konkordates verringert sehen werden, ohne dass desshalb die Kandidaten im ganzen irgend mehr ^t befahlen haben, als wenn die Gebühren für die propädeutischen Prüfungen geringer und die für die weitere Examen betrachtlicher wären.

Die gründe, welche uns bewogen haben, nur die Halste der bezügliehen Summen von den Kandidaten zu verlangen, welche, nachdem sie durchgesal.len, wieder zum Examen sich melden, sind folgende : Wenn es von Wichtigkeit ist, den Kandidaten, die ihrer Sache nicht besonders sicher find, den Versuch der Brüfu..gen nicht übermässig zu erleichtern, und wenn es daher nothwendig ist, von ihnen das erste Mal stets die festgestellte Gebühr zu erheben, auch wenn dem .Bewerber schon die ersten schriftlichen Prüfungen misslingen sollten, so darf man doch eben so wenig durch ^u starke Geldleistungen einen Kandidaten entmuthigen, dem ein erstem Misslingen vielleicht um so grossere Thatkraft zur Ueberwindung der Schwierigkeiten in der Erlernung seines Berufes verliehen hat. Wenn bei neuen Prüfungen diese Kandidaten den betreffenden Kantonen grossere Kosten verursachen, als diejenigen, welche sich ^um ersten Male stellen, so dars man nicht vergessen, dass sie durchschnittlich im Anfange weit weniger ^kostet haben werden, indem sie zum guten Theil beim zweiten (mündli.^hen^ oder selbst schon beim ersten (schriftlichen^ ..Prüfungsabschnitte durchgefallen sein werden.

^ie werden leicht begreifen, warum wir beantragen, dass die Examengebühren ^um voraus entrichtet werden sollen.

^. 23. .^. Die Schwierigkeiten, gegen welche die Annahme des von uns angestrebten Konkordates zu ..^mpsen gehabt und noch hat, lassen Jhren vereinigten zwei Kommissionen sachdienlich erscheinen, dass Alles, was in den ^ulassuugsbediugungen sür ^ie Prüfungen früher oder später den Erlass besonderer Verordnungen durch die Kon^ordatskantone über die von den Bewerbern verlangten Maturitätszeugnisse nothig gemacht hätt..., aus dem ursprünglichen Reglementsentwurse entfernt werde. ^.ür d.e Ae^te msbesondere wird ein Schlusse^amen beim Anstritte aus dem Gymnasium oder, in Ermanglung dessen, eine Aufnahmeprüfung für die Universität dargethan haben. dass sie mit Erfolg eine vollständige G.^mnasial^ildung genossen haben. Wenn dieser .^ors.hlag auch den verschiedeueu, mit der Ausstellung solcher Zenguisse nach bestandenen
Vrüfuugen beauftragten Schulbehorden grossern Spielraum lässt, so wolle man hiuwider nicht vergessen, dass der leitende ^usschu^.. jeweilen berusen ist, den Werth dieser Auswege ^u be-

117 uxtheilen und daß ex die Bewerber anweisen kann, neuerdings und ...ndexsw.^ diese Vorprüfungen zu bestehen. Di... ...^pertenkommisfion hatte ihre An^ficht entwikelt über die Vorkenntnisse, die ihx für angehende Merzte nothig erschienen, deren litterarische und wissenschaftliche Studien ausreichend fein müssen, wenn sie diesen Titel verdienen wollen. Wir finden, dass mit den Worten, dieses Examen müsse sieh über alle Gebiete erstxeken, wie sie in den besten Gymnasien der Schweiz gelehrt werden, das Wahre getroffen werde, ohne ein Eingehen auf weitere diessfällige Einzelheiten nothig .zu machen.

b. Man sieht, dass wir 8 Semester an einer anerkannten medizini^ehen Fakultät perlangen, indem wix durch diese reglementarisch... Studienzeit den Aufenthalt aus sekunderen medizinischen oder chirurgischen Anstalten, .so wie auf denjenigen Fakultäten ausschliessen, deren Studienplan wirklich ungenügend sein sollte. Es ist natürlich unnöthig zu fordern, dass die vier Studienjahre bei einer und derselben Fakultät müssen zugebracht sein.

Das Wort a n e r k a n n t e Fakultät hat zwar zu einigen Bemerkungen im Schoosse Jhrer vereinigten zwei Kommissionen Anlass gegeben, wurde

aber schliesslich doch beibehalten. Wirklich gibt es Länder, wo ausser den

Staatshochschulen auch Brivatsehulen errichtet sind, in denen drei bis vier Merzte zu einer Fakultät sich pereinigen, Kollegien geben und akademische Grade ertheilen konnen . und wieder andere , wo neben den Fakultäten ersten Ranges auch solche zweiten Grades oder andere bestehen, in denen der Unterricht nur die Heranbildung von Wundärzten bezwekt. Endlieh gibt es Staaten, wo der Stand der Arzneistudien offenbar noeh ^u niedrig ist, als dass sie dureh die Konkordatskantone als genügend anerkannt werden konnen. Hinwieder würde der Ausdruk o f f i z i e l l e Fakultät geradezu vom Ziele ablegen, sowohl aus den hievor augeführten zwei Gründen, als weil auch ausser den staatlichen in einigen Ländern Fakultäten bestehen, die nichts zu wünschen übrig lassen; es wird genügen an London für Grossbritannien und au die beiden freien Universitäten Brüssel und .Löwen in Belgien zu erinnern.

c. Ein Mitglied der Expertenkommission hatte in derselben darauf bestanden, dass das Verzeichnis^ von Studieuzeugnissen, welches dieser Abschnitt enthält, durch die Forderung des Doktortitels ersezt werde, wie soldes in den Kantonen Tesfin, Reuenburg und Genf geschehen ist. Ungeachtet sie den Werth dieser Forderung um so williger anerkennen, wenn die daherigen Diplome nicht von jenen Universitäten herrühren, welche das Recht zur Ausstellung derselben ohne Examen besten, so find Jhre pereinigten zwei Kommissionen dennoch dieser Anschauungsweise nicht beigetreten, welche eme Vermehrung der Vrüsungskosten nach sich ^iehen würde, indem die Kandidaten vorher fi.r die Erwerbung des akademischen Titels die nöthig^.n Einleitungen zu treffen hätten. Dagegen ist es eben so ^chiklieh als gerecht, dass er nicht von solchen praktizirenden Aer^teu an-

Bunde.^bla^. Jahrg. ^1^. Bd.l.liI.

12

118 genommen werden dürfe, die ihn nicht besten, und dass in den .Diplomen der Brüsm.gskommission sowohl, als in den amtlichen Akt.mstüken der Regierungen und ..Berichte derselbe nur denjenigen Personen beigelegt werde, die ihn wirklich besten, welche Uebung bereits m mehrern Kantonen besteht.

Es ist hier, ein für alle Mal, die Bemerkung am Bla^e, dass wenn wir in den Brüfungsbedingungen für die verschiedenen Zweige der Heilkunst die eingegangene Verpflichtung im Auge behalten haben, dass dieselben nicht gering sein dürfen, als die der Konkordatskantone, in denen sie gegenwärtig am strengsten sind, wir gleichwohl nieht alles annehmen zu müssen glaubten, was die darauf beglichen Reglemente eines jeden in ihren legten Einzelheiten bieten mochten. Wir haben die Ueberzeugung, dass unser Entwurf so streng ist, als das Reglement irgend eines Kantons, und dass die praktischen Garantien darin reichlich vertreten sind, ohne dass darum die Theorie vernachlässigt worden wäre.

Während wir oben 8 Semester Studien au einer medizinischen Fakultät forderten, so verlangen wir bezüglich der Zeugnisse über die Kollegien nieht, dass jedes derselben an einer Fakultät oder sogar an einer speziel.len Medizinalschule gehort worden sei, sowohl weil mehrere dieser Kurse an andern Anstalten in genügender Weise gelesen werden (Raturwissenschalten, Bhvfik und Chemie), als weil andere Kurse ost von ^rofessoren gelesen werden , die den Fakultäten nicht augehoren (wie Direktionen , Operationslehre, Seelen- und Augenheilkunde u. s. w.) V.er Jahre Studien an einer anerkannten medizinischen ^al.ultät gewähren hinreichende Sicherheit, um ^u verhüten, dass ^u viele Kurse anderswo gehort werden, und übrigens ist ^as Ersorderniss, eine ernstliche Brüsung über einen Gegenstand bestehen ^u müssen, das beste Mittel, die Kandidaten ^u pera..lassen , denselben tüchtig zu stufen. Wir haben in dieser Auszählung von Lehrkursen die wenigen nicht aufgenommen, welche man vollkommen aus Büchern schopfen ka^.n.

d. Wir haben diesem Abschnitte grosse Bedeutung beigelegt und den Zeitraum bestimmt, während dessen jeder praktische Unterricht besucht werden musste, worunter namentlich einer über psichiatrie (wenn moglieh praktisch, und theoretisch in Ermanglung einer solchen Klinik, welche man noch nicht allgemein findet) , dessen Notwendigkeit uns
offenbar scheint und durch dessen Forderung wir den Gerichten, dem Vublil.um und selbst den Aer^ten einen wahren Dienst zu erweiseu glauben.

^. 24. Jn diesem Artikel wie im vorhergehenden und in den folgenden haben wir, was schon früher gesagt worden, alles, was in die propädeutischen Prüfungen fällt, mit einem Sternchen (^) bezeichnet. Die Möglichkeit, diese Brüfungeu getrennt von den sollenden bestehen zu konnen, hat uns genothigt, die chirurgische oder topographische Anatomie von der Bezeichnung ,,Anatomi.^ abzulesen und sie der ^hirurg.e^ beizugesellen.

Ausser dieser Vers^ung hat der Entwurf der Expertenkommission nur eine Aenderung erlitten, indem das Wort .,To^ikologie.^ gestrigen wurde,

119 welche Wissenschaft unter verschiedenen andern Benennungen, mit deren jeder sie irgendwie im Zusammenhange steht, nns hinreichend enthalten ^u sein schien, so dass es unnöthig wäre, sie namentlich aufzuführen.

^. 25. Ein einiger Danton verlangt 7 schriftliche Vrobearbeiten von den Kandidaten der Medizin ; ein von der Expertenkommission ausgehender Vorschlag, deren ^ahl unter .^ zu ermässigen, hat nicht die Mehrheit erhalten. Man darf nicht vergessen, dass diese Vrobearbeiten, überwacht, wie wir beantragen, einen wirklichen Werth gewinnen und die Aufgabe der Prüfungskommission namhaft erleichtern, wie auch die Aus.......gen der Konl.ordatskantone vermindern werden, indem sie ermöglichen, die offenbar zu schwachen Bewerber von den mündlichen und praktischen Prüfungen auszusehliessen.

^. 26. Wahrscheinlich und im Allgemeinen wenigstens wird man das Examen über medizinische Operations- und Verbandlehre in die Kategorie der praktischen Prüfungen verlegen, damit die .Kandidaten die An^ wendung dessen zeigen konnen , was sie zu besehreiben haben. Dagegen mochten wir der theoretischen Abtheilung die Bestimmung frischer oder getrokneter, giftiger offizieller oder essbarer Gewächse, diejenige einer gewissen Anzahl Droguen und die Formulirung oder Kritik therapeutischer Formeln zuweisen.

^. 27. Wir glauben, die Kategorie der praktischen Prüfungen sei in unserm Reglementsentwurs so vollständig, als man es vernünftiger Weise verlangen kann. - Begreiflich kann die Leichenössnung für einen Kandidaten nur eine partielle sein, wenn zwei oder drei an derselben theile nehmen. Der gerichtlich -medizinische Bericht, dessen Abfassung wir verlangen, seheint uns eine zwekmassige Angabe zu den sonst geforderten praktischen Prüfungen.

Der ursprüngliche Entwurs der Expertenkommission hat nur wenige Änderungen erlitten. Die ^ifsern 4 nn^ 5 wurden in eine verschmolzen, die Zusammenstellung der Vrobeausgaben logischer geordnet und die Zahl der vorzunehmenden Operationen aus drei vermindert.

^. 28. a. Judem wir hierüber auf die in Betreff des MatnritätsZeugnisses für die Aerzte gegebenen Erläuterungen verweisen, wollen wir doch nicht unterlagen ^u bemerken , dass in Be^ug aus die Pharmazeuten das Bestehen einer Abtheiluug für te..hnisehe Chemie am Bolptechniknm in Zürich die Bezeichnung der Ratur dieses Ausweises für dieselben weit leichter macht, als diess hinsichtlich der Mediziner der Fall ist.

h. Die auf diesen Absaz bezüglichen Vorschläge der Experten..^..mmisston haben eine wichtigere Aenderung erlitten, als es auf den ersten Blik den ^lnsehein hat. Ju der That waren ursprünglich von den Kandidaten .^er Bharma^ie 5 Jahre Dienstzeit, .wovon eines wenigstens bei

120 einer Universität oder Fachschule benuzt worden, verlangt; unter Beibehaltung des nämlichen Zeitraumes, nämlich der 5 Jahre, beantragen nun aber ihre zwei vereinigten .kommissionen eine ^ertheilung derselben m vier Dienstjahre und eines für die Fachstudien , sowohl weil es mcht leicht möglich ist , dass jeder angehende Apotheker eine Anstellung sür ein Jahr in einem Orte flndet, wo eine pharmazeutische Schule oder eine Universität ist, an der er die Kollegien besuchen konnte, als auch damit die Fachstudien der Apotheker ausser dem Laboratorium ernstlicher betrieben werben, da sie denselben mehr Zeit widmen konnen, indem es nicht nothig ist, dass sie während des dafür zu verwendenden Jahres eine Stelle persehen.

c. Das auf einen Kurs .Toxikologie bezügliche Zeugniss des ursprüng^ lichen Reglementsentwurses wurde fallen gelassen.

^. 2.). We..n wir für die Pharmazeuten die verschiedenen Fächer der Raturwisseuschaften mit grosserm Detail als sür die Aerate aufgenommen haben, so geschah diess einerseits und vorzüglich, weil dieselben ihnen in der Bra.^is ihrer Kunst weitaus nüzlicher sind, und andererseits, weil die Anzahl der Brüsungsgegenstände ohnehin schon sür die angehenden ...lernte weit beträchtlicher ift. Die Ehemie musste natürlich einen bedeutenden Raum einnehmen und hat uns sür sich allein den Stoff zu drei Brobegegenständen abgegeben. Mit dem Ausdruk, .,pharma^eutis^e Waare^kunde^ bezeichnen wir den Theil der m^er^ medica, welcher den Apothekern nothwendig ist, mit Ausschluss der Kenntnisse, welche gar nicht in ihren Bereich fallen.

Die sünf ersten Prüfungsfächer sind als propädeutische Wissenschaften bezeichnet worden. Die Dehnte, früher ,,To^ikoiogie.^ betitelte, ward er-

weitert und trägt jezt die Benennung ^gerichtliche Ehemie und Toxikologie.^ ^. 30. Die süns schriftlichen Fragen find, durch die Verschmelzung

der Bh^.. und der theoretischen Chemie in eine, auf vier vermindert worden.

^.31. Wie sür die Mediziner und mit noch grosserm Grund sordern wir, dass man zur mündlichen Brüsung der Apotheker no.h die Bestimmung oder Erkennung nü^li.^er oder schädlicher Bflan^n und Drognen hinzufüge.

^. 32. Es schien uns nicht nothwendig , für die pharmazeutischen Examina eine quantitativechemischeAnalyse zu verlangen , sondern nur eine qualitative; bei der heutigen Transportleichtigkeit gehoren so minutiose Untersuchungen in den aussehliesslichen Bereich gewisser Chemiker und Pharmazeuten, die ein besonderes ..Studium daraus machen, und man kann sie nicht von jedem Apotheker fordern.

^. 33. a.

sür die Aer^e.

Gleiche Vorschrift, mit den nothigen Änderungen, wie

b. Es gibt Staaten (z. B. Belagen), wo die Kandidaten der Tierheilkunde vier Jahre den ^a.hstnd.en gewidmet haben müssen. E.nige

121 Kantone, unter andern Zürich, verlangen drei Jahre, welche Zahl auch die Expertenkommission angenommen hatte. Andererseits ist man jedoch im .Danton Bern, der nur zwei Jahre vorschreibt, noch nicht dahin gelangt, in jedem Bezirk einen Thierarzt zu besten, obgleich in diesem .Kantone selbst eine Thierarzneischule besteht. Jn Erwägung dieses Umftandes und des geringen Ertrages dieses Berufes in der Schweiz wurde beschlossen, die von den .Kandidaten desselben verlangte Studienzeit auf 5 Semester anzusezen.

c. dieser Abschnitt hat keine Aenderung erlitten.

......

d. Die Einführung eines Semesters Seeirübungen war aus Versehen sowohl von den Experten als von Jhren vereinigten .kommissionen lediglich vergessen worden.

^. 34. Die vier ersten Brüfuugsfächer sind als propädentisehe Wissenschaften bezeichnet worden.

^. 35. Während die Merzte und Apotheker schriftlieh je zwei Fragen aus dem Gebiete der propädeutischen Wissenschaften zu bearbeiten haben, beschränkt sich diese Ausgabe für die Thierärzte auf eine Frage. Dagegen verbleiben ihnen drei für die folgenden Brüsungen, wo die Apotheker nur noch zwei zn losen haben.

^. 36. Die einzige Aenderung ist die Wiederherstellung der Ziffer (10) im deutsehen Tex^te, wo sie ausgelassen worden war.

^. 37. Wohlverstanden ist unter dem Worte ,,Hufbeschlag^ nur

das Ausschlagen des Eisens begriffen, nicht die Bearbeitung desselben, welche nicht in das Gebiet der Thierheilkunde fällt.

Das lezte Alinea dieses Paragraphen bildet einen Zusaz , der dem

entspricht, was für die Aerzte in Bezug auf die gerichtliche Medizin vo..^ geschrieben ist, und scheint uns eine glükliche Neuerung.

^. 38. Dieser Artikel wurde, nachdem er bereits in der Expertenkommission Gegenstand langer Erörterungen gewesen war. im Schosse Jhrer vereinigten zwei Kommissionen wieder ausgenommen und aus gegebene Aufschlüsse hin mit einer einfachen Redaktionsänderung, die jedoch nicht ohne Bedeutung ist, angenommen. Wir konnen daher nur die Gründe wiederholen, welche die Expertenkommission zu Gunsten dieses Artikels gel^ ten.... gemacht hat.

Es wäre uns unzulässig erschienen (selbst wenn die Konferenz nicht

endgültig über diese ^rage entschieden hätte), dass alle gegenwärtigen Vrak-

tiker im ganzen Konkordatsgebiete von Rechtswegen freie Bra^is erhalten hätten.

Allein es wollte uns nicht besser zusagen, dass notwendigerweise Alle auch nur einem einfachen Eolloe.uium, so wie einer praktischen Vrüsung sieh unterziehen sollten, da diess einen Verstoss gegen die schuldige Achtung por wohlerworbenen Rechten enthielte.

122 Um in den richtigen .Schranken ^n bleiben, haben wir die freie Brar^is ohne das Ersorderniss ne^er Prüfungen mit hinlänglichen Garantien verschiedener Art umgeben, dam.t diese Uebergangsmassregel ke.ne zu grossen Veränderungen in der Schweiz herbeiführe; denn nach ^eh.^jähr^er Bra^.s wird ohne gan.. besonder.. Gründe kaum Jemand seinen Wohnort verändern wollen. J^n W...tern erscheinen uns diese Vorkehrungen aneh aus andern Gesichtspunkten genügend, und die Vraktiker, denen .^ur Anrufung derselben nur wenige Jahre der Ausübung ihres Bernfes seilen , werden ihrerseits auch zu deren Ben.^ung gelangen , während diejenigen , der^.n Studien ungenügend war.^n, oder welche nicht durch ernstliehe Prüfungen ihre Kenntnisse erwiesen haben, nicht verlangen konnen, von jedem Examen entbunden zu sein. Judessen wird es nicht genügen, die Einwendung dieser Uebergangsmassregeln mit den Ausweisen in der Hand zu verlangen , die kompetenten Examinatoren e.^er Brüfungsabtheilung müssen auch ^ur Beurtheilung des Werthes dieser Ausweise berusen werden.

Eine Uebergangsmassregel wie die von uns vorgeschlagene war übrigens das einige Mittel , eine Sakgasse zu umgehen , oder um uns besser aus^udrüken, nicht in die Ungerechtigkeit zu versallen, die ersten Examinat.^ren ohne andern Grund als den ihrer Wahl zu diesem ...lmt für das ganze Konkordatsgebiet zu patentiren. Rach unserm Vorschlag konnen sie dieses Recht nur unter den nämlichen Bedingungen wie ihre Kollegen erwerben.

Sollte einem derartigen Gesu.he alter Vraktiker nicht entsprochen werden konnen, so haben, nach unserm Vorschlage, die Examinatoren im Einverständniss mit dem leitenden ^.lusschusse sür jeden Fall zu eutscheiden, welchen summarischen Brüsuugen der Gesuchsteller sich noch zu unterziehen hat, und diese sollen jedenfalls nur in einem Eollo.^nium, d. h. einer beschränkten mündliehen Prüfung und den praktischen groben bestehen.

Jedenfalls konnen der Ausschuss uud die E^aunnatoren bei derartigen Gesuchen ausser deu notwendigen Ausweisen noch die wissensehastliehen

Titel des Gesuchstellers, wie das regelmässig erlangte ^.oktordiplom, eine durch die Vrar^s in einem andern Danton oder de^n Ausland bestandene praktische Probe, besondere Sachleistungen, ^pitaldienste und dgl. beri.k-

sichtigen.

^. 39. Die Expertenkommission hatte für die vor kantonalen Kommissionen zu bestehenden Brüfungen nur vier Jahre von dem Beitritte des Kantons zum Konkordate an vorgeschlagen uud wollte diese Bestimmung nur auf die Angehörigen des betreffenden Kantons angewendet wissen.

Der ledere Theil ihres Antrages ist beibehalten, dagegen nach gewalteter Berathung die Frist von vier in eine solche von sechs Jahren abgeändert worden, im Hinblik daraus, dass, obgleich die medizinischen ..^tudien in vier Jahren vollendet werden konnen , die auf die MaturitätsZeugnisse und die naturgeschiehtliehen Studien bezüglichen .^nfordernngen

12^ manche Schweizerische Studirende zwingen konnten, den einen oder andern Theil ihrer Vorstudien neuerdings zur Hand zu nehmen, um sich in den Stand zu sezen, die Konkordatsprüfungen zu bestehen , es wäre das ungerecht, nachdem sie ihre Fachstudien unter der Herrschaft kantonaler Reglemente beDonnen hätten, deren Anforderungen Genüge zu leisten ste im Falle gewesen wären. Die Frist von 6 Jahren wurde durchaus genügend befunden, um diesem Uebelstande vorzubeugen.

Von diesem Zeitpunkt an werden die kantonalen Immissionen nicht mehr prüfen und die Kantone mit Umgehung der Konkordatskommission ^ur noch Zahnärzte, Orthopäden, Fussärzte und Hebammen patentiren dürfen, wie auch die zur Ausübung der niedern Chirurgie befugten Verfonen in den Kantonen, wo solche zugelassen werden, - der Apothekerlehrlinge und ^.Gehülfen, und der ^lrzt- oder Thierarztgehülsen in den Kantonen, die sie noch anerkennen mogen, nicht zu gedenken. Dagegen wird es einem Kanton nicht erlaubt sein, aussehliesslich für innere Heilkunde, Ehirurgie, Geburtshülse oder Augenheilkunde zu patentiren, und da nach der erwähnten Frist kein konkordirender Stand mehr einen .^lrzt, Apotheker oder Thieraxzt ohne den Vorweis eines Befähigungspatentes von Seite der konkordatsmässigen Brüsungskommisston annehmen darf , so wird man künstig das in der Schweiz leider schon da gewesene ^.lergerniss vermeiden , dass Leute durch eine Regierung patentirt wurden , obgleich die

bezügliche Sanitätskommission sie in Folge ihrer Examina für unfähig erklärt hatte.

^. 40. Dieser lezte Artikel ist nur die Bestätigung eines v^n der

Expertenkommission in ihrem Berichte ausgesprochenen Grundsazes, der keinen Widerspruch erfahren hat. Es liegt eine gewiss natürliche Ansnahme darin, dass die vom Zustande her an unsere medizinischen .Lehrstuhle oder Thierarzneischulen berufenen Professoren in dem Kantone, der auf ihren besondern Ruf hin sie hat kommen lassen, das Recht zur Berufsausübung erhalten, indem die Notwendigkeit, zur Erlangung dieser Befugniss eine Vrüfung ^u bestehen, in manchen Fällen von der Annahme einer solchen Berufung abhalten dürfte.

Was Reeiproeitätsmassregeln zur Anerkennung von Maturitätszeugnissen und zur Erleichterung der Prüfungen für alte Braktikex (^. 38) zwischen den konkordirenden Schweizerkantonen und dem oder jenem auswärtigen Staate betrifft, so hatten wir begreiflieh uns damit nicht zu befassen ; wirklich wird es erst nach und nach, wenn solche Begehren von ..^eite ausländischer Regierungen gestellt werden, am Blaze und zwekmässig sein, sieh damit zu besassen.

Jndem die Unterzeichneten im Hinblike auf die in der Konferenzfizung vom 16. Juli 1860 ertheilte Anleitung vorstehende Berichte und

124 Entwürfe den Herren .^onferen^mtgliedern und den hohen .^antonsregie.^ rungen ..,u unterbreiten sich die Ehre geben, erlauben sie. sich, für leztere damit die hosliche Einladung zu verbinden, eine in Vern abzuhaltende

und am 5. Juli 1862, Morgens 10 Uhr, im Ständerathssaal.e zu eröffnende Konferenz beschiken und Jhre Herren Abgeordneten mit ausreichenden Jnstruktionen versehen zu wollen, um die Angelegenheit durch die, wenn immer moglieh, endgültige Feststellung und Annahme der .^onkordatsbestimmungen zu einem gedeihlichen Abschluß zu bringen.

Mit vollkommener Hochachtung.

Jm ....amen der vereinigten .Konferenz- und Expertenkommission, der P r ä s i d e n t :

^. ^. ^io^a.

^^ Beriehterftatter:

^ ..^eer.

l.^. ^.^.^

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bericht über den Entwurf des Prüfungsreglements.

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1861

Année Anno Band

3

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54

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

16.11.1861

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103-124

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