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Aus den Verhandlungen des schweizerischen Bundesrathes.

(Vom 14. Januar 1861.)

Mit Schreiben vom 13. diess hat das Zentralkomite sür das eidg.

Schüzenfest in Ridwalden den Wunsch ausgesprochen, mit dem schweiz.

Militärdepartemente über die von diesen. angeregten , im militärischen Jnteresse liegenden, das F e l d s c h ü z e n w e s e n betreffenden Abänderungen am projektirten Schiessplane zu konferiren.

diesem Wunsche entsprechend hat der Bundesrath eine .kommission ernannt, welche zu begutachten hat, in welcher Weise das Schüzenwesen und die eidgenössischen Freischiessen überhaupt vom militärischen Standpunkte aus zu orgauifireu seien.

Die kommission und die Abgeordneten des obgedachten Zentralkonnte haben in Bern zu einer Konferenz sich zu versammeln.

Als Mitglieder der Kommission wurden ernannt : Herr ,, ,, ,, ,,

Landammann Vigier, in Solothurn ; Oberstlieutenant .Bruderer, in St. ..fallen; Ständerath Burli, in Baden (Aargau), Stabsmajor van Berehem, in Eraus (Waad...) .

S i e b e r - S chindler, Bräsident der luzernischen Feldschüzengesell-

schast.

Der schweizerische Konsul in Highland macht mit Depesche vom 18. .Dezember v. J. dem Bundesrathe die Mittheilnng , dass im Lause des verflossenen Jahres eine grosse Anzahl junger Handelskommis u. dgl.

nach dem Westen der Vereinigten Staaten Nordamerikas ausgewandert und daselbst in ihren Erwartungen vollständig getäuscht worden seien , indem gerade diese Klasse von Auswanderern wegen der starken Konkurrent von Seite der E.ingebornen stets die grosste Mühe hat, einen ihrem srühern Stande angemessenen Blaz zu finden , was besonders bei den gegenwärtigen sehr misslichen politischen und kommerziellen Zuständen der

Fall sei.

Diese Mittheilung wird daher als W a r n u n g zur osfentlichen Kennt-

niss gebracht.

..^

^

Der Bundesrath hat beschlossen. die nachstehenden, die Erwerbung und die Schenkung des Rütli betreffenden Urkunden zu verofsentlichen.

.^us^ertra^.

Abgeschlossen am .l0. November 1859.^ Kund und ^u wissen sei, dass zwischen Herrn M i c h a e l T r u t t m a n n , .Landmann zu Uri, als Verkäufer einerseits und der Tit. schweizerischen gemeinnützigen Gesellschaft, - vertreten durch ihren hiefür bevollmächtigen Aktnar, HHerrn Kantonsprokurator J. B. Sp^ri von Zürich, - als K..uferin anderseits, nachfolgender aufrechter, redlicher und unwiderruflicher Markt, Kauf und Verkauf eingegangen und^ abgeschlossen worden sei.

Es hat nämlich zu kaufen gegeben Herr Michael Truttmann der lobl. schweizerischen gemeinnü^igen Gesellschaft sein Heimwesen ,,Rütli.^ genannt, am Vierwaldstättersee, in der Gemeinde Seelisberg gelegen, bestehend in Haus, Gaden, .....^uellenhütte und in einem Stük L.and, laut Vermessung des Herrn Jngenieur J. Schürmann mit einem Fläeheninhalte von 16^ Jncharten, 11 Ruthen und 66 ^...uadratsussen, so grenzt

nidsteh an den Vierwaldstättersee , sonst allseits theils an Bezirks-, theils

an Gemeindswald , für und um Fr. 55,000, sage .

Schweizerfranken fünfzig und fünftausend, welche die schweizerische gemeinnüzige Gesellschaft als Käuferin dem ^.errn Verkäufer ^um Theil schon ausgerichtet, und das Uebrige noeh Morgen (St. Martinstag .185.)) an baarem Gelde entrichten und bezahlen wird, aus welchen Tag auch der Antritt des Kaufes festgese^t ist.

Dieses Heimwesen ,,Rütli^ sammt Gebäulichkeiten ist Eigen, frei, ledig und los und nichts als a..lgemeine ^audfteuer verkümmert.

Als weitere Kaus^ertragsbediug...ugen sind sodaun no..h sestgesezt und angenommen worden : 1) die Familie Trnttmann hat das Vorrecht, das verkaufte Gut um einen jährlichen Zins von Fr. 600 , sage . ..^chwei^ersranken sechshundert, in Va^.ht ^u nehmen. Ein besonderer Pachtvertrag wird

die Pflichten des Pächters feststellen. Mit dem Tode der Eltern Truttmann erlischt die Pacht, kaun aber erneuert werden.

. 2) Der Verkäufer verpflichtet sich , das Kaussobjekt frei , ledig und eigen au die Käuferschaft zu übertragen , sowie ihr alle auf das Gut bezüglichen Urkunden und Schriften zu überleben.

3) Jusosern steh in Folge dieses Kaufvertrages und über die Ausleguug desselben Anstände erheben sollten , so werden dieselben durch ein Schiedsgericht ausgetragen. Für dasselbe ernennt jeder der Eo..^ trahenten ein Mitglied. Der .Obmann wird von beiden Richtern, und insofern sie sich auf denselben nicht einigen konnten, durch den jeweiligen ^ Präsidenten de^ Bundesgerichtes bestimmt.

.

100

Hiermit übergibt Herr. Verkäufer Truttmann der lobl. schweizerifchen gemeinnüzigen Gesellschaft als K userin das vorbemeldte Haus und Gut ,,Rütli^ mit Recht und Gerechtsamen, R^en und Beschwerden, Dach und Gemach, Grund und Boden, Ein- und Ausgang, in Ziel und Marchen, überhaupt alles so, wie er und vorherige Besser desselben solche...

eingehabt , genutet und ruhig besessen haben ^ und sezt dieselbe in dessen Besiz so ein, dass sie damit nach ihrem Gefallen sehalten und walten kann, wie mit andern. ihrem Eigenthum, ohne Jemandens Einsprache oder Widerrede.

... Zu Urkund und Belästigung dessen hat der unterzeichnete geschworne Landschreiber diesen Kaufbrief, auf beidsei^ge Angabe und Verlange., also gesertiget, unterschrieben und mit dem Sigill der Standeskanzlei von Uri versehen, jedoch ihm und den Seinigen durchaus ohne Schaden und Rachtheil.

Gegeben zu A l t d o r f , den 10. Ropembex 185.).

^anz Lnsfer zu Uri (L. .^.)

Landschreiber.

^n^f^n^^es.^ein^nn^.

Dass laut vorgewiesener Ou.ttung des vorbemeldt.m H^rrn Verkänfers Miehael Truttmann der gauze Kaufpreis im Betrage von Fr. 55,00..), sage: Schwei^ersranken fünfzig und fünftausend, ausgerichtet und bezahlt

sei, beseheinigt amtlich ^lltdorf, den 28. Februar 1860.

^. ^^

^

Der Landschreiber : ^.ranz Lusfer.

^^enl^nn^^nr^nn.^.^.

(Ausgefertigt in ^tdors den 2. Juli 1860.)

Kund und zu wissen sei , dass die T.t. Zentralkommission der schweizerischen g^meinnü^gen Gesellsd.ast , vertreten durch Tit. Herrn Staatsarehivar J. H. H o ^ in Zürich, Mitglied derselben, im Ramen dieser .^tern dem h. Bundesrathe zu Hauden der schweizerischen Eidgenossenschaft schenkungsweise unter den nachfolgenden Bedingungen zu Eigenthum überträgt und übergiebt : Das laut Kaufbrief der unterzeichneten Standeskanzlei vom 10. Rovember 18^.) ausser allgemeiner Landsleuer als Eigen, le^ig und los erworbene Heimwesen, Rütli genannt, am Vier^waldtstättersee, in der Gemeinde ^eelisberg g...leg^n, bestehend in Haus, Gaden, .^uellenhütte und in einem ^tüke Land, laut Vermessung des Herrn Jngenieur J. S c h ü r m a n n mit einem ^läehenraum von 16..^ Jucharten, 11 Ruthen und 66 .........uadratsassen .^and, so gr.^t nidsich an den

^

10t Vierwaldstätterfee, einerseits an Al.lmend (Schüzenrüthi) , sonst allseits theils an Bezirks-, theils an Gemeindswald.

Bei dieser Schenkung werden von der Schenkgeberin nachfolgend...

Bedingungen sestgesezt und vorbehalten : I. Das zu Gunsten des h. Bundesrathes, beziehungsweise der schwel Arischen Eidgenossenschaft konstituirte Eigentum ist insofern beschränkt, dass eine weitere Handänderung unzulässig ist, und da...

Rütli für alle Zukunft unveräusserliehes schweizerisches Rational^ eigenthum sein und bleiben soll.

IL Unter der Oberaussieht des h. Bundesrathes verbleibt die gesammt.^

Verwaltung des Gutes, einschließlich der Disposition über di.^

vorhandenen Gebäuliehkeiten und die Verwendung des Ertrages, auch in Zukunft der schweizerischen gemeinnüzigen Gesellschaft, resp. der Eentralkommission derselben.

III.

Falls der Ertrag die zur Herstellung und Unterhaltung der GeBaulichkeiten , Wege , Anlagen , und überhaupt im Jnteresse des Gutes erforderlichen Verwendungen übersteigt, steht die freie Verfügung über einen solchen Ueberschuss (immerhin behufs gemein^üz^er Zwe^e) gleichfalls der schweizerischen gemeiunüzigen Gesellschaft zu.

Vorbehaltlich dieser Bestimmungen übergibt die Zentralkommission der ^emeinnüzigen Gesellschaft dem hohen Bundesrathe zu Handen der schweizerischen Eidgenossenschaft das vorbemeldete Gut, R ü t t l i genannt, mit Rechten und Gerechtsamen , Ruzen und Beschwerden , Dach und Gemach, Grund und Boden, Ein- und .^lusgang, in Ziel und Marchen, überhaupt alles so, wie sie und vorherige Besi^x desselben solches eingehabt, genutet und rnh^g besessen haben, und sezt denselben hiemit in dessen

Besiz als Eigenthümer ein.

Zu Urkund und Bekräftigung dessen hat der unterzeichnete geschworne Landschreiber diesen Schenkuugsbries also gesertiget, unterschrieben und mit

dem Sigill der hiesigen Standeskanzlei bekräftiget, jedoeh ihm und den Seinigen durchaus ohne Schaden und Rachtheil.

^lltdors, den 2. Juli 1860.

(L. ^.^

.^ranz Lnsser zu Uri .Landsehrei^er.

.....^eu.^nn^nr^nnde.

(Ausgefertigt in Zürich den 2. Heumonat 1860.)

.^und und zu w i s s e n sei .

dass die Zentralkommission der schweizerischen gemeinnl^igeu Gesellsehast, Ramens der lederen das Gut^ genannt Rütli, amVierwaldstättersee, in

102 der Gemeinde Seelisberg, Kantons Uri gelegen, welches die genannte Gesellsehast, Dank dem Patriotismus des Schweizervolkes und voraus seiner Jngend, um die Summe von fünf und fünfzig tausend Franken erworben hat, in den Zielen und Marchen und mit den ^ubehorden, Rechten und Bestimmungen, welche in der Urkunde der wl. Standeskanzlei Uri, gegeben zu Altdorf am zweiten Heumonat eintausend achthundert sechzig , enthalten find, dem hohen Bundesrathe zuhanden der schweizerischen Eidgenossenschast schenkungsweise als unveränderliches Rationaleigenthum überträgt,

zueignet und übergibt, in der Meinung, dass die Verwaltung des obge-

nannten Gutes unter Oberaufsicht des hohen Bundesrathes der Gesellsehast Zustehen soll, und dass derselben ein allfälliger Uebersehuss des Reinertrages jederzeit zur Verwendung für gemeinuüzige Zweke überlassen bleibt.

Zu Urkund dessen ist gegenwärtiges Justrument ausgestellt und mit unserm Siegel , so wie mit den Untersehristen unsers Präsidenten und Aktua.rs versehen worden.

Gegeben in Zürich ani zweiten Heumonat des Jahrs tausend achthundert sechzig.

Jm ^amen der Zentralkommission der schweizerischen gemei....üz.gen Gesellschaft, Der P r ä s i d e n t : ..lr. ll. .^ehl^er, Regierungspräsident.

Der .^ktnar: ^oh. Bernhard ^^ri.

....^^....^sebreil^e... de.^ ^nnde^rnt^e^.

^Vom l 8. April t 860.^ .A.. die ^ e u t r a l k o m m i s s i on der s c h w e i z e r i s c h e n ge^neinu ü z i g e u G e s e l l s c h a f t i n ^ürieh.

Hochgeachtete Herren ^ Mit verehrl. Zuschrist vom l 6. März d. J. übergeben Sie der Eidgenossenschaft das klassische Rütli als Gesenk unter den Vorbehalten: .l) dass dasselbe unveräusserliehes Rationaleigenth..m bleibe, 2) dass es unter der Oberaufsicht des Bundesrathes ferner von der schweizerischen gemeinnü^gen Gesellschaft dürfe verwaltet werden, u..d

3) dass ein allsälliger Ueberschuss seines Ertrages dieser Gesellschaft zur

Verwendung sur gemein..ü^ge Zwe^ Anfalle.

Wir haben die Ehr.., Jh..en hieraus ^ erwidern, dass wir unsererseits bereit st..d, diese ^ehe..kuug mit den Vorbehalten in derjenigen nota-

103^ .......

Malischen Anfertigung anzunehmen, wie solche.. von Jhnen in Aussicht gestellt ist. Dabei fühlen wir uns pervflichtet, Jhrer würdigen Gesellsehast, so wie den edlen Gebern aller Altersstufen, namentlich der Hoffnung der vaterländischen Z.ckunst, der s c h w e i z e r i s c h e n Jugend, für die^

bei diesem Anlasse betätigte Sorgfalt für Heilighaltung der teuersten

nationalen Erinnerungen und für deren getreue Ueberlieferuug auf die Rachwelt unsere vol.lefte Anerkennung und unfern warmen Dank hiemit ausZusprechen.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommensten Hochachtung.

.

Bern, den 18. April 1860.

Jm Ramen des schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident.

F. .^re.^-.^erosee.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: ^ies..

(Vom 16. Januar 1861.)

Mit Rüksieht aus die zwischen Frankreich und England stattgefundene Verständigung über gegenseitige Bassbesreiung hat der Bundes.^ rath an sämmtliche eidgenossische Stände das nachstehende Kreisschreiben erlassen.

,,Tit.l ,,Jn Folge einer Verständigung zwischen Frankreich und England über.

gegenseitige Bassbefreiung sind vielseitige Begehren an uus gelaugt, in Erwägung ^u ziehen, ob nicht auch ein ähnliches Verh.iltniss zwischen der Schweig und andern Staaten angestrebt werden sollte. Während wir uu....

mit dieser Angelegenheit befassen und weitere Erkundigungen einziehen, wollen wir nicht ermangeln, vor Allem die Ansichten der Kantonsregiexungeu einzuholen und uns darüber zu belehren, ob und in wie weit dieselben geneigt seien, ihre Mitwirkung zuzusagen, falls zwischen der Schweig und andern Staaten die üblichen Vassbeschränkungen gegenseitig aufgehoben werden konnten. Wir sezen dabei voraus, dass es si^h nur um die Bässe als Reiseschristen handeln würde, ohne dass das Ersorderniss von geeigneten

.Legitimationsschristen für Aufeuthalt oder Riederlassuug beseitigt würde.

,,Jndem wir um einen baldigen Bericht ersuchen, benuzen wir diesen Anlass u. f. w.^

^ .

.

.

n d e ^ I ^

^..^g.

^^I.

Bd.

I .

104 Der bisherige schweig. Konsul in Vernambueo (Brasilien) , Herr ^.lnton Sehlappri^ von Arbon, sucht mit Sehreiben, d. d. Arbon 10. Dezember v. J., um Entlassung von seiner Stelle nach, weil er nicht .mehr nach Brasilien zurükkehren werde.

Diesem .Gesuche entsprach der Bundesrath, und wählte an die Stelle des Demissiouärs Herrn F. .Linden von St. Gallen, vom Hause Linden, Wild und Eomp. in Vernambueo,. als .Konsul für die Provinzen Pern^mh.^o, Ce^, l^.^h^ do Norte und Rio Gründe do Norle.

Zum Bosthalter in Bnbikon, .^ts. Zürich, ist der je^ge Stationseinnehmer in dort, Hr. Joh. Dudli von Flaw^l (St. Gallen), gewählt^ worden.

(Vom 17. Januar 1861.)

Der Bundesrath hat, in Ausführung des Art. .) im Bekleidungsgeseze vom 21. Dezember v. J., die Abänderungen zum Reglement über die Bekleidung, Bewaffnung und Ausrüstung des Bundesheeres vom 27. August 18.^2 ^u Ende berathen.

Ein Vulververkauserpatent ist an Hrn. Germanus Germann, Ge^ meindrath in .^ütisburg, ^ts. St. Gallen, ertheilt worden.

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Aus den Verhandlungen des schweizerischen Bundesrathes.

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1861

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19.01.1861

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98-104

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10 003 279

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