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Schweizerisches Bundesblatt.

XIII. Jahrgang. lll.

Nr. 57.

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3. Dezember 1861.

Noten, betreffend

die Gebietsverlezung im Dappenthal.

(Vom

Oktober und November 1861.)

a. Note des Bundesrathem an den schweizerischen Minister

in Paris.

(Vom 31. Oktober 1861.)

Herr Ministeri Von der Regierung des Kantons Waadt werden wir eben benach..

richtigt, dass Sonntags den 27. Oktober eine starke Abtheilung frantosischer Gendarmerie, so wie Soldaten der Garnison des Fort les Rousses bewaffnet und unter dem Kommando eines Gendarmerieossiziers in die waadtländisehe Ortschaft Cressonmeres suisses eingerükt seien.

Raeh den beigefügten Berichten des Herrn Brasekten von Rhon ist die nächste Ursache dieser so ausfallenden Gebietsverlezung in folgendem Umstande zu suchen.

Ein Jndividuum, Samens Fournier, ist vom Bolizeigerichte Nyon wegen Mißhandlung einer Frau bestraft worden, und es hat sich derselbe der Strafe durch die Flucht entzogen. Wie es scheint, stand die franzosische Gendarmerie im Glauben, Fournier halte sieh im Dappenthal aus und die waadtlandisehe Volizei beabsichtige, denselben dort zu verhasten; wenigstens befragte der französische Sendarmerieoffizier einen auf das Gerücht von der Besezung Cressonmeres durch die französische bewaffnete Macht aus St. Certes herbeigeeilten waadtländisehen GendarmeriekorBundesbla.... .Jahra.. XIII. Bd. III.

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158 poral, ob er gekommen sei, den Fournie... zu verhaften. Derselbe Ofsizier erklärte sodann, er würde sich einer solchen Verhaftung widersezen, so wie auch der Verhaftung emes anderen Jndipiduums, nämlich des Wilderers .Lami^ui^ue , weil durch solche Akte den Souveränität^rechten, welche Frankreich über das fragliche Gebiet zustehen, zu nahe getreten würde.

Es ist hier nicht der Ort , in eine weitläufige Erörterung der Rechtsfrage einzutreten, die bekanntlich schon wiederholt ihre einlassliche Besprechung gefunden hat und ohne Zwetfel auch später wieder finden wird...

Die Rechtsfrage ist übrigens für die Schweiz vollständig entschieden, und es wird dex Standpunkt derselben kaum mit Grund irgendwie in Zweifel gezogen werden können. Was hier vorliegt, ist die flagrante Thatsache einer Gebietsverlezung , gegen welche bei Seiner Exzellenz dem Herrn Ministex der auswärtigen Angelegenheiten mit aller Entschiedenheit zu reklamiren wir Sie beauftragen müssen.

Sie werden desshalb darauf dringen, dass die französische bewaffnete Macht die Ortschaft Cre.^onmer.^ suisses unverzüglich räume und sich wieder über die Gränzen zurükziehe, sofern diess nicht bereits geschehen fein sollte. Ferner werden Sie daraus hinwirken, dass dex Schweiz für diese Gebietsverlezung eine gebührende Genugtuung ertheilt und dass Vorsorg.. getroffen werde , um Vorfälle . wie diejenigen , welche zu gegenwärtiger Rote Veranlassung gegeben haben, für die Zukunft zu ver^ hüten, - Vorfälle, welche nnr geeignet sein können, die freundschaftlichen Beziehungen , die zwischen Rachbarstaaten bestehen sollen , aus bedauerliche Weise in höchstem Grade zu kompromittiren.

Einer Willfahrung von Seite des kais. Ministeriums darf um so zuversichtlicher entgegen gesehen werden, als es demselben auch daran gelegen sein muss, dass .^llles vermieden werde, was ein gntes Einvernehmen der beiderseitigen Bevölkerungen beeinträchtigen könnte.

Jndem wir Sie noeh einladen, dem Herrn Minister eine Abschrift von dieser Rote zu hinterlassen, benuzen wir diesen Anlass, Sie unserer vollkommenen ^Hochachtung zu versichern.

Bern, den 31. Oktober 1861.

Jm Ramen des schweizerischen Bundesrathes, Der Bundespräsident: ^.

M .

.^nnsel.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft:

^i^.

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b. Note de.^ kaif. franz^stschen Ministeriums der an^wärtigen Angelegenheiten an den schweizerischen Minister in ^ari^.

(Vom 8. November 1861.)

Herr Minister^ Jeh beeile mich, Jhnen anzuzeigen , dass aus den Sr. Exzellenz dem Herrn Marschall Kriegsminsster zugekommenen Berichten von Seite des diesiebenteMilitärdivision kommandirenden Generals hervorgeht , dass , wenn an unserer Grande Massnahmen getroffen wurden, die Behorden des Kantons Waadt ^u hindern, ein vom Gerichte zu Ryon ansgesproehenes Urtheil, entgegen dem Status quo, auf dem streitigen Gebiete des ^appentt..als mit Gewalt zu ex^ee.uiren , es dagegen ungenau ist , dass franzostsche Gendarmen oder Soldaten, selbst nur momentan, auf irgend einem Bunkte des Kantons Waadt sich aufgestellt haben. .....^e Aussage ^ssertion^ des He...rn General Faueheur^ lautet so bestimmt als nur immer moglieh , und desshalb kann ieh mix die Thatsachen (kait^ nicht erklären, die dem Bundesrath ^u seiner Reklamation haben Veranlassung geben konnen.

Genehmigen Sie ^e. ..e. ......

Baris, den 8. November 1861.

T^oudenel.

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^. Note de.^ Bundesrathem an den schweizerischen Minister in ^ari.....

^Vom 23. November 1861.)

Herr Minister.

Mit unserer Depesche vom .^1. v. Mts. hatten wir Sie von der Gebietsverlezung in .^.enntniss ge.ezt, welche Sonntags den 27. Oktober im Dappenthale sieh zugetragen, woselbst franzosische Gendarmen und Soldaten vom Fort l..s Ronss.^ in die waadtländische Ortschaft Cr^ ..^.n^ercs s..nss^ eingerük.. waren, in der .Absieht, sich der Verhaftung eines Jndipidnums zu widerten, sofern dieselbe. wie man glaubte annehmen zu dürsen, von der waadtlandisehen Bolizei vorgenommen werden wollte.

Wir beantragten Sie, die in solchen Fällen übliche und volkerrechtlich sanktionirte Genugthuung zu erwirken und auf Vorkehrungen zu dringen, damit ähnliche Gebietsverlezungen für die Zukunft sich nicht wiederholen.

Wie Jhnen bekannt, hat sich mittlerweile, gestüzt ans einen Bericht des .Kommandos der Vl.l. Militärdivision , das französische Ministerium zu der Behauptung veranlagt gesehen, es sei im Dappenthale eine Ge^ bietsverlezung nicht vorgekommen; franzosische Gendarmen und Soldaten hätten weder die Ortschaft Cres^naiercs snis^s , noch sonst irgend eine .Lokalit.it des Thales, aueh nur zeitweise, besezt gehabt, vielmehr habe sich die dortige Gendarmerie jenseits der Gränze , freilieh aber in der Rahe de^ Dappenthales gehalten, um sich der vermutheten, bereits erwähnten Verhaftung zu widersezen --- eine Darstellung, welche übrigens nach seit^ her gemachten Eröffnungen von sranzosiseher ^eite wenigsten^ theilweise modistzirt worden ist.

Da diese Behauptung mit dem Berichte unserer .^ommissarien , welche am 2. Rovember ^.ach dem Dappenthal.e sich begaben , und aus ^rt und Stelle den ..^orsall einer sorgfaltigen Untersuchung unterzogen halten, in diametralem Widerspruche stand, so musste uns natürlich daran

161 gelegen fein , die abweichenden Behauptungen klar festzustellen , zumal sich die Ueberzeugung geltend machte , dass das Divistonskommando von seinen Untergebenen nicht gehörig unterrichtet worden sein mochte, und diese ledern nicht in dem Umfange ausgesagt haben dürsten, wie die Thatsache in

Wirklichkeit sich zugetragen.

Wir ermangelten daher nicht, unsere Kommissarien zum zweiten Male auf Ort und Stelle abzuordnen, und es ist uns von denselben über diese ihre ^weite Mission derjenige Bericht erstattet worden, welchen wir anmit ^u Jhrer .^enntniss zu bringen die Ehre haben.

....,..

Vergleicht man die beiden .^ommissionalberichte vom 2. und 13.

November, so lässt steh der Vorfall vom 27. Oktober in folgenden Haupt^ügen zusammenfassen: Das Bordgericht des Bezirkes R..,on war unterm 24. September 1.^61 im Falle, wider einen gewissen Jean Fournier, wohnhaft in l.^ Maquette suisse im Dappeuthale , ein Urtheil zu erlassen , naeh welchem ^ournier wegen Misshandlung einer Witwe Regard und ihres Sohnes zu einer Strafe von 20 Tagen Gesängniss verfällt wurde. Dieses Urtheil trat mit dem 11. Oktober 1861 in Rechtskraft.

Wie es scheint, stand die sranzosische Gendarmerie in dem Glauben, dieses Urtheil solle sofort e^uirt und es solle in ...^emässheit dessen zur Verhaftung des Fou^nier geschritten werden. Um diess ^u verhindern , begab sieh eine Abheilung französischer Gendarmerie , so wie ein Biket Soldaten von der Garnison des Forts les Ronsses Sonntags den 27.

Oktober nach der waadtländischen Ortschaft Cressonai...res suis.^s. Ein auf das Gerücht von dieser Gebietsverleznng herbeigeeilter waadtländischer Gendarmeriekorporal wurde von dem Offizier der Gendarmerie , unter dessen .Kommando das ganze Detaschement stand,. angefragt, ob er in der Absicht gekommen sei, die Verhaftung Fourniers zu bewerkstelligen. Auf verneinende Antwort erklärte der Offizier, dass er einer solchen Verhaftung sich selbst mit Gewalt widersezen würde, wie denn überhaupt nieht ^ugegeben werden konne , dass von schweizerischen Behörden im Dappenthale derartige polizeiliche Maßnahmen getroffen werden.

Rachdem die Ueberzeugung gewonnen war , dass es sieh wirklich um eine Verhaftung Fourniers nicht handelte, zogen die franzofisehen Gendarmen und Soldaten allerdings sich noch am gleichen Abend des 27. Oktobers über die Gränze zurük.

Wenn man den zweiten ^.ommifsariatsbericht ruhigen und unbefangenen Auges prüft , so wird man den Eindruk gewinnen , dass am 27. Oktober der von uns eingeklagte Vorfall sich in der That so zugetragen hat, wie er von dem Herrn Vräsekten von Rr^on einberufet und pon unsern Kommissaren bereits in ihrem ersten Rapporte bestätigt worden ist. Zwar haben die Herren Kommissarien die Wahrnehmung gemacht, dass seit ihrer ersten Anwesenheit im Thale bei emem Theile der

162 Bevölkerung eine bedeutende Veränderung vorgegangen ist. Sie haben die Ueberzeugnng geschöpft, dass die Deutung, welche dem Ereigniss vom

27. Oktober gegeben werden will. einschüchternd gewirkt hat. so dass

Personen, welche beim ersten Untersuche mit allem Freimuth.. sieh aus^ sprachen, nunmehr eine gewisse Zurükhaltung glaubten beobachten zu sollen, indem sie die Besorgniss hegen, dass sie unter gewissen Verhältnissen für ihre Aussagen verantwortlich gemacht werden könnten. ^lbges^hen aber hievon liegen Vernehmlassungen von so positivem Charakter vor, dass an

der Richtigkeit der srühern Darstellung mit Grand nicht wol gezweifelt

werden kann. Es liegt auch nicht die mindeste Ursache vor, in die Wahrhaftigkeit der Zeugen Mißtrauen zu sezen, zumal man nicht ein^u-.....

sehen vermag , was sie hätte da^u vermögen können . den Vorfall zu ent^.

stellen und darüber völlig unwahr zu deponiren. Jn diesen Zeugenaus^ sagen wird die Anwesenheit von bewaffneten französischen Gendarmen und Soldaten in Cre^onn^r.^. sn.ss.^ auf das Bestimmteste bestätigt und überhaupt der Vorgang in der Weise geschildert, wie er schon im ersten Berichte der .^o.nmissarien dargelegt war. Von andern Zengen w.rd hin^ zugefügt, dass während des 27. Oktobers vom französischen Grenzposten einzelne Leute aus Schwei^ergebiet übergetreten seien, um die w^adtländi^ scheu Gendarmen aufzustöbern,. welche in den Gebüschen verstekt vermuthet wurden.

Sind nun auch aus den angedeuteten Gründen einzelne Bewohner von Cress^ner.^ in ihr.^n Aussagen zurükhaltender , als ste am 2.

Rovember es waren ; sprechen dieselben nicht in so bestimmter un^weideu^ tiger Weise sieh aus, .vie diess von anderer Seite geschieht, so ist do..h nieht zu übersehen, dass auch diese Bersonen den Vorgang, wie er von den mehr positiven Zeugen herausgehoben wird, keineswegs in Abrede stellen , sondern in jedem Falle zugeben , wenigstens den .Lieutenant und den Brigadier der französischen Gendarmerie aus Schweizergebiet gesehen zu haben.

Jm Hinblike ans den so klaren Bericht unserer Herren Commissario tragen wir kein Bedenken, unsere Beschwerde vom 31. Oktober ausreeht zu erhalten und die damit verbundenen Begehren um Genugthuung, so wie um Vorkehrungen zur Verhütung ähnlicher Gebietsverlezungen anmit zu erneuern.

Es ist von dem k. französischen Ministerium die Vereitwilligkeit ausgesprochen worden, mit der Schweiz, sei es über die Hauptfache, sei es über einen modns vivendi im Dappenthale in Unterhandlung zn treten ; jedoch wurde gleichzeitig zu erkennen gegeben, dass die neuerlich angeordueten Massnahu.en , über welche ja die Schweiz Kiage führt , durch die französischen Behörden so lange ausrecht gehalten werden müssten , als diess die Lage der Dinge erfordern würde.

So sehr es nun der Sehwe^ daran liegt, mit ihren Ra^barn im guten Einvernehmen zu leben , so sehr sie wünscht , überall ein freundliches

163 Einverständnis zu pflegen, und dieses, wo es getrübt sein sollte, wieder herzustellen, so kann doch der Buudesrath so lange sich nicht veranlaßt sehen , in Unterhandlungen sich einzulassen , als jene Erklärung fortbesteht, die einer Drohung gleich zu erachten ist. Er kann die Unterhandlungen nicht von einer Bedingung abhängig machen lassen, durch welche die seit einer langen Reihe von Jahren von der Schweiz im Dappenthale ansgeübte Souveränität geradezu als nichtberechtigt ausgehoben würde. Und hier dürste es am Orte sein , mit ein paar Worten auf die Frage wegen ^es .^.tus quo zu reden zu kommen, zumal in neuerer Zeit di..se Frage von franzosischer Seite in so eigentümlicher Weise betont worden ist.

Hier scheinen Missverständnisse unterlausen zu sein, welche eine Aufklärung nothwendig erheischen. Von französischer Seite wird nämlich d^.r status qno so ausgesagt , dass im Dappenthale weder von diesem, noch von dem andern Staate Souveränitätsrechte ausgeübt und Justiz- oder Bolizeigewalt gehandhabt werden soll. Dieser Standpunkt ist durch die Vergangenheit in keiner Weise gerechtfertigt. Wir haben uns diessfalls bereits in der ..^ote vom 21. Juni d. J. an die französische Gesandtschast weitläufiger erklärt ; es wird aber am Vlaze sein , die daherigen Erörterungen uoehmals m Erinnerung zu bringen.

Rach den Akten ist konstatirt, dass bis zum Jahr 1851 von den waadtländischen Behörden die Justiz in strafrechtlicher , wie in zivilrechtlicher Beziehung auch über das Dappenthal ohne Anstand ausgeübt worden ist. Die Behorden des Bezirkes R^on haben das fragliche Gebiet ganz so behandelt, wie die übrigen Theile des Distriktes. Es ergiebt sich aus den nachgeschlagenen Registern keine Spur, dass bis ^um angeführten Zeitpunkte wegen Ausübung gerichtlicher Funktionen im Dappenthale von Seite der waadtländischen Behorden je Konflikte gewaltet hätten.

Eine Opposition trat erst zu Tage im Jahr 1 851 aus Anlass der Bericht-

liehen Vsändung eines gewissen Jan i n für eme Forderung zu Gunsten der Sparkasse von ...^on. Damals wurde, und zwar in der Hoffnung, dass die waltenden Disferenzen in der Hauptsache eiue Erledigung auf dem Wege des Einverständnisses finden würden , die Weisung ertheilt , die

gerichtlichen Schritte für einmal zu siftiren, um die Angelegenheit nicht

noch mehr zu verwikeln. Diess ist der Vorgang , aus welchen man sich seither, insbesondere in den Jahren 1852 und 1859, als wieder gegen einzelne Jndividuen eingeschritten werden musste, wie auf einen beiderseitig konvenirten status quo berufen hat. Diese Berufung ermangelt jedoch einer zureichenden Begründung. Denn wenn die Jurisdiktion während eines Zeitraums von mehr als 35 Jahren unbeanstandet ausgeübt worden ist; wenn sodann in einem gegebenen Falle eine Suspension der

Justiz lediglich aus freundnachbarlichen Rüksichten stattgesuuden hat , so

können aus diesem leztern Umstande keine Rechtsnachtheile für die Schweiz abgeleitet werden , und eben so wenig dürfte aus jenem Grunde die

1^4 Zuständigkeit der schweizerischen, beziehungsweise der waadtlandifchen ^ richte einem irgend erheblichen Zweifel unterliegen.

Diess ist der Standpunkt, von welchem aus der Bundesrath die Frage des .^un... qno aussasst und der nach seiner Anschauung auch festgehalten werden muss , wenn das Dappenthal nicht einem geradezu anarchischen Zustande versallen soll. Unter dem status quo kennen wir unmöglich einen Zustand absoluter Neutralität verstehen, in dem Sinne,

dass jegliche obrigkeitliche Autorität ihre Wirksamkeit auszuüben aufgehört hätte. Es kann auch, davon sind wir vollständig überzeugt, unmöglichen^ der Absieht der kaiserlichen Regierung liegen , einem so anormalen Zustande Vorschub leisten zu wollen ; sie kann unmöglich zugeben , dass zwischen beiden Staaten ein Flek Landes e^istire , der das sonderbare Vorrecht geniesse, jeder bürgerlichen Ordnung überhoben zn sein, und dessen Be.^ wohnen ^um Titel diene, um für vergangene oder künstige Vergehen Straflosigkeit in Anspruch zu nehmen.

Jndem wir Sie einladen, an der Hand der mitfolgenden Untersuchungsakten die noch erforderlichen weitern Ausschlüsse zu ertheilen , er^ mächtigen wir Sie, dem Herrn Minister auch von gegenwärtiger Rote eine Abschrist zu hinterlassen, und benuzen diesen Anlass, Jhnen die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung ^u erneuern.

Bern, den 23. Rovember 1861.

Jm Ramen des sehweiz. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

^. M. Kuusel.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: ^ie.^.

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Noten, betreffend die Gebietsverlezung im Dappenthal. (Vom Oktober und November 1861.)

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