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Schweizerisches Bundesblatt.

^lll. Jahrgang. l.

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11. Januar l^1.

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des

schweiz. Bundesrathes an den außerordentlichen Gesandten der Eidgenossenschaft in Turin, betreffend die sogenannten Tafelgüter des Bisthums Como im Danton Hessin.

(Vom 4. Januar 186l.)

Tit.l Am 25. Rovember lezthin hat Se. Exzellenz Ritter Joeteau, bevollmächtigter Ministex ...e., dem Herrn Bundespräsidenten von einem durch Se. Exzellenz dem Grafen Eavour unterm 20. November an ihn geriehteten Schreiben Kenntniss gegeben und Abschrift hinterlassen. Der Herr Minister der auswärtigen Angelegenheiten von Sardinien sezt in dieser Rote auseinander, wie seine Regierung, ohne der Schweiz das Recht zu

bestreiten, Theile ihres Gebietes einer ausländischen Episkopaljurisdiktion zu entziehen, weder das Verfahren, welches der Bundesrath in Betress der Tafelgüter zur Anwendung zu bringen geneigt scheine, zugeben, noch ausdrüklich oder stillschweigend die vom Danton Tessin ergrissenen Massregeln gutheissen konne. S. Exzellenz findet, dass die Beschlagnahme der auf Schweizergebiet liegenden Güter und Einkünfte der Eomaskischen Tafel, ohne vorgängige Anzeige an die sardinische Regierung, und ohne dass irgend ein Versuch zur Verständigung gemacht worden wäre, gegenüber Sardinien eine rechtswidrige und wenig freundschaftliche Handlung sei, dass die Bundesbehorden kein besseres Recht hätten, das Eigenthum des Bisehoss von Eomo in Beschlag zu nehmen, als dasjenige irgend eines andern Unterthans des .Honigs. Herr Eavour bezeichnet diese Be-

.......ndesblatl. Jahrg. ^..II. Bd. I.

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schlagnahme als eine Verlegung erworbener Rechte. als einen, freilich unwillkürliehen, Angriff auf die Würde einer befreundetem. Regierung, uud er behauptet, dass es als eine, durch die Uebung stetsfort anerkannte

völkerrechtliche Regel gelte, dass die Regierung, welche ihr Gebiet von der Gerichtsbarkeit eines auswärtigen Bischofs trennen wolle, auch die Lasten trage, welche eine solche Entschließung mit sich bring..., indem sie die Gesammtheit der Güter und Einkünfte dem Jnhab^.r de.^ ehemaligen Spre^gels überlasse.

Sollte jedoch der Bundesrath in dieser Hinsicht etwelche Vereinbarnngen vorgeschlagen haben , so wäre der Herr Minister der Ansicht, dass die Frage intakt ^ur Verhandlung kommen müsse, nnd dass die Regiernug aus Unterhandlungen für so lange nicht eintreten^ konne, als an der Verlegung des Eigenthums einer seiner Untertha.^en festgehalten werde; dass sie vielmehr in Betress der Güte.. die Wied.. Erstellung des ganzen Verhältnisses in seinen vorherigen Zustand verlan. . müsse.

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Die Rote schliesst mit dem Begehren, dass ..ie Beschlagnahme auf.

das Eig..nthum der bischofiichen Tafel von Eomo aufgehoben und dessen freie Verwaltung dem Bischof wieder zugestanden we^.de. Wenn ^ gegen Erwarten der Bundesrath sieh weigern solite, einem so billigen Begehren gerecht zu werden, so müsste die Regierung d^ Ko^gs aus diejenigen Vorkehrungen Bedacht nehmen, welche sie als geregt und zwekd.enlich erachten würde.

Der schweizerische Bundesrath kann Jhiien, Herr Gesandter, den peinlichen Eindruk nicht verhehlen, welchen ^er Jnhalt dieser Rote auf ihn gemacht hat, und Sie werden ohne Zw...fel seine Gefühle theilen.

Es ift Jhnen so gut als uns bekannt, welche Schritte gethan worden sind, um die Trennung des Kantons Tessin nnd des .l^nschlaverthales von den Bisthümern Mailand und Eomo einem gedeihlichen Ende zuzuführen.

.^eit langer Zeit schon wurden diesssällige Begehren an den heil. Stuhl wie an die Regierung S. k. k. apostolischen Majestät gestellt, und als die Lombardie mit der Krone Sx. Majestät des Konigs von Sardinien vereinigt wurde, haben wir uns beeilt, die Ausmerksamkeit der kouiglich sardinischen Regierung aus die Frage der erwähnten Bisthumstrennung hinzulenken. Wir haben mit Rote vom 30. Rovember 185.)

der koniglieh sardinischen Gesandtschaft in Bern Kenntniss von dem Bnndes-

beschlusse vom 22. Juli 185.), der jede auswärtige Episkopaljnrisdiktion

auf Sehweizergebiet aushob, gegeben und gleichzeitig die Erwartung aus^

gesprochen, dass die konigliche Regierung zu den sür die Liquidation der Temporalien nothigen Unterhandlungen Hand bieten und überhaupt dazu mitwirken werde, eine für d.e Schweiz so wichtige Angelegenheit in einer Weise anzutragen , wie sie den ^wischen beiden Staaten bestehenden freuudnachbarlichen Beziehungen entspreche.

Da wir uns bis zum 13. Februar des Jahres 1860, zu welcher ^eit Sie bereits in Turin waren, noch ohne Antwort befanden, fo haben

41 wir Sie in uuserm Schreiben vom gleichen Tage (l3. Februar) angewiesen, ,,diefe Angelegenheit bei der koniglich sardonischen Regierung wieder ,,in Anregung zu ..ringen, mit der Einladung, einen Abgeordneten er,,neuuen zu wollen , welcher mit Jhnen die Buukte zu behandeln h.itte, ,,über weiche die schweizerische und die piemontesische Regierung in Be,^ug aus die Trennung des Kantons Tessin und der bildnerischen ^e,,meinden Voschiavo ^nd Brusio von den italienischen Bisthüm^.rn Ma.,,land und Eomo sich zu verständigen im Falle seien.^ Wir fügten bei, dass ,,d.ese Vunkte den finanziellen T^eil der^ra^e betreffen^, und sprayen uns im Fernern über einige Einzelnsten zu Jhrer Orientirnng aus.

Wir haben nicht ermangelt, bei der sardinischen Regierung die erforderlichen Schritte zu thun, jedoch nichts weiter erzielt, als ausweichende und verschiebende Antworten. Herr v. Eavonr beklagt sich also mit Unrecht, wenn er in seiner^^agt, dass ^ie Schweiz vorgegangen sei, ohne vorerst die sardinische .^ierung begrüsst und ohne irgend welchen Ver-

gleichsv.rsuch gemacht z.. haben ; vielmehr konnte .die Schweiz sich über

das Ausbleiben der Ha...^ietung beschweren, welche sie von Seite einer besreundeten und freisinnig Regierung, wie die Sr. Majestät des .Honigs von Sardinien ist,, zu gewärtigen berechtigt gewesen wäre.

Um die wich^.e... ^.gelegenheit aus diesem .^nstande der Stokung Herauszubringen , blieb sonach den schweizerischen Behorden kein anderes Mittel übrig, als von sich aus zu handeln, nachdem sie erkannt hatten, wie wenig Geneigtheit zu einer Handbietung anderwärts zu Tage trat.

Jn Folge dessen . musst^ sich die Beschlagnahme der auf Schweizergebiet befindliehen Güter de^bis^oslichen Tafel von Eomo als der erste ans dieser neuen Bahn zu machende ...Schritt erzeigen.

Jn den legten Tagen des Monats Juli des verwichenen Jahres genehmigte der Bundesrath die von der Regierung des Kantons Tessin in diesem Sinne gemachten Vorschläge und gab ihr die angemessen erachteten Aufschlüsse und Anleitungen, .vobei er steh die Ueberwachnng^der Massnahmen vorbehielt.

Gleichzeitig, am 27. Juli, wurden Sie vom Bundesrath eingeladen, ohne Verzug der sardinis.hen Regierung zu erklären, dass der Bundesrath im

Hinl.like ^auf die Rothwendigkeit, diese Angelegenheit zu Ende zu führen,

beschlossen hal.e, seine Schritte bei den zuständigen Behörden zu erneuern.

,.^abei,^ f..hr uuser Schreiben vom 27. Jnli fort, .,dars die Verwal,,tnng der im Kautou Tessin liegenden, von den Bischöfen beanspru^t^n ,,Güter nicht ausser Acht gelassen werden, wesshalb, ohne über das Eigen-

.,thnmsrecht und die endgültige Verwendung zu entscheiden, einzig in vor-

,,sorglicher und .zeitweiliger Weise eine Verwaltung von Staats wegen ,,ei..gesezt und d^ ^ahlung der Einkünfte eingestellt worden ift.^ Raeh Jhren Berichten schien die piemont.^sische Regierung den Sinn, die Tragweite und die Zwekmässigkeit dieser Anordnung vollkon.men richtig aufgesagt ^u haben, und mau durste hierorts voraussehen, dass der Augenblik nicht ferne sei, wo die Konunissarien, welche über die Güteraussehei-

42 dung zu verhandeln hätten, zusammentreten konnten. Jn Jhrem Berichte von. 2l. Rovember heisst es. Graf Eavonr habe Jhnen soeben die Vemerknng gemacht, ^dass mit der Einleitung der aus die Trennung der ..Tafelgüter bezüglichen Unterhandlungen ^ugewartet werden sollte, bis .,man sich über die kirchliche Organisation vereinbart habe.^

Es ergibt sich hieraus. dass seit Jhrer, Ende Juli oder Anfangs die sardinische Regierung nicht ernstlieh die Absicht gehabt ..u haben scheint, August gemachten Eröffnung über die Beschlagnahme, bis Ende November diese Massregel an und für sich anzugreifen, führung hinauszugehen.

sonder.. nur deren Durch-

Sie werden demnach unser Erstaunen über den Jnhalt der Rote des Grafen Eavour an .^errn Joeteau vom 20. Rovember ganz erklärlieh finden.

Se. E^ellenz meint, die Bundesbehorden wären zur Beschlagnahme des Eigenthums des Bischofs von Eomo nicht besser berechtigt gewesen, als zu der des Eigenthnms eines jeden andern königlichen Unterthans.

Hieraus haben wir vor Allem zu bemerken, dass durchaus nicht das Eigenlhum des Bischoss von Eomo mit Beschlag belegt oder unter^ Staatsverwaltung gestellt worden ist.

Die mit Beschlag belegten Güter find das Eigenthnm des Bisthums und nicht des Bischofs. Die Gläubigen überlassen dem Bischof nnr die Verwendung der Einkünfte für seinen Unterhalt und mit der Verpflichtung, den Ueberschuss an die Armen des Sprengels gemäss den Vorschriften des kanonischen Rechtes zu vertheilen. Die ^Gläubigen des Kantons Tessin gehorten nun zu diesem Sprengel und haben demnach ein Eigenthumsrecht auf die Tafelgüter . Riemand kann ihnen diefes Recht streitig machen.

. Die Unterstellung solcher Güter unter die Verwaltung des Staates erseheint also in rechtlicher Beziehung durchaus begründet.

Die Beschlagnahme musste sich aber auch auf die Einkünfte erstreken, weil die Wahl des Bischofs in Riehtbeachtnng der Verwahrungen des Kantons Tessin vorgenommen wurde und also für diesen Theil des Bisthums deinen verbindlichen Eharakter haben kann, um so weniger, als der neue Jnhaber sich nie bemüht hat, die vom tessinischen G..se..e vom 24.

M.ir^ 1855 für alle Geistliehen, die in diesem Kanton ins Amt treten wollen, vorgeschriebenen Formalitäten zu erfüllen.

Die Beschlagnahme begreift also kein Eigenthum eiu..s Bisehofs, Unterthan Sr. Majestät des Konigs von Sardinien, und fie erstrekt sieh nur über die ans S.l.wei^ergebiet befindliehen Güter und Einkunft..., über welche im Falle der Sedisvakan^ die Verfügung nur den schweizerischen Behorden zustehen kann.

Jst nun aber Grnnd vorhanden zu der Annahme, als w.^ir die Besehlagn^l^ne nur eine verdate Besi^ergreisung oder Jnkameration .^ Der Bundesrath weist eine solche Auslegung ^urük. Die schweizerischen B..-

43 horden find zu sehr vom Befühle des Rechts und der Billigkeit durchdrung.m, um eine solche Frage ^u entscheiden, ohne sie reiflich geprüft und sich mit den Betheiligten ins Vernehmen ^..sezt zu haben. Gewiss hätten die schweizerischen Behorden , wenn ihre Absicht eine andere gewesen wäre, bei der sardinischen Regierung nicht auf die Ernennung ihres Kommissärs gedrungen.

Die Verfügung der Regierung des Kantons Tessin vom 17. August

1860 sagt ausdrükIieh : ,, D er S t a a t s r a t h

hat durch Beschluss vom 2. diess, im Einverständnis mit dem hohen Bundesrathe verfügt, dass, um die Losung der Bisthumsfräge zu beschleunigen, vorläufiger Weise die Zahlung der vom Staate an die bischofliche Tasel und das Kapitel pon Eomo fallenden Zinsen eingestellt und die Verwaltung der übrigen Güter gedachter Tafel und Kapitels, so wie derjenigen der erzbischöflichen Tasel und des Kapitels von Mailand im Kanton Hessin vom Staate ...n die Hand genommen werde.

,,Er hat ferner verfügt , dass über die Zinsen und Erträgnisse besagter Güter . welche nach und naeh zu kapitaleren stud , bis diese ^lngelegenheit ausfragen sein wird, eine besondere Rechnung geführt werde.

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......

...e.^

Es ergibt sieh aus dieser Verfügung , dass die Anordnung nur m vorläufiger Weise getrossen wurde, und dass über die Einkünfte getrennte Rechnung geführt werden soll, ^u welchem Ende ein besonderer Verwalter bestellt worden ist.

Der Bundesrath hat sich die Oberaussicht vorbehalten. Der endgültigen Bestimmung der Guter oder Einkünfte vom Zeitpunkte der Beschlagnahme an ist also in keiner Weise vorgegriffen und alle Gewähr gegeben für gute und treue Verwaltung bis ^um Augenblike, wo die ^rage zum Austrag kommen wird.

Se. Exzellenz Graf Eavour äussert in seiner Rote die Ansieht, dass.

das Anerbieten des Bundesrathes zu einer Theilung der Tafelgüter der durch die Uebung stetsfort bestätigten volkerreehtliehen Regel zuwider wäre, nach welcher die Regierung, die ihr Gebiet von der Gerichtsbarkeit eines auswärtigen Bischofs. tren.nen will, die aus einer solchen Entschliessung erwachsenden tasten trage, indem sie die Gesammtheit der Güter ^d Einkünste.dem Jnhaber d..s vorherigen Bisthums überlasse.

Ohne hier daraus zurükzukommen , dass die Schweiz den jezigen Jnhaber des Bischofstuhles zu Eomo als Bischof des schw^exischen Theiles .

des ehemaligen Eo.naskischen Sprengels durchaus nicht anerkennt , muss der schweizerische Bundesrath hervorheben, ^..ss Herr von Eavour offenbar in einem Jrrthum besangen ist, wenn er als durch die Uebu.^g stetsfort

betätigte. volkerrechtliche Regel annimmt, dass die Güter des von einem

44 Bisthum abgelösten Theiles dem Jnhaber des ehemaligen Sprengel...

verbleiben.

Den von Sr. E^ellen^ angeführten Beispielen können andere , denselben widersprechende, entgegengestellt werden. So wurde 1751 das Vatriarchat von A.^uilaja aufgehoben und daraus zwei Er^bisthümer, von Gorz und Udine, gebildet, von denen das erstere alle im Geb.ete des Hauses Oesterreieh, das andere die im Gebiete der Republik Venedig gelegenen Güter zugewiesen erhielt. Vapst Benedikt ^lV. nahm keinen Anstand, diese Vereinbarung zu bestätigen.

Als 1802 eine grosse Zahl von Erzbistümern, Bisthümern und Abteien unter der Vermittlung des ersten Konsuls von Frankreich ausgehoben wurde, beschränkte man sich nicht daraus, die Güter dieser Stifter zwischen Oestexreich , Vrenssen und Bauern willkürlieh zu theilen , sondern die ehemaligen Jnhaber wurden selbst aller geistlichen und weltlichen Gerichtsbarkeit entkleidet und ihnen nur sehr massige persönliche Jahrgelder

bewilligt.

Was sodann die Ablösung des Vorarlbergs vom Bisthum Ehur anbelangt, so beriesen sich die schweizerischen Behörden auch auf den von Herrn von Eavour gelteud gemachten Grnudsa^, mau stellte ihnen aber den gegentheiligen Grunds.^ entgegen, der auch zur Geltung gelangte, so dass alle auf österreichischem Gebiet gelegenen Einkünfte der bischoflichen Tafel von Ehur zu Gunsten derjenigen von J.msbruk inkamerirt wurden und nur .in vorübergehender Weise Oesterreieh dem Bischofe von Ehur ein Jahrgeld verwilligte. Es kann hier alfo von dem Vorhandenfein einer

beständigen völkerrechtlichen Regel nicht die Rede fein.

Auf die ^Einstellung der zeitweiligen Beschlagnahme könnte der Bundesrath, ohne fich zu pergeben, nicht eingehen. Die Regierung von Tessin hat auf ihrem Gebiete und über ein Eigenthum, das weder dem Bischof von Eomo , noch sonst einem sardinisehen Unterthan zusteht, so wie über Einkünfte verfügt, auf welche der jezige,. von den teffimfchen Behorden nicht als Bisehof anerkannte Jnhaber des Bifehofstuhles zu Eomo kein

Recht hat.

Hinsichtlich der von den tesfinifchen Behorden im Einverstandniss mit dem Bundesrathe ^ur Hand genommenen Verwaltung dieser Güter und Einkünfte findet der Bundesrath in den Anordnungen der tessinischen Regierung alle wünschb.^re Gewähr. Da jedoch der Gegenstand einen internationalen Eharakter trägt, so hat sich der Bundesrath die Oberaussicht vorbehalten, und er übernimmt die daherige Verantwortlichkeit gegenüber Biemont.

Sie haben, Tit., in Jhrem Berichte vom 12. Dezember gemeldet, Herr von Eavour h^.be Jhnen die Versicherung gegeben , dass er bei Erlaffung feiner Rote keinerlei feindselige Absichten gegen uns gehabt habe.

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45 Wir müssen also annehmen. dass der Schluss derselben wohl nicht absichtlich den vorliegenden Wortlaut erhielt, und es gereicht uns zum Vergnügen, unsere Befriedigung darüber aussprechen zu konnen, dass wir uns nicht genöthigt sehen, in diessfallige Erörterungen einzutreten.

^er Bundesrath halt immer noch fest an seinen versöhnlichen ^esinnungen, und ex sezt gerne voraus. dass die königlich sardinisehe Regierung nicht ferner Anstand nehmen werde, eine Abordnung zu bestellen, mit welcher die unsrige so bald als immer möglich sich ins .Hernehmen zu sezen h.itte, um die Sache einem gedeihlichen Ende entgegen zu führen.

Wollen Sie bei der königlich sardinischen Regierung auf dieses Ziel hinwirken, Sr. E^ellenz dem Grasen von Eavoux gegenwartige .^ote vorlesen und ihm davon eine Abschrist hinterlassen.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommensten Hochachtung.

Bern, den 4. Januar 1861.

Jm Ramen des schwe^. Bundesrathes , Der Bundesprasident :

Knusel.

^er .Kanzler der Eidgenossenschaft : ^ie^.

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Note des schweiz. Bundesrathes an den außerordentlichen Gesandten der Eidgenossenschaft in Turin, betreffend die sogenannten Tafelgüter des Bisthums Como im Kanton Tessin. (Vom 4. Januar 186l.)

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11.01.1861

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