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Xlll. Jahrgang. l.

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Bundesblatt Nr. 11.

9.März1861.

Aus den Verhandlungen des schweiz. Bundesrathes

(Vom 27. Februar 1861.)

Gestüzt auf die vorjährigen Jnfpektionsberichte über dle .Landwehr, hat der Bundesrath das nachstehende Kreisschreiben an sämmtliehe Kantonsregierungen erlassen:

,,Tit..

,,Es ist Jhnen nicht entgangen, dass der Bundesrath seit längerer Zeit der Organisation der Landwehr und deren gehöriger Ausrüstung ein ganz besonderes Augenmerk geschenkt hat.

,,Wenn aueh die Landwehr nicht zum eigentlichen Bundesheere zählt, so bildet sie doeh nach Art. 1..) der Bundesverfassung auch einen Bestandtheil der vaterländischen Streitkräfte, über welche der Bund in Zeiten de.r Gefahr verfügen kann.

,,Es ist nun keineswegs dem freien Ermessen der Kantone anheim gestellt , in welchem Stärkeverhältnrss ste die Landwehr zu stellen haben.

Nach Art. 18 der Bundesverfassung ist jeder Schweizer wehrpflichtig.

Das Gesez über die Militärorganisation bestimmt die Gränzen dieser Vflieht des Mähern , und daß derselben .Niemand entgehen solle , der nieht unter die gesezlich bestimmten .Ausnahmen oder Aussehliessungen fällt.

Jeder Wehrpflichtige muss, nachdem er durch Auszug und Reserve gegangen, in der .Landwehr bis zum 44. Altersjahre dienen. Aus diesem folgt, dass, wenn die Versassungs- und Gesezesbestimmungen über die Wehrpflicht .in allen Kantonen gleich gewissenhaft vollzogen werden , das Stärkeverhältniss der Landwehr nieht unter ein gewisses Minimum herabsinken kann.

,,Soll ferner der Art. 19 der Bundesverfassung eine Wahrheit werden und der Bund in Zeiten der Gefahr über die Landwehr wirklich ver-

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268 fügen können, so mnss dieselbe, schon ehe eine solche Eventualität eintritt, gehörig organisirt und gegliedert sein. Es ist daher unsere weitere Bflieht, die Kantone ^ur vollständigen und gleichmässigen Organisation ihrer .Landwehr anzuhalten, wie ..wir diess in der Verordnung vom 5. Juni

1860 des Rähern bereits bestimmt haben. ^)

,,Der Art. 40 der Militärorganisation, welcher bestimmt, dass die Landwehr mit ^ Gewehren von eidgenossischem Kaliber versehen sein soll, legt ^dem Bundesrathe eine neue Vslieht auf, aueh mit Bezug auf die Bewaffnung den eidgenossischen Forschriften Geltung zu verschaffen. Auch

mit Be^ug auf die Uebungen enthält die eidgenössische Militärorganisa-

tion bindende Vorsehristen , da nach Art. 66 die Landwehr alljährlich wenigstens e i n e n Tag ^u Uebungen zusammengezogen werden soll.

,,Die eingegangenen Berichte über die im vorigen Jahre in den ein^elnen Kantonen stattgesundenen Jnspektionen der Landwehr weisen zur Genüge aus, dass mehrere Kantone den ihnen in den vorbezeiehneten Riehtungen obliegenden Bfliehten nicht in der Weise nachkommen , wie diess im Jnterefse des vaterländischen Wehrwesens der Fall sein sollte, während andere Kantone aus rühmliehe Weise vorangegangen sind. Abgesehen von

den Forderungen des Gesezes erheischen schon die Billigkeitsrüksichten, dass

nicht einzelne Kantone in ihren .Leistungen zurükbleiben dürfen, während andere grosse Anstrengungen machen , sondern dass von allen Kantonen gleichmässig wenigstens ein Minimum von Leistuugen gefordert werde.

.,Jn einen. Bunkte namentlich werden die gesezliehen Bestimmungen in den verschiedenen Kantonen aus die verschiedenste Weise gehandhabt . es ist

das Anhalten der einzelnen Militärpflichtigen zur Dienstp s lieh t. Während nämlich einzelne Kantone alle noch im dienstpflichtigen Alter befindliehe diensttaugliche Manns.ehaft einreihen und zur Erfüllung der Militärpflicht anhalten, seheint diese Regel in andern Kantonen nicht strikte gehandhabt zu werden, ja, sind notorisch mehrere Jahrgänge gar nicht mehr zum Dienste angehalten worden. Hierin soll es für die Zukunst in allen Kantonen gleich gehalten werden.

,,Eine Vergl.eiehung des Essektivbestandes der Landwehr in den versehiedenen Kantonen und eine genaue Berüksiehtigung der Bevölkerungsverhältnisse haben uns die Ueberzeugung beigebracht, dass bei gewissenhafter Gesezesvollziehung der l^ssektivbestand der .Landwehr nicht unter 3 ^ der Gesammtbevolkerung , d. h. nicht unter die Stärke des Auszugs herabsinken kann , und dass in den Kantonen , wo dieser Minimalbeftaud nicht erreicht wird, diess nur in einer mangelhaften Gesezesvollziehun^ seinen Grund haben kann.^ (Hierauf wird der Znstand der Landwehr in jedem Kanton speziell behandelt.)

^ Stehe eldg. .^esezsamml...^ Bd. ^I, Seite ^14.

269 (Vom 4. März 1861.)

Die k. preussisehe Gesandtschaft hat dem Bundesrathe unterm 1. De-

zember v. J. die Mittheilung gemacht, dass zwischen den Staaten des deutschen Zollvereines wegen Beseitigung oder Modifikation der Transitund Rheinzolle Unterhandlungen gepflogen werden, und dass die in dieser Angelegenheit vom Bundesrath in seiner Rote vom 28. September p. J.

hervorgehobenen Momente von Breussen gewürdigt und Absehristen davon den betreffenden Regierungen übermittelt worden seien. Jn Bezng anf die T r a n s i t f o r m a l i t ä t e n bemerkte die gedachte Gesandtsehast, dass dieselben für den Landtransport aus Eisenbahnen, für den direkten Transit auf ein Minimum reduzirt worden seien, dadurch, dass nunmehr derartige Frachtstüke einfach unter Wagenverschluss und Abgabe der Begleitpapiere, ohne weitere Formalitäten, durchgeführt werden konnen.

Ueber den nämlichen Gegenstand berichtete der schwer. Generalkonsul H i r z e l ^ L a m p e in Leipzig am 22. Jannar al.hin, dass unter den Rheinuferstaaten am 12. Dezember v. J. in .Karlsruhe eine Uebereinkunst wegen Ermässigung der Rheinzolle stattgefunden habe, in Folge welcher diese Zolle sehr beträchtlich reduzirt werden und die badischen Transitzolle ganz dahinfallen. Diese Uebereinkunst trete am 1. März l. J. in

Kraft und gelte vorläufig bis zum 31. Dezember 1865.

Entlieh machte die k. bayerische Gesandtschaft mit Bezug anf die vom Bundesrath an ..^reussen zuhanden aller Zollvereinsstaaten gerichteten Rote die Mittheilung, dass mit dem 1. März d. J. die. Rheins e h i s f f a h r t s a b g a ^ e n aus ein Minimum herabgesezt und die Durch-

fuhrzolle vollständig beseitigt worden seien.

H^urch hat das Bostulat 13,

Alinea 2 des Bundesbeschlufses

über die Geschäftsführung des Bundesrathes im Jahr 1859 seine Erledigung gefunden.

(S. eidg. Gesezsammlung, Band Vl, Seite 572.)

(Vom .^. März 1861.)

Der Bundesrath wählte Hrn. Hermann Bär, von ^reuzstrasse (Aargau), zum Kommis aus dem Hauptpostbüreau Genf.

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