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Schweizerisches Bundesblatt.

XIII. Jahrgang. ll.

Nr. 28.

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26. Juni 1861.

Botschaft de...

Bundesrathes an die gesezgebenden Räthe der Eidgenossenschaft über den Rekurs der Negierung von Graubünden.

betreffend die der gemeinde Schuld.

(vom 8. Juni 1861.)

Tit..

Unterm 25. August 1860 zeigte die Zolldirektion in Ehur dem Handels- und Zolldepartement an, es habe ein gewisser Rieola Z a n o l i , Gastwirth in Tarasp, zur Aussührung einer dortigem Baute, von der Gemeinde Sehuls (wo er gleichzeitig als Niedergelassener etablirt ist)

25 Muth - zirka 20 Zentner --- Kalk gekaust und nach Tarasp geführt.

Ferner habe der nämliche Zanoli von Einwohnern in Schuls Bretter gekaust, um daraus Mobeln versertigen zu lassen, welche er ebenfalls nach Tarasp führte. Gestüzt auf ein bündnerisches Gemeindegesez , welches die Aussuhr des Kalkes aus dem Gemeindebezirk untersage, sei Zanoli durch die Gemeindesorstverwaltung von Sehuls wegen unbefugter Kalkausfuhr mit einer Busse von Fr. 140 belegt worden. Von der ihm wegen der Aussuhr der aus schulsisehem Holze verfertigten Möbeln angedrohten Busse habe er sieh nur dadurch besreien können , dass er sich verpflichtete . die fraglichen Möbeln nach Verfluss der Badesaison wieder von Tarasp nach Schuls zurük zu bringen.

Der Herr Zolldirektor fand ein solches Verfahren im Widerspruch mit den bestehenden Bundesvorsehriften , und hielt es in seiner Vflicht, seiner Oberbehörde davon Kenntniss zu geben. Als Beweismittel legte

er eine Zuschrist, d. d. 24. August 1860, des betressenden Zanoli bei, Bundesblatt.

Jahrg. X I I I . Bb. II.

^

78 die er sieh von demselben zur Konstatirung der fraglichen Thatsachen erbeten hatte.

Gestüzt auf Art. 90, Ziffer 2 der Bundesverfassung glaubte der ..Bundesrath, diese Sache naher untersuchen zu sollen. Er theilte der Regierung von Graubünden die Angelegenheit znr Berichterstattung mit, welehe solche ihrerseits der Gemeinde Sehuls zur Beantwortung vorlegte.

.Lettere sagt in ihrer darauf bezüglichen Antwort Folgendes : Das fragliche Aussuhrverbot stü^e sich auf ihre Waldordnung, welehe von der Regierung von Graübünden genehmigt sei. Der Zwek desselben sei die Erhaltung des je^igen , für die .Ankunft unzureichenden Waldbestandes, Einführung geregelter Forstordnung und moglichste Beschränkung des Holzverbrauchs und der Holzaussuhr. Es bestehe desshalb in der ...gemeinde Schuls die Einrichtung, dass den Niedergelassenen, wie den Bürgern, nur dasjenige Quantum Brenn ^ und Bauholz aus den Ge^ meindewaldnngen verabsolgt werde, das eine Haushaltung für ihren eigenen Bedarf nothig habe. Die gleiche Bewandtmss habe es mit dem Kalk, wovon jahrlieh ungefähr dasjenige .Quantum gebrannt ^verde, welches nmthmasslich sür den Verbrauch in der Gemeinde nothig sei.

Zur Verhütung von Missbräuchen sei daher das fragliche Verbot absolut

nothig.

Jm ^ernern machte die Gemeinde Schuls darauf aufmerksam, dass Zanoli unterlassen habe , sieh zuerst an die kompetenten bündnerischen Behorden zu wenden.

Die Regierung von Graubünden schloss sich der Antwort der Gemeinde Sehuls an , und unterstüzte deren Schlüsse aus Abweisung des Vetenten Zanoli.

Jn seinem Rapport an den Bundesrath hob das zur Beriehterstattung beauftragte Handels- und Zoll.^epartement hervor, dass die Aufftellung von sorstpoli^eilichen Vorschriften durch das Jnteresse für die Erhaltnng der Waldungen geboten sei und die entsprechende Berechtigung den .Kantonen zustehen müsse, dass aber dergleichen Forfterlasse sich nicht auf Gegenstände ausdehnen dürfen , die mit der Forstwirthschast nichts gemein haben, dagegen aber Handel und Verkehr beeinträchtigen. Sei das Hol^ einmal gesehlagen , so bilde es ein Landeserzeuguiss, einen .Handelsartikel, dessen Verkehr nach Mitgabe des Art. 29 der Bundesverfassung srei sei und also nicht dureh Forstreglemente beeinträchtigt werden dürse. Roch weniger konne eine Beschränkung der Kalkaussnhr durch eine Forstordnung Zulässig sein , da kem Zusammenhang ^wischen diesen Objekten vorhanden sei.

Was die Uebergehung der Graubündner Behorden betresse, bei denen ^anoli zuerst hätte klagen sollen, so liege es nach ^rt. 90, ^iffer 2 der Bundesverfassung in der Befugniss des Bundesrathes, von si.h aus ein-

79 zuschreiten, wenn ihm Widerhandlnngen gegen Bundesvorschriften zur Kenntniss kommen , eine Beschwerde sei daher in solchen Fallen nicht nöthig, und noch viel weniger eine vorgangige Behandlung derselben durch die betreffenden Kantonsbehörden.

Auf die Anträge des Handels- und Zolldepartements beschloss der

Bundesrath unterm 19. Oktober 1860:

1) es sei die Regierung von Graubünden einzuladen , die Verfügung der Gemeinde Schuls gegen Zanoli in Betreff der Ausfuhr von Holz und Kalk aufzuheben und die Gemeinde anzuhalten, dem lezteru die allfällig bezahlte Busse zurükzuerstatten.

2) Ferner sei die Waldordnung von Schuls, worauf sich die obigen beanstandeten Verfügungen gründen , entsprechend zu modifi^ren, mit den Bestimmungen der Bundesverfassung in Einklang zu bringen und das revidirte Reglement, resp. Waldordnung, zu diessseitiger Brüsung und Genehmigung einzusenden.

Gegen diese Schlussnahme des Bundesrathes ergriff die Gemeinde ^ehuls, unterstüzt von der Regierung von Graubünden. den Rekurs an die Bundesversammlung. Jhr daheriges Gesuch enthält den

Sch^luss: Es wolle die hohe Bundesversammlung, in Gemässheit des Art. ^4,

^isser 15 und 17, Litt. a der Bundesverfassung, die bundesräthliehe Verfügung vom 19. Oktober 1860, betreffend das in ihrer Gemeindesorstordnung enthaltene Verbot der Ausfuhr des von der Gemeinde abgegebenen Bau- und Ru^holzes und Kalkes - weil nicht in der Befugniss des Bundesrathes liegend - ausheben und wirkungslos erklären.

Jn einer seither eingegangenen Auseinau^ersezung schließt sich die Regierung von Graubünden diesem Vetitnm an, l.^bt dann aber den sormellen Standpunkt der ^ache spezieller hervor, in der Weise, dass^ der Bundesrath nicht kompetent sei, ausnahmsweise einzelnen Judividuen zu gestatten, bei Anbringung von Reklamationen beliebig die gesezlichen ^nstanzen zu überspringen und sich ohne Brajudiz über die gesezliehen Rothfristen hinwegsehen zu dürfen. ^anoli hätte sich zuerst beschwerend an die bündnerischen Behorden wenden sollen. Da solches binnen der bestimmten Rothsrist nicht geschehen , so sei die Verfügung der Gemeiudsbehorde von Schuls in Kraft erwachsen und eine nachträgliche Beschwerde des Zanoli an den Bundesrath also nieht mehr zulässig. Schreite aber der Bundesrath gleichwol ein, so überschreite er seine Kompetenz.

Was nun zunächst die bestrittene Kompetenz, resp. rechtliehe Befugniss des Bundesrathes betrifft, in Sachen ^u verfügen, so machen w.r einfach daraus aufmerksam, dass die Rekurreutin sieh im Jrrthum befindet, wenn sie annimmt, die bundesräthliche Sehlussnahme, gegen welche sie auftritt, sei durch eine Beschwerde des Zanoli veranlagt worden. Diess

80 ist durchaus nicht der Fall, das Einschreiten des Bundesrathes wurde verursacht durch einen Bericht der ^olldirektion m Ehur, welche die ihr ^ur .^enntniss gekommene Verfügung der Gemeindsbehorden von Sehuls, als den Vorschriften der Bundesverfassung zuwiderlaufend, dem Bundes...

rathe von Amtes wegen mittheilen zu sollen glaubte. Sobald aber die Vorausse^ung der Regierung von Graubünden, die Untersuchung und Schlussnahme des Bundesrathes stüze sieh auf eine Beschwerde des ^anoli.

als irrig wegfallt, so fällt damit auch die Einrede Graubündens, betres-

send die formelle Zulässigkeit, resp. die Einrede gegen die .^ompeten^ des

Bundesrathes, weil der Beschwerdeführer den ordentlichen Jnstanzengang nicht befolgt habe, unbedingt dahin. Aber selbst wenn auch eine Beschwerde eingereicht worden wäre, so hätte er gleiehwol das Recht gehabt, einzuschreiten.

Dass hingegen der Bundesrath besagt ist, ^ von sieh aus einzuschreiten, wenn ihm ......hatsachen amtlich zur .^.enntniss gebracht werden, welche eine Verlegung der Bundesverfassung in sieh schliessen, darüber lasst der Art. 90, Ziffer 2 der Bundesverfassung keinen ^weifel.

Die Einwendung gegen ^die Kompetenz des Bundesrathes ist also hier durchaus unbegründet.

Raeh Beseitigung dieses formellen Punktes ^ur Behandlung der Sache selbst übergehend, führen wir hier ganz kurz die Gründe an, welche.

sowol von der Gemeinde Sehuls, als von der Regierung von Graubünden ^ur Rechtfertigung des angefochtenen Ausfuhrverbotes geltend gemacht werden.

1. Die angefochtene Bestimmung der fragliehen ^orstordnung wider^ streite dem Art. 29 der Bundesverfassung nicht. Wenn auch zugegeben werde, dass eine Anwendung jener ^orstordnuug aus Mobel unstatthaft sei und daraus verziehet werde , so sei dagegen eine Aberkennung des fraglichen Statutes in seiner Anwendung auf xohes, in Bloken oder Bret..

tern bestehendes Holz und Gemeindekalk nieht berechtigt. Die Annahme des Bundesrathes, dass einmal geschlagenes Holz ein Handelsartikel werde, sei irrig. Es gebe ein beschränktes Eigentumsrecht, indem es Jedermann frei stehe . einem Andern eine. Sache unter gewissen Bedingungen oder mit einer Zwekbestimmung zu geben, und für den ^all des Zuwiderhandelns sich eine .^onventionalstrase zu bedingen. Das fragliche ^orstreglement gelte nur für die Gemeinde- und ui.ht für die Brivatwaldungeu. Rach dortiger Ansehauung gehore das Verfügungsrecht ...ber die Gemeindswaldungen ausschliesslieh der Bürgerkorporation , so dass der einzelne Bürger kein felbstständiges Ruzungsrecht habe, sondern ans das ihm von der Gemeinde zum eigenen Gebrauch angewiesene Holz beschränkt sei. Jeder, der Holz verlange, müsse daher sein Bedürfniss nachweisen, und Holz, das nicht inner der gegebenen Frist zu diesem Zweke verwendet werde, salle an die Gemeinde zurük. Daraus folge, dass solches Gemeindeholz

^ nicht veräussert werden dürfe, ohne den genannten Bedingungen entgegen zu handeln. Einmal veränssertes Holz werde von dem Käufer nicht znrükgesordert, hingegen müsse offenbar die Gemeinde das Recht haben, den Verkäufer dafür zur Verantwortung zu ziehen, weil er sich fonst zum Rachtheile ^er Gemeinde unerlaubte Vortheile zuwenden konnte.

Eben so verhalte es sich mit dem Kalk. Es sei Niemandem verboten, mit angekauften.. oder aus eigener Waldung bezogenem Holze Kalk zu brennen. Kalksteine aus Gemeindeboden dürfen nur mit Bewilligung der Gemeinde genommen werden. Binders aber sei es mit dem Kalk, den die Gemeinde zum Bedürfnis^ der Bürger oder Einwohner mit eigenem Holz brennen lasse. Dieser Kalk werde sehr billig verabfolgt, unter der Bedingung, dass damit nicht Handel getrieben werde.

Ju diesen Verhältnissen liege nichts Unbilliges.

Eine Änderung derselben stehe aber jedenfalls nur der einheimischen G e s e z g e b u n g

und keinesfalls dem Bundesrathe zu.

2. Wenn aber die eigentlichen, ansschliesslich nnzuugsberechtigten

Bürger sich gegen die fraglichen Verhältnisse nicht beschweren und den Art. 2.) der Bundesverfassung nicht anrufen könnten, wie viel weniger konne diess ein bloss Niedergelassener, nicht ^unberechtigter, wie Hr. Zauoli, thun^ Habe die Gemeinde Holz und Kalt auch den Niedergelassenen verabsolgt, zu den nämlichen Bedingungen, so fliesse für ledere daraus die nämliche Verpflichtung, wie für die Bürger, wenn jene die Gabe der Gemeinde annehmen.

Darin lie.^e kein Unrecht für sie, sondern im Gegentheil eine Wohlthat, die ihnen entzogen werde, wenn das fragliehe ^orststatut abgeändert werden müsste und dadurch der Gemeinde die Kontrole, ob das den Niedergelassenen verabsolgte Holz zu eigenem Bedürfe niss verwendet oder verhandelt werde, abgesprochen würde.

Es wäre dadurch den Riedergelassenen in Berggegenden, wo grosser Holzmangel sei,

schlecht gedient.

^ 3. Dass beschränkende Bestimmungen über den Hol^schlag die Grundlage einer geregelten Forstwirthschaft bilden, wird ^.gegeben; allein das Verbot der Aussuhr erleichtere eben die Handhabung der ^orftpoli^ei außerordentlich , mache sie sogar unter Umständen einzig moglich.

Die

hohen Holzpreise brächten oft selbst diejenigen, welche nicht die Mittel besten, anderes zu kansen, in Versuchung, das von der Gemeinde bezogene Holz zu verkaufen , so dass die Gefahr des Waldfrevels dafür u.u so näher gerükt werde. Bei der Schwierigkeit, iu Berggegendeu die ^orstpolizei auszuüben, wäre also die Freigebung der Holzaussuhr aus d.^u Gemeinden doppelt gesährlich. Dieses habe sich namentlich iu Gemeiudeu

nächst der Stadt Ehur gezeigt, da die hohen Holzpreise in derselben deu

Vrivatholzhandel so anlokten, dass nicht nur der Frevel ein sehx ge.r.inureiches, sondern durch gegenseitige Konvenienz zugleich so ^u sagen ein erlau.btes Geschäft ..^urde, wesshalb die Aufrechthaltung einer ^orftpolizei iu den fragliehen Gemeinden unmoglieh geworden sei, b^s jede .^rivathol^-

82 ansfnhr in denselben verboten wurde, so zwar, dass selbftverstäudlieh den

Gemeinden selbst freigestellt blieb, den abfälligen Ueberschuss ihres Wald...

ertrages für Rechnung des Gemeiudärars in den Handel zu bringen.

Uebrigens erfordere die bündnerische Kantoualsorstordnuug, ^. 15, für jeden Hol^verkauf aus Gemeiudekorporationswaldnngen und aus Brivatwalduugeu erster Blasse die Bewilligung der Regierung. Der Holzverkauf von privaten konne daher nieht freigegeben werden , weil es nicht ^ngien^e, den privaten den Verkauf ^u gestatten, wahrend die .gemeinden und Korporationen an eine Bewilligung der Regierung gebunden seien, und man den. Holz nicht ansehen konne, woher es komme. Eine Voll^ ^ehung der bündnerisehen Forstordnung wäre also dadurch unmöglich gemacht.

Die Gemeinde Schuls glaubt daher hinreißend dargethan zu haben, dass ihre Waldordnung dem Art. 2.) der Bundesverfassung nicht widerspreche, dass also der daherige bund^rathliche Entscheid nicht ^...läss^ fein könne, indem ein solcher nicht in die Besng..iss der Bu..desb..horde.. salle.

Das Verlangen, die Forstreglemente dem Bundesrathe zur Brüfnn^ und Genehmigung einzusenden, betraehtet die gemeinde Schuls uieht nur als einen Eingriff in ihre Rechte, sondern auch als solchen in diejenigen der Kautousbehoxden.

Die Rel.urreutin stellt daher den oberwähnten Antrag, die fragliche Verfügung des Bundesrathes als wirkungslos ^u erklären.

Z ..ix Rechtfertiguug der angegriffenen Verfügung bringt der Bundesrath folgendes an : Vor ...lllem aus erlaubt steh der Bundesrath, deu Standpunkt ^u be^eiehnen, auf den er sieh I..ei Erlass des angeso^hteu.^u Beschlusses gestellt ha.. Der Bundesrath beabsichtigt in l.eiuer Weise, den Rechten der Kan^ tone zu nahe zu treten, oder sie in der Ausübung der ^orstpo^izei zu beeinträchtigen, im Gegentheil ist er von der Ueber^eugung geleitet, dass die Sorge für Erhaltung der Wälder eine durchaus uothwendige ist, und die Behörden die ..^flieht haben, diesem Gegenstand ihre volle Aufmerksamkeit zu schenken. Zum Beweise, dass der Bundesrath diesen ...Standpunkt ein^ nimmt, wird hier einfach aus die dureh ihn angeordnete Expertise über deu Zustand der Waldungen und die Mittel für deren Erhaltung verwiesen (^iehe Bundesrathsprotokoll vom 8. Mai 1858). Die zu diesem Zweke für die Experten aufgestellte Jnstrul^tion konsi.atirt hinreichend, welche Wichtigkeit der Bundesrath dem Forstwesen beilegt,
enthält aber aueh gegenüber den betreffenden Kantonen die au^drükliche Versicherung , dass der Kompetenzfrage in keiner W^ise vorgegriffen werden solle. Graubün^ den sowol, als der gemeinnüzige Vereiu des ^berengadius wurden seiner ^eit von dieser Massregel in Keuntniss gese^t, hatten also Gelegenheit, sich ^u überzeugen , dass der Bundesrath der Erhaltung der Waldungen seine ^lle Aufmerksamkeit widmet.

83 Der Bundesrath geht noch weiter, er anerkennt die absolute Sonveränität der Kantone in Forstsachen; dadurch ist aber nicht zugegeben, dass unter diesem Titel Verfügungen über .Gegenstände zulässig fein konnen, welche nicht unter den Begriff der Forstverwaltung fallen. Wenn also Forstgeseze, Forstordnungen, Waldordnungen u. s. w., nenne man sie wie man wolle, steh auf andere, aussexhalb der Forstverwaltnng liegende Materien erstreken, so sind dergleichen Erlasse nicht mehr als forstliche zu betrachten. Dieselben uuterliegen den Gesezvorschriften über diejenigen Materien, aus welche sie anwendbar sind. Enthält also eine Forst- oder Waldordnung Vorschriften über die Verwendung, resp. über den Verkehr

mit Holz oder Kalk, so ist solche nicht mehr ausschliesslich als Foxsterlass,

sondern als eine, die Verkehrsverhältnisse betreffende zu betrachten. Ent^ hält dieselbe Bestimmungen, welche mit den Vorschriften der Bundesver-

fasfung im Widerspruch sind, so ist der Bundesrath nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, gegen solche Verordnungen, heilen sie wie sie wollen, einzuschreiten und deren entsprechende Modifikation zu verlangen ; hat er ja die Obliegenheit, für die ungeschmälerte Ausrechterhaltung der Bundesverfassung zu forgen, damit dieselbe nicht durch Volizeivorsehriften so modisizirt werde , dass die versassungsmässig garantirle Verkehrsfreiheit für .Landeserzeugnisse beeinträchtigt werden und zu ungleicher Behandlung der Schweizerbürger führen kann.

Wir wollen nun, von diesem Gesichtspunkte ausgehend, in mogliehster .^.ürze untersuchen, 1) ob die Waldordnung von ^chuls sich bloss auf die Forstverwaltung beschränke, oder 2) ob sie nicht noch andere, aus die Verkehrsverhältnisse anwendbare Vorsehristen enthalte, und wenn ja .3) ob diese leztern mit den Bestimmungen der Bundesverfassung im Widerspruch stehen, und 4) ob desshalb die Waldordnung von Schuls zu modisiziren sei.

Ad 1. Die Waldordnung von Schuls stellt unter .,Uebertretungen^ ^lrt. 31 folgende Bestimmung auf :

Unter Ziffer 3.

.

der Rubrik

^

,,Die Einwohner der Ortschaft Vradella dürfen durchaus kein Brenn,,hol^, sei es grünes oder dürres, nach Schuls führen, und auch kein ,,Holz nach .......chu ls verkaufen, bei Strafe von s... 2 oder Fr. 3. 40 ,,per ^uder im Uebertretungsfall.^ Ferner unter Ziffer 6.

,,Es ift,^ sowol Fremden als Einheimischen, untersagt, aus der ,, Gemeinde Birkenholz und Befenreis zu tragen oder zu führen, bei einer ,, Strafe im Uebertretung sfalle von ,,für eine Burde fl. 1. oder Fr. 1. 70.

,,für ein .^uder sl. 2. oder Fr. 3. 40 jedesmal.^

84 Unter Ziffer 9.

..Laut Art. 13 ist jeder^ Bauholz- und Kalkholzbefizer gehalten, das ^empfangene Hol^ in Zeit von ^wei Jahren zum angegebenen Zweke ..u ..verwenden. Jst diess jedoch nicht geschehen, so soll der Betreffende mit Deiner Busse belegt werden, welche den doppelten Werth des Holzes be,,traa.t^ .,Werden Bretter , anderes Bau- oder Ruzhol^ , oder Kalk ausser ,,die Gemeinde verkaust, so soll der Verkäufer eine Strafe bezahlen, die ,,dem 8maligen Werth des ausgeführten Gegenstandes gleich kommt. ^ Wir sehen also unter Ziffer 3 des Art. 31 der fragliehen Waldordnung von Schuls für die Einwohner der Ortschaft gradella ein abfolutes Verbot, Brennholz nach Schuls zu führen oder dort zu ver^ kaufen. Unter Ziffer 6 ein Verbot für die Einheimischen und fremden, in Schuls Birkenholz und Besenreis aus der Gemeinde zu tragen oder zu führen, und uuter Ziffer 9, Schlnssfaz, ein Verbot Bretter, Bauoder Ruzholz oder Kalk ausser die Gemeinde zu verkaufeu. ^ie Waldordnung von Sehuls enthält nichts über die Art und Weise der Forstwirthschaft oder vom Hol^schlag, sondern sie handelt von der Organisation der ^orstbehorden , von den Ruzungen , deren Verkeilung und von den Widerhandlungen. Sie beweist also dadurch am besten, dass eine Waldordnung eben keine ^orstordnung , sondern ganz andere Gegenstände be-

trifft, Gegenstände, die den ofsentlichen Verkehr beschlagen.

Werfen wir nun einen Blik aus die Art und Weise, wie die Gemeinde Schuls den ^anoli, dessen Bestrafung Anlass zum vorliegenden Konflikt gab, behandelte , so sehen wir, in welchem ^inn und Geist die fragliche Waldordnung zur Anwendung gebracht wird.

Hr. ^anoli erhielt, wie andere Einwohner von ^chul^, das nothige Holz zum Kalkbrennen. Er beabsichtigte, h. der angränzenden Gemeinde .......arasp eine neue Gastwirthschast zu errichten und den , mit den. genannten Holz gebrannten Kalk zu dieser Baute zu verwenden, wesshalb er den lezteren dorthin ausführte (es waren ungefähr 20 Rentner.) Zanoli behauptet, niemals befragt worden zu sein, wozu oder wohin er den fragliehen Kalk verwenden wolle. Genug, er wurde wegen dieser Kalkausfuhr, mit Berufung auf die Waldordnung von Sehuls, Art. 31, mit

einer Bnsse von Fr. 140 (dem 8sachen Betrag des Kalkwerthes) belegt.

ferner hatte Zanoli von mehreren Einwohnern in Sehuls Bretter gekauft, und daraus verschiedene Mobeln versertigen lassen , welche er ebenfalls nach seiner neuen Wirthschast in Tarasp zu führen beabsichtigte. Jndirekt vernahm er, die Gemeinde Schuls werde ihm wegen der Aussuhr dieser Mobeln, weil aus Sehulserhol^ verfertigt, dessen Exportation aus der Gemeinde verboten sei, eine sehr bedeutende Busse auslegen.

Zanoli wendete sich desshalb an den Gemeinderath von S.^uls, der ^hm, unter der Verpflichtung, die fraglichen Mobeln nach Ablauf der

85 ^adesaison wieder uaeh Schuls zurükzubringen, die Bewilligung zur Ausfuhr derselben nach Tarasp ertheilte, was faktisch einem Ausfuhrverbot gleich kommt. Wir machen in Bezug auf die fraglichen Mobeln ausmerksam, dass dieselben nicht aus Holz verfertigt waren, welches ^anoli von der Gemeinde erhalten, sondern aus Brettern, die er von verschiedenen Einwohnern in Sehuls gekaust hatte.

Vor Allen. aus fragen wir nun hier . Beschränkt sich die Waldordnung von Schuls aus die ^orstverwaltung^ Wir sagen entschieden nein. denn sie enthält Bestimmungen, die mit der Forstverwaltüng ohne allen Zusammenhang sind. Jhre Vorschriften über die Verwendung des Holzes

und Kalkes, das Verbot der Aussuhr für diese Gegenstände (Art. 31),

betreffen Verhältnisse, welche mit der ^orstverwal^ng nichts mehr gemein haben.

nung

Die Einrede von Schuls, da.ss diese Bestimmungen ihrer Waldordüber Verwendung und Ausfuhr des Holzes und Kalkes durch

forstwirthsehastliehe Rüksichten für die Erhaltung ihrer Waldungen geboten seien, kann der Bundesrath nicht gelten lassen. Für^s Erste ist er überzeugt, dass die Aufhebung derselben die Erhaltung ihrer Forsten unmog^l.ich gefährden kann, und sür^s ^ludere behauptet er, die H o l z a u s f u h r liege ausser dem Begriff von Forftverwaltung. Diese ledere kann sieh

bloss auf die Bewirtschaftung der Wälder und aus das Schlagen des

Holzes beziehen. Die Kantone tonnen sich gegen die Zerstoruug ihrer Wälder dadurch schüfen, dass sie sur eine rationelle ^orstwirthschaft sorgen und die Holzschläge naeh wissenschaftlichen Grundsä^en reguliren lassen.

Jst das ..^ol^ einmal geschlagen und aushingegeben, so kann es unmöglich mehr Sache der ^orstver.valtung sein , über die Verwendung des Holdes bindende Vorschriften auszustellen.

Durch die Abfuhr des Holzes aus dem Walde hort der Zusammenhang desselben mit der Forstwirthschast aus ^ diese ledere kann daher ganz sicher kein Jnteresse mehr haben, ob das fragliche Hol^ in oder ausser der Gen.einde verbrennt oder verarbeitet werde. ^och ausfallender tritt diess hervor mit Rüksieht auf dasjenige .^olz, das zum Kalkbrennen verwendet wurde. Wie darf mau hier behaupten, die Forstverwaltung habe ein Jnteresse , die Kalkausfuhr zu verhindern . Analog mit diesem wird die Ausfuhr von Mobeln aus der Gemeinde Schuls verboten, wenn solche aus Gemeindeholz versertigt sind. Der vorliegende Fall zeigt, dass mau in der Anwendung sogar Mobeln aus angekauftem Hol^e nicht ausführen lassen will. Was gehen aber der Kalk und was gehen Mobein die ^.orstwirthschaft an.^ Ossenbar nichts . Dadurch ist jeder Zweifel gehoben, ob dergleichen Bestimmungen über Verwendung von Kalk und Holz in eine ^orstverordnung gehoxen.

Wir behaupten also, dass das Hol^, einmal geschlagen und einem besondern Eigentümer oder zum Bezug Berechtigten übergeben und aus

86 dem Waide abgeführt, nicht mehr den sorstwirthschastichen Bestimmungen unterliegen kann. dasselbe ist vielmehr, wie der Kalk, als Landeserzeug-

niss, als Handelsartikel, als Verkehrsobjekt zu betrachten. Der Verkehr

mit Landeserzen^nissen ist aber normirt durch den Art. 29 der Bundes^ versassung. Dieser Artikel gewährleistet den freien Kauf und Verkauf, die freie Ein-, Aus- und Durchfuhr sür Lebensmittel, Vieh und Kaufmannsgi.ter, für .Landes- und Gewerbserzeugnisse von einem Kanton znm andern. Holz und Kalk sind unbestreitbar .Landeserzeugnisse, und wenn der freie Verkehr mit solchen von Kanton zu Kanton gewährleistet ist, so wird noch viel weniger behauptet werden konnen , dass es dem Ermessen der Kantone oder gar einzelner Gemeinden anheimgestellt sei, diesen Verkehr von Gemeinde zu Gemeinde ^u beschränken oder zu untersagen. Es liegt daher ausser Zweifel, dass die Waldordnung von Sehuls Vorsehristen enthält, welche mit der ^orstwirthschaft nichts gemein haben, Vorschriften, die (Art. 31), so weit fie die Ausfuhr von Hol^ und Kalk betreffen, mit den Bestimmungen des Art. ....9 der Bundesverfassung, weiche hier absolute Geltung haben muss, in direktem Widerspruch stehen. Eben so klar ist, dass eine solche Vorschrift, sei sie nun in einer Forstordnung, meinem Zivilgesez, oder in irgend einem andern kantonalen Erlass, welcher Art er sein mag, nicht geduldet werden darf, wenn die Bundesverfassung eine Wahrheit sein soll.

Dem ganzen Artikel 2..) liegt .^ie Jdee zu Grm.de, dass ein Kanton dem audern zu Hilfe kommen soll. Der eine braucht Wein, der andere Eerealien, der dritte Holz. Allen muss die Mogliehkeit gegeben sein, die verschiedenen Bedürfnisse gegenseitig frei eintauschen zu konneu, während gegen eine allgemein schädliche Holzausfuhr nach dem Ausland der Bund durch Erhohung der Ausfuhrzolle einsehreiten kann. Wohin müsste es fuhren, wenn die Kautone oder gar die Gemeinden die Befuguiss hatten, die Ausfuhr dieses oder jenes .Laudeser^eugnisses, z. B. von Korn, Wein, Vieh u. s. w., beliebig von Gemeinde zu Gemeinde zu verbieten. Von der Ausfuhr käme man bald ^u einem Verbot der Durchfuhr. Was wäre unter solehen Verhältnissen die in der Bundesverfassung gewährleistete Freiheit ^des innern Verkehrs noch anders als ein leerer Wahn^ Das wären die natürlichen Konsequenzen, wenn der Rekurs von ^chnls als begründet erklärt werden sollte. Wir hätten gan^ sieher in Verkehrssaehen Kalamitäten zu gewärtigen, wie sie unter den frühern Bnndesverhältnissen nicht vorgekommen sind.

Die Verhandlungen der Tagsazung bei
der Berathung der Bundesverfassung liefern übrigens den schlagendsten Beweis über den Sinn,^ welchen man dem Art. 2.) in dieser Hinsieht geben wollte. Es wnrde bei der Berathung dieses Artikels von einem Kantone beantragt (^iehe Vrotol.oll vom 19. Juni 1848) in Litt. a desselben auch schulende Massregeln gegen die Holzausfuhr aufzunehmen, d. h. den Kantonen vorzubehalten.

87 Dieser Autrag blieb mit 6 Summen in Minderheit, und zwar gerade aeftü^t aus die Gründe, die oben als die Ansieht des Bundes.^athes eutwikelt si.nd, und die auch gegenüber andern Kantonen konsequent mit Erfolg festgehalten wurden. Waadt und Reuenburg ^. B. waren in ähnlichem Falle, wie Graubünden. Sie liessen ihre Reklamation fallen, als ihnen die gründe des Bundesrathes mitgetheilt worden waren.

Seither helfen sie stch durch verschärfte Aufficht in den Waldungen, ein Mittel, das Graubünden auch zu Gebot steht, und in andern Kantonen .ebeufalls hinreichte, die Jnteressen der ^orstverwaltung zu schüfen.

Ein weiterer Beleg für die Behauptung , dass die Holzausfuhr voll^

ständig frei seiu muss, liefert die Thatsache, dass im Zollauslösungsvertrage mit Graubünden die Hol^ausfuhrzolle losgekauft worden sind.

H.itte mau die Holausfuhr im Jnnern nicht vollständig befreien wollen, so würde zweifelsohne der Bund die Hol^aussuhr^olle vou Graubünden nicht losgekauft haben. Raehdem aber diese Leistung durch ein wesent..

li eh es Opfer der Bnndeskasse beseitigt worden ist , dürfte es um so weniger zu rechtfertigen sein , der Ausfuhr wieder andere nene Hemmnisse eutgegen zu stellen.

Was d.e gemeinde Schuls in ihrer Eingabe von Eigentumsrechten und Brivatre^h^.^erhältnifsen sagt, kommt bei fragen, wo die .durch das Grundgesez prinzipiell ..ormirten offentlicheu Verkehrsinteressen so stark betheiligt sind, erst dann in Betracht, ....enn die Verfasfungsbestimmungen über Handel und Verkehr ihre Anwendung gefunden haben. Vor Allem muss das offentliche Recht seine Wirksamkeit üben, erst dann kommen die .^rivatreehte. Dieser ....^ ist offenbar bedingt durch ^ die Staatsordnung. Ruu bilden die Besti^nmungen der Bundesverfassung die Grundlage für unser o^enl.liches oder Staatsreeht. Dieselben konnen weder dur.h Erlasse vo^ Chorden , noch dur^.h Konventioneu ^wischen einzeluen Vrivateu abgeändert oder ausgehoben werden. Eben so konueu ältere VorChristen über Verkehrs.verhältuisse , welche die Auweuduug der Beftimmungen der Bundesverfassung numoglieh machen, nicht mehr geduldet werden, sondern es ist deren entsprechende Modifikation absolut erforderlich.

Wenn daher der Bundesrath vou Graubünden die Vorlage der modisizirten Waldordnuug ^ur ^rüsung verlaugte , so geschah es keiueswegs in der Absicht. die ^orsterlasfe seiner G.mehmigung unterwerfen oder überhaupt sich einen Eingriff oder Einflnss auf das Forstwesen erlauben ^u wollen. Er woll^ sich durch die Vorlage bloss überzeugen, ob etwas, das nicht in eine Waldorduung , sondern in eine Verkehrsordnung gehort und den Bestimmungen der Bundesverfassung widerspricht, wirklieh ge^ strichen worden sei, eine Vflieht, die ihm unbestreitbar aufliegt.

Auf ^ieseu.. Bod....n stehen wir heute im vorliegenden Falle.

Der Bundesrath glaubt daher , durch das Angebrachte nachgewiesen zn haben , 1) dass die Waldordnung der Gemeinde Schuls sich nicht bloss auf die Forstverwaltung bezieht ; 2) dass solche im Art. 31 Vorschriften enthalt, welche die Verkehrs-

verhältnisse mit Holz und Kalk beschlagen, und sieh mit den Be-

stimmungen der Bundesverfassung - Art. 2^ --- im Widerspruch

befinden ; 3) dass es daher nach Art. l)0, ^ifser 2 unzweifelhaft in der Bflicht

des Bundesrathes lag, einzuschreiten und von Granbünden zu verlangen, dass die fragliche Waldordnuug durch die kompetent Behorde modifizirt, d. h. die vorliegende Verlegung der Bundesversassung beseitigt werde.

Aus allen diesen Gründen stellt der Bundesrath den A n t r a g , zu beschlossen .

Es sei der Rekurs der Gemeinde Sehuls , resp. der Regierung von Graubünden , als nicht begründet abzuweisen.

Bei diesem Anlasse erneuern wir Jhnen die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 8. Juni 1861.

Jm Ramen des schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident:

^. M. Knnsel.

Der Stellvertreter des eidg. Kanzlers: ^.

^rn-^^^a......^.

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Botschaft des Bundesrathes an die gesezgebenden Räthe der Eidgenossenschaft über den Rekurs der Regierung von Graubünden. betreffend die der Gemeinde Schuls. (Vom 8. Juni 1861.)

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