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Schweizerisches Bundesblatt

XIII. Jahrgang. lll.

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Nr. 49.

17.Oktober 1861

Bericht und Antrag der

Kommission des Nationalrathes, betreffend die Aufhebung der Porrens- und Ruttnerrechte im Danton Graubünden

(Vom 12. Juli 1861.)

Tit. l

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Vermittelst Botschaft des h. Bundesrathe... vom 13. Mai l. J.

an die gesezgebenden Räthe werden die seit mehreren Jahren nicht mehr berührten sogenannten Rnttner- und Vortnerrechte im Danton Graubünden wiederum in den Bereich ihrer Verhandlungen gezogen, und zwar vornehmlich dadurch veranlagt, dass genannter Kanton auf ihren diessjährigen Traktanden als Betent erseheint, um einen namhasten Bundesbeitrag an die Vollendung seines prosektirten Strassennetzes zu erhalten und auch weil von Seite der graub..ndnerischen Kantonsbehorden wieder-

holt um Erledigung dieses Gegenstandes beim Bundesrath sollieitirt

wurde.

Wie Sie, Tit., aus der berührten Botschaft des Bundesrathes entnehmen , weist derselbe die Begehreu von Bünden einsaß ab und erklärt jene prätentirten Rechte für aufgehoben.

Zur Begutachtung dieser Frage und des daraus bezüglichen buudesräthlichen Eutscheides haben Sie eine kommission bezeichnet, die sich beehrt, Ihnen ihren Besund vorzulegen.

^) S. Bundesblatt v. J. 1861 Band II, Seite 29.

Bundesblatt. Jahrg. XIII. Bd. III.

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^uudesblutt der

^ schweizerischen ^idgeuo^enschast^

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^. .^and.

^ern, ^edrukt tn der ..^t^mpflis^en ^uchdrukerei (G. ^une^adel^.

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Wenn auch anzunehmen ist, dass Sie von dem erwähnten bm.desräthliehen Aktenstük .^.enntniss genommen, so ist eine in kurzen Zügen gehaltene Darlegung der Bortner- und Ruttnerrechte ,^ ihres geschichtlichen Ur^.

Sprungs und ihrer Entwikiung, so wie ihrer Ratur nach, zum Verständniss gerechtfertigt.

Diese sogenannten Bortens- und Ruttnerreehte konnten nur in einem Gemeinwesen entstehen, dessen Organisation foderativi Ratur und in dem jede Gemeinde eine nur kümmerlieh beschränkte Souveränität bildete. Da..

Bedürsniss einer Verbindung durch Wege und Brüken , so wie die Verhältnisse , welche dem hohen Rhätien wenigstens ^um grossen .^heil seine Blike nach Jtalien zu richten hiessen zum Bezug seiner notwendigsten .Lebensbedürfnisse , erforderten , dass die ...llpeupässe überschritten werden mußten , es lag die Beschaffung dieser Möglichkeit im Jnteresse der den Nässen anwohnenden Gemeinden, und ^war für die untere Linie die Bässe über den Splügen und Bernhardin, sür die obere Linie dagegen Septimer, später Julier südwestlich über ^en Maloja durchs Bergell und sudostlieh über den Bernina nach Busehlav und das Veltlin.

Es war sehr natürlich , dass die Gemeinden bauen und unterhalten mussten , und zwar jede auf ihren Gemeindsmarken , ohne gegenseitige Hülfeleistung für schwierige Stellen anszuschliessen.

Reben dem Verkehr für Lebensbedürfnisse entwikelte sich derjenige für Handelsgegenstände. Die ostschwei^erische Bevölkerung, frühzeitig an Jndustrie und Handel ^ur Erringung ihres Lebensunterhalts gewiesen , musste ihr erstes Augenmerk aus Jtalien richten, und also aus die graubündnerischeu Bässe , um in jenes Land zu gelangen.

. Die .^.erxitorialherriiehkeiten , welche Wege und Brüken uuterhielten, malten sich auch das Recht an , den Verkehr ^u vermitteln , jede aus ihrem Gebiete. Der ^taat war vermuthlich einverstanden ; er war der .....ast des Unterhaltes der Bässe überhoben, konnte daher der GemeindeAllmacht wegen nicht dagegen anstreiten. ^lns diesem Verhältnisse entstunden die sogenannten Bortensreehte (l^orlo, Hafen, hier .^nst). Sie finden ihre Ramen alle in der bundesräthliehen Botsehast verzeichnet, daher wir sie hier nicht ausführen wollen. Wiederholt wurden diese Borteusrechte organisatorisch ^ureh die Obrigkeit geregelt, aber wie ans deu Akten hervorgeht, jederzeit unter Verwahrung ihrer
Reehtsame von Seite der Gemeindeu. ^orn.ell sind sie naeh der Behauptnug der betreffenden Gemeiuden und aueh des kleinen Rathes von Graubüuden laut neuester Botsehast vom 3^5. Juli an den Bundesrath nicht aufgehoben.

Vermoge dieser Bortensrechle mussten die .^aufmaunsgüter an jeder Borten (..^ust) abgeladen und dem nächstfolgenden Bortenbereehtigten ^ur weitern Beforderung übergeben werden , was Roden und Abroden heisst .^der geheissen wurde. Etwas Aehnliehes bestund übrigens aueh im ^berland und Rheiuthal des Kantons ^t. Gallen. Rach Erbauung der ^nnststrassen nach dem Splügen uud Bernhardin , so wie über den Julie .^

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und Maloja, sielen die Roden und Susten dahin; die sogenannten Strakfuhren (direkte Fuhren) wurden eingeführt, die genannten ..^trassen zu Eommerzialstrassen erhoben und die Regelung des Fuhrwesens von der Regierung übernommen, wenn auch immer unter Wahrung der Rechte de..

Borten ......

Man hatte erwarten dürfen , die Gemeinden hatten mit der Uebernahme des Strassenunterhalts durch den Danton sehr zufrieden sein und um so eher aus ihre Vorrechte verzichten können, als den Ein^lnen von ihnen die Fuhrhalterei ganz und gar nicht benommen wurde und sie derselben vor wie nach obliegen konnten ; was sie auch heute noch können.

Wenn die Gemeinden behaupten , und die Regierung pon Bünden mit ihnen, sie hatten für die Erstellung der Eommerziallinien gro^e ökonomische Opfer gebracht, so .glaubt die Immission. es sei diess in ihrem eigenen wohlverstandenen Jnter.sse geschehen , einerseits wegen der Verbindung unter sich und den Thalschasten , anderseits um sich den Verkehr

zuzuleiten. Ueberdiess bewilligte die hohe Tagsazung Zölle und Weggelder ; die nene Eidgenossenschaft löste dieselben nach ^. 24 der Bundesverfassung mit der Summe von Fr. 300,000 jahrli.h ab, und gab dies.^Strassen und den Verkehr auf denselben srei und wies ihren Unterhalt an den Danton.

Diese Summe, Tit., reprasentirt das enorme Eapital von 7 Millionen Franken. Man darf mit Recht fragen : Hat der Danton Graubünden 7 Millionen für seine ..^trassen verwendet , oder hat eigentlich die Eidgenossens.haft gebaut^ und bezahlt sie dem freien Rhatien noch obendrein den Vortheil, den ihm oie Zuleitung des Transits gewährt.^ Man kann in aller Bescheidenheit diese Fragen aufwerfen , ohne irgendwie Bestehendes anfechten zu wollen. Die kommission behauptet mit dem Bundesrath , die fraglichen Vorrechte der Porten sind de jure ^ de ^cto auf den sogenannten Eommereialstrassen aufgehoben : 1) weil keine Unterhaltspflicht auf den Gemeinden mehr lastet und de^ Danton dieselben übernommen hat;

2) weil die Eidgenossenfehast die Gefalle jeglicher Art durch eine jährliehe .^lverfalsumme abgelöst hat.

Die sogenannten Ruttnerrechte stehen im engsten Zusammenhange mit den Vortensrechten ; wie diese aus der Pflicht des Baues und Unterhalts der ^trassen hervorgegangen, so sind jene ganz analogen Ursprungs ; man sagt, ,,ruttnen^ bedeute rompere, brechen, und hier speziell Schneebrechen .

(..^..ehneebruch). Run hat d^e .^antonsregierung auch diesen Theil des ^trassenunterhalts übernommen, und wiefern die Gemeinden dabei in Mitleidenschaft gezogen werden, ist der kommission nicht bekannt, ist aber aneh total gleichgültig. Der Danton ist einfach dazu perpflichtet, und an diesen haben sie ihre Beschwerden zu richten, wenn sie steh dazu bereehtigt fühlen; am Bunde ist es nimmermehr, ihnen dafür Rede zu stehen.

Aus diesen kurzen Andeutungen über diesen Theil der graubündnerisch.en Prätenstonen geht unzweideutig hervor, dass sie, wie der hohe Bundesrath vorschlägt. abzuweisen sind.

..^s konnte hier füglieh noch die Oppoxtunität der ganzen Verhandlung in Frage gestellt werden, und ^var darum, weil 1) der Transport über die bündnerischen .^lpenpässe, so weit e... die l^ommerzialstrasseu, die ^ur Zeit wenigstens als Transitstrassen ^u betrachten sind, in dem Masse geregelt ist, dass damit den berechtigten Erwartungen des Bublikums Genüge geschieht; 2) die ^oneurrenz anderer Linien naeh Jtalien, dem asiatischen und Mittelmeer die Graubündner aus zwingende Weise mahnt und an^ hält, ihre ^rachtansä^e in denjenigen Schranken zu halten, welehe sie in den Stand sezt , dieser Eoneurrenz die Stirne zu bieten ; 3) endlich die Ueberschienung des .^ukmaniers , die troi^ Ratnr und anderer Hindernisse do.h ^u Staude kommt, alle und jede ^..iseussion sür Porten und Rutten für immer beseitigt.

^.uese Faktoren, Tit., berechtigten die kommission, an sich die Frage zu stellen , ob nicht einsa.he Adaktallegnng das Rathsamste wäre. S^ hat aber in Würdigung der Botschaft des hohen Bundesraths dennoch in die Saehe eingehen wollen. und ist, wie derselbe, ^um ^chluss gelangt, dass , so weit sein Besehluss die Eommer^ialstrassen Graubündens betrifft, seine Anschauungsweise zu aeeeptiren, resp. die sogenauuten Bortens.. und Ruttnerrechte anzuheben seien.

Wir kommen nun ^um Verhältuiss der beideu Gemeiudeu Vontresina und Buschlav, über welehe der h. Bundesrath die uämliehe ^chlussnahme sasst uud angewendet wissen will, ^ie aber naeh Ansicht der kommission in einer moglicherweise verschiedenen Lag.^ sich befinden konnen.

Unter den im Anschluss an ^. 1 des Ablosungsvertrags über .^olle und G e s a l l e verzeichnet.... Gemeinden erscheint Buschlav, ni.^t aber Voudesina.

Abgesehen aber davon , ist den Gemeinden die Bricht des Schneebru^s (Ruttnen) im Winter und des ^trassenunterhalts über den 8000^ hohen Bernina geblieben bis aus den heutigen Tag, dagegen haben sie das Brivilegium, .^aufmannsgüter über denselben ^u führen, und es ist jegliche. Eoneurren^, mit Ausnahme derjenigen von ...^amaden sür ihr eigen Gut, ausgeschlossen; die eine Gemeinde sührt die Güter auf den Ber^, die andere hinunter, und es besteht somit ebenfalls ein
sogenanntes Portverhaltniss. ^..ie Gemeinden verpachten das Fuhrreeht mit Ruttnerpslicht, uud bestreiten aus diesem Baehtgeld deu Strassenunter^alt.

dieser Zustand datirt von Jahrhunderten her, ist durch obrigkeitliche Beschlüsse sanktionirt, von der h. Tagsa^ung aber nie anerkannt worden.

Es will. ^er kommission seheinen , dass bei der U.nbedeutendheit dieses Basses in eommereieller Begehung (und nur von dieser kann wohl die

Rede sein) der Strassenunte..halt für die Gemeinden eine nicht unbedeutende Last genannt . werden muss, die vermuthlieh ..uch den Anstosseru als solche übertragen wurde, und dass die Eoneession des ausschliesslichen Transports eine geringe und wahrhast wohlverdiente Entschädigung bildet.

Unbestreitbar ist, dass der G..nuss gegen die Last valire.. ^ muss , und es seheint auch mindestens nnerwiesen, ob beim ^lblösnngsvertrag diese beiden Gemeinden^ ebenfalls mit eingerechnet wurden. Jedenfalls betragtet der h. Bundesrath dieselbe als mit der Bundesverfassung und Gesezgebung unerträglich; Jhrer kommission erscheint sie wenigstens zweifelhaft; dagegen ist Thatsache, dass eine Anerkennung von ^eite der Tagung nicht stattfand, und^. 5.)^des^ollgese^es ^fordert bekanntlich,^ dass nur solche Zolle und Gefalle Ablosungsreeht geniessen , welche von der Tagsa^ung anerkannt find.

Ob nun das fragliehe Recht und die Pflicht unter Zolle oder Gefalle hier zu subsummiren sei , lasst die kommission für heute unerortert; sie hält die Frage überhaupt noch nicht für sprnchr^.is . und glaubt , Rük.^eisuna zu weiterer Untersuchung von Seite des Bundes sei gerechtfertigt.

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W^nn schon bei den Fragen über Borten ^.nnd ^Rutten der Eommereialstrassen die Opportunità in ^weiset gezogen werden konnte.,. so muss sie Jhre .^ommissiou hier geradezu verneine^, . denn ^. 30 der BundesVerfassung sa^t.

^

,, ^...r Bundesgese^ebuug bleibt vorbehalteu , hinsichtlich der Ab-

schass..ug bestehender Vorrechte ..in Bezug auf Transport von Versonen u^.d Waaren ^eder ^lrt zwischen den Kantonen und im.Jnuern derselben, auf dem Wasser und aus dem .^an.^e, die nothigen Verfügungen zu treffen, so weit die ^i^geuosseuschast hiebei ein Jnteresse hat.^ ^u.. glaubt ^ie ^ommisft^n,^ der Beruinapass habe ^ur Zeit .wenigstens für die ^idgenossensehast kein Jnteresse; ^ ^.r hat aber ein soldes für ^ie Gen^einden als Eommunieation von Thal ^u Thal. . Ausser dem Velt^inerwein und für den innern Konsum allenfalls Breseia-Eisengeräthe transitireu hier kamn .^aus^uanusgüter. Man will ^war behaupten , die Eröffnung des ^lprieapasses mit der ^unststrasse nach Bergamo und Bre^eia .wer.^e dem Bernin.. grossere Bedeutung verschaffen; allein bedenkt man, dass, um n ..eh Jtalien, ins Herz Jtaliens zu gelangen. 3. hohe ^ergrüken überstiegen werden müssen, uäu..lich der Julier, Berniua und ^lpri^a, so wird n^an nicht behaupten wollen, dass hier je eine nommereie^le, resp. Transitstrasse erstehen koune, auch wenn k..in Schienenweg über den ....ukmanier in Aussicht stünde, resp. erstellt wür.^e.

Unter dem ^iudru.^ dieser Erwägungen glaubt Jhre Eouuuissiou, den ^. 30 ^er Bundesversassuug ^ahin anzuwenden, dass hier die Eidgenossensehaft vorerst kein Jnteresse zu wahren hat, daher die ..^aehe dem Bundesrath zu weiterer Erdaurung zurükzuweisen sei.

Die kommission beschränkt ihren Berieht aus diese ^ Auseinanderseznngen ; sie oerhehlt sieh nicht, dass noch mancherlei ^lnführnngen zu

6 Dunsten des bundesräthliehe... Antrages ihre Berechtigungen haben würden ; ..llein mit Rükstcht auf die mehrerwähnte Botschaft, die in Jhren Händen liegt, und auf welche die kommission zu verweisen sich erlaubt, und um nicht in unnöthige Wiederholungen zu verfallen, eilt sie zum Schlusse, indem sie nachstehenden Besehlussesantrag Jhrer Genehmigung unterstellt : Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, in Erwägung : 1) dass die sogenannten Bortens- und Ruttnerrechte den freien Verkehr hemmen, und dass es nach Art. 30 der Bundesverfassung der Bundesgesezgebung vorbehalten ist, aus den Verkehr nachtheilig wirkende Vrivilegien aufzuheben ; 2) dass fragliche Privilegien den Eharakter von Vrivatreel.ten nicht in steh tragen, dass sie von der Tagung nieht anerkannt sind, desswegen,

gestüzt aus die ^. 58 und 59 ^es Bundes-^ollgese^es vom 27. August

1851, bei ihrer Aushebung das Begehren einer Entschädigung unbegründet und eventuell nur an den Kanton Granbünden gestellt werden konnte , 3) dass der Ablosungsvertrag zwischen der Eidgenossenschaft und der Regierung des Kantons Graubünden d. d. 28. Rovember 1.^4.) sämmtliche Zolle ausgehoben hat, und wenn darüber irgend welcher Zweifel walten konnte, dieselben nur aus den Berninapass, resp. die Gemeinden Bontresina und Vusehlav fallen würden, in Anwendung der Vorschriften der Bundesversassuug und des Zollgesezes.

^..hne jedoch einer weitern Untersuchung der Verhältnisse in den beiden eitirten Gemeinden ^..ontrestna un^ Voschiavo und ihren prätendirten ^ortner^ uud Rn^tnerre.^ten über den Berninapass entgegenzutreten , um eine Verständigung unter den Betheiligten zu ermöglichen, b e s eh l i esst : I. Die sogenannten Bortens- und Ruttnerrechte im Kanton Graubünden, nämlich .^ie Vorten Jmboden, Thnsis, ^ehams, Rheinwald, Misox^ und Jakobsthal auf der untern Strasse, ferner diejenigen von Len.., Hinzen, Stalla, Bergell auf der obern Strasse, so wie andere noch all^ fällig angesprochene Reehte dieser Linien sind aufgehoben.

II. Die von den Gemeinden Vontresina und Buschlav pr.^endirten Vorteus- und Ruttnerreehte über den Berninapass werden ^u weiterm Untersn^.h au den Bundesrath zurükgewiesen.

III. Unter Vorbehalt der Verordnungen über die ...^trassenpoli^ei darf Jedermann aus ^den genannten graubündnerisehen Landstrassen den Versonen- und Waarentransport frei ausüben, so w^it er nicht in das Postregal einsehlägt.

IV. Dieser Beschluss tritt sofort in Kraft, und es ist der Bundesrath mit der Vollziehung desselben beauftragt.

Bern, den 12. Juli 1861.

Die Mitglieder der kommission : Carlin.

Gusswiler.

Jennn,. Berichterstatter.

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Bericht und Antrag der

ständeräthlichen kommission, betreffend die Aufhebung der Portens- und Ruttnerrechte im .Danton Graubünden

(Vom 15 Juli 1861.)

Tit..

Mit Botschaft vom 13. Mai abhin beantragt der h. Bundesrath, dass die im Kanton Graubünden noch bestehenden sogenannten Portensund Ruttnerrechte aufzuheben seien.

Der Nationalrath hat diesen Antrag mit einiger Aenderung der Motive zum Beschluß erhoben, obschon seine kommission noch eine weitere Untersuchung bezüglich der fraglichen Rechte der Gemeinde Busehlap und Bontresina pom Bundesrathe verlangen wollte.

Dieser Umstand, sowie derjenige, dass ein Vertreter Graubundens im Nationalrath die Angelegenheit überhaupt als noch nicht spruchreif und zu wenig untersucht bezeichnete, veranlasse Jhre kommission, zuerst einen genauen Blick auf die vorhandenen Akten zu werfen.

Aus diesen ergibt sich, dass der Kleine Rath des Kantons Graubünden ....ei Anlass der Zollablosungen mit Schreiben pom 17. Februar 1849 dem

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Bericht und Antrag der Kommission des Nationalrathes, betreffend die Aufhebung der Porrens- und Ruttnerrechte im Kanton Graubünden (Vom 12. Juli 1861.)

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17.10.1861

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