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Kommission des Nationalrathes über die Abänderungen in der Bekleidung und Aufrüstung des Bundesheeres.

(Vom 15. Dezember 1860.)

Tit. l Zum zweiten Male im Laufe dieses Jahres ist der Nationalrath dazu berufen, sich mit der Frage der .Bekleidung des Bundesheeres zu befassen. Nachdem er am 30. Januar abhin den Bundesrath mit der Vrüfung dieses Gegenstandes und mit der Vornahme praktischer Versuche beauftragt hatte, gab die B..horde dieser Einladung Fo.g..; und hn -erslosseneu Sommer sah man an verschiedenen kantonalen und eidgenosfisehen Waffenpläzen , besonders aber au der neu gegründeten Infanterieoffiziersaspirantenschule in Solothuru Versuche vornehmen. - Diese Versuche beschlugen alle Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände unserem Truppen. .Ueber deren Ergebuiss wurde von einer besondern Kommission der kompetentesten Militärs, unter dem Vorsize des Vorstehers vom schweiArischen Milit.irdepartemeut , eine Untersuchung gepflogen.

Das Vrotokoll ihrer Verhandlungen bildet einen Theil der über diese Angelegenheit vorhandenen Akten, deren bedeutender Umfang die Sorgfalt und die klare Einficht darthun, womit das Militärdepartement in der Sache

gehandelt hat.

Bevor die Kommission zur artikelweiseu Berathung der Antrage übergeht, welche sie Jhnen, Tit., zu unterbreiten die Ehre hat, u.uss sie sich iu Bezug auf die Gestehtspunkte , von welchen der Bundesrath in dieser Frage ausgegangen ist, vollständig mit demselben einverstanden erklären.

Sie ist mithin der Ansicht, es sei dringend nothwendig, aus deut Unbestimmten und der Ungewißheit herauszutreten, worin man sich befindet, seitdem Vorschlage zu Abänderungen in der Bekleidung und Ausrüstung des Heeres bei den gesezg.benden Rathen eingebracht wurden. Jn der That haben die meisten Kantone iu diesem Jahre die Anfertigung des Uniformfraks eingestellt. auch die .Lieserungen von Lederzeug und Patrontaschen wurden bis zur endgültigen Losung der Frage verschoben. Dieser Zustand der Dinge kann ohne schwere Uebelstände nicht länger geduldet werden..

86 Bei Darlegung seiner ^Beweggründe hält der Bundesrath dafür, die Reform solle nicht alle und jede Theile der Bekleidung und Ausrüstung umzuändern b.^weken, sondern sich auf offenbar und wesentlich nüzliehe und praktische Verbesserungen beschränken.

Er ist überzeugt , dass bei Annahme eines theilweisen und allmählig fortschreitenden Versahrens viel befriedigendere Ergebnisse er^iel.t werden , und wenn zu gleicher Zeit die Moglichkeit vorbehalten bleibt, die gemachten Ersahrungen beuten zu konnen. Endlieh wird der noch bedeutendere Uebelstand vermieden , die Organisation unserer Armee zu verwirren und ^u storen.

Da dieselbe einzig ^ur Verteidigung unsers .Landes bestimmt ist, so liegt die erste Bedingung ihrer äussern Erscheinung in deren Uebereinstimmuug mit uuserm Boden und Klima , unfern Bedürfnissen und Sitten.

Zu diesem ^weke muss ^ie Bekleidung, ohne im Sommer unerträglich ^u werden, warn. genug sein un^ Sehnitt und ^arbe besinn, deren geringe kosten weder Elegan^ noch Dauerhaftigkeit aussehliessen.

Jn allen diesen Begehungen kann Jhnen , Tit. , Jhre kommission nur wiederholen , dass der Bundesrath nach ihrer .Ansicht mit seltenem . ^lüke allen gegründeten Anforderungen entsprochen zu haben seheint. Wenn er ..^eschmaksri.htungen, die ^u verschiedenartig sind und zu weit aus einander gehen , als dass sie in Einklang zu bringen waren , nicht ganz zu befriedigen vermochte, so hat er doeh eine Arbeit geliefert, deren Gaules angenommen werden kann , ohne die Jdeen und Gefühle von irgend Jemand zu verlern und gegründete Ein.oürse oder Rekriminationen ^ hervorzurufen.

Jn den kritischen und ernsten Umständen, in ..enen sieh das Vaterland befindet, wird die h. Bundesversammlung ohne Zweifel die Ansicht theilen, der Bundesrath verdiene ihre Anerkennung für eiu Resultat, welches bei den Vertheidigern unserer Freiheit weder Bedauern , noch Abneigung oder Bitterkeit hinterlassen wird.

Da dem Ständeraths die Priorität in dieser .^rage zustand und unsere Kommission ihre Arbeit aus die Beschlüsse dieser Behorde gestüzt hat, so wird sie die Ehre haben, Jhnen nach der Reihenfolge der von jenem Rathe angenommenen Bestimmungen, die Abänderungen vorznlegen , welche sie daran an^nbringen sur ^vekmässig erachtete.

Der Art. 1 des ständeräthlichen Beschlusses lautet.

,.Bei dem Geuie, den .^^harsschü^en und
der Jnfauterie tritt an die Stelle des bisherigen Unisormfrakes der Wasfenro....

,,Grun^farbe dunkelblau, bei den .^charssehü^en grün, Vorstoss bei den verschiedenen W.^.sfen nach den bisherigen Darben, zwei Reihen Knopfe.

Die Aermelweste fällt für den effektiven Dienst im ^elde bei den Scharfschüfen und der Infanterie weg.

.,Dagegeu ist es de.^ Kantonen gestattet, für den Schuldienst die Aermelweste beizubehalten oder einzuführen.^ Da dieser Artikel der nautiche ist, wie der im Entwurse des Bundesrathes vorgeschlagene, so will sich Jhre Kommission des Eingehens in

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Einzelnheiten ent^lagen , welche Jhre Berathungen unnothigerweise in die Länge ziehen würden.

Die .kommission erlaubt sich nur die Bemerkung , dass dieser Artikel den Frak für alle Fusstruppen abschasst und den Waffenrok an seine Stelle se^t, da dieser die Bedingungen der Gesundheitspflege, der Reinlichkeit und Elegan^ besser erfüllt und, um es gerade herauszusagen , den .Launen ^

^er Mode besser entspricht, von denen die Militärkleidnng nicht frei ist.

Die ^lermelweste ist nur ein seiner Schosse beraubter Frak und theilt alle Mängel dieses Kleidungsstükes , ohne dessen Vorzüge darzubieten.

Es konneu für sie nur die Rüksi.hten der Sparsamkeit angeführt werden, welche nicht alle jene Gründe überwiegen dürfen, die das Kleid als anstossig für das .^luge und als ungenügend in manchen Lagen des Militärlebens ^urükweisen.

Der kurze Frak w.r..^ der Artillerie und der Kavallerie belassen, für welche Waffengattungen man , gemäss der Ratur ihres Dienstes , den Wasfenro^ aus eine Weise h.itte verkürzen müssen, die ihn uuschon und nu^los gemalt h.^ben würde.

Jhre Kommission beantragt Jhnen daher die Annahme des Art. l .

Art. 2. Der Ständerath hat in Einigem den entsprechenden Artikel des bnudesrälhlichen Entwurfes abgeändert , nämlich : ,,Bei dem Genie , den ^.harfs.hüzen und der infanterie ist die ^arbe beider Vaar Beinkleider blaugrau, das eine Vaar von Wolle, das andere Vaar vou Wo.le oder ^albwolle.

,,Bei der Artillerie ist das eine Baar Beinkleider dunkelblau , das andere blau^rau , und ^..i der beritteneu Mannschaft beide Vaare von

Wolle.

,,Die Kavallerie hat ^wei ^aar grüne wollene Beinkleider.

..Die Vorstosse find bei allen Waffengattungen nach den bisherigen Darben.

,,Bei allen Fussl^ruppen eiu ^aar Kamaschen von ..^uch und ein zweites ^aar von rohem ^willieh. ^lls ^ussbekleiduug ist bei den Genietrnppen eiu Vaar Stiefel ^ulässig.^ Die vo^n Ständeraths getroffenen Abänderungen bestehen in ^olgeudem : t . Die ^vei .^aar graublauer Beinkleider nur den Genietruppen , den .^..harfs^.^e.. und der Jnfauterie zu geben. Die .Artillerie würde ein ^aar dunkelblau.. und die Kavallerie^ zwei ^aar grüne Beinkleider behalten. Diese Unterscheidung rechtfertigt si^h durch den Umstand , dass

den Kavalleristen und Artilleristen das bisherige Uniformkleid gelassen wird

und es d..h...r aus ^eschmaksrükstchten angemessen erscheint, die Beinkleider von glei..her ^...rbe beizubehalten, während die R^tur des Dienstes dieser Truppen, besonders sur die grosse Tenue, einer dunkleren Farbe d^n Vorzug geben lässt.

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2. Wird die Farbe dr Voxstosse bestimmt, welche für alle WaffenGattungen nach dem gegenwärtigen Reglement^ belassen werden.

3. Vom .Lederbesaz bis zu den Knien an den Beinkleidern der . Kava.le..^ten und Trainsoldaten wird Umgang genommen.

Diese Ein^elnheit wird dem Vorsteher des Miiitärdepartements zu ^weiterer Erwägung ^urükgewiesen und einem vom Bundesrathe aus^uarbeitenden Reglement überlassen.

Jh..e Ko.nm.ssion beantragt Jhnen, diesem Beschlösse beizutreten.

Der Art. 3, wie er aus den Beratungen des Ständerathes hervorBangen ist , hat folgende Fassung : ,,An die Stelle des Tschakos tritt das Käppi von schwarzem Fil^.

Die Genietruppen und Scharfsehüzen erhalten den Hut von s^warzem F^. Bei den Dragonern und Gui.den bleibt der Helm.

,,Die Abwichen an der Kopsbedekung bleiben die bisherigen.^ Auch hier weicht der Beschluß des Ständerathes von dem Entwurfe

des Bundesrathes ab, indem nämlich die Einführung des Hutes bei den Genietruppen und Scharssehü^en aus einer bloss fakultativen ^..r obligatorischen wird.

Eine weitere Abänderung besteht darin, dass man den Guiden den Helm lassen will, während der Bundesrath sie mit dem Käppi versehen wollte.

Jhre Kommission hat in legerer Beziehung einstimmig den Te^t des bundesr.ithlichen Entwurfes wieder ausgenommen, und will den Guiden das K.ippi, das sie allgemein zu wüns.hen scheinen, wieder zuerkennen. Die Kommisston erwog, dass der Ordonnanzen- und Estasf..ttendienft , zu dem die Gni.^en berufen sind, die Beibehaltung einer schweren und unbequemen Kopfb^.deku..^ überflüssig macht, der.^n Glanz dem Feinde auf grosse Entfernungen die Bewegungen unserer Anführer, welchen die Guiden gewohnlieh als Eskorte dienen, zu eut^eken verniag.

Die nämliche Uebereinstimmung herrschte unter den Mitgliedern Jhrer Kommisston über die Erse^ung des gegenwärtigen Tschakos durch das

leichtere und ^.gleich gefälligere Käppi. Sie wichen nur in der Frage

über ^ie Einführung ..^s Hutes von einander ab , welchen die Mehrheit annehmen wollte , ^ da ^r in der Osts^hweiz besser gefalle und bequemer und praktischer sei. Ei..... Minderheit von zwei Mitgliedern mo.hte aus gerade entgegengesehen Gründen das Käppi sür alle Wassen mit ^lusnahme der Dragoner aufnehmen.

Da es sieh hier wesentlich um eine Gesehmakssaehe handelt, und eingedenk des Sprüchwortes . De ^..is^bns non est dispnt^du.n ^ will sieh die Kommission nieht weiter über diesen Gegenstand verbreiten.

Die von ihr beantragte ^assuu^ vom Art. .. beendet si.h in den Hä^.^..^ der Mitglieder dieser Versammiuug.

89 ,,Art. 4. An die Stelle der bisherigen steifen Halsbinde tritt das H a l s t u c h ; Stoff von Wolle, Farbe schwarz.^

Die Einführung des Halstuches an der Stelle der bisherigen steifen Halsbinde ist ein so allgemein geführtes Bedürsniss , dass sich die Kommission darauf beschränkt, Jhnen den Beitritt zu dem mit dem Bundesrathe einig gehenden Beschlusse des Ständerathes zu beantragen.

,,Art. 5. Das Lederzeng ist schwarz.

,,An die Stelle der Achselkuppel tritt der Leibgurt.^ Der Ständerath hat den Entwurf des Bundesrathes angenommen , nur hat er im ersten ^emma das Wort ,,durchwegs^ ^pour tout.....^ l....^ troupes ^ weggelassen und so dem Bundesrathe freien Spielraum gewährt, für die Kavallerie und Artillerie eine Ausnahme zu machen.

Das zweite Lemma schreibt die Ersezung der ^lchselkuppel durch den Leibgurt por , und schasst damit auch die über die Achsel getragene Vatrontasche der Artillerie und Kavallerie ab. Aus den Antrag des H^.rr.. Vorstehers des Militardepartements, welcher an unsern B...rathu..g.m Th..il n.chm und im Falle gewesen war, sich zu vergewissern , dass die am Gurt getr^.g^ Batrontasche den Reitern die Ladung sehr erschwere , h.iben wir die .^hre,.

Jhnen die Fassung des zweiten Lemma in folgender ^..ise vorzuschlagen : ,,An die Stelle der ^.lchselkuppel tritt, ausgenomu^en fur die K a v a l l e r i e und die berittenen Offiziere und Unteroffiziere der Artillerie, der Leibgurt. ^ ,,Art. 6. Die Truppenoffiziere derjenigen Wassen , bei welchen der Waffenrok eingefuhrt wird, tragen ebenfalls den Waffenrok.

,,Bei allen Truppenoffizieren zu Fuss soll das ^weite Oberkleid der Kaput fein , nach ^lrt derjenigen der Mannschaft.

,,Handfchuhe na^h Vorschrift des Reglements.

,,S.ibel nach Vorfchrist des Reglements und am Leibgurt g^tr^n..

,,Der Ringkragen fällt weg.

,,Jn ihrer Bedeutung als Dienstlichen ebenso die Reit..rpatroutas^ bei der Kavallerie und den berittenen Artillerieoffizieren.^

Die Redaktion des Ständerathes ist diejenige des Entwurfes.

Es versteht sich von selbst, dass, wenn der Wafsenrok für die Truppen angenommen wird, er auch zum Offizierskleid werden muss. -- Die B.^^ stimmung, welche dem Ossizier als zweites Oberkleid den Soldatenkarut anweist, erschien Jhrer Kommission eine ganz richtige zu sein, inden^ s^ den Offizier der Anschauung des sogenannten Kaba..s oder Regenma^.t.. s enthebt und ihn, indem er die nämliche Kleidung wie der ^o.da^ erl.^.t, den Schüssen der feindliehen flankier weniger preis gil.t.

Die Abschaffung des Riugkragens fand be^ Jhrer Kommission ^n^ h^ing.r und Gegner. ..-- Da ihn die Mehrheit als einen unnuzen ^^muk betrachtet , so beantragt sie , ihn den vom Ständerath verh..ngten Oftrazismus erleiden zu lassen.

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.)0 Eiue Minderheit von zwei Mitgliedern betrachtet ihn dagegen als vollkommen harmlos und im Weitern als wenig kostspielig; sie beantragt daher dessen Beibehaltung, oder wenigstens dessen Ersezung durch ein a.^.

deres dienstlichen, was ihr, wo nicht gan^ unumgänglich nothwendig, doch wenigstens sehr nü^lich und ^wekmässig erscheint.

Mit Ausnahme des legten .Lemma dieses Artikels, dessen Streichung wir ^u beautragen die Ehre haben, aus den im vorhergehenden ^. angerusenen gründen , wel.he sür die Beibehaltung der Vatrontasehe (mit Achselkuppel) bei der Kavallerie und Artillerie sprechen, sehlagen wir vor, dem Besehlusse des Ständerathes betreten.

Der Art. 7 gieng aus den Berathungen des Ständerathes hervor wie folgt: . .,Bei allen Abtheilungen des eidg..nossischen Stabes, mit Ausnahme

des Gesundheitsstabes, tritt an die Stelle des Unisormfrakes der dunkel-

blaue Wasseurol^. Beinkleider nach Vorschrift des Reglements.

,,Die ^arbe der Satteldeke, so wie des Mantelsakes ist dunkelblau.

Sie, Tit. ^ werden bemerken, dass der wesentliche Unterschied zwischen dieser Bestimmung und dem Vorschlage des Bundesrathes darin besteht, die bis dahin dem Generalstabe zugestandene grüne Uniform abzuschassen und dasür die blaue Farbe einzusühreu.

-....er Ständerath scheint vorzüglich im Auge gehabt zn haben , den Kantonalos^ieren aller Waffengattungen den Uebertritt in deu eidgenossisehen Stab zu erleichtern und ihnen damit die Kosten einer neuen Ausrüstung ^u ersparen.

Es schien indessen Jhrer Kommission , durch die Annahme dieser Massregel werde das beabsichtigte Ziel nnr unvollkommen erreicht. Denn abgesehen davon, dass die Kavallerie- und Scharsschüzenof^iere sich gerade in die nachtheilige .Stellung verseht fanden, aus der man ihre Kameraden in blauer Uniform herausreißen will, so müssten ledere do.h wenigstens ihre Knopfe, Vorstosse und Kopfbedekung ändern lassen. Will daher der Nationalrath auf die Ansichten des Ständerathes eintreten, so müsste er vorsehreiben, dass jeder in den eidgenössischen ^tab übertreteude Offizier seine Kautoualuniform behält, vorbehaltlich eines ihm zu ertheilenden Distinktions^eichens, wie z. B. einer Schärpe von verschiedener ^arbe, je nach der Waffengattung, zu der er gehort.

Richts deftoweniger hielt^ Jhre Kommission dafür, es wäre bedaner-

li^, die eidgenossische Uniform, welche so viele Wechselsälle überlebt hat,

m.t einem ^eder^uge ^u strei.hen, eine Uniform, worin sich mehr als einer unserer .^berosfi^ere für das Vaterland verdient gemacht hat, und die sieh jederzeit sowol im Jnlande als im Auslande durch ihre elegante Einfaehheit auszeichnete. Abgesehen von diesen Gesehmaks- und Gefühlsrük-^ sichten ist die Kommission^ der Ansicht, es sei von wesentlicher Bedeutung, dass die Truppen, denen ein Stabsos^ier Befehle ertheilt oder überbringt, denselben, sogar ans der Fern.., sofort als fol.chen erkennen. ^e

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glaubt übrigens, dass nach der Abschaffung des Frakes eines der kostspieligften ...^lüke der Generalstabsnniform tatsächlich wegfällt , sie fügt ^inzn, dass es andere Mittel gibt, den Offizier bei der Anschaffung einer neuen Ee.uipiruug zu untersten, Mittel, deren Annahme der Bundesrath immer, wenn er es für nothwendig halt, ^u einem andern Zeitpunkte vorschlagen kann.

Auf diese Erwägungen geftüzt, stellt Jhnen, T^t. . Jhre Kommission den Antrag, dem Beschlusse des Ständerathes über diesen Artikel nicht betreten, und die Redaktion des Bundesrathes anzunehmen, jedoch im ^weiten Alinea nach dem Worte ^..härpe^ die Worte ,,u..d die Armbinde^ beizufügen, weil dieselbe keinen Bestand mehr hätte, wofern die erstere w.^falIen sollte, und ihre Auslassung nur von einem Versehen des Bundesrathes herrührt.

Eine Minderheit von zwei Mitgliedern dagegen will folgerichtig mit ihrer, im vorhergehenden Artikel bei Anlass des Ringkragens verteidigten

Ansicht diese Distinktion^eichen des Generalstabs gleichfalls beibehalten

und vom lezten Lemma des Entwurfes absehen.

,,Art. 8. Die Riehtkombattanten (mit Ausnahme der Feldpredige...)

haben gleiche Diftinktions^eichen wie die Kombattanten.^

Dieser Artikel des ständerathlichen Beschlusses findet sich im Gesezentwurfe nicht, und wurde zu dem ^weke ei..geschoben , den zwischen den kombatlauten und den ni..htkon.battauten Offizieren bestehenden Unterschied aufzuheben, indem den einen wie den andern die nämlichen Distinktionszeichen ertheilt würden. Auffallend ist es, dass man von den Epauletten, welehe nach den vorangegangenen Bestimmungen beibehalten wurden, versichert, deren heftigste Gegner hätten hier gerade am meisten ^u deren Ausdehnung beigetragen , indem sie die Kommissariatsbeamten, Juristen und .Merzte mit diesem Schmuke bedachten.

Troz aller Hoeha..htung , welche Jhre Kommission vor diesen drei Klassen von Militarbeamte.. hegt ,^ konnte sie doch keine hinreichenden Gründe zu einer Veränderung des je^.gen Reglements in dieser Hinsieht finden. Beendig unter seinen Soldaten lebend, ihre M^.hen und Gefahren theileud, ist der Truppenoffizier zu einem besondern Unt...rscheidungs^eichen berechtigt, das ihm beständige^ Anerkennung und Achtung zu ver-

^ schassen geeignet ist.

Die Offiziere des Gesundheitsstabes , deren Verrichtungen in der Regel in den ...Spitälern und ^eldlazarethen ausgeübt werden, die Kommissariats- und Justizstabsoffi^iere, deren Beschäftigungen sie in den Amtsstnben zurükhalteu, haben nichts mit den Epauletteu zu thun, welche bei der Ausübung ihrer Funktionen eher .ein Hinderuiss sind.

Jhre Kommission, Tit. . würde übrigens befürchten, diesen Ossizieren ein sehr ungelegenes Geschenk zu machen , da ihres Wissens einige .^ommissariatsoffiziere allein den Wunsch kund gegeben haben, dasselbe ^u erhalten.

92 ,,Art. ..). Die in diesem Gesez vorgeschriebenen Änderungen beziehen sich nur aus neue .^nschasfungen.

,,Die bisherigen Bekleidungs- und .^lusrüstnngs^egenst..nde sind zu-

lässig, so laage sie noch brauchbar sind.

.,Das s^.varze ^ederzeug und der Leibgurt statt der Aehselkuppel soll

.hingegen bei bem A^.s^ längstens bis Ende 1862 und bei der Reserve

.bis .^nde 1864 eingeführt sein.^ E^ wird beantragt, diesen Artikel, dessen Bestimmungen fich von gelbst rechtfertigen, anzunehmen, so wie auch den ,,Art. 10. Der Bundesrath wird die für die Durchführung diesel Gesezes erforderlichen nähern Vorschristen, insbesondere über die nähere .Beschaffenheit der neuen Bekleidungs- und .^usrüst.mgsge^enstände , aufgellen.

,,Das Bnndesgesez über die Bekleidung, Bewaffnung und Ausrü-

.stung des Bnndesheeres, vom 27. August 1851, bleibt in so weit in Kraft, ....ls es durch die vorstehenden Bestimmungen ni.ht abgeändert worden ist.^

Jndem Jhre Kommission diesen Bericht schliesst, hat ^e die Ehre, .Jhnen gleichfalls die Annahme der Redaktion des Ständerathes mit Bezug auf die Erwägungen zum vorliegenden Gese^entwurse vorzusehlagen.

Bern, den 15. Dezember 1860.

Jm Ramen der Kommission, ^ Der Berichterstatter:

Als. ^^e..^e^.

.^.) Die Commission bestand ans den .^erren .

.Alfred S o n d e r w e i d , von ^xel^urg , Loni... B a r m a n , ^n St. ..^or^ (WaIll...), Caspar ^ a t . ^ u r , von Brige^ (Graubünden) , ...^h. ..^^ßIer, ^on Biet., .

^ndwig W^rsch, von Buoch^ (^idwalden).

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Bericht der Kommission des Nationalrathes über die Abänderungen in der Bekleidung und Ausrüstung des Bundesheeres. (Vom 15. Dezember 1860.)

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1861

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04

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

19.01.1861

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85-92

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10 003 277

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