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Aus den Verhandlungen de... schweiz. Bundesrathes.

(Vom

18. November 1861.)

Zur Beseitigung der Anstände, welche sich zwischen der eidg. MilitärVerwaltung und einzelnen Eisenbahndirektionen in Betreff der Auslegung

des Artikels 10 des Bundesgesezes über den Bau und Betrieb von Eisen-

bahnen erhoben haben , hat der Bundesrath sein Militärdepartement ermächtigt, einstweilen und unvorgreiflich einer definitiven Regulirnng des Militärtransports folgende Grundsäze in Anwendung zu bringen : 1. Für den Transport von Truppenabtheilungen , Militärpser.den

und Militärgegenständen stehen sämmtliche Bahnzüge, mit Ausnahme der

Schnellzüge, zur Verfügung.

2. Bei Transporte.. von Truppenabtheilungen wird für sämmtliche Mannschast die Hälfte der Taxe der lll. Blasse vergütet. Einzeln reisende Militärs zahlen die Hälfte derjenigen Klasse, die sie benuzen.

3. Militärpferde werden zur Hälste der niedrigsten Ta....e und ohne Zuschlag sür die Bersonenzüge transportât.

4. Die von srüherher bei dem Militärdepartement noch hängenden Forderungen einzelner Bahngesellsehasten sür Zuschlagszahlungen beim Transporte von Offizierspferden oder andern Militärpserden sind durch obige Bestimmungen als erledigt zu betrachten.

Der Bundesrath hat den schweizerischen Konsul in New-York, mit Riiksieht auf dessen Depesche vom 21. vorigen Monats, angewiesen. so lange das Verbot der Korrespondenz mit den nordamerikanischeu Südstaaten bestehe , den Vrivatbriefen , welehe sür Bersonen in den sezedirten Staaten oder von solchen sür Nordamerika oder Europa ausgegeben werden, keine Beförderung zu geben, sondern solche Briefe zurükzubehalten, bis sie reklamirt werden, in Bezug auf die offizielle Korrespondenz mit oder von den schweizerischen Konsulaten in New-Orleans, Eharl e s t o n und G a l v e s t o n solle er, in Ermanglung anderweitiger Besordernngsweise, von dem Anerbieten des franzosischen Konsuls in New-York, die amtlichen Schreiben mit franzosischen Kriegsschiffen zu befordern, Gebrauch machen.

Als Kommis auf dem Hauptpoftbüreau Basel ist Hr. Rudolf Wahl, von Bubendorf (Basel-Landschaft). gewählt worden.

Siehe eldg. Gesezsammlnng, Band III, Selte 170.

13.^ (Vom 20. November 1861.)

Der Bundesrath hat den ^. 8 der unterm 14. Dezember 185..)

erlassenen Verordnung über die Bildung von Jnfanterie^Jnstruktoren ^) ausgehoben und durch folgende Bestimmungen ersezt : ,,Dex Bund besoldet die in die Schulen berufenen Offiziere und Unteroffiziere , und zwar in folgender Weise : ,,1) Die als Lehrer verwendeten Jnstruktoren erhalten eine tägliche Besoldung Jnstruktoren I. blasse von Fr. 15, ,, l-..

,, ,, .. 1-..

,,2) Die Oberinstruktoren der Kantone oder deren Stellvertreter, die an einem Fortbildungskurse Theil nehmen, erhalten eine tägliche Besoldung von Fr. 12.

,,3) Aspiranten und Schüler, die an einem Aspiranten- oder Wiederholungskurse Theil nehmen , erhalten ohne Unterschied des Grades

folgende Besoldung: Ossiziere Fr. 8, nebst Logisentschädigung.

Unteroffiziere Fr. 5, nebst Kasernirung.

,,An Reiseentschädigung erhalten sämmtliehe Teilnehmer an der Jnfanterie-Jnstruktorensehule für je eine Etappe zu 10 Stunden einen Tag Sold , nebst der regiementarischen Mundportion , so wie ein Stundengeld von 50 Rappen..^

Der Bundesrath hat beschlossen , den gesezgebenden Räthen der EidGenossenschaft vorzuschlagen, die Zeit für ihre ordentliche Sizung wie bisher beizubehalten.

Der Zeitpunkt zum Beginn der Arbeiten der Kommission für eine neue Untersuchung der Vorfälle in Ville-la-Grand ist von Seite Frankreiehs und der Schweiz auf den 25. dieses Monats festgefezt und Genf als Versammlungsort der gemischten Kommission bezeichnet worden.

^) Siehe eldg. ..^esezsammlung, Band VI, Selte ....5.).

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Aus den Verhandlungen des schweiz. Bundesrathes.

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Bundesblatt

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Jahr

1861

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3

Volume Volume Heft

55

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

23.11.1861

Date Data Seite

138-139

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