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Bericht und Antrag der

Mehrheit der Petitionskommission des Ständerathes über eine Beschwerde des Regierungsrathes des Kantons Unterwalden

ob dent Wald, d. d. 12. Juni 1861 gegen eine Schlußnahme des Bundesrathes vom 15. April 1861, betreffend Aufhebung verschiedener Verordnungen von Waldgenossenschaften im .Danton Unterwalden.

(Vom 15. Juli 1861.)

Tit..

Mittelst Eingabe vom 29. November 1860 stellte eine Kommission der Beizenden in tarnen das Gesuch au den fchweiz. Bundesrath: ,,es moge derselbe die 4 Theilsamen von Sarnen und die übrigen Gemeinden des Kantons Unterwalden ob deui Wald anweisen, die bestehenden Verbote von geschlagenen. Theilholzverkauf im Allgemeinen als den Bestimmungen des Art. 2.) und 41 der Bundesverfassung widerstrebend

aufheben und auf geeignet findende Weise dafür sorgen , dass diessfallige

Verordnungen in Zukunft mit den obbemeldeten Bundesbestimmungen in Einklang gebracht werdend Der Bundesrath l.ieschloss unterm 15. April 1861, nachdem .er vorher die Vernehmlassung des Regierungsrathes des Kantons Unterwalden

ob dem Wald (d. d. 21. Februar 1861) eingeholt hatte. .,es seien die und Geist der Art. 4, 2..) und 41 der Bundesverfassuug im Widerspruch,

Verordnungen der Genossensehasten im Kanton Obwalten mit dem Sinn und sei die Regierung dieses Kantons eingeladen , dafür zu sorgeu , dass die betreffenden Beschränkungen sofort ausser Wirksamkeit gesezt und die bezüglichen Verordnungen mit der Buudesverfassuug in Einklang gebracht werden, unbeschadet der forstwirthschaftliehen Vorschriften, welche Obwalden in Bezug auf die Ausbeutung der fraglichen Korporatiouswaldungen zu erlassen für gut finden werde. ^ Zn bemerken ist, dass der h. Landrath von Obwalden in eine vorausgehends an diese Behorde gerichtete Beschwerde der Kommission von

349 Beisizern in Sarneu untern. 3. November 1860 aus dem Grunde mangelnder Kompetenz nicht eingetreten war.

^a nämlich der Art. 21 der Kantonsversassuug die Unverlezlichkeit des Eigenthums und die Selbstverwaitnug der Gemeinden , so wie der übrigen geistlichen und weltliehen .Korporationen unter oer Oberaufsicht des Staates zusichert. so hielt sich der Laudrath nicht für besngt, in die Gemein^e-Antonomie desshalb eiu^ugreifen, weil die Waldgenossenschasten Verordnungen nich.^ etwa in einem der Erhaltung und Aeussuuug der Gemeindewaldungen nachtheiligen Sinne, sondern vielmehr .^um Schuze derselben, im Einklang mit dem Geseze zur

Verhütung ^on schädlichem Holzschlag vom 2l). April 1857, erlassen

hatten. ^ Eine Beschwerde der Antheilhaber von Gemeindeholz über Beeinträ.htiguug ^er ihnen gemäss Art. 29 der Bundesverfassung, beziehungsweise Art. 2l) der Kautousverfassun^, gewahrleisteten Handels- und Gewerbs Freiheit durch die in jenen Verordnungen ausgestellten Besehränkungen in i h r e r .......erfügu.^sfreiheit über die ihnen ausgeschiedenen Theilrechte au ...^enosfengut lag dagegen nicht vor. Ohne hier weiter erörtern zu wollen, ob und wiesern eine Bes.hwerdeführung. so weit es sich nicht um Bestimmungen über Verwendung von Holztheil zum eigenen ...Bedarf, also um p o l i z e i l i c h e Beschränkungen, soud^n über weitergehende Theilre.hte handelt, wo die Beschränkung in der .^er.verthung seines Eigenthums sich gleichsam als eine Konfiskation des Brivatvermögeus ^ualifizirt, von d i e s e r .^eite nach Art. 2l) .^er Kantonsoersassung hätte .^erüksichtigung finden kouuen un^ sollen, lasst sich unter solchen Umständen gegen ^ie Juko^pete..zerkläruung .^es h. Landrathes vom S t a n d p u n k t e des staatlichen ^beranfsi^htsreehtes aus über di.^ G e m e i n d e w a l ^ u n g e n wol kaum eine begründete Einsprache erheben. ^b aber die ..^eschwerd^ der A n s a g e n über Beeinträchtigung der ihnen bundesge^näss oder nach Art. 2^ der Kantonsverfassung ^^) gewährleisteten Rechte hätte gehört werden sollen . die Beurteilung dieser ^rage fällt mit der Erörterung des gegenwärtigen Rekurses selbst zusammen , so dass also eine Rükweisung des Gegenstandes au die kantonalen Behörden weder nothwendig, noch angemessen erscheint, nachdem die lezteren sich bereits im verneinenden Sinue über die Begründetheit der Besehwerde der Ausasseu ausgesprochen haben.

Was nun zunächst den Jnhalt der angefochtenen Waldorduuugeu anbetritt, s^ haben diesell^eu, iu näherer Aussührung und Erweiterung des oben erwähnten Gesezes .^m 2^. April 18.^^, den doppelten Zwek, einerseits im forstwirths^haftlichen Jnteresse den schädlichen Holzschlag mogliehst zu verhüten, nnd Andererseits den versügbaren Ruzertrag der Genossenwaldungen deu A u t h e i l h a b e r n und zum Theil auch den Ein^wohueru innerhalb der Gemeinde ausschließlich zuzuwenden. Ju .^) Stehe S^^ .^5.^ hi^naeh.

^) ^llso lau^nd ^ ^die ^andel^ ^ und ^ewexbsfreihelt ist nach ^aßgabe de^ .^lr^. 2.^ dex Bundesverfassung anerkannt ^a^ .^esez se^ dlefenigen beschränk ^nden Bestimmungen fest, welche da.^ allgemeine Wvhl ..xfordexr.^

350 der ^orm nnd i.^ den Mittein , wie dieser Zwek erreicht werden soll, weichen die verschiedenen Verordnungen mehr oder weniger von einander ab. Jn einer Anzahl Genossenschaften ist das aus dem H o c h w a l d bezogeue Holz geradezu unveräusserlich erklärt, einzelne ..gemeinden gestatten den .tausch und Verkauf zwischen Theilgenosseu unt..r sieh und den Beisizern, so weit sich solches auf B r e n n h o l z zu e i g n e m B e d a r f be^ieht, während nach einem andern Reglement der Verkauf der ans Bannw a l d e r n bezogenen L o o s t h e i l e im Ju^ueru der G e m e i n d e naeh B e l i e b e n freigegeben ist. Die Verwendung von Gemeindeh.^ ^u Baua r b e i t e n ausser der .gemeinde ist in ^er Waldgenossenschaft Kerns verboten , mit Ausnahme desjenigen Ho^es , welches zu obrigkeitlichen Zweken verwendet wird. Ra.h der Verordnung der Korporation Alpnaeht kann dem Theilgenossen, nach vorausgegangener Anfrage, eine VerkaufsBewilligung für seinen Loostheil gegen Entrichtung einer angemessenen Gebühr ertheilt wenden. Dagegen ist die Verwendung s o l c h e n Hol^s zn Mobeln und zu Bauten für Drittpersonen untersagt. Die Waldordnung pon Gisw^l knüpft den Kauf und Austausch von Bannwald- und anderen.

Hol^ an die Bewilligung des Gemeinderathes ; insbesondere haben Vrosessionisten für dasjenige Hol^, welches sie in grosseren Quantitäten zu Mobeln und Bauten ausser die Gemeinde verwenden wolleu , eine billige .Entschädigung ^u leisten. Rach der Verordnuug der .^euosse...sehaft Lungern darf kein ^emeiudeholz zum Salpetersiedeu verwendet werden; und wer solches zum Kalkbrennen braucht, ist gehalten, den Kalk vor Umfluss von 2 Wochen nicht ausser die Gemeinde zu verkauseu , damit vor Allem die Theilgenossen sieh mit Kalk versehen konnen. Das Reglement ..on Engelberg endlieh sezt fest: Jnnerhalb der Gemeinde darf ^as Theilholz sowol an die Genossen unter si.ch, als durch diese ...n die Be.sizer und umgekehrt verkauft werden, jedoch im Walde uicht mehr als 5 Theile.

Dass die Theilrechte der Korporationsglieder und im Besou^ern die .,Geuüfse der Beisässeu^ verschieden bestimmt werden , ist bereits gesagt worden. Das Gleiche gilt von den folgen , welche auf die Uebertretung der denselbeu eingeräumten Befugnisse augedroht sind. Ein näheres Eiu^ gehen auf diese Vunkte ist jedoch überflüssig , weil sieh die
diessf..llige..

Vorsehristen lediglich als Ausfluss der den Gemeinden und Genossenschaften unzweifelhaft zustehenden Verfügungsfreiheit über ihr Eigeuthum und die Forstpoli^ei derselbeu , vorausgesezt , dass ^ie Hauptbestimmungen selbst , ^u dereu Haudhabuug jene dieueu sollen, vor der Bu^.de^- oder Kontonsverfafsung überhaupt ^u Reeht bestehen. ^ Der h. Bundesrath beruft sich, iudem er diese ^rage verneint, iu seiuem Eutseheid vom 2l. ^lpril l. J. vorerst auf deu .^lrt. 4 der Bun^ desversassuug (Rechtsgleichheit aller Schweizer vor dem Ges.^) , ohne jedoch iu seiuer neuesten Botsehast an die gese^ebeuden Räthe der Eidamenossensehaft vom 10. Jnli auf dieseu Grund u.iher einzutreten. Es darf also fügli.h angeuomu..en werden, dass dieser Standpunkt, wenn nicht

. 35t gänzlich ausgegeben . doch darauf kein entscheidendes Gewicht gelegt werden wolle. Wenn der ^lrt. 4 der Bundesverfassung sagt . ..^llle Schweb zer sind vor dem Geseze gleich. Es gibt in der Schweiz keine Unterthauenverhältnisse , keine Vorrecht. des O r t s , der Geburt , der Familien ...^er .Personen , ^ so wird man schwerlich behaupten können , dass die an^ geführten Waldordnungen, weil sie nur dem Genossenbürger, und unter Bedingungen und Beschränkungen dem Niedergelassenen in der Gemeinde gewisse Ru^ungsrechte von G e n o s s e n g u t einräumen, die Rechtsgleichheit der Schwer verleben. Jrgend ein Unterthanenverhältniss wird dadurch nicht hergestellt. Eben so wenig ist von einem Vorrecht der Geburt oder der ^amilie die Rede. ^urch das Miteigenthumsrecht an Genossengut gegebene Vorzüge können nicht als Vorrechte des ^..rtes bezeichnet werden.

Jeder in den gleichen V e r h ä l t n i s s e n S t e h e n d e (Genossenbürger oder Niedergelassene) ist vollständig gleichberechtigt. Ein Mehr^res verlangen, hiesse nicht die Rechtsgleichheit vor dem Geseze begründen , sondern wäre vielmehr mit der volligen Vernichtung des Rechtes gleichbedeutend.

Eben so wenig vermag die Kommission die Begründung der Beschwerde der Insassen von tarnen in einer Verlang des ^lrt. 41 der Bundesverfassung im ^lllgemeineu ^u finden. ^enn der ^lrt. 4l, indem er den Riedergelasseneu in den Genuss aller (politischen) Rechte der Bürger einseht, nimmt den ,,Mitantheil an Gemeinde- und Korporationsgütern ^ gerade ausdrükli^h davon ans. ^ie freie Gewerbsausübung und das Recht der Erwerbung und Veräussernng von ^iegensehasten ist selbstverständlich für den Niedergelassenen wie für den Bürger auf diejenigen Gegenstände beschränkt, welche überhaupt dem Verkehr anheim s^^eu, und involvirt keineswegs eine, mit den, ebenfalls unter den versassungsmässigen Schuz gestellten Rechten dritter im Widerspruch stehende ^wangseutäusseruugspflicht fremden Eigeuthums oder ^ie ^es^r...^kung von privaten o.^er Korporationen iu der Verfüguugsfreiheit über dasselbe zum Vorlheil der Riedergelasseueu.

Mit andern Porten . die mittelbare Rükwirkung der Ausübung dieser Verfügungsfreiheit der Genossensehasten über ihr Genossengut auf das Vermögen o^er die dadurch ersehwerte Befriedigung der ^ebensbedürfu.sse Anderer kann eben so wenig eine
Beeiuträehtiguug des freien Riederlassuugsrechtes genannt werden, als diess im Gebiete des Gewerbswesens von dem, die sogenannte kleine Jnduftrie faktisch be^ herrschenden Grosshandel oder überhaupt dann^nmal gesagt werden kann, wenn sich der Grundbestz oder eine gewisse Gattung desselben in einer Hand konzentrirt befindet. Uebrigens ist dafür gesorgt, dass die Bäume ni.ht in deu Himmel wachsen, und die uo^we..^ige Wechselwirkung solcher Gegeusä^e auf die Wohlfahrt der Gesamtheit und der Emzelnen führt immer wieder die naturgemäße .Ausgleichung herbei.

Schließlich versieht es sich wohl von selbst, dass der Kampf des Einwohner - und des Bürgerpriu^ips (wiefern vorhaudeue Bürger- o.^ex Genossengüter voraus an die gemeinsamen ..^en^ichen Ausgaben oder

352 Bedürfnisse verwendet werden sollen) nicht aus dem Wege der Gewalt, und sosern er überhaupt durch die Gese^gebung entschieden werden kann, nicht von Bundes wegen , und am allerwenigsten mit Verlegung eines verfassun^smässig gewährleisteten Rechtes (Art. 21 der Kantousversassuug von Obwaldeu) gelost werden kann, sondern auf alle Fälle dem Selbstkoustitniruugs- und Gesezgebung.^rechte der .Kantone auheim fallt.

Wir konnen also, Tit. l im v o r l i e g e n d e n ^ a l l e aus keinem Gesichtspunkte in Art. 4 uud .. o.^er Art. 41 der Bundesverfassung ein Juterventiousrecht des Bundes finden . sondern wir müssteu uns vielmehr gegeu ein solches Ansinnen mit der grossten Entschiedenheit als gegen einen grellen Eingriff in alle Rechtsordnung erklären.

Wir konnen jedoch diesen Theil des allgemeinen Berichtes nicht schlössen.

ohne die nachfolgende Verwahrung beizufügen ^ Eine Beeinträchtigung des Riederlassungsrechtes wäre allerdings moglich und dannzumal vorhauden.

wenn diessfällige Verordnungen sich nicht etwa in den hier bezeichneten Schranken und Jntentionen halten sollten , sondern durch eine Kombination von ^..assregeln bewirkt würde, dass die Niedergelassenen als s o l c h e rechtlich oder faktisch von der Erwerbung von beweglichem oder unbeweglichem Vermogeu ausgeschlosseu würden, indem z. B. die Veräusseru^g des über deu eigenen Bedarf der Genossenbürger verweudbaren Rohertrages ausser d e n K a n t o n oder an die Bürger d.r übrigen Gemeinden gestattet und an.^schliessl.eh bloss der Verkauf an die N i e d e r g e l a s s e n e n untersagt wäre. Der Umstand, dass die grosse Mehrzahl der Riedergelasfeuen dem eigenen Kauton angehort, lässt indessen neben andern Gründen eine solche Vorausse^ung von Vornherein nieht als naheliegend erseheinen. Dennoch mag es znr Verhütung von Missverständnissen und zn weitgehenden Folgerungen aus dem Gesagten nieht überflüssig sein, ausdrüklich ^zu bemerken, dass, weun j e u er ^aeh.^eis geleistet würde, der gegenwärtige Entscheid fur die Beurtheiluug eu.er derartigen Klage über Beeinträchtig gung des freien Riederlassungsreehtes nnndestens kein ^räjudiz bilden

dürste.

Richt eben so einfach gestaltet sich die Sache, w.^.n man die Zulässigkeit der einzelnen Bestimmungen der verschiedenen Waldregleu.ente an der Hand des ^lrt. 2.) der Bundesverfassung und des Art. 5 und Art. 20 der Ka..tousversassuug von Unterwalden ob den. Wald untersucht.

Der

Art. 2.) der Bundesverfassung gewährleistet für ^..bensmittel , Vieh und Kausmauuswaareu , L a u d e s - uud G e w e r b s e r ^ e u g u i s s e jeder Art freien Kauf uud V e r k a u f , freie Ein-, A u s - uud Durchfuhr von einem Kauton iu deu andern. Vorbehalten find Lil.t. h ^polizeiliche Verfügungen. der Kautoue über die Ausübung von Handel uud Gewerbe uud über die Benu^uug der ^trassen,^ und Litl. c: ,,Verfüguugeu gegen schädlichen Vorkauf ...^ ^ie in Litt. h und c bezeichneten Verfügungen müssen die Kantonsbürger und die Sehwei^erbürger anderer Kautoue (Aufentölter, Haudelsreiseude, gleich wie die sormlicheu Niedergelassenen)

35^ gleich behandeln. Sie sind dem Bundesrathe zur Vrüsung vor^ulegeu , und dürfen nicht vollzogen werden, ehe sie die Genehmigung desselben erhalten haben. ^ Der Art. 5 der Kantousversassung von Unterwalden ob dem Wald bestimmt : ,,Der Landmann kann sich im Kantone in jeder Gemeinde niederlassen, und in solcher wie der Eiugeborne Handel und

Gewerbe treiben.^ Diese Bestimmung findet gemäss Art. 8 gleichmäßig Der ^lrt. 20 endlich lautet : ,,Die Handels- und Gewerbsfreiheit ist nach Massgabe des auf den niedergelassenen Schwei^erbürger Anwendung.

Art. 29 der Bundesverfassung anerkannt. Das Gesez sezt diejenigen beschränkenden Bestimmungen fest , welche das allgemeine Wohl erfordert. ^ ^

Wenn der Art. 29 der Bundesverfassung nicht das Gese^gebun^srecht über Handel und Verkehr im Jnnern der Kantone nach selbstständigen Bestimmungsgründen, sondern bloss Verfügungen p o l i z e i l i c h e r Ratur und der Art. 20 der Kantonsversassung von Obwalten Beschränkungen der Handels- und Gewerbssreiheit nur aus dem .,Grunde des allgemeinen Wohles^ zulassen, so dürfte es wol keinem Zweifel unterliegen, dass, zumal im vorliegenden Falle, keine Bestimmung eiuer kantonalen oder Gemeindebehörde zu Recht bestehen kann , welche entweder den Verkehr v o n K a n t o n z u K a n t o n oder v o n G e m e i n d e zu G e m e i n d e oder im Jnnern des Kantons überhaupt beeinträchtigen , beziehungsweise belästigen würde.

Zwar davon kann nach den vorausgegangenen .^rorternng..n , auf welche wir hier lediglich zurük verweisen, nicht die Rede sein, dass die Gemeinden, Korporationen oder Vrioaten angehalten werben können, ihr Eigenthum gegen ihren Willen dem allgemeinen Verkehr übergeben zu m üssen, und auf die Dispositi^nsbefugnisse des Eigentümers zu verzichten.

Die Bundes- und Kantonsverfafsung stellen, wie gesagt, eine derartige V e r p s l i c h t u n g nicht aus, sondern dieselben schreiben bloss da s. vor, dass die A u s ü b u n g von Handel und Gerwerbe, so weit d e r E i g e n t h ü m e r ^ e r Waare dieselbe dem Verkehr auheimgibt, nicht gehindert und auch nicht mit besondern Gebühren belastet werden durfe. Wenn der h. Bundesrath in seiner Botschaft vom 10. dieses Monats sagt. ,,Bei fragen, wo die durch das Grundgesez prinzipiell normten ö f f e n t l i c h en .^erk e h r s v e r h ä l t n i s s e so stark betheiliget sind, können .^rivatrechte erst dann in Betracht fallen, .wenn die Verfassun^sbestimmungen über Haudel und Verkehr ihre ..Anwendung gefunden haben^: so besteht der Streitpunkt ja gerade in der ^.rage, ob naeh ihre^u wahren Sinn und Geist aufg^sasst die lederen zu den ^rivatrecht.^u in einem solchen Gegensaze stehen ^ Es ist also eiue blosse pet^io .^rm.^ipu , wenn aus der uuerwieseneu Bramisse ein damit gleichlautender .^.chluss gefolgert werden will.

Uebrigens darf, beil.iufig bemerkt. nicht übersehen werden, dass auch die ^rivatxeehte u^d insbesondere das Eigenthum durch ^erfassuugsbestimmungen gewährleistet sind, welche die gleiche Krast haben .^ie die Garantie des sreieu Verkehrs. Sowol der ^lrt. 21 der Bundes- als der Kautons-

354 Verfassung von Obwalden lassen das Recht der Expropriation nur aus Gründen des ofsentlichen Wohles und gegen volle Entschädigung ^u. Jn d i e s e m Siune kann man etwa behaupten, dass das Brivatrecht dem öffentlichen untergeordnet sei , keineswegs aber in der .Allgemeinheit des

Ausdrukes in der bundesräthlichen Botschaft vom 10. Juli.

Rachdem sich die Kommission die ^ur Anwendung kommenden Grundsäze iu solcher Weise Brecht gelegt hat, kann ihr, ......it. . die Brüfung der verschiedenen Waldreglemeute der Genossenschaften im Kanton Obwalden vom Standpunkte ihrer versassungsmässigen Zulässigkeit aus nicht schwer fallen. Die richtige Stellung der Fragen bedingt zumeist deren richtige Losung.

Vor Allem aus müssen wir in Erinnerung bringen , d^ss das allge- ^ meine oder das Staatsgesez ^) des Kantons Ewalden .,^u Verhütung

von schadliehen Hol^sehlägeu d. d. 26. ^.pril 1857^ keineswegs etwa eine

^ o b r i g k e i t l i c h e B e s c h r ä n k u n g der f r e i e n A u s f u h r von .Landesoder .^..ewerbser^eu^nissen ausstellt, welcher die privaten oder Korporationen gegen ihren Willen uuterworsen wären. Die Korporationen haben ^war allerdings nach Art. 2, Lilt. ... und Art. 3 (in hue^ die Bewilligung des Regierungsrathes nachzusuchen, wenn sie Hol^ sur ^en V e r k a u f , und n^ht bloss für den eigenen Bedarf seh lag en wollen. allein es ist Dieses ftaat-

liehe .^enehmi^ungsrecht lediglieh als eiue Folge des ^ b e rauf s ich ts-

r e c h t e s über die V e r w a l t u n g der . ^ e m e i n d e g ü t e r (^lrt. 21 des Vers.) vorbehalten und ^at nicht den Zwe.^, den Kans und Verkauf des gesehlageueu Ho^es in dritter Hand oder die ^lusfnhr aus dem Kanton zu verhiuderu, beziehungsweise au besondere Bedingungen zu knüpfen.

^ie Verordnungen der Waldgenossenschafteu selbst ..harakterisire... sich einerseits als weitere .Ausführung der forstwirthschas..lichen Regeln einer nachhaltigeru Bewirthschaftune^ der Waldungen und ^ur Handhabnug der für ihre Benu^ungs.veise aufgestellten Grundsä^e, und anderseits als ^lusfluss der den Eigenthümern ^usteheuden Dispositionsbefugnisse, deren ^rundgedauke der ist , den verfügbaren Ru^rtrag , so weit immer moglich , den Antheilhabern und bis auf einen .^rad deu Riedergelasseueu (in der Regel denjenigen mit ^rnndbesi^) zuzuwenden. Wenn uaeh ersolgter ^utheiluue., der Betreffnisse an die Einzelnen der .^auseh und Verkauf in der Regel nur im J n u e r n der gemeinde gestattet ist, un^ wenu im Besondern die Insassen mit in den Kreis dieser engern Erwerbsg.moss.msehast anfgenom-

men sind, so ändert all' das Riehts im Brin^ip. Es hat diese Beschrän-

kung eben den naheliegenden Zwek, den Breis des Gemeindeholzes zn Gunsten der ^.ln^heilhaber aus eineni verhältnissn..ässig niedrigen ^lnsaze ^u erhalteu, indem sie verhindert, dass jenes nicht zn einem Handels- oder ^pe^ulations-.^lrtikel in weiterem ^inne ausgebeutet werde.

Dabei ^ommt es ni.ht auf die Verschiedenheit uud, was den Eharakter der ^^ ^ergl. ^lrt. 1 . ^lrt. 2 Eingang und ^l. e . so .vl.. ^rl. .^ de... ^eseze^

^.^m 2^. ^p.^l l.^5^.

355 Verfassungsmäßigst der Massregeln anbetrafst, nicht auf die Zwekmassigkeit der Bestimmungen an, wesshalb ein weiteres Eintreten auf dieselben als überflüssig erscheint. Wir wiederholen: die Frage, ob und wiefern die G e u o s s e n b ü r g e x über die ihnen durch die Mehrheitsbeschlüsse der .Corporation oder durch gesezliche Disposition auferlegte Beschränkung in der f r e i e n V e r w e r t h u n g der ihnen über den unmittelbaren Bedarf ausgeschiedenen Theilrechte als über eine nicht gerechtfertigte theilweise Konfiskation ihres Vermögens. klagen konnten, bleibt hier ganzlich ausser Erörterung, ^weil eine Klage von dieser Seite gar nicht vorliegt, und dieselbe überdiess vorerst die kantonalen Jnstanzen durchlausen müsste. Haben die beiden gese^gebenden Räthe vor wenigen Tagen, gestüzt auf das Selbstbestimmuugsreeht der privaten und Korporationen, die Waldordnung einer Gemeinde des Kautons Graubünden ^Schuls) genehmiget, welche in mehr unmittelbarer Verfolgung des nämlichen Endzieles so zu sagen jede Entäusserung von Ge^ meiudegut an andere als Geuossenbürger untersagt, so lässt sich in der That nicht absehen, wesshalb nunmehr den Waldstatnten im Kanton Obwalden die Genehmigung zu verweigern wäre, weil sie den gleichen Zwek in anderer, und namentlich in milderer und zum Theil für die Einwohner günstigeren Weise zu realisiren suchen.

Eine Abweichung oder vielmehr eine Ueberschreitung der eben bezeichneten Gränzliuie findet jedoch die Kommission in einer Bestimmung der Waldordnung von Gisw.^l, und ^war in doppelter Beziehung , einerseits nämlich, indem von dem B r o f e s s i o n i s t e n für dasjenige Holz eine besondere Entschädigung bezogen wird, welches derselbe zu M o b e l u oder Bauteu a u s s e r die G e m e i n d e verwenden will, und indem anderseits überdies^ die E i n w o h n e r in diesem Bnnkte ungünstiger behandelt werden.

Die betretende Bestimmung lautet . ,,Kaus und Austausch von Bannwaldund andern. Holz i^t an die Bewilligung des G e m e i n d e r a t h e s geknüpft ; auch haben Vrofessioniften sür dasjenige Holz , welches sie in g r ö s s e r n Q u a n t i t ä t e n zu Meubeln und Bauteu a u s s e r die Gem e i n d e verwenden wollen, eine billige Entschädigung zu leisten.

Die Br.^sessionisten, welche zur Klasse der B e i s a s s e n gehören, haben für dasjenige Holz,
welches sie ^u M ö b e l n und Bauten verwendeu (also ohne Rütsicht auf die Quantität) eine augemesseue Entschädigung zu leisten, gleichviel, ob dieselben in o d e r ausser der Gemeinde verkaust werden.^ Die Kommission muss es zunächst im Allgemeinen im hohen Grade bezweifeln, ob Beschränkungen in dem Handel über v e r a r b e i t e t e s Holz, welches durch den Akt der Spezifikation, um uns eines. technischen Ausdrukes zu bedienen , in das Vrivatvermogen des Handwerkers übergegangen ist, serner der Dispositionsbesugniss der Waldkorporation unterworfen

bleibe. Hier überwiegt vielmehr das ösf entlich e Recht des Landes, welches die individuelle Gewerbssreiheit gewährleistet. Jn diese Sphäre

darf daher die Gemeinde-Autonomie wol nicht durch Mehrheitsbeschlüsse übergreifen. Es ist jedoch diese ^rage gegeuwärtig nicht zu losen ; denn B n n .

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^56 es gestattet das Reglement von Giswpl nun einmal ausdrüklich die Verausserung der aus dem Gemeindehol^ zubereiteten Möbel in- und ausserhalb der gemeinde, und abstrahirt von einem Vorkaufsrechte derjenigen ..Genossenschaft, welche den Rohstoff geliefert hat. wozu noch kommt, dass schon die Erwerbung des leztern nicht auf den .^oostheiler des betreffenden Handwerkers beschränkt ist, was sich übrigeus ohnediess gewissermassen von selbst versteht. Dagegen wird die Gewerbsausübung, beziehungsweise die Aussuhr ihrer Produkte, b e s o n d e r s besteuert, sofern die Waare in grossern Quantitäten über die G r a n n e n der G e m e i n d e t t . a n s i t i r t .

Hierin müssen wir nun aber nach der Wirkung der Massregel eine in-...

direkte Erschwerung des freien Verkehrs , in Wahrheit einen Aussuhrzoll erblike.., uud diess um so mehr, als die dem Gewerbsmanu anserlegte gebühr, die offenbar zu dem weit überwiegenden Jnterefse an der Ausfuhr selbst in einem ganz untergeordneten Verhältnisse steht, weder die Jntention, noch den Ersolg haben kann. die Verwerfung im Jnuern der Gemeinde zu Gunsten der früheru Mitantheilhaber am Rohstoff sicher zu stellen. Die Gebühr nimmt mit audern Worten deu Charakter nicht einer polizeiliehen, sondern einer fiskalischen Versüg.^ug aus Uukoften der Handels- und Gewerbsfreiheit an. Während z. B. die Getränksteuer für die Wirthschastsbetreibung überhaupt (im vorliegenden Falle sür das Gewerbe des Schreiners u. dgl.) unzweifelhaft in der Besugniss der kantonalen Stenergesezgebung liegt, ist dagegen die Erhebung einer besondern Steuer für in den Karton eingesührten Wein aus auderu Kantonen. für die Ausfuhr oder sür die .Durchfuhr von solchem offenbar als eine gemäss Art. 29 des Bundesverfassung unzulässige Erschwerung des sreieu Verkehrs untersagt (vorbehalten Art. 2..), Litt. k, und Art. 32 der Buudesversassuug).

.Der Charakter eines Schnelles sür die Konsnmenten ist im Besondern auch iu dem Umstand erkennbar, dass die Verl^aufsbewilligung bei dem Gemeiu^erathe (einer politischen .^ehorde) nachgesucht und die Steuer für ausgeführtes Hol^ zu Mobeln in g r o s s e r u Q u a n t i t ä t e n entrichtet werden muss. Rach dem der Kommission zu Gebote stehenden Akteumaterial bleibt überdem unge.^iss , in welche Kasse diese Gebühr entrichtet

und ob nicht bei Ertheiluug der Veri^aussbewilligung und Feststellung der

Gebühr eben rein fiskalische Maximen besolgt werden^ (Rach eingebogenen Erkundigungen fällt die Gebühr in die Kasse der Genosfenbürger und wird dieselbe von dem Genosseu-Gemeinderath sestgesezt.) Auf alle ^älle involviren die mehrerwähnten Veftimmuugen eine e ^ e e p t i o u n e l l e ^eeinträchtiguug der Handels- und Gewerbssreiheit, welche mit dem Art. 2.)

der Bundesverfassung und Art. 20 der Kantonsverfassung von Obwalden unvereinbar ist.

Hinsichtlich des Vrofessionisten, welcher ^..r Klasse der B e i s ä . s s e n ^ gehort, tritt noch die u n g l e i c h e B e h a n d l u n g hinzu, was unter Hinweisung auf den oben mitgeteilten Ter^t des Statutes keiner weitern Ausführuug bedarf. (Art. 41 und 48 der Bundesverfassung und Art. 5, 8 und 20 der Kantonsversassuug vou .^bwalden.)

357 Jndem die Mehrheit der .kommission (von 4 Mitgliedern) gemäß der vorstehenden Auseiuaudersezuug die Jhnen, Tit. , in lithographier Ausfertigung mitgetheilten Antrage stellt ^), fügt sie den ausdrüklichen Vorbehalt bei, dass durch dieselben der Frage in keiner Weise präsudizirt werden soll, ob und wiefern der einzelne Genossenbürger über die ihm durch Mehrheitsbeschluß der .Korporation oder gesezliche Disposition auferlegten Beschränkungen in der Versüguugsfreiheit über sein Theilrecht krast des verfassungsmässig gewährleisteten Eigentums und der individuellen Haudels- und Gewerbefreiheit Klage erheben könnte, sowie ob und unter welchen .^oraussezungen eine Beschwerdeführung über Beinträchtigung des freien Riederlassungsrechtes durch Bestimmungen kantonaler oder G e m e i n d s b e h o r d e n b e g r ü n d e t w ä r e , welche mittelbar o d e r

unmittelbar g e g e n das Vrinzip des Art. 41 der Bundesv e r f a s s u n g g e r i c h t e t sind.

Bern. den 15. Juli 1861.

^. .^aberlin, Berichterstatter.

^teine^er.

.^alts .^. .^ie^ler.

L. Teiler.

^) Die obgedachten Anträge lauten . wie solgt : Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht :

eines Beschlusses des Bundesrathes vom 15. April 1861, lautend: .,es seien die Verordnungen der Genossensehasten im Danton Ewalden mit dem .^inn und Geist der Art. 4, 2.) und 41 der Bundesverfassung im Widerspruch und se. die Regierung dieses Kantons eingeladen, dafür zu sorgen, dass die betreffenden Beschränkungen sofort ausser Wirksamkeit gese^t und .^ie bezüglichen Verordnuugen mit der Bundesverfassung in Einklang gebracht werden, unbeschadet den forstwirthschaftliel.en Vorschriften, welche .^bwalden in Bezug auf di.^ Ausbeutung der fraglichen Korporationswaldungen zu erlassen für gut finden werde ;^ einer an die Bundesversammlung gerichteten Reknrsbeschwerde des Regierungsrathes des Kantons Unterwalden ob dem Wald gegen diesen

Beschluß des Bundesrathes, d. d. 12. Juni 1861 ;

eines hierüber erstatteten Berichtes des Bundesrathes vom 10. Juli, so wie der weitern sachbezüglichen Akten, und

358 in Erwägung : 1) dass jene Bestimmung de.. Waldoednung von Giswi.l. wonach einerseits ^war der .^.auf und Austaus.h von Bannwald- und anderem Hol^ mit Bewilligung des ..^emeinderathes gestattet, jedoch von den ^rofessionisten für dasjenige Holz eine besondere Entschädigung zu leisten ist, welches ste in grosseren Quantitäten ^u Mobeln oder Bauten ansser der gemeinde verwenden wollen , und wodurch ander-

seits der ^usasse als solcher die diesssällige Entschädigung ^u leisten

hat , ohne Rüksi.cht ans das Quantum und darauf , ob das Holz ^u Mobelu und Bauten in und ausser der Gemeinde verkaust werde, ^ mit den Art. 29 und 4l der Bundesverfassung , so wie mit den Art. 8 und 20 der Kantonsversassnng von Uuterwalden ob dem

Wald im Widerspruch steht;

2) daf. im Ueb^igen die Bestimmungen der betreffenden Waldreglemente über die Benu^ungsweise der Genossengüter sieh als Ausfluss der l..en Eigeuthümern ^ufteheuden Verfügungsbefngnisse und der zu Hand^ habung der ersten, so wie der ^orstordnung erforderlichen Polizeigesezgebuug darstellen ,

beschließt .

1 . Sei der Rekurs des Regierungsrathes des Sautons U.uterwalden ob dem Wald begründet und demnach der Beschluß des schweizerischen

Bundesrathes vom 15. April 1861 nur in so weit bestätiget, als durch denselben Bestimmungen der in Erwäguug 1 bezeichneten Art ausser Wirk-

samkeit gesezt sind.

2. Mittheilung an den h. Bundesrath für sich und zu Handen der Barteieu.

Die Minderheit (Herr Sutter) beantragt, über die Beschwerde der Regierung von Obwalden zur Tagesordnung zu schreiten.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bericht und Antrag der Mehrheit der Petitionskommission des Ständerathes über eine Beschwerde des Regierungsrathes des Kantons Unterwalden ob dem Wald, d. d. 12. Juni 1861 gegen eine Schlußnahme des Bundesrathes vom 15. April 1861, betreffend Aufhebu...

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Bundesblatt

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Jahr

1861

Année Anno Band

2

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32

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

19.07.1861

Date Data Seite

348-358

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10 003 415

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