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Schweizerisches Bundesblatt.

Xlll. Jahrgang. ll.

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Nr. 33.

22. Juli 1861.

Bericht des Bundesrathes an

.den h. schweizerischen Nationalrath, betreffend Aufhebung des Strafverfahrens gegen schweizerische Reisläufer.

(Vom 19. Juli 1861).

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Mit Beschluss vom 8. dieses Monats haben Sie uns eine Motion überwiesen , damit wir Jhnen noch im Laufe dieser Session darüber Bericht und Antrag erstatten.

Diese Motion geht dahin, dass das Strafversahren gegen die der Uebertretnng des Art. 1 des Bundesgesezes, betreffend die Werbung und .

den Eintritt in fremden Kriegsdienst vom 30. Juli 185..) angeschuldigten Schweizer, aufzuheben sei.

Jndem wir uns beeilen, diesem Auftrage im folgenden zu genügen, bemerken wir, dass in der Sizung der hohen Bundesversammlung vom ..). Juli eine ähnliche Motion gestellt wurde, wonach die Urtheile, die bis dahin wegen Uebertretung des gleichen Art. 1 des nämlichen Gesezes ausgefällt worden sind, aus dem Wege der Gnade anzuheben wären.

Auch diese Motion ist uns ebenfalls zum Bericht und Antrag überwiesen worden.

Um diesen beiden Austrägen in geeigneter Weise genügen und namentlich auch eine Darstellung der Verhältnisse, wie sie gegenwärtig in den verschiedenen Kantonen stch gestalten, geben zu können, hat unser Justiz- und Bolizeidepartemeut sogleich am 9. Juli ein Kreisschreibeu an die Oberpolizeibehörden der Kantone erlassen, damit diese beforderliehst B u n d e s b l a t t .

J a h r g .

X I I I .

B d.

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I .

2 8

372 und jedenfalls inner 10 Tagen Berieht erstatten. Wir werden die Resultate, so weit sie bis zum Abschlnsse dieses ..Berichts bekannt sein werden, unten mittheilen.

.Die vorliegenden zwei Motionen stimmen in ihrem Wesen überein, und sind vereinigt geeignet, die gesammte Wirksamkeit von Art. 1 des Bundesgese^es vom 30. Juli 1859 aufzuheben. Jn sofern kann man sieh nicht verhehlen. dass darin ein materieller Angriff gegen eines der Grnnd.^ Prinzipien desselben liegt.

Wird derselben Folge gegeben , so kann von einer weitern Anwendung von Art. 1 in der Zukunft kanm mehr di.^ Rede fein , denn weuu molliche Ungleichheiten dazu Gruud geben konnten, eine grosse Anzahl

Angeschuldigter, ohne dass nur ein einiges faktisch, rechtlieh oder politisch

erhebliches Moment dazwischen getreten wäre, einfach frei zu lassen, so würde durch die offenbare Ungerechtigkeit, welche darin läge, dass dagegen die spater Dienstuehmenden gestraft werden wollten, die Aushebung von Art. 1 zu einem Gebote der osfentlichen Moral werden.

Der Umstand, dass gegenwärtig eine grosse Zahl von Bürgern wegen der Uebertretnng angeklagt oder bereits vernrtheilt ist, während später nur Wenige in die gleiche Lage kommen konnten , ändert an der Bedeutung und den angedeuteten notwendigen Folgen der vorgeschlagenen Massregeln nichts.

Man mochte vielmehr versucht sein. gerade umgekehrt zu räsonniren und zu sagen. eben weil in kurzer Zeit so viele Bürger das Gesez übertreten haben, zeigt sich die Notwendigkeit einer strengen und unparteiischen Voll-

ziehung desselben. Es ist nicht ..u läugueu, und die tägliche Erfahrung bestätigt es, dass die Ursache, aus welcher jener ^.lrt. 1 hervorgegaugeu

ist, die .^uft ^..m Reislauseu noch besteht, und dass individuelle Reig..ng

und Verführung .e. täglich gegen das Gesez zu handeln treiben würden, wenn nicht einstweilen die gangbarsten Wege verschlossen wären. Wesshalb denn sollten diejenigen, welche das Gesez heute übertreten werden, strafbarer sein, als jene, welche dessen sieh bereits schuldig gemacht haben ^ . Ju beiden Motionen werden zur Begründung die seit ^.rlass des Gesezes veränderten Umstände angerufen. Diese Begründung veranlasst uns nun, auf die .^ache selbst einzutreten, und wir werden naeh einem Rük-

blike aus die Geschichte des Gesezes die ...lr.t und Weise der Vollziehung

desselben darstellen, und sodann die gegenwärtige Sachlage in den ^antonen zeichnen.

l.

Am 20. Jnni 184.) hat die schweiz. Bundesversammlung es als ein Gebot de.r Ehre und der internationalen Pflicht erkannt, dass die noch bestehenden Militärkapitulationen auszulosen seien, und hat daher alle Anwerbung für auswärtige Militärdienste im Gebiete der ganzen Eidgenosseuschast für einstweilen untersagt. Man machte . jedoch bald die

373 .Beobachtung, dass, so lange das Werbverbot nicht durch ein Strasgesez geschüzt werde, dasselbe faktisch ohne Bedeutung und von den Behörden

unvollziehbar sei. Bei Erlass des Militärstxafgesezbuehes vom 27. August

1851 wurde diese Luke zu erganzen gesucht. Es geschah zwar nicht vollstandig, aber doch so weit, als es an diesem Orte möglich war. Axt. ^8 hat nämlich die Anwerbung von Leuten , die auf den eidgenössischen oder kantonalen Mannschastsverzeichnissen stehen, definitiv verboten und mit Strafe von einfachem Gesangnisse bis zum Tode bedroht. Es bedurfte noch mancher Mahnungen durch die Bundesbehörden nach links ^ und nach rechts , und noch oft ereiferte sich die öffentliche Meinung , bis endlich dureh das Bundesstrasrecht vom 4. Februar 1853 auch die andere Hälfte noch ergänzt und durch Art. 65 desselben die Anwerbung von Einwohnern der Schweig definitiv verboten wurde. Man hoffte nun, durch eine feste Vollziehung die Versuche verdrängen und damit das alte Uebel allmälig heben zu können ; allein bald musste man si.h überzeugen, dass es vielleicht nur noch kompli^irter geworden war. Zur .Schuld der privaten gesellte sich iezt auch noch die Schuld der kantonalen Behörden, welchen die Vollziehung hauptsächlich übergeben wurde. Jhre Bemühungen waren entweder lässig oder null. ^ie ständeräthliche .Commission zur ^rüsung des Gesel.ästsberichtes für das Jahr 1853 hat dies.^ Lage nach Vrüsung aller Verhältnisse in folgenden Worten gezeichnet: ,,Schwer und scharf genug kann die Rüge kanm fein gegen die au g e n-

,,sällige ^sliehtwidrigkeit, womit in einzelnen Kantonen die Voll-

.,ziehung des Werbverbotes und des Art. ^5 im Buudesstrasgefeze vom ,,1. Mai (soll heissen 4. Februar) 1853 unterlassen wird. Es will uns .,seheinen, dass der Bundesrath in dieser Richtung etwas energischer h.itte .,vorgehen sollen. Wir verkennen indessen seine schwierige ..Stellung dabei ,,nicht. Ohne Bundespolizei ist er lediglich aus die kantonalen Bolivien ,,und deren Eifer oder .^iehteifer verwiesen , und daher selten im .^alle, von ,,sich aus einzuschreiten.^ ^ ^iese Eharakte^stik sch....n der ersten Monate nach Erlass des Bundesstrasgesezes von 1853 passt vollständig sür die ga.^e folgende Zeit bis zum Erlass .des neuesten Werbgesezes vom 3^. Ju.i 185.), nur dass die ^pposition zulegt so sehr sich ermnthigt.., dass sie in amtlicher Stellung. in rechtliehen und publizistischen Erörterungen endlich sogar zu beweisen sieh bemühte, dass gar kein Bundesstrasgesez gegen Annahme von ^ienstmeldnngen bestehe, oder wenn auch, die Kantone doch nieht verpflichtet seien, dasselbe anzuwenden. Umsonst wurden diese rechtlich und logisch uurichtigen ....^d^ tionen bekämpft in Korrespondenzen an die betreffenden .^a..to..^behörde.. so-

wol, als i^u Gesehäftsberiehte sür das Jahr 1857 ^) und in den bezuglichen Verhandlungen der h. Bundesversammlung. Umsonst hat auch die lettere in den Beschlüssen über die Geschäftsführung des Bundesrathes im Jahr

^ ^. B^nde^bla^ v. ^. 1854, Band II, Sei^e 58^.

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.^74 1857 aus Handhabung der Bundesgesezgebung durch die Kantone gedrungen. umsonst hat der Bundesrath diese Mahnung bei den Kautonen energischer wiederholt . umsonst endlich hat ein Vostulat zu dem Geschäfts-

berichte für 1858 ^) und die ungesäumte Vollziehung desselben sich bemüht,

einzelne Kantone von der Notwendigkeit einer ungeteilten und über.ein^.

stimmenden Vollziehung der Bundesvorschristen in Wertsachen zu überzeugen. Es blieb nichts anderes mehr übrig, nm dem Uebel ^steuern, als nebst den Werbern auch noch die Angeworbenen ^t strafen, und dieses, so wie eine vermehrte Bundeskompeten.. , durch das neue Ges.^ ^u sanktioniren. ^ie Bundesversammlung hatte den Bundesrath sehon zwei Male vorher (1857 und 1858) gemahnt, ihr nothigens..l.ls die ersorderlichen Zn^e ^nr Buudesgese^ebung vorzuschlagen. Wenn er ^ogerte, so geschah es nur, weil er noch immer die Hossnuug hatte, dass endlich ohne ein neues Gese^ der wüus..hbare Erfolg erreicht werden konnte. Allein diese Hosfnuug war eitel , und es erwahrte sieh aueh hier wieder , dass ^rnk Ge^endruk erzeugt. Mau versuchte, hinter die Grundsä^e von 184.)

zurückgehen. ^as musste verhindert werden; das neue ^ese^ musste endlich kommen. .^s war die logische und notwendige .^ol^e der fo eben erorterten Verhaltnisse und nieht, wie man so ost mit einer gewissen Geringsch.^ung es zu bezeichnen liebt, ein blosses .^..elegenheitsgese^. Als es erlassen wurde, waren vielmehr die sogenannten ...^..hwe^erregimenter in Neapel bereits in voller Auslosung begriffen. Schou war beiuahe die Hälfte dieser Militärs nach der Schw..^ ^urükgekommen. Man tonnte daher die .Beendigung des neapolitanischen Dienstes in seiner alten Form ohne Schwierigkeit voraussehen , und eine neue Form hätte s..hon mit der alten Gese^gebung verhindert werden konne.... wenn nur die Kantone ihre Vflieht gethan hätten.

ll.

Ra.^hdem nun das in Frage stehende Gesez in erwähnter Weise erlassen worden war, haben wir uns am 16. August 185.) mit dessen

Voll^ehnng besagt.

.^em Zweke des .^ese^es und einer umfassenden Voll^iehuug gemäss betrachteten wir es als eme Hauptausgabe, demselbeu die mogliehste Verbreitung zu verschaffen, damit unsere Bürger im Jn- und Auslande, so wie die auswärtigen Regierungen und Volker davon Kenui.uiss erhalten.

^u diesem Zweke haben wir es den Regierungen von Frankreich, festerreich, Württemberg, Bauern, Baden, Sardinien und der Niederlande direkte mitgetheilt , eben so uuseru Konsulaten in Jtalieu und Fraukreieh, damit sie sowol Behoben als Vrivaten davon Kenntniss geben. Jene in Neapel und Rom, so wie der damalige ausserordentliehe Gesandte iu Neapel, sotten es den .^sfi^eren und Soldaten mittheilen, und über-

-) Sieh^ ...meliche Sammlung , ^and ^ S^te 2.^^.

375 haupt auf geeignete Weise zu... Oeffentliehkeit bringen. Gleichzeitig haben wir noch einige andere Verfügungen präventiver Ratur getroffen und ein erläuterndes Kreisschreiben an sämmtliche .Kantone erlassen. Ju lezterm wurden den Kantonen noch nähere Jnstruktionen ü.^er die Vollziehung gegeben und namentlich darauf gedrungen, dass die Urtheile sowol wegen Werbung, als wegen Dienstnehmen unverzüglich unserm Justiz und Volizeidepartement in autentischen Abschriften mitgetheilt werden.

Dieses Kreisschreiben ist theilweise als ein Kommentar des Gesezes, ^theilweise als reglementarische Ergänzung desselben zu betrachten, und daher von wesentlicher ..Bedeutung. Wir verweisen auf dasselbe, und legen es diesem Berichte bei.

gegenüber dem Auslande haben wir uns in jeder Weise aus das eifrigste bemüht, zu bewirken, dass die Werbbüreau^ in Frankreich, Oesterreich nnd Baden aufgehoben werden.

Freilich hatten leider unsere diessfälligen Bemühungen einen weniger guten Erfolg, als wünschbar gewesen wäre , allein die politischen Ereignisse kamen uns zu Hülse. Die Auslösung der ^remdenregimenter in Rea^ pel, die Gesangeunahme des grössern Theiles ^der päpstlichen Armee und eine Emeute in den holländisch-indischen Fremdentruppen haben das Werbgeschäst einstweilen saktisch ausgehoben , auch soll die Werbung für den

Rest der päpstlichen Truppen zur ^eit suspendirt sein.

Freilieh war dieses im .^aufe des lezten Jahres anders, und wir hatten einige Male Anlass, uns gegen die Werbungen zu wenden. Roch ^egen Ende April vorigen Jahre^ haben wir uns veranlasst gesehen , in verschiedenen Richtungen vorzusehreiten, weil die päpstlichen Werbungen gerade damals besonders im Schwunge waren, und weil die Bevölkerung Jtaliens aus diesem Umstande sieh gegen die Schweiz und unsere Mit-

bürger in Jtalien Alles erlauben zu dürfen glaubte.

Diese Stim-

mung hat sich sogar später noch in rohen Beleidigungen gegen die auf dem Marsehe nach der Schweiz befindlichen Kriegsgefangenen Lust gemacht, eine Erscheinung, die freilieh den Urhebern nicht zur Ehre gereicht, und wogegen wir uns zur Beschwerdeführung in Turin veranlasst s...hen. Die weitern Massnahmen zur Verhinderung der Werbung haben wir im Uebrigen in den Geschäftsberichten für 1859 und 18li0 besprochen, aus welche^ wir verweisen. ^)

Was nun den z w e i t e n Theil des Gesezes betrifft, das Dienstn e h m e n , so solgt aus dem Geseze nothwendig und haben wir in dem oben erwähnten Kreisschreiben vom 1^. August 1859 die Kantone .darauf hingewiesen, dass sie gegen die betreffenden Versonen dureh die zuständigen.

^) S. Bunde.^bIa^ .^. ^. ...^0, Band I, S^.. ^.

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1 8 ^ ^

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3^^.

376 .Behorden von Amtes wegen emzuschreiten haben, wenn und so oft sie von einem zutreffenden Falle Kenntniss erhalten.

Jn welchem Umfange dieses geschehen ist, werden eine Uebersicht der unserm Justiz- und ^oli^eidepartemente eingegangenen ^txasnrtheile und die unter lll folgenden Erorterungen ergeben.

Hier müssen wir noch der Ereignisse erwähnen, welche die vorliegenden Motionen hauptsächlich veranlasst haben. Es ist nämlich bekannt, dass sowol während der Eroberung der Romagna, als de^ Kornreiches der beiden Sizilien durch Viemont bei verschiedenen Anlässen grosse Trup-^ penkorpex zu Kriegsgefangenen gemacht wurden. Die Ausländer wurden sämmtlu.h nach ihrer Heimath spedirt. Aus diese Weise kamen ^die meinen in italienischen Diensten gestandenen Schweizer in ihre Heimath zurük.

Es war in der zweiten Hälfte des Monats September vorigen Jahres, als wir von unserm Gesandten in Turin die erste Anzeige erhielten , das..

1200 in Aueona gefangene ^ehweizersoldaten nach ihrer Heimatl,. instradirt würden. Es erfolgte zwischen uns und der Regierung von ^ardinien eine Vereinbarung, wonach jeden ^weiten Tag 150 Mann in .^oearno al..geli..sert und empfangen werden sollten. Diese ausserordentlichen Transporte erforderten auch Ramens und ^uhanden der Kantone ansserordentliche polizeiliehe Massregeln. Wir sahen uns daher veraulasst , vorübergehend in Loearno jenes eidgenossische .Kommissariat aufzustellen, dessen wir in unserem legten Gesehästsberichte erwähnten, und wovon wir den Kantonen durch Kreisschreiben Kenntniss gaben. Diesem Kommissariate lag ausser der Sorge sür Kleidung, Rahrang, Unterkommen und regelmässigen Transport der Militärs auch die Ausnahme einer Ramensliste ob, welche mit der Abreise jedes Transportes den Kantonspolizeibehorden zugesendet werden musste, und auch eine Rubrik enthielt sür die Angabe des ^e.tpunktes, wo jeder Militär in den legten Dieust trat. Das Kommissariat ist hiebei so verfahren, dass jeder einzelne Soldat von ihm darüber angefragt und dessen freiwillige Angabe in die ^ontrole eingetragen wurde.

Mit Kreisschreibeu vom 26. Rovember 1860 und 20. ^ebruar 1861

haben wir ^sodann jedem Kautone eine besondere ^iste Derjenigen übermacht, welche gemäss ihrer eigenen Angabe das Werb^esez übertreten haben, und verlangten dere^ ..Bestrafung, so wie dass die Urtheile sofort uuserm Jitst^und ^olizeidepartemente uutgetheilt werden.

Während dem Beftande des Kommissariats haben sich die kriegerisehen Ereignisse auch in Reapel weiter entwikelt, und es find dann von dorther ebenfalls zahlreiche kleinere u..d grossere Transporte Kriegsgefangener nach Loearno gebracht worden. ferner hat man noch mehrere kleinere Trnppen in der Romagna ausgebracht und diese^ so wie Gesangeue, Kranke und Verwundete später nachsolgen lassen. Auch die Garibaldiauer wurden während dieser Zeit entlassen, allein von den piemontesische.i ^..ehorden nicht, wie die Kriegsgefangenen, unter militärischer Eskorte nach

377 .Loearno begleitet, sondern frei entlassen und meistens über Mailand und Eomo instradirt, wodurch sie der Kontxole des Kommissariates entgiengen.

ändere jedoch, nur wenige derselben, betraten in Magadino die Schweiz, und wurden dort, sobald das Kommissariat davon Kenntniss erhielt, eben^ falls kontxolirt. Auch diese haben wir den Kantonen verzeigt. Uebrigens scheint, dass auch in anderer Weise die piemontesischen Behörden nicht strenge daran hielten, alle Militärs nach Loearno zu instradiren. Es gelang diesen später leicht, vorzüglich wenn sie mit Geld versehen waren, dass sie die Ronte selbst wählen konnten. So ist es Thatsache, dass nebenbei auch noch kleinere Truppen über Genf oder über Eomo zurükkamen. Andererseits sind schon por dem Bestande des .Kommissariates, so wie nach Aushebung desselben. noch zahlreiche Militärs durch den Danton Tessin zurükgekehrt. Die Zahl und Ramen der Erstern kennt man nicht; es waren vorzüglich römische Söldner, denen die Desertion auf jede Weise erleichtert worden war. Was dagegen die Leztern betrifft, so wurde den Zollbehörden von Tessin Auftrag gegeben, über dieselben ebenfalls ein Ramensverzeichniss zu führen und jedem Kantone seine Angehörigen zu melden, damit Jene, welche nach Erlass des Werbgesezes in Dienst traten, ebenfalls bestrast werden. Gegenwärtig besizen wir über diese Operationen keinen nähern Bericht. Was dagegen die Listen des von Ende September .bis Ende Dezember porigen Jahres bestandenen Kommissariates betrifft,

so weisen dieselben 2558 Militärs und 83. Offiziere auf ; von den Erstern

find 880 .Mann, und von den Leitern 4 Mann nach Erlass des Bundesgesezes in den Dienst getreten, und sind, wie bereits erwähnt, den Kantonen zur Bestrafung überwiesen worden.

Jm Februar dieses Jahres sind dann weitere 355 Mann aus neapolitanischen Diensten von Rom nach Marseille und nach der Schweiz gebracht worden, ein Bestandtheil jenes .Armeekorps, welches kurz vor der völligen Einschliessung von .Gaeta aus römisches Gebiet hinübersezte. Behufs Aussonderung der Ausländer haben wir ebensalls einen Abgeordneten naeh Genf geschikt, welcher sämmtliche Mannschast kontrolirte. Es ergab sieh, dass von diesen 35.^ Schweizern 191 Mann nach Erlass des Werbgesezes in Dienst traten, welche ebenfalls den Kantonen verzeigt worden

sind.

IIL Was nun den^ gegenwärtigen Stand der ...^ache betrifft, so ergibt sieh aus dem bereits Gesagten , dass wir nicht wissen können , wie viele Bersonen das Gesez übertreten haben. Wir haben uns bemüht, durch unsere Konsuln nicht bloss den Eintritt der Reuangeworbenen zu hintertreiben , sondern auch die Zahl Derer zu ermitteln . welche seit Erlass des Bundesgesezes wirklich eingetreten sind; allein Beides war ohne wesentliehen Erfolg.

^ M.m ^nnt blo^ die Zahl Derjenigen genau, welche die Listen de^ Kommissariates in .Loearno und ^enf aufweisen , und bezüglich auf Dies^ lässt sich ziemlich sicher ...erfolgen. in welcher Weise die Kantor da.^ Bundes^esez vollziehen. A^ffallenderweise verbreiten sich die meisten bi....

je^t eingegangenen Berichte auch nur über diese Seite ihrer Ausgabe.

Es ergibt sieh daraus, dass die meisten Kantone schon in dieser Richtung Ziemlich lässig waren. Aber zugleich wird auch aus den andern zutreffenden

Verhältnissen klar, dass sie d.^, wo die Vollziehung des Bundesgesezes ihrer alleinigen Jnitiative überlassen war, n^ch weniger der ihnen obliegenden

Vflicht genügten.

E... ist namlieh nicht zu bezweifeln, dass bei der Mannschaft, .velche vor oder nach dem Bestande der Kommissariate in .Loearno und ...^ens, oder welche überhaupt aus andern Wegen zurükgekommen sind, noch sehr viele sich befanden , die d..s Bundesgesez übertreten haben. Da nun nach der Ratur der Sache und insbesondere nach dem Kreisschreiben vom 16. ^tn^ust 185..) die Kantonsbehörden in jedem Falle, wo eine ^esezesübertretung vorliegt , ^on Amtes wegen einzuschreiten haben , so hätten sie in diesen ..erwähnten Fallen in gleicher Weise versahreu sollen.

Allein es geschah dieses nur in sehr wenigen Kantonen , und jedenfalls nicht in dem Umfange, welcher den tatsächlichen Verhältnissen angemessen wäre. Man braucht gar nicht zu verlangen , dass dabei in serupuloser Weise hätte verfahren werden sollen ; aber ein absichtliches Jgnorixen geht doch auch ^u weit.

Seit Erl.ass des Bundesgesezes sind unserem ..Justiz- und Bolizei.^ departemente bis zur Abfassung dieses Berichtes die Urtheile über bloss ..^4 Personen Angekommen, wovon 90 der Werbung und 224 des Dienstnehmens beschuldigt waren, und zwar : a. wegen Werbung wurden verurtheilt . . . . 68 Jndividuen, ,, ,, ^.

freigesprochen . . . 22 .,

90 Jndividuen , nämlich 1859 verurtheiit 19, freigesprochen ,, 1860 ,, 45, ,, 1861 ,, 4, ,, 68.

b. Wegen Dienstnehmens wurden verurtheilt .

,, ,, ,, freigesprochen

nämlieh 1859 verurtheilt 22, freigesprochen 1860 77, 1861 95, 194,

.^

17

,,

22 194 Versoneu,

30 224 ^ 12 16 30

37^ Rach den Urtheilen waren der Werbung beschuldigt : a. für Neapel . . . . . . .. . . . . 35 Jndividuen, b.

,,

Rom .

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

c.

,,

Holland

.

.

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.

.

.

.

.

.

.

.

d. allgemein für ^sremde^ Dienste

. . . . .

12

8

.,

,,

35

,,

90

,,

Von den wegen Dienstnahme in Anklage bestandenen waren be-

schuldigt :

a. des Dienstes für Reapei b.

c.

.

,

, ,

,,

, ,

,,

Rom .

,,

.

.

.

Holland

.

.

.

.

.

d. überhaupt des ,,fremden^ Dienstes

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

92

.

89 Personen, , ,

.

6

,,

. . . .

37

,,

^224

^,

Wir erinnern daran, dass dieses nur die Urtheile sind, welche unsexm Justiz- und Bolizeidepartement vorschristsgemäss mitgetheilt wurden. Es wird sieh aus der unten folgenden Darstellung aus den Berichten der Kantone ergeben, dass in diesen, namentlich im laufenden Jahre, noch weit mehr Urtheile gefallt worden sind, dass aber deren Mittheilung aus unbekannten Gründen unterblieben ist. Wir müssen es überhaupt rügen, dass die Urtheile so spät, oft zu spät mitgetheilt werden, als dass noch ein Rechtsmittel dagegen ergriffen werden könnte. Es wird zwar in der Reg...l bloss wegen unrichtiger Anwendung des Gesezes eine Berufung eingelegt, aber eben darum ist die rechtzeitige Mittheilung der Urtheile absolut nothig.

Es sind mehrere ^alle vorgekommen , in denen eine ganz ungesellige Strafe verhängt wurde , aber wegen erwähnter Säumniss eine Appellation nicht mehr moglich war. Jn der Regel wird als Strafe ausgesprochen :

1 Monat Gefängniss und 1 Jahr Einstellung im Aktivbürgerrecht. Ost

sind die Urtheile gar nicht mitgetheilt worden, ausser wenn ^die Kosten nicht erhältlieh waren und desshalb von der Vundeskasse reklamirt wurden.

Aus lezterem Grunde sind von Bern 4 Urtheile aus den. Jahr 1855, ein Urtheil vom Jahr 1858 und ein Urtheil von 1859, sämmtlich wegen Werbung, erst im Jahr 1861 mitgetheilt worden. Aehnlich wurde in andern Kantonen verfahren.

Die Thätigkeit der einzelnen Kantone seit Erlass des Bundesgesezes (aber immer nur so weit sie aus den mitgeteilten Urtheilen bekannt ist) ergibt sich aus gegenüberstehender Zusammenstellung :

Zur ^e^ 379.

Zusammenstellung.

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.....^eu ^erbnlI.^ al.^ella^t.

ll^t.

l.8^0.

I.^.

.^relge^ ^er^ ^relg^ ^er.. .^relge^ ..l..^ urtheiIt. sprachen. urthellt. ^spr.^chen. nrthelIt. sproehen.

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^iirieb . . . . .

Bern

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Obwaiden . . . .

.^idwalden .

.

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.

.

.

.

.

.

Freiburg . . . .

Solothurn . . . .

...^sel-Stadt . . .

^asel-Landschaft .

.

Schasfhausen . . .

Appenzell A. R. . .^ Appenzell J. R. . .

St.

Gallen

.

Graubünden Aargan .

.

.

.

.

.

.

Hessin

.

.

.

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.

Waadt

. . . .

Wal.lis

.

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1 2 1 10 2 3

1 1 1

5

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1 2 2 2 2 1 1 23 4 3 1 3 4 4

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Thurgau

sammt^

.^ü^

.^e^en Tienftnehmen... au^la^t.

5 1 1

.^relge^ spro.hen.

1

^relge^ urthellt. sprachen. nrthelIt.

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12 3 2 3

2 2

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20 1

^reige^ sprachen.

sammt^

zahl.

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Glarus .^ua ^^

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1 6

1

6 7 1 2 45

^ 2

2

8 4

77

12

95

16

224

^ Bezüglich der Freisprechungen ist zu bemerken, dass fie sich m der Regel darauf gründen, dass die Angeschuldigten ausser Landes gewesen und es wahrscheinlich sei, dass ste von dem Bundesgeseze keine ^enntniss erhalten haben. Es sind oben unsere Verfügungen dargestellt , welche wir Betroffen haben, um das Gesez moglichst zu verbreiten, und namentlieh den Schweizern im Auslande zur Kenntniss zu bringen. Wir konnen noch beifügen , dass uuser Konsul in Marseille und ein vorzugsweise zum Zweke der Verhütung neuer Anwerbungen nach Marseille gesandter Kommissär bei Ankunft der im Juli bis September 1859 in Reapel entlassenen Militärs jeweilen sich bemühten und sogar auf die Schisse sich versügten, um vor neuer Anwerbung ^u warnen und das Bundesgesez der Mannschaft zur Kenntniss ^u bringen. Mit Rükficht auf alle diese Massnahn.en dürfte wol angenommen werden, dass mehrerwähntes Gesez auch ansser der Schweiz allgemein bekannt war, und dass namentlich Jene davon unterrichtet waren , welche bereits in neapolitanischen oder romischen Diensten standen. Run wurden aber von einigen Angeschuldigten , welche von dem ..Bezirksgerichte Winterthur ^u beurtheilen waren , die Einrede erhoben , dass ihnen , nachdem ste im August 1859 in Balermo abgedankt worden und nach ihrer Einschiffung nach Frankreich in romische Kriegsdienste getreten seien, von jenem Geseze niemals Kenntnis.. gegeben worden sei.

Die Regierung des Kantons Zürich, veranlasst durch die Kriminalabthe..lung des zürcherischen Obergeriehtes, stellte daher uuterm 9. März 1861 an uns die Ausrage, ob und welche Beweismittel wir dasür an die Hand zn geben im ^alle seien , dass die Betreffenden von dem fraglichen Geseze Kenntniss erhalten haben. Am 11.. März 1861 haben wir dahin geantwortet. ,,Jhre Ausrage, ob wir den Beweis ^u führen vermogen, ,,dass deu Betreffenden von fraglichem Geseze Kenntniss gegeben worden ^,sei, u^üssen wir verneinen, und es mag daher die Klage gegen solche ,,Jndividuen fallen gelassen werden , zumal schon verschiedene Gerichte ,,aus Grund wirklicher oder auch nur behaupteter Riehtkenntniss de..^ ange^zeigten Buudesgesezes sreispreehende Urtheile erlassen haben. ^ Man sieht, dass wir keineswegs gesonnen sind, das Gesez in rigoro-

ser Weise durchzuführen , und dass wir geneigt sind, allfällige Härten durch billige Rüksichten auszugleichen. Dennoch konnten wir es nicht ftill^ schweigend hinnehmen , wenn Freisprechungen aus die bloss vorgegebene Unkenntniss des Gesezes erfolgen würden. Diese muss entweder erwiesen, oder wenigstens wahrscheinlich gemacht sein, was aus den nähern Umständen des Balles sich ergeben wird.

Wir haben oben summarisch erwähnt. wie viel zurükgel.ommene Mannschaft die Liften der eidg. Kommissariate in Loearno und Genf aufweisen, uämlieh zusammen 2913 Mann und 83 .^sfiziere. Davon sind ^emäss ihrer eigenen Angabe nach Erlass des Werbgesezes eingetreten 107l Mann ^.md 4 Offiziere. .Ledere zwei Ziffern sind in bereits er.vähnter Weise den Kantonen zur Bestrafung verzeigt worden. Wenn man annimmt, dass die seit Reujahr 1861 (laut vorstehender Tabelle^ emge-

381 gangenen 1 1 1 Urtheile fämmtlich auf diese Memnschaft sich beziehen , so würden noch 960 Soldaten und 4 Offiziere zu beuxtheilen bleiben.

Allein wir haben bereits angedeutet, dass mehr beurtheilt sind, als U.^ theile eingesendet wurden. Da somit die leztere Ziffer unsicher ist, so beschränken wir uns, in folgender Tabelle eine Zusammenstellung zu geben von der Zahl der Angehorigen jedes Kanto.is , welche nach jenen Listen zurückkommen, und derjenigen, welche nach Erlass des Gesezes in Dienst traten.

Eingetreten

Zuxükgekommen.

seit 30. Juli 1859.

Offiziere.

Offiziere. Mannschaft.

Zürich

Bern

.

.

.

.

.

.

.

.

.

4

Luzern .

.

.

.

.

U r i.

.

.

.

.

.

.

.

.

Schwpz

.

^

.

.

13 ^

Unterwalden o. d. W.

Unterwalden n. d. W.

Claras . . . .

Zng

.

.

.

.

Freiburg . .

Solothurn .

Basel-Stadt .

Basel^andschaft Schasfhausen .

.

. .

. . ^ . .

. .

. .

.^ppenzell J. R. . .

Appen^l ^l. R. . .

^t. Gallen . . ..

6

3 ^^ 2 ^^ . 3 13 ^^ ^--

.

-

--..

.

.

^

2 14 2

Graubünden .^largau . . . .

Thurgau . . . .

Tessin . . .

^

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Waadt . . . . . . 1

Waltis

.

.

.

.

.

Reuenburg . . . .

Genf

.

.

.

.

^

19

-...-

.

Grossherzogthum Baden

1

.

187 220^ 263 37 94 23 19 t8 28 425 101 16 24 49 38 43 350 119 172 136 6 123 208 63 151 ^

83

2,913

^.

1 1 .

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1 .

^

Mannschaft.

l11 102 65 8 33 5 2 10 l) 55 19 . 8 15 26 14 32 156 28 60 64 4 72 67 32 74

^

^

1,071

382 Für das Einzelne wollen wir nun die eingegangenen Berichte au.^ den einzelnen Kantonen selbst reden lassen, und führen sie in der Reihen^ . folge auf , wie sie vorgekommen sind.

1. L u d e r n berichtet am 1l. Juli: Für Anhebung der Untersuchnngen gemäss der Kreisschreiben vom 26. Rovember 1860 und 21. Fe^ bruar 1861 sei noch gar Riehts geschehen. Ledere seien seiner ^eit dem Regierungsrathe vorgelegt worden, allein dieser habe gefunden, dass, wenn solche massenhafte Untersuchungen und Verurteilungen sehon überhaupt nicht rathsam seien, eine strafrechtliche Untersuchung in vorliegender Saeh^ noch mit gan^ besondern Schwierigkeiten und Unbilligkeiten begleitet sein ^ müsste, und zwar desswegeu , weil an Bestrafung der Offiziere Niemand denke und von den heimgekehrten Soldaten selbst auch viele durch sofortig Wiederentfernung sich der Untersuchung und Strafe schon ^um voraus ent.^ ^ogen gehabt, es sich alfo nur noch um die Bestrafung der ^urükgeblie.^ benen, man dürfe füglich fagen, der Bessern, einer ehrbaren bürgerlichen Beschäftigung mehr Geneigten handeln konnte. Aus diesen Gründen hab^ die Regierung beschlossen, die Sache einstweilen auf sieh beruhen zu lassen.

Diesem Beriete sügt das Volizeidepartement in. Austrage des Regierungs^ .rathes bei, dass dieser eine allgemeine Amnestie Derjenigen, welche den Art. 1 übertreten haben, als sehr ^eitgemäss begrüssen würde.

Hier müssen wir bemerken, dass die Voraussezung , es denke Rie^ mand an die Bestrafung der Ossifere, durchaus unrichtig ist. Aus der obigen Darstellung und vollends aus dem ebenfalls in den fänden der .Luzerner Behordeu liegenden Kreisschreiheu vom 20. Februar 1861 ergibt sich, dass wir die uns bekannten Offiziere ebenfalls verzeigt haben. Wenn, wie wahrscheinlich, Luzerner Offiziere in gleicher Lage sich befinden, so war es Vflicht der dortigen Behorden, diese uns Unbekannten von Amtes wegen ebenfalls zu verfolgen. Bezüglich der Abwesenden hätte nach unfern frühern Jnstruktionen einfach. das übliche .^ontuma^alverfahren ein.^ geschlagen werden sollen.

2. S o l o t h u r n d. d. 12. Juli: Die Regierung habe die mit den hierseitigen Kreisschreiben übermittelten Listen den betreffenden Richter^ ämtern zugewiesen, allein seit jener Zeit seien dem Bolizeidepartement.^

keine bezüglichen Urtheile zur Vollziehung ^gestellt worden.

3. Re u e n b u r g d. d. 12. Juli: Von den 30 Ueberwieseuen seien 6 zu einem Monat Gefängniss und drei Monaten Einstellung im Aktiva Bürgerrecht bestraft, 5 seien freigesprochen, 1..) noch nicht beurtheilt. Die Gefängnissstrase sei noch nicht vollzogen.

S t . . G a l l e n d. d. 12. Juli. Seit Rovember vorigen Jahres.

l.is März lausenden Jahres seien 165 (l56^) Kantonsbürger ^ur Uuter^ Buchung und Strafe vexzeigt worden. Wegeu der grossen Schwierigkeit ...iner solchen Stxafeinleitung und dem gxossen Aussehen, welches dieselbe erregt haben ..^ürde, da in jedem Bezirke 10---20 Jndividuen hätten vor

383 Gericht gestellt werden müssen, habe man einige Zeit mit der Vollziehung des Gesezes gezogert. .^lls dann bekannt geworden sei, dass die Bundesversammlung mit der .^lmnestiefrage sich befassen werde, habe die Regierung keinen Anstand genommen, alle Maßnahmen zu suspendiren, und sogar sich entschlossen, eine mit 57 Unterschristen versehene Petition um Amnestie dem Bundesrathe zu übermitteln und zu befürworten.

Unter diesen Umständen sei es auch als billig erachtet worden, den Vollzug zweier vom Bezirksgerichte ^ossau erlassener Urtheile zu verschieben.

5. B e r n d. d. 12. Juli. Die Jndividuen, welche auf den vom ^Bundesrathe der Regierung von. Bern übermachten .Listen enthalten gewesen, seien den betretenden Regierungsstatthalterämtern verzeigt worden, damit gegen dieselben nach dem Bundesgeseze verfahren werde. Jn sosern daherige Urtheile eingesendet worden seien, habe die Jnst^- und Volizeidirektion dieselben auch unserm Justiz- und Volizeidepartemente übermacht.

6. B a s e l - L a n d scha f t d. d. 13. Juli : Durch Regieruugsbesehluss vom l. Dezember 1860 seien die ^tatthalterämter angewiesen worden, gegeu die auf dem bundesräthlichen Verzeichnisse enthaltenen Jndividueu eine Untersuchung einzuleiten Seither seien 8 Kantonsangehorige je zu 1 Monat Eiusperrung und Einstellung im Aktivbürgerrecht von ^ bis 2 Jahre verurtheilt worden, drei seien wegen .Abwesenheit noch nicht beurtheilt und drei Andere seien nicht dem Kanton augehorig, auch dort nicht eingetrosfen.

7. U n t e r w a l d e n o. d. W. d. d. 12. Juli : Man sei in diesem Kantone nie in den Fall gekommen, wegen Uebertretung des Werbgese^es ^trafen auszusällen ; insbesondere haben die bundesrathliehen Kreissehreiben vom 26. Rovember 1860 und 20. Februar 1861 keinen Vollzug erfordert, weil die Verzeichnisse keinen .^lngehorigeu dieses Kautons enthalten haben.

8. ^ e n s d.d. 13. Juli. 39 der überwiesen^. 74 Jndividuen seien von dem Jnstxuktiousriehter verhort worden ; die andern 35 dagegen haben noch nicht ausgesunden werden konnen. Die Brozedur sei vollständig, aber der .^luklagekammer noch nicht vorgelegt worden.

9. .^ eh a s s h a u s e n d. d. 13. Juli. Von den überwiesenen 29 Mann habe sich herausgestellt, dass 2 Ausländer waren, 12 seien bestrast und zu 4 Wochen Gefängniss uud I Jahr oder 2 Jahre Einstelluug im .^lktivbürgerrecht
verurtheilt worden. die erftere Strafe ...sei bereits erstanden.

Ein Mann sei freigesprochen, einer habe sich entleibt, einer sei nicht heimgekomme.. ; bleiben noch ^wolf zu benrtheileu , wovon fünf auch abwesend seien.

10. B a s e l - S t a d t d. d. 13. Juli . Vou den 8 Jndividuen, welche die buudesräthlicheu Listen ausweisen, seien 2 je zu 1 Monat Einsperrung und 1 Jahr Stillstellung im .^lktivbürg.^.rechte verurtheilt und es seien

384 diese Urtheile an ihnen vollzogen worden ; aus 1 Mann, als Würtemberger ermittelt, sei das Bundesgesez nicht anwendbar gewesen, derselbe sei jedoch ausgewiesen worden. Einer sei sogleich nach Amerika ausgewandert und 4 andere seien dem Kantone unbekannt. Anderweitige Veranlassung zum Einsehreiten aus Grund sraglichen Bundesgesezes sei nicht vorgekommen, indem alle andern Kantonsangehorigen, welche aus italienischen, und zwar meist aus neapolitanischen Militärdiensten zurükgekehrt , worunter auch mehrere hohere und niedere Offiziere, die sich daselbst ausgezeichnet, v o r Erlass desselben eingetreten seien.

11. A p p e n z e l l J. R. d. d. 13. Juli: Von den überwiesen ^ 14 Jndividuen seien im Dezember vorigen Jahres und im März lausenden Jahres 12 beurtheilt, und die Urtheile seien eingesendet worden. Diese haben die verlangten Strafen bereits erstanden. Die zwei andern seien landesabwesend.

12. G lar u s d. d. 15. Juli: Die laut deu hierseitigeu Listen überwiesenen 10 Jndividuen seien sämmtlich beurtheilt, und zwar 5 sreigesprochen und 5 andere je zu vierwochentliehex Haftend sechswoehentlieher

Einstellung im Aktivbürgerrechte.

13. Aargau d. d. 15. Juli: Gemäss der hierseitigen Listen wurden

60 Angehörige dieses Kantons an die Gerichte gewiesen. Davon wurden 43 verurtheilt (8 davon in contumaciam), gewohnlich zn 1 Monat Gefän^niss uud 1 Jahr Einstellung im Aktivbürgerrecht. An den meisten wurde die Strafe vollzogen. Zwei sind freigesprochen und 6 dadurch liberirt worden, dass die Staatsanwaltschaft keine Anklage stellte wegen früherer Abwesenheit der Angeschuldigten uud daheriger Unkenntnis. des Gesezes. Gegen .) ^ersoueu sind die Anklagen noch pendent, wovon 6

bei dem Bezirksgerichte Aarau, welches Gericht allein unthatig geblieben

sei. Ausser diesen fällen haben die aargauisehen Behorden 12 andere an die Hand genommen, wovon 6 wegen Werbung und 3 wegen Dienstneh.uens verurteilt, 2 wegen Werbung freigesprochen und 1 wegen Dienstuehmeus der Anklage entlassen wurden. Die Staatsanwaltschaft des l. Kreises bemerkt in ihrem bezüglichen Berichte. Ueber die .^timmuug der^ Bevolkerung gegen die Vollziehung des Gesezes, über die negative Haltuug aller mit den Untersuchungen in Berührung gekommenen Amtspersoueu habe sie bereits in einem .^chreibeu an den Regierungsrath vom 18. Dezember 1860 sich ausgesprochen. Die Staatsanwaltschaft habe.

kemen Beruf gefühlt,.. das Amt des Anzeigers selbst zu verseheu . und da weder von Aemtern, noch vou Brivaten Anzeigen eingelaufen, so seien uur diejenigen Jndipiduen znr Beurtheiluug gekommen, wel^e in deu buudesrathlicheu Verzeichnissen ausgeführt stehen. Diese nennen nur Soldaten.

.Lente, welche notorisch seit dem Erlass des Buudesgesezes .^sfiziersftellen in romischen Diensten angenommen, seien aus diesem Grunde vor Versolgm.g si.her geblieben ; Niemand sei als Anzeiger aufgetreten, uud Ver-

385 folgung von Amtes wegen wäre als Gehässigkeit, nicht als Akt der Gerechtigkeit betrachtet worden.

14. A p p e n z e l l A. R. d.d. 14. Juli: Sammtliche ^sowol der Regierung als der ..^oli^eidirektion direkt verneigten Jndividuen (mit Ausnahme von 3, welche bald nach ihrer Rükkehr gestorben) seien verurtheilt worden, wovon 6 in contumaciam. Mehrere haben ihre Strafe erstanden. Roch seien eirea 20 andere Fehlbare angeklagt und bei dem Gerichte anhängig.

.^

15. T h urg au d.d. 15. Juli . Gegen eine nicht unerhebliche Zahl von Jndividuen sei von der Staatsanwaltschaft Anklage erhoben worden.

Jn 7 Fällen sei Verurteilung erfolgt, und die Freiheitsstrafen seien erstanden. Gegenüber 8 Angeschuldigten sei der Untersuchung , gemäss Schlussnahme der Anklagekammer, entweder keine weitere Folge gegeben worden, oder es seien die Angeschuldigten mit gerichtlichem Verweis und Tragung der ergangenen Kosten weggekommen. Ein anderer Theil der Angeschuldigten soll inzwischen vor Anhebnng einer Strasuntersuchun^ den Kanton wieder verlassen haben.

16. G r a u b ü n d e n d. d. 14. Juli : Von den 28 Angeschuldigten dieses Kantons seien .^ verurthe.lt, 3 freigesprochen, und gegen 6 sei die Untersuchung entweder fallen gelassen oder nicht angehoben worden, weil diese Versonen nicht Augehorige des Kantons seien. Ueber 14 Jndividuen seien von den betreffenden Gerichten keine Mittheilungen erfolgt.

17. F r e i b u r g d. d. 14. Juli . Es seien mehrere Kreissehreiben au die Bräsekten und Gerichtspr.isideuten sowol. behufs Handhabung des ersten Werbverbotes, als namentlich auch des lezten Bundesamtes erlassen worden. Es haben mehrere Vernrtheilungen stattgefunden ; aber eine Mittheilung der Urtheile au die Buudesbehorde ha^e nicht erfolgen kounen, weil, der Ausforderung der Volici entgegen, die Geräts schrei ber dieselben nicht übersendet haben. Die ^eutralpoli^idixektion sehe sich hier zu der Bemerkung veranlagt, dass der freiburgische Richter einen gewissen Widerwillen habe gegen die Bestrafung der armen .Soldaten, wahrend die gleichen ^trafen nicht angewendet werden gegen die grossen Epauletten.

Die mit den Kreisschreiben vom 26. Rovember 1860 und 20. Februar 1861 von dem Bundesrathe übersendeten Liften seien den verschiedenen kompetenten Gerichten Angewiesen worden.

l8. W a a d t d.d. 15. Juli. Von den laut der hierseitig..n Listen überwiesenen 72 Mann fallen wenigstens 15 als gänzlich unbekannt weg, sei es , dass sie falsche Ra.nen und Heimath angegeben , oder dass eine unrichtige Schreibart der Ramen es unmoglich gemacht ha^e, sie auf^usiuden. Die Uebrigen seien den Gerichte.. überwiesen worden. Eine grosse Zahl davon sei wieder verschwunden. Alle bis ^t erlassenen und zur Kenntniss gekommenen Urtheile bestimmen eine Strafe vou einem Monate

Gefängniss.

386 19. ^u^ d. d. 16. Juli: Anfänglich sei in der Vollziehung desbundesräthlichen .^reissehreibens ge^ogert worden, weil man sich überzeugt habe, dass das übersendete Ver^eichniss unvollständig sei ; auch seien nicht alle Jndividuen anwesend gewesen. Später habe mit ziemlicher Bestimmtheit verlautet, dass dieser Gegenstand bei den Bundesbehorden zu.. Verhandlung komme. daraus gestüzt habe der Regierungsrath, in UeberEinstimmung mit andern h. .^antonsregierungen, den Beschluß gefasst, die Ergebnisse dieser Verhandlungen vorerst abzuwarten . und inZwischen das vorgeschriebene Strafverfahren gegen die Betheiligten einzustellen.

.^

20. Uri d.d. 17. Juli. ^Verhaltenen Listen seien seiner Zeit der Staatsanwaltschaft zugestellt worden , mit dem Austrage , die Fehlbaren mit einem angemessenen Strasantrage den kompetenten Gerichten zu überleisen. Bis jezt habe keine .Citation vor Gericht stattgesunden, und es sei auch noch kein Urlheil ersolgt.

21. Zürich d.d. 18. Juli: nachdem die Staatsanwaltschaft von den Statthalterämtern Berichte eingebogen, ergibt sich folgendes Resultat: Von den vom Bundesrathe überwiesenen 111 Jndividuen sind 23 verurtheilt, wovon 4 die Strase erstanden haben, indess die Voll^ehung der übrigeu Urtheile verschoben wurde, bis über die Motion Ziegler entschieden sei.

2 freigesprochen.

8 der .Anklage ohne Ueberweisnng entlassen worden.

2 sind gestorben.

1 wird in einem andern Cantone bestrast.

1 ist Ausländer.

26 konnten theilweise troz angeordneter Fahndung nieht ausgesunden werden, hier ist das Versahren definitiv oder für einstweilen sistirt.

48 sind den Gerichten oder Statthalterämtern überwiesen, ohne dass bis je^t Weiteres bekannt wäre.

Der Berieht gibt dann im Fernern Auskunft über die getroffenen Massnahmen. Gegen die Angeschuldigten der ersten .Liste vom 26. Rov.

1860 wurde die Anklage in gan^ gewohnlicher Weise durch die Statthalterämter eingeleitet. Als dann aber die Liste vom 20. Februar 1861 ankam, stand die Motion des Hrn. Oberst Ziegler bereits in Aussicht, und es wurden desshalb Verhandlungen gepflogen über das einzuschlagende Versahren. Raeh Anhorun^ der Staatsanwaltschaft wurde dieses am

23. März dahin sestgese^t :

1) gegen Abwesende und gegen solche Angeschuldigte, denen das Gefez nicht zur .^euntniss gebracht worden , sei das Versahren zn sistiren , und gegen diejenigen Angesehuldigten, deren Aufenthaltsort nicht ermitl.elt werden konne, soll keine polizeiliche Fahndung angeordnet werden ,

^7 2) mit Rükstcht darauf, daß voraussichtlich in der nächstens zusammentretenden Bundesversammlung eine Motion betreffend Aufhebung des gesezes refp. Begnadigung der ^...gen dessen Uebertretung angekla^ten Jndividuen gestellt werde, sollen von Seite der Staatsanwaltschaft die geeigneten Verfügungen erlassen werden, damit einstweilen keine wegen Uebertretnng dieses gesezes ausgefällten Urtheile voll^ zogen werden.

Aus diesen Berichten , in Verbindung mit den Kontrolen unsers Justiz-

und Volizeidepartements, ergibt stch nun folgendes übersichtliche Resultat : I. Die Untersuchung haben absichtlich und nach formlichem Regie^ xnngsbesehlusse nicht eingeleitet : Luzern, ^ug und St. Gallen.

II. Die Untersuchung haben zwar eingeleitet, aber um die Vollziehung nicht weiter sich bemüht. Bern, Uri, Solothurn und Genf.

Hl. Die Anklagen haben eingeleitet und theilweise beurtheilt : a. mit eigener Kontrole und Uebersendung der Urtheile an unser Justiz-

undVolizeidepartement: Zürich, Basel-Stadt, Basel-Landschast, Ap-

penzell J. Rh., Graubünden und Aargau; b. ohne Kontrole und ohne Einsendung der Urtheile: Fxei^urg, Schasfhausen, Thurgau, Waadt und Reuenburg. (Die eingekommenen 2 Urtheile von Waadt haben speziell eingefordert werden müssen.)

lV. Die Vollziehung beendigt haben : Glarus und Appeseli A. R.

Zu den Kantonen Basel^tadt, Basel-Landsehast und AppenzellJ. R. sind die Anwesenden ebenfalls sämmtlich beurtheilt, nud es bleiben daselbst nur noch Abwesende zu beuxtheilen.

^. Keine Angeschuldigte habe. Ewalden. (Doch zeigt die Liste des Kommissariates von Loearno zwei aus diesen Kantone.)

Jm Uebrigen haben am lästigsten dem Geseze Vollziehung verschafft : Zürich und A a r g a u. Von den im Jahre 1861 eingegangenen 111 fallen aus Urtheilen diese beiden Kantone allein 75 , auf erstern 28, auf leztern 47.

Wenn wir oben bemerkten, dass jedenfalls weit mehr beurtheilt seien, als unsere Listen eingesendete Urtheile ausweisen, so ist dies.s u.tn durch die eingebogenen Berichte vollständig bestätigt. Aus den vorliegenden ersten 2 l Berichten ergibt sich, dass in den betretenden Kantonen, und ^war allein von den durch uns Ueberwiesenen a) verurteilt worden sind t^.0 Mann.

b) freigesprochen wurden .

19 ,, ...) Die Untersuchung fallen gelassen wurde über 85 ,,

B..nd.^^a.^. ^ahrg. ^I.. ^d. II.

264 Mann.

29

3^ Also sind 153 Urtheile nicht eingesendet worden, und es lasst sieh namentlich aus einigen nur zu allgemein gehaltenen Berichte.. entnehmen, dass noch mehr benrtheilt sein müssen, wi^. denn auch wol in jenen Kantonen , von welchen keine Berichte vorliegen , Bestrafungen erfolgt sein werden .

Wenn die beurtheilten Fälle abgerechnet werden, so ist die .Ausgabe keineswegs mehr eine so bedenkliche, dass man von unübersteiglichen Binder..

nissen reden konnte. Man fühlt es aus den Berichten heraus, und die ganze Sachlage ..eigt es, dass nichts anderes als blosse Untätigkeit, Ab..

neigung und de.. Wunsch, lieber nichts in Sachen thun ^u müssen. eine Situation hervorgebracht haben, welche unverkennbar eine blosse Wechsel.^ wirkung der vorliegenden Motion ist.

Erst als es bekannt wurde , ^ass diese Motiou in der Bundesversammlung werde gestellt werden, hat die Nachlässigkeit Halt gewonnen, und sieh eingeredet, als habe sie es mit etn..as Unüberwindlichem, Ausserordentlichem zu thun, konspirirte nach ^.leichge^.

sinnten, machte die Andern schwankend und unsicher, und erzeugte so die Sachlage, aus welcher sie eine der wirksamsten Begründung zieht.

Wir ^veifeln keinen Augenblik daran , dass das Gese^ ganz leicht seine Vollziehung finden kann und au..l. finden wird . wenn , wie wir hoffen, der Nationalrath über die Mot.on ^ur Tagesordnung schreiten wird. Die Gesammtzahl ist wol gross , aber auf die einzelnen Bezirke und Kreise verteilt, wird sie klein. Wahrscheinlich in mehr als einer Materie des Strasgebietes sind in der ganzen ^chwei^ wahrend den.. ^leieheu Zeitraume seit den ersten Ueberweisungen eben so viele .Angeklagte in Untersuchuug gekommen. Wer wird nuu wegen der ^rossen ^ahl d..r Angeschuldigten .^as ^..ese^ suspendiren oder gar aushebeu wollen^ l.^s lie^t in der Ratnr der Verhältnisse, die man einstweilen noch nicht ändern kann, dass immer eine grossere Zahl^von Angeschuldigten unter dem Werbgese^ stehen wird, wenn es uämlich ernstliehe Vollziehung erhält.

Wenn die Motion auf veränderte Umstände sich stüzt, fo ^ermogen wir in der That keine solchen ^u erkennen, die aus porliegende ^rage vou Bedeutung wären. Allerdings sind jene Truppenkorper , welche in der ^en^eit die meisten Schwerer in sich aufnahmen, grosstentheils ausgelost ; alleiu was hat das mit der Begnadigung Derer zu thuu ,
welche das Bundesgese^ übertreten habend Gerade sie würdeu jene Auslosung verhin^ dert haben, wenn es in ihrer Mach.t gelegen hätte. Es tanu daher eiu Ereiguiss, das uicht ihr Verdienst und gerade wieder ihren Willen eingetreten ist, uumoglich zu ihrer ^utschuldigung d.eueu.

Strenge genommeu konnte mau das Vorhandensein jeder Entschuldigung Gestreiten. Seit bald 30 Jahren ist schon fo viel uud oft gegen da.^.Werben und Reislaufeu gesehrieben und gesprochen worden, dass es, mau kann uieht zweifeln, in der entlegensten Hütte als Etwas bekannt war, das vou der .^rossten ^ahl der Bürger als politisch und moralisch verwerflieh angesehen

389 wurde. Es wusste Jeder, dass auch das Gesez das Werben verbiete; und daß er nur auf Schleichwegen dazu gelangen konnte. Ob er nun gerade noch den Gesezesparagraphen, der auf ihn anwendbar ist, gekannt habe, konnte man, in ..Betracht der allgemeinsten Bekanntmachung des gesezes, als unerheblich bezeichnen. Allein wir haben oben erwähnt, dass wir einer sehr weitgehenden Bra^is Vorschub geleistet haben, um jede wirkliche Härte zu vermeideu. Wir werden auch in Zukunft in jedem einzelnen Falle Entsehuldigungs- wie Milderungsgründe gebührend würdigen, konnen aber nicht anerkennen, dass, was einem Einzelnen zu gut kommen mag, auf eine Masse ausgedehnt werde, von der jedenfalls die grosse Mehrzahl gar ^keinen Anspruch darauf hat.

Wol sind die Kapitulationen entweder durch Ablauf der Zeit oder durch Gewalt jezt gelost ; allein sie konnen in dieser oder jener Form leicht wieder entstehen, und sie würden ohne Zweifel wieder auferstehen, sobald die politischen Verhältnisse, welche sie gestürzt, wanken würden.

Soll man dann auf abermals veränderte Umstände gestüzt, das Gefez wieder einführen, oder ist es nicht besser, den in diesen. Falle wahrscheinlichen politischen Verwikelungen vorzubeugen^ Jn.^em wir die bestimmte Zuversieht hegen, dass das in Frage ftehende Gesez bald und ohne besonderes .Aussehen seine Vollziehung erlangen werde, so zwar, dass wir nicht einmal in den Fall kommen dürsten, von dem im Art. 4 des Werbgesezes uns verliehenen Rechte der Anrufung der Bundesgerichtsbarkeit Gebrauch zu machen, schlössen wir mit dem Antrage : auf die vorliegende Motion nicht^ einzutreten.

Genehmigen Sie, Tit., die erneuerte Versicherung unserer vollkommensten Hochachtung.

B e r n , den 19. Juli 1861.

Jm Ramen des fehweiz. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

.^. M. Knusel.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: ^...bi....^.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bericht des Bundesrathes an den h. schweizerischen Nationalrath, betreffend Aufhebung des Strafverfahrens gegen schweizerische Reisläufer. (Vom 19. Juli 1861).

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Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1861

Année Anno Band

2

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33

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22.07.1861

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371-389

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10 003 421

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