IV. Dieser Beschluss tritt sofort in Kraft, und es ist der Bundesrath mit der Vollziehung desselben beauftragt.

Bern, den 12. Juli 1861.

Die Mitglieder der kommission : Carlin.

Gusswiler.

Jennn,. Berichterstatter.

#ST#

Bericht und Antrag der

ständeräthlichen kommission, betreffend die Aufhebung der Portens- und Ruttnerrechte im .Danton Graubünden

(Vom 15 Juli 1861.)

Tit..

Mit Botschaft vom 13. Mai abhin beantragt der h. Bundesrath, dass die im Kanton Graubünden noch bestehenden sogenannten Portensund Ruttnerrechte aufzuheben seien.

Der Nationalrath hat diesen Antrag mit einiger Aenderung der Motive zum Beschluß erhoben, obschon seine kommission noch eine weitere Untersuchung bezüglich der fraglichen Rechte der Gemeinde Busehlap und Bontresina pom Bundesrathe verlangen wollte.

Dieser Umstand, sowie derjenige, dass ein Vertreter Graubundens im Nationalrath die Angelegenheit überhaupt als noch nicht spruchreif und zu wenig untersucht bezeichnete, veranlasse Jhre kommission, zuerst einen genauen Blick auf die vorhandenen Akten zu werfen.

Aus diesen ergibt sich, dass der Kleine Rath des Kantons Graubünden ....ei Anlass der Zollablosungen mit Schreiben pom 17. Februar 1849 dem

8 Handelt und Zolldepartement die Vorrechte, wie dieselben als im Waarenund Bersonentransport im Danton bestehend angemeldet wurden, ^ur .^enntmss gebracht hat.

Die Sache ist aber auf sieh ruhen geblieben , und die Rechte wurden fortgeübt.

Jn Folge eines .^rei.^hreibens des Handels- und Zolldepartements vom 18. Juli 1855, laut welchem dasselbe die Anfrage stellte, ob und welche Vorrechte, den Verkehr betreffend, noch bestehen, liess die Regierung von Graubünden die.se Vorrechte neuerdings zur Anmeldung bringen.

Jn ihrer Anmeldungseingabe vom 28. August 1855 verwahren die Bortenskorporationen an der obern und nutern Eommer^ialstrasse ihre Rechte, erklären sich aber gleichzeitig bereit, dieselben gegen entsprechende Entschädigung fallen zu lassen, wenn der Bund dieselben mit Art. 30 der Bundesverfassung unverträglich finde.

Die Gemeinde Maienseld bernft sich bei A..meldu..g ihrer Vorrechte (auf den Koru- und Sal^ransport) auf die privatrechtliche Ratur dieser Rechte und erwartet Abfindung, wenn der Bund dieselben auflose.

Die Gemeinden Buschlav und Voutresiua machen in ihren Aumel-

dungsschreiben vom 27. und 28. August gleichen Jahres geltend, die

..gebühr, welche sie si.r .^ffenhaltung des Vernina begehen, habe eiuen z o l l a r t i g e n C h a r a k t e r . Diese Gebühr bestehe zwar nicht direkte in Geld, sondern in der Ueberlassung und Ausübung des Gütertransports zu si^en ^reisen an die sogenannten Ruitner o.^er Wegbrecher. Buschlav habe 6 Stunden, Boutresina 4 Stunden .^trassenunterhalt und ..^assosse.^ haltuug zu besorgen ; die indirekte Entschädigung dafür sei billig ^ Alter und urkundliche Erwerbung des Rechts seien sprechende Eigenthumstitel, die keine Bestreitung zulassen. Beide Gemeinden verlangen als schwache Gemeindwesen Sehadloshaltuug, entweder durch Abnahme des .SchneeBruchs oder durch billige Entschädigung und Einlosuug, und erklären sich ^u diesem ^wecke zu Unterhandlungen bereit. Jm Weitern heben diese Gemeinden hervor, das Bortrecht bestehe im au.^schliessli.heu Transportrecht a.ler Transit- und Handelsguter über das Gebiet der berechtigten Gemeinden zu Gunsten uud nur durch die Einwohner derselben. Dieses . Recht diene für die Leistungeu bei Erstellung der Strasse und als Ent-

Schädigung für Unterhaltung und sei desshalb eivilrechtlicher Ratnr. Es herrsche ein privatreehtliches Obligationsverhältniss, weil Recht und ^flicht,

Vortheile und Beschwerden walten. Der Vass sei e.n wichtiger, als kürzeste Linie nach Breseia und durch den Gebrauch für den Weintransport, wessha.lb in jeder Gemeinde nebst andern .Leuten 50 --.60 ^uhrleute Vortheile ziehen.

Mit Eingabe vom 1. September gleichen Jahres verwendeten sich die Speditionshäuser von Ehur für Beseitigung der Verkehrsbeschränkungen auf verfassungsmäßigem Wege ; diese hätten Stockungen im Verkehr ^ur

Folge, weil Gemeinden ...n der Strasse vom Transport ausgeschlossen seien. Sie sprechen den Wunsch aus , dass , wenn die Ansprüche der .^ortensgemeinden begründet erfunden würden, die Entschädigung dafür nicht anders, als im Jnteresse des offentliehen Verkehrs verwendet werde.

Die Regierung von Graubünden behandelte in einem ausführlichen Memorial vom 23. Februar 1858 an das Handels- und Zolldepartement

^u Handen des Bundesrathes den geschichtlichen Ursprung, die Rechtstitel,

die Ratur und den Jnhalt der Vortensrechte, welchen sie einen gemischten Eharakter beilegt, einen ofsentlichen und einen privatrechtlichen, ferner die wesentlichen Aeuderungen in der Bortensorganisation , das gegenwartige Rechtsperhältniss, die Wünschbarkeit der Aufhebung und die diessfal.lige

Ersa^pslicht durch den Bund.. Jm Weitern spricht sie, wie die Spedi-

tionshäuser den^ Wunsch aus, dass die vom Bund ^leistende Auskaufssumme ^u einem gemeinnützigen Zweck, namentlich für das Jnteresse der Strassen und des Verkehrs, bestimmt werde.

Mit Schreiben vom 13. Jänner 185..) übermittelte die Regierung noch ein besonderes Memorial der Gemeinden Bontrestna und Vuschlav.

Dieses erortert in ausführlicher Weise die Ortsverhältnisse, die Beschaffenheit der in Rede stehenden Rechte und Vflichten, die Entstehung und

rechtliehe Begründung^des Verhältnisses, die Frage, ob durch die Beseiti-

gung der in Rede stehenden Vortheile den Gemeinden ein reeller Rachtheil zugesügt werde , den ^Massstab für die den genannten Gemeinden zu leistende Entsehädignng , die Frage, welche Behor.den kompetent seien, die fragliehen Vorrechte aufzuheben und wer zum Ersatz verpflichtet sei, sowie endlieh die ^rage, ob die Ablosung dieser Vorrechte in der Eouvenienz des Bundes liege.

Jhre kommission hat diese Aktenstücke absichtlich etwas ausführlieh erwähnt, um ihre Ansicht zu rechtfertigen, dass .^ie Räthe im ^alle sind, jetzt ohne weitere Rückweisung an der Hand dieser Akten und der Bot^ schaft des Bundesrathes einen definitiven Entscheid fassen ^u konnen.

Zur Sache selbst übergehend, glaubt Jhre Eommission zur Reehtfertigung ihres ...^chlussantrags den Jnhalt der auf dem Verkehr im .Danton Graubünden uoch lastenden Vorrechte uud deren Verträglichkeit mit der Bundesverfassung und Buudesgesetzgebung prüfen und beleuchten ^u sollen.

Der Bericht wird sieh kurz halten.

Es ergibt sich, dass im Kanton Graubimden auf folgenden Strassen noch lokale Vorrechte aus dem aussehliesslichen Waarentransport ausgeübt werden : 1) auf der. untern Eo.umerzialstrasse über ^en Splügen und Bernhardin durch die sogenannten Voxteusgemeinden Jmboden, Thufis, Sehams, Rheinwald, Jakobsthal und Mi.so^, 2) aus der obern Eommerzialstrasse über den Julier (früher Septimer) und aus .der Zweigstrasse über den Maloja durchs Bergell nach Eleven durch die Aorten Lenz, Tinzen, Stalla und BergelI.

10 3) auf der Strasse zwischen dem obern Engadin und dem obern Veltlin über den Vernina durch die Borten Bonrresin.. und Buschlav; 4) auf der Strasse von der St. Lnziensteig nach Ehur durch die Boxtkorporation Stadt Maienseld nebst andern Gemeinden.

Aus den drei ersten .......trassen bestand das Vorrecht im Monopol des ausschliessiichen W a a r e u t r a n s p o r t s oder T r a n s p o r t s von sogenannten Kaufmannswaaren auf einer bestimmten Stxassenstrecke a u s g e ü b t durch bestimmte K o r p o r a t i o n e n . Es enthält also das Ladnngs- und Verladungsrecht.

Auf der vierten Strasse bestand jedoch das Brwileg bloss im Transportreeht von Korn nnd Salz.

Das Recht war überhaupt mit der Last verbunden, Weg und Steg in gutem Zustand zu unterhalten und sür die zur Vesorderung anvertrauten Waaren verantwortlich zu sein, sowohl bezüglich Beschädigungen oder Abhandenkommen von Waarenstücken, als bezüglich Versäumnisse im Transport. Die Gemeinden Bontresina und Busehlav hatten namentlich zu ihrem Vorrecht die Verbindlichkeit, den .^erninapass zu unterhalten und zur Winterszeit offen zu halten (Schneebruch).

Diese Transportrechte heissen B o r t e n s r e e h t e , und so weit sie den Gemeinden Bontresina und Busehlav aus dem Vernina zukommen , mit

Rücksicht des Re^ts und der Bflicht zum Schneebruch, Ruttnerrechte

(roua della neve, die Ronte offen halten) (rompere).

Jede ^uhrstation tras gleichsam mit einem Bort zusammen. An. Ende der sür eine Bortl^orporation berechtigten Strassenstrecke mussten die Fnhrlente derselben ihre Bracht abladen, damit diese von den ^uhrleu^u der weiter berechtigten Bort übernommen werden konnte. Desshalb bestanden in einem jeden Bort Magazine oder sogenannte S u st e n (gleichsam wie ein Hasen, porto), in welehe die Waaren bis zum Weitertransport abgeladen werden. Bestellte Bersonen, S u s t e n m e i s t e r , ,,T heiler.^ überwaehten die Aufbewahrung und Verladung der Waarengüter. Die Kosten wurden mit dem ^ezug von gewissen Brozenten von den transitirenden Waaren gedeckt. Die Borten erhoben neben dem Sustengeld noeh eine direkte Abgabe von den durchgehenden Waaren unter dem Ramen Fuhrl e i t e (Geleitgeld). Die Borten hatten eine eigene Jndikatur und Autonomie, die sie dureh einen Bortendirektor mit ^u^gern oder dureh ein organisâtes Bortensgerieht ausübten.

Mit der Zunahme des Verkehrs trat eine Aendernng in dieser Ein-

riehtung ein. Das Bedürsniss verlangte Abhülfe gegen die Stokungen

im Waarentra^.sport. Die sogenannten R o d f u h r e n (rod.^, d. h.

Fuhren, die in einer Reihensolge unter den Fuhrleuten einer Bort stattfanden (Rotte, Abtheilung) wurden durch die Stracksuhren (direkte Fuhren^ erseht, so ^dass die geladenen Wagen ununterbrochen zur Endstation geführt wurden. Die Borten konkurrirten durch ihr^e Fuhrleute aus der ganzen Wegstrecke. Auch der sruher bindend sestgestellte Fuhxlohn mnsste

11 mit der Zeit dem Fuhrl.ohn Blatz machen , wie derselbe zwischen den Speditoren und den Ruttnern verabredet wurde.

Die Bortens- und Ruttnerrechte bestanden seit Alters her und haben sich, wie es nach den früher gegebenen Verhältnissen und der vorhandenen geographischen Lage begreiflich war, aus dem Mittelalter auf die heutige Zeit fortgepflanzt. Die gleichsam souveraine Stellung der Gemeinden im Danton Graubünden und die gleichsam föderative staatliche Entwickeln^ dieses Kantons aus den einzelnen Gemeinwesen waren dem Fortbestehen

günstig.

Die fragliehen Vorrechte konnten entstehen, weil in frühern Zeiten Thalschaften u..d Gemeinden es waren, welche je nach Bedürfniss Verkehrswege anlegten und unterhielten. Jm Kanton Graubünden galt es als allgemeiner Grundsatz: die Gemeinden bauen und unterhalten Weg und .^teg.

Der Staat konnte deshalb der Aneignung des ausschliesslichen Transports wohl aus lange Zeit zusehen. Die Gemeinden nntssten aneh in ihrem Jnteresse den Verkehr nach Jtalien durch Anlegung von Strassen und drücken und durch guten Untehalt begünstigen. War ja die Frage des Transits aus Deutsehland nach Jtalien davon abhängig.

Dass der Staat diese Rechte im Laufe der Zeit auch anerkannte und urkundlich sanktionirte, dasür werden verschiedene Urkunden und Aktenstücke bestätigend angeführt.

Von der h. Tagsatzung sind aber diese Rechte niemals anerkannt und genehmigt worden.

Jm Lause dieses Jahrhunderts hat auch der Kanton Graubünden, als Staat, wie andere Kantone, nebst den Gemeinden nach und nach den ^trassenbau und Strassenunterhalt mit auf die Schultern genommen.

Jn neuerer Zeit ist es der Staat, der daran das meiste beiträgt, wenigstens l.ei Hanptverkehrsstrassen, zu denen drei der genannten Strassen gehoren. Beim Berninapass dagegen lasst der Staat die Gemeinden allein wirken, so dass dort die Vortheile, welehe die Gemeinde Bontrestna und Busehlav aus dem Ruttnerrechte ziehen, durch .Leistungen wieder geschmälert werden. Es scheint , dass die Gemeinde Bontresina nicht den gleichen Eifer sür die .Verbesserung dieses Basses gezeigt hat, wie die Gemeinde Busehlav, welehe denselben bis aus die Hohe des Berges korrigirt und in

Stand gestellt hat.

Um Vortheile zu ziehen, um ^u gewinnen, musste auch ein Aufwand gemacht werden.

Wie der Bundesrath, so vermag auch Jhre Commission keinen wesentlichen Unterschied zwischen dem Rnttnerreeht und Bortensrecht zu erblicken. Das ^erstere begreift, ^wie ^es von den Gemeinden Bontresina und Busehlav angesprochen wird, auch letzteres in sieh. Die indirekte Abgabe, welche diese Gemeinden beziehen, besteht .in einem entsprechenden Fuhrlohn

12 für den Transport der Waaren, aus welchen sie das ansschliessliche Vorrecht haben. Rur geschieht es so, dass die gemeinden das Vorrecht mit der begleitenden Bflicht an Fuhrleute , Ruttner , versteigern oder verpachten.

Wie gezeigt, folgte früher dem Bortensrecht auch die ganze Bslieht der Strassenanlage und des Strassenunterhalts. während diese Bflicht dem Rnttnerrecht in den genannten zwei ..gemeinden je^t noch ganz folgt.

Der Unterhalt aus dem Bernmapass besteht Winterszeit im ^ehne..brneh.

Wir geben nun zu, dass diess keine kleine Arbeit bildet. Der Umstand, dass der Staat den Unterhalt auf der obern uud untern ^ommer^ialftrasse theilweise übernommen hat und den .^chneebruch aus dem Julier, Bernhardin und Splügen gan^ auf seine Kosten besorgt, .dagegen .bezüglich des Bernina alles den Gemeinden zu thu.. überlädt. ändert an dem Wesen

des Rechts nichts.

Zeigt es sich ja auch^ dass der Staat, wenn es uothig war, in die fraglichen Rechte eingriff und ordnend zweckentsprechende Aenderuugen veranlasste. So erliess der Staat derzeit entsprechende Trausitordnungen ; so verdrängte er die sogenannte Fuhrleite grosstentheils durch kantonale Weggelder; so hob er auch die Bortensgerichte und damit die Autonomie der Borten aus, und se^te dafür besondere Gerichte oder die ordentlichen Gerichte ein..

Wenn der Staat das Jnstitut selbst schonte, so mag viel dazu beigetragen haben, dass auch die Borteusgemeinden viel an die Kosten beitrugen , als ersterer im Juteresse des Verkehrs nach Jtalien frühere Strassen verbesserte und zu eigentlichen Transit- und Handelsstrassen erhob.

. . Faktisch ist es bereits so weit gekommen , dass die Bortensrechte auf den Eommerzialstrassen, mit Ausnahme des eigentlichen ^adungsreehts der Transitwaareu, so zu sagen keine praktische Bedeutung mehr haben.

Man wäre beinahe berechtigt. anzunehmen, dass diese Rechte in wenig Jahren

sich überlebt haben würden. Dieses wäre freilich nicht der ^.all b.^üg-

lieh des Ruttnerrechts aus dem Bernina, weil hier die Gemeinden wegen der ziemlich grossen Unterhaltungslast noch Gründe haben, Werth auf das Recht zu fe^en.

Wenn nun aber noch Privilegien im Verkehr, sei es in grosserer oder geringerer Bedeutung, bestehen, so stellt sich die Frage : Sind diese mit dem. bestehenden offentlichen Rechte verträglich ^ Freier Verkehr ist seit dem neuen Bunde zu einem mächtigen ^osnngswort geworden. Die Eidgenossenschaft hat si.h angesengt, .^ie Hemmnisse und .Beschränkungen im Verkehr zu beseitigen. ..Abgesehen von .der Ablesung der Weggelder. der Aushebung der. Zolle im Jnuern, der Herabsetzung des Transitzolls beinahe. aus Rull, hat der Bund durch eme Menge von Beschlüssen bewiesen., ^dass er den freien Verkehr durchgeführt

13 wissen will.

geführt.

Es sind einige davon ^in der bundesräthlichen Botschaft an-

Art. 30 der Bundesverfassung lautet:

,,Der Bundesgese^gebung bleibt vorbehalten, hinsichtlich der Absehas-

,,fnng bestehender Vorrechte in Bezug auf Transport von Bersonen und ,,Waaren jeder Art ^wischen den Kantonen und im Jnnern derselben, auf ,,dem Wasser und auf dem Lande, die nothigen Verfügungen ^u treffen, ,,so weit die Eidgenossenschaft hiebei ein Jnteresse hat.^ Dieser Artikel verlangt also, dass der Bund die Freiheit des Verkehrs sichere und durch gesetzliche Verfügungen die Schranken aushebe, die diesem entgegenstehen, wenn ein allgemeines Jntexesse waltet. Dass der Bund im gegebenen Falle ein Jnteresse hat, braucht keines besondern Rachweises, wenn man bedenkt, dass fragliche Vorrechte noch auf Strassen bestehen, die bestimmt sind,. den ^allgemeinen Verkehr und Transit mehr oder weniger z u vermitteln.

. . . . . . .

Dieses Jnteresse wird übrigens^ von der Regierung von Graubünden selbst sehr betont. Sie bestreitet auch das Recht des Bundes zur Aufhebung der fraglichen Vorrechte nicht, nur macht sie geltend^ dass wenn der Bund diese Rechte auflose, er auch entsprechend zu entschädigen habe, weil die^ Borten wohlerworbene Brivatrechte seien, weil die Jnhaber für dieselben grosse Leistungen für Bau und Unterhalt von Strassen gemacht haben, und weil kein freiwilliges Ausgeben von Seite der Jnhaber vorliege. Jhre kommission findet,. dass es .in der Schweiz an. sich Sache der Kantone, resp. der Gemeinden ist, ^trassen innerhalb ihrer Grenzen zu bauen uud zu unterhalten.

Rach dem Bau treten die Strassen gleichsam in ein öffentliches Eigenthmn zum allgemeinen Gebrauch. Die Erstellungs- und Unterhaltung^ kosten dürfen nicht mehr auf den Verkehr gelegt werden. Eher tritt der Bund unterstützend zur Seite (Art. 21 der Bundesverfassung).

Wie nachgewiesen worden, gingen den Bortens- und Ruttnerrechten auch tasten zur ...^eite. Wenn sich der Staat aus den Hauptstrassen in

diese Lasten getheilt hat, so liegt in der Aushebung dieser Rechte selbst

keine Unbilligkeit , und diess um so weniger, w^il die Einwohner ^der Bortensgemeinden nach. wie vor Waaren trausportiren konnen, mit dem einzigen Unterschied. dass grossere Eoukurre..z eintritt, indem auch die Bewohner bisher nicht berechtigter Gemeinden künftig Waaren transport tiren dürfen.

An dem Sehneebruch auf dem Bernina hat sich freilich der Staat

bisher uicht betheiligt, und die daherige Last ist noch Sache der Gemeinden.

Abgesehen aber davon ist es Thatsache, dass der Bund keinen Schneebruch losgekauft hat, wenn nicht Gebühren von der Tagsal^ung dafür bewilligt waren.

14 Es lautet Art. 59 des Zollgesetzes vom 27. August l 851 : ,,Ebenso sind sofort und ohne Entschädigung alle diejenigen Gebühren aufzuheben, deren Bezug nie von der Tagsatzung bewilligt worden ist, insoweit sie nicht unter den Art. 32 der Bundesverfassung fallen.^ Da nun hier keine Genehmigung der Tagsatzung vorliegt, so ist ein gesetzliehes Gebot vorhanden, fragliche Vorrechte ohne Entschädigung aufzulösen. Die Auslosung gestaltet sich nur noch zu einer Form.

Desshalb tritt Jhre kommission auf eine weitere Erörterung über die rechtliche Ratur der Vortensrechte auch nicht ein.

Sie ^ieht daher auch die Erwägung des .Nationalraths derjenigen des Bundesrathes vor.

Während der Letztere als Erwägung ausgenommen hat, dass fragliche Vorrechte nicht den Eharakter von Brivatreehten haben, stützt sieh der Nationalrath daraus, dass die Aushebung ohne Entschädigung von Seite des Bundes geschehe, weil die Vorrechte ...on der Tag.^ satzung niemals genehm.gt worden und desshalb ^. 5..) des Zollgesetzes massgebend sei.

Sollte nun von einer Unbilligkeit gesprochen werden , welche dadurch die Gemeinden Bontresina und Vuschlav erfahren, so haben wir sehon aufmerksam gemacht, dass es Aufgabe des Kanton.^ ist, die Unterhaltung und Osfenhaltung aueh des Berninapasses auf zweckmässige Weise zu

regeln. Wir sind überzeugt, dass wenn es die Billigkeit verlangt, der

Danton anch am Schneebrueh aus dem Bernina sich betheiligen wird, und so für ein die Last konpensirendes Reeht, das nicht mehr bestehen dars, einigermassen einstehen wird.

Uebrigens wird das Verhältniss bezüglich des Trausports über den Bernina fast gleieh bleiben, indem es der geographischen Lage wegen andern Gemeinden nicht wohl moglich sein dürste, am Transport Theil zu nehmen.

.Anerkennen wir auch gebührend die grossen Leistungen , welche der Danton Graubünden und die Gemeinden, namentlich die Borten, für die Verkehrsstrassen gebracht haben , so können wir anderseits nicht übersehen, dass diese Strassen auch im allgemeinen Landesinteresse und zum Rutzen der anstossenden Gemeinden erstellt und verbessert worden sind.

Denn waren es wieder die Strassen. welche beim Loskaus der Zolle und Weggelder dem Danton Graubünden eine hohe Loskausssumme einbrachten und sicherten.

Diese besteht in 120,^0 alten Franken oder 171,429 Franken neuer Währung, zahlbar aus unbeschränkte Zeit in ^r. 45,220 alter Währung für Strassenprämien bis zur Tilgung des Aktienkapitals (bis 1864), serner in Fr. 44,78l) alter Währung, ^ahlbar bis 1860.

Letztere Summe ist bekanntlieh letztes Jahr aus weitere

10 Jahre bewilligt worden.

^ Jm .Loskaufspextrag ist als interessirte Gemeinde ^. A. auch .^usehlap genannt.

Durch Jhren Besehluss vom 19. diess ist auch ein erheblicher Beitrag an die Korrektion der Berninastrasse zugesichert worden.

Sollten durch die Aufhebung der fraglichen Vorrechte wirklich Unebensten entstehen, so ist es, wie gezeigt, Sache des ..Kantons, mit den Gemeinden ausgleichend zu Werke zu gehen.

.^ach alt^ diesen kurzen Andeutungen beehrt sich schließlich Jhre Eom^ mission, den Antrag zu stellen : ,,Es sei dem nationalräthlichen Beschlusse beizutreten. ^ ^) Genehmigen Sie , Tit. , die Versicherung unserer vollkommensten Hochachtung.

Bern, den 23. Juli 1861.

Die Mitglieder der Kommission: ^l. ^. Folter, Berichterstatter.

I)r. ^. ^el.^er.

Berol^^^e^.

.^) ^er auf Seite ^ hiev^r stehende .^ommisstonalantxag wurde v^m ^..ational^ rath nnverandert zum Bes^lufse erhoben. .-- Der .^on beiden Mathen gefaßte Bes^l...ß stnde^ stch im ^11. Bande der eidg. Gesezsammlung, Seite ^o.

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Bericht und Antrag der ständeräthlichen Kommission, betreffend die Aufhebung der Portens- und Ruttnerrechte im Kanton Graubünden (Vom 15 Juli 1861.)

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17.10.1861

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