681 Beschlußentwnrf.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht der Botschaft des Bundesrathes vom 6. Februar l 861, besehl.iesst: Axt. 1. Dem eidgenössischen Archiv stehen zwei Beamte, vor als: a. ein Archivar mit einer Jahresbesoldung von Fr. 3800 ; h. ein Unterarchivar mit einer Jahresbesoldung von Fr. 2400.

Axt. 2. Dadurch sind ausgehoben der Bundesbesehluss vom 25. Juli 1856, betreffend Errichtung einer zweiten eidgenössischen Archivarstelle, und die im Besoldungsgesetze vom 30. Juli 1858, Art. t, Ziffer 1, unter der Uebersehrist ., Bundeskanzler angeführten zwei Archivarstellen von je Fr. 3200 Besoldung.

Axt. 3. Dieser Beschluss aussert seine Wirksamkeit vom 1. Januar

1861 an.

Art. 4. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung beauftragt.

#ST#

B

e

r

i

ch

t

der

nationalräthlichen Kommission zur Prüfung des Beschlusses entwurfes, betreffend die Reorganisation des eidgenössischen Archivariantes.

(Vom 9. Juli 1861.)

Tit.!

Vor dem Jahre 1856 wurde das eidgenössische Archiv von einem Archivar besorgt, dessen Besoldung durch das Bundesgesez über Errichtung

682 und Besoldung bleibender eidgenosstscher Beamtnngen vom 2. .August

1853 auf Fr. 3000 festgefezt war.

Durch Bundesbeschluß vom 25. Juli 1856 wurde die Aufstellung

eines ^weiten .Archivars ebenfalls mit Fr. 3000 Behalt bewilligt.

Endlich wurde durch das Besoldnngsgesez vom 30. Juli 1858 die Besoldung jedes der beiden Archivare auf ^r. 3200 erhoht.

Der Bundesrath schlägt nun vor, es moge die Bundesversammlung unter Aufhebung des Bundesbeschlusses vom 25. Heumonat 1856 und der bezüglichen Bestimmung des Besoldungsgesetzes vom 30. Juli 1858 beschlossen . es haben dem eidg. Archive ^wei Beamte vorzustehen, nämlich ^ ein Archivar mit einer jährten Besoldung von Fr. 3800 nn^ ein UnterArchivar mit einer Jahresbesoldung von ^r. 2400.

Mit Botschaft vom 6. ^ebruar d. J.

diesen Antrag folgeudermass.m .

begründet der Bundesrath

Vor der neuen Bundesverfassung sei ein Archivar mit einer Besoldung von bloss Fr. 600 angestellt gewesen, dessen Verrichtungen wesent^ lieh nur darin bestanden hätten, die ihm von ^eit ...u ^eit von der eidg.

.Kanzlei abgelieferten Akten aufzubewahren. Diese Stelle sei im Jahre 1848 durch den Hinschied des Archivars erledigt und .^rst nach 2 Jahren, im ^rühjahr 1850, in ^er .Person eines altern Angestellten der Bundes^ kanzlei wieder beseht worden. Die durch diese lange .Vakanz eingetretenen bedeutenden Rükstände, ferner der Umstand, dass im neuen Archiv Manches habe umgestaltet und neu eingerichtet werden müssen, und endlich die massenhafte Anhäufung der neuen Akten , in Folge dessen d.e Ordnung des alten Archivs sich in die Länge gezogen habe, habe dazu geführt, dass der .Bundesrath mit Genehmigung der Bundesversammlung im Jahr 1856 einen zweiten Archivar habe anstellen müssen. Dieser sei dann a.^er dem altern Archivar nieht untergeordnet, sondern gleichgestellt worden, indem es nur dadurch moglich geworden sei, für die neue Stelle eine tüchtige Versonliehkeit zu gewinnen. Die Geschäfte seien unter den beiden Arehivaren in der Weise getheilt worden, dass der ältere Archivar da^ Archiv von 1803 bis Ende l848 z.i ordnen, der neue Ar.hwax aber mit dem jezigeu Archiv von 184..) an sieh zu befassen gehabt habe. Diese koor^ dinirte Stellung der beiden Arehivbeamten habe jedoch zu Missheuigkeifeu unter denselben Veranlassung gegeben, welche sich gesteigert hätten, so wie der Zeitpunkt herangerül.t sei, wo die Ordnuug des alten Archivs als beendigt habe angesehen werden konnen, und der Gesehäfts.^reis der beiden .Beamten sich habe vereinigen müssen. Der ältere Archivar, Herr Me.^er, sei dann aber Anfangs l 859 von einer lähmenden Krankheit heimgesueht worden, wel.he ilm arbeitsunfähig gemaeht habe. Jn Folge dessen habe provisorisch ein Gehülse abgestellt werden müssen. -^ Wenn es s.ch um..

um di.. Reorganisation de^ Arehivari^tes handle, so sei es voraus noth^

^ wendig, dass die bisherige Gleichstellung de... beiden Archipbeamten aufhöre und eine Abstufung unter denselben^hergestellt werde. Sodann absentspreche. die Aufstellung bloss eines Archivars mit Bei^bnng blosser Gehülfen den Bedürfnissen nicht. Eme zweijährige Erfahrung zeige, wie nothwendig bei einem so umfangreichen Archive, wie da^ eidgenossts..he, die .Ausstellung eines ^weiten ^ehivbeamten sei, . welcher in Verhinderm.gsfällen den eigentlichen .Archivar zu vertreten und die Leitung der Geschäfte zu übernehmen habe. Demzufolge dürste die zwekmässigste Organisation .des Archivariates. darauf hinauslausen, dass : 1) im Jnteresse der einheitliehen Leitung des Ganzen ein Archivar im Sinne des Reglements vom 7. April 1852 beibehalten, 2) zu seiner Aushülse und Stellvertretung ein Unterarchivar mit verhältnissmässiger Besoldung und einer bestimmten Amtsdauer ange.

.

stellt

und

^

.

^...

.

.

.

.

.

^

3) diesem also bestellten Axchivariate im Weitern die .erforderlichen, immerhin unter der Verantwortlichkeit des Archivariates stehenden Gehülfen beigegeben würden.

Diese Aendernng der Organisation des Arehivariates müsste natürlich auch zu einer entsprechenden Aenderung der Besoldungsverhältnisse, wie

^dieselben durch das Besoldungsgesez vom 30. Juli 1858 geordnet seien,

führen. Die ungleiche Stellung der beiden Archivare bedinge selbstverständlich auch einen ungleichen Gehalt derselben. Raeh der Ansieht des Bundesrathes sollte ein tüchtiger Unterarchivar mit einer Besoldung von .Fr. 2400 zu finden sein. Dagegen sollte diejenige des ersten Arehivars erhoht und auf ^r. 380..) gestellt werden. Diese Besoldung, welche keine Beschwerung .^es Budgets ^ur Folge habe, stehe in einem billigen Verhältniss zu derjenigen anderer eidgenossischen Beamten, z. B. des Bulververwalters , .^ursinspektors , Oberpostsekretärs und Fiuanzsekretärs , von denen nicht einmal diejenige hohere wissenschaftliche Bildung gefordert werde, welche ein tüchtiger Archivar haben müsse.

Die mit der Brüsung dieses Besehlussesentwurses beauftragte nationalräth^che kommission erklärt sich mit demselben einverstanden. Die bisherige vollige Gleichstellung der beiden Archivare war eine Abnormität, welche bloss in personlichen Verhältnissen ihren Grund hatte und oeren Fortbestand nicht mehr am Vla^e wäre, nachdem der ältere Beamte wegen in .^olge .^ranl^heit eingetretener Arbeitsunfähigkeit ersezt werden muss. Die Beibehaltung ^weier Archivare scheint der Kommission durch die von dem Bundesrathe augeführten Gründe gerechtfertigt zu sein. Die ^vorgeschlagenen Besoldungen von ^r. 380..) sür den ersten und ^r. 24l).)

für den llnterarchivar entsprechen den Anforderungen , welche au diese Beamte. gestellt werden, und stehen mit den Besoldungsansäzen anderer eidgenössischer Beamten , wie dieselben durch das Besolduugsgesez vom Jahr 18.^ festgestellt worden stnd, iu. Einklang.

^ n d e .

^ b ^ .

^ .

.

.

h r ^ ..

^ I .

Bd.I.

53

^ Wir be^ntra^en daher di^. unbewanderte Annahme der Hauptbestim^ mungen de... bundesräthlichen Be^ehlussesentwurfes. Jm Art. 3 da^en ...vare eine unwesentliche Aenderung vorzunehmen, weil selbstverständlich der Bundesrath erst dann, wenn e.: die aufzustellenden ^.....hivbeamten gewählt haben wird, ermessen kann, ^b und in wie weit die ^esoldungsbestimmunden des .^eschlufse... auf dieselben rukwirk.md ^emaeht werden kennen. ^) Bern, den ^. Juli t^t.

.Samens der ^onimissi^n, ^er ..Berichterstatter :

^nher.

^) .^iehe den Bundesbes.h..n^ ...uf Sel^ 43 des vI1. Bandes der eldg. ^ese^ fammlung.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bericht der nationalräthlichen Kommission zur Prüfung des Beschlussesentwurfes, betreffend die Reorganisation des eidgenössischen Archivariates. (Vom 9. Juli 1861.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1861

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

45

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

21.09.1861

Date Data Seite

681-684

Page Pagina Ref. No

10 003 481

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.