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Postvertrag zwischen

der schweiz. Eidgenossenschaft und dem Königreich Italien (Abgeschlossen am 8 August 1861.)

Der schweizerische Bundesrath und Se. Majestät der König von Jtalien, beidseitig von dem Wunsche beseelt, die zwischen beiden Ländern bestehenden freundnaehbarlichen Verhältnisse zu befestigen und den Briefpostdienst zwischen Jtalien und der Schweiz aus einer ausgedehntern und den Bewohnern beider Länder vortheilhastern Grundlage vermittelst eines neuen Vertrages zu ordnen. haben zu diesem Zweke als ihre Bevollmäehtigten ernannt :

Der Bundesrath der fchmeizerischeu Eidgenossenschaft. : Den Herrn Abraham .... o u r t e , seinen ausserordentliehen Gesandten bei Sr. Majestät dem Konig von Jtalien ,

Seine Majestät der König don Italien : Den Herrn Giovanni Barbavara, Generaldirektor der Vosten des Königreichs, Somthur des konigl. St. Moriz- und St. Lazarnsordens u. ;

welche, nach gegenseitiger Mittheilung ihrer bezüglichen Vollmachten, über nachfolgende Artikel sich verständigt haben : Art. 1. Zwischen der Vostverwaltung der schweizerischen Eidgenossenschast und der Postverwaltung des Königreichs Jtalien soli eine ununterbroeheue, regelmäßige, gegenseitige Uebermittlung von Briefen, Waaren.

mustern und Druksachen aller Art mittels bereits bestehender oder zu erstellender Knrse an denjenigen Bnukten beider Länder, welche dureh gemeinschaftliche Uebereinkulsst beider Verwaltungen zu bezeichnen sind, unterhalten werden.

241 Art. 2. Die dermalen bestehenden oder noch zu erstellenden KursEinrichtungen ^um Transport obiger Gegenstände, sei es zu Wasser oder zu Land, werden durch d.ie verfügbaren , oder in der Folge dienlich erscheinenden Mittel beider Postverwaltungen unterhalten und die für diese Knrseinrichtungen entfallenden kosten von diesen Verwaltungen nach Massgabe der auf ihren betreffenden Gebieten zurükgelegten Entfernung getragen.

Art. 3. Jn Ausnahme der Bestimmungen des vorhergehenden Ar-

tikels verpflichtet si..h die schweizerische Bostverwaltnng , den Depeschen-

transport zwischen der Sehweizergränze einerseits und den hiernach bezeich^.eten Punkten , nämlich : Arona, ^merlata, Ehiavenna, Eolieo, Tirano, Lnino, andererseits vermittelst schweizerischer .Postwagen gänzlich auf ihre Kosten zu besorgen.

Die Verwaltung der italienischen Posten verpflichtet sich ihrerseits, den Depeschentransport zwischen der italienischen Gränze einerseits, und Loearno und Magadino andererseits vermittelst der Dampsboote auf dem Langensee gänzlich aus ihre Kosten zu besorgen.

Jede der beiden Verwaltungen ist gehalten , die in Kraft bestehenden Geseze und Reglemente der Bolidi, der Mauth und Post des Staates, dessen Gebiet sie durchläuft, zu beobachten.

Art. 4. Die schweizerische Postverwaltung übernimmt den unentgeldlichen Transport bis zu den im ersten Alinea des ^lrt. 3 bezeichneten Punkten, sowol der internationalen Korrespondenzen, als auch der auf den italienischen Büreau^, welche von schweizerischen Posten berührt werden , unter sieh auszuwechselnden Depeschen.

Die italienische Postvern..altnng besordert unentgeldlieh bis zu den im zweiten Alinea des ^.lrt. 3 ermähnten Punkten sowol die Internationalen Korrespondenzen , als auch diejenigen Depeschen , welche schweizerische Bureau^., die im Bereich der Dampfboote liegen, unter sieh auswechseln.

.^lrt. 5. Die Regierung des Königreichs Jtalien enthebt die Regierung der schweizerischen Eidgenossenschast von der Bezahlung jeder Staatssteuer sur den Betrieb der im Art. 3 des gegenwärtigen Vertrages bezeichneten schweizerischen Knrse für die Beförderung von Korrespondenzen, Reisenden und ^ahrpoststüken , und die schweizerische Regierung bewilligt ihrerseits der Regierung Jtaliens vollständige Befreiung von jeder Staatssteuer sür den Betrieb der italienischen Kurse auf Schweizergebiet.

^lrt. 6. Jeder der im Art. 3 hievor erwähnten Kurse kann nach G^tfin^en der einen oder andern Verwaltung, aus wenigstens sechsmonatliche Voranzeige hin, ganz oder theilweise ausgehobeu werden. Jede der beiden Verwaltungen hat der andern Verwaltung ebenfalls 6 Monate zum Voraus ihre Absicht, die sraglichen Kurse ganz oder theilweise zu exsezen, mitznth eilen.

242 Art. 7. Ausser den zwischen den Postverwaltnngen des Konigreichs Jtalien und der schweizerischen Eidgenossenschaft direkte ausgewechselten Korrespondenzen konnen diese Verwaltungen Korrespondenzen aller ..^lrt durch Vermittlung der sra^osischen Posten sich gegenseitig zusenden.

Art. 8. Die Transitpreise, welche der sran^osischen Postverwaltung für den Transport über sranzosisches Gebiet der zwischen der italienischen und schweizerischen Postverwaltung aus diesem Wege gegenseitig ausgewechselten Korrespondenzen zukommen , werden von der Postverwaltung von Jtalien nach Massgabe der Postverträge zwischen Jtalien und Frankreich bezahlt. Die schweizerische Vostverwaltung wird der italienischen Postver.^ waltung die Halste dieser Transitpreise zurükvergüten.

Art. 9. Es bleibt vorbehalten , dass, wenn d.e schweizerische Post^ verwaltung von den französischen Posten sür den Transit der Korrespon^ denzen, welche die italienische und die schweizerische Postverwaltung in ge^.

schlossenen Sendungen über französisches Gebiet auswechseln, vortheilhastere Bedingungen erlangen w.^.rde , die Transitkosten von der schweizerischen Postverwaltuug bezahlt und die Halste davon derselben von der italien^ sehen Postverwaltung zurükvergütet würde.

Art. 10. Die Aufgeber von gewohnliehen, d. h. nicht chargirten Briefen und von Warenmustern, sei es aus dem Konigrei.h Jtalien nach der schweizerischen Eidgenossenschaft , sei es aus der schweizerischen Eidgenossenschast nach dem Königreich Jtalien , konnen nach belieben das Porto bis zum Bes..i...mm.gsorte vorausbezahlen, oder die Entrichtung desselben dem Adressaten überlassen.

Art. 11. Die sür die ^rankirung jedes Briefes ans dem Konigreich Jtalien nach der Schweig oder aus der Schweig nach dem Königreich Jtalien ^u beziehende Ta^e beträgt 30 Rappen sür das einsaehe Porto von 10 Grammen oder ^ruchtheil dieses Gewichts.

Die Tar^e jedes unfrankirten , von eiuem der beiden Staaten na^.h dem andern versandten Frieses beträgt 4..) Rappen sür das einsache Porto von 10 Grammen oder Bruchtheil dieses Gewichts.

Art. 12. A.ls Ausnahme von den Bestimmungen des vorhergehenden Artikels wird die Ta^e der von einem der beiden ..Staaten nach dem andern versandten Briefe im Frankosalle auf 10, im Portofalle aus 20 Rappen rednzirt. so oft das Aufgabebüreau und das Bureau des
Beftimmungsortes nicht mehr als 45 Kilometer von einem der hienaeh bezeichneten Punkten entfernt sind: Grosser St. Bernhard, le Brenil, Jsella, Grodo, Eanobbio^ Eamerlata, Splügen und Tirano.

Art. 13. Die Frankirung der Korrespondenzen kann mittels dex Frankomarken der betreffenden Verwaltung geschehen.

Wenn die auf einem Briefe nach einem der beiden Länder aufgeklebten Frankomarken den Betrag der Frankatur bis an den Bestimmungs-

24.^ ort nieht ganz deken, so wird dieser Brief als nicht frankirt betrachtet und als solcher ta^.irt, unter Abzug des Werthes der betretenden Frankomarken.

Art. 14. ^ie Bostverwaltung von Jtalien und die Verwaltung der schweizerischen Vosten konnen rekommandirte oder chargirte Briese nach den betretenden Staaten si.h gegenseitig überliefern. Jeder chargirte Brief, welcher von einem der beiden Staaten in den andern versandt wird, unterliegt vor der Beförderung der gewohnlichen Ta^e eines fraukirten Briefes von gleichem Gewichte, nebst einer Gebühr von 30 Rappen.

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Art. 15. Jedes Baket mit Warenmustern , welches von Jtalien nach der Schweiz oder von der Schweiz nach Jtalien versandt wird, unterliegt, auch wenn es mit einem Briefe begleitet ist, der Tax^e der gewohnlichen Briefe für das einfache Borto von 20 Grammen oder Bruchtheil dieses Gewichts, Brief und Muster zusammengerechnet.

Art. 16. Um die im vorhergehenden Artikel erwähnte Bortoermässigung zu gemessen , müssen die Warenmuster unter Banden versandt oder so verpakt werden, dass sie als solche erkennbar sind, und der Begleitbries darf das Gewicht eines einfachen Briefes (10 Gramme) nicht übersteigen.

Warenmuster, welche diese Bedingungen nicht erfüllen, unterliegen der Ta^e der gewohnliehen Briefe.

Art. 17. ^ie Zeitungen und Druksaehen aller Art, welche ^wisehen der ^ehwei^ und dem Königreich Jtalien ausgewechselt .werden, sind bis an den Bestimmungsort zu srankiren, und zwar zu drei Rappen für jede Sendung von 40 Grammen oder Bruehtheil dieses Gewichts, welche eine besondere Adresse trägt.

Unter der Bezeichnung Druksachen sind verstanden . periodische Werke,.

broschirte Bücher, eingebundene Bücher, Mnsikalien, Kataloge, Prospekte, Kupserstiche, Lithographien, Bhotographien, Korrekturdrukbogen, Avisbriefe, Zirkulare, Preislisten, Visitenkarten, geographische Karten, und im Allge^ meinen alle andern Gegenstände gleicher Art, welche nicht den Eharaktex eines Briefes tragen.

Art. 18. ^ie im vorhergehenden Artikel erwähnten Gegenstände gemessen nur dann die bewilligte Tar^ermässigung , wenn sie unter Banden oder in der Weise versandt werden, dass über ihren Jnhait kein Zwe.fel walten kann, und keine weitern schristliehen Zufäze enthalten, als die Adresse des Empfängers, ein ^atum und die Unterschrift.

Es bleibt wolverftanden , dass diese Beschränkung nicht aus die Korrekturdrukl..ogen Bezug hat, bei. welchen schriftliche Korrekturen zulässig sind, so wie auch nicht aus die Breislisten, auf welchen Zahlen hand-

schriftlich beigefügt werden können.

244 Die Druksachen, welche die oben angegebenen Bedingungen nicht erfüllen, so wie die nnsrankirten oder ungenügend frankirten Druksachen werden nicht besordert.

Art. 19. Die Bostverwaltnngen von Jtalien und der Schweiz konnen chargirte oder rekommandirte Waar.^.mufterpakete oder Drnksachen nach den betreffenden Staaten und, so .veit moglieh, nach den weiter gelegenen Ländern sich gegenseitig überliefern.

Jedes Baket Warenmuster oder Druksaehen aus Jtalien nach der Schweiz oder aus der Schweiz naeh Jtalien, welches man rekommandir.m will, unterliegt vor der Versendung ausser der gewöhnlichen, nach Art. 15^ und 17 des gegenwärtigen Vertrages berechneten Ta^e für Warenmuster und Druksachen, einer si^en Rekommandationsgebühr von 30 Rappen.

Art. 20. Der Ertrag, der nach den Artikeln 11, 12, 14, 15, 16, 17 und 19 hievor auf de.. Br efen, Warenmustern und Druksachen ans der Schweiz nach dem Konigreich Jtalien, und aus dem .^onigreieh Jtalien nach der Schweiz zu beziehenden ...^a^.en wird zwischen den beiden Vostverwaltnngen Jtaliens und der S.hwei^ zu gleichen Theilen getheilt.

Art. 21.

Die Briefe, die Warenmuster uud die Druksachen jeder Art, sei es aus den in dem beiliegenden Verzeichniss A ermähnten ^ändern nach dem Konigreich Jtalien. oder aus dem Konigreich Jtalien nach diesen nämlichen .Ländern, welche stüt.veise über die Schweiz bessert werden , werben zwischen den Vostverwaltnngen von Jtalien und der Schweiz zu den im ermähnten Ver^eiehniss angegebenen Bedingungen ausgewechselt.

Art. 22. Die Briese, die Warenmuster und Druksachen jeder Art, sei es aus den im Ver^eiehniss B angegebenen Ländern nach d.^r ..^..chw^, oder aus der Schweiz nach diesen nämlichen ^ändern, welche stükweise über das Königreich Jtalien versandt werden, werden zwischen den Vostverwaltungen von Jtalien und der Schweiz zu den im vorerwähnten Ver^ zeichniss B angegebenen Bedingungen ausgewechselt.

Art. 23.

Jm ^alle, dass die Bostverwaltungen der Länder, sur welche die Vostver^altungen von Jtalien und t.er Schweiz als Vermitttung dienen, die Tarise ihrer Gebiete in der Weise abändern würden, dass dadurch ein Einfluss auf die durch die beiliegenden .Verzeichnisse ^ und B sestgesezten Ta^en uud Transitgebühreu sur die betreffenden Korrespon^ denken aus Jtalien und aus der ...^ch^eiz nach den genannten Ländern und umgekehrt ausgeübt würde, so werden die aus diesen Abänderungen entspringenden neuen Gebühren oder Ta^en nach den von den Vostver.^ waltungen von Jtalien und der Schweiz einander zu machenden Angaben und zu leistenden Ausweisen gegenseitig als massgebend angenommen.

Art. 24. Die Regierung der schweizerischen Eidgenossenschaft übernimmt die Verpflichtung, der italienischen Regierung für die aus Jtalien

245 ode... aus weiter gelegenen Ländern kommenden Korrespondenzen nach den .Ländern, für welche die Schweiz als Vermittlung dient oder noch dienen könnte, den Transit in geschlossenen Briefpaketen über ihr Gebiet zu be-

willigen.

Die italienische Vostverwaltung bezahlt der schweizerischen Vostverwaltung die Summe von zwanzig Rappen für 30 Gramme Briefe, von fünf Rappen für 30 Gramme Warenmuster und von zwanzig Rappen für 1 Kilogramm Druksachen.

Die geschlossenen Briefpakete, welche die italienische Vostverwaltung ...^wischen italienischen Vostbüreau^ über das schweizerische Gebiet aus^uwechseln wünscht, werden von der schweizerischen Vostverwaltnng durch den gewöhnlichen Bostdienst kostenfrei befordert.

Art. 25. Die Regierung des Königreichs Jtalien übernimmt die Verpflichtung, der Regierung der schweizerischen Eidgenossenschaft sür die aus der Schweiz oder aus weiter gelegenen. Ländern kommenden Korrespondenzen nach den Ländern, für welche Jtalien als Vermittlung dient oder noch dienen könnte, den Transit über ihr Gebiet in geschlossenen Briespaketen zu den gleichen Bediugn..gen, wie sie im Art. 24 hievor an-

gegeben sind, zu bewilligen.

Die geschlossenen Briefpakete, welche die schweizerische. Vostperwaltung zwischen schweizerischen Bostbüreaur. über italienisches Gebiet auszuwechseln wünscht, werden von der italienischen Bostverwaltung durch den gewöhnliehen .^ostdienst kostenfrei befördert.

Art. 26. Es bleibt vereinbart , dass das Gewicht der mittels geschlossener Briefpakete ausgewechselten und zu Rebuts gewordenen Korrespondenzen aller Art, so wie dasjenige der Brief^arten ^euilies d^vi.^ und der andern, den Bostdienst betreffenden Rechnungsbelege bei dem Abwägen der Briefe, Warenmuster und Druksachen aller Art nicht in Betracht fallen soll.

Art. 27. Es bleibt ausdrüklich einverstanden, dass die Briefe, Warenmuster und Druksachen aller Art, welche von einem der beiden Staaten in den andern versandt werden, und welche bis an den Bestimmungsort frankirt worden sind , unter keinem Vorwand und unter welchem Ramen es auch sei, im Lande des Bestimmungsortes mit irgeud einer Tax^e oder Gebühr zu Lasten der Adressaten belegt werden dürsen.

Art. 28. Die auf die verschiedenen Theile des öffentlichen Dienstes bezügliche Korrespondenz zwischen den Behörden und Beamten der beiden Staaten, d...reu portofreie Beorderung auf dem Gebiete des Staates, welchem der versendende Beamte augehort, bewilligt worden ist, wird ganz portofrei überliefert. Wenu die Behörde oder der Beamte, an welchen dieselbe gerichtet ist, ebenfalls die ^ortofreiheit geniesst, so wird sie ohne Ta^berechnung übergeben. ini entgegengesehen ^alle unterliegt sie der

246 T.^e für den Transport auf dem Gebiete des Landes des Bestimmungsortes.

Art. 29. Der Versender eines ehargirten oder rekommandirten Briefes oder einer rekommandirten Sendung Warenmuster oder Druksaehen, sei ...s aus der Schweiz naeh Jtalien, sei es aus Julien nach der Schweiz, kann verlangen, dass ihm über die .^blieferung solcher Gegenstände an den Adressaten Mittheilung gemacht werde. Zu diesem Behuse hat derselbe für die Beförderung des Avises (Retour-Reeepisse) eine Postgebühr von 20 Rappen ..um Voraus zu bezahlen. Diese Gebühr von 20 Rappen fällt gänzlich der versendenden ^ostverwaltnng zu.

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Art. 30. Jm ^alle. des Verlustes irgend emes Ehar^briefes hat diejenige der beiden Verwaltungen, aus deren Gebiet der Verlust stattgefanden hat, dem Versender die Summe von 50 Franken als Entschädi^gung zu bezahlen.

Der Verlust ein..^ rekommandirten Baketes Waarenmuster oder Druk.^ fachen zieht die Bezahlung der nämlichen Entschädigung von 50 ^ranken nach steh.

Es ist jedoch vorbehalten, dass nur diejenigen Reklamationen angenommen werden, welche inner 6 Monaten, vom Tage der Versendung des chargirten oder rekommaudirten Gegenstandes an, erhoben werden.

Art. 31. Die unrichtig ..dresstrten oder unrichtig geleiteten .^orre^ spondenzen aller ^lrt sind ohne Vereng, unter Anrechnung des Gewichtes und greises, für welche die versendende Verwaltung dieselben der empfangenden Verwaltung angerechnet hat. gegenseitig ^..rük^ulieseru.

Die Gegenstände gleicher Art, welche an sol.he Bersonen gerichtet waren, die ihren Wohnst^ verändert haben, werden gegenseitig ^u dem Vorto überliefert oder ^..rükgegeben , welches von dem .Adressaten zu be^ zahlen geweseu wäre.

Art. 32. Die ^wischen den beiden Bostverwaltungen von Jtalien und von der ...^ehwei^ stükweise ausgewechselten gewohnliehen oder chargirten Briefe und Waareumuster, welche unter die Rebuts fallen, sind beidseitig am Ende jedes Monats zurükzusenden.

Die Briefe, welche bis au den Bestimmungsort oder bis au die Gränze der korrespondirenden Verwaltung frautirt worden waren, sind ohne Tar^e und ohne Bortoanrechnung zurül^usenden.

Die unfraukirten .^orr.^spouden^u, welche mit ^ortoaurechnung überliesest worden waren, sind zu demjenigen .^reis ^urü^uliefern, zu welchen sie ^lnfangs von der versendenden ^rwaltung berechnet worden sind.

Die Zeitungen und Drnksa.hen, welche ^ aus irgend einem Grunde unanbringlieh geworden s^^. sind sofort und direte von dem Büreau des Bestimmungsortes d.^. ^lufga^.^büreau ^urü^useuden , wenn diese Gegenstände mit keiner ^.^e oder Gebühr belaßt si.^d.

247 Die unanbringlichen unfrankirten. in geschlossenen Vaketen durch die ^ine der beiden Bostverwaltungen für Rechnung der andern persandten Korrespondenzen werden zu dem Ge.vichte und der Gebühr angenommen, zu welcher sie in den Rechnungen der betreffenden Vostbehorden angefezt sind, und zwar auf einfache Erklärungen hin , welche als ..Belege der ...lb^ rechnung dienen.

Art. 33. Die beiden Verwaltungen nehmen zur ..Versendung von einem der beiden Staaten nach dem andern und nach den Ländern, für welche der Tranfit über diese Staaten benuzt wird, keinen Brief an, .welcher, sei es geprägtes Goll.. oder Silber, feien es .Kleinodien und Vretiosen oder irgend welche andere, den Zollgebühren unterworfene Gegenstände enthält.

Art. 34. Falls die italienische Vostverwalt...ng sich mit der Befordernng von deklarirten Wertsendungen durch ihre Bureau^ im Juuern des Königreiches besassen würde, so werden die beiden Verwaltungen diese Erleichterung im internationalen Verkehr einführen, und haben sich sodann über die Einzelnheiten der .Ausführung zu verständigen.

Art. 35. Du..ch Vermittlung der betretenden Boftbüreaur^ konnen mittels Mandaten, welche durch diese Büreaur^ auszubezahlen sind, Geldsummen von einem der beiden .Länder in das andere übermacht werden , und zwar inner der durch die beiden Verwaltungen festlegenden Gräben.

Die auf den durch Mandate (Geldanweisungen) versandten Summen zu erhebenden Gebühren sind für die ^nmmen bis l 00 ^r^nken für je 10 ^ranken oder Bruchtheil auf 10 Rappeu festgese^t.

^ür die 10l) Franken übersteigenden Summen ist von je 50 zu 50 Franken eine fi^e Gebühr pon 20 Rappen hinzuzufügen.

Diese Ta^e wird zwischen d.m beiden Verwaltungen Jtaliens und der Schweiz zu gleichen Theilen geteilt. Die beiden Voft^erwaltuugen von Jtalien und der Schweiz sind für den Betrag der auf ihren betrefsenden Bürean^ aufgegebenen Sum.^en verantwortlich , und zwar sogar in fällen hoherer Gewalt.

^lrt. 36. Die ^ostverwaltnng des Königreichs Jtalien und die Bostverwaltnug der seh^ei^rischen Eidgenossenschaft werden im gegenseitigen Einverständnis die Vostbürean^ bezeichnen, mittels welcher die ^lnswechslung der betreffenden Korrespondenzen stattfinden soll.

Sie werden ebenfalls Alles regeln, was aus d.e Beorderung der im Art. 35 erwähnten Geldanweisungen (Mandate), auf die Beorderung der eidgenossischen Boftwägen aus italienis.^hem Gebiet und aus die gegen-

litige Abrechnung Bezng hat.

Es bleibt vorbehalten, dass die hievor erwähnten Ausfühxungsbestimmungen . durch die beiden Verwaltungen abgeändert werden konnen,

248 sobald diese beiden Verwaltungen in gegenseitigem Einperständniss die Rothwendigkeit einer solchen Abänderung anerkennen.

Art. 37. Die Vostverwaltungen von Jtalien und der Schweig werden j.eden Monat die Rechnungen über den gegenseitigen Verkehr in Korrespondenzen und Geldanweisungen aufstellen.

Diese Rechnungen sind, nach stattgesundener gegenseitiger Brüsung, dureh diejenige der beiden Verwaltungen , welche herausschuldig ist , zu saldiren.

^Art. 38. Vom Tage der Ausführung des gegenwärtigen Vertrages.

an sind alle frühern Vereinbarungen und Bestimmungen, betretend den Bostverkehr zwischen Jtalien und der Schweiz aufgehoben.

Art. 39. Der gegenwärtige Vertrag tritt mit dem Tage in Kraft, welchen beide Bostverwaltungen gegenseitig festsezen werden.

Derselbe bleibt von Jahr zu Jahr in Kraft, bis die eme Bostver^ waltung der andern ein Jahr zum Voraus den Vertrag ausgekündet hat.

Art. 40. Dieser Vertrag ist zu ratifiziren. Die Ratifikationen stnd fo bald als moglich auszuwechseln.

Zur Urkunde dessen haben die beidseitigen ..Bevollmächtigten den gegen^ warten Vertrag unterzeichnet und demselben ihre Siegel beigese^t.

So geschehen in Turin, in doppelter Ausfertigung, den 8. August 186l.

(Gez.) A. Tourte.

(Gez.) ^. ^arb.^ra.

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Postvertrag zwischen der schweiz. Eidgenossenschaft und dem Königreich Italien.

(Abgeschlossen am 8. August 1861.)

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