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Schweizerisches Bundesblatt

XIII. Jahrgang. ll.

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Nr. 48.

11. Oktober 1861.

Bericht und Antrag der

nationalrathlichen kommission, betreffend da.... Besuch von 12 Ansaßen und Gutsbesizern im Senfe-Genfe- und Sanen-Bezirke des Kantons Freiburg nm theilweise Aufhebung oder ModisiNation des Freiburgischen Gesezes über die Heiligung der Sonn- und Feiertage.

(Vom 9. Juli 1861.)

Tit. l Jn einer Vorstellung an die schweizerische Bundesversammlung stellen 12 Einsassen und Gutsbesizer im Pensen- und Saauen-Bezirk des Kantons Freiburg, wovon zwei der katholischen Konfession anaehoren sollen, das Gesuch, in erster Linie, dass die im katholischen Theile des Kantons Freiburg wohnhaften Protestanten hinsichtlich der Heiligung und Feier der leserlichen Festtage ihrer Konfessiousgenofsen im Bewirk Murten

gleichzustellen und dadurch . allsallig mit Ausnahme geräuschvoller

Arbeite.. in der Rähe von Kirchen während den gottesdienstlichen Verrichtungen, der Mitfeier der katholischen Feiertage gänzlich zu entbinden seien.

eventuell, dass die Anwendung des Gesezes vom 24. Rovember 1859, betreffend die Heiligung der Sonn- und Feiertage gegenüber den genannten Protestanten ans die Zeit während den morgengottesdienstlichen Handlungen beschränkt werde.

Bundesblalt. Jahrg. XIII. Bd. II.

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Dieser Verwendung ist vorausgegangen eine von dem ebenfalls zn den Betenten zählenden Joh. Sehürch von Büren erhobene und von drei andern Gutsbesitzern unterstützte Rekursbeschwerde bei den. Bundesrathe über ein gegen Schüreh ausgefälltes, und vom Freiburgischen passations-

Berichte und dortigen Staatsrathe bestätigtes polizeigerichtliches Urtheil vom 5. Juli 185.). Durch dasselbe wurde nämlich der der evangeli-

fchen Confession angehorige Sehürch in eine Busse von Fr. 12 verfällt, weil er dem Dekrete vom 23. Rovember 1849 entgegen am FrohnleiehSamstage auffällige Arbeit verrichtet (Heu eingeheimset) hatte. Kurze Zeit hierauf, den 24. November 1859, erliess der Freiburgische Grosse Rath ein Bolizeigeset^ über die Feier der Sonn- und Festtage, worin er .

bestimmte : Art. 1. Die religiösen Feiertage, aus welche sieh die Bestimmungen gegenwärtigen Gesezes beziehen, sind, ausser den Sonntagen : a. Jn dem den katholischen Kultus bekennenden Theile des Kantous: Weihnachten, Besehneidung ^), Heiligen Dreikon.g,

Mari.. Reinigung, Maria Verkündigung, Himmelfahrt, Frohn-

leiehnamstag , Maria Himmelsahrt, Allerheiligen, unbefleckte Empfängniss, endlich in jeder Bfarrgemeinde die Kirehweche, sowie das Fest des ersten Batrons, insoweit dieses nicht von der Diöeesanbehorde aus den folgenden Sonntag verlegt ist; b. in dem reformirten Kantonstheile : . Weihnachten . Reujahr, Eharsreitag und Himmelsahrt.

Art. 2. Es ist an den genannten Tagen perboten, aus den Feldern.

in den Werkstätten, in den Triebwerken und Fabriken die gewohnlichen Arbeiten zu verrichten, sowie ein Handwerk ans eine in die Augen fallende oder lärmende Weise auszuüben.

Es ist dessgleichen verboten. Magazine und Kramladen zu offnen, Waaren auszulegen, zu hausireu und Waaren zu trausportiren.

Von diesen Bestimmungen sind ausgenommen: litt. d, die durch eine drohende Gefahr veranlagten Bauten und Ausbesserungen, und litt. o dringende landwirthschastliche Arbeiten.

Jn den beiden legten Fällen ist die in Art. 4 angedrohte Strafe nicht anwendbar, wenn die Erlaubnis. zur Bornah...e dieser Arbeiten durch die nach dem Kultus der .^oealität, wo dieselben vorgenommen werden , da^u kompetente Behorde erteilt worden ist.

Jn dem erhobenen Rekurse wird nun neben dem Gesnehe um Aufhebung des angefochtenen ^trafurtheils im Weiteru und Allgemeinen verlangt, dass die im katholischen Theile des Kantons ^reiburg zerstreuten Brotestauten bezüglich der katholischen Feiertage nur verpflichtet sein sollten. die für den reformirten Kantonsth^il anerkannten zu beobachten.

^ ^) ^eu^hr.

777 Zur Begründung des Rechtsbegehrens werden die Art. 41 und 44 der Bundesverfassung angerufen, in dem Sinne, dass durch das Freiburgische Gese^ über die Feier der Sonn.. und Festtage die betreffenden ^rotestanten in ihrem freien Rechte der Niederlassung und des ..^ewerbsbetriebes beeinträchtigt werden, und sür dieselben die Gleichstellung vor dem Geseze zerstort werde. ^..er Bundesrath hat sodann durch Beschluß vom 22. August 1860 die Beschwerde abgewiesen, ^) und zwar in E r w a g u u g : 1) ^

^ass der Art. 41 der Bundesverfassung die freie Gewerbs- und Berufsausübung als Folge der Niederlassung nicht unbeschränkt garantirt, sondern nur nach Massgabe der kantonalen Geseze.

2) ^ass die Anwendung des Art. 44 der Bundesverfassung bei Beschwerden, wie die vorliegende, nur dann in Frage kommen kann, wenn die Gese^gebnng oder .Verwaltung eines Kantons derartige Beschrankungen enthielte, die über den Zweck, dem ungestörten Kultns beider .^onsessionen billige Rechnung zu tragen, hinaus gehen würden und durch intolerante Verfügungen zu Zwietracht und Störung des konfessionellen Friedens führen müssen.

3) -^ass aber dieser Vorwurf weder dem sreiburgischen ..Besetze vom 24. Rovember 1.^5.), noch der strafrechtlichen ^ra^is gemacht werden kann, indem sich aus den Ulkten ergibt: a. dass die Zahl der Feiertage, mit ...lusschluss der von beiden ^.session.... anerkannte.., keine erheblieh.. ist.

b. dass das Gese^ überdiess nur öffentliche oder geräuschvolle .^lrbeiten verbietet, und für alle sogenannten Rothwerke Rispensation durch die Lokalbehorden gestattet; c. dass die Beschwerdepunkte von dem Rekurrenten in hohem .^ra.^e übertriebe.. .und einzelne Falle gan^lich ersonnen wurden, und dass na..h amtlicher Erhebung wahrend zirka drei Jahren nur acht Mostraventi oneu im ganzen .^erichtskreise, den der Rekurrent Gewohnt, eingeklagt wurden, wovon mehrere sich auf Sonntage oder protestantische Festtage beziehen.

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^ie nun bei der Bundesversammlung anhangig gemachte Beschwerde, welche gegenüber der Reknrsbes.^hwerde beim Bundesrathe in den Personen,.

die sie unterzeichnet haben, und in den ^chlussanträgen etwelche ^lende^ xung erlitten hat, kann nur in formeller Hinsicht als Rekursbeschwerde gegenüber dem Beschlusse des Bundesrathes oder als selbststandige Vorstellung .^ualifieirt werden. ^a ^ dieses für die Beurteilung der .^ache ganz unerheblich ist, so konnte si^.h Jhre kommission nicht veranlagt sinden , über diese Qualifikation sieh zustreiten, sondern bemerkt lediglich,

dass sie mit Rücksicht aus das im Weseutliehen gleiche Schlussbegehren -^ ^) S. ^und^blat.l v. ^. 1^1, Band .I, Seite .^8^.^1.

778 Jntervention zum Zwecke ^der Modifikation des Freiburgischen ^es.^e....

vom 24. November 185.) - die Angelegenheit als Rekurs ausfassen zu dürfen glaubte.

Uebergehend zur materiellen Würdigung der .Angelegenheit, so geht die kommission von dem allgemeinen ...Standpunkte aus, dass es sich um die Brüsnng eines Boli^eigese^es handelt, de.ss die Bolizeigesetzgebung aus Grundlage der Bundesverfassung den Kantonen zukommt, und ein Einschreiten des Bundes sich nur rechtfertigt, wenn die kantonalen Bolizeigeseze entweder an uud für sieh oder in der Praxis wlt Bestimmungen der Bundesverfassung in Widerspruch treten. Ob die Boli^eigese^e der Kantone , und gerade auch das in Frage kommende --- in allen theilen zweckmassig und den Verhältnissen entsprechend seien, und aueh für die ein^elnen Bussbestimmungen das richtige Mass getrosfen worden, das kann und darf nicht in Betracht salleu, es würde soust die Bundesversammlung sich als allgemeine Aufsichts- und eontrollireude Behorde auf dem Gebiete der Gesetzgebung auswerfen. Legen wir nun den obenbe^eiehneten Massstab an da.... angefochtene Gese^ des Kantons Freibnrg an, so müssen wir, wenn wir uns aueh mit den einzelnen Bestimmungen vom kantoualgese^geberischen Standpunkte aus nicht unbedingt einverstanden erklären konnen, --- im Einlange mit der Auffassung des Bundesrathes -..^u der Ansieht gelangen, dass eine .^erlel^ung der Bundesverfassung nicht vorliege, und daher das Rekursbegehren nicht als begründet erklärt werden konne.

Der Art. 41 der Bundesverfassung , welcher zunächst in ^.rage kommt, gewährleistet allen Schweizern, welche einer der christlichen Eonfessionen angehoren, das Recht der freien Niederlassung und der daraus sliessenden sreien Gewerbs- und Bernfsbetreibung in. ganzen Umfange der Eidgenossenschaft, -^- jedoeh nur uaeh Massgabe der kantonalen Geseze und V e r o r d n u n g e n , in der Meinung, dass dieselben den Niedergelassenen dem eigenen Bürger gleich halten sollen. -- Das Recht der Gewerbsausübung, welches die .Niederlassung erzeugt, ist .^aher n^cht ein unbedingt unbeschränktes; der Niedergelassene muss sich in jener Beziehung dem kantonalen Rechte unterwerfen, welches sur ihn, wie für

die Bürger geschaffen ist. Der Art. 1 des Freiburgischen Gesezes über

die ^eier der Sonn- und Festtage (s. oben) enthält nun weiter nichts als eine etwas strenge, gese^liehe Regulirung der Anstaudspsliehten, welche die eine Eonfesston der andern gegenüber schuldig ist, und bedroht die Nichtbeachtung mit Strafe. Man will eine Verlegung wesentlich daraus ableiten, dass in den Festtagen und der Zahl derselben ein Unters.hied ^wischen dem katholischen und dem reformirten Kantonstheile aufgestellt worden sei, uud daher für die Reformirten uieht dnreh den ganzeu Kanton das gleiche.

Geset^ zur Anwendung komme, mit andern Worten, dass die resormirten Bewohner im katholischen Kantoustheile schleuderen Rechtes feien als diejeuigen hu reformirten Kantonstheile. Die kommission kann dieses, bei

779 einer materiellen Prüfung nicht als richtig zugeben. Der ^weck des Gesezes ma.ht es, mit Rücksicht auf die eigenthümliche Verkeilung der Bevolkerung der beiden Konfessionen i.. den einzelnen Be^ri^. des Kantons geradezu notwendig, dass unterschieden werden muss zwischen den.jenia.en .Landestheile, der fast ausschließlich von katholischen Glaubensgegossen bewohnt .st, und demjenigen, der in weitaus ^ros.erer Anzahl reformirte Einwohner zählt. Die Gleichheit vor dem ..^ese^e ist dadurch gewahrt,. dass in jedem der beiden Landestheile der Bürger wie der

niedergelassene gleich behandelt wird, so dass z. B. der katholische Kan-

tonsbürger, der sich in Murten mederlässt, unter der für diesen Bewirk geltenden gese^chen Bestimmung steht, und sich nicht auf seine .^exstammuug und seinen Kultes berufen kann. Gehen wir aber auch noch weiter, und sehen wir. welche Berussbeeinträchtigung für die Rekurrenteu als Gntsbesi^r od^.r Laudwirthe durch das Gese^ erzengt wird, so konnen wir dieselbe auch nicht so erheblich finden, dass die Bundesversammlung im Wege des Rekurses und durch eine sehr weitgehende, erstensive Jnterpretation des ^lrt. 4l, Zisf. 4 der Bundesverfassung veranlasst sein konnte, das von dem Kanton Freiburg für die ^eier der Sonnund .^sttage erlassene Vol^eigese^ theilweise aufzuheben und zu modifieiren. Jn dieser Richtung muss als entscheidend i.. Betracht fallen, dass nach Ausscheidung der ^onu- und gemeinsamen ^esttage lediglich sechs resp. sieben konfessionelle ^eiertage für die Katholiken bleiben, welche sind. ..^r heilige Dreikonigstag (den ^. Jenner), Maria Reinigung oder Lichtmeß (den 2. Februar), den ^rohnleichnamstag (im Jnni), Mari.^ Himu.elsahrt (den 15. August), .^llerh^ilig...u (den 1. November), Maria Empfängniss (den 8. Deeember) un^ das Kirehweihfest, so weit dieses nicht bereits von ^eu . eiuzelueu Gemeinden auf den ..Sonntag verlegt ist.

Dieses lettere soll auch nach dem Berichte des Freiburgischen Staatsrathes in vielen Gemeinden geschehen, und auf das Begehren der Mehrheit ^er .^rehgemeinde ohne Anstand erhältlich sein. Wo daher auch noch das .^ireh.^eihfest am Werktage gefeiert wird, sind einzig drei Feiertage, die in eine Jahreszeit fallen, in welcher der Landwirth mit Feldarbeiten beschäftigt ist. ^ Ueberdiess wird die Strenge des Gesezes auch dadurch wesentlich gemildert, dass der Art. 2 innere häusliche .Arbeiten, welche eben nicht iu die klugen fallen und keinen Lärm verursachen, zulässt, und für all^ sogenannten ^othwerke Dispensation durch die Lokal....ehorden gestattet. Wenn nun auch das Gese^ darüber schweigt, wer diese zuständige Behorde sei, und die Reeurreut^n behaupten wollen, dass die Dispensation schwer und selten zu erlangen sei: so mangelt doeh gegenüber dem Geseze ein zureichender Beweis durch Thatsachen, die auf eine tendenziose Verweigerung von ..^eite des ^ständigen Beamten schlössen lassen.

Zur Begründung des Rekurses wird sodann auch den. Art. 44 der Bundesverfassung gernsen. Ju seinem ersten Lemma wird die sreie Ausübung des Gottesdienstes den auerkaunt christliehen Konfessionen im gan-

780 zen Umfange der Eidgenossenschaft gewährleistet , während nach dem zweiten Lemma den Kantonen und dem Bunde vorbehalten bleibt, für Handhabung der ossentliehen Ordnung und des Friedens unter den Konfessionen die geeig..

neteu Massnahmen zu treffen. Klar ist, dass nach den konkreten Verhältnissen nur die Anwendung des ^weiten Salzes in Frage kommen kann, und dass für^ dessen .Anwendung vorausgesetzt werden muss, dass die Gesetzgebung o^er die Verwaltung des Kantons .^reiburg Beschränkungen einführen oder gestatten würde, welehe weniger aus ungestorte Ausübung des Kultus beider Eonsessio^en hinzielt, als vielmehr in der Eigensehast von intoleranten Verfügungen die Störung des konsessionellen Friedens bezwecken würde. Wenn das erstere Stadium aufhort und das lettere eintritt, so ist in vielen Fällen nicht leicht zn entscheiden, und es wird oft sehr verschieden, individuell beurtheilt. Jn reiner objektiver Würdigung des Aetenmater.als kann nun Jhre kommission auch nicht ^u der Ueber^engung gelangen, dass ein intolerantes Verfahren gegenüber der reformirten Bevölkerung im katholischen Kantonstheile in obigem ^iune weder durch die angegriffene Gese^esbestimmu..^ noch d^.rch die Art und Weise der Handhabung derselben ausgeübt wird. Betreffend das Gesel^ selbst uud uusre ^lus.h..uuug über dasselbe, verweisen .mr auf das bereite gesagte, und fügen demselben nar noeh ergänzend bei, dass dasselbe nach den glaubwürdigen Angaben im Berichte des ^reiburgisehen Staatsrathes ohne Anse.ht..ng von ^eite der selbstständig dastehenden evangelischen ^...mode des Kautons Freiburg, der evangelischen Kir^.hgemeinde zu ^reiburg und der evangelischen Mitglieder des Grossen Rathes in^s Leben getreten ist. Die ^ahl der nachgewiesenen oder zugestandenen Strassälle, ^umal seit dem Erlasse des Gesezes vom .^4. November 185..), ist so gering und unzureichend, um aus Basis derselben ein illoyales Verfahren annehmen ^n dürfen. Die Reenrrenten führen als besonders koukludente Fälle vier ans.

1) G. Bnrr.. am .... .h.var^eusee , wel.her mit 17 ^xauke.. gebüsst wurde, weil er am Ausfal..rtstage (d. i. an gemeinsamem Festtage im Jahr 18l)0) ^a seine Dienstboten uud Hausgenossen .^verschiedene knechtliehe Arbeiten. als unter .^l..derm Hol^auftisehen, ^Leinwand glätten und zusammenlesen u. dgl. mehr unnbthiger ,,Weise verrichtet
habe.^ Dieses Strasnrtheil des ^riedeusriehters erlitt keine Weitersziehung.

2) Bauunternehmer G la user rourde w.^geu s o n n t ä g l i c h e n Arbeiten im Jnuern der Scheune bestraft. Dieser ^all datirt sieh ans der Zeit vor Erlass des Gesezes vom 24. November 185^).

^ .....ehenmann Favre in der Waldeck soll mit ^r. 14 gebüsst worden sein, weil er an einem Feiertage in seiner ..Scheune hab^ Garben abladen lassen.

4) Gärtner Rupp in Ruthen: Derselbe wurde im Jahr 1854 zn ^r. 10 Busse und ^r. 5 Kosten verurtheilt, weil er nebst andern Bewohnern des ^rts, - worunter zweifelsohne auck. ^Katholiken ^au einem ^eiertage (Mariä Himnielfahrt) nach Bern auf deu

781 Markt gefahren ist. Rach dem eigenen Zeugnisse des Bestraften bei den Aeten wurde ihm jedoch die Busse aus Anordnung des Staatsxathes seiner Zeit wieder re^tituirt.

Ob nun diese aufgezahlten Fälle ihrer Ratur und Zahl nach zu der ersorderlichen ....Schlußfolgerung eines intoleranten Versahrens gegenüber den reformirten Bewohnern im katholischen Kantonstheile ..^reichen, überlässt die Eommission ohne Weiteres ruhig dem Urtheile des Einzelnen.

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Schliesslich glaubt sie noch als Tatsachen, welche der Ueberzeugung der

Existenz eines sehr drückenden Zwanges und eines sehr unduldsamen Treibens von der Mehrheit gegenüber der Minderheit entgegentreten, zu konftatiren, dass von eirea 5000 reformirten Bewohnern des Sense- und Saanen - Bezirks nur 10 an dem porliegenden Rekurse sich betheiligen, und dass der reformate Bsarreirath zu Freiburg in einer Zuschrift vom

29. Mai d. J. an die Kultus -Direktion des Kantons Freiburg erklärt

hat, dass er sich mit der Beschwerdesührung des J. Schürch an die Bundesversammlung nicht befasst habe, noch dieselbe billigen könne.

Auf obige Auseinandersetzung sich stufend, empfiehlt Jhnen die kommission einmüthig die Annahme folgenden Beschlusses -Entwurfes: Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, naeh Einsicht einer von 12 Einsassen und Gutsbesi^ern im Senseund Saauenbezirk des Kantons Freiburg mit Memorial ohne Datum eingereichten Rekursbeschwerde gegen eine Sehlussnahme des Bundesrathes vom

22. August 1860, betreffend die ^.eier der kirchlichen ^esttage im katholischen

..^antonstheile, sowie der Vernehmlassuug des ..^taatsrathes des Kantons Freiburg vom 3. Juni d. J. und der weitern saehbezüglichen Akten, und iu Gutheissnng der in dem reeurrirten Besehlusse enthaltenen Motive, beschließ 1. Sei die Rekursbeschwerde als unbegründet abgewiesen.

2. Mittheilung dieses Beschlusses ....m den Bundesrath für sich und .zur Eröffnung an die Reeurrenten.

Bern, den 9. Juli 1861.

Die Mitglieder dex Eommisston: . ....^eßmer... Berichterstatter.

^e^esfer.

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Bru^isfer.

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11.10.1861

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