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Uebersicht #ST#

der Benuzungsweise der Genossenwaldungen nt Obwalden und der neuen Wald-Erwerbungen durch fragl. Genossenschaften. (1 v. am Schlusse der Uebersicht.)

einzelner

N.

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der betreffenden nossenschasten.

Sarnen und zwa

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oder Ei n sd, r a n li. u ng en .

g aus den Bor dem Grate 6 Bäume und hinler dem Grate 4-5 Bäume, haltend 5 Klafter. Lezteres hat der Theiler dort hinwegzustozen oder oben hinauszunehmen.

t... Jn Beziehung aus den Römerspergerhochwald .

Daraus Tonnen, der Regel nach, 6 Bäume bezogen werden. Durch eine hiefür aufgestellte Kommission konnen aber noch 3 à 4 Bäume denen im Römersperg serner zu schlagen bewilliget werden.

Von dem bezogenen Holz darf keinem v e r k a u f t werden, weder an Genossen, noch an Nichtgenossen.

Erhaltenes B r e n n h o l z dars hingegen, obwoI nur mit .....orwissen des Theilvogtes gegen Bau.., Schindel- und Bretterholz v e r t a u s c h t werden.

Beisätzen.

welche. auf Uebersehreitung bestehender Befugnisse angedroht sind.

Geldbuße, je nach Verhältniß der Ueberschreitung.

Jn Beziehung aus den Kägiswylerwald beträgt die Buße 6 Fr. per .Klafter, mit der weitern Folge , daß der Fehlbare dass nächste Jahr

kein Holz zu beziehen habe.

viel

in neuer

.Weitere

Aus dem S a r n e r - oder ZimmerthalH o c h w a l d e für eigenen Bedarf nach Maßgabe des Waldbestandes, wie die Genossen; auf w e l c h e Beisäßen sich jedoch dieses beziehe, bleibt für vorkommende FälIe zu unterfuchen und zu erortera vorbehalten.

ches sie

dem weiteren Bedürfniss der Berechtigten, Brenn-,

ag- und Bauholz in beschränktem Maß, mit

konnten, in

auf den jeweiligen Waldbestand. (v. hierüber eine terung unter der .Rubrik.. ,,Weitere Bemerkungen" u.

(am Sehlusse der Ueberficht.)

ans aus ben . a r .

Wie bei Freitheil.

bei Freitheil.

Jm Römersperger-Hochwalde gleich den Theilern, mit Ausnahme der nachträglichen 3 - 4 Bäume.

Wie bei Freitheil.

Wie bei Freitheil.

m Kägiswyler-Hochwald wie die Theiler.

aus

keine.

aus resp. S a r n e r . o n aber auch d

Wie die Genossen in Freitheil, nebst oben sub. b merkten 3-4 Bäumen.

aas Ebenfalls wie die Genossen in Freitheil.

aus den .Wie die Genossen in .Freitheil.

aus ^

... Jn Beziehung auf .Wie die Genossen in Freitheil.

d.

II.

olz darf im 1 1/2 Blaster für jeden, der eigen Haus, Feuer und Licht Innern der Gemeinde. nach B.elieb.en verkauft werden.

Wer aber in den Bannwäldern ein Holzrecht besizt, hält.

dars nicht mehr als einen Loostheil kaufen.

Das aus dem Hochwald bezogene Holz ist unver3 Bäume Brennholz, wovon 2 vor und einer hinter äußerlich.

der Egg, fur denjenigen, welcher kein, oder weniger als 10 Blaster Heu sammelt und das Doppelte sür denjenigen, welcher mehr als 10 .Blaster Heu sammelt.

Bau-, Säge-, Schindeln- und. Rüferholz wird nach dem Bedürfniß nnd den Waldumständen verabsolgt.

Geldstrase von 5 Fr. per Theil gegen denJm Jnnern der Gemeinde dars das Brennholz, fowol zwischen Theilgenossen unter sich, als zwischen ihnen und senigen, welcher mit Korporationsholz Handel den Beisäßen, verkaust und vertauscht werden, so weit sich oder Fürkaus treibt.

Das .Abtreten von Bauholz an .ändere ist l.. Jn Beziehung aus ...as, solches nur aus den eigenen Gebrauch bezieht. Fürkaus oder aus meinschaftliche Rechnun der Handel damit zu treiben, ist aber verboten. kein Gemeinde- mit angemessener Strase zu ahnden.

holz dars als Psand hingegeben werden. Ferner ist die Verwendung solchen .Bolzes zu Bauarbeiten außer die .

dem weitern Bedürsniß der Berechtigten, ie egen Entrichtung einer angemessenen Gebühr ans .Rechnung Gemeinde verboten, mit .Ausnahme desjenigen welches zu obrigkeitliehen Bauten verwendet wird.

er Zubereitungskosten. (4) a. ...ln Beziehung aus Einen Theil sür Jeden, der eigene Haushaltung sührt.

Gleich d.nsenigen der Genossen, mit der Ausnahme, daß ihnen ihr Gesammtantheil in den hohern Waldungen angewiesen wird und daher in Quantität und Qualität etwas geringer ist.

aas

Einen halben Theil Theilholz.

b. ..)n Beziehung aus ....ie entte Gleich den Theilgenvssen (v. vornen unter

Kerns Iitt. b.)

Obige Genüsse stehen den .Däuser oder Güter besizenden Beisäßen zu.

keine.

Bor einigen fahren ein kleines Stük abgenuzten Waldboden im Berthe von 285 Fr.

abgelegene Häuser, ni m

...^.^ts.......^ ^er ^^nu.^e einzelner ^noffen. (^)

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der betreffenden Ge^

e ans Ueberschreitung bestehender Befugnisse

^. .^ni Allgemeinen.

nossenschaften.

III. ^seln.

^. .^.m.^e ^efu^ni^e a^er .^inl.^ran^un^n.

.^. .^a .^i.^nn^ aus ^a .^d^a^.

^ine

^oIzloos,

nä.nlich

l^

.Bäume

a

eirea

3

I^ .^i .^ie^n^ aus .^ .^ana.^a^.

l^in ^oos, bestehend in eirea 2 a .^ Lastern.

^ Die Gemeinde gibt nach Umständen auch einiges B a u ^ holz, wobei Genossen und Beisäßen gleich gehalten werden.

angedroht sind.

^. ^n .^i.^.ni^ auf i^ .^.^..na^l^.

.^ans und Verkauf, Uebergabe und Uebernahme von

^.ochwaldholz, ^..e.^...^ es in den Boden gebracht ist, ist

verboten. l^ine Ausnahme findet da statt ^ wo jemand, be^ züglich der Beholzung stch an einen Andern verakkordirt hat.

^em^se ^er ^eis^ßen. ^)

^ ^

Bei der Ausfuhr außer die Gemeinde per

^lafter Fr. 14 ^p. 28 ^(7 Gl. 20 Sch.)

Uebertretung^ der Einschränkung snl^ Iitt. .^.

(.^de nebenher) 4 bis 10 ^r.

.l^ito der ^rstern bei li^. l... per ^oos 8 Fr.

.^. ^n .^e.,iel,un^ auf ^n .^^.^..nal^: .^in

falbes

....oo.^.

l^. ^n ^e^ie^un.^ aus .^en ^anu.^a^.

^in halbes ....oos.

.^e ^I .^ldnn^n in neu.^ ^eit nngel^^nf.t wurden.

......Weitere .^merl^in^en.

. Bor einigen Jahren kaufte die Gemeinde Alpen, auf denen stch einige Waldungen besin^ den, auf welch' leztere die Gemeinde ohnehin Anspruch machte, der ihr aber bestrilten wurde.

^. ^n .^i^u..^ auflas .^ann^al^.^.

Den Genossen ist untersagt, mehr als zwei Bannwald^.

holzloose zu kaufen oder an den ,,.^alben.^ zu nehmen, ^e^r es in den Boden gebracht ist. An Beisäßen darf, ^e^or das .^olz in den Boden gebracht ist, nicht mehr als die .^älfie desjenigen Mooses oerkansl werden, wo.^on der be^ treffende Beisä^e die andere ^älsle für sich selbst bezogen

hat. .^.e^dem das .^wlz in den Boden gebracht ist, ist aller Handel und Verkehr damit inner der .gemeinde frei^ gegeben.

IV. .^nacht.

V. ^i

VI. ^un^ernu.zwar .

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I .

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. ars.

^see.

VII. ^n^el^er^.

^ach Bedürfniß zum Brennen und Unterhalt der eige^ nen Gebäuliehkeiten und .^äge (^.

^ Den Bedarf .für einige Gewerbe^ wie ^iegelbrennen^ nicht inbegriffen.

..^ach Bedürsniß Brenn. und Bauholz (^).

Als Brennholz werden zwar sür den Hausbedarf nich.^ genügende .^olzloose bezeichne^. Für den .I^ehrbedars dars jedoch seder haushaltende Einwohner Abholz in den G^ meindehochwaldungen nehmen.

Wie bei Dorf.

Durchfchnittlich iährlich ein Klafter Brennholz auf einen Familienvater oder eine Butter und auf ledige über 20 ^ahre, m.r eigener .^aushattnng, d^e .^atfte Bauholz aus die Bester von Gebäuden alIe 8 Jahre an die Bedachuna einen Schindelhaum.

Der Verkauf von Theilholz ist auch im ^nnern der Gemeinde verboten. Den Theilgenossen kann aber nach ge.^ lhaner Anfrage, gegen Entrichtung einer angemessenen Ge^ bühr, eine ^..rkauf^bewilligung erlheilt werden. ferner ist die Verwendung solchen ^olze^ ^ hobeln und Bauten für dritte Personen im Grundsaze ^erboten.

.^aus und Austausch von Tannwald^ nnd anderem ^olz ist an die Bewilligung des Gemeinderathes geknüpft, auch haben Profesfionisten für dasjenige ^olz, welches sie in große^ ren Quantitäten zu hobeln und Bauten außer die Gemeinde verwenden wollen, eine billige Entschädigung zu leisten.

.^ Gulden Buße auf denjenigen, welcher unbefngterweise Tl^eilholz veräußert, aus den Uebertretungsfall nnd mit besonderer ^üksicht^ nal.,me auf das Quantum.

Gleich denjenigen der Genossen, sedoch mit dem Berbot, dasselbe u n t e r k e i n e n Um^ ständen zu veräußern.

Beim Berkauf außer die Gemeinde gilt als

Wie bei den Genossen.

Die Profesfionisten haben sedoch für das^ fenige ^olz, welches sie zu hobeln und Bauten verwenden, olme .^üksicht darauf, ob dieselben in oder außer der Gemeinde verkauft werden, eine angemessene Entschädigung zu leisten.

Strafe der sechsfache Werth des ^erkauften Bolzes.

.^ür Salpetersteden darf kein Gemeindeholz verwendet werden, und wer solches znm Kalkbrennen braucht, ist ge^ halten, den .^alk vor Berstuß von 2 Wochen nicht außer die Gemeinde zu verkaufen, damil vor Allem die Theiler sich mit ^alk versehen konnen.

Gegen Berkaus außer die Gemeinde 20 Btz.

Buße. Unrechtmäßige Berwendnng von Bau^ holz wird mit Wegnahme des noch vorhandenen Bolzes bestraf und sind die Betreffenden beim Säekelmeister . zu verzeigen.

Wie bei den Genossen.

Der Berkauf von Theilholz in und außer der Gemeinde ist verboten, .mit Ausnahme des .Brennholzes an Bewohner der Theilfame.

Beim Berkauf außer die Gemeinde 20 Btz.

Buße per Stok, nnd bei Berkauf innerhalb der Gemeinde .^ Gl. auf d.en Fehlbaren.

^ie bei den Genossen.

innerhalb der Gemeinde d..rf das Theilholz, fowol durch die Genossen unter steh , als durch diese an die Bei^ säßen und umgekehrt, verkauft werden, jedoch im Walde

.^ bis 20 Fr. per Theil bestrast.

Tbeilholzverkauf außer die Gemeinde wird

Leztes ^r ein Wäldchen , im Wertl,e von 700 Fr. Dieses Wäldchen war .^igenthum mel^ rerer Privaten in Sarnen, worunter auch ^ichl^ freitheiler waren ^ dasselbe fand aber keine .^äu^ fer, obwol es seit mehreren Jahren seil war, bis es endlich die Gemeinde an stch brachte.

Bor 12- 15 fahren ein Buchwald von ^0 bis 70 Slä.nmen zu. Verabreichung von Brennholz an die Pfrundherren.

.^eine.

außer dem unter ^ bezeichneten freien Ankauf von Theilholz.

nicht me^r als fünf Theile.

Bor 10 Jahren ein kleines Buchwäldchen.

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.^er ^^ n.^n no.h n^ f^ .ne.^ Warans, ^^^

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ari^n fin.^, ^e ^fn^r ^e.^ ^^^ ^e^, .^e^ be^onbern ortti^en ^erha^n^ ^e^en^ ^eror^entli.^ f.^^ier^ ware. ^e^ ^.

^e^en .n. ^nne^n ^er .^eno^a^e ^e.^ ^e.^.

ka^f frei ilt , fo ^.nn^i ^iae... all.^n .^^.

^o^nern ^e^oflen ^ ^^taen^^e^ ^n Statten.

^^^r^e ^^^^^^l.

(^) untergeordnete Delails werden in diese Uebersicht nicht ausgenommen, sondern.es beschränk^ sich die^ .lbe auf die .Hauptpunkte, und auch diese werden nur a n d e u t u n g s w e i s e berührt, weil durch eine größere Vollständigkeit die übersichtliche Anschauung verloren gienge. Daher kann aber auch diese Uebersichi nur dazu ienen , die Sache im Allgemeinen zu veranschaulichen. Jm Einzelnen müßte auf die einschlagenden Berord^ ungen selbst und die bestehende Uebung zurükgegangen werden, welchen diese Uebersichi keinen .^in^rag ^hun ars.

(^) Die Genußfähigkeit an stch ist, wie überall, an gewisse l^rsordernisse gebunden, die in den ^erschie^ enen Genossengemeinden etwas oariiren. Sodann gilt durchweg , so weit nichrs anderes bemerkt ist , der Grund^

saz, daß da.^ .^olz, welches der Einzelne, angeblich für sich, bezieht, nur ..^ e i g e n e m G eb rauch ver^ wendet oder an Gleichberechtigte abgetreten, resp. verkaust werden darf. An einzelnen Orten ist der B e r ^ k a n f ü b e r h a u p t , daher auch von Genossen an Genossen verboten. .hingegen dars, mit Ausnahme des Bauholzes, welches nur zu den bei der Anmeldung bezeichneten Bauten verwendet werden dars, .-^ io weit nichts anderes bemerkt ist --.. das ..^olz, wie sür den Bedars in ^ans und Feld, auch zu s e d e m b e l i e ^ b i g e n G e w e r b e verwendet werden. Ausnahmsweise Beschränkungen werden an den betreffenden Stellen vorgemerkt. Selbstverständlich ist hingegen nach dem bereits Bemerkten , daß , wo es nicht Speziell zugegeben wird, kein ^olz außer die G e n o ß s a m e verkanft werden darf, weil überhaupt grundsäzlich nur der Ber^

kam an Gleichberechtigte zuläßig ist. Auch an .^ichtberechtigte innerhalb der Gemeinde, resp. Ge^ n o ß s a m e , ist daher der Berkaus nur da zulässig, wo es ausdrüklich angemerkt ist.

(^) .^ier gilt, was bei ^iff. 2 bemerkt ist.

(^) Wo ohne Bezeichnung eines Ouantums nur von dem Bedürsniß der Berechtigten die .^ede ist, wir^ der ^aßstab durch einen Genossenausschuß oder Genossenvogt sestgesezt.

(..) .^in solcher Theil richtet sich nieht nach dem Bedürfniß des Theilers , sondern allsährtich zeichnet eine darf. Dieses wird dann unter die Berechtigten in gleichmäßigen Theilen oertheilt.

sog.

^olzkammer, fe nach dem Bestand der Waldungen, das Ouantum ^olz an, welches geschlagen werden

345 die am Schlösse desselben enthaltenen sogenannten erläuternden Bemerkungen, Ziffer 2 Schlusssaz hingewiesen.

Die Regierung von Obwalden sagt nun, diese Bestimmungen seien durch forstwirtschaftliche Jnteressen für die Erhaltung ihrer Genossenwaldungen geboten. Rach dem Dafürhalten des Bundesrathes, der die unbedingte ..^.ouverainität der Kantone in Forstsachen ausdrüklich anerkennt, gehören aber Vorschriften über den Handel und die Ausfuhr von Holz nicht unter den Begriff von Forstwirtschaft, da solcher sich bloss auf die Art und Weise der Bewirtschaftung der Waldungen und auf die ...-.Holzschläge beziehen kann. Jst aber das Holz einmal geschlagen und

abgeführt, so ist es als Landeserzeugniss , mithin als Haudelsobjekt ^u

betrachten. Run ist aber nach Art. 29 der Bundesverfassung der freie Kaus und Verkauf, die freie Ein-, Aus- und Durchfuhr von LandeserZeugnissen von einem Kanton in den andern gewährleistet, und die Behauptung von Obwalden, dass darunter der Verkehr mit diesem Artikel von Gemeinde zu Gemeinde nicht verstanden sei, dürfte hier kaum in Betracht fallen. Stellen nun Kantons- oder Gemeindsbehörden Vorschriften auf, welche diesen Verkehr hemmen, oder gar unmöglich machen, so ist ^eiu Widerspruch gegenüber dem Art. 29 der Bundesversassung vorhanden, der nicht geduldet^ werden dars, wenn die garantirle Verkehrsfreih.^it im Jünern eine Wahrheit sein soll. Formelle Gründe, dass der Bundesrath nicht berechtigt sei, die Abänderung von Forstverordnungen oder Reglementen über Benuzung von Genossengütern zu perlangen, können da unmoglieh schüfen, wenn unter solchem Titel Bestimmungen bestehen, welche ^die allgemein geltenden staatsrechtlichen Grundsäze über Handel und Verkehr verleben. Der Rame der betretenden ...^orschrist thut uichts zur Sache, d^.s Wesen derselben ist zu berechtigen. Wenn nun Obwaldeus Genossenschasten in ihren Reglemeute.. über Benuzung ihrer Genossengüter Vorschriften enthalten, welche den Grundfäzen der Bundesverfassung widerstreiten, so kann die Kompetenz der Bundesbehördeu, die entsprechenden Abänderungen zu verlangen, nach Art. 90, Ziffer 2 der Verfassung durchaus nicht zweifelhaft sein.

Die Frage, ob die angefochtenen Benuzungsreglemente der Genossensehasten .^bwaldens den sreien Kaus und Verkauf und die freie Ausfuhr beeinträchtigen, kann unmöglich verneint werden. Rehmen wir z. B.

an, ein Quantum Genossenholz ändert zuerst unter Ruzungsberechtigten mehrere Male Hand, und dann verkauft der lezte Käufer das Holz einem Richtberechtigten. Jn diesem Falle tritt Strafe ein. Wie kann sich da ein Handelsmann gegen Strafe schüfen, wenn er allfällig mit einem nuzungsberechtigten Holzhändler , der möglicherweise auch anderes , al..^ nur Genossenholz verkauft, in Geschäften steht .^ Wenn er der Verantwortung entgehen will, so muss er sich jedesmal die Bescheinigung verschaffen, dass das von ihm erworbene ^.ol^ nicht aus den Genossenwaldungen herstammt. Wohin muss das sühren, und lässt sich so etwas mit

346 einem richtigen Begriff von freiem Kauf und Verkauf vereinigen^ Durchaus nicht . Es gehören Bestimmungen, wie die in Frage liegenden, einem längst vergangenen Zeitalter au . zu unsern heutigen Verhältnissen konuen sie nicht mehr passen. Zweifelsohne wird es der Regierung von Odwalden so gut als andern Kautonsregierungen möglich sein, allsäl.lige Missbräuehe, gegen welche fragliehe Vorschriften s. Z. erlassen wurden, durch andere Mittel ^u verhindern, solche, die den Handel uud Verkehr nicht so beeinträchtigen, wie diejenigen, um deren Beseitigung es sich dermalen handelt.

Was die Behauptung der Regierung von Obwalden betrifft, die

Schlussnahme des Bundesrathes sei ein Eingriff in das Eigenthm..sreeht^ der Genossenschaften, und es sei die vorliegende Frage, als eine privatrechtliche, dureh die ^ständigen Berichte zu entscheiden, so erklärt der Bundesrath seinerseits nochmals, dass seine Verfügung vom l 5. April d. J. die Eigentumsrechte der Genossenschaften von Obwäldeu durchaus nicht berührt. Der Bundesrath kümmert sich uieht um den innern Haus^ halt der Genossenschaften, noch weniger um das Mass der Berechtigung der einzelnen ...genossen. Wenn hingegen die Beziehungen der Genossen.^ sehasten ^um übrigen Bublikum den Vorschriften der Verfassung nicht ent.^ sprechen, so ist es seine Bflicht, einzuschreiten. Die Genossenschaften sind nach wie vor in der Möglichkeit, über ih... Eigenthum ^srei und ungehindert verfügen ^u konuen. Sie kounen nach wie vor ihr Holz nach Gutfinden verkaufen, vertheilen oder . verschenken. Etwas anderes aber ist es, Vorschriften ausstellen zu wollen, welche dritte Bersonen, die später in den Besiz von aushin^egebenem Genosseuhol^ gelangen , zwingen , ihr Eigenthum nur au Bersonen einer gewissen Blasse veräussern oder dasselbe nieht ausser die Gemeinde führen zu dürsen. Es sehliesst diess die Beein-

trächtigung der Eigenthumsbesuguisse Dritter in sich, welche unzweifelhaft lähmend aus den Verkehr einwirken müsste uud überhaupt unzulässig ist.

Es handelt sich hier nicht um Mein uud Dein, wie bei privatre.htlichen Streitsragen, sondern wir haben es mit einer Angelegenheit zn thnn,

bei welcher die ossentlichen Jnteressen in direkter Weise betheiligt sind,

desshalb steht deren Entscheid den Administrativ- und nicht den Gerichts^ behorden ^. Dieses Vrinzip findet seine Anwendung auch selbst in solch.m

Fällen. wo indirekt die Eigenthumsbefugnisse aus Grund gemeinen Wohles beschränkt werden müssen, im heutigen Streitsalle aber^uu so entschiedener, als das ofsentliehe Verkehrsinteresse die verlangte Modifikation der fragliehen Vorsehristen erheischt, ohne das Eigenthumsverhältniss und die daraus fliessendeu Konsequenzen ^u verleben. Bei Fragen, wo die durch da^

Grundg^sez prinzipiell normirten osfentliehen Verhältnisse so star^ betheiligt

sind, konuen Brivatrechte erst dann in Betracht sallen, wenn die Versassungsbestimmungen über Haudel uud Verehr ihre Anweudun^ gesunden haben.

.

Der Buudesräth glaubt, die von Obwalden vorgesehi^te Gefahr für das Eigenthun. seiner Genossenschaften sei ein blosses Bhantom uud daher .ohne alle Bedeutung.

347 Es ist durch . die Vetenten behauptet und von der Regierung von Obwalden nicht bestritten worden, dass der Ertrag der Vrivatwaldungen bei weitem nicht mehr ausreiche, die Bedürfnisse der ^iehtkorporationsgenossen zu befriedigen, so das.. also diese ledern für ihren Bedarf entweder ebenfalls auf das ^enossenholz, oder aber auf eingeführtes angewiesen seien, während die Hol^einsuhr mit vielen Umständen und übermassigen Kosten verbunden sei. Holz ist nun eines der notwendigsten Lebensbedürfnisse. Sind aber ^. B. Niedergelassene in Oswalden nicht

in der Moglichkeit, sich dieses Bedürfniss bei den Einheimischen zu ver-

schaffen, so wird ihnen dadurch der dortige Aufenthalt unmöglich gemacht; das freie Riederlassuugsrecht wird zur Jllusiou , und der Art. 41 der Buudesversassung verliert alle Bedeutung. Der Bundesrath findet desshalb mit den Veteuten in der fragliehen Beschränkung im Verkehr mit Hol^ eine indirekte .^erlezuug des Axt. 41 der Bundesverfassung.

Was dann schliessl.ich die Behauptung der Regierung von Obwalden betrisft, dass die Kantone souverain seien,. so weit deren Souveränität nicht durch die Bundesverfassung beschränkt sei, so macht der Bundesrath hier einfach daraus aufmerksam, dass eben gerade die Bundesverfassung den freien Kauf und den freien Verkehr im Jnnern garantir^ Es kann also nicht mehr von dem Ermessen einer Kantonsbehorde abhaugen, diese Verkehrssreiheit zu gestatten oder zu beschränken. die Kautoualsouverainität ist demnach in dieser Beziehung beschränkt und desshalb der von Obwalden gemachte Einwurf mangelnder formeller Berechtigung des Bundesrathes, in ^.aeheu zu verfügen, durchaus unbegründet.

Der Bundesrath beantragt in Umsassuug des Angebrachten: Es sei der Rekurs der Regierung von Oswalden gegen seine Schlussnahme vom 15. April d. J.. als unbegründet abzuweisen.

Genehmigen S.e , Tit. , die erneuerte Versicherung kommensten Hochachtung.

.

unserer

voll-

Bern, den 10. Juli 18..^.

Jm Ramen des schweig Bundesrathes, Der Bundespräsident:

^. M. Knusel.

Der Kanter der Eidgenossenschaft: ^ie^.

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Uebersicht der Benuzungsweise der Genossenwaldungen in Obwalden und der neuen Wald-Erwerbungen durch fragl. Genossenschaften. (1 v. am Schlusse der Uebersicht.)

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