Ablauf der Referendumsfrist: 5. Oktober 2017

Bundesgesetz über die Gentechnik im Ausserhumanbereich (Gentechnikgesetz, GTG) Änderung vom 16. Juni 2017 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 29. Juni 20161, beschliesst: I Das Gentechnikgesetz vom 21. März 20032 wird wie folgt geändert: Ingress erstes Lemma gestützt auf die Artikel 74 Absatz 1, 104 Absätze 2 und 3 Buchstabe b, 118 Absatz 2 Buchstabe a und 120 Absatz 2 der Bundesverfassung3, Art. 24a

Umweltmonitoring

Der Bund sorgt für den Aufbau und den Betrieb eines Monitoringsystems, mit dem unerwünschte Verbreitungen von gentechnisch veränderten Organismen festgestellt sowie mögliche Auswirkungen auf die Umwelt und die biologische Vielfalt durch gentechnisch veränderte Organismen und ihr transgenes Erbmaterial frühzeitig erkannt werden können.

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Die Kantone teilen dem Bund verfügbare Informationen und Daten, die für das Umweltmonitoring von Bedeutung sind, mit.

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BBl 2016 6521 SR 814.91 SR 101

2012-1631

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Gentechnikgesetz

BBl 2017

6. Kapitel: Strafbestimmungen und Verwaltungsmassnahmen Art. 35 Sachüberschrift Strafbestimmungen Art. 35a

Verwaltungsmassnahmen

Bei Widerhandlungen gegen dieses Gesetz, dessen Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen können folgende Verwaltungsmassnahmen ergriffen werden: a.

Verbot von Tätigkeiten;

b.

Entzug von Bewilligungen;

c.

kostenpflichtige Ersatzvornahme;

d.

Beschlagnahme;

e.

Einziehung und Vernichtung;

f.

Belastung mit einem Betrag bis 10 000 Franken oder bis zum Gegenwert des Brutto-Erlöses von unrechtmässig in Verkehr gebrachten Produkten.

Art. 37a

Übergangsfrist für das Inverkehrbringen gentechnisch veränderter Organismen

Für das Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten Pflanzen und Pflanzenteilen, gentechnisch verändertem Saatgut und anderem pflanzlichem Vermehrungsmaterial sowie gentechnisch veränderten Tieren zu landwirtschaftlichen, gartenbaulichen oder waldwirtschaftlichen Zwecken dürfen für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2021 keine Bewilligungen erteilt werden.

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

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Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 16. Juni 2017

Ständerat, 16. Juni 2017

Der Präsident: Jürg Stahl Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Der Präsident: Ivo Bischofberger Die Sekretärin: Martina Buol

Datum der Veröffentlichung: 27. Juni 20174 Ablauf der Referendumsfrist: 5. Oktober 2017 4

BBl 2017 4273

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