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Schweizerisches Bundesblatt.

Xlll. Jahrgang. ll.

Nr. 32.

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19. Juli 1861.

B o tsch ast des

Bundesrathes an die h. Bundesversammlung über den Rekurs der Neuerung von Obwalden, betreffend Holzausfuhr.

(Vom 10. Juli 1861.)

Tit..

Eine von der sogenannten Beistzerschas.. Sarnens aufgestellte Kommission, an deren Spize Herr Landstatthalter Michel, hat dem Bundesrath unterm 2.). November vor.geu Jahres eine Vorstellung eingereicht, worin über Missachtuug der durch die Bundesverfassung garantirten Handels- und Gewerbefreiheit und Beeiutraehtigung der freien Niederlassung durch Verordnungen über deu Verkauf und die Ausfuhr von gefälltem Holz aus Genossenwaldungen .Beschwerde a.eführt wird.

Die Verhältnisse, welche diese Beschwerde hervorriesen, find folgende .

S a r n e u sei in vier Theilsamen oder Korporationsgenossenschaften emgetheilt, namtich in den sogenannten Freitheil, Schwendi, Romerberg und Kägiswyl. Während diese Genossenschaften wiederholt größere Holz.Quantitäten aus ihren Waldungen ausser den Kanton verkaust hätten, bestehe dagegen für die einzelnen Theilgenossen bei hoher Strase das Verbot, nichts von dem ihnen als jährliche Nuzniessung personlich zukommenden Holze aus fraglichen Waldungen an Richtkorpora.ionsgenössige zu verkaufen, sei es .Brenn-, Bau- oder Nuzholz. Bei der Freitheilkorporation von Sarnen habe in jüngster Zeit uoch sogar das Verbot bestanden, dass ein Korporationsgeuosse sein aus Korporationswalduugen erhaltenes Tannenholz gegen ein gleich grosses Quantum Buchenholz mit einem nicht kor-

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340 porationsbereehtigten Gewerbtreibeuden nicht einmal austauschen durste.

Jn der Theilsame Schwendi dürfen zudem weder Schindeln noch Küserholz, ans Genossenhol^ gearbeitet, auswärts verkaust werden.

Jn Kerns, welche gemeinde vor wenig Jahren ein grosses Ouantum Holz ausser Landes verkauft habe, und wo bisher der Verkauf verarbeiteten Holzes auch den Theilgenossen gestattet war, sei in neuerer Zeit alle aus .^emeindewaldholz angefertigte Sehreinerarbeit ausser die .gemeinde zu bringen verboten worden, wodurch viele der dortigen zahlreichen Schreiner in der Ausübung ihres Berufes wesentlich beeinträchtigt worden seien.

Dieses Verbot erscheine^ um so ausfallender, als Küfer, Spahlenmaeher und Wagner, wie auch Möbelarbeiter, von demselben nicht betroffen seien,^ und dieses sieh somit als e.^ne Ausnahme zu Lasten einer Klasse von Bin.gern e.ualifizire. Ebenso sei vom dortigen .^emeinderathe einem Einwohner von Sarnen untersagt worden, Holz aus einen. in dortiger Gemeinde liegenden ererbten Wald über die Ge.neindsmarche ^u schaffen.

Jn S a eh se l n sei verboten, mehr als die Hälfte solche. Holzes in der .gemeinde zu verkaufen, und der Verkauf von Schindeln sei gänzlich untersagt , ^gleichen aller Verkauf von Hol^ aus Gemeiudewaldnng ausser die ..gemeinde.

Ju Alp n ach sei nebst dem Verkauf von Tl..eilho^ ausser die Gemeinde auch ...er Verkauf von Schindeln verboten. Ebenso in Gisw...l, bei einer Busse vom sechsfachen Werthe des Holzes der Verkauf ausser die Gemeinde von Holz aus Genossenwaldung oder der aus solchem verfertigten ^lr.^it. Eb.... daselbst sei, gestüzt auf dieses Verbot, ein Bürger bestraft wordeu, weil er von seinem Theilholz au die Unternehmer der Strasseubaute am Kaiserstuhl verkaufte, nm daraus Karreu für diese Banarbeiten ^u verfertigen.

^Ju hungern bestehe ebenfalls das Verbot der Aussuhr von Theilhol^. Aus di.^s.^ Weis.^ sei der freie Handelsverkehr mit Hol^ im Kauton ^bwalden gleichsam unterdrükt und sogar der Verkehr mit verfertigter Hol^arbeit manchen Ortes ho.^hst b^sehräntt.

Wenn diese Zustande an und für sich eugher^ig seien , so schloffen solche uoch besondere Rachtheile in sich. weil sie dem nicht genossigen Gemeinds.^inwohner den Ankauf von ^ol^ unmöglich machen, oder .venigstens sehr erschweren, da die ^rivatwaldnngen sehr ^usau.meuges^hu.olzeu seieu und für deu
Bedarf der Riel^tgeuossigen nicht ausreichen , wie namentlich in S a r u e u , wo ^vei Dritttheite der Einwohner dieser leztern Klasse augehoreu. ^us andern ^em^inden können dieselben kein Hol.. beziehen, weil beinahe überall Holzausfuhrverbote bestehen. Es fehl.... ihnen .^..her eines der ersten Lebensbedürfnisse beinahe ganz, trozdem Holz genug in der nächsten Umgebung vorhanden sei. Da.^u komme, dass die Gemeinden immer n.ehr Waldung ^n erwerben suchen, um, in deren beinahe ausschliesslichem .Befiz, den ..^rosshau.^el mit Hol^ desto besser beherrschen zu können.

341 Die Veteuten erbliken in dieser Beschränkung einen Widerspruch mit den Art. 20 nnd 41 der Bundesverfassung. Der erstere dieser Artikel.

gewährleiste den freien Handel und Verkehr mit Landes- und Gewerbserzeugnissen aller Art, schliesse daher die Zulässigkeit eines Verbotes, mit Holz und daraus verfertigten Gegenständen Handel zu treiben, absolut aus; denn der Grund, dass das Holz ans Gemeindewaldung als Genossentheil verabfolgt werde und dasselbe den allgemeinen Bestimmungen über .......erkehrsverhältnisse nicht unterworfen sein könne, sei nicht stichhaltig; die Bundesverfassung mache keinen Unterschied zu Gunsten des Burgerholzes, sei mithin auf alles Holz anwendbar. Sobald der Genössige in oen Besiz seines jeweiligen Antheils gelangt sei, tonne keine Gemeindeverordnung ihn hindern , dasselbe ^u verkaufen , so wenig als man ihn zwingen konnte, dasselbe zu verkaufen. Der Genossige sei frei, dasselbe auf diejenige Art zu verwerthen, die ihm konvenire. Durch die angefochtenen Gemeinde-Erlasse sei aber der Besizer des Holdes in seiner freien Verfügung beeinträchtigt, und zwar auf hochft ungleiche Weise.

Während der Baker und Ziegelbrenner zu seinem Gewerbe so viel Genossenholz brennen dürse, als er nöthig habe, dürse z. B. der Sehreiner dagegen nur^sür Theilgenossen schreinern oder, wenn er für Andere arbeite, seze er sich der Strafe aus.

Der Baker sollte also kouse^uenterweise nur für Theilgenossen baken, der Ziegelbrenner nur für Gebäude von solchen Ziegeln^ liesern dürsen.

Die Vetenten ^ weisen ferner darauf . hin , wohin es führen mi.sste, wenn mit gleichem Rechte auch der Verkauf der Erzeugnisse ab dem Gemeindepflanzland an Richtkorporationsgenossen verboten wü^de.

Das Verbot des Holzverkauss und der Holzausfuhr lasse sieh weder durch Huu.auitats-Rüksiehten, noch durch forstwirthschastli.he Rüksiehten rechtfertigen.. Aus den Bestand der Wälder könne es ohne Einfluss sein, ob das einmal gefällte Holz so oder anders verwendet werde. Beschräukungen hätten nur dann einen .^inn, wenn sie sich aus den Holzschlag erstreken, und in dieser Beziehung seien die betretenden Behörden durch d.e Bundesverfassung durchaus nicht eingeschränkt.

Unvereinbar sei ferner das bestehende Verhältnis mit Art. 41 der Bundesverfassung. Während dieser den Grundsa^ der sreien Niederassuna au^telle uud den. niedergelassenen
^chwe.^r den Genuss aller Rechte der Bürger des Kantons (n..it Ausnahme des ^timmrechts in Gemeindeversammlungen und des Mitantheils an Gemeinde- und Korpoat^onsgutern), so w.e besonders auch sre.e Gewerbsausübung zustchere, ^es..n^en uch .m Kanton ^ b w a l ^ e n o.e R.chtrorporat.onsgenosf^en durch ie Korporationsverordnunaen in eine nachtheiliaere Laae verseht. wodurch ^re Niederlassung verkümmert und die freie Gewerbsausübung illusorisch ^u.acht werde. ^.eser W.der^pruch m.t der Bundesverfassung könne nur .^urch d.e Aufhe^una der angefochtenen .Bestimmungen ^er Korporat^ousVerordnungen gehoben werden.

342 ^ie Betenten schlossen mit dem Anlage .

^er Bundesrath wolle die vier Theilsamen von Sarnen und die übrigen Gemeinden des Kantons Unterwalden ob den. Wald anweisen, fragliches Verbot von geschlagenem Theilholzverkauf im .Allgemeinen, als den Bestimmungen der Art. 29 und 41 der Bundesverfassung widerstreitend, aufzuheben, und aus geeignet findende Weise dafür sorgen, dass daherige Verordnungen in ^uku..st mit den angerufenen Buudesbestimmuugen in Einklang gebracht werden.

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Es dürfte am .^...rte sein, hier zu bemerken, dass die Betenten stch querst mit ihrem Begehreu au den .^andrath von Obwalden gewendet haben, welcher sich inkompetent erklarte, in dasselbe einzutreten. erst darauf^ hin richteten si.^h die Bittsteller an den Bundesrath.

^as Besuch der Betenten wurde ^.erst der Regierung von ^bwalden zur Vernehmlassuug übermittelt. Jn ihrem daherigen, bei den Akten liegenden Memorial bestreitet sie zunächst die formelle Berechtigung der ...^undesbehorden zum Einschreite^ in fragliche Angelegenheit, weil 1) die Beschwerde nicht gegen kantonale Verordnungen, sondern nur geg.^n Ruzniessungsreglemente gerichtet sei.

2) weil perlangt werde, dass der Bundesrath unmittelbar gee.^u diese Geuosseusehasten einsehreite, während diess im gegebenen ^alle durch

. di^ Vermittlung der Kautonsregiernng zu geschehen hätte ;

3)

dass ^ die Beschwerde ^nerft , und zwar mit Angabe der speziellen Klagepuukte, an die Kautonalbehorde hätte gelangen sollen.

^as an den Landrath gerichtete Besuch sei nur ganz kurz abgefasst und ohne Begründung gewesen. ^er Landrath habe nicht eintreten kennen, weil es Sache der ..Genossenschaft ^i, zu bestimmen, wie das Geuossenvermogen beuu^t werden solle.

Ju Be^.g auf.. die ^ache selbst gibt die Regierung zu , dass Beschränkungen hinsichtlich t.es Verkehrs mit ^e..ossenholz bestehen, so wie das Verbot des Verkaufs von solchem ausser die Gemeinde. .^ie sncht die ^othwendi.^keit der angefochtenen Korporatiousverordnungeu durch sorft^virthschaftliche Juteressen, so wie auch dadurch zu rechtfertigen, dass die Genosseuverwaltnn^en ^nerst für das eigene Bedürsniss der ^euossen ^u sorgen haben. .^er Verhaus der aus Geuosseuhol^ gefertigten Arbeit au ^ichtgenossen sei grnndsä^lich uirgends verboteu, sogar ansser die Gemeinde mogeu solehe Arbeiten nach Belieben verkamst werden. Rur zu Bauarbeiten dürfe kein Genofsenhol^ verwendet werden, weil dazu unverhältuissm.issig grossere Quantitäten Hol^ absorbirt würden.

Uebrigens konne nach ^er Kantonsversassung gegen ^ede Verfügung der .^..uosseusch^ften , Strafoerfügungeu iubegriffeu , au den Regierungsrath resp. au den Landrath r.^.^nrrirt werden. .^ou den betresfeu^eu Genossenschaften sei ^egen die von den Betenten angestrebten Massnahm^n,

343 als einen Eingriff auf bestehende Eigenthumsrechte , Verfassung garantit seien, sormlieh protestirt worden.

welche durch die

Der Art. 2.) der Bundesverfassung wolle gewisse Schranken von Danton ^u Kanton beseitigen, überlasse aber die daherige Gese^ebung den Kantonen, unter der einigen Bedingung, dass alle Schweizerbürger gleich behandelt seien. ^wischen Kantons- und Schweizerbürgern bestehe aber kein Unterschied. Die ^rage, ob unter der freien Ein-, Aus^ und Durchfuhr von .Landeserzeugnissen von Kanton zu Kauton auch die freie Ein-, Aus- und Durchfuhr von einer ..Gemeinde zur andern verstanden sei, komme hier nicht in Betracht, weil die in Frage stehenden Beschraukun^en nicht unter den Begriff eines Verbotes fallen, wodurch die Ausfuhr gewisser .Produkte vou einer Gemeinde in die andere gehindert werde.

Der Art. 41 der Bundesverfassung gestatte die Niederlassung unter Bedingungen. Es sei nun au denjenigen, welche sich niederlassen wollen, sich vorzusehen, ob und wie sie allen ihren Bedingungen zu begegnen im Falle seien.

Die Regierung schliesst auf Abweisung der Betenten, fedoch mit der Bemerkung, dass sie ^eitgemässe Reformen keineswegs hindern werde.

Aus den einlasslichen Berieht ^s Handels - und ^olldepartements

hat der Bundesrath unterm 15. April 1861 gefunden, es seien die VerOrdnungen der Genossenschaften im Kanton ^bwalden mit dem Sinn und

Geist der Artikel 4, 2.) und ^1 der Bundesverfassung im Widerspruch.

und hat die Regierung dieses Kantons eingeladen, dasür zu sorgen, dass die betreffenden Beschränkungen sofort ausser Wirksamkeit ges.^t und die bezüglichen Verordnungen in angedeutetem ^iuue ^ mit der Bundesversassung in Einklang gebracht werdeu, unbeschadet den forstwirtschaftlichen Vorschriften, welche Obwalden in Bezug aus die Ausbeutung der fragliehen Korporat.ons-Walduugen ^u erlassen sür gut finden werde.

Mit Zuschrift vom 18. Mai lezthin zeigte die Regierung von Obwalden an, das.. sie gegen diese Verfügung den Rekurs ^an die Buudesversammluug zu ergreifen gedenke. Ju ihrem in lester Zeit eingereichten, sehr weitläufigen Memorial führt sie im Wesentlichen die nämlichen Gründe zur Rechtfertigung der fraglichen Korporationsverordnuugen an, welche sie in ihrer Eingabe au den Buudesrath geltend gemacht hatte, fügt aber im Weitern noch eiuige neue hinzu, die hauptsachlich gegen die Motive des

bm.desräthlieheu Entscheides, welcher das Objekt des vorliegenden Rekurses bildet, gerichtet sind.

Es sei nämlich, sagt die Regierung pou Obwaldeu, die Frage noch unentschieden, ob es sich hier um eine administrative oder Eivilrechtssache handle. Die Entscheidung dieser Frage stehe aber den Kautonalbehorden zu, und auch bei ^ldministrativsaeheu dürseu die uutern Behorden, namentlieh die Regierung , ^ nicht umgangen werdeu. Der Einwurf, dass die Detenten durch den ablehnenden Entscheid des Laudrathes vou Obwalden

344 zum Rekurs an die Bundesbehörden legitimirt seien, konne nicht anerkannt werden, weil die Rel.iamanten den Jnstan^en^ug bei den untern Behörden von Oswalden, namentlich bei der Regierung unterlassen hatten.

Die Besehwerde sei also formell nieht zulässig.

Die buudesr.^thliche Sehlussnahme anerkenne das Eigenthnmsrecht der Genossenschaft aus gedachter Waldung ; wie weit aber die ^ige..thums.^ Befugnisse gehen, sei streitig. Daraus folge , dass die vorliegende Frage .privatrechtlicher Ratur sei, mithin auf gerichtlichem Wege ansgetragen werden müsse.

Wenn mau aber das Eigeuthnmsrecht anerkenne, so müsse man anch zugeben, dass der Eigenthümer frei sei, mit seinem Holz zu mach.m , wa.^ er wolle, dasselbe zu verkausen an u.en und unter welchen Bedingungen er wolle, und Niemand konne ihn zwingen, sein Eigenthnm den. freien Markte auszusäen. Der Käufer sei ebensalls frei, die Bedingungen resp.

den Kauf einzugehen.

Die Regierung zählt dann mehrere Rechtsverhältnisse ans, die mit dem vorliegenden Fall Aehnlichkeit hätten, in denen das Eigenthum sur Uebernehmer einer Sache gewissen Beschränkungen unterliege, und will dadurch beweisen, dass das Rämliehe anch bei dem Hol^ der genossenschaften der Fall sei.

Die Gleichstellung der Richtkorporationsgenossen mit den Ruzungs-

berechtigten, n.it Be^ug ans die Ruzung, welche der buudesräthliche Ent-

seheid aunehme, sei nicht Begründet, der ^lrt. 41 der Bundesverfassung sei da nicht maßgebend.

^chliesslich wird den Bunde.^behorden die Kompetenz bestritten, in Sachen dieser Ratnr zu entscheiden. Die Kantone seien souverain, so weit ihre Souveränität nicht durch die Bundesversassuug beschränkt sei, und dieses sei bloss in so weit der Fall, al.^ es der Zwel. des Bundes, wie er im Art. ^ 2 der Bundesverfassung sestgese^t sei, erheische. Es sei daher kein Grund zu einer Jutervention vorhanden, und ^war uoeh um so we^ niger, als in andern Kautouen ganz ähnliche Verfügungen beständen, gegen die nichts eingewendet werde.

Die Regierung von Ewalden schliesst . Die Bundesversammlung

wolle b.^hliessen, der fragliche Beschluss des Bundesrathes vom 15. April

le^thin sei sormell uud materiell uuzulässig.

Zur Re^tfertiguug dieser seiner Schlussnahme führt der Bundesrath Folgendes au : Die Verordnuugeu der Geuofsenschasten in Uuterwaldeu ob dem Wald verbieten im Allgemeinen , das den Theilgenossen verabfolgte Holz, oder daraus verfertigte Gegenstäude, an audere als Korporalions-Berechtigte zu verkaufen, oder aus der betreffenden Gemeinde zu führen.

Es wird .^um Beweise dieser Thatsache auf das den .^kten beiliegende, .von der Regierung von Obwalden eingegebene Tableau, uameutlich auf

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Botschaft des Bundesrathes an die h. Bundesversammlung über den Rekurs der Neuerung von Obwalden, betreffend Holzausfuhr. (Vom 10. Juli 1861.)

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