55 Jedenfalls feheint uns wohlverstanden zu sein, dass, welche Weise auch gewählt werden moge, keine neue Last für die Kantone daraus entspringen und keine Abänderung in den gegenwärtigen Verhältnissen der Mannschaftsscala eintreten wird.

Eine Minderheit von drei Mitgliedern hielt es sogar für nothwendig,

diese Bedingung ausdrüklich in den Gesezentwurf aufzunehmen, auf die Gefahr hin, einen legislatorischen Pleonasmus zu begehen. Die nämliche Minderheit findet, man konnte für die Raketenbattexien eine vorteilhafte Verwendung finden, wenn dieselben zur Bedienung eines Theiles der neuen Batterien gezogener .Kanonen bestimmt wurde. Diese Frage wäre vom Bundesrathe in Erwägung zu ziehen und in dem im Art. 6 des Gesezentwurfes, dessen Wortlaut hier folgt, einverlangten Berichte zu behandeln.

Bern, den 17. Juli 1861.

Der welsche Berichterstatter der Kommission: J. Challet-.Benel.

(Der deutsche Berichterstatter, Herr Oberst St e hl in von Basel, xeferixte mündlich.)

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Anträge

a

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der

nationalräthlichen kommission, betreffend die Einführung gezogener Geschüze Die Bundesversammlung der schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , nach Einsicht eines Berichtes und .Antrages des Bundesrathes, vom

28. Juni 1861,

beschließ: Art. 1. Der Bundesrath wird mit der Anschaffung von zwölf 4 & Batterien auf kosten des Bundes beauftragt. Jede Batterie soll aus je 6 gezogenen Geschüzen nebst zugehorenden .Laffetten, Caissons und Munition bestehen.

Art. 2. Das Vorgehen des Bundesrathes hinsichtlieh der bereits

zu diesem Zweke angedeuteten Anschaffung von 4 & Gesehüzröhren wird gutgeheissen.

Art. 3. Der Bundesrath wird ermächtigt. das System, nach

welchem die Geschüze gezogen werden sollen, festzustellen und die Oxdonnanzen für Laffetten, Baissons und Munition zu bestimmen.

Bevor jedoch der Bundesrath über das System der Geschüzzüge entscheidet, sollen noch weitere Versuche gemacht und bei den Schussproben

56 die kommissionen beider Rathe beigezogen und deren Ansichten angehort werden.

Art. 4. Der Bundesrath wird ermächtigt, für Mag..zmirnng von ..^eschüzen, Kriegsfuhrwexken und Munition , so wie für Reparatur und Vollendung der ..^eschüze und Anfertigung der Muniton die erforderlichen Magazine, eine mechanische Werkstätte und ein Laboratorium herstellen zu lassen, und zwar in Thun : ein Magazin für ^esehüze und Kriegsfuhrwerke, ein Munitionsmagazin, eine mechanische Werkstätte und ein Laboratorium.

Jn der Eentralschweiz : ein Magazin für Geschüze.und Kriegssuhrwerke, ein Munitionsmagazin.

Jn^der Ostschweiz : ein Magazin für Geschüze und Kriegssuhrwerke, ein Munitionsmagazin.

Art. 5. Zu diesen Zweken werden dem Bundesrath folgende Kre^

dite bewilligt :

a. Für die Anschaffung von ^wolf 4 .^ Batterien gezogener ^..eschüze nebst zugehorenden Lasfetten, Caissons und Munition Fr. 770,000

h. Für die im Art 4 bezeichneten Magazine , Werkstatten u n d Laboratorien .

.

.

.

.

,

, 279,000

zusammen Fr. 1,049,000 Art. 6. Der Bundesrath wird beauftragt, der Bundesversammlung in ihrer nächsten Simung Berieht und Anträge vorzulegen über die Art und Weise, wie diese Batterien sowol zum Zwek der Uebnngen als im Felde bespannt und bedient werden sollen.

Art. 7. Der Bundesrath wird mit der .Vollziehung dieses Be.^ schlusses beauftragt.

Minderheitsantrag zum Art. 6 : ,,Jndessen geschieht diess in der Meinung, dass durch diese Vermehrung des Materiellen der Artillerie keine neue Last für die Kantone entstehe und, in Be^ug auf die Leistungen, das Gesez vom 27. April 185l über die Kontingentsseala in keiner Weise abändern wird.

,,Der Bundesrath wi.rd bei diesem Anlasse untersuchen, ob es nicht im Hinblik auf die Einführung der gezogenen Kanonen bei der schweizer^schen Artillerie zwekmässig wäre, auf die Beibehaltung besonderer Raketenkorps zu perziehten, und ob das personal derselben nicht mit Vortheil zur Bedienung der neuen Batterien verwendet werden konnte.^ ^ v t e . Die Anlage der Commission wurden ^on den gesezgebenden Käthen angenommen. (S. eldg. Gesezsammlung, Band ^II, Seite ^7.)

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Anträge der nationalräthlichen Kommission, betreffend die Einführung gezogener Geschüze.

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Jahr

1861

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3

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51

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

26.10.1861

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55-56

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