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A lp e n s t r asse n.

DieBundesvexsammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft,

nach Einstcht der Botschaft des Bundesrathes, betreffend die Erstellung von Verbindungsstrassen in den Alpen und die Vervollständigung des bundnerischen Strassennezes, vom 26. Juni 1861; in Anwendung des Axt. 21 dex Bundesverfassung,

.beschließt: l. Furkastrasse .1. Den Kantonen Uri und Wal.lis wird für die Erstellung der Incastrasse von Oberwald bis Hospenthal ein Bundesbeitxag von

Fr. 800,000 bewilligt.

2. Der Ausführung der Strasse sollen im Allgemeinen die von den .eidg. Genieossizieren aufgenommenen Pläne zu Grunde gelegt werden.

Den Kantonen bleibt jedoch vorbehalten, vor oder während der Bauaussühr.mg Modifikationen vorzuschlagen, die der Genehmigung des Bundesrathes unterließen.

Die Fahrbreite soll mindestens 12 Fuss betragen und, wo es thunlieh exseheinl.. sollen Ausweichpläze angebracht werden.

Die Maxmalsteigung soll 12 ^ und die durchschnittliche Steigung 7 bis 8 ^ nieht übersteigen.

Die Aussührungspläne sür sämmtliche Bauten sind dem Bundesrathe jeweilen vor dem Beginn der Arbeiten zur Genehmigung nützutheilen, ebenso auch die für al.lsällige Unternehmer auszustellenden ......astenhefte.

3. Der Bundesrath wird die Ausführung der Bauten überwachen und, wo den Vorsehristen nicht nachgelebt würde, auf Abhülfe dringen.

4. Der Bau der strasse soll bis Ende 1864 vollendet sein.

Die Auszahlung des Bundesbeitrages erfolgt im Verhältniss des Vorrükens der Arbeiten.

5. Die Kantone haben für den spätern Unterhalt der Strasse unter Aussicht des Bundes (Art. 35 der Bundesverfassung zu sorgen.

Darunter ist jedoch die Offenhaltung der Strasse im Winter nicht

begriffen hiesür übernimmt auch der Buud keinerlei Verpsliehtüng.

6. Die Znsicherung des Bundesbeitrages sür die Furkastrasse tritt ...rst in Kraft, nachdem dnreh Befchlass d..r betreffenden Kantone die Aussührung der Oberalpstrasse gesichert sein wird.

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7.^ Den Kantonen ^Uri und Graubünden wird für die Erstellung einer^tr^e .^on .^lndermatt ^ bi.^ ^issentis über die Oberalp ein Bundesbeitrag von Fr. 350,000 bewilligt. ^ ^ ^ ^ ^ ^ ^ ^ 8. Die Strasse soll eine Breite von mindest^ 12 Fuss ^erhalten.

Wo es .lüzlieh erscheint und ohne erhebliche ^ehr.^sten geschehen kann, sollen Answeiehplaze angebracht werden.

^ ^ ^ Die Steigung soll nirgends 12 ^ übersteigen ; die durchschnittliehe .^teigt..ng nicht ^über 7 .bis ^8 ^ hinausgehen.

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^JmUebrigen gelten ^.die^in^ den Artikeln 2,^3, 4 und 5 aufgestellten

Bedingungen.

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..). Die Zusicherung des ^Bündesbeitrages tritt erst in Kraft, ^ nachdem durch Beschluß der betrsfenden ^ant^ne die^ .^.lussühru^g der .Furka.^ strasse ^gesichert fein wird. ^ ...

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10. Den Kantonen Uri und Sehw.^z ^wird für die Erstellung dex A^enstrasse ein Bundesbeitrag von Fr. 600,000 bewilligt.

11. Die .^ahrbahnbreit^soll^mindestens 18 Fuss, in allsälligen Gallerien 16^ Fuss betragen und die Steigung^ ^ nirgends . übersteigen. ^ ^ ^ ^ ^ ^^ ^ ^ ^ ^ .^ ^ ^ ^ ^

Jm Uebrigen gelten ^die in ^ den Artikeln ^ 2, 3 und 4 aufgestellten Bedingungen.

12. Die Kantone haben ^für den spatern Unterhalt de^r Strasse .anter Aufsicht des Bundes ^rt. 35 der Bündesverfass..ng) zu ^sorgen. ^

IV. ..^u^ueri^ ^tra^nez.

13. Dem Danton Graubünden wird sür die Ausführung folgender weitern Strafen, nämlich:..

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^^ der Schpnstrasse, ,, ^andwasserstrasse von Vazerol oder Filisurbrüke nach Davospla^, ,, Flüelastrasse , ,. Unterengadinstxasse von Ardez naeh Martinsbruk, ,, Berninastrasse von Samaden und Celerino bis zum schwarzen See und von Busehlav bis nach Eampo Cotogno, ,, Münsterthalstrasse, ,, .^llbulastrasse ^ ein Bundesbeitrag von einer Million Franken unter nachfolgenden Bedingungen und in der Meinung jedoch, dass, sosern der Kanton ^Graubünden auf ^en Bau der .^llbulastrasse und der Strass enstreke von Samaden ^um

.^24 Auschluss an die Berninast..^ verachten sollte, der ^undes^eitrag ans ^r. 900,000 reduzn.t werde.

14. Die definitiven Aussüh....^.^...^ st.nd vor d^m ...^e.^mne d.^ Arbeiten der Genehmigung des Bundesrathes ^unterstellen.

15. ^ür die ans die schwei^erisehe ^rän^e auslösenden ^..trassen .....n.d. die Vesugniss vorbehalten, an geeigneten Stellen baulu.he Vorkeh..

rungen ^u verlangen , damit sie im .^riegssa^le rasch und . wirksam uuter^ bro.heu werden konnen.

16. ^ämmttiche ^^sse^ ^llen .^i.^ ^nde 1.^7^ vollendet sein.

17. Die .^ahl.ung de^ .^undesbeitra^es erfolgt im Verhältnis des Vorrükens der Arbeiten.

..^em ..^ndesrath steht d.^s ..^echt zu, di... p^n^ässige Aussührun^ de.^ Bauten ^u ^erwachen.

18.

Der Danton Granbünden hat unter Aufgeht des Vunde.^ (Art. 35 der Bundesverfassung) für den Jätern Unterhalt der bezeichneten Strassen zu sorgen. Ebenso li^t ihm, s.... weit er die Ossenhaltung der Strassen im Wmter für nothi.^ erachtet, die .....^e^rgung ^es Schnee^ brueh.^ ob.

V. gemeine Bestimmungen.

1.^. Den betheillgten Kantonen wird eine Frist gesezt bis En..^ 1861,. um den sie betretenden Bestimmungen des vorstehenden .^esehl.ufses ^...izutreten.

20. Sollte eine Verständigung über die Beitra^se.uoten zwischen den Kantonen nieht ehielt werden tonnen, so ents^eidet in diesem ^alle der Bundesrath.

2t.

Der Bundesr^h ist m.it dex V^l.^iehung dieses Beschlusses beauftragt. ^)

^.) .^ergI^e eldg. .^^sezs^mmtung^ Band VI1, Sel^ 70.

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Anträge der Mehrheit der nationalräthlichen Kommission in Sachen der Erstellung von Alpstrassen.

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Bundesblatt

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Foglio federale

Jahr

1861

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

39

Cahier Numero Geschäftsnummer

522

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

22.08.1861

Date Data Seite

522-524

Page Pagina Ref. No

10 003 453

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