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mit der Prüfung der Petitionen über den Waarentransport auf den Eisenbahnen beauftragten Kommission des Ständerathes.

(Vom 14. Dezember 1860.)

Tit..

Sie haben folgende Petitionen an Jhre Kommission zur Bericht...rstattung überwiesen :

A. Gleichlautende Bittschriften.

L Danton G e n s : 1) von G e n s . . . . . 3 5 Exemplare IL Kanton W a a . d t : 2) von .Lausanne . . .

18 Exemplare

3) ., Vivis ,, ,, ,, , ,

. . . .

Jferten . . .

Montreux . . .

Cossonay . . .

Orbe

.

.

,. Milden

,, L a s a r r a z

.

.

. . .

. . .

,,

Lutr...

.

.

.

.

,,

Ouch...

.

.

.

.

..

Grand s on .

13) ,, E eh a l. l en s . . .

14) ,, Vallorbes . .

15) ,, Aelen . . . .

Ill. Kanton Freiburg : 16) von Freiburg

.

. .

5 5 3 2 1 1 1 1 1 1 1 1 1 2

35

,, ,, ,, .

.^

,, ,, ,, ,, ,, ,, ,, ,, ,,

Exemplare .

Uebertrag

42

2 79

119 Uebertrag 79 IV. Canton R e u e n b u x g : ^ 17) von ^euenburg . .

.

.

1 Esemplar

18) ,, Loele . . . ^ . . 1 19) ,, Serrures . . . . t

^ ,,

------

.

.

.

3

V. Canton L u z e r n : 20) von Lu ze r n . . . . .

1 Esemplar

.

1

VL Kanton Basel-Landsehaft: 21) von .Liest.^ . . . . .

1

,,

.

1

1

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1

,,

.

l

1

,,

.

1

VlI. Canton A a r g a u :

22) von Zofingen . . . .

VllI. Kanton Wallis: 2 3 ) v o n Sitten . . . . .

I.^.. Kanton H e s s i n : 24) von Loearno

. . . . .

1

B. Becere Bttt^rifteu.

^.. Kanton Solothurn: 2 5 ) v o n Solothuxn 2l^)

,,

Morsee

.

. . . . . . . . . .

.

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1 l

27) ,, Ehau^-de-Fonds . ^ . . . . . .

2.

Bittschriften^ . . . . . . . .)1 Diese Gesuche waren von einem dureh den Kommissionsvorstand der Abgeordneten der Genfer Ka^.fniannschast an den Herrn Kanzler der Eid^enossensehast gerichteten Schreiben begleitet, worin ^die Zahl von ungefähr 1.^00 Unterschristen angegeben und der Wunsch ausgesprochen .wurde, die Bundesversammlung mochte sich in ihrer gegenwärtigen Session mit der Angelegenheit befassen.

Jn. der That hat eine Versammlung von einigen hundert KaufBeuten der Stadt Genf im Lause des legten Monats Oktober die Jnitiative zu gemeinsamen Schritten bei den Bundesbehorden^ ergrissen, damit dieselben aus g e s e ^ g e b e r i s c h e m . .Wege zwischen dem Handelsstande und. den ^ Eisenbahngesellschaften intervenne uud eine bessere Ordnung in .Bezug aus den Waarentransport schassen mochten.

^ Die von dieser Versammlung der Genfer Kaufmannschaft ernannte .Kommission sezt sowol in ihrer Petition als in^dem sie begleitenden Krei..^ fehre.iben auseinander, dass in der Bandesgefezgebung über die Eifenbahnen .eine Lü^e aus^usüllen^ sei. . Der Bund^rath^ hat für die Anforderungen der ^isenbahnpolizei gesorgt , nun aber lenken die über den Waarentransport-

120 dienst gemachten Ersahrungen die ossentliche Aufmerksamkeit a^.f die Uebelstände des aus dem Betriebe der Eisenbahnen entsprungenen Monopols.

Von allen Seiten erheben sich Klagen , und besonders der Handel sieht sich täglich sowol Vexzogernngen als andern Versionen ausgesät, die ihm in hoherm oder geringeren Grade nachtheilig werden.

Bei den Gerichten Hülfe zu suchen, führt Zeitverlust, Sorgen und Kosten mit sich, die oft, selbst beim Gewinn des Prozesses ,^ nicht kompensirt werden. Gegenüber von Gesellschast.m, welche die Verpflichtungen

ihres Lastenhestes buchstäblich ersülle.., haben .diese häufigen gerichtlichen

Verfolgungen etwas Abnormes; übrigens kann auch die Rechtspflege von einem Kanton zum audern abweichen , und so lasst sich der Kaufmann in den meisten Fällen lieber einen ..^erlnst gesallen . .als einen Pro^ess von sehr zweifelhafte... Aus^ang zu beginnen. Wie dem auch sei, so hindern solche der regelmäßigen Führung der Geschäft.. entgegenstehende Hemmnisse deren Gang und machen beinahe alle Vortheile zu nicht... , welche man von den Eisenbahnen zu erwarten berechtigt war.

Das alte System der Fahrposten und Fuhren bot gewisse Garantien dar, welche sicher genug waren, dass man nicht immer an die Gerichte gelangen musste. Die Gesu^steller glauben nicht, dass diese Garantien mit der administrativen Ordnung der Eisenbahnen unvereinbar seien, und desshalb verlangen sie ein Bundesreglemen^, welchem sich alle Gesellschaften zu fügen hatten. Weil der Betrieb der Eisenbahnen nach ihrer Ansicht ein ansschliessliches Brivileginm bildet, so ist es ^..umgänglich notwendig, die Einzelinteressen gegen dessen Angriffe zu schüzen. Da wo alle Konkurrenz unmöglich wird, muss sie dureh Hülfsmittel erfezt werden, die sich, ohne gerade über das gemeine Recht hinauszugehen, auf eine leichtere und unmittelbarere Art zur Beseitigung der Missbräuche anwenden lassen.

Aus alle diese Gründe geftü^t, stellen die Petitionäre an die eidgenossischen Räthe einige Postulate, die wir gruppiren und zusammenfassen wie folgt : ^ I. Dass eine Frist von 48 Stunden in den Hanptbahnhofen und eine solche von 24 Stunden in den Zwischenbahnhosen für die Absendung der mit dem Güterzug gehenden Waaren nicht überschritten werde.

H. Dass die Frachtbriefe von abgehenden Waaren mit einem, da.^ sichere Datum tragenden Stämpel bezeichnet werden und dem Absender, der es verlangt, noch am gleichen Tage ein Speditionsemgpsangschein ausgestellt werde.

III. Dass die Güterzüge ein.^ Wegstreke^von 125 Kilometern in

24 Stunden zu.^ükzulegen haben.

IV.

Dass das Verfahren, die^ Ankunft der im Bahnhof angekommenen Waaren anzuzeigen, grossere Schnelligkeit und Regelmässigkeit dar-^ biete.

^.

121 V. Dass ein.e Frist von 24 Stunden für die Ablieferung der Waaren ^ur Wohnung sestgesezt werde.

VI. Dass die Bezahlung der Frachtbriefe nicht vor der Ermittlung des Auslandes der Eolli verlangt werde ; vorbehalten noch alle Rechte für den Fall innerer Beschädigungen oder Entwendungen.

VII. Dass im Falle von Verspätung der Adressat jederzeit befugt sei , einen Dritttheil vom Frachtpreise. abzuziehen , unbeschadet des weitern Sehad.mersa^es, der sich aus der Verspätung ergeben konnte.

VIH. Dass die Gesellschaften ihren Agenten die forderlichen Vollmachten ertheilen, Anstände wegen geringer Beschädigungen gütlich auszugleichen, mit der Verrichtung für sie, binnen ^wei Wochen das Betressniss zu bezahlen.

l.^. Dass die Gesellschaften ihre Agenten ermächtigen, sofort diejenigen Beträge unter t 00 Franken zn befahlen, welche aus den Sendungen nachgenommen werden.

.^. Dass die Reglemente u^.d Tarife der Gesellschaften, mit Angabe der Entfernungen , eine hinreichende Verofsentliehung erhalten , damit sie leieht zur Kenntniss des ^ubliknms gelangen kounen.

Der Solothurnische Handelsstand verlaugt im Allgemeinen .

,,Die Gesezgebung hätte zu bestimmen ^ ,,a. den Umfaug der den Gesellschaften obliegenden Verantwortlichkeit ; ,,b. den Gerichtsstand, bei dem Besehwerden anzubringen find, ,,c. das unter den spedirende.. Gesellschaften zu begründende solidari-

sehe Verhältnis.

..Uebrigens halten wir dafür, dass Vereinbarungen ^visehen dem Bund und den Gesellschaften getroffen werden sollten, ü.n die Zollabfertigung durch die Gesellschaften besorgen zu lassen.^ Die Petitionen von ^a Ehaui..-de-Fonds enthalten stch der Stellung vou besondern Begehren. ^ie ersuchen die R^the, die angeregte ^.rage zu prüsen und verlassen sich aus die Weisheit der Buudesbehorden.

Jhre Kommisston, Tit. l hat ihrerseits gesunden, die Räthe hätten nicht auf die verschiedenen, so eben aufgezählten Vorschläge einzutreten.

Das von den Gesuchstellern bezeichnete Uebel besteht bekanntermaßen in hohem Grade.

Es rührt ohne ^weifel vorzüglich von der Menge unserer Eisenbahngesellschaften her , in Verbindung mit dem Umstande , dass das schweizerische Re^ an verschiedenen Vunkten noch. unterbrochen ist ; allein es dürfen in Erwartung eines bessern Rustaudes der Dinge die Jnterefsen des Handelsverkehrs nicht bleibend darunter leiden.

Man wird fragen : Wer soll sich m^ Mittel legen .'

Die Kanton^re^ierungen ^ Ganz gut, wenn sie es nur mit einer einigen Bahngesellschaft zu thun hätten , allein , kann man sieh wirklich

122 fruchtbringende Konferenzen denken zwischen süns oder sechs Regierungen der Westschweiz und sieben oder acht verschiedenen Gesellschaften, welche^ diesen Theil der Eidgenossenschaft befahren^ Die Macht der Umstände ruft nothwendig der Jnterpention der.Bundesgewalt. Es wird die Kompetenzfrage eingewendet werden , und dieser Emwurs wäre freilich ein sehr gewichtiger, wenn es sich darum handelte,

über Gegenstände , die in den Bereich des Eivilrechts sallen , eine^

Bundesges.^gebung zu schassen , allein wir bemerken vorerst , dass mehrere der von den Gesuchstellern formulirten Begehren nur Verwaltungsmassregeln zum Behuf genauer und guter Ausführung gewisser von der Bnndesversammlung genehmigter Eoneessionsartikel verlangen ; hochsteus dürste es sich um ein Ergäuzungsreglement handeln , das bis zu einem gewissen funkte die Stelle des Lastenhestes einnehmen würde, welches die. sranzosisehe Regierung den .Eisenbahngesellschaften auserlegt hat.

Allein wir halten im Weitern nicht dasür, dass es im besondern Falle eines Autoritätsaktes bedürfe. Wir denken uns , der Bundesrath werde eine Konferenz von Abgeordneten sämmtlicher schweizerischen Bahngesellschaften einberufen und ihnen ein Grundreglement vorlegen, wodurch die reglementarischen .Bestimmungen, mit denen jede Kompagnie in ihrem Kreise bereits mehr oder weniger vertraut ist, in Einklang gebracht und vervollständigt würden. Durch diese U.e^ereinstimmung des Bundesrathes mit den Bahngesel.lschasten wird auf allen schweizerischen Schienenwegen ein gleicharmiges Reglement , oder doch wenigstens eine gewisse Anzahl gleicharmiger Massregeln in Kraft treten, welche den Beschwerden der Gesuchsteller in ihren begründeten Bunkten abzuhelfen und im Allgemeinen dem schweizerischen Handel die zu seinem Verkehr ersorderlichen gerechten Garantien zu gewähren im Staude sein werden.

Dieses Resultat soll um so leichter zu erzielen sein, als es im Jnteresse aller Varteien liegt, der Ballgesellschaften sowol als der Verseuder und Adressaten.

Wir konnen bereits Thatsachen anführen, welche unsere Ansehauungsweise bestätigen : Eine Konferenz der am Reze der schweizerischen Eentralbahn betheiligteu Kantone hat im Einverständuiss mit der Eentralbahngesellschaft zur Einführung eines für alle diese Kantone gleichförmigen Transportreglements geführt .^Berner Konferenz im Mai 1860).

Seither haben sich die Gesellschaften der Eentralbahn , der Rordostbahn, der ^ranco-Snisse, der Westbahn und der ...^on^ Genserbahn über die nämliche Frage des Güterverkehrdienstes in's Einvernehmen gefegt; nur ist das vereinbarte Reglement bis dahin noch nicht in Kraft getreten ; es soll sieh um vorgängige Einrichtungen mit Bezug auf den Betrieb der Linie Biel^Reuenstadt handeln.

Unserer Ansicht nach bleibt daher nur noch übrig , die so eben berührten Massregeln in Uebexeinstimmung zu bringen und zu verallgemeinern, nnd

123.

wir beantragen, den Bundesrath einzuladen, bis zur nächsten Session für die geeignetesten Mittel zu diesem Zweke zu sorgen.

Wir geben uns der Hoffnung hin , er werde alsdann den Räthen anzuzeigen im Falle sein , der Zwek der Gesuehsteller sei erreicht , und es hätten sämmtliche Bahngesellsehaften der Schweig ohne Ausnahme sich.

über ein gleichförmiges Reglement in Betreff der wichtigsten Bestimmungen über den Güterverkehr verständigt.

Sollte aber der Bundesrath, gegen alle Erwartung, auf unüber-

windliehe Schwierigkeiten stossen , diese Angelegenheit gütlich beizulegen ,.

so halten wir dafür, er habe an die Bundesversammlung mit Anträgen zu gelangen, welche wir für den Angenblik nicht spezifiziren können, welche aber, aus die eine oder andere Art, eine aus dem Gesichtspunkt^ der Jnteressen des schweizerischen Handels betrachtete befriedigende Losung.

herbeiführen müssten.

Jndem wir noch bemerken , dass seit dem Zusammentritte unserer .kommission noch eine gewisse Anzahl von Betitionen eingegangen ist (u. a.

aus allen Judustriestädten des Kantons Bern), deren in diesem Berichte.

keine Erwähnung geschehen konnte, schlössen wir dahin, es möchte der Ständerath folgenden Beschlussentwurs annehmen : Die Bundesversammlung der schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , nach Einsicht der von Kaufleuten verschiedener Kantone an sie gerichteten Betitionen, welche dahin gehen, es möchten aus gese^eberischem Wege Massregeln zu einer bessern Reguliruug des Waarentrausports auf den Eisenbahnen gegossen werden, besehliesst: Die fraglichen Betitionen werden dem Bundesrathe mit der Ein^ ladung überwiesen, für die geeignetesten Massregeln zur Erreichung dieses Zwekes zu sorgen und darüber in der nächsten Session Bericht zu erstatten.

Bern, den 14. Dezember.^860.

A. .^..umi^ert, Berichterstatter.

Folter.

^el.er (Glarus).

^ler.

Beroldn^eu.

.^ote.

Obiger ^.Inlxag ist am 1.^. Dezember ^0 zum Beschlösse erheben worden.

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Bericht der mit der Prüfung der Petitionen über den Waarentransport auf den Eisenbahnen beauftragten Kommission des Ständerathes. (Vom 14. Dezember 1860.)

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1861

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

26.01.1861

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118-123

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10 003 286

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