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Schweizerisches Bundesblatt.

XIII. Jahrgang. .ll.

Nr... 59.

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14. Dezember

1861

Eingabe der

schweizerischen Bischöfe an den Bundesrath, betreffend die gemischten Ehen.

(Eingegeben am 24. November 1861.)

Herr V r ä s i d e n t l Herren Bundesräthe.

Ein an den h. Bundesrath gerichtetes bedauerliches Gesuch war die Veranlassung zu einem Gesezentwurfe über die Trennung der gemischten Ehen, welcher Entwurf das Gemüth der unterzeichneten Bisehose der Schweiz tief ergriffen hat. Die hohe Achtung, welche sie den obersten Landesbehorden zollen, erschwert ihnen die Erfüllung einer Vflieht, die sie zwingt, für Rechte einzustehen, welche ihrer Meinung nach durch den genannten Gesezentwurf bedroht, verlebt oder gefährdet werden. Allein die Stimme ihres Gewissens , die Pflichten ihres Amtes , die Jnteressen , deren natürliche Vertheidiger sie sind, gestatten ihnen nicht, Rüksichten walten zu lassen , die unter andern Umständen ihre volle Referenz verdienen würden. Fügen Sie noch die durch den Beschluss des Ständerathes den Unterzeichneten verursachte Sorge hinzu , so werden Sie die Beweggründe zu ihrem vorlegenden Schritte finden, der jezt noch zeitgemäß ist, da der Gesezentwurf noch keine ganze und vollständige Sanktion erhalten hat.

Die im Schoosse der Bundesversammlung ausgesprochenen edelmüthigen Worte von Mannern , welche ungeachtet ihrer konfessionellen Verschiedenheit unsere Gefühle theilen, erhohen unsere Hosfnung aus eine

Bundesblatt. Jahrg. XIII Bd. III.

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198 günstige Aufnahme unsers Gesuchs. An wen sollen wir ..m.... übrigens wenden , als an die ..^äter des Vaterlandes, welche, mit eifrigem Sinne über das Wohl der Schwe^ wachend, jederzeit geneigt sein werden , mit gütiger Bereitwilligkeit jedes, ans die Erhaltung von Frieden und Eintracht in der Eidgenossenschaft hinzielende Ansuchen entgegen zu nehmen.

Wir, Tit., überlassen Andern di^ Mühe des Rachsorsehens, ob sra^ lieher Gesezentwurf in voller Uebereinstimmung mit der von der Bundes vexsassnng gewährleisteten Kontonalsouveränetät stehe. Diese Ausgabe liea^t den Vertretern der Kantone , welche deren Rechte zu wahren haben , ob.

Wir, die katholischen Bisehofe , beschränken uns bloss daraus , Jhnen m achtungsvoller Unabhängigkeit. Bemerkungen aus einem erhabenen Gesichtskreise in Betreff des erwähnten Gesezeutwurses vorzulegen, in so weit derselbe den Glauben der katholischen Kirche, die Sitten und die unbe.^ streitbar erworbenen Reehte der katholischen Schweizer betrifft.

Vor Allem werden wir uns wohl vor der Voraussezung hüten , es habe jemals in der Absicht des h. Bundesrathes gelegen, einen Glaubenssaz oder eine Lehre der katholischen Kirche verlern zu wo.leu ; seine Ausgabe und seine Bricht ist , über die Beobachtung der Bu..desurku^e, welche jeder christliehen Konsession der Schweiz Unterstüzu..g und ..^ehuz verhe.sst, zu waehen. Diese Bricht ist ihm allzutheuer, als dass er sie nicht in ihrer ganzen Ausdehnung erfüllen sollte. dieser Gruud gerade hat uns bewogen , Jhre Aufmerksamkeit aus een direkten Widerspruch des fraglichen Gesezentwurfes mit der Lehre der katholischen Kirche hinzulenken.

Jn der That wird, sobald der Entwurf als Bundesgesez anerkannt ist,

die unbedingte Scheidung , d. h. die Auslosung des ehelichen Bandes der gemischten Ehen eine zulässige Sache , während die unbedingte ^.cheidung in den Augen der katholischen Kirche verpont ist, un.^ das Band einer jeden rechtsgültig abgeschlossenen El.^ unanfloslieh erklärt wird.

Dieser Gesezentwurs wir^ die ^ivilgerichte zur Entscheidung über Matrimonialsachen , und zwar ihres wesentlichsten und innersten Elements des ehelichen Bandes , einsezen , während die katholische Kirche au.^drüklich erklärt und .proklamirt , dass alle diese Angelegenheiten unter die ^uftän^

digkeit der geistlichen Behorde sallen, denn ihr Bannfluch trifft diej.^uigen,

welche die Behauptung wagen würden, dass die Ehesaeheu nieht den

geistlichen Richtern zngehbren (Concil. Trident. .^ess. ^.^lV , Can. .^ll).

Sie, Tit., achten die einem jeden ..^chweizerbürger von der Bundesversassung gewährleistete Gewissensfreiheit allzu sehr, als dass Sie nicht jede gesezg^.berische Massrege. , die ihr Eintrag thun konnte , zurükweisen würden. Run aber ist ein soleher Gesezent^urf uuvereinbar mit dieser Freiheit, deren Wohlthaten unsere Gegenwart so laut rühmt, und wir konnen nieht glauben , dass Sie den Katholiken ihren gesezlid.en Antheil

l.).)

an derselben entgehen möchten. Jst der Gesezentwurf einmal angenommen, so nothigt er die katholischen Regierungen und Kantone, die zwischen ihren katholischen und protestantischen Angehörigen porkommenden Ehescheidungssaches, den Grundsäzen der Kirche entgegen, an die bürgerliehen Berichte der andern Kantone zu überweisen ; der Entwurf wird sie nothigen , vorgebliche Ehen , die in ihren Augen nur ein eigentliches Konkubinat darstellen, nicht nur zu dulden , sondern in bestimmter und wirksamer Weise zu schüfen ; er wird sie in die .^othwendigkeit versezen, Kinder als ehelich zu behandeln, welche ihrem Glaubensbekenntnis nach diese Eigenschast gar n^.ht besten, und ihnen Rechte zu ertheilen, die denselben keineswegs zukommen. Welch^ peinliches Alternativ für einen Staatsbeamten, entweder wider sein Gewissen handeln, o.^er gegen das Gesez sich verstoßen zu müssen .

Die Moral, diese unumgänglich notwendige ^asis für die öffent-

liehe Ordnung, ist Jhnen allzu heilig, als dass es Jhnen je in den ^inn hatte kommen können, dieselbe durch eine legislatorische Verfügung oder sonstwie zu erschüttern oder zu schwächen. Wenn aber der mehrerwähnte Entwurf die Genehmigung der hohen Bundesversammlung erhält, so wird er ..^r Moral die härtesten Schläge versehen. Wenn die gesezliehe ^luflosung des ehelichen Bandes in bestimmten Fällen für einen der Gatten ausgestellt wird, verleitet ein solches Gesez alsdann nicht denjenigen Theil, der die Scheidung wünscht, die jederzeit sträflichen und beinahe immer verbrecherischen Gründe herbeizubringen, um die Scheidung zu begehren und zu erlangen, sobald ihm seine Ehe nur noch als ein Joch erscheint, das er gerne abschütteln will. Wenn dieses Gesez die zügellosen Triebe des Menschen nicht geradezu hervorruft, so begünstigt es dieselben doch wenigstens. Denn, wenn man die Scheidung fncht, fo hatte man znr Zeit der Eingehung der Ehe unglüklicherweise unerlaubte, vielleicht skandalöse Beziehungen augeknüpft und unterhalten, so stxekt man gegenwärtig ^die .^.aud nach der Mitgift und dem Gute einer reichern Frau aus, um ein zerrüttetes Vermögen wieder herzustellen und den verlorenen Kredit wieder zu erlangen. Jst diess nicht eine durch die Erfahrung bewährte Thatsache^ Der friede und die Eintracht in den ^amilien und ^wischen den gliedern einer und derselben Familie sind an nnd für sieh zu kostbare .^uter uno ^u nothwend.a sür d.e Wohlfahrt der Gesellschaft, als dass ^ie nicht deren Erhaltung und Kräftigung in unserm Vaterlande wünschen ollten und geneigt waren, .^llles, was denselben sehaden tonnte, zu bee.t.gen. Allem was w.rd d.e Folge des mehrerwahnten Gesezentwurfes ir die Familie sein^ Zwist und Zwietracht wird er in ihrem ..^choosse rzeugen, und durch die Lokerung der häuslichen Bande wird er deren ^luflosung vorbereuen. Glaubensfragen wird er wieder aufkommen lassen, fragen, welche .mmer aufredender Ratur s.nd und, wie d..e Gerichte

200 lehrt, nur da^u dienen, die Glieder der schweizerischen ^amilie zu entzweien.

Gewiss, Tit., liegt Jhnen die Absicht fern, dem Glauben der katholischen Schweizer Gefahr und Beeinträchtigung dadurch bringen zu wollen, dass ein Gesez ^um Hilfsmittel des Prosel^tismus ^u Gunsten der einen Konfession und ^um Rachtheil der andern gestempelt werde.

Allein, sobald der fragliche Gese^entwurs pon den hohen Staatsgewalten angenommen sein wird, so se^t er den Katholiken einer wirklichen Gefahr für seine religiösen Ueber^euguugen aus. Ermessen Sie reeht den ^ehmer^ eines Gatten, sieh von einer geliebten Gattin getrennt, seine theuren Kind.^ ihrer Mutter beraubt ^u fehen, welche fich m Uebereinstimmnng mit ihm ihrem Glüke widmen, ^ie Sorgen und Mühen ihrer ersten Erziehung theilen sollte. Jst diese traurige Lage nicht sehr geeignet, ihn in die Versuchung ^u führen , aus Uumuth oder Leidensehast das Rämliehe zu thun wie der andere Theil ^ Dieser Schritt wir.^ aber vom katholischen Theile das Opser seiner Religion erheischen , welche alsdann nur noch einen seigen Flüchtling , einen niederträchtigen , aus ihrem Schlosse verstosseueu Abtrünnigen in ihm erbliken kann. Jst es nicht moglich , und mehr als moglich, dass er dieser Versuchung unterliege^ Um diess zu verneinen oder nicht daran zu glauben . müsste man die Macht gewisser Triebe und die grosse Schwachheit des Menschen nicht kennen.

Die Bnndesbehorden sind da.^u da , die offentliehe Rnhe und Ordnung ausrecht zu erhalten , mithin das vollste unparteiisch.^. Gleichgewicht ^w.scheu den verschiedenen ..hr.^chen ..^etenntn.ssen , .n d^e steh d.e ..^ehwe.^ theilt , ^u erhalten. Jst aber der sragliehe Gesezentwnrs nicht mit ParteiIichieit beflekt. weil er die Katholiken aus die protestantische ^ehre aeftü^ten und der Lehre der Kirche durchaus entgegenstehenden gese^geberische.. Versü^ung.m unterwirft ^ Wäre uns Kathol^en u..eht wirtl.eh ^..e ^rage zu thnn erlaubt , mit welchem Rechte man uns den Protestantismus auser.^ leaeu wolle , wie aueh die Protestanten im entgegengesehen ^alle die nämliche Frage erheben konnten^ Erwägen Sie ausserdem noch den grossen Unterschied .^v.schen dem Glauben der Kathoden und demsen.geu der Proteo stanten : ^u Lebzeiten seines geschiedenen Ehegatten kann der Katholik nie eine nene l^he eingehen , ohne seinen Glauben ^u verläugnen
. der ^rotestaut dagegen dars die Scheidung und die zweite Ehe unterlassen , ohne sieh gegen seine Religion ^u verstossen , da diese ihm die ^eheiduug und eine ueue .^e.ratl.^ wol..l ae tattet , .nm aber re.ne PfI.^t daraus ma^t.

Daraus erhellt, dass der Glaube des Protestanten ihn nieht hindert, sur immer oder während des .Lebens des andern Ehegatten am katholischen Theile zu hangen , ohne jedoch h.e^u gebunden oder verhindert zu sein , eu.e ueue Ehe einzugehen.

.^ie, Tit., sind ^u erleuchtet ^.^.^ne^, um uieht anzuerkennen, dass

die Gleichheit der ^tellun^ und d^r Rechte beider Ehegatten, welche bei der

201 Eingehung der Ehe nur an eine dauernde Verbindung ihres zeitlichen Geschikes dachten , der Gerechtigkeit entspricht. Ungerecht wäre es daher, das eheliche Joch z...n Rachtbeile des einen und zu Gunsten des andern Theiles zu erschwereu ; da die Bflichten gegenseitig sind , so müssen sie folglich auch die gleichen sein.^ Wahrt nun der Gesezentwurf über die S.heidung diese Gleichheit, oder ^ielt er nicht vielmehr aus deren Aushebung ab ^ Er wird ia den protestantischen Theil zur Erlangung der Scheidung und zur Eiug.ehnng einer zweiten Ehe ermächtigen, während er den katholischen Theil gebun^n und gefesselt lasst l ^a einer . der Gatten unabänderlich verbunden bleibt, so ist es gerecht, dass der andere gleichfalls in der nämlichen Lage verbleibe , uni so mehr, als er, ohne seinem Glauben zu nahe zu treten, verbunden bleiben und von einer zweiten Ehe absehen kann.

Man wird vielleicht einwenden, dass der katholische Gatte das von der protestantischen Konfession ihren Anhängern zugesicherte Recht kannte und er bei der Heiratl, mit einer derselben angehörenden Person sieh dieser Rechtsungleichheit sreiwillig unterzogen habe.

Wir erlauben uns die Frage, ob es sieh nicht zutragen könne, dass der katholische Bräntigam dieses Recht nicht kenne. Sieherlich ist er nicht verpflichtet, die ga..ze protestantische Dottrine inne zu haben. Gesezt auch, er habe si.. gekannt, so durfte er doch auf die Aufrichtigkeit der Betheurnug einer unveränderlichen Liebe , aus ^das Versprechen einer uuverbrüchlichen Treue und aus die fortwährende ^auer seines Ehebündnisses bauen.

.^ann serner der pretestantische Theil ni.ht im Voraus auf sede Scheidung

verzichten , und geschieht diess thatsächlich nicht ost genug , um die Hand

einer katholischen ^erson ^u gewinnen , deren Rame ihm eine ehrenhafte Verbindung, Vermögen und vortheilhaste Stellung verspricht^ .^Auch diese Verbindungen sollen nun aber ebenfalls der Scheidung unterworfen .werden, weil da^ Gesez eiu Allgemeines ist und keine ^lusnahmen^ gestattet.

Fügen wir noch hinzu , dass .^er mehrerwähnte Entwurf den beiden Gatten die Scheidung gestaltet, welche sich in der Ueberzeugung und mit dem Wissen verbanden, dass sie sich aus immer an einander fesselten;. denn er erlaubt dem ^um Protestanten gewordenen Katholiken di.^ Scheidung und eine zweite Heiratl^, wie ^er ^all b..u^i^t , ^er dem in Frage^ stehenden Geseze ^ur Veranlassung diente. So würde dasselbe sreiwillig eingegangeue Verpflichtungen zu Gunsten des einen Gatten und zum Rachtheile des andern aufheben , ....eleh^ lezterer den unter Vorbehalt der Gegeuseitigkeit überno^nmenen Verbindlichkeiten unterworfen bliebe.

Sie , Tit. , können gegen das ..^chiksal nieht unempfindlich bleiben , welches dieser Gese^eutwurf so vielen jungen Kindern bereitet , deren zarte Unschuld Jhr^ väterliche Sorgfalt ansprechen muss. Wirklich bringt der erwähnte Geseze..twurs, indem er eine Wiederverehelichung gutheißt,

202 für die Kinder aus der ersten Ehe die schwersten und bedauerlichsten ^ol..

gen mit sich. Vorerst wird^ ihre Erziehung mehr oder weniger vernachlässigt werden , und muss beinahe notwendigerweise in vielen Beziehungen Roth^leiden, da sie das gemeinsame Werk von Vater und Mutter ist.

^..as ihnen zukommende Erbtheil wird beträchtlich vermindert , weil sie die Kinder. ^weiter Ehe, die sie nach den Grm.dsä.^n der katholischen Kirche als illegitime und ^ im Ehebruch erzeugte betrachten müssen , bei der Erbtheilung Anlassen müssen. dieser Gesetzentwurf wird noch ^ur ^olge haben, im Herzen der Kinder jedes Gefühl der Achtung und kindlichen Liebe zu ^erstoren , vielleicht sogar ihnen Hass und Verachtung ^egen ihre Eltern ein^flossen, da sie ^a^er oder Mutter, die geschieden sind und sieh wieder verehelicht haben , nur als .Beischläfer zu betrachten vermogen , ein ^..stand, de.^en Brandmal beinahe immer ans die ungleichen Kinder ^urük-

fällt.

^ie werden zugeben , dass die Vereinigung von Vater und Mutter das Wohl der Familie und das Glük der Kinder wesentlich bedingt.

Tief betroffen von der Trennung, in der ihre Eltern leben , werden diese nicht verfehlen , beim ersten Anlasse alle Kräfte anzustrengen , jedes Opfer ^u bringen , um die gewünschte Wiedervereinigung ^u Stande ^u bringen.

.^lber aeh ^ der .in ^rage stehende Entwurf wird oft genng jede Hossnnug aus die Rükkehr ...um alten ^unde zerstören. Stellen ^ie sieh alsdann den ^chmerz und die Betrübuiss dieser Kiuder vor, wenn sie sich iu ihren Hofsnungen getäuscht .und Brüder und Schwester^ in ihrer Rähe werden Auswachsen sehen, denen sie diesen trauten Rame^ nur mit Widerwillen geben können.

Wir erlauben uns noch, Jhre .^usmer^amk..it ans andere , aus dem erwähnten .^ese^eutwurse hervorgehende Uebetstände zu lenken , welche die gese^eberisehe .Weisheit der hohen Staatsgewalten der Eidgenossenschaft ^ kompromittireu geeignet sind.

^em Gese^entwurf ^.sol^e bleibt der katholische Theil nach der Scheidung Ehemann oder Ehesrau , Gatte oder Gattin des geschiedenen und wieder verheirateten protestantiseheu Theiles, weil das Gese^ sür den katholischen , also immer gebunden bleibenden Theil die Trennung nicht

aussprieht. ^nn aber wird der nämliche katholische Theil krast der bloss

sür den protestantischen verfügten Scheidung dennoch aushoreu, dessen Ehemann oder Ehesrau, Gatte oder ^...attiu ^u bleiben. Offenbar bedingen sich die ^Eigenschaften des Gatten und der Galtin , des Ehemannes und der Eh.srau gegenseitig und konnen ohne einander nicht bestehen. Wenn es also keinen Mann ohne Weib, keinen Gatten obne Gattin ^ben kann, so folgt notwendig daraus , dass der katholische Theil ^ Eheniann oder Ehesrau, Gatte oder Gattin des protestantischen Theiles und umgekehrt bleiben muss.^ Um nun. jedem Widerspruche ^u entgehen, miisste n..an da^ her eine gleichzeitige Vielweiberei und Vielmännerei anneh.^nen , was so^

203 wohl vom Ehristenthume perboten, als von Jhrer Weisheit verworfen wird, oder das Ehescheidungsgesez auf beide Gatten oder nur aus einen derselben anwenden. Die Scheidung aber bloss aus den .Katholiken ausdehnen wollen, hiesse, wie wir gezeigt haben, die unveränderliche Lehre der Kirche antasten, aus ihre Rechte übergreifen und das Gewissen ihrer Kinder perlezen. Diess Alles darf nach der Bundesverfassung nicht geschehen, und ...uch nicht nach den gottlichen Geboten, an denen die menschlichen Geseze nichts zu ändern vermögen.

Endlich bezwekt dieser Gesezentwurs die Zerstörung dessen , was ein ...^entiches Gesez aufzubauen versuchte. Als die hohe Bundesversammlung das G^ ....ber Eingehung .^er Mischehen annahm , gegen welches Gesez das schweizerische Episkopat gleichfalls seine Stimme vernehmen liess , halte die hohe Behörde hauptsächlich eine Annäherung zwischen den verschiedenen christlichen Konfessionen im Auge , indem man die Verbindung der ^amilien verschiedener Kulte vermittelst verwandtschastlicher Bande anstrebte. Run wird aber der vorliegende Gesezentwurs gerade das Gegentheil bewirken, weil er dasjenige entzweien ^ oder trennen wird, was man vormals sieh näher zu bringen und zu vereinigen strebte. Wir überlassen es Jhnen, zu entscheiden, ob die gewünschte Annäherung nicht viel leichter durch dauernde und stetige Bündnisse als durch zeitweilige und auslösliche Verbindungen ins Werk gesezt werden wird.

Angesichts vorstehender Erwägungen müssen wir Sie , Tit. , beschworen, diesen Gesezentwurf zurü^uziehen , der, wenn er angenommen werden sollte, von den verderblichsten Folgen sür unser Vaterland sein würde. Ja , .vir beschworen Sie darum , im Ramen der jedem versassungsgemäss anerkannten Bekenntnisse gewährleisteten Rechte; im Ramen jenes gerechten, wohlwollenden und unparteiischen Geistes, den ^ie allen Eidgenossen ohne Unterschied des Kultus und der Religion zu gewähren schuldig sind ; bei Jhrer Theilnahme an der Wohlfahrt der Familien, an der Erziehung und Zukunft der Kinder; wir beschworen Sie darum, bei Jhrer Achtung vor der Bundesurkunde , diesem geheiligten Bande, das uns alle unter eiuem Banner vereint; im Ramen des Friedens und der Eintracht, welche unter den Kindern des nämlichen Vaterlandes walten und dessen Freiheit und Unabhängigkeit sichern sollen ; wir beschwören Sie
endlieh darum im Ramen der Eidgenossenschaft, deren Heil und Wohlfahrt Jhrem Herzen so theuer sind. Ziehen Sie den Gesezentwurf, dessen Gefahren wir so eben hervorgehoben haben, aus den Verhandlungen der eidgenössischen Räthe zurük; lassen Sie denselben sür immer

fallen. Seien ^ie sest überzeugt, dass, wenn Sie die Wünsche des erhören, Sie einen neuen Anspruch aus die Achtung, die Zuneigung und die Dankbarkeit der katholischen ...^ehweizer

schweizerischen Episkopats

steh erwerben.

204 Sollte die Gewalt der Umstände Sie nothigen , den ..gesezen twurf über die Scheidung der Mischehen ein zweit....... Mal der Berathung der hohen Staatsgewalten vorzulegen , so wollen Sie denselben unsere vor..

liegende Eingabe mittheilen.

Jn der festen Hossnung , unser Gesuch werde von einem glüklichen Erfolge gekrönt werden , ersuchen wir Si.. , Herr Bradent , Herren Bundesräthe, die ...Versicherung unserer ausgezeichnetsten Hochachtung ge^ nehmigen zu wollen.

^ ^eter ^ose^ Bischof vou Sitten.

^ ^te.^an, Bischof von Lausanne u..d ^enf.

^ ^anu ^eter ..^irer.. Bischof von St. Gallen.

.^ ^arl, Bischof von Bafel.

^ ^olans ^rau^ Bifchof von Ehur.

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Eingabe der schweizerischen Bischöfe an den Bundesrath, betreffend die gemischten Ehen.

(Eingegeben am 24. November 1861.)

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