38 ist ein bestimmter, die Praxis eine eonstantere, und der Uebelstand ausgeschlossen, dass der Heimatheanton gezwungen wird, durch Wahl eines delegirten Richters sieh seiner Jurisdietion zu begeben.

Bern, den 11. Juli 1861.

Die Mehrheit der Kommission : . Welti, Berichterstatter.

Ed. Berlin.

Bertoui.

..

Mit Vorbehalt der Zustimmung zu Art. 4 und 11 des Minderheitsentwurses.

Haus i..on Ziegler.

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A ntra a a e der

Mehrheit der ständeräthlichen Kommission betretend die gemischten Ehen.

Art. 1-7 des gesezes vom 3. Dezember 1850 Art. 1. Die Eingehung einer Ehe darf in keinem Kantone aus dem Grunde gehindert werden, weil die Brautleute verschiedenen ehristlichen Konfessionen angehören.

Art. 2. Jst die promulgation einer solchen Ehe vorgeschrieben, so ist dieselbe entweder durch eine geistliche oder weltliche Behorde zu vollziehen.

Art. 3. Bestehen gegen eine solche Ehe keine gesezlichen Bindernisse , so ist die Bewilligung zur population entweder durch eine geistliehe oder weltliehe Behorde auszustellen.

Art. 4. Jst in dem Eantone, welchem der Bräutigam bürgerrechtlich angehort, die kirchliche Trauung vorgesehrieben, so steht es den Brautleuten frei. dieselbe durch einen Geistlichen einer der anerkannten christlich.en Konfessionen innerhalb oder ausserhalb des Eantons vornehmen zu lassen.

39 Axt. 5. Die Bewilligung zur promulgation oder Kopulation einer gemischten Ehe darf nicht ...n Bedingungen geknüpft werden, denen andere Ehen nicht unterliegen.

Axt. 6. Ueber die Religion, in welcher die Kinder aus gemischter Ehe zu erziehen sind, entscheidet der Wille des Vaters. Hat der Vater vor seinem Ableben von diesem Rechte keinen gebrauch gemacht, odex ist er, aus irgend einem Grunde, zu dex Ausübung der väterlichen Gewalt nicht befugt, so ist dex Wille derjenigen Verson odex Behörde massgebend, die sich im Besi^e der väterlichen Gewalt befindet.

^

Axt. 7. Die Eingehung einex gemischten Ehe darf weder für die Ehegatten, noch für die Kinder, noch für wen immex, Rechtsnachtheile irgend welcher .^lrt zur Folge haben.

.^eue i.^.^efchla^e ...lrti.^el.

Art. 8.

Die Klage auf Scheidung einer gemischten Ehe gehört

vor die bürgerlichen Gerichte und unterliegt für beide Ehegatten gleichmassig den nämlichen Grundsätzen des bürgerlichen Rechts.

Art. 9. Wenn Eheleute verschiedener Konfession untex einex von Art. 8 abweichenden Gerichtsbarkeit oder Gesetzgebung stehen, so kann die Klage auf Scheidung bei dem Bundesgerieht angebracht werden.

Art. 10. Das Bundesgericht urtheilt nach den bürgerlichen Gese^en des Heimatheantons.

Bei verschiedenen Gesezen desselben Eanlons ist das dem klagenden ^.heil günstigere anzuwenden.

Jn Ermanglung positiver Bestimmungen entscheidet das Gericht nach allgemeinen Grundsätzen.

Axt. 11.

Ueber die Einleitung, die Jnstruktion und das Verfahren

im Scheidungsprozess wird das Bundesgericht die erforderlichen Bestimmungen erlassen.

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Anträge der Mehrheit der ständeräthlichen Kommission betretend die gemischten Ehen.

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26.10.1861

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38-39

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