#ST#
Schweizerisches Bundesblatt.
Xlll. Jahrgang. l.
Nr. 15.
#ST#
6. Aril 1861.
Verordnung über
Reiseentschädigung für einzeln reisende Offiziere und Unteroffiziere.
(Vom 1. April 1861.)
Der schweizerische Bundesrath,
aus den Bericht seines Militärdepartements, sezt die Reiseentsehädigungen der einzeln reisenden Offiziere, Unterostiere und Soldaten (Detaschemente unter 8 Mann inbegrisfen) folgendermassen fest : 1. Einzeln reisende Offiziere, Unteroffiziere und Soldaten haben auf ihrem Marsche keinen Anspruch auf Ouartierverpflegung , sondern erhalten an deren Stelle folgende Reisevergütung: a. Ossifere: Für je eine Etappe, zu 10 Stunden berechnet, emen Tag Sold, nebst der reglementarischen Mundportion (für Berittene die Fouragevergütung), so wie ein Stundengeld von 50 Rappen
für den Mann und 40 Rappen für jedes Pferd.
h.
Unteroffiziere und Soldaten: Für je eine Etappe, zu 10 Stunden berechnet, einen Tag Sold, nebst der Verpflegungsvergütung von 90 Rappen (für Berittene die Fouragevergütung) , so wie ein Stundengeld von 10 Rappen für den Mann und 40 Rappen für
das Pferd.
B u n d e b l a t t .
J .
.
.h ra . X I I I .
Bd.
.
.
.
33
400 ^ Aus.er diesen Vergütungen haben die Einzureisenden keinen Anspruch auf Vergütungen für Beschlag, Bagage und ..^serdtransport.
2. Für eine Wegstreke unter 5 Stunden wird nur der re^ementarische ^old nebst Mundportion, resp. Verpflegungsvergütung ein^.s Tages
(Eiurükungs- oder Entlassungstag) verabfolgt.
3. Wegstreken von 5-10 Stunden zählen als eine Etappe. Bei Wegstreken von mehr als 10 Stunden werden Bruchtheile unter 5 Stunden nicht gerechnet, solche von 5 und mehr Stunden aber als eine gan^e
Etappe gewählt.
4.
Durch gegenwärtige Verordnung wird diejenige pom 23. Hor-
nung t 85.) aufgehoben. ^) Bern, den 1. April 1861.
Jm Ramen des schweiz. Bundesrathes,
Der Bundespräsident: ^. .^. ^niisel.
Der Kanzler der Eidgenossenschaft: ^ie.^.
.^) S. eidg. Versammlung, Band ^I, Seite 471.
^ .
.
.
^
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Verordnung über Reiseentschädigung für einzeln reisende Offiziere und Unteroffiziere.
(Vom 1. April 1861.)
In
Bundesblatt
Dans
Feuille fédérale
In
Foglio federale
Jahr
1861
Année Anno Band
1
Volume Volume Heft
15
Cahier Numero Geschäftsnummer
---
Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
06.04.1861
Date Data Seite
399-400
Page Pagina Ref. No
10 003 327
Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.
Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.
Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.