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Bundesrathsbeschluß in

Sachen des Rekurses der Erben des Hrn. A. W iß man n, von Uznach, betreffend Arrest.

(Vom 19. Oktober 1866.)

D e r s eh w e i z e r i s eh e B u u d e s r a t h hat

in Sachen der E r b e n des Hxn. A d o l f W i s s m a n n , von Uznach, wohnhaft in Rapperswyl, Kts. St. Galleu, betreffend Arrest.

. nach angehortem Berichte des Justiz- und Polizeidepartements und nach Einsieht der Akten, woraus sieh ergeben: I . Hr. Adolf W issm a n n , von Uznach, Kts. St. Gallen, Betrieb in einem Gebäude bei Pfäffikon, Kts. Schwyz, ein mechanisches geilerund Zwir..-Geschäst. Später trat Hr. ....... berst Hans K i u d l i m a n n von

Wald, Kts. Zürich, in dieses Geschäft, waches nun die Firma "Adolf

Wissmann u. Eomp. in Rapperswyl" annahm. Es wohnten nan1lieh beide Eigenthümer der Firnia in Rapperswyl, und zwar wird von Hrn. Wissmann amtlich bezeugt, dass er seit 14. ....... ktober 18.5.) dort nieder-

gelassen gewesen sei. Am 13. Dezember 1865 starb Hr. Adolf Wissmanu zu Rapperswhl (als Mitglied des G..m..inderathes), und hinter-

liess eine Witwe und .Binder als Erben , für welche das Waisenamt von Rapperswyl die vormnndschastliehe Absorge .übernahm. Bald nachher starb auch Hr. Kindlimann , und zwar ebenfalls zu Rapperswyl. Als dessen Erbe komparirt der Vater Heinrich Kindliman n iu Wald.

^

159 ..^ie Fabrike in Bfässikon stand unter der Leitung eines Aufsehers ^und

^eschästsführers, Rameus Kaspar Egli.

Als nun die beidseitigen Erben dieses Etablissement am 9. April 1866 in Vsässikon ans eine öffentliche Versteigerung bringen wollten, eröffnete der Pfandschä^erweibel von Freienbach, dass Hr. Egli für eine Ansprache an die Erben der Firma W i s s m a n n u. Eomp.von^r.2369.34 den in Vfäsfikon liegenden Theil des .Nachlasses gepfändet habe, also auf diesem ein Pfandrecht prätendire, und im Falle die Erben hingegen Einsprache erheben wollten , den schwierigen Gerichtsstand als kompetent behaupte. ^ie Erben proteftirten allerdings hieben , worauf dann die Versteigerung unter Vorbehalt der Rechte vor sich ging. Als

Meistbieter blieb behaftet Hr. Heinrich Kindlimann, Vater.

..... Am 28. Juni l 866 sollte die notarialische Fertigung dieses Kaufes stattfinden , alleiu der Rotar zu Wollerau kündigte als Hiuderniss an, dass ausser obiger ^sändung uoch eiue solche zu ^nusteu der ^e-

brüder W i r z in Vubikon, Kts. ^urich, für Fr. 328. 22. vorliege.

Uebrigens protestate auch der Repräsentant des Käufers , Hrn. Kindlimann, gegen die Fertigung, aus verschiedenen nicht näher angegebenen gründen.

Aus der andern Seite ging Hr. Egli ans dem Wege der Er^eku^ tiou weiter und verlangte auf den 23. Juli 1866 die ^Schäzung . wogegen sedoeh die Erben protestixten. Er ries aber den Schuz des^Be^irtsamtes Hofe an, und erwirkte am 30. Juli 1866 eiue Verfügung des leztexn , womit es ihm in Anwendung der ^ 7 und 51 der Schuldbetreibung für den Kanton Schw^z den Sehuz bei Vollziehuug fraglicher ^chä^ung zusicherte und dem Schäzeramte ^reienbaeh den Auf^ trag gab, dieselbe ungeachtet der Einsprache der .^ebitorschaft , sedoch alleu Rechten unschädlich, zu vollziehen.

3.^

Run beschwerten sich

Hr.

Kantousrath A. Schuldiger in

Uzna.h , als Schuzvogt der Witwe Wissmauu , und Hr. J. A. Wiss-

mann in. U^nach , als Vogt der Kinder des Hrn. A. Wissmann sel., bei der Justi^.ommission des Kantons ...^ehw.^ und stellten das Gesnch, das Rotariat Wollerau (sollte heißen ,,Hofe^ ^ sei anzuweisen , bei der Fertigung des fragliehen Kaufet keine Rüksieht ^u nehmen ans die zwei gegen die Flrma A. Wiss^nann u. Eon.p. eingelegten Pfändungen, und somit die Fertigung in d i e s e r Hinsicht nicht ^u verhindern.

.^..ie Justizkommission d^s Kantons Schw^ entschied jedoch unterm 20. August l 866, es sei den. Rotar der Hose die verlaugte Weisnug nicht zu ertheilen, und zwar gestü^t anf die Erwägnngen : ,,1) dass die Rekurrentschaft sich in formeller ^e^iehung über ihre ^vogtliche Eigenschaft gegenüber der Rekursbehorde nicht aus^ ,,gewiesen hat,

160 ,,2) dass, abgesehen hievon. die Vorsehristen des Sehuldbetreibnng...^

^gesezes die Abschliessung von Rechtsgeschästen nach erfolgter

^,,Vfandanzeige an den bezüglichen Kontrahenten nicht zulassen, .,indem : ,,a. der ^ l 6 des angeführten gesezes also lautet: ,,,,Das durch ,,.,die Bfändnng erworbene Bsandrecht ist ein generelles und ^begreift a l l e s Vermogeu , welches der Schuldner dann...^umal bes^t und während der .^..auer desselben erwirbt ,..

,,h. der ^ 46, Litt. c unter gleicher Voraussezung die Richtigkeit Deines bereits abgeschlossenen Rechtsgeschäftes androht , mit .,den Worten : .,.,Durch die Vsandanzeige wird der Schuldner . ,,"in der .Verfügung. über sein Vermogen in der Weise ge^.,hemmt, dass der Gläubiger, sur den die Anzeige gemacht ,,,,worden .ist, alle spätexn Verpsänduugen oder Veräußerungen

^ ^e.^selben rükgängig machen kann ;^

,,3) dass der ^ 40 der Rotariatsverordnung in gleichem Sinne be,,fa^^ ,,,^er Liegenschaften veräussern will, hat aus Verlangen ,.,.des andern Kontrahenten oder des Rotars darzuthun , dass er ,,^ nicht durch Rechtstrieb in seiner Handlungssäl^igkeit beschränkt ,,.^^

,,4) dass die Verkäuserschaft durch die ^sandanzeige des Kaspar Egli .,bei Eroffnuug der Gant von.. .). April abhin haudlungsuusähig ,,geworden ist und die weitere Verhandlung nur unter Rechtsvor,,behalt des erwähnten Gl.iubigers vor sich ging.^ 4. Mit Eingabe vom 1. September 1866 besehwerten stch nun die .^rren Kautousrath ..^ehubiger und J. A. Wissmann in U^naeh, Ran.ens der ^rau und Kinder Wissmanu, bei dem .Bundesrath und

stellten , gestuft aus die Artikel 50 und ..)0 der Bundesverfassung , das

Gesuch, dass alle in dieser Angelegenheit ergaugeuen Verfügungen von Seite von ^eamtungen oder ^ehorden des Kantons ^hw^ als von Ansang an ungültig erklärt und ausgehoben werden mochten, sowie dass alles ^ weitere schnldeutriebrechtliche Vorgehen im Kanton Schw.^ für Knreutsorderungen aus dortige Vermogensgegenstände der Erbsn.ass.^ von Wissn.ann u. ^omp. zu sistiren sei , indem l.einer der Gesellschafter jemals im Kanton Schw.^ ^gewohnt habe und die in ^rage stehende Forderung keine hypothekarisch versicherte , sondern eine rein personliehe und ^udem noch bestrittene sei, son.it im ..^omi^l der Erben in. Kantou St. Gallen eingeklagt werden müsse, ohne dass ein Arrest ans Vermogen, welches ansser dem Wohnorte der Erben sieh befinde, gelegt werden dürfe.

.^. Hr. Kaspar Egli in Bsässikon, Kts. Schw.^, beantwortete diese Beschwerde unterm 22. September 1866 dahin: .^ie Herren W.ss^

^

.

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mann und Kindlimann haben allerdings ihren regelmässigen Brivatausenthalt in Rappersw.^l gehabt, allein ihr einziges Geschäst mit Bureau und direktem Verkehr sei in Bfässikon gewesen. Der Ehef, Hr. Wissmann, habe auch regelmäßig dort anf dem Büreau sich aufgehalten und das ganze Geschäft von dort aus geleitet. Jn Vsässikon seien auch die Steuern vom Etablissement bezahlt worden, wie es von einem Riedergelassenen und namentlich von einem besondern Geschäftsbetrieb geschehen müsse.

Wichtiger als diese Thatsachen (wofür Zeugnisse vorgelegt werden) sei aber der Umstand , ^dass die in Frage stehende Forderung Liedlohn und Kostgeld sei. Rach ^ 25, Lut. c des Schul.dbetreibungsgesezes für den Kanton Schw.^ stehe aber dem Liedlohn im Kanton Sehw...^ ein leserliches und .bevorzugtes Vsandre^t^..^ den^im Kanton vorhandenen

Objekten zu. Ebenso gewähre^ 18^ dem ^ Kostgeber für Kostgeld ein

leserliches Pfandrecht, sogar ohne Vsandnn^g. Der Art. 50 der Bun^esverfassung passe aus diese ^Forderungen nicht , denn es seien keines.vegs nur gewohnliche Kurrentsorderuügen. Uebrigens haben die Rekurrenten versäumt, binnen der in ^ 51 des allegirten Gesezes gewährten Frist von fünf Tagen gegen die Schuldbetreibung zu protestireu.

Die .Bewilligung zur Schwung sei somit vollkommen gerechtsertigt gewesen.

Endlich beziehe sieh der rekurrirte Beschluss der Justizkommission des Kantons Schwi^ nur auf das Verhältuiss der Rekurrenteu zu dem Notariat der Hofe. Der Rekurs gehe auch nur gegen diesen Beschluß.

Es konue daher der Bundesrath nicht darüber hinaus gehen und den

Entscheid auf ihn, Hrn. Egli, ausdehnen. Der Rekurs sei desshalb

unstatthaft und von Hrn. Kindlimann , Vater , auch nicht unterstüzt worden. Die Rekurrenten seien abzuweisen und zu einer Entschädigung wegen der durch den Rekurs veranlasse Kosten zu vernrtheilen.

.^. Die Justizkommission des Kantons Schw.^ trug in ihrer .^lntwort vom 8. Oktober 18.^6 auf Abweisung dieser Beschwerde an, und ^war im Wesentlichen gestü^t ans die^in ihrem Beschlnsse vom 20. August a. c.

enthaltenen Gründe. Jn.^ Weitern wies die Jnfti^kommisfion daraus hin, dass die Rekurrenten unterlassen haben , die in ^ 47 der Schnldbetrei^ bnng vorgesehene Realkaution zu leisten , wodurch die Wirkung der Vsaudan^eige, resp. die relative Haudlungsnnfähigkeit hätte abgewendet werden können. Es sei in allen Theilen nach dem Geseze des Kantons ^chw..^ verfahren worden, dem die Rekurrenten gleich den Kantonsbürgern nuterworfen seien. Hiebei habe Art. 50 der Bundesverfassung gar nicht verlebt werden können; denn die Beschwerde an die Justizkommission und deren Entscheid beziehen sich gar nicht aus den Gerichtsstand, .sondern lediglieh aus die Handlungsweise des Notars. Ein Kompeten^konflikt könne wohl auch noch eintreten, indem Hr. Egli seine illiquide Forderung gerichtlich werde erhärten müssen, während die Firma

162^ A. Wissmann u. Eomp. ^ausgelost sei und die Erben in zwei verschiedenen Kantonen wohnen. Allein diese Frage stehe dem Richter zu.

Wenn Egli seine Klage bei dem schwierigen Richter anhängig mache und dieser sich kompetent erkläre, so konne dannzumal die Justizkommission in den Fall kommen,^ einen Entscheid über das Forum zu geben.

Was das Domizil der .Firma A. Wissmann u. Eomp. betresse, so.

spreche zwar die Rekurrentschaft energisch dafür sieh aus, dass es in Rappersw^l gewesen sei , ^ sage aber nicht , dass sie im Kanton Schw..^ kein solches besize , und die Akten sprechen sieh darüber auch nicht ans.

dagegen sei eine Stellung, wie sie hier in Anspruch genommen werden wolle, gesezlich unmoglich, da nach den. Riederlasfungsgesez jeder Kantonseinwohner, der ein Gewerbe aus eigene Rechnung treibe, verpflichtet sei , eine Riederlassungsbewilligung zu losen. Wenn nun die ^ir.na A. Wissmann u. Eomp. sich aus. uugesezlichem Wege in den Kanton Schw...^ eiugesührt habe , und wenn die Reknrrenteu auf die faktische Ausübung der Niederlassung ohne rechtliche Verbindlichkeit gegenüber dem Riederlassungskanton abstellen zu wollen scheinen, so sei ein solches Verhalten unzulässig und keineswegs solgensrei.

Die weitere Behauptung , ^ dass die Forderung des Kaspar Egli eine Knrrentsordernng sei, müsse im Brozesse erörtert werden. G^genwärtig sei dieselbe bestritten und aus widersproehene Thatsachen konne

kein Entscheid abgestellt werden.

Die Justi^on.mission des Kantons Schw..^ schliesst mit der Erwartung, dass der gegenwärtige Rekurs abgewiesen werde.

Es fällt in Betracht.

1) Der Entscheid über die vorliegenden und andere noch in weiterer Aussicht stehenden Streitsragen hängt wesentlich davon ab , ob die Firma A. Wissmann u. Eomp. in Rappersu.^l und zu^fässikon, Kts. Schw...^, domizilirt gewesen sei.^ 2^ Diese ^rage kann unmöglich verneint werden, weil anerkanntermassen das Hauptetablissen..ent der ^irma in Bsässikon lag.

3) Deu.gen.äss ist die ^irma gehalten , sür Reehtsgesehäste dieses Etablissen.ents , welches sie unter den Schuz der sehw^zerisehen Landes-

hoheit gestellt hat, auch die Justizhoheit des Kantons Schw.^z anzuerkennen und zu beachten, und es liegt sür die Bundesbehorden keinerlei Grund vor, iu die von den schw.^erischen Behorden getroffenen Verfügungeu sich einzumischen .

b e schl o s s e n : 1.

Es sei der Rekurs als unbegründet abgewiesen.

163.

2. Sei dieser Beschluss der Regierung des Kantons Schwyz zuhanden der Justizkommission und des Rekursbeklagten Kaspar Egli, so.

wie den Rekurrenteu unter Rüksendung der Belegeakten mitzutheilen.

Also beschlossen, B e r n , den 1..). Oktober

1866.

^Jm ^amen des schweiz. Bundesrathes, ^..er B u n d e s p r ä s i d e n t :

.^. M. Knüsel.

^er Kanter der Eidgenossenschaft : ^li)ie^

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des

Bundesrathes an die h. Bundesversammlung , betreffend die Organisation de.... Parktrains und Bewaffnung der Trainsoldaten.

(Vom 9. November 1866.)

Tit.!

Die Rothweudigkeit , unsern Barktrain zu reorganisieren , ist eine Frage, die kaum mehr ernstlich bestritten werden kauu.

Die Organisation desselben , wie sie nach dem Gesez vom Jahr 185t heute noch besteht, war ein Rothbehels, zu welchem damas gegriffen wurde, als unsere ganze gegenwärtige Armeeorgauisatiou n .eh im Werden begriffen war.

Richt nur, dass in keiner andern gut organisirten Armee ei... solche Einrichtung des Artilleriefuhrweseus besteht , hat dieselbe vielfache Mängel, welche bei einem grossern Ausgebot für den Ernsfall erst recht hervortreten würden und zu hoehst unangenehmen Verlegenheiten Veranlassung geben konnten.

Bedenkt man , dass die Einführung von Hinterladungsgewehren eiuen viel raschern Kvnsum von Munition zur Folge hat ..nd daher eiue weit sorgfältigere Orgauisation der Munitionskolonne. bedingt , als dies bisher der .Fall gewesen, so ist schon dadurch, abgesehen davon , dass unser Barktrain auch sur die bisherigen Verhältnisse ni.ht genügte, eine Reorganisation desselben hinlänglich gerechtferigt.

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1866

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

17.11.1866

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158-164

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