476 Umständen nicht länger hinausschieben und beantragt Jhnen, dem .bundesräthiichen Vorschlage, übereinstimmend mit der Schlnssnahme des Ständeraths, zuzustimmen.

Bern, den 6/7. Juli .18.66.

Samens der Commissions), Der Berichterstatter:

B. don ..lr.r.

Note. Der Ständerath hat am 5. und der Nationalrath am 7. Juli den bundesräthlichen Antrag angenommen.

Bestehend aus den Herren: P. ...... Ch. Bontems, ln Orbe (Waadt).

J. J. Carlen. ln Bern.

Ben. Von Arr,. in Olten.

^

#ST#

Bericht der

ständeräthlichen .kommission zur Prüfung der Botschaft de....

Bundesrathe.... betreffend Vorschriften über die interkantonalen Zeugenrequisitionen.

(Vom 7. Juli 1866.)

Tit..

Die Botschaft des Bundesrathes vom 6. April 1866 betreffend Vorschriften über die interkantonalen Zeugenrequisitionen ist hervorgerufen worden durch ein bei Anlass der Brüfung des Geschäftsberichtes

Bundesblatt von 1866, Bd. II, S. 1.

477 vom Jahr 1864 von der Bundesversammlung unterm 21. Juli 1865 angenommenes Bostulat des Jnhaltes: ,,Der Bundesrath wird eingeladen , darüber einen Begeht ,,zn erstatten, ob und in welcher Weise im Sinne der Anregung ,,der Regierung von Basel-Stadt Bestimmungen über die inter,,kantonalen Zeugenre.^uisitionen ausgestellt werden konnten.^ Dieses Bostnlat verdankt seine Entstehung folgendem Umstande : Ein in Basel wohnender .Kaufmann , Ramens B r a u u s eh w e i g, wurde von den Gerichten des Kantons .Bern als Zeuge re.^uirirt , leistete der Requisition Folge und legte sein Zeugniss ab. Er wurde nach Abgabe des Zeugnisses sofort perhastet, weil vermuthet wurde, dass sein Zeugniss falsch sei. Hiegegen beschwerte sich die Regierung von Basel , indem sie dasür hielt, dass, wenn ein Zeuge veranlasst werde, vor auswärtigen Gerichten zu erseheinen, ihm von Seite des betreffenden Staates freies Geleite zugesichert sei, und er daher in diesen. Staate nicht verhastet und strafrechtlich behandelt werden könne, bevor die Regierung seiner Hei-

math die .Auslieferung neuerdings bewilligt habe.

^..er Bundesrath entschied diese Besehwerde zu Gunsten der R.^gierung von Basel-Stadt, ohne dass hiegegen^ rekurrirt worden wäre.

dieser Entscheid wurde in den Geschäftsbericht des Bundesrathes vom Jahr 1864 niedergelegt und dessen Motive angegeben.. (Siehe Abtheilung Justiz- und Bolizeidepartement, Rechtsfall ......r. 43.)

.^ie nationalräthliche Geschäftsvrüsungskommission nahm dann Veranlassung, das eingangs erwähnte Postulat zu beantragen^ die Bundesversammlung stimmte demselben bei und zwar der Ständerath ohne

Diskussion.

^er bezügliche Bericht des Bundesrathes geht dahin , es könne diesen. postulate keine weitere Folge gegeben werden, weil: 1) bei Berathung des Auslieserungsgese^es vom 24. Jnli 1852 die Bundesversammlung die Kompetenz des Bundes zum Erlass eines Gesezes , wornaeh ein Zeuge gezwungen würde , sich vor auswärtigen Gerichten zu stellen, indirekte verneint habe, indem im Art. 23 gerade über die Materie der ^eugenre^uisitionen das Konkordat vom 8. Juni 180.) festgehalten worden sei.

2) sich auch kein praktisches Bedürsniss zum Erlass eines solchen Gesezes ^eige, zumal keine ^älIe bekannt seien , wo das Erscheinen eines Zeugen vor auswärtigen Gerichten in Strafprozednren beanstandet worden .vare . und weil 3) die .^lrt. 19 und 20 des erwähnten Konkordates, nachdem sie in Art. 23 des Bundesgesel^es über die Auslieferung von Verbrechern indirekte hineingezogen worden seien , in Konsliktsällen vom Bundesrathe nicht anders ausgelegt werden würden, als dass

478 die personliche Zeugenstellung aus Verlangen in Beziehung auf alle diejenigen Verbrechen zu erfolgen hätte , bezüglich welcher

nach Art. 2 des^ Gesezes vom 24. Juli 1852 die Auslieferung

gestattet ....erden müsse.

.^ie berichterstattende Kommission ist durchaus mit dem Bnnde.srathe einverstanden und halt namentlich ^ dasür , dass der Bundesrath ganz im Siune des Gesezes vom 24. Juli 1852 handeln würde, wenn er im ^alle eines Konflikts dahin entscheiden sollte , dass ein Z^.nge in den im Art. 2 dieses Gesezes genannten fällen aus Verlangen personlich vor dem Richter zu erscheinen habe, d.^r d^. Fall ^n behandeln hat.

^,em Konkordate vom 8. Juui 1809 sind nämlich alle Kantone ....eigetreten. dasselbe sagt in ...lrt. 19, dass in der Regel ein .^nge por seineu. natürlichen Richter einznvernehmen s e i . dass aber die personliche Stellung des Zengen vor dem Richter des betreffenden Straffalles erfolgen müsse, wenn diess , wie namentlich zu Konfrontationen, zur Anerkennung der Jdentität eines Verbrechers oder einer Sache ^e., nothwendig sei, und es dürfe diese personliche Stellung von der bel.refsenden Regiernngsbehorde nicht verweigert werden, ohne erhebliche, der ansuchenden Regierungsstelle anzuzeigende Gründe.

Wenn nun auch die Bslicht des personlichen Erscheinens hier also nicht znr Regel gemach^ wird, so ist es doch in das .Ermessen des Ri.hters gelegt, der den Fall zn behandeln hat , den Mengen vor sich zu rufen, un^ die Heimathbehorde des Zeigen darf in der Regel diesem Rnfe keine Hindernisse in den Weg legen. Jn V erbrechen s f a l l e n wird es daher dem Richter immer moglieh werden , die Zeugen personl.ich vor sich zu bringen, eben weil es ganz in sein Ermessen gelegt ist , ob der Zeuge personlieh zu erscheinen habe oder nicht , und weil, wenn er das erstere für nothwendig hält , die Regiernugsbehorde des Zeugen nicht ohne hinlänglichen Grund sich seinem Entscheide widerse^en darf.

Allerdings entsteht die ^rage, ob die Vflicht des personlichen Erfcheinens sich bloss ans V e r b r e c h e n s s ä l l e beschränke, oder ob sie anch bei den korrektionellen stattfinde. ^as Konkordat von 1809 spricht zwar nur von Verbrechen, aber es scheiut. dass dabei nicht ein Unterschied zwischen Verbrechen und Vergehen (Zuehtpoli^ivergehen) gemacht werden .vollte . dass vielmehr unter dem Worte .,^erbrechen^ alle strafbaren Haudlungen begrissen wurden , welche nicht bloss polizeilicher Ratnr sind. Es ist bekannt , dass unsere Gese^gebuugen eine scarse Grenze zwischen beiden nicht ziehen
und uicht g^oa^n haben. Sie lassen d..m urteilenden Richter in der Regel freien Spielraum , ob er eine kriminelle oder aber eine korrektionelle Strafe ansspreehen wolle, und nach der .Qualität dieser Strafe wird es bemessen, ob ein Verbrechen oder ein Vergehen vorgelegen habe. Wenn nun aber in der Regel erst bei der ...lburtheilung entschieden wird, ob eine That ein Verbrechen oder Ver-

47.^ ^ehen sei, so kann, da selbstverständlich die Zeugeneinvernahme der Urtheilssällung vorauszugehen hat, im Falle dex Requisition eines Zeugen nicht schon im Voraus die Frage zum Entscheid gebracht werden, ob sein Zeugniss sich aus ein Verbrechen oder aus ein Vergehen beziehen werde. ^..ie Verweigerung des personlichen. Erscheinens eines Zeugen aus dem Grunde , weil es sich nicht um ein Verbrechen , sondern bloß unt ein Vergehen handle, kann also vernünftigerweise durch das Kon.^ordat vom Jahr 1809 nicht gerechtfertigt werden. ^ie berichterstat.^ tende kommission muss daher die weitere Auffassung , wel.che der Bun-

desrath den Art. 19 und 20 des betreffenden Konkordates gibt, für die richtige halten, d. h. sie ist ganz der Ansieht, dass die persönliche

Stellung eines interkantonalen Mengen nicht verweigert werden konne ..n allen im Art. 2 des Auslieserungsgese^es von 1852 genannten Fällen.

Wenn nun nach der Ansicht der Kommission das Konkordat keine andere, als die vom Bundesrathe in seinem Berichte niedergelegte Auslegung ^nlässt, so mnss sie notwendigerweise^ dem Schlusse gelangen, .^beantragen: ..^ ^er Ständerath wolle sich mit der Berichterstattung des Bundesrathes befriedigt erklären und dem eingangs erwähnten postulate keine weitere Folge geben.

B e r n , den 7. Juli 1866.

Ramens der Kommission :

^tamm.

.^ote. Der Ständerath hat obigen .Antrag unterm 7. ^uli angenommen^ .^er Nationalrath stimmte bei am 11. gl. .............

^.^mmisst^n de... ^tau.^erat...^.

Herren .

^einr. Stamm, in Schaffhausen.

I..^. .^. J. Blumer, in ^.laru^.

^. ^m. ^re^, in Arlesheim.

.^g. Demarchi, in Ostano (Tesstn).

.^enward Me.^er, in Luzexn.

^^.....nssi^n de^ ^^atioualrat^.

Herren ^

^. ^. Treichler, in Zürich.

^. .^ig.^, in Bern.

^. Theiler, in Luzern.

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Bericht der ständeräthlichen Kommission zur Prüfung der Botschaft des Bundesrathes betreffend Vorschriften über die interkantonalen Zeugenrequisitionen. (Vom 7. Juli 1866.)

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25.08.1866

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