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Schweizerisches Bundesblatt.

.XVIII. Jahrgang. ll..

Nr. 35.

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8. August 1866.

Verordnung betreffend

die Bildung und Verwendung der Freiwilligenkorps.

(Vom 6. August 1866.)

Der

schweizerische Bundesrath beschliesst:

Art. 1. Die Zulassung von Freiwilligenkorps zu den Operationen der Armee, sei es für längere oder kürzere Dauer, wird unter naehstehenden Bedingungen gestattet.

Art. 2. Diese Korps müsseu militärisch und mindestens von der Stärke einer Kompagnie organisât sein.

.Art. 3. Die Bekleidung der Freiwilligen soll korps.oeise eine mogliehst gleiehformige sein.

Art. 4. Als Bewaffnung wird nur die Schiesswaffe anerkannt.

Freiwilligenkorps., welche sich zu einem längern Felddienste verpflichten, sollten wo moglich die Ordonnanzwaffen mit sich führen.

Art. 5. Bezüglich der Korpsausrüstung, mit welcher die freiwilligenkorps zu versehen sind, und die sich ans das Allernothwendigste beschränken soli, bleibt eine besondere Versügnng vorbehalten.

Art. 6. Freiwilligenkorps, welche zum Dienst mit der Armee zugelassen werden, erhalten die eidgenossische Besoldung und Verpflegung.

Den mit Ordonnanzwaffen versehenen Korps wird die Munition in Ratura, sonst in Geld vergütet.

Bundesblatt Jahxg. XVIII. Bd. II.

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.^lrt. 7. Das Bundesgesez pom 7. Angustmonat 1852, betreffend die Bensionen und Entschädigungen der im eidg. Militärdienste Verunglukten oder ihrer Angehörigen ^), findet seine Anwendung auch auf die Mannschaft der zugelassenen Freiwilligenkorps.

Art. 8. Die Freiwilligenkorps stehen für die Dauer ihres Dienftes bei der Armee unter den für diese geltenden militärischen Gesezen.

Jn administrativer und taktischer Beziehung haben sie sich den Befehlen desjenigen militärischen Obern unterzuordnen , dessen Truppen ste zugetheilt worden sind.

Art. 9. Dem Oberbefehlshaber bleibt das Recht gewahrt , die Freiwil.ligenkorps jederzeit, sei es ganz oder theilweise , auszulosen oder zu entlassen.

Art. 10. Je nach Umständen werden auch andere Freiwilligenkorps für den .Transport-, Blaz- und Gesundheitsdienst ..e. errichtet, in welcher Beziehung besondere Versügungen erlassen werden sollen.

B e r n , den 6. August

1866.

Jm Ramen des schweiz. Bundesrathes,

Der Bundespräsident: ^. M. ^nnsel.

Der .Kanzler der Eidgenossenschaft: ^ieß.

.^) Stehe eldg. Gesezsammlung, Bd. III, S. 211.

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Bericht der

nationalräthlichen Kommission ,. betreffend die Stellung der Eidgenossenschaft bei gegenwärtiger Weltlage.

(Vom 14. Juli 1866.)

Tit. l Die kommission, welche Sie niedergesetzt haben, um den mit Botscha.st vom 4. Juli 1866 ^) eingeleiteten bundesräthlichen Entwurf eines Bundesbeschlusses, betreffend die Stellung der Eidgenossenschast bei der

gegenwärtigen europäischen Weltlage, vorzubegutaehten , gibt sich hiemit

die Ehre, Jhnen ihre Anträge vorzulegen kurzen Bemerkungen zu begleiten.

und dieselben mit

einigen

Der Bundesrath verlangt in dem von ihm vorgelegten BeschlussesEntwurfe zunächst eine Billigung seiner bisherigen Haltung und sodann gewisse Vollmachten für die Zukunft : es wird also angemessen sein, diese beiden verschiedenen Seiten der Angelegenheit getrennt, eine nach der andern, zu behandeln.

Was zunächst die Vergangenheit anbelangt, so hält Jhre Eommission dasür, dass dem h. Bundesrathe die Haltung, welche er gegenüber dem drohenden und später wirklieh erfolgten Ausbruch des Kriegs zwischen mehreren Staaten einzunehmen hatte , durch die europäischen Verträge sowohl, als durch die eigensten Jnteressen der Schweig und eine lange Ueberlieferung unzweideutig vorgezeichnet war.

Es konnte danach nicht

^) Bundesblatt 1866,, Bd. II, S. 22.....

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Verordnung betreffend die Bildung und Verwendung der Freiwilligenkorps. (Vom 6.

August 1866.)

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Jahr

1866

Année Anno Band

2

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35

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

08.08.1866

Date Data Seite

403-405

Page Pagina Ref. No

10 005 192

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