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ständeräthlichen Eisenbahnkommission betreffend die Toggenburger Eisenbahn.

(Vom 11. Juli 1866.)

T i t. l Zwei Eisenbahnkonzessionen liegen dermalen zu hierseitigex Genehmigung vor : a. für eine Eisenbahn von Ebnat nach Wyl durch das St. G ..l-

lische Toggenbuxg, und

b. für die gleiche Linie anf thurgauischem Gebiet.

(Dekret des thurgauisehen Grossen Rathes vom 24. Jänner, und des .Regierungsrathes von St. Gallen vom 18. Juni 1866.)

Als Konzessionär erscheint ein sog. Gründungskomite , das a.ber berechtigt ist, später diese Konzession an eine schon bestehende oder erst zu bildende Gesellsehast zu übertragen - immerhin unter Vorbehalt der Genehmigung seitens des St. gallischen und des thurgauisehen Regierungsrathes.

Die beiden Konzessionen find in ihrem Wortlaute vollständig übereinstimmend.

Sie kennzeichnen sich durch eine in keiner andern Konzessionsurkunde m gleiche... Weise vorkommende lakonische Kürze.

Es dürfte hiebei das Bedenken erhoben werden, ob durch die UnVollständigkeit der vorwürfigen Konzessionsakte nicht in erheblicher Weise den Jntexessen des Verkehrs und des Publikums Abbruch geschehe.

.418 Wir erwähnen beispielsweise folgende Bunkte:

Wohl stellt der Art. 10 fest, dass die Beförderung der Bersonen mindestens 3 Mal täglich hin und ^urück stattzufinden habe.

Es fehlen aber gänzlich die in allen übrigen Konzessionen üblichen ^ e t a i l v o r s c h r i s t e n darüber, ob der Transport lediglich mittelst Personen- oder auch vermittelst Waarenzügen, jeweilen mit wie vielen ^tnd wie eingerichteten Wagenklassen n. s. w. stattfinde.

Ja es wird nicht einmal gesagt, mit welcher Geschwindigkeit ^er^onen und Waaren Gefordert werden sollen , und binnen welcher Lie^erungszeit ledere spedirt werden müssen.

Auch hinsichtlich der F a h r t - und T r a n s p o r t i l e n wird nur tn Art. 12 gesagt: Die Ma^imalsät^ für den Personen- und Waaren.transport dürfen die für die übrigen im Kanton St. Gallen bestehenden Bahnen in befugter Weise festgesetzten Tarife nicht übersteigen.

Wir konnten weder in den vorliegenden Akten, noch durch personliche Erkundiguugen in Erfahrung bringen , ob die bezeichneten Lücken

.allsäilig durch ein späteres Vflichtenhest ergänzt werden sollen.

Jndessen konnen die erwähnten Vnnkte ---mit Rücksicht aus R ichtung und B e d e u t u n g der vorliegenden Bahn^)--- mehr nur die k a n t o n a l e n und l o k a l e n J n t e r e s s e n der die gegenwärtige .Konzession ertheilenden beiden Stände berühren.

Hier aber, wo es sich um Genehmigung ab Seite des Bundes

Bandelt, ist gemäss Art. 7 des Gesezes über den Bau und Betrieb .oon Eisenbahnen vom 28. Juli 1852 lediglich zu prüfen: ,,ob durch die betreffende Eisenbahn, resp. durch die bezügBliche ^on^essionsur^nude, die Jnteressen oder Vorschriften der ^ E i d g e n o s s e n s c h a f t verleg werden.^ Jndem wir, mit dem Bundesrath, finden: es liegen der BundesGenehmigung keinerlei .Hiudernisse im Wege, empfiehlt Jhneu die^Kom.^ mission e i n m ü t h i g : Z u s t i m m u n g zu den vorliegenden Ratisikations-Beschlussentwürfen des Bundesrathes.

Dieselben enthalten, nebst den üblichen Vorbehalten der einschlägig ^en Bundesvorsehristen über Rückkauf :^., noch die spezielle, den ..^rt. 3 der beiden Konzessionen erläuternde und ergänzende Znsa^bestimn..ung : dass der Beginn der Erdarbeiten und di.... Leistung des Finanzausw.^ises binnen 12 Monaten nach der ^Bundesgenehmignug zu erfolgen habe.

^ Aueh die bei den Akten liegende Broschüre ^ ..Das Toggenburg und die ^isenbahn^ legt der 2.^ Kilometer langen Strebe ausschließlich den Charakter einer

..^^eiglinle bei ^. ^0).

419 Der gleiche Zusat^ erscheint auch in andern Bunde.^genehmigungsBeschlüssen. zum Beispiel in demjenigen betreffend die Bahn Zürich-Zug.Luzern ^.

Jmmerhin geschah diess dort wie hier in der ausdrücklichen Meinnng, dass, wenn vor Ablauf der bezeichneten Frist eine Erneuerung nachgesucht wird, diese - bei geleistetem Rachweise über die Verzögerung gründe - wohl kaum verweigert werden wird.

Jndem wir Jhnen nochmals die u n v e r ä n d e r t e A n n a h m e der bnndesräthlichen Vorlagen empsehlen, versiehern wir Sie, Tit., unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, 11. Juli 1866.

Ramens der standeräthlichen Eisenbahnkommission : ^) Der Berichterstatter: ^em.oa^ .^e..,er, Regierungsrath.

^ o t e. ^le .^atlfikatlon vorllegender Konzession erfolgte ..^m Ständerath nnterm 11. und vom Nationalrath (aus das Referat von.^rn. ^ a p p l e s ) unterm

18. .^uIl.

^ .Dieselbe besteht dermalen aus den .^erren . .^. ^appeler, von .^rauenfeld, in Zürich^ ..... ^e^er, in Luzern.. .^. A. Steinegger, in ...Iltendorf ., ^r. Gendre.

in ^relbnrg, .^rlstoforo ^otta, in Loearno.

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^..ndesblan. .^ahrg.X^lu.Bd.tl.

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Bericht des ständeräthlichen Eisenbahnkommission betreffend die Toggenburger Eisenbahn. (Vom 11. Juli 1866.)

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08.08.1866

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417-419

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