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Schweizerisches Buudesblattscht XVlll. Jahrgang. 1ll.

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Nr. 49.

10. No-entber 1866.

Aus den Verhandlungen des schweizerischen Bundesrathe....

Vom 2.). Oktober 1866.)

Mit Notifikation vom 18. des vorstehenden Monats hat S. M.

der König von Württemberg dem Bundesrathe die Mittheilung gemacht, dass er zur Ersezuug des abberufenen Freiherrn von Spitzemberg seinen bisherigen Gesandten am kaiserlieh österreichischen Hofe, Kammerherrn und geheimen Legationsrath Max. von O w , Eommenthur seines Ordens der württembergischen Krone nnd seines Friedrichsordens, Grosskreuz des Ordens Vius IX. und des Ordens der eisernen Krone, aus..ersehen und denselben zu seinem außerordentlichen Gesandten und bevoll.mächtigen Minister bei der schweizerischen Eidgenossenschast ernannt habe.

(Vom

2. Rovember 1866.)

Der Bundesrath hat wegen dem im Juli d. J. von der k. italien.schen Regierung ausgeschriebenen Z w a u g s a n l e i h e n das nachstehende .Kreisschreibeu an sämmtliche eidgenössische Stände erlassen.

Tit.!

,,Durch königliches Dekret vom 28. Juli abhin wurde bekanntlich für das Königreich Jtalien ein National- oder Zwangsanleihen im Betrage von 350 Millionen ausgeschrieben, in der Meinung, dass der Gesammtbetrag auf die Provinzen vertheilt und von diesen aus die einzelnen Gemeinden und Genossenschaften , beziehungsweise aus die Steuerpflichtigen , nach Massgabe der Taxen vom beweglichen Vermogen , von GeRäuden und vom Grundbesiz.. verlegt werden solle.

Bundesblatt. Jahrg XVlll. Bd. Ill.

12

.

128 ,,Gegen Ende Septembers wurde erstmals von Schweizern in Jtalien gegen ihre H^rbeiziehung zu diesem Anleihen bei uns Beschwerde geführt, während die Einzahlung der ersten Rate schon ans den 8. .Oktober angesezt war.

.,^.e Reklamanten nahmen unsere Verwendung dahin in Anspruch, dass ihre Befreiung von dem Zwangsanleihen bei der italienischen Regierung angestrebt werden sollte und um so mehr auch erwirkt werden dürste , da die italienische Regierung bereits die Augehorigeu verschiedener Staaten , wie z. B. von England . Russland , Frankreich und

Vreussen , von der Mitleidenschaft losgezählt hat.

,,Theilweise gingen unsere Landsleute von der Ansicht aus , dass die Reklamation schon mit Rüksicht auf den zwischen der Schweiz und Jtalien bestehenden Staats^ertrag vom 8. Juni .1851 als begründet erscheinen müsse. ^...iese leztere Anficht seheint uns jedoch im angegebenen Falle nicht die richtige zu sein.

,,Der Art. 1 des ^itirten Vertrages nämlich sezt die Gleichstellung

der beiderseitigen Angehörigen grundsäzlich fest, während der Art. 2 im zweiten Absage noch ausdrüklich hinzufügt : ,,.,Jn Betreff des beweglichen und^ unbewegliche.. Eigeuthums der ^respektiven Staatsbürger soll .dasselbe.^ weder in Friedens- noch in ,.,,Kriegszeiten mit andern oder grossern Abgaben, Lasten oder Contri,.,,butionen belegt werden, als dasjenige .der eigenen Staatsbürger..^

,,Offenbar lag es beim Abschlnss dieses Vertrages in der Absieht beider Kontrahenten , die Augehörigen des andern Staates in Steuersaehen den Rationalen in allen Beziehuugen ganz gleich zu stellen.

,,Wird auch speziell eines Zwangsanleihens nicht erwähnt, so kann andererseits wohl nicht in Abrede gestellt werden, dass ein solches unter der allgemeinen B.^eichnuug Lasten, ohne der Jnterpretation Zwang an^uthun, mit inbegriffen ist.

.,Wer vertragsgemäß Steuern und Kontributionen , die nicht mehr zurükerstattet werden, gleich deu Rationalen zu tragen hat, wird schwerlieh dann eine Ausnahmestellung beanspruchen konnen , wenn der ^taat zur Bestreitung seiner Bedürfnisse statt zu nicht zurükbe^hlbaren Steuern nur zu einem Zwangsanleihen greift, das mit der Zeit an die Kontribuirendeu ^urükbe.^ahlt und inzwischen verzinset wird.

,,^ie Thatsache , dass die Angehorigeu verschiedener Staaten vom Zwaugsanleihen befreit sind , beruht theils aus ausdrükliehen Staatsvertragen, in denen dieses Verhältnisses bestimmte Erwähnung geschieht, wie bei England und Russlaud, theils, wie bei Frankreich und Vreusseu,

aus nachgäugigen Erklärungen , in einem gleichen ^alle Reziprozität

beobachten und mithin die aus ihrem Gebiete domi^ilirenden Jtaliener von eiue^n etwaigen Zwangsanleiheu ebenn.ässig frei lassen ^.. wollen.

129 ,,Obschon wir nun, wie bereits bemerkt , die Ueberzeuguug hegen mußten, dass die Reklamationen unserer Landsleute in Jtalien im Staatsvertrage von 1851 keinen genügenden Anhaltspunkt finden konnen , so beauftragten wir nichts desto weniger unsere Gesandtschaft in Florenz, mit dem köuigl. Ministerium Unterhandlungen zu pflegen , um zn ..erfahren, unter welcher Bedingung die Schweizer in der sehwebenden Frage den am meisten begünstigten andern ..Nationen gleichgestellt werden konnten. Jm Weitern beauftragten wir die Gesandtschaft, dahin zu wirken, dass bis zum Austrage der Verhandlungen den Schweizern wenigstens die Einzahlung der ersten Rate nachgesehen werde.

.Dieses lettere Gesuch ist denn uns auch vom kouigl. Ministerium bereitwillig zugestanden worden. Jn der Hauptsache aber wurde pon der Schweiz eine ähnliche Reziprozitätserklärung verlaugt , wie solche von Frankreich und Breussen abgegeben worden ist.

,,Ju unserer Rükäusseruug verwiesen wir auf den Art. 39 der Bundesverfassung, welcher genau die Mittel angebe, aus denen die Eidgenossenschaft ihre finanziellen Bedürfnisse zu bestreiten habe.

Wir machten aufmerksau., dass der Artikel den. Bunde das Recht nicht gewähre , Zwangsanleihen gegenüber den eigenen Bürgern zu erheben, dass somit auch eine Beanspruchung der Jtaliener sür solche Anleihen von Seite der Eidgenossenschast sich nicht denken lasse. ^aran knüpften wir die Hoffnung , dass diese Erklärung geeignet sein dürste, von der italienischen Regierung als befriedigend hingenommen ^u werden.

,,^as koniglieh... Ministerium jedoch fand diese Erklärung nieht genügend , indem es namentlich geltend machte , dass keineswegs gesagt wäre, wie es in dieser Beziehung in den K au t ou e n gehalten werden sollte.

,,Würde auch die Eidgenossenschaft, als solche der Buud, niemals zum Mittel der Zwangsanleihen greisen, so konnte dies doch möglicherweise in einzelnen Kantonen geschehen, deren Autonomie in Steuersacheu die Bundesverfassung nicht beschränke.

,,Unser Einwand, dass etwa a^ch einzelne italienische Provinzen oder Städte momentan ^n Zwangsanleihen ihre Zuflucht nehmen konnten, wurde, als nicht zutreffend , ^urükgewiesen, indem jenen Korporationen die .^elbststäudigkeit im Steuerwesen abgehe und dieselben somit nicht befugt wären , von sich aus und ohne hohere Genehmigung im angedeuteten Wege die Mittel zur Bestreitung gewisser Bedürsnisse zu beschaffen.

,,Es ist klar, dass^ es nieht in unserer Kompetenz lag, in dieser Frage und iu der angedeuteten Ausdehnung für die Kantone eine Ver....indl.iehkeit einzugehen, deren Souveränität im Steuerwesen auch nach der iezigen Bundesverfassung feststeht.

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,,Es war daher die weitere Haltung , die wir hier einzunehmen hatten, uns unzweifelhaft vorgezeichnet, indem jeder Kanton fur sich zu.

entscheide.. hat, ob er die Reziprozitätserklarung , wie die italienische Regierung sie verlangt,. abgeben wolle oder nicht.

,,Wir erlauben uns daher, an Sie die Einsrage zu stellen, ob Sie uns ermächtigen wollen , gegenüber Jtalien die Erklärung abzu^ geben , dass bei der allfälligen Erhebung eines ^wangsanleiheus in.

Jhrem Kautone die aus dem dortigen Gebiete wohnenden Jtalieuer da^ von befreit sein sollen.

,,Mit Rüksicht daraus, dass die den Schweizern in Jtalien gewährte Suspension der ersten Einzahlung kaum mehr uoch läugere Zeit dürste festgehalten werdeu , müssen wir Sie im Weitern noch ersuchen, Jhre Vernehmlassung nach Mogliehkeit beschleunigen ^u wollen..^

(Vom 5. Rop^ber^..^.)

^er Bundesrath hat zwei von seinem Justiz- und Vol^eidepart...-

meut ihm vorgelegte Vorschläge sür..Abä^deruu^des Art. 1.) im Bundes^ gesez über die Heimatlosigkeit^), so wie der. Artikel 15 und 16 im.

Buudesgeseze über die A u s l i e s e r u n g v o n V e r b r e c h e r n o d e r Ange schuld i g te u ^) genehmigt und b.^.hlosseu . es sollen die gedachten Gesezentwürfe und eine diessalls entworfene Botschaft an die Bundesversammlung den Kantonsregieru^igen zu ihrer Vernehmlassung.

sammt solgendem Kreisschreiben mitgetheilt werdeu.

^it. ^.

^Uuser Jnstiz- und ^olizeidepartement hat uns zwei Vorschläge für Abäuderuug der bisherigen Bestimmungen über die Vergütung der Trausporl.kosteu von Vaganten und von Verbrechern und Angeschuldigten, sammt dem Entwurf einer beleuchtenden Botschaft an die Bundesver^ sammluug vorgelegt, welche wir in der Beilage Jhuen mittheilen die Ehre haben.

,^er Gruudsa^, welcher in diesen Vorschlägen an die Stelle der gegenwärtigen Gesetzesbestimmungen gesezt werdeu will, bernht ans dem aus dem Territorialprin^ip herfliesseuden Gedanken , dass jeder Danton die Kosten des polizeilichen Transportes ans seinem Gebiete der Regel nach selbst bestreiten solle.

^) Siehe eldg. Versammlung, Band II, .^

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Seite 138.

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131 ,,Da indess diese Angelegenheit wesentlich die Jnteressen der Kautone und nur in geringem Grade diejenigen des Bundes beschlägt, und da wir nicht wissen, ob von Seite der h. Kantonsregierungen neben den polizeilichen Gesichtspunkten, welche von unserm Justiz- und Volizeideparlement durch direkte Korrespondenz mit den kantonalen Volizeibehorden erhoben worden sind , nicht noch anderweitige Standpunkte in Frage kommen konnten , so sinken wir uns veranlagt , Jhnen die gemachten Vorsehläge mitzutheilen, mit den. Gesuche, uns Jhre saehbezügliche...

Anschauungen und Wünsche zur Kenntniss bringen zu wollen.^

(Vom 7. November 1866.)

Der Bundesrath hat in Aachen der Hinterladungsgewehre folgenden Beschluß gefasst : 1. Die gesammte Bewaffnung vom kleinen Kaliber ist in kürzester Frist in Hinterladnngsgewehre nach dem System Milbank- A m s l e x umzuändern.

^ Das Militärdepartement . wird die Aussührungsmassregeln , was Fir^irung der Ordonnanz und . Abschliessung der Verträge anbetrifft, vorbereiten und so bald als moglich die weitern Auträge dem Bundesrathe ^ hinterbringen.

2. Die Fabrikation neuer Gewehre nach dem Umänderungssystem Milbauk... ...lmsler hat so lange sortzudauern, bis die Erstellung von Gewehren nach dem für Reuanschassnngen sestzusezenden Modelle beginnt.

Eine Verständiguug mit den Fabrikanten ist vom Militärdepartemente in diesem Sinne sosort anzubahnen.

3. Das Militärdepartement wird mit sofortiger Anschaffung der für die Fabrikation der Batronen nothigen Maschinen beauftragt.

(Vom

.). Rovember 1866.)

Der Bundesrath wählte als Bofthalter und Telegraphist in Thal:

.^rn. Ulrich .^ o h e n e r , Gastwirth, von und in dort .

132 als Bosthalter und Telegraphist in Beterzell :

Hrn. Joseph B r u g gm a u n , Bostvolontär, von und in Mogelsberg

(St. Gallen),

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in Saanen . Hrn. Joh. Gotl.lieb Aellen, Sohn, von und in dort , ,. Bostkommis in Genf: Hru. John Ehapalay, von dort.

., ,, ,, ,, ,, Johannes Schwer..., von Koblenz (Aargau) ; ,, ., ,.

,, ,, Kaspar Möckly , von Schlatt (Thurgau).

(Die drei Leitern waren bisher provisorische Boftkomnns in Genf.)

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Inserate.

Café-Restaurant Suisse der

internationalen Aufstellung iu Paris.

Nachdem von mehrern Reflektanten nachgewiesen worden , dass die mit der Periode der Weinlese verbundenen Arbeiten sie außer Stand gesetzt haben . aus heutigen Tag ihre Eingaben zu machen, wird hiemlt die Ausschreibung der VerPachtung des schweizerischen Cafe.. Restaurant ln Parls mit letzter Frist bis 21. N o v e m b e r prox. wiederholt.

Diese zweite Ausschreibung ist frei. Neue Bewerber werden auf die Publikatlon vom 3. Oktober auf das bei unterzeichneter Stelle zu beziehende Pflichtenheft und auf mündliche Information verwiesen.

A a r a u , 3. November 1866.

Der schweizerische General-Kommissär ^ F e e r H e r z o g .

Siehe Seile 33 hievor.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Aus den Verhandlungen des schweizerischen Bundesrathes.

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1866

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3

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49

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

10.11.1866

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127-132

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10 005 280

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