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I .

Bericht und Antrag der

nationalräthlichen kommission, betreffend den Rekurs der Kinder Guex gegen die Binder Schellenberg in Cossonay).

(Vom 12. Juli 1866.)

Tit..

Mit Zuschrift vom 15,16. Februar 1866 übermittelten die Herren Advokaten Dr. Locher in Zürich und Dr. Eh. Eonod in Lausanne nameus der Kinder Guer gegen die Kinder Schellenberg in Eossonah einen Rekurs an das Präsidium der Bundesversammlung zu Hauden derselben in deutscher Sprache mit einer sranzofis.hen Ueberstzung.

Beide Exemplare sind gedruckt und tragen das Datnm vom 10. Mai 1862.

Die Rekursschrift schliesst mit dem Gesuche: die Bundesversammluug mochte die züreherscheu Urtheile ausheben und dasjenige von Waadt als exekutionsfähig erkläreu, sowie diesen Rekurs endlich erledigen.

Diese Angelegenheit kam mit einer ebensal.ls .gedruckten Rekurs-

schrist, vom 1. Dezember 1860, schon Anfangs 1861 an die BundesVersammlung. Die Art und Weise ihrer Behaudlung und Entwickluug hat bereits ein ungewöhnliches Aufsehen erregt. Dieses Aussehen, so-

wie der Umstaud, dass seit dem 1.). Juli 1862, wo der Ratioualrath dieselbe das letzte Mal behandelt hat , viele neue Mitglieder in die ) Vergleiche den bundesräthlichen Bericht ...om 26. Februar 1866, Bundes-

blall 1866, Band Il, Seite 184, nebst den daselbst ei.irlen weitern Berichten.

726 Behörde eingetreten sind, veranlassen Jhre .kommission, die^ Thatsachen, welche den. Rekurse zu Grunde liegen , und dessen Behandlung von Seite der Betheiligten und Behörden, aus^s Reue aus einander zu selben.

L Johann Heinrich S c h e l l e n b e r g , Handelsmann von Bsäfsikon, war mit seiner Familie in ^.ossonay, Kantons Waadt, niedergelassen.

Ans seinen .Liegenschasten und Gebäulichkeiteu haftete eine Hypothekar-

schuld von Fr. 18,000 a. W., welche zahluugssällig war aus Ende

1844. Gegen Leistung mehrere... Sicherheit verlängerte der Kreditor deu Zahlungstermin. Untere. 30. Jäuner 1845 unterzeichneten di^ Frau Schelleuberg, geb. Ge.e^., uud ihr Bruder Franz Gue.^Berey als solidarische Bürgen und Selbst.^ahler die mit dem H^pothekarglaubiger vereinbarte Bürgsehastsurkunde.

Die Bürgschaftsleistung der Frau Schelleuberg wurde ^ vou der Vormuudschastsbehord.. genehmigt.

Am

6. Jäuuer 184^ starb Heinrich Schellenberg, die Wittwe, g.^b. Auua

Gu^, uud drei minderjährige Kinder hinterlassend.

H. Schon unterm 13. des gleichen Monats, also am siebenten Tage nach dem Hinscheide ihres Gatten , wurde die Wittwe Schellenberg vou. ^riedeusgerichte in Eossona^ gemäss ihren. Eh^vertrag als Vormüuderin ihrer Kinder bestätiget, und zur Annahme oder Antretnng ^der Erbschaft uau.ens derselben ermächtiget. . ^iese Ermächtigung wurde nach dem Vrotokoll des^riedeusgerichtes ertheilt. einerseits aus die Vorgabe der Witt^ve Schellenberg: ,,Sie habe fich mit dem Untersuch der ,,Verlasseus.hast beschästiget^, und sowohl uach den. , was sie selbst von ,,deu Verhältnissen ihres Ehemanues wisse , als nach den eingezogenen "Erkundigungen habe sie die Ueberzeugung gewonnen, dass diese Ver,,lassenschast, welche in einem bedeutenden Handelsgeschäft bestehe, von ,.ihren Kindern ohne Weiteres übernommen werden könne, und dass ein ^Beneficinm mventaru überflüssig wäre, indem die Verhältnisse hinlän^ .,lich bekannt und klar seieu,^ - uud anderseits ^auf dasjenige, was ,,dem Gerichte persoulich von den Verhältnissen des Verstorbenen be^kanut sei.^ lll.

B e r i c h t über d e n B e s t a n d d e r Sehe l t e n b e x g i s e h e n V e r l a s s e n s c h a s t vom 19. Mai 184.). Jn der Vernehmlassnng für die Kinder Schellenberg an die Bundesversammlung vom 17. Juni 1861^heisst es: .^ie Waisenbehorde in Bfässikon habe vou derjenigen in Eosfoua.., keiue entsprecheude Auskunft über die Verlassensehaft des Heinrieh Schellenberg erhalten und in .^olge dessen die V^rabfolgnng von Heiu.athscheinen sur. die Kinder Sehelleuberg verweigert, wodurch die Intervention des Voli^eiraths von Zürich veranlasse worden sei. Endlieh sei dann der bei den Akten liegende Bericht von. 10. Mai 1849 eingekommen. Bei den Akten liegt die Uebersel^ung dieses Berichtes von den Herreu R. Enrchod und ^il. ^lessert, Vormünder der Kinder Schelienberg in Eossonay an das Justiz- und Boli^departement , des Kantons Waadt. derselbe lautet:

^

727

^

,,Eossona^, den 19. Mai 1849.

,,An das Justi^

,,Waadt.

uud Boli^departement des Kantons

..Aufgefordert, auf eine ^usehrift des Volizeiraths des Kantons .Zürich zu antworten, betreffend die Kinder des verstorbenen Schellen,,berg, als deren Vormünder wir ernannt sind, berichten wir Jhnen : ,,1. ^ass wir bis je^t ungeachtet wiederholter Mahnungen weder ,,von der Frau Testaz, ihrer Matter, noch von dem Friedensrichter in^ ,,Eossona... die wirkliche Uebergabe der Verlasse nschast erlangen konnten.

,,2. .^ass wir nach bedeutender Arbeit endlich dahin gelangt sind, ,,dass wir einen Entwurf eines ^Vergleiches vorlegen konnen , wovon ,,eine Abschrist folgt , der indessen durch die Vormundschastsbehorden ,,noch nicht ratistzixt ist. dieser Entwurf zeigt, dass die Vogtlinge bei,,nahe nichts besten, indem sie Fr. 18,000 Schulden auf den Grund,,stücken haben , welche im Jnventar auf Fr. 24,000 geschäht wurden, ,,welche aber gegenwärtig nicht für Fr. 20,000 verkauft werden dürsten..^

,,3. Endlich, dass es überflüssig ist, das Jnventar einzusenden, ,,weil es nur die Aktiven enthält. .^as ist's, was wir über die Sache .,zu sagen haben, uud wir hoffen, dass die Behorde iu Bfäsfikon hiemit ^usrieden gestellt werde , und dass sie endlieh die Heimathscheine für ,,die Kinder ausstellen werdet Jm Verglei.hsentwurfe, welcher ebenfalls in Abschrift bei den Akten liegt, heisst es: die Massiven ersteigen die Summe von ^r. 67,214. 02, und die Aktiven ^.r. 6.^81. l)5 , so dass sich ein Defizit ^eige von ^r. 1232. .)7. ^ie Mutter übernehme alle Waaren, Mobilien, Schulden und Guthaben. dagegen bleiben die Kinder .^.hulduer des

Kapitals von ^r. 18^000, welches auf den .Liegenschaften haste. sie

unter.halte uud erziehe die Kinder und verzinse die ^r. l 8,000. beziehe aber dagegen die .^n^uiessuug von den ..^iegeusehaste.. bis zur Volljährig.^ keit der Kinder. Wenn diese alsdanu die Liegenschaften übernehmen wollen, so habeu sie der Mntter jährlich ^r. 240 zu vergüten.

IV. Jm Jahre 1851 wurde Fran^ Gue^Berei.., der solidarische Bürge

und .^elbst^ahler des .^. Schellenberg , vom .^fandgläubiger für die

Fr. 1 8,000 belangt. Jn einem bezüglichen Vorstand vor dem Friedensriehter erklärte ^rau Guer^livier, dass der Antheil des Fran^ Gue^ Bere^ ..n der Verlassenschasl. seines Enkels ^sak Guex^ laut Status ^r. 24,642. 83 betrage. .^b die Mutter der Kinder Schellenberg, als Schwester des Franz Gne^ere^, von dem .^..kel Jsak Gne^.. au.h so viel, oder mehr oder minder geerbt habe, ist in den vorliegenden Akten

nicht gesagt.

Franz Guex^erer.. als solidarischer Bürge und ..^elbst^hler be-

zahlte unterm 17. Juli 18.^4 an die sragliche .^^pothekarschnld von

728 Fr. 18,000 a. W., resp. Fr. 26,086. 95 n. W. Fr. 11,086. 95 und Fr. 221. 78 Zinsen aus 1. Juli 1854, zusammen Fr. 11,308.73, so dass das Kapital aus Fx. 15,000 redu^irt wurde.

V. Unterm 19. Mai 1855 starb J. Martin Schelle.uberg in Bfäsfikou, Grossvater der Kinder Schellenberg . es fiel diesen ein Erbe von Fr. 10,839. 95 zu. Der Gemeiud..rath in Bfäffi^o... übergab die Verwaltung dieses Erbes der Kinder Schell.^.berg einen. von ihm in Vsäffikon bestellten Vormunde derselben.

Herr Heinrich Gaulis als Vormund der Kinder Schellenberg in Eossouay rekiamirt... die Erbsehaft nach Eossona^ . er wurde aber von den zürch...^s..hen Vormuudschastsbehorden abgewiesen. Hieraus reknrrirte derselbe gegen die Bevormundung der Kinder Sch...llenberg ini Kanton Zürich an den Bundesrath ; derselbe hat jedoch nach Anhörung des

Berichts der Regierung des Kautons Zürich unterm 26. Mai 1 857, auf die Erwägung : .,daß aus der ^esammtheit der augeführten Thatsachen s.ch ,,klar ergibt, dass keinerlei Verlegung, weder der Buudesversas,.snug und der Buudesgese^ebuug., noch der Konkordate und ,,der Verfassung des Kautons Zürich stattgesunden hat, b e schl o s s e n : ,,es sei der Rekurs (gegen die Bevormundung der Kinder ,,Sehellenberg in Vfasfikon) als unbegründet abgewiesen.

Aus

dem berührten Berichte der Regieruug des Kantons Zürich

ergibt sich, dass die Waise..beho..den in Vsäffiko.. ihre Weigerung, das fragliche Erbe nach Eossona... zu verabsolgen , aus sollende Motive gründeten : .^ ..Die waadtiandischen Vor^nundschaftsbehordeu hätten ohne ^Wissen und Willen ^der heimatlichen Behorden der Bevormun,,deten und gegen das offenbare Jnterefse der ^el^teru die über,,sehuldete Erbschaft des Heinrich Schellenberg augetreten . da

,,es sich nun nachträglich zeige, dass die Aktiven zur Bezahlung ..der Sehirmlade Vsäfsikon liegende , den Kindern Sehelleuberg ,,der passiven nicht hinreichen, so wollen sie auch noch das in

^

,,uach de^n Tode ihres Vaters von großväterlicher Seite ange.,fallene Vermogen ^ur Bezahlung der Schulden verwenden..

,,Diess wäre offenbar gegen das Jnteresse der Kinder Schellen,,berg , und wenn diesem Begehreu um Herausgabe des Ver,,moge..s willfahrt würde , so müssten sie , die heimatlichen BeChorden, risi.ireu , dass die Beuteten in kurzer ^eit verarmt, .,und unterstützungsbedürftig in ^ie Heimath gebracht würden.^

Vl. Jm D e z e m b e r 1 8 5 8 starb der Bürge Franz Gu^-Bere... ; er hinterließ die Wittwe, geb. Verel.,, und zwei minderjährige Tochter.

^

720

U n ter m 21. März 1859 wurde vom Eivilgericht in Eosson....^ der Wittwe Guer^Vere^, als Vormündern ihrer Tochter, nach stattg e f u n d e n e r A u s k ü n d i g u n g des Benekicinm inventarii die Antretung der^ Erbschaft bewilligt.

S eh o n u n t e r m 24. g l. M. verlangte E. Bonbon, Mandatar und Rechtsbeistand der Wittwe Gne^., als Vormüuderin ihrer Tochter, von Heinrich Ganlis, als Vormünder der Kinder Schellenberg, por dem Friedensrichter in Eossona.^ Bezahlung von Fr. 11,308. 73 sammt Zinsen, herrührend pon Bezahlung der .gleichen Summe , durch ihren Vater als Bürge des Vaters der Angesprochenen. Das Protokoll sagt: ,,es habe keine Verständigung stattgefunden.^ Den 9. Mai 185..) erschien der gleiche E. Bonbon, namens der Wittwe Gue^, als Vormünderin ihrer Kinder, vor dem Diftriktsgerichte Eossona^ mit dem gleichen Begehren , wie vor dem Friedensrichter am 24. März. Die Kinder Schellenberg als Beklagte waren vor dem Berichte von Niemanden pertreten. Das Gericht trat dennoch in Behandlung der Klage ein , und ^bewilligte, wie das Urtheil sagt, mit .leserlicher Mehrheit den Guex^schen Kindern ihr Begehren gegen die ,,Kinder Schellenberg , welche somit zur Bezahlung der ^genannten, ,,in den Rechtsbegehren enthaltenen Forderungen verurtheilt seiend Am 24. Mai

185..) wurden die Kinder Schellenberg in Voll-

ziehung des Urtheils vom 9. gl. M. sür die Fr. 11,308. 73 sammt Zinsen und Kosten gepfändet, und untern.. 25. Juni gl. J. hätte die Schalung vorgenommen werden sollen. Jn dem darüber geführten ..l^rotokolle sagt der betreffende Beamte : ,,Jn der Wohnung der minderjährigen Schellenbergischen Kin^der angelangt, fand in Gegenwart des ältesten eine sorgfältige .,Uutersuehuug in den Wohugemäehern statt ^ da aber nichts ^us^gesuudeu werden konnte, was von der väterlichen Verlassen^schaft herstammte und souaeh der Vsäuduug uuterlegen hätte, ^so erkläre ich anmit die ..^säuduug sruchtlos uud stelle der Be-

^triebeneu einen forn.licheu Mittellosigkeitsakt hinsichtlich der er^

,,hobenen Anforderung und Aeeessorien aus, welchen .sie nach ,,Gesel^ geltend machen kann. Herr Heinrich Gaulis, Vormuud ,,der Schellenbergisehen Kinder , welcher von diesem Schritte in ^,Kenntniss gesellt worden ist , hat nämlich feierlich erklärt, daß ,,seine Mündel k e i n e r l e i ^lrt p s a n d b a r e s Gut im Kan,,ton W a a d t b e s i l ^ e n . ^ V1l. A n f a n g s D e z e m b e r 1 8 5 0 belangte Herr Brokurator Dr. Loeher namens ^rau Wittwe Sophie Gue^^.^ere^ sür ihre Kinder den Herrn Martin Berts.hinger, Vormund der Kinder Schellenberg, als Beklagten vor dem Friedensgerichte in Bsäsfikon um die gleiche Summe aus dem in seiner Verwaltung befindlichen Vermoge.. derselben.

730 Da eine. Ausgleichung nicht stattsand, überwies der Friedensrichter den

Streitgegenstand n n te xm 3. September 1859 an das Bezirksgericht ^fässikon.

Dem Bezirksgerichte Bsässikon wurde vo.u Bevollmächtigten der Wittwe ^uer^Bere... gegen Martin Bertschinger als Beklagten folgende

Rechtsfrage zum Entscheide unterstellt:

,,.^b nicht Beklagter, als Vormund der Schellenbergischen ,,Kiuder, die Verpflichtung anzuerkennen habe, der Klägerin als ..Vormünderin ihrer Kinder die Summe von Fr. 11,308. 73, ..welche ihr Ehemann Franz Guer^Verey, als Bürg und Selbstfahler des Heinrich Sch.^llenb..rg, resp. der Schellenbergischen ,,Kind.^.. laut Quittung vom 17. Jnli 1854 an Herrn .Lonis ,,David bezahlt hat, sammt Zinsen .^ 5^, von dieser Summe ,,vom Datum der .....^uittuug an , ans dem in seiner Verwal.,tnng befindlichen Vermogen der Schellenbergischen Kinder, so.,weit dasselbe reicht, zu restitniren .^ Den 20. S e p t e m b e r l 859 erklärte der Anwalt der Klägerin

in seiner Replik vor Bezirksgericht:

^

,,Die Behorden des .Kautons Waadtthaten, was ihre Bricht ,,war. Der Vormund hat seine Vflicht ebenfalls erfüllt. Was ,,das Resultat anbelangt, so w a r e b e n nie e t w a s an ^väterlichem V e r m o g e n ^v^orl^auden . Schellen berg ,,hatte k e i n V e r m o g e n , s o n d e r n n u r e i n e reiche ^ r a u . , g e h e i r a t h e t . d e n n o c h ist e r r ü c k w ä r t s g e g a n g e n .

,,- Es ift unrichtig , dass die guthaben aus die Frau und die ,,Schulden auf die Kiuder übergegangen seien ^ es ist bloss mog,,lieh, dass man dachte, den Mann u i eh t in K o n k u r s k o m.,men z u l a s s e n , und da ss d i e F r a u h e l f e n k o n n e .

,,daher hat sie den Zins von d e m ^ K a p i t a l . ^ b i s a n h in

,,b^e^ahlt, allein d i e s e s macht sie nicht. zu... Schuld^

,,neriu.^^ .

Das B^irksgericht ^säsfil.on hat u n t e r m 15. Mai 1860 das Rechtsbegehren der Klägerin mit Einmuth als unbegründet abgewiesen.

Unterm 10. Jnli 1860 gelaugte die Streitsache an das OberBericht Zürich.

Der

Bevollmächtigte der Klägerin

und Appellantin,

Wittwe Gue^Vere^ für^ ^ihre Kinder, gab gegen die Kinder Schellenberg

als Beklagte und ^ppellaten die Rechtslage dahin zu Protokoll :

,,.^b die Beklagten verpflichtet seien , der Klägerin als Vor,,Zius zu 5^ vom 17. Juli 1854^ au, aus dem, in hiesiger

,,umndexin^ihrex Kiuder die Summe von ^r. 11,308. 73 nebst

..vormuudschastlich^r Verwaltuug liegenden Vermogen, so weit ^dasselbe reicht, zu be^ahleu.^

731 Das Obergericht hat zuerst in Betreff der vorstehenden Rechts^ frage erklärt, dass sie dem Siune nach mit der vor erster Jnstanz gestellten übereinstimme.

Jn Begehung auf die Kompetenz heisst es im Reeess des ober^

gerichtlichen Urtheils :

,,Dass es sich nicht etwa um eiu Gesuch um ...luerkeuuung ^,und Vollziehung des von dem waadtlä..discheu Distriktsgericht .^ossona^ am ..). Mai 185.) in Sachen der ^ittwe Guex^ .,Verey als Vormüuderin ihrer Kinder gegen Herrn Gaulis als "angeblichen Vormund der Schelleubergischen Kinder ausgefällten ..^ontumaeialurtheils, zu welchem Zwecke übrigens ein unrichti.,gerWeg eingeschlagen worden wäre, - sondern um eine selbst,,standig b e i d e n h i e s i g e n G e r i c h t e n a n g e b r a c h t e , ,,uud s o n a c h ihrer e i g e n e n E r o r t e r u u g und Ent^ ,,scheidung u n t e r l i e g e n d e Klage handle.^ Unterm gleichen 10. Juli 1860 hat das Obergericht, gegenüber ..^ne.m Antrag ^ die Klage gutzuheißen , bei gleichg..theilten Stimmen durch Bräsidialentscheid gefunden , es sei die Berufung der Klägerin unbegründet nnd demnach erkannt : ,,es sei die Klage abgewiesen.^ VHl. Mit einer gedruckten, weitlänfigen Rechtsschrift vom 1. ^ez e m b e r 1860 ergriff Herr Georg Eeosfe^, Beistand der Kinder Guex^, den Rekurs au die Buudesversammlung , sein Rechtsgesuch ging dahiu: e^ moehte die Bundesversammlung die Urtheile des Bezirksgerichtes Vsasf.kon vom ^5. Mai 1860, und des Obergerichtes ^ürich vom 10. Juli 1860 ausheben und verfügen, es sei das Urtheil des Gerichtes in Eossonai.. vom .). Mai 185.) zu vollziehen.

^r Bundesrath gab der Regiernng d^s Kantons Zürich. Kenntnis^ von diesem Rekurse, welche ihr Befinden und die Vernehmtassun^ des ^bergerichts san^nt einer Geg..neingabe des zürcherischen Vorn.nudes d.^r Binder Sehellenberg an denselben ^u.rückgelan^en liess.

Den 13. Juli 1 8 6 1 überwies der Ständerath den Rekurs an den Bundesrath ^ur Berichterstattung. Jn seinem bezüglichen Berichte vom 7. Oktober .1861 sagt der Bundesrath: ,,Würdiget mau die Urtheile der züxeherischen Berichte aus ,,dein Standpunkte, von welchem sie ausgefertigt worden sind, ..so lässt sich in der ......hat nicht wohl eiu Gruud sür der..n An.,nullirnng auffinden. Die zürchexisehen Gerichte hatten die ,,Bexeehtignng , ganz frei darüber zu entscheiden , o^ eine ,,vox ihrem ^oruu. angebracht^ Rechtsfrage zu bejahen oder zu ,,verneinen sei , und es steh.. dem Kläger das Recht nicht zu, ,,die Sentenz des Berichts als null und nichtig anzufechten,

Bund^blatt. Jahrg. X^III^ Bd. II.

60

732 ,,welches er selbst angerufen hat.^ - Ferner: .,Unter soleheu ,,Umständen kommen wir zum Schlnsse, es sei zwar kein Grnnd ..vorhanden, das Urtheil vom ^bergerichte Zürich zn annulieren, ..dagegen habe dasselbe auf Gültigkeit allerdings nur insoweit

..^lnsprueh, als es kein .^.inderniss sei sür die E^nirbarkeit des

,,vom Distriktsgeri.hte Eossona^ ausgesagten Urtheils, mit an^ .,dern Worten , dass jene.^ Urtheil nn... insoweit Gültigkeit ,,habe, als es d^n Kläger angebrachter Massen abgewiesen habe.^ Der Ständerath hat sodann d e n 22. J a n n e r 1 8 6 2 über den Rekurs beschlossen: .,es sei die Beschwerde im Sinne der Erwägungen zur ^e.t ^abgewiesen. ^ Ju den ersten zwei Erwägungen erklärte der Ständerath, dass die

Rechtskraft und Vollziehbarkeit des von. Distriktsgericht^ Eofsona.. am 9. Mai 185.) ausgefällten Unheils feststehe, und demua.h die Geschwister Guer^ berechtiget seien, gestü^t ans dieses Urtheil gegen die ...^esehwlst......

Schellenberg und beziehungsweise deren Vormund im .^auton ^ürich die Schnldbetreibung anzuheben. Die dritte Erwägung lautet: ,,Dass nun freilich die Geschwister Gue^^ere^, anstatt diesen ,,Weg einzusehlagen, fehlerhafter Weise den ^ro^ess iu. ^autou ..Zürich von vorn angefangen und denselben gemäss den. mit ,,der Gesel^gebung des .^a^tons Waadt im Widerspruch stehen..

,,den zürcherischen Recht verloren haben ; daß aber dessenunge^geachtet die einmal erworbene und durch den Art. 4.) der ^.Bundesverfassung gewährleistete Besnguiss , in. Siune der Er,,wägnug 2 vorzugehen , immer noch in .^raft besteht.^ Die Beschwerde der Geschwister Gue^. , heisst es in der 4. Erwäguug, über Verlegung des Art. 4.) der Bundesverfassung, erscheine

als verfrüht, da sie noch g^r nicht versucht haben, die Vollziehung des fraglichen Urtheils ini ^.an..ou .Zürich mittelst Schuldbetreibung dureh^ zusein.

Uuterui 6. .^ornung 1862 hat der Nationalrath dagegen den Rekurs unbedingt abgewiesen. Er ist dab^i einfach davon ausgegangen, dass sür die Binder Schellenberg zwei Vormundschaften bestehen, welche als ^u Recht bestehend anerkannt siud, und dass diese beiden Vormundschaften auch zwei Gerichtsstände begründen , in den. .......in ne, dass die Gerichte des einen Sautons nicht kon.petent sein können , in die Rechtsgrundsä^e über das Vormundschastswesen des andern Kantons einzugreifen und für diesen ebenfalls verbindlich zu entscheiden , resp.

dass den. Urtheil des Diftriktsgerlchtes Eossonay vor den. Urtheile d..s

^bergerichtes Zürich kein Vorzug zukomme , und dass dasselbe insoweit auch nicht voll^iehbar sei.

733 .

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Am 7. H o r u u n g 1862 beschloss der Ständerath in ^weiter Behandlung des Rekurses, auf seiner Schlussuahme vom 22. Jänner zu beharren.

^ Der Nationalrath beschloss den 8. F e b r u a r 1 8 6 2 , die neue Behandlung des Rekurses aus die nächste Session zu verschieben.

I^. ...lus den Beschluß des Ständerathes vom 22. Jänner 1862, resp. auf die in den Erwägungen desselben enthaltenen Bemerkungen, dass der Reknrs verfrüht sei, indem die Reknrrenten noch keinen

Versuch gemacht haben, das Urth^il des Diftriktsgerichtes Eosson..^ im

Danton ^ürieh zu vollziehen, erliess der Bevollmächtigte der Binder Guex^ schon unterm 4. ^...brnar 1862 au Martin Bertschinger, Vormund der Kinder Schellenberg in Bfäffikon, ein Schuldentriebbot für ^lusbe-

zahluug von Fr. 11,308.73, laut rechtskräftigem Urtheil des Distrikts-

Berichts Eosson.u... Unterm 11. gl. M. wirkte dagegen der Vormuud Bertsehinger einen Rechtsvorschlag aus, gestülpt auf den Grund dexUnkanntlichkeit der Forderung.

D e n 7. März 1 8 6 2 wies das Präsidium des Bezirksgerichtes Bsässil.ou das Begehreu des Bevollmächtigten der Binder Gue^. um Aufhebung des Rechtsvorschlages ab , wogegen derselbe Rekurs an das

Obergericht .^ür.ch ergriff.

Unterm 3. April 1862 hat das Obergexieht ^ürich diesen Rekurs mit Eiumuth als unbegründet abgewiesen , gestü^t anf folgende Erwägung : ,,Dass von einer Reehtsexoffnung für die Forderung der Re,,kurrenten aus Grundlage des Urtheils des Distriktsgeriehtes ,,Eossona.^ vom ..). Mai 185.), abgesehen davon, ob dasselbe ,,nicht wegen Jnkompeten^ des bezeichneten ^exichte^, oder wegen ,, ungenügender Vertretung der Rekursen oder aus andern Grün,,den an Richtigkeit leidet, - schon desshalb keine Rede sein

.,kann , weil das spätere , aus die gleiche Ansprach^ bezügliche ,,Urtheil des diesseitigen Gerichtes vom 10. Juli 1860 das

,,Rechtsbegehren der Rekurxenten verworfen hat, und die Frage, ,,ob d^es...s Urtheil mit den Grundsä^en des Bundesamtes im

,,Widersprueh stehe , gegenwärtig bei den Bundesbehorden in ,,Behandlnng liegt und zur ^eit noch unerlediget ist.^ D e n 12. Mai 1 8 6 2 gab Herr Vrokurator Locher einen Rekurs au den Bundesrath, und unterm 13. ^l. M. einen solchen a^. die Bundesversammlung ein, mit folgenden Aktenstücken : Auszug aus dem

.Protokoll ^...s Bezirksgerichtes Vfäffikon vom 7. März 1862 ; Erkenntuiss d..s Obergexiehtes ^üri.h vom3.Apxil1862; Urtheil des Distrikts^

Berichtes ^ossona.^ vom ..). Mai 185.). und ein gedrucktes l.^emplar des Rekurses au die Bundesversammlung mit dem Datum vom

10. Mai 1862.

734 Jn beiden Rekursschristen sagt H.^rr Locher : er habe g.^laubt, dem Fingerzeige des ständeräthlieh.m Referenten folgen zu müssen, und desshalb habe er den Rechtstrieb geg..n den Kurator der ^chellenbergisehen Kinder in Bsässikon erhoben. Das Resultat sei , wie vorauszusehen, ganz das nämliche gewesen. - Jn der Eingab an den Bundesrath sagt er speziell:

,,Richte ich gegenwärtig mein^ Beschwerde an Sie, Tit.. so ,,würde zweifelsohne behauptet werden, dieselbe gehore als Rach^ ,,trag zur Hauptsache, welche bei der hohen Bundesversammlung ..anhängig sei. und wende ich mich lediglich an ...^ter.., so ,,ronute von ....de^r od^r derselben ^eite behauptet werden, ,,die Beschwerde geg.^n E^ekntionsverweigerung ^- falls lettere

,,iu gewöhnlichen Rechtswege, dem Rechtstriebe, auf Hindernisse

,,gestossen sei, -..- gehöre au den hohen Bundesrath. Um mich .,daher nach allen leiten hin zu decken, richte ich meine.

^Beschwexdesch^.ift ^gleich anch. an Sie, Tit., in der Ueberzeu...

,,guug, Sie werden uuter Vermeidung jeglichen Konfliktes ent^ ,,weder selbst .Ausscheiden oder die Entscheidung der hoh..n Bu.^ ^,desversau.mlung ü^erlassen.^

Jm Rekurs vom 13. Mai 1862 an die Bnud^rs.....ml...^ lautet das Besuch: ,^s u..ochte die Bundesversammlung die züreherischen Urth^le ,,aushebeu , und da.^j^uige vo^ Waadt als ..^...kutionssäh^ er^ .,klären, sowie den Rekurs endlich erledigen.^

Mit Znschrist vom 14. Mai 1862 überwies der Bundesrath bei.^e Rekurse mit den bezüglichen Akt..n an den Nationalrath und zwar ohne weitere ^Bemerk..ugen.

.^. Unterm 8. Juli 1862 hat der Nationalrath nach nochu.aliger Prüfung des ganzen ^achvexhalts , namentlich auch des Rekurses vom 13. Mai 1.^2 und der dazu gehörigen Ulkten, wieder einsache und unbedingte Abweisung des Rekurses der Binder ..^u^ b^ schlossen.

Die Sache ka.n wieder an den Ständerath zurück, welcher dann unterm 11. Juli 1 8 6 2 ^.schloss: ,,Es sei auf die eingangs erwähnte Beschwerde vom 1. D..^ ,,zember 1860 geg..uwärtig nicht mehr einzutreten, sondern bleibe ^,die weitere Besehlussesfassuug unvorgreislieh für den ^...ll vor..

,,behalten, w^nn gegen den nachfolgenden Entscheid des Bund^ ,,rathes in .^olge (neuer) Beschwer^eführ^.ng über das Urth..il ,,des zürcherisehen Übergewichtes vom 3. .^lpril 1862 von der ,,eiuen oder andern Vartei nach ...lrt. 74, ^iss. 5 der Bundes..

,,v..rfass..ug der Rekurs au di... Bunde.^versanunlung ergriffen ,,würde.^

^

^ ^en 19. Juli 1862 gelangte die Sache wieder an den Ratio^ nalrath, welcher beschl.oss: ..Jn Anwendung des Art. 6 des Bundesamtes über den .,^schästsverkehr auf seiner bezüglichen Schlnssnahme vom 8. l. M.

..definitiv zu beharren.^

Am 21. Juli 1862 machte der Ständerath, an welchen die Angelegenheit noch einmal zurückgekommen war , dem Nationalrath die

Anzeige :

..^ass er beschlossen habe , in Bezug auf den Rekurs Guex^ .,^ere^, ebenfalls unter Berusuug auf Art. 6 des Gesezes über ,,den Geschäftsverkehr vom 22. .^.mbex 184..). aus seiner Schluss.,uahme definitiv zu beharren.^ .^.l. Uuterm 21. Juli 1862 machte der Buudesrath den geset^gebenden Rätheu die Anzeige, dass Herr Dr. Locher mit Schreiben vom 19. gl. M. im Ramen des Herrn Eeossey die Erklärung abgegeben habe , dass er den Rekurs vom 1. Dezember 1860 ^...gen das Urtheil

des zürcherischen Obergeriehtes vom 3. April 1860 (sollte wohl heissen

vom 10. Juli 1860) in Sachen der Guex^ Bereiche.. Toehter gegen die Kiuder Schellenberg zurückgehe, unter dem ausdrücklichen Vorbehalte jedoch, damit keinen Vergeht auf Anrufung des bundesräthlichen Schuhes gegenüber dem erwähnten obergerichtlichen Urtheile aufsprechen, sondern im gegentheile sich die Beschwerdesührung hierüber bei ihm, dem ^uudesrath^., ausdrücklieh zu wahren.

^ies.. Anzeige kam erst zur Kenntuiss der beiden Räthe, nachdem der ^eschluss des Nationalrathes vom 1.). und derjenige des ^täude^ rathes vo^u 21. Juli bereits gefasst waren.

^ll. Mit Eingaben vom 22. und 27. Juli und 4. August 1862 weu.^e.^n sich die Herreu Dr. Locher und Dr. Eh. Eonod au den Bundesrath, worin si^ unter Berufung aus ihre Eingabe vom 10. März

(10. Mai) l 862 das Gesuch stellten:

^er Buudesrath mochte die E^ekntion des rechtskräftigen ,,Urtheils von Eossona^ anordnen, eventuell das Urtheil des ^^bergeriehtes Zürich als dem ^ 4 der Bundesverfassung wider..spreeh.^nd aufheben.^ Jn einer besondern Eingabe vom 28. Juli 1862 unterstü^te Herr ^anlis .^ls Tuteur der Schelleubergischen Kinder das Gesuch der Herren .Locher und Eonod.

Herr Dr. Locher sagt in seiner Eingabe vom 4. August 1862:

,,Es ist richtig , dass das Vermögen der .^chetlenbergischen ^Kinder unter der Administration der Muttex , hauptsächlich ,,in Folge Entwerthung des Gxundbesi.^es in Eossona^ v e r ,,loren g e g a n g e n ist. Konnten aber die Vormundschaft.:.-

736 ^,behordeu diese Verhältnisse, den Krebs^an^, welchen das ganze ^Geschäft nehmen werde , voraussehe. ^ Liess sich nicht eher ^erwarten, durch die Eisenbahn werde Eofsoua^ ^w.un^ ..War die Mutter nicht durch ihr^n ^eirathsvertrag zn.... Vor^ ,,mundsch..ft berechtiget^ Bes.. ss sie nicht e i g e n e . ^ .^er.^ , , m ö g e n , g u t e n ^e u ........ d, und war die . E r b s c h a f t ,,uicht s o l v e n t ^ W a r e l e t t e r e a u f g e s c h l a g e n u n d ,,der E r b l a s s e r s.^llit e r k l ä r t w o r d e n , so h ä t t e n die Binder in d i e H e i m . . t h g e m e i . . d e t r a u s p o r t i r t w e r ,,den m ü s s e n , welche alsdann mit Recht sich hätt.. bekla,,gen können.^ ..^er ^Bundesrath teilte auch diese neuen Arten der R..giernng des Cantons Zürich zur ^ernehmlassung mit. Es erfolgte di.^se ^nit Zusehrist vom 25. Oktober und mit einer Gegenein^abe d.^ .^errn Martin Bertschinger, Vor^nundes der Kinder Schellenberg vom 2.^. ^ep-

tember 1862.

Jn seiuer ^........g vo.n 12. Rovember 1862 behandelte der Buu^ desrath diesen Rekurs ^ er wies denselben ab, gestülpt ans folgende Mo..

niente .

^ie Rekurrenten haben sich zn.^rst direkt an die Bnnde^ver..

sammlung gewende^ diese sei in die materielle Brüsnng der Beschwerde eingetreten und habe Beschlüsse darüber g..sasst, der Nationalrath hab.^ in seiner .^ehlußn..hme vom l.). Juli 1862 den Beschluß des Ständerathes vom 11. gl. M., welcher den Bnndesrath zu einer erstinstanzlichen Beurteilung des Falles einladen wollte, verworfen ; die Zurückziehung des Rekurses sei erst erfolgt, nachdent beide Räthe schon ihr definitives .B ..harren auf den gefaßten Sehlussuah^uen ausgesprochen hatten . nach

^lrt. 6 des Bundes^s^es üb..^ den Geschäftsverkehr der Räthe bleibe der Gegenstand liegen, bis er aus die für die G^s^^ebnug vorgeschriebene Weise wieder angeregt werde, was somit mogli.l..

sei durch eine ^etit.on der Betheiligten , durch Motion eines Mitgliedes, wie auch durch einen Antrag des Bundesrathes. .

.^l.R.

.^e u ...... R e k u r s für

15,^16. .^oruung 1866.

die G e s c h w i s t e r Gu..^

vom

^ie R.^chtsbeistände der Kinder Gue^ liessen . die ^aehe aus sich beruhen, von dem Entscheide des Bundesrathes vom 12. November 1862 an bis zum I5^16. Februar 1866.

Aus dem Sehreiben der Herren Dr. Eh. Eonod und Dr. Locher von. 15^16. ^ebrnar 1866 konnte man nicht ersehen, welche Rekurs^ besehwerde dieselben an die Bundesversammlung eingegeben , denn es

737 heisst darin bloss : .^Nous avons l' honneur de vous envoyer en l^n^ue allemande avec tr.^dn^tion en langue francise nn reeo.^.s ci-inclu^ des enfant Gne.^Perey de Cosson.^y contre les en^nts ^...helienher^Gu.^.., en vous pr.^nl de hien vouloir lui kair^ son conrs replier. ^ Man hätte erwarten dürfen ,. in diesem Rekurs werde entweder das .besuch, nach Art. 6 des .Bunde.sgesel^es über den Geschäftsverkehr der Räthe den frühern Rekurs wieder aus^s Reue in Behandlung zu ziehen, enthalten sein , ^ oder aber eine Beschwerde gegen den Beschluss des Bundesrathes vom 12. Ropembe^ 1862. Aber so war es nicht.

die ^erren ^onod und Locher haben nur die in deutscher Sprache und französische... Ueberse^ung gedruckte Rekursschrift vom 10. Mai 1862 an die Bundesversammlung wieder eingaben mit folgenden Ausätzen : Jn. deutschen Exemplar fugte Herr Eonod noch seine Unterschrift bei mit folgenden Worten : Cl^. Co.^od, l)r. en droi^ .^voc^, an nom des re.^ou^n^. Jn der frauzosischeu Ueberse^nng ist am S.hlusse gedruckt beigefügt: ^L^nsanne, janvier 1866. Poni. t.^dn^ion e^cte, Cli. Conod, avo^l,^ und serner mit eigenhändiger Schrist. ^Ch. Couod, Dr. en drou, .^voc^t, an noni des recourant. ^ ^as Reehtsgesueh in dieser gedruckten Rekurssehrift lautet wortlich: ,,Judem ich den Autrag des Herrn Eeoff...^ wiederhole, Sie ^mochten die zürcherischeu Urtheile aushebeu und dasjenige von ,,Waadt als ex.ek...tionsfähig erklären, ersuche ich Sie um endBliche Erledi^uug des Rekurses.^ diesen Antrag und dieses Gesuch hat nun die Buudesversamm^ luug allein zu behandeln.

A u t r a g de.r k o m m i s s i o n u n d B e g r ü n d u n g d e s s e l b e n .

Jhre kommission hat die fatale Lag^, in welche die obschwebende Au^legeuh^it uach und uach gebracht worden ist, von allen leiten betrachtet , und sie spricht ihr tiefes Bedauern darüber aus.

Rach Berücksichtigung aller Verhältnisse und Umstände sieht sich die .kommission veranlag, folgendeu Beschlussesantrag zu stellen : ^ie Buudesversamu.luug, nach Eiusicht des Rekurses der Binder Gne^Vere.^ gegen die .^iu^

^ der ^ell....l.^rg von^ 1.^16. ^ebr^.ar 1866, des Berichtes des Bundesrathes vom 26. .^ebruar 1866, und der bezüglichen Akten , beschliesst : ^es sei nach Vorschrift des Art. 6 des Buudesgese^es über den Ges.häftsv..rkehr zwischen d.^m Rational^ und dem Ständerathe vom 22. Dezember 1849 über den Reknrs ^ur Tagesordnung zu schreiteu.

738

Begründung d i e s e m Antrages.

I.

Der Antrag ist begründet durch die Bestimmungen in .^rt. 6 de.^

^itirten Bundesgeset^s von. 22. D^mbex 184.). ^Man beachte Fol.^ gendes :

^

^

1. Die von den Herren Eonod und Locher mit Schreiben vom 15,^16. F..bruax1866 an die Bundesversammlung eingereichte, in deut^

seher Sprache gedruckte Rekursschrist ist vom 10. Mai 1862 datirt, und ihrem Jnhalte nach nicht nur ganz wortlieh die gle.che , welche unterm 13. Mai 1862 schon an die Bundesversammlung eingegeben wurde, sondern sie enthalt auch ganz das gleiche Rechtsgesuch, .oie di...

Rekursschrist vom 1. Dezember 1860.

2. Es ist die Rekursschrift vom 10. Mai 1862 sammt den dazu

gehörigen Beilagen am 14. Mai 1862 vom Bundesrathe der Bundes versammlung übermittelt, und bei Behandlung des Rekurses p...m l. D..^ zember 1860 auch behandelt worden, und zwar von. Nationalrath unterm

8. und 10. Juli 1862 und vom Ständerath unterm 11. und 2l. gl. M.

(man sehe namentlich den Beschluss des Ständerathes vom 1l. Juli und den Bericht der nationalräthlichen Kommission von. 17. Jnli 1862^ -.

und beide Räthe haben u.^erm 19. und 21. Juli 1862 beschlossen^ aus ihren früher.. bezüglichen Beschlüssen definitiv zu beharre...

3. Der Gegenstand, resp. der behandelte Rekurs vom 1. D.^em.^ ber 1860 und 10. Mai ..862 muß also nach Vorschrift des ...lrt. 0 des zitirten Gesezes vom 2.^. Dezenter 184.) liegen bleiben , bis er aus die sür die G^e^gebung vorgeschriebene Weise wieder angeregt u.ird.

Jn den. Schreiben der .^..rrn l^onod . und Locher vom 1^16. ^e..

bruar 1866 ist offenbar eine solche .Anregung nicht enthalten, und noch

weniger in der dan.it einbegleiteteu Reknrsschrift vom 10. Mai l 8^2.

Die Bundesversammlung kann dah.^r auf die bloss erneuerte Rekurs.

beschwerte nicht eintreten.

ll.

Würde man aber auch über das sormelle Hinderniss hinweggehen, oder die Schlussworte der unterm 15,^16. ^ebruar d. J. wieder eing..^ reichten Reknrsschrift als ein Vetitum der Rekurr.enten sür Wiederauf...

nahme der Rekursbeschwerde ansehen , so konnte der Ratioualrat^ nach Ansieht zweier Mitglieder Jhrer Kommission dem Gesuche der Veteuten eben so wenig eutsprechen, als in seineu ^i^nngen vo^u 6. .^ornun^.

^. und 10.^ Juli 1862, wo er den Rekurs nicht uur als unbegründet abgewiesen, sondern auch die Erklärung ausgesprochen hat, definitiv bei seinen Beschlüssen zu beharren.

(Ein Mitglied der Kommission, H...rr Frach^boud, findet ^ no.^ nicht ..u der Zeit, sich hierüber a...^usprechen.)

73..^ gründe h i e s ü r : 1. Die Rekurrenten haben in ihrer neuen Eingabe vom 15.^16.

Februar 1866 gar keine neuen Gründe vorgebracht.

^ 2.^ Das .Urtheil des Bezirksgexichtes Eossona^ vom ..). Mai 1859, womit die Kinder Schellenberg als Schuldner der Kinder Guer^ für di.^ Summe von Fr. 11.308.73 sammt Zinsen . und Kosten einerkannt worden sind, kann im ^Kanton ^ürieh aus das großväterliche Erbe der Kinder Schellenberg nicht vollzogen werden , so lange das Urtheil des Obergerichtes Zürich vom 10. Juli^ 1860 in Kraft besteht, resp. nicht als ungültig erklärt ist , weil dieses Urtheil unbedingt ausspricht, daß

die Kinder Schellenberg nicht pflichtig seien, die geforderte Summe aus.

dem in der vormundschaftlichen .Verwaltung zu ^sässikon liegenden gros^ väterlichen Erbe zu bezahlen.

3. Das Urtheil des Oberlichtes Zürich vom 10. Juli 1860 b^ steht aber in voller Rechtskrast und kann nicht aufgehoben werden . denn : a) Es ist dasselbe erlassen worden in Folge der Bevormundung der Kinder Schellenberg an ihrem Heimathorte in Vfäsfikou und in .^lnweu.^ung der zürcherischen ^ese^. über das Vormundschaftswesen.

Man sehe hierüber den Berieht der nationalräthlichen Kommission vom

17. Juli 1862.

h) Die Reknrrenten habeu unterm ^5. Mai 1860 das .Bezirks-

gerecht Bfäsf^on und unterm 10. Juli gl. J. das Obergericht ^ürich,.

aus freien Stücken angerufen und denselben die Rechtsfrage zum Eut^ scheide uuterstellt, ob die Kinder .^.ehelleuberg nicht pflichtig seien , die Forderung von Fr. 11,308. 73 sammt Zinsen und Kosten aus ihrem großväterlichen , in ^sässikou unter vormundschastlieher Verwaltung liegenden Erbe ^u befahlen .^ Raeh allge.uein anerkannten Rechtsgrundsä^en haben die Rekurrenten dadurch auch den Gerichtsstand der Kinder Schellenberg im Kanton Zürich., sowie die Kompetenz der dortigen Gerichte, über die denselben vorgelegte Rechtslage ^u entscheiden , auf di^ feierlichste Weise anerkannt , sie haben auch kein nach den zürehexisehen

Gesezen zulässiges Rechtsmittel gegeu das ausgefällte Urtheil ergriffen.

Es hat der Anwalt der Rekurreuten bei Anrufung der zürcherischen Gerichte ganz im Einverständnis mit der Vormundschaftsbehorde in Eossona.^ gehandelt. Es wurde nämlich vom .^luwalte des Vormunde^ der Schellenbergischen Kinder unterm 20. September 185.) im ersten

Vorstande vor Bezirksgericht Vfäffikon die Vollmacht des Anwaltes der

Rekurrenten bestritten, weil fie nur von der Wittwe .^ue^ und ihrem Rechtsbeistaude, E. Bougon, unterzeichnet war. Daraus erth..ilt.. das ^riedensgericht in Eossona^ dem H..rrn Dr. Locher iu Zürich, wie es iu der Urkunde wöxttieh heisst: ^ procuration ne.^ess^ire pour p^ider ^eii vue d'obtenir le résultat desire, .^ savoir le remboursement des valeurs.

.^pavees ^ Mons. David au moyen de celles dout monsieur Berlsclnn-

740 ^r est délenlenr co.^.^e tuteur de l'herit..^ revenant .^.^ ...nkant...

..^....licl.....^...^ de leur ^id^pere .I. M. .........hellenb..^. ^ Jm Weitern wird auch in Beziehung aus diesen ..^unkt auf d..n angeführten Bericht der nationalräthlichen Kommission verwiesen.

4. Es liegen auch ke...e materiellen gründe vor, welche nach der Ansicht Jhrer Kommission sur das Besuch der Rekurrenten , xesp. für Aufhebnng des theils des ^bergerichte.^ürich vom 10. Juli 1860 sprechen , d.^.nn .

...) ^ie Wittwe ^ch^lenb^ , geb. Gn^, hat die Erbschaft ihres Hatten nicht unter der Wohltat des Benefi^um mveat..r.., sondern unbedingt und in ganz beson^ern Verhältnissen für ihre Kinder angetreten. Sie war mit ihrem Bruder solidarische Bürgin und Selbs^al.lerin für die ganze Schuld von Fr. l .....000, welche ans den ^iea^ns.hasten ihres verstorbenen Hatten hafteten. Jhr war so.uit bekannt , dass der Kreditor die Liegenschaften ..ich.. als hinreichendes Unterpfand angesehen, ind..m er sich nicht einmal mit einem Bürgen begnügte. Jhr war sehr wahr.^ scheinlich auch bekannt , daß ihr Mann sonst kein Vermögen besessen.

Es ergibt sich dieses nicht nur ans den. Bericht der ^erren l^urehod

und ..^..elessert, Vorn.ünder der Kinder Schellenberg, vom 1..). Mai 1849,

wonach ein Defizit von Fr. 1232. 97 zu..n Vorschein ^kommen war, sondern auch ans folgenden oben näher berührten Akten hervor. Unterm 25. Juni 1859, als den Kindern Schellenberg für die Fr. 11.308. 73 ^eschäl^t we.rden sollte, gab ihr Vormund, Hr. l^aulis. die f e i e r l i c h e E r k l ä r u n g ab, .,dass die Kinder Sch^.lleuberg k e i n e r l e i ^lrt p s a u d ^ b a r e s ..^ut i m K a n t o n W aad t b e s i l ^ e n . ^ .Laut Protokoll des Be^ ^irksgerichtes Bs.iffikon vom 29. September 1^59 erklärte der Anwalt der Rekurrenten damals vor den. Gerechte . Was das Resultat der vormu..ds..haftli.^.n Verwaltung des Raehlass.^s von Heinrich Schell..nberg ..ubelaugt : ^ s o war e b e n uie e t w a s au v ä t e r l i c h e m V e r m ö g e n vorhanden.^ ^chellenberg hatte kein Vermogen.^

Es spricht diesfalls gegen die Wittwe noch sehr der Umstaud, dass sie

.auch nach ihrer Wi.^d^rverehelichung nach dem zitirteu vorniundschastliehen Berichte vom 1.). Mai 1849 uoch keinen Ausweis üb.^r den Raehlass ihres ersten Mannes geben wollte.

dagegen besass die Wittwe Schelleuberg eigenes Vermogen. Jhr eigener Anwalt gab diessalls die^ schon berührten Erklärungen ab .^ vor Bezirksgericht ..^fäffil.on unterm 20. November 1.^59. Schelleuberg hatte kein Vermogen, s o n d e r n nur e i n e r e i c h e Frau g e heir a t h e t . in seiner Eingabe vom 4. August 1862 an den Bundesrath: ,,Wax die Mutter nicht durch ihren Heirathsvertrag znr Vormundschaft berechtiget, b e s a s s s i e nicht e i g e u e s V e r m o g e n und g u t e n Leumund..^ W^e ihr Bruder ^ranz Gne.^ wird aueh sie von ihrem Onkel Jsak ^..^ Fr. 24,642. ^3 ererbt haben^ (Vide ^iss. lV in der geschichtlichen Darstellung).

741

^le W.ttw... Sehellenberg war beim Antritt der Erbschaft ihres Mannes für ihre Binder offenbar in eiuer hochst befangenen Stellung.

Es war, so wird in einer Vernehmlassnng für dieselben behauptet, offenbar darauf abgesehen, die. Binder mit ihrem künftigen Vermögen allein für die .^^pothekarschulden in erster Linie haftbar zu machen. ^ie Bedeutung dieses Momentes . ist jedoch erst hervorgetreten, als dieselbe sich zum zweiten Male verehelicht .hat.

b) ^ie Kinder ..^ue^ verlieren ihre Rechtsansprüche gegen die Wittwe Schelleuberg, geb. ^ne^, als Bürgin und Selbstzahlerin ihres ersten Mannes Sch.^lleuberg, in keiner Weise, wenn auch ihrem Rekursbegehren nicht entsprochen werden kann. Soll das strenge Recht in Anwendung kommen, so kann es keine Gründe geben zu wünschen, dass es nicht den ..resse , welcher sich freiwillig durch seine Unterschrift perpflichtet hat, sondern eher denjenigen, welcher, unmündig, ohne eigenen Willen, entweder durch arge Rachlässigkeit oder durch unverantwortlichen Eigennulz seines Vormundes verpflichtet worden ist, resp. hätte v.^rpsl^htet werden sollen.

^ass es den beidseitigen Verwandten nicht möglich war, diese ^inGelegenheit während der langen ^eit seit dem Ableben des Heinrich Schellenberg durch einen billigen Vergleich zu erledigen , ist sehr zu bedauern.

Mit vollkommener Hochachtung.

B e r n , den 12. Juli 1866.

^ie Mitglieder der nationalräthlichen Kommission : Dr. ^e^er, Berichterstatter.

^. ^ra^oud ^,.

Dr.

.^.tl,.

.^) ^xr ^raeheboud hat nachfolgenden besondern Bericht .^ versag.

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I. Bericht und Antrag der nationalräthlichen Kommission, betreffend den Rekurs der Kinder Guer gegen die Kinder Schellenberg in Cossonay*). (Vom 12. Juli 1866.)

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1866

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22.09.1866

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