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Aus den Verhandlungen des Schweiz. Bundesrathe.

(Vom 25. Juni 1866.)

Auf eine Mitteilung des Kommaudauten der Vlll. eidg. Armeedivision, Hrn. Oberst Ed. Salis, hat der Bundesrath das Bataillon 51 von Graubünden und die Seharfschüzenkompagnie Nr. 16 von Graubüuden zur Grenzbewachung aufgeboten.

Der Buudesrath hat den Stab der 27. Brigade (Seite 55 hievor) sofort in Dienst berufen, und folgende Truppen auss Viket gestellt: Die Vierpfüuderbatterie Rr. 12 pou Luzern 1 Bataillon von Bern ;

1

,,

,, Tessin ;

1 ,, ,, Aargau.

Die Scharssehüzenkompagnie Nr. 11 von Ridwalden, ,,

,.

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..

Zug.

Die Bezeichnung der Bataillone wurde den betreffenden Kantonen überlassen.

Der Bundesrath hat die unterm 8. dies (Seite 66 hievor) beschlosseue Vergütung der Bferderation au einen Theil der berittenen Ossifere auf s a m m t l i c h e O f f i z i e r e des e i d g e n ö s s i s c h e n S t a b e s ausgedehnt.

Mit Rüksicht aus die Korpsausrüstung der .Land.wehr hat der Bundesrath an sämmtliehe eidgenossisehe Stände folgendes Kreisschreiben erlassen :

,,Tit. l ..Als einen der wesentlichsten Mängel im Materiellen der Armee darf die Korpsausrüstung der Landwehr bezeichnet werden. Jn vielen Kantonen ist entweder kein solches Material vorhanden , oder dasselbe befindet sieh in einem beinahe unbrauchbaren Zustande. .....un ist aber

192 unzweifelhaft, dass stellt werden soll , sein muß, wie für Verordnung über

wenn die Landwehr dem Bunde zur Verfügung gefür dieselbe die gleiche Korpsausrüstnng vorhanden die Truppen des Kontingents. Die bundesräthliche die Organisation der Landwehr von. 5. Heumonat

1860 bestimmt denn auch im Art. 15, dass das Kochgeschirr der Land-

wehrabtheilungen in gleichem ...^erhältn.ss zngetheilt werden soll, wie den

Truppen des Bnndesheeres , und dass die Korpsausrüstung die gleiche

sein soll wie bei diesem.

,,Ganz besonders nothwendig ist es auch , die Landwehr mit dem sanitarisehen Material zu versehen , wie dies beim Bundesheere der Fall ist.

,,Jndem wir die Kantone , die es betrifft , auf die in der ange^ebenen Richtung bestehenden grossen .Lükeu aufmerksam machen, empfehlen wir Jhnen, diesem Gegenstande die vollste Aufmerksamkeit zu schenken, und namentlich in erster Linie diejenigen Bataillone mit der nothigen Korpsausrüstung zu verseheu , welche zur Formiruug von Landwehr-

brigaden bestimmt find.

,,Es wird uns angenehm sein, zu ersahreu, welche Maßregeln Sie ergriffen haben, um unsern Wünschen nachzukommen, die Sie sicherlich dem Ernste der Verhältnisse angemessen finden werden.^

Dem Bundesrathe ist die Anzeige zugekommen , dass der schwerexische Geschäftsträger in Wien, Herr S t e i g e r von Basel, am 21.

dieses Monats gestorben sei.

Er wurde am 18. Oktober 1848 vom damaligen Vororte Bern zum schweiz. interimistischen Geschäststräger in Wien ernannt, und ani 26. Juli 1856 .vählte ihn die schweizerische Bundesversammlung

als wirklichen Geschäftsträger der schwer. Eidgenossenschaft in Wien.

Herr Konrad H i r z e l hat mit Sehreiben vom 16. dies dem Bundesrath den am 30. vorigen Monats in Zürich ersolgten Tod seines Vaters, unsers Generalkonsuls in Leipzig seit 1850, angezeigt, woraus ihm der Bundesrath sein Beileid über den schweren Verlust, der ihn betroffen , ausdrükte und ihn gleichzeitig ersuchte, die lausenden Konsnlatsgesehäste bis aus weitere Anordnung fortbesorgen zu wollen.

Als Bostkommis in Burgdorf ist Hr. Wilhelm B l a t t n e r , von .Riedermuhlern (Bern) , gewählt worden.

193 Berichtigung.

Auf Selle 44 hievor. Zelle 2... von oben, soll es helfen. ....r. 18 statt 13.

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Bekanntmachung betreffend die Leitung der Korrespondenzen für Rorddentschland.

Da dermalen schon vielfach die Leitung der Korrespondenzen nach Norddeutschland über Frankreich verlangt wird, und aus den Fall einer gänzlichen Unterbrechung der Postverbindungen in Deutschland nach den nördlichen deutschen Staaten , beauftragen wir die schweizerisch französischen Auswechslungspostbüreaux, diejenigen .Korrespondenzen nach und über die norddeutschen Staaten vorerst nur insofern deren Leitung durch Bezeichnung auf der Adresse über Frankreich verlangt wird, und wenn eine Unterbrechung der Postverbindungen über die süddeutschen Staaten ein.

treten sollte, alle oberwähnten Korrespondenzen über Frankreich zu versenden.

Für die Franklrung dieser Korrespondenzen über Frankreich find die Bestimmungen

Art. 4, Seile 2 und Ar... 6. Sei.e 4 des schweizerisch..franzofischen Briefposttarif

vom 15. September 1865 anzuwenden.

Brief beträgt 7 1/2 Gramm.

Das Gewichtmaximum für den einfachen

Bern, den 26. Juni 1866.

Das schwelz. Postdepartement.

Naeff.

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Aus den Verhandlungen des schweiz. Bundesrathes.

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Jahr

1866

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

28

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

27.06.1866

Date Data Seite

191-193

Page Pagina Ref. No

10 005 147

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