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Aus den Verhandlungen

des schweiz. Bundesrathe.

(Vom 15. Juni 1866.)

Der Bundesrath hat, aus den Antrag seines Militärdepartements, ..n sämmtliche Kantonsregiernngen das nachstehende Kreisschreiben betrefsend T r u p p e n a u f g e b o t e erlassen.

,,Titl. l ,,Es ist im Sinn und Geiste unserer Wehrverfassung gelegen, dass bei bloss partiellen Ausgeboten sür Grenzbesezungen, Okkupationen u. s.w.

jeweilen nur die jüngste wehrfähige Mannschaft verwendet werden solle.

Wir halten es daher sür angemessen, sür den Fall, dass sür eine blosse Grenzbesezung Truppenausgebote erfolgen sollten, die Truppen in ihrem reglementarisehen Stande einrüken zu lassen, so dass es den Kantonen

moglich wird, die altern Jahrgänge des Auszuges zurücklassen. Da-

bei ist selbstverständlich, dass die Ueberzähligen so in Bereitsehast zu halten sind, dass jederzeit über dieselben verfügt werden kann.

Es lassen sich aus diese Weise die Anfang.. der personellen D e p o t s bilden, aus welchen im Kriegsfalle den Korps eine gewisse Zahl von Ueberzähligen zugeeilt werden soll, und aus welchen der ......achsehub für den .Abgang stattzufinden haben wird.

,,Für den Fall grosseur Aufgebote behalten wir uus vor, die zuzulassende Anzahl Ueberzähliger für die Korps zu bestimmen, sowie wir uns vorbehalten müssen, im Falle des Ausgebotes der Reserve die Depotmannschaft der betreffenden Auszügerbataillone in die Reservekorps einreihen und aus den Ueberzähligen der Reserve in gleicher

Weise Depots bilden z.. lassen, wie es für den Auszug geschehen wird.

,,Jm Falle, dass der Bund genothigt sein sollte, anch die Reserveund Landwehrkorps einzuberufen, glauben wir schon jezt eiu Verhältniss regeln zu sollen, über welches bisher keine Vorschriften bestanden haben. es betrifft dies die überzähligen Eadres in der Reserve und Landwehr.

,,Bekanntlich weisen in diesen Altersklassen die Korps der meisten .Kantone, namentlich in den hohern .......sssziers- und Unterofsiziersgraden, eine Menge von Ueberzähligen aus, während die uuteren Grade oft nicht besezt sind. Dies hat nun die Kantone bei der Einberufung der Korps ost veranlasst, die überzähligen Gradirten der hohexn Grade zu entlassen und für die bei den untern Graden bestehenden Luken neue

147 Wahlen zu treffen. Wir brauchen nicht daraus hinzuweifen, dass dies für den Ernstfall ein verkehrtes System wäre, indem so oft die besten Eadres beseitigt würden. Es sollten daher im Falle einer Einberufung von Reserve- und Landwehrkorps die überzähligen Eadres der hohern Grade alle beibehalten und so weit nothwendig zur Verrichtung der Funktionen der allfällig fehlenden Eadres der niedern Grade verwendet werden. Dabei ist es selbstverständlich, dass den Betreffenden die Kompetenzen und der Sold ihres Grades gewahrt bleiben soll.

,,Mit Rüksicht aus das Gesagte ertheilen wir Jhnen folgende Weisungen : 1. Die für blosse Grenzbesezungen verwendeten Korps haben in xeglementarischer Stärke einzurüken.

2. Die Ueberzähligen, die Rachzüglex und die inzwischen nael^erzirten Rekruten sind in eigene Depotskoutrolen einzutragen. Diese Mannschast ist bestimmt, kantonale Depots zu bilden und wird, besondere Verfügungen vorbehalten, nicht unter die Waffen berufen, bleibt aber aus Viket und ist für den Fall bereit zu halten, als der Bundesrath, beziehungsweise der Obergeneral, über dieselbe verfügen wollte, sei es zum Behuse, die Korps mit einer gewissen Vrozentenzahl von Ueberzähligen zu versehen, sei es, um eidg. Depots zu bilden u. s. ...... Dem betretenden Divisionar ist auf dessen Verlangen eine Abschrift der Depotkontrolen der unter seinem Kommando stehenden Korps ^zustellen.

3. Bei grosseren Ausgeboten bleibt es dem Bundesrathe. beziehungsweise dem General, vorbehalten, die zu den Korps zuzulassende Vrozentauzahl von Ueberzähligen zu fairen.

4. Die überzähligen Offiziere und Unteroffiziere der Kompagnien der Reserve- und Landwehrkorps sind bei einem eidgeuosfisehen Dienst mit ihren Korps einzuberufen und werden alle nach ihrem Grade besoldet.

5. Solche überzählige Eadres haben den Dienst zu versehen, der ihnen augewiesen werden wird. Bei 4 Hauptleuten der gleichen Kompagnie ^. B. versieht der älteste den Dienst als Kompagniechef, der Zweitälteste als .^..berlieutenant u. s. w.

6. Bei der Bildung des grossen und kleinen Stabes der Bataillone

ist in gleichem ^inne zu versahren, so dass z. B. ein überzähliger Major den Dienst als Aidemajor zu versehen hat.

,,Jndem wir Sie ersuchen, die nothigen Vorbereitungen für die Vollziehnug dieser Weisungen zu tresfen, empsehlen wir Jhnen, schon bei den Jnstruktionsübungen im ^inne derselben zu handeln, und benuzen den Aniass, Sie, getreue, liebe Eidgenossen l sammt uns in den ^chuz des Allmächtigen zu empfehlen.^

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(Vom 16. Juni 1866.)

Der

Bundesrath hat für nöthig gefunden, das Bataillon 63

(St. Gallen) von der 23. Brigade der Vlll. Division und die Scharfschüzenkompagnie Rro. 12 von Glarus sofort zur Bewachung der südostliehen Schweizergrenze aufzubieten.

Behufs Handhabung der Neutralität der Schweiz hat der Bundesrath eine Verordnung erlassen, und deren unverzügliche Zusendung an die Kantone zur dortigen allgemeinen Bekanntmachung beschlossen.

(Vom 18. Juni 1866.)

Die Regierung von St. Gallen hat mit Schreiben vom 13. dies dem Bundesrathe die Anzeige gemacht, dass Herr Fürsprecher August Suter, Mitglied der Kassationsbehörde, von Krnmmenau, in St. Gallen, am 10. gleichen Monats vom .^l.^. eidgenössischen Wahlkreise zu einem Mitgliede des .Nationalrathes, in Ersezung des verstorbenen Hrn. Baravizin Hilt.^, gewählt worden sei.

Herr Nationalrath Gr a f,^in Liestal, hat mit Znsehrift vom 14. d.

Mts. dem Bundesrathe angezeigt, dass er in seiner jezigen Eigensehast als Regierungsrath des Kantons Basel-Landschast nach ^ 58 der dortigen Staatsversassung seinen Austritt aus den. Rationalrathe nehuien müsse.

(Vom 19. Juni 1866.)

Das koniglieh württembergische Ministerium hat unterm 2. d.

Mts. die Erklärung abgegeben, dass das Konigreieh Württemberg dem am 22. August 1864 in Genf abgeschlossenen internationalen Vertrage für Verbesserung des Loses der im Kriege verwundeten Militärs beigetreten sei.

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Als Telegraphist in Glarus wahlte der Bundesrath den bisherigen

3. Telegraphiften in ^üxich, Hrn. Matthias Friedrich, von Ellikon

(Zürich).

(Vom 20. Juni 1866.)

Der Bundesrath hat die Vierpfünder-Gebirgsbatterie Rro. 26 von ...^raubünden. sowie den Kriegskommissär der VHI. Division , Hrn.

Major Joh. Gamser von l.^hur, in Dienst berufen.

Der Bundesrath beschloß , bei der nächsten Bundesversammlung aus Gewährleistung der von der Landsgemeinde des Kantons Glarus am 6. Mai d. J. abgeänderten Varagraphen 46, 50 und 51 der dortigen Staatsversassung anzutragen.

(Vom 22. Juni 1866.)

Der Bundesrath hat seinem ^ostdepartement die Ermächtigung ertheilt, aus der Station Eham (Zng) ein Eisenbahntelegraphenbureau zu errichten , sowie mit der Regierung von St. Gallen über Errichtung von Telegraphenbürean^ in ^t. Peterzell und Wald-Schoneng rund in Unterhandlung zu treten, und unter den in der Verordnung vom 6. August 1862 enthaltenen Bedingungen einen. Vertrag abzufchliessen.

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23.06.1866

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