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Schweizerisches Bundesblatt.

XVIII. Jahrgang. lll.

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Nr. 48.

3. November 1866.

Bundesrathsbeschluß in

Aachen des Hrn.

Delapalud, Advokat in Genf, als Massa-

verwalter im Konkurse von Jules .Bouvier, Uhrenfabrikant daselbst, betreffend Sequester.

(Vom 30. Dezember 1865.)

Der s c h w e i z e r i s c h e B u n d e s r a t h hat

in Sachen des Hrn. Delapalud, Adpokat in Gens, als Massaverwalter iu. Konkurse von Jules Bouvier, Uhreusabrikant daselbst, .betreffeud Sequester; Raeh angehortem Berichte des Justiz und Volizeidepartements und nach Eiustcht der Akten, woraus sich ergeben : 1. D..trch nol.arialischen Akt vom 2. Februar 1861 hat Jakob Fouss, Württemberger , Buchbinder und Futteralmacher, wohnhaft in Ponts (Kantons Reuenburg), Mobilien, Werkzeug und Gegeustande seines Beruses au Hru. Albert H ug u e ni n, von Loele , Uhreumacher in Bouts, verkauft, für den Schazungswerth von Fr. 2000, für welchen er baar bezahlt , zu seiu erklärte. Durch gleichen Akt vermietete hinwieder Hr. Hnguenin diese Kausobiekte an Fouss für Fr. 80 per Jahr, und wurde lezterm anch noch das Rükkaussrecht zum Schazuugswerthe jedes Gegenstandes eingeräumt.

Bundesblatt. Jahrg. XVIII. Bd. III.

10

110 Am 1. Mai 1862 zedirte Hr. Hnguenin diesen Vertrag mit allen daraus entspringenden Rechten an Uhrenhändler J. B o u v i e r in Genf, und erklärte , für die Kaufsumme befriedigt zu sein. tiefer Vertrag nebst der Zession an Bouvier wurden aus der Kanzlei des FriedensBerichtes von Bouts ^eingetragen und als Jakob Fouss im Juni 1862 sein Domizil nach Loele verlegte, so wurde am 12. Juni die gleiche Form auch hier erfüllt.

^ ...... Am 10. Juni 1862 erschienen Hr. Uhrenhändler B o u v i e r in Genf und Jakob Fonss in Loele vor dem Rotar Hrn. Jeanneret in Loele und eross^eten , dass ersterer am Tage vorher ein Lokal gemiethet habe , um darin eine Futteral^ , Buchbinderei- und Eartonagewerkstätte zu errichten , und deren Besorgung dem Jakob Fouss zu übertragen. Es wurde ^u diesem Zw.eke ein Vertrag ausgestellt , wonach Fouss sich verpflichtete, .aussehliessiich ans den Ramen und aus Rechnung des Hrn. Bouvier zu arbeiten, welcher die nothigen Waaren liefere und wofür Fouss getreue Rechnung führen werde ; Fouss erhielt i.berdem das Recht zu kaufen und zu verkaufen , sich gütli..^ und rechtlich zu verpflichten, und zu unterzeichnen: ,,p. p. J. Bouvier, J. Fouss.^ Mit Bezug auf das Salair des Fouss als Angestellter des Bonvier wurde bestimmt, ^man werde sich nach Umständen besonders darüber verständigen.

Dieser Bertrag wurde gehorig einregistrirt und in gesezlicher Fornt publ^irt. Als aber Jakob Fouss im^Oktober 1864 heimlieh verschwnnden war, liess J. Bouvier unterm 31. Oktober 1864 im Amtsblatte die Brokuration an J. Fonss zurükrufen, nachdem er am 29. ^Oktober dem Hrn. Mermillod in Loele notarialische Vollmacht ertheilt hatte , ihn l.^ei den Rechnungsabschlüssen mit Jakob ^ouss zu vertreten^ und Alles zu thun, was er in seinem, Boupier's, Jnteresse finden werde.

3. Juf^e de^ Verschwindens von J. ^.onss wurden durch Vermittlung des Friedensrichters in Loele folgende Arreste ausgewirkt:

a. Am 11. Rovember und 8. Dezember 1864 uud 4. Mär^ 1865 aus Verlangen von Hrn. S c h e r z e r - B o r n a n d in St. Eroi^., Kts. Waadt, sür drei Wechsel, welche J. Fonss als Brokuraträger von J. Bouvier ^.L Fonss p. p. .1. Bouvier, an die .^rdre Scherzer - Bornand ausgestellt hat , im Gesammtbetrage von Fr. 857. 60. Diese Arreste waren gelegt ^sn... tons les .meuhles ^ et marchandises qui peuvent se trouver d.^s l'appartement lou.^ par Fonss sous le nom de .l. Bouvier. Diese drei Arreste wur.^ den dem Hru. Rotar Favarger, als Sachwalter des ..^ru. Eonstaut Eourvoisier, in dessen .^aus jenes Appartement sieh besand, angelegt, mit dem ^Verbote verbunden, weder aus dem Lokal etwas wegnehmen zu lassen, noch den Schlüssel dem J. Bouvier auszuliefern. ferner wurden die Erlasse in der Wohnung des Fouss angeschlagen.

11 Am 21. Dezember 1864, 4. Januar und 22. März 1865 erschien Hr. Advokat Mereier in Loele namens Scherzer-Bornand vor dem Friedensgerichte in Loele, um jene drei Arreste bestätigen zu lassen (demander l'investiture de s^s.e,.. Der Repräsentant des Klägers verlangte, dass J. Bouvier al^ Beklagter vorgerusen werde. Es geschah diess ; allein da weder er noch Jemand^ anders in seinem Rameu erschienen war, so wurden die Arreste be^

stätigt.

b. Am 23. Mär^ 1865 erwirkte der gliche Hr. ^cherzer^Bornand

sur sich und fünf andere Bürger in Loele zur Zahlung p^n zu^ Rammen Fr. .1990. 30 bloss personlicher Schulden des J. ^uss einen Arrest aus alle Waaren, Effekten und Möbeln, welch^ sich in der ehemaligen Wohnung des J. ^ouss befunden haben und nun zu Hrn. Rotar Jeanneret transportât worden seien.

Dieser Arrest wnrde zuhanden des abwesenden Fouss . im Amtsblatte publizirt, verbunden mit einer Ediktalzitation aus den

1.). April 1865. Da er an diesem ^Tage nicht erschien, so

wurde in co.num.^m die Jnvestitur bewilligt.

Am 11. März und 13. April 1865 wurde zu einer osfent-

liehen Versteigerung der fraglichen Gegenstände geschritten.

4.

Mittlerweile, nämlich am 4. Februar 1865,

ist J. Bouvier

in Gens dnrch das dortige Handelsgericht sallit erklärt und .^.r.

Advokat Delapalud in Genf als Massaverwalter bestellt worden. Gegen Ende April 1865 verfügte sich dieser ledere nach ....oele und erwirkte durch den .In^e d'ordre des Kantons Reuenl^urg eine provisorisch^ Ver-

füguug über Beibehaltung des st.^ns quo.

Sodann rekurrirte Hr. Advokat Jeanneret in Ehaux^de^ouds uameus des Hrn. Delapalud mit einer Eiugabe vom 22. Juli 1865 an deu Bundesrath und stellte das Gesuch , dass die fraglichen Arreste aufgehoben werden möchten. Zur Begründung führte der Reknrrent im Wesentlichen folgendes an: Es müsse zunächst unterschieden werden zwischen den beiden ersten Arresten des ^eher^er-Bornand (vom 11. Rovember und 12. Dezember 1864) ^und dem dritten l^vom 4. März 1865), indem jene beiden vor erklärtem Konkurs gegen J. Bouvier (4. Februar 1865) ausgewirkt worden seien. Da sie nur personliehe Forderungen betreffen , serner der Schuldner. J. Bonvier Schweizer und in Geus domizilixt und zur ^eit der Arrestlegnng noch solvend gewesen sei, so widerstreiten sie dem Art.^ 50 der Bundesverfassung. Bouvier sei in Loele nicht domizilirt gewesen , wenn er schon bis deu 31. Oktober 1864 sür gewisse Gesehäfte dort eine ^..eeursale und einen Spezialmandataren gehabt habe

(Ulimer Rr. 248, 254 und .257). Uebrigeus sei das Publikum ^ durch die Publikation im Amtsblatte vom 3. Rovember 1864 vou dem Rük^uge avisirt gewesen und habe zugleich Kenntniss erhalten ^von dem

11.^ Domizil des Bouvier in Gens. Al.le Ulkten erwähnen auch des J.

Bouvier als in Genf^ wohnhast. ..dennoch sei ihm von den Arrestbegehren keine Anzeige gemacht worden , damit er sich dagegen hätte vertheidigen kounen. Diese beiden ersten Arreste seien daher jedenfalls aufzuheben.

Was den dritten Arrest zu Gunsten Scherzer^Bornand betreffe, so^ sei dieser n a eh Ausbruch des .Konkurses über J. Bonvier in ^Gens in^ einem andern Kanton gelegt worden. Er stehe somit im Widersprnehe mit Art. 3 des Konkordates vom 15. Juni 1804 und müsse daher auch anunllirt werden.

Der vierte Arrest endlich betreffe lediglich eine personliche Schuld des J. Fouss. J. Bouvier konne daher nicht dasür belangt und dessen Vermogensobjekl.e in ^oele, welche seit dem 4. Februar 1865 der Kon.^ knrsmafse J. Bouvier angehoren, konnen nicht dafür saisirt werden.

Das Verhältniss sei den ^.istrenden Kreditoren auch bekannt gewesen, da .^cherzer^Bornand , der an der Spi^e stehe , vorher . drei andere Arreste aus die gleichen Objekte für Schulden des J. Bouvier ausgewirkt habe. Eigenthum und Besiz der fraglichen Gegenstände in der Versou des J. Bouvier seien dur.h die Verträge von 1862, durch die Miethe des Lokals von Seite des Bouvier und durch die Juvenl.arisirung nach ^der Abreise des Fonss am 26. Oktober und 2. November 1864, nachgewiesen. Wenn die .Kreditoren des ^ouss dieses Eigeuthum bestreiten wollen, so müssen sie ihre Rechte vor dem Konkursgerichte in Genf geltend macheu, denn nach Art. 1 des Konkordates vom 7. Juni 1810-gehoren jeue Gegenstände nun zur Masse. Man konne nicht mit Art. 2 dieses Konkordates opponiren, da er nur auf Rechtsverhältnisse sich beziehe, die vor dem Datum des Konkurses entstanden seien ; denn nach Art. 3 des Konkordates vom 1.5. Juni 1804 dürfen zum .^ach...

theil der Masse die Verhältnisse nicht mehr geändert werden. Der le^te Arrest sei somit. .auch zu auuulliren, weil er den Brinzipien der Koukordate vom 15. Juni 1804 und 7. Juni 1810 widerstreite.

.^. .^r. Advokat Mereier in Loele beautwortete diesen Rekurs ,,uamens mehrerer Gläubiger^ des J. Fouss mit Memorial vom 30.

September 1865. wie folgt:

.^r. .^uguenin habe das Mobiliar des ^ouss nur gekauft, um sich für ein Guthaben an denselben von ^r. 1200 bezahlt ^u machen.

^ouss habe nicht Fr. 2000 ^erhalten, sondern bloss ^.r. 1200.

Da das Rükkaufsrecht vorbehalten gewesen sei. so habe Fonss z.l diesem Zweke 400 bis 500 Fraukeu an Huguenin zurülbezahlt , ohne dass auf dem Kaufstitel davon Rotiz genommen worden sei. Jmmerhiu sei Fonss nur noch z^rka 700 Franken schuldig gewesen , um die verkauften Gegenstände ganz zu ^besreien. Man behaupte nun, Alles ^was in. der Wohnuug des Fonss sich befunden habe, sei gemäss der

113 Zession vom 1. Mai 1862 Eigenthum pou J. bouvier oder von dessen Kreditoren. Allein Huguenin habe nicht mehr zedireu können, als er besessen habe. Die Gegenstände, welche ^ouss von Bouts nach Loele gebracht, seien nicht Eigenthum von Bouvier gewesen, und was Fouss später ^in seine Wohnung gebracht habe, sei auch nicht Eigenthum von Bouvier geworden. Der Vertrag vom 10. Juni 1862 tonne nicht angerufen werden , er sei sraudulosen Charakters. Zudem sei dieser Vertrag nicht vollständig vollzogen worden. ^ouss habe nicht ausschließlich für Bonvier gearbeitet oder gehandelt. Er anerkenne. am 1. August 1864 dem Hrn.^ Scherzer-Bornaud in St. Eroix^ aus seinen eigenen Rameu Fr. 1277. 55 schuldigen sein, also sei er auf eigene Rechnung mit Scherzer in Verkehr gestanden. Die in der Wohnung ^ des Fouss gefundenen Gegenstände seien gerade von Schwer geliefert und Eigenthum von Fonss , was die Masse Bouvier auch anerkenne, indem sie verweigere, die bezügliche Verkaufsfaktur zu bezahlen.

Die ^wei Sequester und die gerichtlichen Bestätigungen derselben, welche nach dem geheimen Verschwinden von Fouss g^en ihn , resp.

gegen die in seinem Domizil z.lrükgebliebeuen^ Objekt.. ausgewirkt worden , haben dem Bouvier nicht unbekannt bleiben können. Dennoch habe er nichts dagegen eingewendet. Es sei nicht zu glauben , dass.

wenn Bouvier wirklich ...in^Sueeursal.e in Loe.le gehabt hätte, ^in seinen Büchern oder Skripturen in Gens nichts davon hätte erwähnt sein sollen. Weder die Masse Bouvier noch der ^ndie haben ernstlich an eine solche ^u^ursale geglaubt , sonst würden sie sieh um so mehr beeilt haben , sichernde Maßregeln zu treffen , als der Gerant flüchtig gewesen. Erst Ende April 1865 seien z.vei Abgeordnete zu diesem Zweke nach ^oele gekommen , während Bonvier schon am 4. Februar 1865 in ^onknrs gekommen s.^i. fischen dem 4. Februar und dem Erseheinen jener Repräsentanten der Masse Bouvier seien noch ^.vei weitere Arreste ausgewirkt und bestätigt worden. .^llso seien acht Berichtliche Akte in.. Danton Reuenburg vollzogen und publi^irt worden; auch

die öffentliche Versteuerung sei auf den 13. ^.lpril publizirt und sogar

mit besonderem Zirkular bekannt gemacht worden : allein von Genf habe nicht das Mindeste verlautet.

Es s..i somit klar, ^ass das von ^ ^ouss in ^.^^le betriebene Geschäft n.icht als Eigenthum von J. Bouvier in Gens oder dessen Gläubigern angesehen werden könne, und dass die von den Reueuburger Behörden gegen den benannten Fouss ergriffenen Massregeln nicht vom Standpunkte .^.s Art. 50 der Bundesverfassung aus angegriffen werden können, weil sie gegen einen Richtsehweizer gerichtet seien. Der Rekurs sei somit zu verwerfeu.

.

^. Der Friedensrichter vou .Loele rechtfertigt^ sein Versahren in einem besondern Berichte ol.^ue Datum. Ohne in die Streitfragen ^des Rekurses eintreten zu wollen , gibt er einen Berieht über den Verlauf

114 der Angelegenheit. ^ouss habe in Ehau^de-Fouds Schulden hinterlassen und .sei, um ^ihnen zu entgehen, nach Bonts geigen, wo er all

sein Besizthum für Fr. 1200 (nicht Fr. 2000) an A. Hnguenin ver..kaust habe. Später sei Bouvier für Fr. 700 an den Blaz von Hnguenin getreten, habe sich aber wohl gehütet, am ^erkaussakt etwas davon notiren zu lassen, um stets im Besiz eines Titels von Fr. 2000 ^u bleiben, und offenbar, um zu verhindern, dass die Kreditoren des Fouss zur Bezahlung gelangen. Fouss habe nun angeblich sur Bonvier gearbeitet und gehandelt, allein sein Lokal^ habe er genannt: ^tel^r de relire et ^ainerie tenu par ^. l^onss.^ Er habe jedoch Alles vernachlasset und dan.. die Flucht ergriffen. Er , der Friedensrichter, habe . die vorhandenen marchandises in Kisten verpakeu und im Lokal des Fonss liegen lasseu. Am folgenden Tag sei die Frau ^ouss mit ihren Effekten auch versehwunden und einige Tage später auch der angebliche Eou.u.is , welcher deu Schlüssel des Appartements dem Hrn.

Rotar F. E. Favarger übergeben habe.

Als bald nachher Hr. Advokat Mereier für Schulden, .vel.he von Fouss als Stellvertreter des Bonvier kontrahirt worden, einen Arrest v^rlangt habe, sei dem Bouvier durch Ansehlag an der Thüre des Dom^ils davon Kenntniss gegeben worden, und Hr. ^avarger, welcher ebenfalls eine Anzeige erhalten, habe es ^übernommen, dem Hrn. Bonvier davon Mittheilung zu machen. Jn gleicher. Weise sei diesem von dem Tage zur Bestätigung des Arrestes Kenntniss gegeben worden , und da er nicht erschienen sei , von dem Zuspreche des Rechtsbegehreus au den

Kläger.

Bei einem folgenden Arreste zu ..^unst^n des gleichen Kreditoren sei in nämlicher Weise verfahren worden.

Durch Hrn. Bourgniu, Gesehästsageut, habe er vernommeu, dass Bouvier sieh im Konkurs befinde , und da derselbe auch einen Arrest habe auswirke^ wollen, habe er ihm gerathen, sich nach Genf zu .adressiren , damit die Masse die nothigen Vorkehren tresse. Da wieder nichts geschehen , so habe er aus Begehren des Hauseigentümers eiu Juventar ausgenommen und später eine Steigerung der gepfändeten Gegenstände vorgeuomu.eu.

7. Der ^taatsrath des Kantons Reuenburg beschränkte sieh in seiuem ..^ehreibeu vom 11. Rovember 1.^65 aus die Bemerkung, dass er den Rekurs durch die Antwort des ^ertheidigers vollkommen widerlegt betrachte^ und daher derselben uichts beizufügen habe.

J n Erwägung: 1)^ Rekurrent als Massaverwalter im Konkurse Bouvier behauptet die Widerre^tlichkeit der in Frage liegeuden Arreste , weil : a. die ^wei ersten Arreste für personliche Ansprachen an Bouvier aus Effekten im Kauton Reueuburg gelegt worden seien, während der

115 Schuldner als aufrechtstehender Schweizerbürgex in Genf gewohnt habe und nach ^lrt. 50 der Bundesverfassung dort hätte belangt werden^ sollen ; b. der dritte Arrest nach Ausbruch des Konkurses gelegt worden und daher nach Art. 3 des Konkordates vom 15. Juni 1804

nicht gültig sei .^ c. der vierte .Arrest lediglich eine persönliche Schuld des Fouss

betreffe , für welche nicht Vermögensobjekte des Bouvier haben saisirt werden können.

2) Diesen Anbringen gegenüber behaupten mehrere Glaubiger des Fouss, dass das von lezterm in Lo.^le betriebene Geschast nicht als Eigenthum von Bouvier oder dessen Gläubigern angesehen werden könne , daß die Arreste daher nicht auf Eigeuthum des Bouvier , sondern auf Effekten des ^ouss gelegt worden seien., daher der Rekurs ^ein rechtliches Fundament habe.

3) Es liegt also die Frage^ im Streit, ob die gepfändeten Effekten wirklich Eigenthum des Bouvier seien oder nicht. Vom Entscheid dieser Frage hängt es ab , ob die Arreste unzulässig und die Effekten nach

^lrt. 1 des Konkordates vom 7. Juni 1810 in die Konkursmasse ge-

zogen werden können.

4) Es ist aber nicht Sache des Bundesrathes , diese Frage zu entscheiden , sondern die Beurteilung derselben fällt den betreffenden Gerichten anheim ,.

b e schl o s s e n : 1.

Es sei der Rekurs nicht begründet.

2. Sei dieser Beschluß dem Staatsrathe des Kantons Reuenburg ^uhanden des Friedensrichters in ^oele^ und der Rekursbeklagten , sowie dem Rekurrenten , unter Rüksendung der Akten mitzuteilen.

...llso beschlossen, Bern, den 30. Dezember 1865.

Jm Ramen des schweiz. Bundesrathes^, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Schenk.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: ^chie^.

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Bundesrathsbeschluß in Aachen des Hrn. Delapalud, Advokat in Genf, als Massaverwalter im Konkurse von Jules Bouvier, Uhrenfabrikant daselbst, betreffend Sequester. (Vom 30.

Dezember 1865.)

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1866

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48

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03.11.1866

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109-115

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