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Bundesrathes an die h. Bundesversammlung tu der Rekurssache

betreffend Vollzug eines waadt-

ländischen Zivilurtheils im Canton Zürich.

(Vom 26. Februar 1866.)

Tit. l Mit Schlus.mahme vom 1..). Februar d. J. übermittelte der Rationalrath uns eine neue Eingabe der Herren Advokaten Eh. Eonod in Lausaune und Dr. Locher in Zürich, Ramens der Kinder von Kts. Waadt, zur Berichterstattung.

Wir kounen uns daraus beschränken , Jhnen , Tit. , einfach die bisherigen Verhandlungen in dieser Sache mit wenigen Worten in das Gedäehtniss zurükzurusen.

Jm Jahr 1846 verstarb ein züreherischer Bürger, Ramens Heinrich Schellenberg in , Kts. Waadt, mit Hinterlassung von Familie und Vermögensobjekten. Es fragte sich , unter wessen Vormundsehast die Hinterlassenen fallen.

Die waadtländis..hen Behorden entschieden gemäss ihren Gesezen, dass die Vormundschaft durch die waadtländisehen Behorden zu bestellen

Siehe Bundesblatt v. J. 1861, Band III, Seil.e 66.

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1862

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185 sei, und handelten darnach. Mittlerweile fiel den hindern Sch.ellenberg in ihrem Heimatkantone ein Erbe zu, woraus auch die züreherischen Behörden ebenfalls ihren Gesezen gemäss , nach welchen die Vormundschaft von den heimatlichen Behörden zu bestellen ist, einen zürcherischen Vor^ mund ausstellten und ihm das Erbe zur Verwaltung übergaben.

Ein Versuch, die zürcherischen Behörden zu zwingen, den waadtlandischen Behörden die gesammte voxmundschaftliche Verwaltung sammt dem Objekte derselben ^u er^tradiren, wurde vom Bundesrathe unterm 26. Mai

1857 abschlägig besehieden , und es fand gegen diesen Beschluss eine Weiterziehung nicht statt

Die unter wa..dtländischer Vormundsehast stehenden Vermögensverhaltnisse der Kinder Schellenberg nahmen bald eine ungünstige Wenduug. Ein Schwager des verstorbenen Schellenberg , Herr Franz Guerre..., hatte für ihn gebürgt, ans dieser Bürgschaft Fr. 11,308. 73 bezahlen müssen , und forderte diese Summe nun von den Kindern Schellenberg zurük. Das in Eossona^ liegende Vermögen der leztern reichte hiesüx nicht aus, und Herr Guer^Vere.... , beziehungsweise seine Erben, versuchten nun, auf das unter zürcherischer Vormundschaft liegende Erbe der Kinder Sehellenberg zu greisen und sich daraus bezahlt zu machen.

Zu diesem Zweke zitirten sie zuerst den waadtländischen Vormund dex Kinder Sche.llenberg in Eossona^ vor Gericht, und als dieser nicht erschien, verurtheilte das Gericht in contumaciam die Kinder Schellenberg zur Bezahlung der oben bezeichneten Schuld sammt Zinsen.

Alsdann aber wendeten sich jene Kläger an die züreherischen Gerichte und verlangten Zahlung der gerichtlieh sestgestellten Schuld aus dem in Zürich liegenden Vermögen.

Das Bezirksgericht Vsäsfikon, Kts. Zürich, wies die Kläger einmüthig , das Obergericht desselben Kantons mit Stichentseheid des Präsidenten ab, und es verlangte nunmehr der waadtländische Vormund der Kinder Guex^Pere^ von der h. Bundesversammlung die Annullirung der von den zürcherischen Gerichten in dieser Sache ausgefällten Urtheile.

Hierüber zur Berichterstattung ausgesordert , sprachen wir mit Berieht vom 7. Oktober 1861 unsere Ansicht dahin aus, es sei ^war kein Grund vorhanden, das Urtheil des ..^bergerichtes von Zürich zn annul-

liren , dagegen habe dasselbe auf Gültigkeit allerdings nur in so w^eit Anspruch, als es kein Hinderniss sei für die Ex^nirbarkeit des vom Distriktsgerichte Eossona.^ ansgesällten Urtheils, mit andern Worten,

dass jenes Urtheil nur in so weit Gültigkeit habe, als es den Kläger ,,angebrachter Massen^ abgewiesen habe.

186 Unterm 22. Januar 1862 fasste hieraus der Ständerath in ziemlicher Uebexeinstimmung mit der Ansicht des Bundesrathes folgenden Beschlnss : ,,Die Bundesversammlung ..der schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t ,

,,nach Einsicht eines vom 7. Oktober 1861 datirten Berichtes des ^Bundesrathes,

,,in Erwägung: ,,1) dass aus den in dem Berichte des Bundesrathes angeführten

,,^ründen die Rechtskrast und Vollziehbarkeit des von dem Distrikts,,geriehte Eossona^ am 9. Mai 1859 ausgefällten Urtheils feststeht, ,,2) dass demnach die Geschwister Guex^Bere... berechtigt sind, ge-

,,stüzt auf dieses Urtheil, gegen die Geschwister Schellenberg und be-

,,ziehungsweise deren Vormund im Kanton Zürich die ^chnldbetreibung ,,auzuheben und durchzuführen, und dass ein sog. Rechtsvorschlag gegen ,,die Betreibung nicht zulässig nnd nothigenfalls durch die zuständigen ,,Behorden des Kantons Zürich und eventuell des Bnndes aufzu,,heben wäre, "3) dass nun freilich die Geschwister Guer^Bere^, anstatt diesen .,Weg einzuschlagen , fehlerhafterweise den Brozess im Kanton Zürich "von vorn angefangen und denselben gemäss den. mit der Gesezgebung "des Kantons Waadt in. Widerspruehe stehenden ^üreherischen Recht ver,,loren haben, dass aber dessen ungeachtet die einmal erworbene und ..durch den Art. 4.) der Bundesversassung gewährleistete Besugniss , im ,,Sinne der Erwägung 2 vorzugehen, immer noch in Krast besteht; ,,4) dass die Besehwerde der Geschwister Gue^Vere^ über Ver,,lezung des Art. 4..) der Bundesverfassung als verfrüht erscheint, da ,,sie noch gar nicht versucht haben, die Vollziehung des fragliehen Ur-

..theils des Distriktsgeriehtes Eossona^ im Kanton Zürich mittelst der

,,Schnldbetreibnng durehzusezen .

,,beschliesst : "Es sei die Beschwerde ini Sinne der Erwägungen zur Zeit ab,,gewiesen.^ Der Nationalrath trat jedoch dem Beschlufse des Ständerathes nicht bei , sondern sasste vielmehr am .^. .^.ornung 1862 folgende Sehlussnahme : ,,D i e B u u d e s v e r s a m m l u n g .,der s c h w e i z e r i s c h e n E i d g e n o s s e n s c h a f t ,

,,nach Einsicht einer Reknrsbeschwerde der Kinder Gue^Vere.^ von ,,Eosfona^ gegen die Kinder Sehelleuberg^Guex^ von Bfäffikon,

.

1^7 ,,eines diesfälligen. Berichtes des Bundesrathes vom 7. Weinmonat

,,1861,

,,in Erwägung : ,,1) dass ^wischen den Kantonen Zürich und Waadt bezüglich der

,,Ausübnng der Vormundschaft über die Kinder Schellenberg ein Konflikt

..waltet, und in Folge dessen zwei Vormundschaften neben einander be^ ..stehen, welche gieichmässig als zu Recht bestehend anerkannt sind, .,2) dass bei der Unmöglichkeit, diesen Konflikt von Bundes wegen .^u losen und für die Kinder Sehellenberg eine einheitliche vormund^ ,,schaftliche Verwaltung herbeizuführen, kein anderer Ausweg übrig bleibt, .,als anzunehmen, dieselben haben rül.siehtlich ihres aus Zürehergebiet

^liegenden Vermögens ihren Wohnsiz im Kanton Zürich, und bezüglich

"des aus Waadtländergebiet liegenden Vermögens im Kanton Waadt; ,,3) dass unter diesen Umständen die Gerichte des Kantons Waadt ,,uieht zuständig waren , gegenüber den.. zürcherischen ..Vormunde der ..Kinder Schellenberg und in Beziehung aus das im Kanton Zürich

,,liegende Vermogen ein Urtheil zu fällen, und dieses Urtheil folglich

,,nieht als rechtskrästig und verbindlich erscheint.

,,beschliesst: .,Der Rekurs der Kinder Guex^Vere.^ vom 1. Ehristmonat 1860 "wird als unbegründet abgewiesen.^ Der Ständerath beharrte jedoch am 7. Februar 1862 auf seiner ^ehlussnahme , woraus der Nationalrath die weitere Schlussfassung auf die nächste Session verschob.

Die Zwischenzeit beuuzte Herr Dr. ^oeher ^nr Erhebung des RechtsBetriebes im Kanton Zürich nach Andeutuug der stäuderäthlichen Sehluss-

fassung. Das Obergerieht des Kantous Zürich schloss jedoch die Rechte, indem es sieh aus sein früheres Urtheil bezog, weil die ^.rage, ob dieses Urtheil mit den Grundsäzen des Bundesrechtes im Widerspruche stehe, gegenwärtig bei den Bundesbehorden in Behandluug liege und zur Zeit noch unerledigt sei.

Herr Dr. Locher gab hievon der Bundesversammlung Kenntniss unter Erneuernng seiner srühern Begehren.

Die nationalräthliche Kommission beantragte hieraus neuerdings in zwei verschiedenen Versionen Abweisung des Rekurses, worauf der Rationalrath selbst unterm 8. Jnli 1862 sich entschloß, alle Motive zu streichen und den Rekurs einfach abzuweisen.

Bund^bl.^. Jahrg. XvIII Bd. II.

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1^ Der Ständerath dagegen fasste unterm 11. Heumonat 1862 folgende neue Schlussnahme :

,,Die B u n d e s v e r s a m m l u n g ,,der s c h w e i z e r i s c h e n E i d g e n o s s e n s c h a f t , ,,nach Einsicht einer Rekursbeschwerde der Binder Guex^Bere^, von ,,Eossona.^ , gegen die Kinder Schellenberg^Gne^. , von Vfäfsikon , vom

.,1. Dezember 1860; Deines diessällige.n Berichtes des Bundesrathes vom 7. Oktober

,,1861 und 14. Mai 1862, sowie der neu hinzugekommenen Akten, ,,iusbesoudere eines Vrotokollauszuges des Bezirksgerichtes Bsaffikou vom

,,7. März und des Obera....ichtes des Kantons Zürich vom 3. April ,,1862 ; ,,in B e t r a c h t : ,,1) dass es im Allgemeinen angemessen und der Jntention der ^Bundesverfassung entsprechend erscheint, dass Beschwerden der vorlie,,genden Art (wo es sieh um die Erledigung pripatrechtlicher Fragen im ,,Gegensa^e von ..Massregeln.^ politischer oder gemischter Ratur zum ,,Schuze verfassungsmäßiger Zustände und Rechte handelt) in der Regel ^zunächst dem Entscheide des Bundesrathes unterstellt werden sollen ,,(Art. 74, Ziff. 8 und 15, und Art. 90, Zifs. 2 der Bundesve..^

,,saff^u.^

,,2) dass dieses Versahren hier um so eher am Blaze ist, da sich

..seit der Anhängigmachung des Rekurses der Thatbeftand in der Weise ^geändert hat, dass die Beschwerdeführer inzwischen die Vollziehung des ..von den. Distriktsgerichte Eossona^ am 9. Mai 1859 ansgesällten ,,Urtheils mittelst der ^chuldbetreibuug unter Berufung aus den Art. 4.)

,,der Bundesverfassung nachgesucht , die Gerichte des Kautons Zürich ,,aber dieses Begehren verworfen haben.

,,beschliesst .

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,,Sei aus die eingangserwähnte Besehwerde vom 1. Dezember 1860 ^gegenwärtig nicht mehr einzutreten , sondern bleibe die weitere Be,,sehlussfassung unvorgreiflich sur den Fall vorbehalten , wenn gegen den ,,naehfolgenden Entscheid des Bundesrathes in ^.olge (neuer) Beschwer-

,,desühruug über das Urtheil des zürcherischen ^bergerichts von. 3. April

"1862 von der einen oder andern Vari.ei nach Art. 74, Ziff. 5 der ^Bundesverfassung der Rekurs an die Bundesversammlung ergriffen ,,würde.^

Die Wirkung des stäuderäthlichen Eutscheides wäre die gewesen, dass bei der Unmöglichkeit einer Einigung der gese^gebenden Räthe der Entscheid in die Hand des Bundesrathes gelegt worden wäre.

189 Hierauf wollte der Nationalrath nicht eintreten , sondern er exklärte mit Besehluss vom 19. Juli, dass er auf seiner ..^chlussnahme vom 8. definitiv beharre.

Am 21. Juli beschloß auch der aus seiner lezten Schlussnahme.

Ständerath definitives Beharren

Nachdem diese Beschlüsse bereits gesasst waren, ging noch ein Schreiben von Hrn. Dr. Locher d. d. 19. Jnli ein, in welchem er erklärte, dass er seiuen Rekurs zurük^iehe , Bunter dem ausdrüklichen Vorbehalte ,,iedoch, damit keinen Verzicht ans Anrufung des bundesräthliche.. ^chuzes ^gegenüber dem erwähnten obergeriehtlichen Urtheile aufsprechen, son,,dern im Gegentheil sich die Beschwerdesühruug hierüber beim Bundes,,rathe ausdrüklich vorzubehalten.^ Wir begnügten uns, diese Erklärung der h. Bundesversammlung noch zur Keuntniss zu bringen, welche davon einfach Rotiz nahm.

Endlich unterm 27. Juli 1862 kam der Vogt der Binder Gue^ bei dem Bundesrathe mit dem Gesuche ein, dass das Urth^il von Eossona.^ als voll^iehbar erklärt werden mochte, wurde nun aber am 12. Rovember 1862 im Sinne folgender Erwägungen ebenfalls abgewiesen: ,,1) Jm vorliegenden ^alle kommt vorerst in ^rage, ob der Bundesrath ohne besondere Ermächtigung der Bundesversammlung sich in der Lage befinde, einen materiellen Rekurs^ntscheid ausfällen zu können.

,,2) ^er Bundesrath glaubt im Hinblik aus den bisherigen Gang dieser Angelegenheit diese .^rage verneinen zu sollen, weil a. die Rekurrenten mit ihrer frühern Beschwerde sich direkt an die Bundesversammlnng selbst wandten und diese ebenfalls, ^ohne den Bundesrath zu einem ersten Entscheide zu veranlassen, in die materielle Vrüfung der Besehwerde eintrat und darüber Beschlüsse fasste,

nachdem sie im Uebrigen , gemäss dem ihr nach ^lrt. l 3 des

Bundesgese^es über den Geschäftsverkehr zwischen dem Nationalund dem Ständerath.. zustehenden Rechte, den Bundesrath zu einer Berichterstattung über den Gegenstand veranlasse hatte ; b. der Nationalrath in seiner ^..hlnssnahme vom 1.). Jnli 1862 ausdrütlich den Beschluss des ...Ständerathes vom 11. Juli, welcher den Bundesrath zu einer erstinstanzlichen Beurtheilung des Fall.^ einladen wollte, verworfen hat.

c. die Zurükziehung des an die Bundesversammlung gerichteten Rekurses erst ersolgte, nachdem die beiden Räthe schou ihr definitives Beharren aus den gefassten Schlußnahmen ausgesprochen hatten.

,,3) Wenn nun nachträglich von der rekurrirenden Vartei die Entscheidung des Bundesrathes angerufen wird, so widerspricht dieses Verfahren dem ^lrt. 6 des erwähnten Gesezes, da dieser für den Fall, als die beiden Räthe aus ihren abweichenden Ansichten definitiv beharrt

1^0 haben, vorschreibt, es bleibe der Gegenstand liegen, bis er ans die für die Gesezgebung vorgeschriebene .^ise wieder angeregt werde, was somit moglich ist durch eine Betition der betheiligten Barteien , durch Motion eines Mitgliedes , wie auch durch einen Antrag -^ nicht ^u verwechseln mit einem Entscheide - des Bundesrathes. .

,,4) Jn der .......hat werden nur durch ein solches Versahren die konstitutionellen Stellungen der Räthe gehorig gewahrt , indem der Bundesrath nicht in der Lage ist, weder aus direkte, noch aus indirekte Art Konflikte zwischen den gesezgebenden Räthen zu eutscheiden.

,,5) Aus der andern Seite hätte jedoch der Bundesrath keinen ^rund, einen Entscheid abzulehnen, wenn er von der Buudesversammlung iu Abänderung der in Erwägung 2 b bezeichneten Schlussnah.uen hiezu autorisirt werden sollte.^ Mit ihrer neuen Eingabe vom 15.^16. Februar 1866 briugen die Herren Advokaten Eonod und Dr. Locher nun lediglich die Angelegenheit wieder in Erinnerung, indem sie ihr früheres Begehren wiederholen.

Der Bundesrath glaubt sich ans den in seinem Beschlusse vom 12. Rovember 1862 angeführten Gründen ans diese Berichterstattung beschränken zu sollen.

...^euehmigen Sie , Tit. , auch bei diesem Anlasse die ^Versicherung unserer vollkommensten Hochachtung.

Bern, den 26. ^ebruax 1.^66.

Jm Ramen des schweb. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

.^. M. Knusel.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: ^chie^.

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Bericht des Bundesrathes an die h. Bundesversammlung in der Rekurssache Guer-Perey, betreffend Vollzug eines waadtländischen Civilurtheils im Canton Zürich. (Vom 26.

Februar 1866.)

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1866

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2

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

27.06.1866

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184-190

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10 005 146

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