292

#ST#

Botschaft des

Bundesrathes an die h. Bundesversammlung, betreffend das besuch von Genf um Uebernahme der vom Jahr 1864/65 durch die Eidgenossenschaft.

(Vom 7. Juli 1866.)

Tit..

Nachdem die Rechnungen über die militärische Jntervention, welche

die Eidgenossensehast in Folge der Ereignisse vom 22. August 1864 in Genf eintreten zu lassen sieh genothigt gesehen hatte, geschlossen waren, hatte der Buudesrath, so weit an ihm, Augesichts der deutlieheu Vestimmuug des Art. 16 der Bundesverfassung, nichts Anderes zu thnn, als vom Kanton Gens die Rükerstattung der durch die Okkupation eutstandeuen Kosten zu verlangen.

Er vollzog dies durch Anschrift au die Regierung von Gens vom

11. September 1865, in welcher er, nach Abzng aller derjenigen Mili-

tärausgaben , welche die Eidgenosseuschaft ohnedies zu machen im Fall gewesen wäre, die Summe auf den Betrag vou Fr.

433,614. 21 festsezte und die Forderung mit den nothigen Rachweisen begleitete.

Mit Schreiben vom 30. September v. J. erklärte der Staatsrath. dass er die gestellte Rechnung in keinerlei Weise zu beanstanden Bedenke, benachrichtigte aber zu gleicher Zeit den Bundesrath, dass er fich an die. Bundesversammlung um Enthebung von der geforderten Rükerstattung wenden werde.

293 Es ist dies geschehen durch Eingabe vom 4. November 1865.

Unter Anrufung des Art. 16 der Bundesverfassung.. in welchem bestimmt ist, dass d.e kosten einer eidgenössischen Jntervention von dem mahnenden oder die Jntervention veranlassenden Kanton zu tragen seien, w e n n nicht d i e B u n d e s v e r s a m m l u n g w e g e n b e s o n d e r e r U m s t ä n d e e t w a s A n d e r e s b e s c h l i e ß e , legt der Staatsrath von Gens in jener Eingabe der Bundesversammlung eine Reihe von Betrachtungen vor, welche nach seiner Ansicht sie veranlassen dürften, bezüglich der Okkupation Genfs und der aus ihr entstandenen Kosten nicht einsach die allgemeine Regel in Anwendung zu bringen, sondern von ihrer Besugniss, etwas Anderes zu beschliessen , Gebrauch zu machen, resp.

in Besichtigung der hervorgehobenen besondern Umstände den Kanton Gens von der Rükerstattuug jener Kosten zu entbinden.

^er h. Ständerath, welchem die erste Berathung dieser Angelegenheit zugesallen war, trat in dieselbe nicht unmittelbar ein, sondern fand es für passend, sie an uns zurükzuweisen mit der Einladung, auf die ordentliche Simung dieses Jahres darüber Bericht zu erstatten, welcher Einladung wir in Nachstehendem uns beehren Folge zu leisten.

..^ie Ereignisse vom 22. August 1864 in Gens haben

die Schweiz in schmerzliche Bestürzung versezt.

seinerzeit

Waren auch die Verhältnisse in Gens, die Schärse der Varteiung,

die steigende Erbitterung der politischen Kämpfe, die eigenthümlichen

Institutionen, welche andauernde Zwiste unter den beiden höchsten Staatsgewalten zu Tage förderten, die Beweglichkeit und die Erregbar^eit der Bevölkerung wohl bekannt, so glaubte man doch dessen sicher sein zu konneu, dass die politische Bewegung in Genf niemals jene Schranken geglichen Verhaltens übersehreiten werde, welches, wie die Ehre, so auch der einzig sichere Halt der Republiken ist. Am aller-

wenigsten dachte die Bevölkerung Genfs selbst au eine solche Möglieh-

keit , sah sie doch damals in freudiger Erwartung dem grossen ^este entgegen, welches sie zur Erinnerung des Eintritts von Gens in die Eidgenossenschaft noch in demselben Jahre zu seiern gedachte und unter allgemeiner Betheiligung vorbereitete.

^a traten plo^lich in .^olge einer Wahlverhandlnng di.. bekannten Vorfälle vom 22. August ein, welche den schweizerischen Mitständen die schmerzliche Kunde brachten , dass in Gens die öffentliche Ordnung

durch Akte blutiger Gewalt gestort, die Herrschast des Gesezes gebroche n und das Land in die ernsthaftesten Gefahren von Bürgerkrieg

gestürmt sei.

Es war dies ein Schlag sür die Ehre unsers Landes und dessen republikanische Justitutioneu , welcher in ^er ganzen Schweiz allgemeine Trauer verursachte.

294 Die Massregeln, welche zur. Wiederherstellung der össentiichen Oxduung getroffen wurden, die Abordnung von eidg. Kommissären, die Ausgebote von Truppen, die Einberufung der Gerichte, sind Jhuen bekannt.

Bald zwei Jahre sind seit jenen dunkeln Augusttagen verflossen.

Längst ist die Sorge für den Frieden und die Ruhe des .Landes wieder in

die Hände seiner Regierung gelegt, und ernstliehe Wahltage sind seit-

her vorübergegangen, ohne dass die öffentliche Ordnung gestört oder aueh

nur bedroht worden wäre. .Längst hat das Richtschuldig des Gerichts

die sämmtlichen Angeklagten ohne Unterschied wieder in die Reihen ihrer Mitbürger zurükgesührt , manche Wunde, die in jenen Zeiten geschlagen wurde , ist vernarbt ^ ..Vieles ist anders geworden , und bald werden in Gens nur noch die guten Früchte jener traurigen Tage und ihrer bittern Ersahrunge.. übrig sein.

Rur e i n e schwere Folge jene.. Ereignisse hängt noch über dem Kanton Gens. Es sind dies die bedeutenden Kosten, welch.. durch die eidgenossische Jntervention und Okkupation entstanden sind und welche der Bundesrath verpflichtet war, von dem Stande Gens zurükzufordern, obsehon ex sich nicht bergen konnte, dass die Rükzahlung jener Summe, die nur in einer Reihe von Jahren zu tilgen möglich wäre, in mehr als einer Beziehung sür Genf ein grosses Uebel sein würde.

Jn der Hand der Bundesversammlung liegt es, den Kanton Gens noch sür geraume Zeit unter diesen Folgen leiden zu lassen, oder aber durch eine That eidgenossischer Opferwilligkeit die schwere Last ihm ab.

zunehmen und damit die lezte Spur trauriger Vergangenheit ihm zu

tilgen.

Wir wünschen , dass die Bundesversammlung zu diesem Leitern sich entsehliessen mö.^te.

Die Gründe zwar , welche der Staatsrath von Gens zur Unterstüzung seines Gesuches geltend macht, können wir nieht in ihren.. vollen Umfang anerkennen.

Gegenüber dem in der Eingabe gemachten Versuche, nachzuweisen, dass nach den. freisprechenden Verdikt des eidgenössischen GeschwornenBerichtes kaum mehr rechtlich davon die Rede sein könne, Gens zur BeZahlung der Okkupationskosten anzuhalten , müssen wir mit aller Entsehiedenheit betonen , dass der Kanton Genf^ als Veranlasser der^ eidgenössisehen Jntervention naeh der deutlichen Vorschrist der Bundesversassung die volle ..^flicht zur Tragung der dadurch entstandenen Kosten hat, und wir dürfen um so eher annehmen , dass dies im Grunde auch die Ueberzeugung der Regierung von Gens ist, als ihr Gesuch sich sonst

durchweg an die Billigkeit und freundeidgenössische Rüksichtnahme der

.Bundesversammlung wendet.

295 Richt minder müssen wir das Motiv ablehnen , dass die eidgenössische Jntervention sich ans eine viel geringere und kürzere Ausstellung von Truppen hätte beschränken können , ohne dass die Erreichung des ^wekes derselben dadurch gefährdet worden sein würde. Es war dex .

Bundesrath, dem in jenen Tagen die Verantwortlichkeit für die sichere Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oblag. er hat nicht weniger und nicht mehr gethan , als er jeweilen nach den gewissenhaften Be^ richten seiner Kommissäre über die Zustände und möglichen Even^ tualitäten zur Erreichung des Zwekes thun zu sollen glaubte, und kaum möchte in der nachherigen Beurteilung des Kantons , welcher die Jntervention veranlagte , ein richtiges Motiv zur Ablehnung dieser Kosten zu finden sein.

dessen ungeachtet bleiben der Gründe genug ubrig, welche für das Gesuch von Genf sprechen und welche die Bundesversammlung bestimmen können, es gewährend zu beantworten.

Es war nieht Auflehnung vou Gens gegen die Eidgenossenschaft, nicht Missachtung des Bundes und seiner Geseze,^ nicht Bedrohung eines andern Gebietes, nicht Verrath am Lande, was die eidgenössische Jnter^ vention und Okkupation veranlasst hat.

Aus Genfs eidgenössischer Gesinnung lastet kein Makel , und nie hat es etwas Anderes als Treue und Liebe zum Bunde beurkundet.

Gens selbst hat fieberkrank damals die Eidgenossenschaft um Hilfe ange^ rufen. es jubelte auf, als es die vaterländischen Farben sah. mit vollem Vertrauen kam es der Bundesbehörde und ihren Repräsentanten entgegen , und von Anfang an wurden die eidgenössischen Truppen als Freunde begrüsst und behandelt.

Genf ist in jene bedauerlichen Vorfälle , welche das Einschreiten der Eidgenossenschast nothwendig machten, hineingerathen in Folge von Einrichtungen , welche Mißverständnisse veranlassen konnten , Missver-

ständnisse , welche auf dem Boden politischer Leidenschaft in Willkür und Gewalttätigkeiten sich verwandelten und rasch Unglük über Unglük hervorriefen.

Tief hat der Eindruk jener Tage die Gemüther in Genf vor dem Abgrnnde , der sich zu ihren Füssen geöffnet hatte, erschroken zurük und erkannten die Gesahr , welche in ihrem politischen Barteileben geschlummert und sie unversehens an

des Bürgerkrieges gebracht hatte.

getroffen ; wichen sie bisherigen den Rand

Mässigung war die erste allgemeine Folge jener Tage , und sie hat nach und nach wuuderbar heilend in das politische Leben des Kantons eingegriffen.

Das giftige Fener ist mehr und mehr ans dem Varteiwesen gewichen , es neigen sich, sriedlicher gestimmt, die Geister zu gemeinsamer Arbeit

2.^ an des Landes Wohlsahrt ; unter den Bemühungen patriotisch gesinnter Männer beider Parteien kehrt das gegenseitige Vertrauen wieder , und es bedurfte nur drohender Wolken am äussersten Horizonte des Vaterlandes , um in dem Volke Genfs und seiner Führer eine Einigkeit vaterländischer Gesinnung hervorzurufen, wie ste gewaltiger und erhebender nirgends zu finden ist.

Mit Freuden hat die gan^e Schweiz die Kundgebungen der Einigung und des patriotischen Geistes begrüsst , wie sie von dem schonen Feste her, das Gens jezt gefeiert hat, zu uns gekommen sind.

Kann es unter solchen Umständen wohl die Ausübe der Eidgenossenschaft sein, strafend dazwischen zu treten und mit kalter Rükforderung der Kosten für das, was sie gethan., dem Kanton Gens auf lange Jahre hinaus die blutigen Zwistigkeiten jener Tage sortwährend in Erinnerung zu rufen ^ Konnte es die Stellung der Eidgenossenschaft sein , diesem von fremdem Lande umspülten Gens. das, aller iunern Differenzen vergefsend , sich einträchtig und opferbereit zu einem festen , zuverlässigen Bollwerk für da... Vaterland zusammenschließt , die Rechnung entgegenzuhalten für den ^chnz, den sie ihm in gefährlicher Stunde gewährt hat^ Gewiss darf in diesem ^alle das wärmere, eidgenossische Gesühl zu seinem Rechte kommen, weiches verlangt, dass die Eidgenossenschaft ihr Verhalten gegenüber dem einzelnen Gliede nicht nach dem nakten Rechte nur bemesse , sondern es mitbestimmen lasse von Rüksicht auf dessen ^age, von ernster Theiluahme an seinem Geschike und pou bundesbrüderlieher ...^orge sür seine Wohlfahrt Gewiss dars jenes Gefühl gerade jezt die Oberhand behalten, wo Umwälzungen im Gange find , deren Ende mau nicht vorauszusehen vermag und dem Vaterlande moglicherw..ise Gefahren bereiten , welche uns .^..r Bslicht ma.hen , alles hinwegzuräumen , was uns irgendwie schwächen und trennen konnte.

Vergessen wir ^udem nicht, dass der Kanton Genf, welcher jezt die Eidgenossenschaft fragt, ob nicht besondere Umstände vorhanden seien, welche sie bestimmen tonnten, die Kosten für die geleistete Bundeshilfe auf sich zu nehmen, dasselbe Genf ist, welches mit dem neuen Bunde und dessen finanziellen Einrichtungen ausnahmsweise schwere .^pser auf sich zu nehmen gehabt hat .^ dasselbe G^.nf , das mit der nakten Elnverleibnng Savo^ens in Frankreich nicht nnr bedeutend
vergrosseri.e UuSicherheit seines Gebietes , sondern einen grosseu , stets zunehmenden ökonomischen Schaden zu beklageu und einzig zu tragen hat.. dasselbe.

Gens, dem seine Grenzstellung und die damit verbundene Verantwortli.hkeit gegenüber dem ganzen Lande Ausgaben überbiudet , deren Schwierigkeiten gross sind und deren Erfüllung Jahr um Jahr ansehn-

297 liehe Opfer von ihm fordert ; dasselbe Genf, das dessen ungeachtet noch jüngst aus den Wunsch der Vundesbehörde nicht augestanden hat, im Jnterefse der ganzen Eidgenossenschaft und troz seiner schweren finan^ ziellen Last aus eine wohlberechtigte Einnahme, welche, kapitalifirt, das dreifache der sur die Okkupation von ihm gesondert.... Summe betragt, zu verzichten und dadurch dem ganzen Lande längst gewünschte Vortheile zu verschaffen . dasselbe Gens , das mit allem Recht eine Berle der Eidgenossenschaft genannt worden ist, und diesen Ruhm seinen eigenen Anstrengungen, seiner eigenen Thatkrast verdankt.

Und u.e fehlte dieses Gens, wenn es galt, andern Eidgenossen in Roth und Uuglük be^ust^.hen . uie fehlte seine Stimme , wenn e.s sich darum handelte, mit eidgenossische.. Mitteln Werke zu uutersti.zen, durch welche anderer Kantonen Wohlfahrt gesondert und gesichert werden sollte ; ja Genf war es , welches zuerst in den Räthen sich dafür erhob , dass den So..derbu..dska..ton^.n d.^.r Rest ihrer Kriegsschuld erlassen und damit die Erinnerung au traurige Zeiteu für immer getilgt werden mochte.

^ie E^ge..ossenschaft hat dies damals gewährt , obschou der Ur^ sprung der Schuld ein ganz anderer war als bei Gens , die Sumn^ bedeutend arosser, die eidgenossischen Mittel bedeutend geringer, und sie hat es uie bereut. ^ie hat erfahren , dass sie durch jene Opfer nicht ärmer, nicht schwächer, nicht gesährdeter, sondern reicher, stärker, ge^ sicher .vord..... ist. Es steht als ein Monument eidgenossischen Sinnes , an welchem sich das Volk erhebt und für das Vaterland be-

geistert.

Solcher Monument stehen schon manche in eidgeuossischeu Landen ^ sügen wir ihnen ein neues bei, gesezt ans dem äussersten Fleken schwel Arischer Erde, i.^u ^antou Genf, ein fester Grenzstein nach Aussen, ein ^^u^ft^iu Hundesteuer Hilfe nach Jnnen.

Wir fürchten vo... einem solchen ^lkte keine übeln Folgen. Wir fürchten ui^.ht , dass , wenn die Eidgenossensehast die Kosten der Jnter^ ventio.. in G^nf a^f sich nimmt , dies in der Schweiz Ungesetzlichkeit, ^torung der ossentlieh^n Ordnung, Unruhen und Auflehnung begün^ stig^.n tonnte. ^i^ Achtung vor dem Gesez und der Gehorsam gegen die verfassungsmäßigen Gewalten ruht gottlob in der Schweiz auf einem festern Grunde , als demjenigen der furcht vor Okkupation nud der Scheu vor später zu .bezahlenden Kosten. Sollte aber irgendwann von einem Danton eidgenossis.he Juterv...ntion veranlasst werden, so wird es sich dannzu.nal ^i.^en , was die Lage dieses Kantous und das offentliche Wohl der Eidgenossenschaft erheischt, und frei, wie sie es jezt thut, .....ird die .^undesv..xs....mn^un^ danuzumal entscheiden , ob der Kanton die Kosten ^... tragen habe oder nicht.

Am wenigsten ab..r fürchten wir, dass die Eutlastuug Genfs von den finanzlelIen Folgen d^r Okkupation in Gens selbst die Wiederkehr

2.)8 von Ereignissen, wie sie der August 1864 gesehen, befordern oder hervorrufen könnte.

Wir sind überzeugt , dass Genf an jenen Ereignissen selbst und allem dem, was damit verbunden war, genug gesehen und gelitten hat, um nicht jeder Annäherung selbst zu solchen Gefahren künstig mit aller Macht sich entgegenzuwersen. Weit mehr , als die ^Absonderung der kosten, wird das Vertrauen wirken, das die Eidgenossenschaft Genf er.

zeigt und die opferwillige , sreundeidgenössische Hand , welche sie ihr darreicht.

Wie die Streichung der Sonderbundskriegsschuld nur Gutes ge-

bracht hat, so wird dies, dessen sind wir sieher, auch in diesem Falle sein. Wir werden den begonnenen Frieden in Genf befestigen und besiegeln . wir werden die Wohlsahrt des Kantons befordern ; wir werden dem edeln Genfervolke das schweizerische Vaterland lieb und theuer machen und die Eidgenossenschaft selbst, was fie auch für den Angenblik an materiellen Mitteln einbüssen mag, wird durch diese neue Beurkundung ihres Geistes nur an innerer Kraft, wie an äusserer .Achtung neu

gestärkt.

Jn diesem Sinne beehren wir uns , Jhnen , Tit. , nachstehenden Beschlussentwurf zur Annnahme zu empfehlen , und erneuern Jhnen bei diesem Anlasse die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 7. Juli 1866.

Jm Ramen des sehweiz. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

^. M. Knüsel.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft:

^chie^.

299

Beschlußentwnrs betreffend

Nachlaß der .^ku.oationskoften non ^enf.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der s c h w e i z e r i s c h e n E i d g e n o s s e n s c h a f t , nach Einsieht der Eingabe des Staatsraths des Kantons Genf vom 4. Rovember 1865.

des Berichts und Antrages des Bundesraths vom 7. Juli 1866; in Anwendung des Art. 16, Lemma 6 der Bundesverfassung,

beschliesst: 1. Der Kanton Genf ist von der Rükzahlung der durch die eidgenossische Jnterveution im Jahre 1864,^65 entstandenen Kosten entKunden, und es werden dieselben aus eidgenossische Rechnung genommen.

2. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrathes an die h. Bundesversammlung, betreffend das Gesuch von Genf um Uebernahme der vom Jahr 1864/65 durch die Eidgenossenschaft. (Vom 7. Juli 1866.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1866

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

30

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

09.07.1866

Date Data Seite

292-299

Page Pagina Ref. No

10 005 163

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.