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Schweizerisches Bundesblatt XVIII. Jahrgang. I.

Nr. 8.

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24. Februar 1866.

B otschaft des

Bundesraths an die .Bundesversammlung , betreffend den Münzvertrag zwischen Belgien, .Frankreich, Italien und der Schweiz.

(Vom 2. Februar 1866.)

Tit.l Jnsolge osfizioser Erofsnungen von Seite Belgiens machte die Regierung des Baisers von Frankreich zu Ansang des Jahres 1865 Jtalien, der Schweiz und Belgien den Vorschlag, an einer Konferenz Theil zu nehmen , bei welcher die Vertreter der vier Länder die Mittel zu untersuchen hätten , um die früher bestandene Münzeinheit wieder ins Leben zu rusen, deren Vortheile durch die Schwierigkeiten, welche das Ausgeben Derselben verursacht hatte, am besten gewürdigt werden konuen.

Jm Jahr l85i) brachten, infolge der Entdekung der Goldlager in .Kalifornien und Australien, zwei entgegengesezte Bewegungen eine grosse Verwirrung in den Münzumlauf Europas.

Während das Gold in ungeheurer Masse .,usammenstromte , an Werth verlor und sich sogar in die kleinsten Zahlungen eindrängte, erlangte das Silber im Gegentheil eine Brämie und wurde in bis dahin unbekanntem. Massstabe ausgeführt, sowohl um den Bedürfnissen des handels, der im fernsten Osten je mehr und mehr sich entwikelt, zu genügen, als zum Zwel.e vortheilhaster Spekulationen, welche der Unterschied des Vreises der beiden Metalle ermoglichte.

Bundesblat... Jahrg. XVIII. Bd.l.

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134 ..^

^

Unter dieser doppelten Einwirkung verschwand zuerst das silberne Fünssrankenstük, . und bald wnrden auch die ^ilberlheilmünzen von Bussen her angezogen ; die erforderliche ...Quantität Silberseheidemünzen nahm ^um grossen Rachtheile des kleinen .Verkehrs ebenfalls ab.

Es mag hier in Erinnerung gebracht werden, dass die Schweiz znerst die durch die Sachlage gebotenen Massregeln begriff. Die Bundesversammlung erliess am 31. Jannar 1860, immerhin nicht ohne zu lebhaster Kritik Anlass zn geben, ein Gesez, wonach der Feingehalt der ...^heilmün^en herabgesetzt wurde. ^) Das Vorgehen der Schweig zum Zweke^ der Hebnng der obbezeichneten Uebelstände gab sogar zu ve^atorischen^ Massregeln der Rachbarländer Veranlassung. Unsere neuen Münzen, welche zuerst im Auslande Kurs hatten , wurden plozlieh in die Acht erklärt, in Frankreich schloss man sie von den osfentlichen Kassen und den Banken ans und drängte sie folglieh aneh vom Brivatverkehr weg.

Das Z..rükstromen

unserer Münzen war nun für das Jnnere der

Schweiz keineswegs ein unglükliches Ereignis., da der Uebersluss an .^eheidemünzen den kleinen Verkehr erleichterte. nur an der Grande machte sieh der Uebelstand bemerkbar. Die Lage wäre sür uns immerhin demütl...gend gewesen, wenn wir nicht die Gewissheit gehabt hätten, dass unsere Rachbarstaaten bald gezwungen sein würden, diejenigen Massregeln eben.^ salis zu ergreisen, zu welchen wir zuerst geschritten waren.

Einige Stimmen erhoben sich bald zn Gnnsten unseres neuen Münzgesezes nud

der durch dasselbe eingeführten Grnndsäze. Jm April 1860 widmete

Herr v. B ari en, Vizepräsident des. Staatsrathes , der Münzsrage und den von der Schweig ergriffenen Massregeln einen längern Artikel im .Iourn.^l des Economista....

Er bezeichnete diese Massregeln als vorzüglich, empfahl Frankreich, ein Gleiches zu thun, und erklärte, er h ä t t e l i e b e r g e s e h e n , w e n n s e i n Land h i e z u d a s B e i s p i e l g e g e b e n , als scheinbar empfangen hätte.

Ju der Abgeordnetenkammer Belgiens äusserte stch Herr R o t h o m b am 1. März 186l in folgender Weise: Die Z u k u n f t behält uus eine a n d e r e L o s n n g v o r , diej e n i g e , w e l c h e d i e S c h w e i z g e s n u d e n h a t und darin b e s t e h t , die f r e m d e n M ü n z e n zu i h r e m R o m i n al w e r t h a nz u u e h men und d a n e b e n eine Seheidemünze von ^ . ^ ^ e i n g e h a lt zu b e s i z e n . Für d e n A u g e n b l i k ist d i e s e s mein M ü n z i d e a l ; i ch s e h e d a r i n z .... m V o r a u s d i e M ü n z e i n h e i t z w i sche n Frankreich, der Schweiz, Belgien und w a h r s c h e i n l i c h s e l b s t

Jtalien.

Die von Frankreich zum Zweke der Verwirklichung dieser Münzeinheit gemachten Erosfnnngen mussten in der Schweiz eine gute Aus...) Sieh.. eldg. Gesezsammlung^ Band VI.. Seite 442.

135 nahme finden ; die vier Länder erklärten sich einverstanden, und die Konferenz wurde ans den 20. Rovember l 865 naeh Varis berufen. Der Bundesrath beauftragte Herrn Minister Kern, die Schweiz zu vertreten, und gab ihm die Herren Nationalrath F e e r - H e r z o g und Münzdirektor E s eh er bei.

Il.

Zum Verständniss der Ausgabe der Konferenz und der daraus hervorgegangenen Arbeit ist es notwendig, die Lage darzustellen, in welehe die .. Münzgesezgebung eines jeden der vier .Staaten naeh und naeh gekommen war.

Nachdem die Schweiz im Jahr 1850 den franzosisehen Franken und den alleinigen Silbermünzfuss angenommen hatte, sah sie sieh genothigt, den franzosischen Goldmünzen gesezliehen Kurs zu geben. Das Gesez vom 3l. Januar 1860 traf diese Massregel und reduzirte den Feingehalt der Silbertheilmünzeu von 2 Franken, 1 Franken und 50 Rappen von ^^ auf ^^, zu weleh^ lezterm Feingehalte 10.^ Millionen Zwei^ und Einfrankenstiike ausgegeben wurden. Diese Massregel war geboten durch

die thatsäehliehe Ersezung des Silbers durch da^ Gold im innern Verkehr,

durch die Aussuhr der Silbermünzen von ^^ Feingehalt und die verhältnissmässige Theurung dieses Metalls , in Folge welcher die Silbertheilmüuzeu so gut wie die ^ünfsrankenstüke verschwunden waren.

Das Gesez von 1860 führte in der Schweiz, theoretisch genommen, das im französischen Gesez vom Jahr ^.l enthaltene vage ..^stem des doppelten Münzsnsses ein. Vom praktischen Standpunkte dagegen ^ar dieses Gesez gleiehbedeutend mit der .Annahme des Goldfusses.

Gleich wie in England und den Bereinigten Staaten war unsere haupts.i...hliehste Münze nun eine Goldmünze, n..d die Theilmünzen von Silber wurden unter Herabsezung des Feingehaltes geprägt.

Jtalien befolgte zuerst unser Beispiel. Die nationale Einheit rief dort der Münzeinheit, und das sranzosisehe System, welches im Königreich Sardinien massgebeud gewesen war, wnrde sur das ueue Konigreieh ^ta^ lien angenommen.

Aber während es ein .Leichtes war, in Jtalien Goldmnnzen anzuziehen und einzuführen , so wäre die Einführung der ....^ilber.münzen bei Annahme eines Feingehaltes von ^^ unmoglieh gewesen. Und doeh war eine grosse Zahl solcher Münzen nolh^endig, um die Scheidemünzen der alten Provinzen, besonders diejenigen des Konigreiehs Neapel zu ersezeu.

Das italienische Gesez vom 24. August 186... verordnete, dass die 2 Franken, 1 ^ranken, 50 Rappen.. und 20 Rappenstüke mit ^.1/2.^.. Fein-

136 Behalt geprägt und dass davon für 150 Millionen ausgegeben werden sollen.

Wie man aus Vorstehendem ersieht, hat Jtalien, mit Ausnahme des Unterschiedes in der Herabseznng des Feingehaltes, das nämliche System angenommen wie die Schweiz, die nene Prägung erreicht gegenwältig einen Werth von 100 Millionen Franken. Jn Frankreich ging die Umgestaltung langsamer vor sieh ; eine von der Regierung zum Studium der Münzsrage niedergesezte Kommission erstattete den 10. Juli 1861 einen Berieht mit folgenden Schlüssen : der Feingehalt sei für alle Geldstüke unter 5 ^ranken herabzusehen; es sei derselbe im Verhältnis^ von ^/.^. bis ^/i.^ sestzusezen ; die Kommission rieth ^ur Annahme vo^ ^/io.^ und stellte überdies einige Grnndsä.^e über den Verkehr und die Brägung auf, ähnlicher denjenigen, welche in der Schweiz bestehen.

Erst im Jahr 1864 trat die Wirkung dieses Berichts hervor. Der dem gesezgebenden Korper (Corps l.^islatil) vorgelegte Gese^entwnrf war

mit einem Berichte begleitet, welcher den Werth der bis Ende 1863 in Frankreich geprägten Silbertheilmünzen ans Fr. 214,463,000, den Werth der in Zirkulation bleibenden dagegen auf nur 1^0 Millionen sehäzte.

Es wurde vorgeschlagen , die vorhandene Menge um 40 Millionen zu vermehren, die alten, mehr oder weniger abgeschliffenen Stüke umzuprägen und neue 2 Franken, 1 Franken, 50 Rappen- und 20 Rappenstüke im Feingehalt von ^/..o^ zu prägen.

Die Kommission des gesezgebenden Korpers beschränkte die Massregel

aus die 50- und 20^Rappenstüke ; für ungefähr 30 Millionen Franken soleher Stüke sollten sueeessive im Feingehalt von 835 geprägt werden.

Bis zum heutigen Tage erreicht die .Ausgabe der neuen 50 Rappenstüke in Frankreich einen Werth von 16 Millionen Franken; diejenige.

der 20 Rappenstüke ist beinahe null. Wie zn erwarten stand, war das neue Gese^ ungenügend, und ^ Monate später schlug ^ranl.rei.^ den Weg ein , eine internationale Konferenz ^um Zweke einer vollständigern und ausgedehnten Losung einzuberufen.^ Jn Belgien war das Gold im Jahr 1850 ausser Knrs erklärt worden; man Inatte sich der Ausbreitung der Goldmünzen widersezt, nnd das franzosisehe Gold im Jnteresse des ausschliessliehen Prinzips des Silbermün^fusses naehdrüklich ferne gehalten.

Aber die Gewalt der Umstände veranlasste den nämliehen Minister, welcher diesen Massregeln Eingang versehasste, dieselben durch das Gesez vom 24 Juni 1861 aufzuheben. Der mit unzähligen Schwierigkeiten ausrecht erhaltene aussehliessliche ^ilbermün^suss wich dem doppelten System des franzosischen Gesezes vom Jahr .^.I; das Gold wurde im Verkehr zugelassen. Andererseits waren die in Belgien vorhandenen srau^osisehen ....^eilmünzen derart, dass Niemand ein Jnteresse hatte, dieselben

137 durch Umsehmelzen oder Aussuhr dem Verkehr zu entgehen ; es waren nämlich schon bedeutend abgennzte Stüke, deren wirklicher Werth sicher weit unter dem Rominalwerthe stand. Wenn das durch eine solehe Krisis entstandeue Missbehagen in Belgien weniger fühlbar war , als in der Schweig, so ist dies dem Umstande beizumessen, dass in Belgien ein grosser Theil des Verkehrs durch das Bapiergeld vermittelt wird, Dant den Zahlreichen Kreditanstalten, welche unter sich die erforderlichen Massregeln ^u ergreisen gewusst haben, um dem Bapiergelde den täglichen Gebrauch ^u sichern. Dieser Umstand gibt uns .^usschluss . warum troz den vor^üglieheu Berichten, welehe seit 185.) den belgischen Kammern über den Gegenstand vorgelegt wurden, man in diesem Lande zauderte, einen entscheidenden Schritt in dem von Herrn ....otl^oml.. angegebeneu Sinne zu th..n. Entweder war die Achtung vor dem ....^ilbermünzfusse noch vorwiegend, oder man fand angemessen, die Losung abzuwarten, welche diese Frage in Frankreich fiuden würde.

Auf diese Weise sehen wir vier benachbarte Rationen , welche eine aus der nämlichen Quelle entspringende Münzgesezgebung besten und unter sieh Handelsbeziehungen von grosster Bedeutung unterhalten, durch einige ohne vorheriges Uebereinkommen getroffene Massregeln die alte Uebereinftimmung ihrer Mün^gese^gebung ausheben.

War es nicht nothwendig, diese Uebereiustimmung wieder herzustellen, durch einen Vertrag die Münden der vier Staaten ^u vereinigen und dieselben in jeden. derselben einheimisch zu maehen ^ Die Abgeordneten der vier Staaten bejahten diese Frage.

Man beschloß jedoch einstimmig, das Billon ausser Aeht zu lassen.

Belgien und die ^chwei., sind mit ihren Rikelmüu^en ^usrieden, .^rankreich und Jtalien gebrauchen eine grobe Kupsermuuze. Ju dieser Be^ieh..ng besteht in. den populären Gewohnheiten der verschiedenen Länder ein Gegensaz, welchen man in Betracht ^u ^iehen hat, um so mehr, als kein Gr..nd vorhanden ist , um .^as Billon als internationale Münze zu behandeln.

Es wnrde daher bei der Konferenz beschlossen, sich ^u befassen: 1) mit den ^ilbermünzen, besonders mit denjenigen unter 5 ^ranken :^ 2) mit den Goldmunzen; 3) mit der Frage des Münzfusses.

Richts desto weniger umsasst der Vertrag die beiden ersten Gegenstände^ und berührt den dritten nicht; u..ir lassen in dieser Hinsicht
einige Er^ länternngen solgen.

Jm Laufe der Unterhandlungen verlangten die belgischen ^tbgeordneten ausdrüklich . dass die ^rage des Münzsusses berathen werde , und,

138 sprachen si.^ für den reinen Goldmünzsnss ans. Die italienischen Ab..

geordneten erklärten sich in gleichem ^inne; die schweizerischen Abgeordneten endlich drüben ebenfalls ihre Vorliebe für den Goldmünzsuss ans und sügten bei, da die Schweiz n.eht daran denken konne. die Frage von steh aus zu losen, so werde sie die Jnitiative der grossen Staaten abwarten.

Troz dieser Erklärungen gelangte die Frage nieht ans die Tagesordnung, nicht weil Herr de Barieu, Vorsizer der Konferenz. ein Gegner

des ansschliessliehen Goldmünzfusses ist ^-- im Gegentheil ist er seit Langem

als Vertheidiger d.eses ^.stems bekannt --- sondern weil es sich n ni eine Frage handelt, die in Frankreich noch sehr streitig ist und bezüglich welcher sich drei Parteien gebildet haben, wovon jede ausgezeichnete Anhanger besizt,

nämlich die ^artei des ^ilbermünzsusses, diejenige des doppelten Münz^ fusses und endlich die Bartei des Goldmünzfnsses.

Die

erstere dieser Parteien, welcher die schöne metrische Eintheilung

des Frankens über Alles gilt, behauptet mit Michel Ehevalier, dass im Geseze des Jahres ^l das Gold einsach dem ^llber untergeordnet war; dass die Entwerthung des erstern dieser Metalte unausweichlich ist, und schlägt v o r , der Seltenheit des Silbers dnrch ein Zahlungsmittel in Bapier nachzuhelfen.

Die Anhanger

des doppelten Müuzfusses behaupten , es sei ange-

messen, für die Befriedigung der Münzbedürsnisse bald des einen, b^ld des andern der sragliehen Metalle steh zn bedienen. Zu dieser Bartei gehoren gewisse Bananiers und Agioteurs. Das gesezliche Verhältniss von 15^ : 1 zwischen dem Gold und dem Silber ermöglicht hänsige nud vor^ theilhafte Spekulationen in Metallen ..nd Münzen, welche Operationen unmoglieh würden, wenn das Verhältniss ^wisehen beiden Metallen ei.^ig durch die Geseze des Marktes geregelt würde.

Eine dritte Gruppe ist wie die erste von der Rothwendigkeit überzeugt, ein e i n z i g e s Mass ^ best^eu^ sie will dasselbe aber nieht in ei..em Metall snehen, welches versehwindet, und behauptet, das Gold, welches heutzutage unseru Mün^vorrath bildet, und übrigens durch vorzügliche Eigenschaften si.^h empfiehlt, konne allein sür den Mün^uss dienen. Diese Gruppe theilt sieh selbst wieder; einige ihrer Anhänger verwerfen d^..n Rapoleon, als auf metrischem Wege dureh einen unberechenbaren Brneh definirt, und verlangen eine andere Einheit: ,.ein Grauem G o l d ^ .

Aber diese Art Fetischismus für das Dezimalsystem wird ^um Vorans durch das Beispiel Deutschlands verurtheilt, welches dnreh den WienerVertrag eine Goldmünze unter dem Ramen : ^Krone^ eingeführt hat, die nichts anderes als das Zeh^faehe eines Goldgrammes ist. Diese Mün^e wird nun überall in der ganzen Welt ^nrükgewiesen , da sie sieh ans keine andere bekannte Münze stüzt nnd nicht bequem zu berechnen ist.

Jn der That genügt es nicht, ei.. metrisch abgerundetes Gewicht zu

139 ....esi^en; eine neue Münze mnss überdies so zu sagen ans bestehende Ge.branche gepfropft werden, damit sie mit Leichtigkeit in diejenigen Münzen umgewandelt werden kann , die ihr vorangegangen sind oder in den Rachbarstaaten noch Kurs haben. Darin besteht der grosse Vorzug des Rapoleons. Obgleich er bei einem Feingehalte von ^ ein Gewicht von ^,4516 Grammen Gold darstellt, so bietet er den grossen Vortheil, Riemanden aus seinen Gewohnheiten im Rechnen zu drängen und den Weg

zu einer Gleichung mit den Münzeinheiten Englands und Amerikas z^

^ah..en. Es wäre wirklieh nicht unmoglieh , dass man einst, vermittelst Unwesentlicher Abänderung der alten Einheiten, zu einem einfachen, dureh die Zahlen 5, 20, 25 auszudrükenden Verhältniss zwischen dem Dollar, dem Rapo le on und dem Bfund Sterling gelangen würde.

Diese Meinungsverschiedenheit erklärt uns , warum die sranzostschen Abgeordneten die Berathung über den Münzfuss von der Konferenz ferne halten wollten , da die ..Verwaltung beabsichtigt , diese Frage zuerst dureh eine rein sranzosisehe Untersuehnugskommission prüfen zu lassen.

Hl.

Gehen wir nun zur Vrüfung des Vertrages selbst über. Er bezwekt, zwischen den vier Ländern in Bezug auf Gewicht, Feingehalt, Form und Kurs der Gold- und ^ilbermünzen einen M ü n z v e r e i n zu bilden.

Bezüglich der Goldstüke haben wir nur sehr wenige Bemerkungen zu machen. Die Tabelle, welehe die auf die Prägung dieser Münzen bezüglichen Vorschriften enthält , entspringt im Grunde dem franzosisehen Geseze (welches zu nennen man zwar überall vermieden hat) und den darauf folgenden Beschlüssen.

Rur bezüglich der Fehlergränze im Gewicht hat man einige unbedeutende Aendernngen eingesührt, die hanptsäehlich darin besteben, dass die Fehlergränze bei dem Zehnsrankenftük ans 2 ^ wie sür das Zwanzigsrankenstük statt der frühern 2^ ^^ festgesezt worden ist. .

Bezüglich der Zirkulation in der Schweiz hat dieser Artikel die nämliche Tragweite wie der Art. 1 des Gesezes vom 3l. Januar 1860; überdies sichert er den schweizerischen Goldmünzen , wenn es uns einst beliebt, solche zu prägen, freien Umlauf in allen Staaten des Vereins.

Uebrigens ist es vollständig sreigestellt, Gold zu münzen oder nicht; auch bezuglich des Verhältnisses in der Menge der verschiedenen zu prä-

senden Goldstüke besteht vollständige Freiheit. Jeder .......taat ist berechtigt,

nur diejenige ^orte von Goldstüken (von 5 , 10 oder 20 Franken) zu prägen , welche ihm am besten beliebt. Diese Stellung erlaubt daher der Schweiz, das seinen Jnteressen am besten entsprechende Verfahren einzuschlagen.

140 Die in Betreff der Silbermünzen gesagten Beschlüsse erfordern zahlreichere Bemerkungen. Vor Allem ist diejenige Stellung zu unterscheiden, welche einerseits den. Fünssrankenstük und andererseits den geringern Theilemünzen angewiesen ist. Der Art. 3 bestimmt . das Fünf..

frankenstük habe so zu ^leiben , wie die srühern Geseze es vorgesehrieben haben , nämlich im Gewicht von 25 Grammen und im Feingehalt ^on .^.

Wir brauchen hier nicht hervorzuheben , dass die theoretische Beden.^ tnng dieser Bestimmung ihre praktische Tragweite bei weitem übertraft.

Jn der Wirklichkeit denkt gegenwärtig Riemand daran , silberne ^ünf- ^.

frankenstüke zu prägen . aber der Art. 3 behält die Möglichkeit ^vor , es

zu thun , und behält daher den Silbersranken , den sünslen Theil diesel ^ Stiles von 25 Grammen, als Gegenwert^ des Goldfrankens, des zwan-

zigsten Theils des Rapoleons, bei.

Bezüglich aller Stüke unter fünf Franken haben die .Abgeordneten der vier Staaten einstimmig die Rothwendigkeit erkannt, den Feingehalt herabzusehen und aus dieser Kategorie eine Kredit^ oder Scheidemünze zu machen. Da diese Stüke dem täglichen Verkehr und Bedürfnisse unent-

behrlich sind und nicht, wie das Fü..fsranke..stük, durch eine Goldmünze

ersezt werden Tonnen, so trat die Notwendigkeit ein, sie dem Einschmelzen durch Spekulation zu entziehen und in den vier Staaten ein einheitliches System einführen. Folgendes waren nun die verschiedenen zu ordnenden Vunkte : Die offizielle Benennung dieser Kategorie von Münzen.

,, Bedingungen der Fabrikation , und besonders die anzunehmen^ Mischung.

,, Bedingungen ihres Einschmelzens.

Diejenigen des Rükzuges der altern ...^lüke von verschiedener Mischung.

Die Eirknlation in dem Staate, welcher die Münzen ausgegeben hat.

,, ,, ,. den kontrahirenden ..Staaten.

,, Bedingungen des internationalen Verkehrs.

,, Menge, welche jeder Staat prägen darf.

Wir

wollen die verschiedenen ^nnkte der Reihe nach behandeln.

Die schweizerischen Abgeordneten hatten verlangt, dass die Kouseren^ den fidueiarischen Charakter der Scheidemünzen konstatire , und dass dieselben Kreditmünzen benannt werden, weleher Ansdrnk im Art. 2 unsere Gesezes von 1860 gebraucht wird Man wars diesem Ausdruk vor, er eigne sich nicht für ein Gesez oder einen Vertrag. Die sranzosischen Abgeordneten bemerkten , das französische Bubliknm würde sich mit dem in diesem Ausdrnk enthaltenen Gedanken nur schwer vertraut machen , die Benennung konnte unvolksthümlich werden, und es liege eine gewisse Gefahr darin, durch einen solchen Ausdruk das Misstrauen aus diese neuen

141 Münzen zu lenken. Da die Konferenz jedoch fühlte, dass es nicht nmgangen werden könne, zu erklären , warum diese Stüke zn einem andern Feingehalte als das Fünsfrankenftük geprägt werden, so nahm sie die Be^ nennnng S i l b e r s c h e i d e m ü n z e an.

Diese Bezeichnung S c h e i d e m ü n z e gibt den Zwek und den Eharakter der kleinern Stüke an und unterscheidet sie von der Eourantmünze, welche in dem Verein der vier Staaten ans den Goldstüken und den silbernen Fünssrankenstüken besteht.

Der deutsche Vertrag von 1857 unterscheidet auf ähnliche Weise die E o u r a n t m ü n z e und die Scheidemünze.

Mit S i l b e r s c h e i d e mün^e wird auch die obige Benennung ^monn.ne d'.^p.^omt en .^r^en^ am passendsten überseht. Man wird begreiflich finden, dass von der aus die Fabrikation bezüglichen Fragen diejenige der Mischung zu den längsten Verhandlungen führte. Jm Jahr 1860 entschieden sich die gesezgebenden Räthe der Eidgenossenschaft sür die .^isehung von ^, und zwar aus folgenden drei Gründen : 1) weil sie dem Dezimalsystem entspricht, 2) weil die Herabsezung des Feingehalts von ^ ans ^ erheblich ^euug ist, um den Folgen der im Jahr 1860 sehr befürchteten, weitern Steigung des Silberwerthes zu entgehen ; 3) weil die angestellten Versuche bewiesen hatten , dass die Mischung von ^ troz des starken Kupserzusazes eine harte, sehr ansehnliche Münze lieferte.

.^ Die von der franzosis.hen Regierung im Jahr 1861 niedergese^te kommission hatte die Anficht ausgesprochen , dass die Mischung weder mehr als 850, noeh weniger als 8l)0 Tausendstel betragen solle. Jm Ungewissen weaen der Zwisehensäze verlangte diese Kommisston, dass die Münzverwaltnng Versuche anordne. Dieselben fanden wirklich statt; allein die Muster bewiesen, dass in den Mischungen ^wisehen 850 und 800 Feingehalt wenig bemerkbare Unterschiede bestanden.

Die sranzosisehe Verwaltung entschied sich für den Feingehalt von

835, und zwar aus zwei hauptsächlichen Gründen, nämlich. 1) Die diesem Feingehalte entsprechende Herabsezung von ^^ oder 7, 2 .^ des

Renuwerthes ist die nämliche wie sür den englischen ..Schilling, für welch^ ledern dieselbe 7, 2 ^ des Gerichts beträgt (Verordnung vom 22. Juni ^816). ..-- Jm Fernern sind in den Vereinigten Staaten die Silber-

Theilemünzen des Dollars durch das Gesez vom Juni 1850 im Verhältniss von 7 ^ des Gewichts herabgesetzt worden. 2) Eine Mischung zu 800 konnte der Nachahmung oder der Falschmünzerei einen zu ermutagenden Gewinn darbieten; die .^erabsezung des ^Feingehaltes sollte anf das unumgänglich Rothwendige besehränkt bleiben.

142 Die Gründe, welche Jtalien zur Annahme des Feingehaltes von 835 veranlasst haben , sind uns nicht bekannt. Wahrscheinlich hatte die italienische Verwaltung von den in dieser Beziehung in Frankreich gemachten Vorarbeiten Kenntniss erhalten.

Wir befanden nns so gegenüber Jtalien, welches seit 1862 für 100 Millionen Franken Scheidemünzen im Feingehalt von 835 hatte prägen lassen; gegenüber Frankreich. das seit 1864 für 16 Millionen 50..Rap-

penftüke mit dem nämlichen Feingehalt von 835 in Umlauf gesezt hatte,

und endlich gegenüber Belgien, welches noch keine Scheidemünzen ansgegeben hat, .aber die Mischung von 835 anzunehmen erklärte.

Wenn man 62 Millionen Einwohnern, für deren Gebrauch 116 Millionen neuer Scheidemünzen mit 835 Feingehalt geprägt worden sind, 2^ Millionen Einwohnern und 1..).^ Millionen schweizerischer Münzen zu 800 gegenüberstellt, so ist die Frage sicherlich entschieden ; man konnte unmoglieh daran denken, den schweizerischen Feingehalt den drei andern Rationen aufzudrängen, und do.h besteht für die Schweiz, troz der obigen Zahlendisferenzen, das Bedürfniss einer allgemeinen und einheitlichen Zirkulation eben so gut wie für die andern Staaten.

Unsere Abgeordneten persuchten die Annahme des Femgehaltes von ^,^..^ al^ demjenigen von 835 sehr nahe stehend, zu erlangen.

Diese unbedingte Annahme wurde mit der zu verwirklichenden Einheit des S y s t e m s unvereinbar erklärt. Die schweizerischen Abgeordneten hatten bei dieser Sachlage folgenden Zwe^ zu erlangen : Annahme des von der Mehrheit verlangte^ Feingehaltes für die zukünftigen Brägungen und Sicherung einer möglichst andauernden Toleranz sur die bei uns seit 1860 schon ausgegebenen Münden. Wir glanben , in dieser Beziehnug annehmbare Fristen erlangt zu haben ; die Dauer des Vertrages ist auf 1.^ Jahre, der Zeitpunkt, während welchem unsere Münzen tolerirt werden, anf 12 Jahre sestgesezt. Bis zum 31. Dezember 1878 sind diese Stüke im internationalen Verkehr inbegriffen, und durch

eine ausdrükliche E.kläruug im Art. 7 werden dieselben in jeder Be-

ziehung den neuen Münzen der andern kontrahirenden Staaten gleich-

^.stellt.

Wir haben zu bemerken , dass die Rormaldienstdauer dieser Münzen 25 Jahre .betragen hätte ; gemäss den Bestimmungen des Vertrags werden wir nach Verfluss von 15 bis 17 Jahren, also 8 bis 10 Jahre früher als wir vorgesehen, im Falle sein, dieselben nmzusehmelzen.

Die von der Eidgenossensehast diessalls zu tragenden Kosten bestehen aus denjenigen sür die Vrägnng der neuen und dem Verlust auf der Abnu^ung der ^urükgezogenen Stüke.

Was die Kosten der Brägung der als Ersaz der alten Sti.ke dienen-

den 10^ Millionen betrisst, so beträgt der wirkliche Verlust nicht diese

14.^ Summe selbst, sondern nur den Zins derselben während 10 Jahren.

Der Verlust ans ber Abnuzung wäre natürlich nach 25 Jahren Umlauf grosser a.ls nach 15 Jahren; die von uns im Jnteresse der Vereinigung zu leistenden und durch den im Jahr 1860 gegründeten Reservefonds zu bestreitenden Opfer beschränken sich daher auf eine verhältnissmässig geringe Summe, welche uns in Betracht des zn erreichenden Zwekes unerheblich erscheint.

Rach l 2 Jahren Umlans würde die Erneuerung unserer aus dem Ges..z von l 860 entspringenden Münzen folgende Kosten verursachen: Umwandlung von ^ .^ ^^^ ^ ^^^ .^ l 3^ ,, ,, E..nfrankeustuke,

Bräguugskosten von 10^ Millionen zu Fr. 1. 50 per ^.

Breis von Baris und Bern .

.

.

.

. F r . 157,500 Verlust ans der Abnnzung der Zweisrankenstüke nach 12

Jahren, 1..^^ .

Jahren, 2^^ .

.

.

.

.

.

.

. . ,, 105,000 . . , , 87,500 T o t a l Fr. 350,000

Verlust auf der Abnuzung der Einsrankenstüke nach 12

Wir haben vielleicht den Verlust aus der Abnuzung zu hoch angeschlagen. Wir haben versucht, denselben naeh den in Belgien, Frankreich auf ^en altern Ausgaben zu ^.^ gemachten Ersahrungen zu schäzen. Der Verlust a..s den ^tüken mit ^^ mnss nothwendigerweise geringer sein.

Es ist jedoeh nnnüz, eine grossere Genauigkeit zu suchen, diese Zal^l eine rein relative ist.

indem

Der Verlust, welchen ....ir nach dem Vertrag in 12 Jahren, d. h.

nach einer durchschnittlichen Dauer unserer gegenwärtigen Münzen von 15 Jahren, erleiden müssen, .vare unausweichlich in der Frist von 25 Jahren, welche das Ende ihrer Zirkulation bezeichnet, vorgekommen.

Es versteht sich übrigens von selbst, dass der Verlust ans der Abnuzung im Verhältniss von 15 . 25 zunehmen wurde.

Aus diese W..ise ist die Ausgabe einzig als in ^olge des Vertrages um l0 Jahre vorgerül^t und uicht als durch denselben veranlasst anzusehen.

Wir betrachten die Gleichstellung der Silbermünzen der vier Länder nichât nur als eine für ihre Münzvereinigung notwendige Bedingung und Ergänzung, sondern als einen ersten Schritt znr Verwirklichung des Gedankens eines Universalmünzs^stems.

Wenn wir indessen diese ferne stehenden Aussichten bei Seite lassen und uns daraus beschränken, die Massregel vom Standpunkte der Gegen-

144 wart aus zu beurtheilen, ^o konnen wir mit Vertrauen an unsere kompetentesten Fachmänner, an unsern Handelsstand, an die Grenzstädte und Grenzkantone, endlich auch an unsere im Auslande niedergelassenen .Landslente appelliren, in der Ueberzeugung, man werde allgemein der Ansicht huldigen, dass die Gleichstellung änderst wünschenswert^, eine allgemeine Uebereinknnft von der grossten Rothwendigkeit sei, und dass eine unbedeutende Geldfrage nicht einem so grossen okonomisehen und kommerziellen Jnteresse untergeordnet werden dürste.

Raehdem die Frage der Mischung einmal erledigt war, konnten sieh die Mitglieder der Konferenz über die Bedingungen der Theile-MünzFabrikation leicht einigen ; es entsprechen diese Bedingungen denjenigen unsers Gesezes von 1860.

Wir bedauern zwar, dass wir der Ausnahme der 20-Rappenstüke unter die Zahl der ^ilbermunzen nicht entgehen konnten.

Diese Bestimmung wird uns jedoch einzig die Verpflichtung auferlegen, in unsern öffentlichen Kassen die 20-Rappenftüke anzunehmen, welche Jtalien für einen Werth von 6 bis 7 Millionen Franken hat prägen lassen.

Frankreich wird genothigt sein, die seinigen, welche ^ Feingehalt besten, ansser Kurs zu erklären ; es ist zu bezweifeln, ob es von Reuem solche Stüke prägen lassen wir^.

Was Belgien anbelangt, so hat dieser ........taat gleich der Schweiz das 20-Rappenstük unter die Rikel-Billonmünzen verseht.

Die Bedingungen für das Umschmelzen der neuen Münzen sind sehr günstig; die Verpflichtung des Umsehmelzens betrifft nur diejenigen Stüke, welche 5 ^ ihres Gewichts verloren haben oder deren Gepräge ver-sehwunden ist.

Die Bedingungen betreffend den Rükzug der alten Münzen (Art. 5) bieten einen der Sehweiz günstigen Gegensaz , indem den vier Staaten sür die Umsehmelznng ihrer Münzen zu ^/^ nur vier Jahre, der Schweiz dagegen für die seit 1860 in Zirkulation gesezen Münzen zu ^ t 2

Jahre bewilligt sind.

Die Bedingungen der Eirkulation sind durch die Artikel 6, 7 nnd 8 geordnet. Man hatte sieh nothwendigerweise über das Verfahren zu einigen, welchem die Scheidemünzen in dem ..Staate selbst, der sie ansgegeben hat, unterworfen sein sollen. Dieses Verfahren ist die erste Bedingung für ihre internationale Zirkulation. Jn dieser Beziehung sehreibt Art. 6 vor, dass diese Münzen unter den Privatpersonen des Staates, der sie geprägt hat, bis zum Betrage von Fr. 50 gesezliehen Kurs haben sollen, während der Staat, der sie in Zirkulation .gesezt hat, dieselben ohne Betragsbesehränkung anzunehmen habe.

145 Die obige Grenze von Fr. 50 ist die durch das italienische Gese^ vorgeschriebene ; sowohl das schweizerische als das sranzostsche Gesez sériel..

bis jezt nur 20 Franken vor. Man hat in Betracht der Erleichterungen, die der Art. 7 für die Eirkulation nach dem Auslande gewährt, angemessen .gesunden, diese Grenze sur die Münzen in ihrem Ursprungslande zu erweitern.

Bei der Redaktion des Art. 7 ist man von dem Grundsaze ausgegangen, dass es unmoglieh sei, fremden Münden mit herabgese^tem Feingehalt bei privaten Zwangs^rs zu geben nnd dass der freien internationalen Eirkulation durch das Beispiel , welches die osseutlichen Kassen durch Annahme dieser Münden geben , Eingang zu vers.haffen fei. Wir stellten

uns jedoeh die Frage , ob dieses Beispiel genüge nnd ob mit Sicherheit

anzunehmen sei, dass die grossen Kredit^ und Transportansfalten das nämliehe Verfahren beobachten, wie der Staat.

Wir hätten gewünscht, es wäre in den Artikel ein Vassus aufgenommen worden , nach welchem der Staat nothigensalls bei den von ihr konzessionirten Unternehmungen seine officiose Verwendung eintreten lassen würde. Jn Antwort aus unser Verlangen wurde versichert , die Befürchtungen werden sich nicht verwirkliehen und die Banque de Trance ^. B. werde vom .^age des Jnkrasttretens des Vertrages an die Sehwei^ermünzen wie ehedem annehmen. ...lus diese Weise sind wir dazu gelangt, der Ansieht beizupflichten, die freie Vrivat^Eirknlation werde die notwendige.

Folge der Annahme der Münzen von Seite der ofsentliehen Kassen sein.

Dagegen sind wir fest daraus bestanden, es sei die ^..ren^e der von den osfentliehen Kassen in der nämlichen Zahlung anzunehmenden ....^ilberscheidemü^en der andern kontrahirenden ...Staaten aus ^r. 100 zu erweitern. Wir sanden, es konne dadurch einem allgemeinen Bedürsniss des Handelsstandes entsprochen werden. da in gewissen Zweigen des Verkehrs,. sowie in allen ^rossen Detailgesehästen die Scheidemünzen s.ch in grosser Menge anhäufen. Es ist daher wichtig, dass man den betreffenden Verkehrtreibenden die Möglichkeit biete , erforderlichenfalls bei einer ossentliehen Kasse ein Rouleau von 10l) Franken fremder Münzen aus^uweehselu.

Wir machen Sie auf den zweiten Abs....^ des Art. 7 aufmerksam, welcher die deutliche Erklärung enthält , dass die schweizerischen Münzen zu ^ den neuen Vrägungen der andern Staaten zu ^/i.^. gleichgestellt sein sollen.

Obgleich diese Bestimmung nur die einfache Folge der uns gemachten Konzession ist, so legten wir dennoeh Werth daraus, dass sie in den Vertrag ausgenommen werde , damit uns einigermaßen eine ausdrükliehe

Satissaktion zu ^heil werde für die unüberlegte ...lechtnng , welche die schweizerischen Münzen neulich betroffen hat.

146 Der Art. 8. bezwekt, die Begehungen zwischen den offentliehen fassen für den Fall zu ordnen, dass in einer dieser Kassen eine Auhänfnng fremder Scheidemünzen entstehen würde.

Der nämliche Artikel legt diesen Kassen die Verpflichtung aus, auch diejenigen Münzen ihr.^s Landes auszuwechseln, wel^e ihnen dureh Bripaten im Auslande abgeliefert werden.

Jn beiden Fällen hat die Auswechslung gegen Eonrant^Münze (Goldstüke oder silberne Fünssrankenstuke) zu geschehen.

Um die etwas allgemeine Fassung Dieses Artikels zu präzisiren und zu vervollständigen, sin... in das Protokoll der .^. Konserenz folgende zwei Erklärungen aufgenommen worden : 1) Die .Verpflichtung der Auswechslung für die öffentlichen Kassen unter sieh erstrekt sich nur auf den .^aldo oder l^ie Kompensation der Scheidemünzen. Das heisst, jede Kasse gibt zuerst der sich meldenden sremden Kasse die Münzen ihres eigenen Landes znrük, und nur der übrig bleibende Betrag wird durch Eonrant - Münze

gedekt.

2) Da es uumoglieh ist, dass jede beliebige Kasse stets in der Lage sei, den vorkommenden Ausweehslungsbegehren zu entsprechen, so ist jeder Staat befugt, zur Verrichtung dieser Funktionen gewisse Kassen an der Grenze zu bezeichnen.

Aus diesen Verfügungen geht hervor, dass das Borto der Gelder bis an die Grenze stets zu Lasten der die Auswechslung perlangenden .^erson fallen wird. Uebrigens betressen diese Bestimmungen solche Mas.regeln, deren Anwendung als äusserst selten zu betrachten ist. Die gegenfeitige Einbürgerung der neuen Münzen wird den sreien Umlauf überall nach sieh ziehen , daher wird die Auswechslung nur ausnahmsweise statte finden, un.... um dieselbe zu veranlassen, wäre erforderlich, dass aus irgend einem Grunde die schweizerischen Münzen z. B. sich aus einem gewissen Vunkte Frankreichs in einer nachtheiligen Weise anhäufen würden.

Da .^ie gegenseitige Zirkulation mit einer unbeschränkten Ausgabe unvereinbar ist, so mussten die verlragschliessenden Staaten einander ein Maximum in der Menge der auszugebenden Scheidemünzen vorsehreiben.

Das ist der Gegenstand des Art. .). Man ist allgemein einverstanden, dass diese Menge im Verhältniss von ^r. 6 auf deu Einwohner zu berechnen sei, welche Schäzung den allgemeinen Ersahrungen zu entsprechen seheint.

Es hält jedoch sehr schwer, iu dieser Beziehung eine unbedingte Regel auszustellen . es ist einleuchtend , dass in den Ländern wie die Schweiz, welche das 2l).^Rappenst.^ zu den Billonsorlen zählen und eine grosse Menge solcher ^tüte geprägt haben, das Bedürsniss an ^ilberstüken durch diesen Umstand vermindert wird.

147 Gewerbreiche Gegenden und solche , wo grosse Werke ausgesülzt werden, brauchen stets mehr als akerbautreibende, und zwar wegen der grossen Zahl ^n besoldender Arbeiter.

Auch im nämlichen Lande werden die Schwankungen der Jndustrie je nach dem Zeitpunkte einen grossen Einfluss ausüben.

So hat in der Schweiz die Arbeitverminderung in den baumwollenspinnereien und Seidensabriken während des amerikanischen Krieges in den Kassen die Scheidemünzen anhänsen lassen, welche seit dem Wiederaufleben der industriellen Thätigkeit von Reuem sich ^..streuen.

Jedenfalls steht sest, dass die aus dieser Grundlage von Fr. 6 ent..

springende Summe. für die Schweiz mehr als genügend ist.

Um übrigens der Rothwendigkeit vorzubeugen , während der Dauer des Vertrages die Menge verschieden zu bestimmen , hat man den Bereehnungen die jezige Bevölkerung nebst der muthmasslichen Znnahme bis zum Ablans der Vertragssrist zu Grunde gelegt.

Auf diese Weise ist die Ausgabe der .^ilberscheidemünzeu für die 4 Staaten beschränkt wie folgt:

für Belgien ,,

Frankreich

aus 32 Millionen.

,,

239

,, Jtalien ., 14l ,, die Schweiz , , 1 7

Die legten Artikel des Vertrags enthalten mungen, welche sich von selbst erklären.

,,

,, nur

allgemeine Bestim-

Schliesslieh glauben wir die Ratifikation dieses Vertrages, als einer hoehst nu^lichen und guten Saehe, anempfehlen zu dürfen. Derselbe beseitigt eine Reihe von ...Schwierigkeiten , die der Laus der Dinge hervorgerufen hatte ; er gewährleistet ein .^vstem , für welches die Schweiz vor sechs Jahren die Jnitiative ergriffen hat , indem er es.

zum internationalen macht. er enthält zu Gunsten der Schweiz erhebliche Konzessionen und gründet ^visehen 4 Staaten mit 65 Millionen Einwohnern einen Münzverein, welcher aus die Bedürfnisse des Handels, sowie auf die Entwiklung der internationalen Beziehungeu einen günstigen.

Einflnss ausüben wird.

Die Bedeutung dieses Vereins an Zahl ist so erheblich, dass derselbe nicht ermangeln wird, seine Wirkuug auch aus die benachbarten Staaten geltend zu macheu.

Die Regierungen des heiligen Stnhls und der Niederlande haben^ por der Unterzeichnung Mittheilung des Vertrages verlangt, und man.

darf hofsen , dass das Gebiet des Vereins noeh bedeutend zunehmen.

werde.

148 Wir schlössen der gegenwärtigen Botschaft den unterm 23. Dezember abhin unterzeichneten Münzvertrag bei , nnd beehren uns , der hohen Bundesversammlung den beiliegenden Beschlussentwurs zur Annahme zu empfehlen.

Wir benuzen übrigens diesen Anlass, Sie, Tit., unserer ausgeZeichneten.. Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 2. Februar 1866.

Jm Ramen des schweig. Bundesrathes, Der Bnndespräsident:

.^. M. Knnsel.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft : ^ie^.

Entwurf eines Bundesbeschlußes betreffend den ....^ünzvereins^Bertrag mit Belgien, Frankreich und Italien.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrathes vom 2. Februar 1866,

besehliesst: 1. Dem in Paris unterm 23. Dezember 1865 zwischen der ...Schweiz, Belgien , Frankreich und Jtalien abgeschlossenen Münzvertrag wird die vorbehaltene Genehmigung ertheilt.

2. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung des gegenwärtigen Beschlusses beauftragt.

149

Münzvereins - Vertrag zwis.hen

der Schweiz, Belgien,. ^ranrreich und Jtalien.

(Vom 23. Dezember 1865.)

Die schweizerische Eidgenossenschaft, Seine Majestät der Konig der Belgier, Se.ne Majestät der Kaiser der Franzosen und Seine Majestät der Konig von Jlalien, von dem Wunsche beseelt, ihre Münzgesezgebungen in vollständigere Uebereinstimmung zu bringen, die Uebelstände zu heben, welche für den Verkehr und die Gesehästsbeziehungen zwischen den Bewohnern ihrer respektiven Staaten dureh die Verschiedenheit in dem Feingehalt ihrer Silberscheidemünzen entstehen, und durch Bildung eines Münzvereins unter sieh, zu den Fortschritten in der Gewicht-, Mass^ und Münzeinheit beizutragen , haben beschlossen , zu diesem Z.veke einen Vertrag abzuschliessen, und haben zu ihren bevollmächtigte^ Kommissären ernannt : Die

s c h w e i z e r i s c h e E i d g e n o s s e n s c h a f t : Herrn K e r n , ansserordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister der genannten Eidgenossensehast bei Seiner Majestät dem Kaiser der ^ra...zosen ; und Herrn F e e r ^ . H e r z o g , Mitglied des schweizerischen Rationalrathes .

S e i n e M a j e s t ä t d e r K ö u i g d e r B e l g i e r : Herrn Frédérie ^ o r t a m p s , ^ Mitglied des Senats, Direktor der belgischen Bank, Ritter seines Leopoldordens, Ritter des kaiserlichen ....^rdeus der Ehrenlegion, ^e., .^e., .e. ; und Herrn A. K r e g l i n g e r , Komnnssär der .^egiernng bei der Rationail..a..k, Ritter seines Leopoldordens, ..e., ^e.,^e.,, ^ e i n e M a j e s t ä t d e r K a i s e r der F r a n z o s e n : Herrn Marie^Louis^ierre^Feli^Es.^uirou de Barie.., .Vizepräsident des Staatsrall^s , Grossosfizier seines kaiserlichen Ordens der Ehrenlegion , ^.,

^.,

.e. ;

Bundesblatt. Ja^g.X^lll. Bd.I. ^

14

150 und Herrn Théophile^Jules B e l o u z e , Bräsident der Münzkommission, Kommandeur seines^ kaiserlichen Ordens der Ehrenlegion, .e., ^e., ^e. ,.

Seine Majestät der K o n i g v o n J t a l i e n : Herrn Jsaae A r t o m , seinen .Legationsrath in Baris, Commandeur seines Ordens der Heiligen Maurit.ns und Lazarns , und des Leopoldordens von .Belgien, Offizier des kaiserliehen Ordens der Ehrenlegion, ..e., ..e., ...e.; und Herrn Valentin B r a t o l o n g o, Direktor,Divisions-Ehes im Ministerium des Akerbaus, der Jndustrie und des Handels, Osfi^ ^ zier seines Ordens der Heiligen Mauritius und Lazarns . ..e.,^ .e., .e., . ^ welche, naeh gegenseitiger Mittheilung ihrer in gehöriger Form befundenen Vollmachten, über solgende Artikel sich geeinigt haben.

Art. 1.

..Belgien, Frankreich, Jtalien und die Schweiz bilden eine Verein.^ung in Betreff des Gewichtes, des Gehaltes, der Form und des Kurses ihrer Gold- und Silbermünzsorten.

Jn der Gesezgebnng betreffend die Biilonmünzen wird vorderhand von keinem der vier Staaten etwas geändert.

Art. 2.

Die hohen vertragschliessenden Theile verpflichten sich , keine Goldmünzen ^nach andern Werthsäzen als in ^tüken von 100 ^r., 50 Fr., 20 Fr., 10 Fr., 5 Fr., und zwar hinfichllieh des Gewichts, des Gehalts, der Fehlergrenze und des^ Durchmessers, nach folgenden Bestimmungen ..u .prägen oder prägen zu lassen.

Gold.

Münzen.

^wicht.

Nichtiges Gewicht.

^r. 100 .. 50 20 ,, 10 ,, 5 ^

32 Gr.

16 ,, 6 ,, 3 1

.

Fehler^ grenze nach Jnnen und nach Außen.

2.^,06.

129,03^ 45l,6ll 225,80l 612,90

..

^^ ^ ^^ ^.^

Gehalt.

.^ch^lger Gehalt.

^i.^

Durchmesser.

.^ehler.^ grenze nach Jnnen und nach Außen. ^illim

^.^

35 28 2^ 19 17

Sie werden bei ihren offentliehen Kassen , die im einen oder dem andern der vier Staaten na.h vorstehenden Bedingungen geprägten Goldftüke Anlassen, nnter Vorbehalt des Ausschlusses jedoch solcher ...^tüke,

^151 deren Gewieht durch^ Abnnzung um ^^ unter den oben .bezeichneten .

Fehlergrenzen vermindert oder deren Gepräge verschwunden sein sollte.

Art. 3.

Die vertragsehliessenden Regierungen verpflichten sich, silberne Fünffrankenstüke nur in hienach bezeichnetem Gewicht, Gehalt, Fehlergrenze und Durchmesser zu prägen oder prägen zu lassen.

Gewicht.

gichtiges Gewicht.

Geh ..It.

fehler..

grenze nach ^nnen und nach Außen

nichtiger Gehalt.

fehler..

grenze nach Jnnen und nach Außen

Durchmesser.

25 Gramme 37 Millim.

^.^ ^.^ Sie werden die Münzen gegenseitig bei ihren öffentlichen fassen annehmen , unter Vorbehalt des .Ausschlusses derjenigen , deren Gewicht durch Abnnznng um 1 .^ unter der oben bezeichneten Fehlergrenze vermindert oder deren Gepräge versehwunden sein sollte.

.

^ i .

^

Art. 4.

Die hohen vertragschliessenden Theile werden von nun an Silbermünzen von 2 Fr., 1 Fr., 50 Rp. und 20 Rp. nur nach folgenden .

Vorsehristen betreffend Gewicht, Gehalt, Fehlergrenze und Durchmesser prägen lassen : Silber.

Münzen.

Gewicht

.^ichtig.^ Gewicht.

Fr. 2 ,, ^ ,, 0,50 0,20

GehaIt.

^hler^ grenze nach .^nnen und nach Außen

10 Gr. ^ 5,, l 2,50 Gr.

1,00 ..

..l.ichl.iger Gehalt.

Durchmesser.

Fehler^

grenze nach Jnnen und nach Außen

^^^ ^ ^ ^ ^, ^, ^^ l ^^ ^^ ^^^ ^ .l

.

.

.

.

.

.

.

l l .

^

me^er.

27 23 18 16

Diese Münzen sollen von den Regierungen , die sie ausgegeben haben, eingeschmolzen werden, sobald sie durch .^bnu^ung um 5 .^ unter der oben bezeichneten Fehlergrenze vermindert oder il..r Gepräge verschwunden sein wird.

^rt. 5.

Die ..^ilbermünzen von 2 Fr., 1 Fr., 50 Rp. und 20 Rp., l^ie nach andern Verhältnissen als den im vorgehenden Artikel bestimmten geprägt find, sollen bis zum 1. Januar 18..^ aus dem Verkehr zurul.gezogen werden.

152

Diese Frist wird verlängert bis zum t. Januar 1878 für .die in der Schweiz kraft ^efez vom 31. Januar 18....0 ausgegebenen Ein- und ^weifrankenstüke.

Art. 6.

Die nach den .Forschriften des Art. 4 geprägten Silbermünzen sollen für die Brwaten desjenigen Staates, der sie geprägt hat, bis zum Belaufe von Fr. 50 anf jeder Zahlung geglichen Kurs haben.

Der Staat, der ste ausgegeben hat, wird sie von seinen Landesan^ehorigen ohne Betragsbeschränkung annehmen.

Art. 7.

Die osfentlichen fassen jedes der vier Staaten werden die von einem oder mehreren der andern vertragsehliessenden Staaten gemäss Art. 4 geprägten Silbermünzen bis zum Belaufe von 100 Fr. aus jeder der den genannten Kassen gemalten Zahlung annehmen.

Die Regierungen von Belgien , Frankreich und Jtalien werden bis zum 1. Januar 1878 die schweizerischen, dem Gesez vom 31. Januar 1860 gemäss ausgegebenen Ein- und Zweifrankenstüke annehmen, die in jeder Hinsieht aus besagte Zeitdauer den naeh den Vorschristen des

Art. 4 geprägten gleichgestellt sind ;

alles unter den im Art. 4 gema.hten Vorbehalten belassend die Abnuzung.

Art. 8.

Jede der vertragschliessenden Regierungen verpflichtet steh , von Brivaten oder den ossentlichen Kassen der andern Staaten die von ihr ausgegebenen Silberscheidemünzen anzunehmen und gegen einen gleichen Betrag Eourant-Münzen (Goldstüke oder silberne Fünffrankenstüke) ausznwechseln, unter der Bedingung, dass der ^ur Umweehslung gebrachte Betrag nicht unter hundert Franken sei. Diese Verpfli.htm..g besteht noeh zwei Jahre na.h Ablauf des gegenwärtigen Vertrages in Krast.

Art. 9.

.

Die hohen vertragsehliessenden Theile dürfen ^ilbermün^e.. zu 2 Fr..

1 ^r., 50 Rp. und 20 Rp., die na.^ den Vorschriften des Art. 4 geprägt find, nur bis zum Betrage von ... Franken auf jeden Einwohner ausgeben.

Mit Rüksicht ans die jüngsten, in jedem Staate vorgenommenen Volkszählungen und aus die muthmassli.he Bevölkerungsabnahme bis zum Ablaufe des gegenwärtigen Vertrages werden die dai.erigen Beträge fest-

gestellt: für^ Belgien ,, Frankreich ,, Jtalien ,, die Schwer

auf " ,, ,.

32,000,000 ^ranken.

239,000,000 141,000,000 ,, 17,000,000 ,,

153.

Auf Rechnung obiger Summen, welche die Regierungen zu prägen befugt sind, kommen die Beträge, welche bereits ausgegeben sind , von F r a n k r e i c h , krast des Gesezes vom 25. Mai ..864, in Fünfzigund ^wanzigrappenstüken für ungefähr 16 Millionen; von Jtalien, krast des .gesezes vom 24. August 1862, in Zweiund Einfranken-, Fünfzig- nnd Zwanz^grappen-Stüken für ungefähr 100 Millionen ; von der S c h w e i z , krast des Gesezes vom 31. Januar 1860, in

..Zwei- und Einsrankenstüken für 10,500,000 Franken.

Art. 10.

Die Jahreszahl soll von nun an auf den in den vier Staaten geprägten Gold- und Silbermünzen angemerkt werden.

Art. 11.

Die vertragschließenden Regierungen werden einander alljährlich den Betrag ihrer Ausgabe an Gold^ und Silbermünzen, den Stand der Einlosnng und Umschmelzung ihrer alten Münzen , so .vie alle aus das

Münzwesen bezüglichen Verfügungen und Schristftüke mittheilen.

Sie werden einander gleichermassen von allen Vorgängen. welche den gegenseitigen Verkehr ihrer Gold- und Silbermüuzen betreffen, Kenntniss geben.

Art. 12.

Das Recht znm Beitritt zur gegenwärtigen Uebereinkunft ist jedem Staate vorbehalten , der ihre Verbindlichkeiten übernehmen und das Ver..

einsmünzs^stem in Betreff der Gold- und Silbermünzen einführen will.

Art. 13.

Die

Vollziehung

der in

gegenwärtiger Uebereinkunst enthaltenen

gegenseitigen Verpflichtungen ist, so viel als nothig, der Erfüllung der Formalitäten und Vorschriften untergeordnet, welche durch die Verfassung^geseze derjenigen der hohen vertragschließenden Theile festgesezt werden, die deren Anwendung ^u bewirken gehalten sind, was sie in moglichst kürzester Frist zu thun sich verpflichten.

Art. 14.

Gegenwärtige Uebereinknnst soll bis zum 1. Januar 1880 in Kraft verbleiben Wenn ein Jahr vor dieser Frist die Uebereinkunft nicht gekündigt wird, so bleibt sie mit voller Rechtskrast auf eine weitere Zeitdauer von 15 Jahren verbindlieh, und so fort von 15 zu 15 Jahren, fo lange eine Kündigung nicht ersolgt.

154

Art. 15.

Gegenwärtige Uebereinkunst soll r.atisizirt und die Ratifikationen Rollen zu Baris in ^eit von sechs Monaten oder früher, wenn moglieh.

ausgewechselt werden.

.

Zur U r k u n d e d e s s e n haben die bevollmächtigten Kommissäre den gegenwärtigen Vertrag unterzeichnet und demselben ihr Wappensiegel beigedrukt.

Vierfach ausgefertigt m Baris, den 23. Dezember 1865.

(L. S.)

(Gez.) .^er.t.

(L. ^.)

(Gez.) ^eer-^er^.

(L. ^.)

(Gez.) ^ortamps.

(L. 8.)

(L. .^.)

(Gez.) ^e^lin^er.

(Gez.) ^e ^arieu.

(L. S.)

(L. .^.)

(Gez.) Artom.

(Gez.) ..^tolo.^o.

(L. ^.)

(Gez.) ^elouze.

^ ^ .

^

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesraths an die Bundesversammlung, betreffend den Münzvertrag zwischen Belgien, Frankreich, Italien und der Schweiz. (Vom 2. Februar 1866.)

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Jahr

1866

Année Anno Band

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08

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

24.02.1866

Date Data Seite

133-154

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10 005 031

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