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Botschaft des
Bundesrathes an die h. Bundesversammlung, betreffend P fer devergütung, resp. Abänderung des § 66 im Reglement sur die eidg. Kriegsverwaltung.
(Vom 23. Juni 1866.)
Tit..
Das erste im § 66 des Reglements für die Kriegsverwaltung , beziehungsweise der bezügliche Bassus im Bundesbeschluße vom 23. Ehristmonal.. 1851 betreffend die Umwandlung der Ansäze für
Besoldung und Vergütung im Reglement für die eidg. Krieg.sverwaltnng, hatte das Maximum der bei Verlust der Bserde von der eidg. Kriegskasse zu leistenden .Vergütung ursprünglich auf Fr. 600 sur ein Trainpferd, Fr. 700 für ein Reitpferd und Fr. 900 für ein Offierspferd festgesezt.
Durch Bundesbeschluss vom 30. Ehristmonat 1856) ist jenes Maxi-
mum mit Rüksieht auf die seit Erlass des. Regimentes gestiegenen Vserdepreise auf Fr. 800 für ein Trainpferd und Fr. 1200 für ein Reitpferd erhoht worden. Für die Offizierspferde wurde keine besondere Bestiunnung mehr ausgenommen.
Seither haben sich auch diese Ansähe als unzureichend herausgestellt, wesshalb wirJhnen denn auch schon mitBoischast vom 3t .Oktober 1864) eine Erhohung des Max.imums aus Fr. 1000 sur das Trainpferd und
auf Fr. 1500 für das Reitpferd beantragten.
Wir darauf aufmerksam, dass eine solche Erhohung enge mit der Hebung des Vferdedienstes zusammenhange, indem dadurch
Siehe eidg. Gesezsammlung, Bd. lll, S. 45.
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Bundesblatt J. 1864 Bd. III, G. 43.
204 mancher Eigenthümer veranlasst werde, Bserde von hoherem Werthe und daher auch grosserer Diensttüchtigkeit einsehäzen zu lassen, was auf die Absehazungssumme nur günstig wirken müsse. Wir wiesen ferner daraus hin, dass die Erhohnng eine notwendige Konsequenz des BundesBeschlusses vom 3. Heumonat 1861 ^) betreffend leichtere Rekrutirung der Kavallerie sei , welcher unter Anderm zum Zwek hatte, den Reiter
gegen allsällig im Dienst erlittenen Schaden moglichst sicher zu stellen.
Es konne dies nur dann geschehen, wenn das Maximum der Einschäzungssummen mit den heutigen Bserdepreisen in Einklang gebracht werde und der einzelne Reiter , der ein kostbares Vserd in den Dienst gebracht habe, nicht mehr Gefahr lause, beim Zugrundegehen desselben mit einer Summe entschädigt zu werden , welche weit unter dem wirklichen Werthe stehe.
Wenn diese Btrachtnngen schon für den Friedensdienst ihre volle Berechtigung hatten , so ist dies in einem noch viel hohern Grade der Fall in Zeiten, wo benachbarte Länder ihre Armeen ans den Kri..gsfnss stellen und durch die Vserdepreise rasch in die Hohe getrieben werden.
Gleichwohl geht unser Antrag nicht so weit, diese ansnah.usweisen Verhältnisse ebenfalls zu berüksichtigen ^ wir glauben aber , dass die
gegenwärtigen Zeitumstände, die vielleicht dem Bunde die Bflieht aus-
rlegen, grosse Anforderungen an die Bserdeeigenthümer stellen zu müssen, es dringend erheischen, dass man ihnen wenigstens diejenigen Rül.sichten schenke, die man ihnen nach unserer Ansicht schon in ^riedenszeiten hätre schenken sollen.
Wir glauben denn auch, dass Jhre Schlnssnahme vom 17. Dezember
1864 ^), womit Sie ans die Jhuen mit Botschaft vom 31. Oktober 1864
vorgelegten .^lbäuderungen au dem Verwaltungsreglemente nicht eingetreten sind, weniger die ^rage der Einsehä.,ungssumme berührt habe, als vielmehr die übrigen Jhnen damals vorgelegten Anträge über dienstliche und administrative Vorsehristen, deren Behandlung ^ie bis znr Gesammtrevision des Verwaltungsreglementes verschoben haben, wesshalb wir die Angelegenheit nochmals Jhrer Würdigung unterstellen zu sollen glaubten.
Judem wir Jhnen die Annahme des nachsolgenden Beschlusseswurses empfehlen, benuzen wir den Anlass , Jhnen die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung zu erneuern.
Bern, den 23. Juni 1866.
Jm Ramen des schweif. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : ^. M. Knusel.
Der Kanzler der Eidgenossenschaft: ^chie^.
^) Slebe eldg. .^esezsammIung, Band^II, Seite ..l.
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Beschlnßentwurf betretend
Abänderung des .^ 66 int Reglement für die eidgenössische Kriegsverwaltung.
.^ i e B u n d e s v e r s a mm l n n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, ..^f den Vorschlag des Bundesrathes vom 23. Juni 1866,
b e s eh l i esst : ^er Bundesbeschluß vom 30. Ehristmonat 1856, betreffend AbÄnderung des ^ 66 , erstes Lemma des Reglements über die eidg.
..^riegsverwaltnng, beziehungsweise des bezüglichen Vassus im Bundeslbeschlusse vom 23. Ehristmonat 1851, betreffend die Umwandlung der
^lnsäze für Besoldung und Bergütung^ im Reglement für die eidgenossische ..^riegsverwaitnng, wird dahin abgeändert, dass das Maximum der beim .Verlust der Bferde von der eidg. .^.iegskasse zu leistenden Vergütung
.beträgt:
für ein Trainpserd
,, ,, Reitpferd
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1000 Franken,
I500
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Botschaft des Bundesrathes an die h. Bundesversammlung, betreffend Pferdevergütung, resp. Abänderung des § 66 im Reglement für die eidg. Kriegsverwaltung. (Vom 23. Juni 1866.)
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1866
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2
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29
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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
06.07.1866
Date Data Seite
203-205
Page Pagina Ref. No
10 005 152
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