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Schweizerisches Bundesblatt.

^Vlll. Jahrgang. l.

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Nr. ^.

^. Januar 18^.

Bundesratbsbeschluß in

Aachen de.... Rekurses der Stadt-Schüzengesellschaft von Biel, betreffend Erpropriation.

(Vom

27. Dezember 1865.)

^. e .. schw e i z e r i s ch e B u n d e s r a t h hat

in Sachen der S t a d t - .^ eh ü^ e n g e s e l l s eh a st v o n B i e l , betretend Expropriation ; nach angehörtem Berichte des Justiz- und Voli^eidepartements nach Einsicht der Akten, woraus sieh ergeben :

und

l) H.rr Advokat B l o s c h in Biel hat Ramens der StadtschulenGesellschaft daselbst mit Eingabe an den Bundesrath von. 1.). April 1865 folgendes vorgetragen : ^ie genannte Gesellschaft befi^e seit nnvordenklicher Zeit eine ihr von der Gemeinde Biel zngetheilte Wiese aus dem Va^uart bei Biel, welches Besi.^thum spater dureh verschiedene Ankäufe vergrossert worden

sei.

.^lns diesem Güterkompl.^ habe die Gesellsehast im Jahr 182l ein

^ehüzenhaus gebaut mit eineni ^cheibenhaus ans der Westseite.

sei sie wiederholt im ^alle gewesen, den unbelasteten Besiz gegen den Schaden zu wahren. Es sei dies namentlich aneh der Fall mit B.^ug ans eine l 846 neu erstellte ^trasse von Ridau nach

..^..nd^blatt. Jahr^. X^IlI Bd.....

^

.Seither drohengewesen der Biel^

66 ^..euenstadt.^Strasse , welche in kurzer Distanz hinter dem Kugelsang durchgeführt worden sei. Diese Strasse habe in der Folge den Bau einer neuen Sehnzmauer nothig gemacht, deren kosten die Regierung von Bern im Jahr 1851 mit Fr. 676. 75 Rp. unbeanstandet an die Gesellfchaft vergütet habe.

Als 1859 die .^stwestbahngesellschast eine Konzession sür die Linie Biel-Renenstadt erhalten und den Eisenbahndamm ebensalls in geringer Entfernung von dem Scheibenhaus prosektirt habe, sei von der Gesellschaft wieder, und zwar am 5,^7. April 1860, d. h. noch innerhalb dem Er^pro..

priationstermin , eine Re.l.tsverwahrnng eingegeben worden. Dennoeh habe das übliche E^propriationsversahren nicht stattgefunden , auch die Schüfen geseltsehast habe .sich zu keinen Sehritten veraulasst gesehen, so lange sie Riemand an der Ausübung ihrer Rechte gehindert habe. Rachdem inzwischen die Ostwestbahngesellschast eingegangen und die Linie an den Staat Bern übergegangen sei , habe im Herbst vorigen Jahres ein Bahnwärter angezeigt , dass eine Kugel über den Kugelfang in das

Wächterhäuschen eingesehlagen habe.

Sogleich sei das Staatsbahn-

direktorium b^i der Regierung klagend ausgetreten , welche ohne Weiteres den Befehl gegeben habe , die Schiessübungen zu verbieten , wenn die Schüzengesellschast sieh nicht entschlösse, die erforderlichen ......icherm.gsmassregeln zu treffen.

Die Sehüzengesellsehast habe zwar nicht gesäumt, die Regierung darauf aufmerksam zu machen, dass der Eisenbahnban ohne Rüksieht ans ihre Verwahrung geschehen sei, dass sie daller sieh nieht verpflichtet glanbe, der Eisenbahn wegen kostspielige Sehn^bauten herzustellen, und dass sie das Recht des Staates zur Expropriation nicht bestreite, aber au^h bereit sei, die Differenz auf gütlichem Wege zu losen. Dagegen sei das Staatsbahndirektorium ni.^t darans eingetreten , und der Regierungsstatthalter von Biel habe Befehl erhalten, den Beschluss der Regierung einsaeh zu vollziehen. Dies sei dann wirklieh geschehen mit Verbot vom 11. Roven.ber l 864, wodurch alles Sehiessen vom ^..hüzenhaus aus dem Bassa^uart her bei einer Busse von Fr. 6 bis 70 verboten worden sei , mit der Bemerkung verbunden , dass Ansprüche vo.i Brivatrechteu an den Zivilrichter gewiesen seien.

Die in ihrem Eigenthum beeinträchtigte ^chüzengesellsehast rufe nun zu dessen Schuz gegen die in ihrer eigenen ^a.^he handelnde Regierung von Bern den Art. 21 der Buudesversassnng nnd das Bundesgesez vom 1. Mai 1850 an. Es drohe der Gesellschast eine Dienstbarst, daher müsse das ..^ehäznngsversahren nachgeholt werden, da nur unter dieser Voraussezung eine Berufung an das Bundesgericht moglieh sei. Auch ^ 83 der Verfassung des Kantons Bern garantire die Unverlezlichkeit des

67 Eigenthnms und volle Entschädigung für ^ie gezwungene Abtretung. Diese Entschädigung werde h.er nicht unbedeutend sein.

Die Stadtsehüzengesellschast von Biel stellt daher an den Bundesrath das Gesuch : 1^ Er mochte die Regierung des Sautons Bern anhalten, naeh Mitgabe des E^propriationsgese..es gegenüber der ^tadtschüzengesellsehast von Biel sür die ihr zu Gunsten der Staatsbahu auserlegte Eigenthumsbesehrankung den E^propriationsweg zu betreten.

2)

Es mochte der Bundesrath zur Vornahme der Schwung der Entschädigung.^sordernng das in Art. 17 und 22 des ..gesezes vom 1. Mai 18.^0 vorgeschriebene Versahren anordnen.

2) Ramens der Regierung des Kantons Bern hat Herr Fürsprech R i g g e l e r in Bern unterm 7. Angust .l 865 dieses Gesuch mit dem Antrage ans Abweisung beantwortet, und znr Begründung dieses Antrages im Wesentlichen bemerkt .

Die Regierung von Bern habe das fragliehe Schiessverb..^ in ihrer versassungsmässi^en Stellung erlassen ( ^ 4 0 der Kantonsversassuug ).

Sie sei schon wiederholt im ^alle gewesen, gleiche Verbote gegen andere Sehüzeugesellschasten zu erlassen. Von dem gleichen Rechte habe sie am .). Februar 1852 selbst gegenüber der Stadtsehüzengesellsehafl von Biel Gebrauch gemacht, indem ihre Ansprüche ans Ersaz der Kosten sür die Schn^maner abgewiesen worden seien , und ...war ans dem Grunde , weil der ^taat uieht verpflichtet sein konne, einer solchen Brivatanstalt die von ihr gegenüber der V o l i ^ e i zu erfüllenden Vfliehten abzunehmen, und zwar mit der Androhung verbunden , dass wenn nieht Anstalten getroffen werden, noch vor Beginn der ^ehiessübungen eine sehnende Konstruktion anszusül.^ren, dieselben von ^olizei wegen untersagt würden.

Run stehe dem Bunde keine Kognition ^u über solche, ans das eigene Territorium besehräulte polizeiliche Massnahu^en einer Kanlousregierung (Art. 3 der Bundesverfassung). Hoehstens konnte an den Grossen Ratl,.

als Oberaussiehtsbehorde eine Beschwerde gerichtet werden.

Uebrigens werde die Kon.^petenz der Regierung nicht bestritten.

Die

^tadtschu^ugesellschast verlange in lester Jnstanz Entschuldigung für eine angebliche Entwerthnng ihres Eigenlhnms. Die erste Voraussetzung eines solchen Verlangens sei aber die Widerreehtlich.keit der Handlung des Beschädigenden. Diese Handlung bestehe hier in dem .^ehiessverbot. Da es aber sormell und materiell gereehtfertigt und unantastbar sei , so koune

sich keiue Entsehädigungspflieht daran knüpsen.

68 Ein solcher Anspruch wolle zwar aueh daraus abgeleitet werden. dass die ^ehüze..gesellschast ein Recht darauf habe. die Slaatsbahnlinie mit kugeln zu bestreiken. Allein durch die nur periodische Handlung des Schiesseus sei keine Usul^apion moglich gewesen . die Errichtung von Schiesswehren zeige auch , dass hiesur keine Absicht bestanden habe. Aus Verwahrungen gegenüber ^ritten konne nichts abgeleitet werden . sie berühren den Staat nicht.

^ie ^ehüzengesellschaft konne sieh auch darauf nicht berufen , dass sie sich Machtsprüchen des .Staates als Bolizeibehorde habe fügen müssen, denn ^ der ^ l 7 der bernischen ..^taatsversassung räume das Recht ein, dass ^ioila..sprüche aller Art, die ans der ..^.ra..t....ortli.hkeit von Beamten oder Behörden des Staates sl.essen, stets gegen diesen vor den Gerichten ana^braeht werden kennen.

^a nun eine ^ienstbarkeit zu Gunsten der ...^tadtschuzengesellschast von Biel nicht bestanden habe, so sei a n ..h ein E^propri.^tionsversahren nicht zulässig. ^ie Eingabe, welche gegenüber der Ost^estbahn am 7.

April l 860 bei dem Gemeiuderathe von Biel gemacht worden, sei nur eine blosse Ver.val..rnug gewesen, während na.h Art. 12 des Expropriatiousg^sezes eine genaue ^orl^erung gestellt werden müsse. ^ie Sehäzuugsl^ommission habe da^nals jene Verwahrung als unzulässig erklärt.

^ie ...^aehe sei somit erledigt. ^er ^taat als Re^tsuaehfolger ..er Ostwestbahn habe volles, sreies Eig..uthnmsr^.ht an der Bahnlinie erworben, die zu Gunsten der ^tadtsehüzengesells.hast von Biel nieht weiter beschwert sei ; J n Erwägung:

1) sofern die Stadtsehüzengesellsehaft von Biel hiusichtli..h der Abtretung oder Einräumung von Rechten wegen Erstellung der Eisenbahn glaubte Ansprüche ergeben zu kennen, so halte sie dieselben zur Zeit der Expropriation der ...^stwestbahngesellsehaft auf die im Bnndesgesez vom 1. Mai 1850 vorgeschriebene Weise und inner der^ sestgesezteu Frist machen sollen.

Wenn sie sich statt dessen mit einer einfachen Verwahrung begnügte, welche aber uuberüksichtigt gelassen wurde, so kann es nicht in den Besugn.sseu des Bundesrathes liegen, jezt noch die Regierung vou Bern als Recht^ua^hsolgeriu der Ostwestbahn zur Betreuung des E^propriationsweges wegen behaupteter Eigenthumsbeschrankuug gegenüber der Beschwerdeführerin anzuhalten.

2) Wenn aber ^ie Reknrrentin durch das Verbot des Regiernngsstatthalters von Biel vom l1 Rovember 1864 sieh in ihren Vrivatrechten verlezt glaubt, so gibt ihr der Art. 17 der Kauto..sverfassu..g das Mittel an die Haud, ihre Ansprüche vor den Gerichten zur Geltung

^ zu bringen , auf welchen Weg die Stadtsehi^engesellsehast von Biel bereits in dem zitirten Erlass des Regierungsstatthalters ausmerksam gemacht wird ;

b e s eh l o s s e n : 1.

Es sei in die Beschwerde hierorts nieht weiter einzutreten.

2.

Sei dieser Beschluss der Regierung des Kantons Bern , sowie der Stadtschü..e..gesellsehaft von Biel unter Rüksendung. der Aktenstüke mit^ulheilen.

Also beschlossen, B e r n , den 27. Dezember 1865.

Jm Ramen des schwe^. Bundesrathes,

Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Schenk.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft :

Schieß.

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Bundesrathsbeschluß in Sachen des Rekurses der Stadt-Schüzengesellschaft von Biel, betreffend Expropriation. (Vom 27. Dezember 1865.)

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