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Gesezentwurf ^ betreffend

die Begehren für Revision der Bundesverfassung.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , in Ausführuug des Artikels 113 der Bundesverfassung ; uach Einsieht des Antrages des Bundesrathes vom 23. Rovem-

ber 1866,

besehli esst : Art. 1. Fünfzigtausend stimmberechtigte Schweizerbürger kounen zu jeder Zeit verlangen, dass die Frage, ob eine Revision der Bundesverfassung stattfinden soll, dem schweizerischen Volke zur Abstimmung vorgelegt werde.

Diese 50,000 Stimmen müssen jeweilen in dem Zeitraum von einer der zwei gesezlich bestimmten Versammlnngen der eidgenossischen Räthe bis zur folgenden dem Bundesrathe zuhanden der Bundesversammlung eingegeben werden.

Stimmen , die in einem frühern Zeitraum gesammelt oder eingereicht worden find, zähleu bei der Berechnung der 50,000 nieht mit.

Art. 2. Das Verlangen wird aus dem Wege der schriftlichen Eingabe gestellt. Die Untersehristen müssen von dem Vorstande der Wohngemeinde der Unterzeichner beglaubigt und die Stimmberechtigung der betretenden . Bürger bezeugt sein.

Für diese Amtsverrichtnngen dürfen keinerlei ... axe n bezogen werden.

Art. 3.

Der Bundesrath hat die eingelangten Begehren, ohne

Rüksicht darauf, ob dieselben die. Zahl von 50,000 erreichen oder nicht, mit einer, nach den Kantonen geordneten Uebersiehtstabelle versehen. der Bundesversammlung bei deren Zusammentritt vorzulegen.

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Art. 4. Sollte sich ^ie im Art. 1.l3 der Bundesverfassung geforderte Anzahl von Unterschriften stimmfähiger Schweizerbürger bis zum Tage der Beschlusssassnng der Bundesversammlung nicht vorfinden , so verlieren die eingereichten sofort ihre Krast und das Verlangen bleibt aus sich beruhen.

Art. ^ 5 . Hat sieh die Bundesversammlung dagegen überzeugt, dass die gesorderte .^ahl von 50,000 Unterschriften von stimmfähigen Schweizerbürgern für Volksabstimmung vorhanden ist , ^o hat dieselbe ohne Verzug die Frage dem Schweizervolke vorzulegen . ob es die bestehende Bundesverfassung einer Revision unterstellen wolle oder nicht.

Art. 6. ....^er Bundesrath ist mit der Vollziehung des gegenwärtigen Bundesgesezes beauftragt.

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Gesezentwurf, betreffend die Begehren für Revision der Bundesverfassung.

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Bundesblatt

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Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1866

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

52

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

01.12.1866

Date Data Seite

211-212

Page Pagina Ref. No

10 005 302

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