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Bundesrathes an die h. Bundesversammlung, betreffend Erhöhung des Personen-Tarifes der Eisenbahn von haus bis zur Grenze des Kantons Waadt.

(Vom 2. Juli 1866.)

Mit Eingabe vom 23. dies übermittelt uns der Staatsrath des Kantons Freiburg ein Dekret des dortigen Grossen Rathes vom 24. Mai

l. J., wodurch derselbe, in Abänderung des Art. 30 des Lastenheftes

de... Eisenbahn -Konzession ans Freiburger Gebiet, vom .l 12. .....ovember 1856, den Tarif für den Versonentransport in folgender Weise erhoht: Fr Ct.

VerBerson und per Kilometer d. h. 3333 1/2 eidg. Fuss L El. -- 11 oder per Stunde a 4800 Meter .

55 H.

,, ,, .

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à 4800 ,, à 4800 ^

Ill.

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Zur Begründung dieser Erhohung verweist der Staatsrath auf die bekannte schwierige Finanzlage des Kantons Freiburg , welche es nothwendig gemacht habe , auf Mittel zu denken , um dem Lande die zur Ausführung der kostspieligen Unternehmung gebrachten Opfer einigermassen zu erleichtern.

eidg. Gesezsammlung, Band V, Seite 627.

301 Der Canton ein^g habe der Eisenbahnverwaltung Anleihen im Be..rage von 28 Millionen Franken gemacht , deren Verzinsung zu 5 ^ eine jährliche Summe von Fr. 1,400,000 erheische, während die

^etto-Einnahmen des Jahres 1865 nur auf ungefähr Fr. 600,000

Bestiegen seien. Es ergebe sich somit ein jährliches Def^it von ^r. 800,000 , zu welchem noeh die .Amortisation hinzugerechnet werden müsse..

Während im Jahre 1855 der Danton an direkten und indirekten Steuern Fr. 729,621. 74 zu bezahlen gehabt habe, sei der Betrag

dieser Steuern im Jahre 1865 auf Fr. 1,5.96,755. 61 gestiegen.

Mit dieser Differenz von Fr. 867,133. 87 habe der Kanton da.^

Defizit der Eisenbahn und dasjenige , welches schon vorher in der ordentlichen Verwaltung vorhanden gewesen sei , gedekt. Diese allgemeinen Steuern noch weiter zu vermehren, sei unmöglich, und doch sei es unumgänglich nothwendig, die Einkünfte ^u steigern, um den in den An.^eihensverträgen stipulirten Amortisationsverpflichtungen nachkommen zu konnen. Hiezu habe sich als das natürlichste Mittel eine Erhöhung des Tarifs dargeboten.

Der bisherige Tarif sei mit denjenigen anderer Linien übereinstimmend, deren Anlage entweder viel weniger gekostet habe, oder deren Erträgnisse viel grösser seien, aber stehe durchaus nicht im Verhältniss zu den Baukosten und dem Verkehr der .Linie Lausanne^xeiburg^Bern.

Zul^em komme die Erhöhung des Tarifs nicht einzig dem Kanton Freiburg zu gut , sondern sie verbessere die Stellung der Jnhaber der betreffenden .^blig.tttonen .^nd .^tien., und es liege im eidgenössischen Jnteresse, den Kapitalisten, welche zu den grossen schweizerischen Unternehmungen beigetragen, ^u. zeigen, dass die Behörden geneigt seien, die zur Verminderung der von ihnen gebrachten Opfer notwendigen Massregeln zu ergreisen. Uebrigens sei der vorgeschlagene Tarif durchaus nicht übertrieben hoch. Es sei derselbe, welcher aus der Li^ie d^t.^ie..

dem .Iura industriel. der Linie Bulle-Romont und beinahe auf allen französischen Linien gelte.

Den Reisenden werde di.e k^nm .......^......^ Erhöhung des Tarifs nieht fühlbar sein und doch ^dem Ka...ton eine wesentliche Erleichterung

verschaffen.

Auf diese Gründe gestuft , stellt der ^taatsrath von Freiburg an uns das Gesuch, wir möchten der Bundesversammlung die Genehmigung des genannten Dekrets beantragen.

Der gegenwärtig geltende Tarif auf der Linie^ Lausanne-Freiburg.^ Bern beruht auf dem Dekrete des Grossen Rathes vom 24. Mai 1856

(Eisenbahnaktensammlung lIl. S. 353) und dem Bundesbesehluss, betreffend den Westbahnkonflikt vom 23. Herbstmonat 1856 (eid^. Gesezsammlung V. 399).

302 Jn jenem hatte der Grosse Ratl.. von Freiburg im Art. 3 festgesezt: ,,Der Staatsrath ist mit der endgültigen Abfassung des in Art. 3 und 13 der Uebereinkunst erwähnten Lastenhestes beaustragt^ , welche Vollmacht die Bundesversammlung in obgenanntem Beschluß durch einen besondern Vorbehalt im Art. 2, Lemma 6 dahin einschränkte, dass die Tarifée im Art. 30 u. ss. des .Lasteuhestes vom 24. Mai 1856 für Versonen, Gepäk, Waaren und Vieh per Kilometer nicht hoher gestellt werden dürfe, als solche in der Konzession der Westbahngesellsehaft seiner Zeit bewilligt worden seien.

Eine Erhohung des Tarifs kann somit nicht ohne Abänderung des Bundesbeschlußes vom 25. .^erbstmonat 1856 eintreten.

Was nun die Grhohung selbst anbetrifft, so verweisen wir aus die vom Staatsrath von Freibnrg dafür angebrachten Gründe , deren Berechtigung und Bedeutung nicht verkannt werden kann.

Juden. wir noch ausdrüklich hervorheben, dass die Abänderung des Tarifs nur aus den Theil der Linie Lausanne - Freiburg .. Bern Be^ug hat, welcher auf sreiburgischem Territorium liegt, beehren wir uns, Jhnen nachstehenden Beschlussentwurs zur Annahme ^u empsehlen , und benuzen diesen Anlass zur erneuerten Versicherung vollkommener Hochachtung.

Bern, den 2. Juli 1866.

Jm ......amen des fehweiz. Bundesrathes, .^..er Bundespräsident : . ^. M. Knusel.

.^er Kanzler der Eidgenossenschaft: Stlne^.

Beschlußentwurf betreffend

Erhöhung des ^ersonentarifs der Eisenbahn von Thörishaus bis ^ur Waadtlandergren^e.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht

1) des Dekretes des Grossen Rathes von Freiburg vom 24. Mai 1866, wodurch in Abänderung vom Art. 30 des Vflichtenhestes

.^03 vom 12. Rovembex 1856 zu der von der Bundesversammlung untexm 23. Herbstmonat 1856 genehmigten Konzession für eine Eisenbahn im Kanton Freiburg die bisherige Fahrta^e für die Reisenden aus der Linie Lausanne^Freibnrg^Bern, so weit dieselbe auf freiburgischem Gebiet liegt, erhoht wird.

2) der Znschrist des Staatsrathes von ^reiburg vom 23. Juni 1866, worin derselbe mit Rüksicht ..uf den im Art. 2 obigen Beschlusses von der Bundesversammlung gemachten Vorbehalt, dass die Tarifs.^e sür Versonen, Gepäke, Waaren und Vieh per Kilometer aue der Freibur^erlinie nicht hoher gestellt werden dürfen , als folcht in der Konzession der Westbahngesellschast seiner Zeit bewilligt worden sind, um Genehmigung des vorgelegten Dekrets nachsucht, 3) des Berichtes und Antrages des Bundesraths vom 2. Juli 1866, beschliesst: 1.

Dem Dekret des Grossen Rathes von Freiburg vom 24.

Mai 1866 wird die Genehmigung ertheilt.

2. Lemma 6 vom Artikel 2 des Bundesbeschlusses vom 23. September 1856 ist, so weit es den Tarissaz für Bersonen betrifft, aufgehoben.

3. Der Bundesrath ift mit der Vollziehung und üblichen Bekanntmaehung dieses Beschlusses beauftragt.

Bundesblatt. ^ahrg. XvIII. Bd. II.

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Bericht des Bundesrathes an die h. Bundesversammlung, betreffend Erhöhung des Personen-Tarifes der Eisenbahn von Thörishaus bis zur Grenze des Kantons Waadt. (Vom 2. Juli 1866.)

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1866

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09.07.1866

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