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Bericht der

nationalrathlichen .kommission in Rekurssache des Hrn. Paul G é l y von Lausanne, domizilirt in Genf, betreffend seine Bevogtung durch die waadtländer Behörden.^)

(Vom 5. Juli 1866.)

Tit..

Jm Jahr 1864 kamen die Verwandten von V. Gély, , Bürger von Lausanne, damals wohnhaft im Danton Waadt, mit einem in den landesüblichen formen gestellten Begehren um Bevogtung desselben wegen Verschwendung eiu. Bald nachher verlegte Gely, wahrscheinlich um sich der Jurisdiktion der waadtlauder Gerichte zu entziehen, sein Domizil naeh Gens und suchte seine dortige Einbürgerung nach, die er dann anch im darauf folgenden Monat Jnni erlangte.

Jn dem Zeitraum zwischen der Anhängigmachung des Bevogl.u..gsbegehrens und der Einbürgerung, sowie auch nachher, erhoben sich verschiedene Jnzidenzanstände , welche von der obersten Gerichtsinstanz in folgendem Sinne entschieden wurden : Verschiedene gerichtliche Aktenstüke mussteu abgeändert und berichtigt werden ; in der Hauptsache aber wurde der frühere Entscheid aufrecht erhalten. Demnach siel die Anhängigmachung des Bevogtungsbegehrens bei den waadtländer Behörden faktisch in eine Zeit, wo Gély noch im Kanton Waadt wohnte, und es wurde durch die spät..ru Urtheile der ober.. Gerichte, sei dann das Datum übrigens

so oder anders , die Bevogtuungsklage und die ihr gegebene Folge bestätigt, so dass das ursprüngliche Datum ihrer Anhängigmachnng seine volle Kraft behielt.

^) Vergl. Bundesrathsbeschluss vom 22. Dezember 1865; Bundesblatt von l866, Bd. I, S. 21.....

628 Die Kommission will aus das in dieser Sache beobachtete Verfahren nicht näher eintreten, da ihre Ansicht hierüber, laute sie so oder anders, von keinen. Einflnss auf die vorliegende Frage sein kann.

Offenbar waren die waadtlander Gerichte zur Würdigung der sachbe^üglichen Verhandlungen kompetent und es ist die Bundesversammlung nicht in der Stellung, sich zu einem Appellations- und Kassationshof auszuwerfen und al- solcher die waadtländer Urtheile zu prüsen, ab.^ ändern oder zu kassiren. so weit es sich hiebei, wie dies wirklich der Fall ist, um keine Verl.ezung eines Buudesgesezes oder einer Bundesvorschrift handelt.

Uebrigens hat stch der Rekurreut auch gar nicht ans diesen Boden gestellt. er verlaugt die Anerkennnug, dass er seit dem 14. Juni 1864 Genfer Bürger sei , dass den Waa.dtlander Gerichten vom nämlichen Datum an keine Kompetenz in dem angehobenen Bevo^nngsprozess zukam, und dass demnach die genannten Gerichte der Sael.e keine weitere Folge geben dürfen.

Der Bundesrath hat diesen Rekurs abgewiesen, indem er dabei pou folgenden Erwägungen ..usg.ng: 1. Da weder Waadt noch Geuf dem Konkordate üb...... Vormundschaftsverhältnisse beigetreten sind, so bleiben beide Kantone im Vollgenusse ihrer Souv^räuetätsrecht^ über ihre Angehörigen wie ub.^r die bei ihnen Niedergelassenen.

2. Der Kanton Genf hat durch die Bürgerausnahme eines Bepogteten oder m.t Bevogtnng Bedrohten keine Bnndesvors.hrift verlezt, da der Kanton hiemit lediglich von seineu. Souveräuetätsrecht Gebrauch

machte. Die Würdigung der Statthaftigkeit dieser Einbürgerung hin-

wieder ist auss.hliesslich ^ache der kantonalen .^berhorde und nicht ...^ache der Bundesbehorde.

3. ..^bex auch Waadt hat seinerseits keine Bundesgese^e verlezt, wenn seine Gerichte eine Bevogtungsl^lage gegen einen --- znmal damals noch ..im eigenen Kanton wohnhasten - Angehörigen anhandnahmen.

Jhre Kommission, Tit., bekennt sich zu den nämlichen Grnndsä^n, und beantragt Jhnen daher einstimmig die Abweisung des Rekurses ini je^igeu Stadium der .^.rage,. alfo Znstimmnng zum Ständerath.

Was die Einbürgerung des Gel^ in Genf betrifft ,. so hat die Kommission gefunden , es sei in der That einzig der dortige Grosse Rath kompetent, zn entscheiden, ob diese Bürgeraufnahn.e den Kautonsgesezen entsprechend erfolgt sei , diess unbeschadet dem .^.echte des Kautons Waadt, später zu prüfen, welche Ausdehnung und welche Wirl.uugen diese Einbürgerung eines seiner Angehorlgen , dem ledern Kauton gegenüber haben konnte.

Jn Be^.g anf den bei den Wa..dtl....der Gerichten anhängig gemachten und vor denselben kontradiktorisch verhandelten Bevogtnngs-

629 prozess hält die Kommission dafür, es sei durch die Thal.sache, dass die Klage v o r dem Domizilwechsel des Gély und vor seiner Einbürgerung in einen. andern Kanton erfolgte , und dass die Klage von den obern Jnftan^en der Waadtlander Gerichte ausrecht erhalten wurde , die ^u.^ ständigkeit der lezteru ohue Weiteres festgestellt, und es konue ihnen das Recht zur weitern Behandlung und zur Aburtheilung dieser A..^ Gelegenheit nicht bestritten werden. Es ist in der Kommission selbst eine viel weitergehende Ansicht laut geworden . allein wir beschränken uns aus die Berührung dessen, womit alle Mitglieder einverstanden sind.

Jn der That ist es ein unbestreitbarer Rechtsgrundsaz , dass ein Gericht, bei dem eine Klage anhängig gemacht worden ist, bis zu deren Erledigung zuständig bleibt , gleichviel welche Aenderungen während schwebendem Vrozesse im Domizil oder Heimatrecht des Klägers eintreten mögen.

Es liegt demnach im gegenwärtigen Stadium der Sache kein Grund für das Einschreiten der Bundesbehorden vor.

Es ist möglich, wiewol nicht wünschbar, dass später zwischen den Kantonen Waadt und Gens wegen Vollziehung einer allfällig zu Stande kommenden Bevogtungserkanntniss ein Konflikt entsteht. da aber dermalen noch nichts Derartiges vorliegt, so stellt die Kommission den Autrag auf Zustimmung ^um Beschluss des Ständeraths, welcher unterm 22. ^ebruar 1866 den Rekurs als unbegründet abgewiesen hat.

. e x n , den 4/5. Juli

1866.

Ramens der Kommission, Der Berichterstatter:

^igget.

.^ o t e. Der Nationalrath ha.^ am 5. ..^ull ^blgen Antrag zum Beschluß erhoben.

M i t g l i e d e r der k o m m i s s i o n de.^ . N a t i o n a l r a t h s . ^. Piaget, Curli, ^..li.^, Bueher ^Zürich), Creiton.

.

.

^

^ ^

Notizen über

britifchen^andel, Schissfahrt und Finanzen vor und feit der Annahme de.... ^reihandelf^stem.^ und der Aufhebung der Schifffahrt.^gefeze.

Um eine Uebersicht des britischen .Handels und ^der Folgen der Einführung des ^Freihandels in Grossbritannien zu geben, veroffentlieht die Regierung J. britischen Majestät einen Berieht, dem wir Folgendes entheben:

Entfuhr nnd ^fn^ im Totall^etra^ nach 18^.

Einsuhr . . . ^ 65,253,286 Aussuhr . . . ,,113,841,802 Zusammen ^ 179,095,088

offizieller .^er^a^abe der britische^ fremden ulld ^olonialmaare^.

18.^3.

18^3.

t8^4.

I...^.

123,099,313 171,913,852 175,961,690 ^181,806,048 242,072,224 313,113,188 322,106,027 363,067,112 365,171,537 485,027,040 496,067,717 544,873,160

Von diesen Beträgen kommen nach offiziellem Werth für die Ausfuhr auf die britischen und irischen Manusakturen u. s. w. :

ll8^.

^ 100,255,380

^3.

2l4,327,452

^8^.

258,198,551

I8^.

267,150,982

...8....^.

301,6l2,902

Einsuhr und Ausfuhr nach ihrem wirklichen Werth betragen :

l8.^.

Einsuhr . . . . . . . . . ^ 152,389,053 Aussuhr . . . . . . . . . ,, 115:821,092

l.8.^3.

248,980,942 196,902,409

ll.^.

274,863,924 2 l 2,588,239

18^.

271,134,969 218,858,316

Die Aussuhr der britischen und irischen Manufakturen nach ihrem wirklichen Werth beträgt :

I^.

^ 47,381,723

ll.^3.

98,933,781

t.^3.

146,489,768

I8^.

160,449,053

I8^.

165,862,402

Die grosse Entwiklung dieses Handelszweiges während den legten Jahren erzeigt sich um so überraschender, wenn man bedenkt, dass das Ergebuiss des Jahres 1842 nur wenig hoher als das der vorhergehenden 30 Jahre war.

Die Aussuhr fremder Waaren und Eolonialprodukte nach ihrem wirklichen Werth betragen: l .

^ 4 .

^ 18,636,366

1 8 .

^ 3 .

50,300,067

I .

^ .

l .

52,139,186

l i .

.

^ .

52,995,914

Das Verhältniss der eingeführten Nahrungsmittel, welche jezt zollfrei sind, stellt sich wie folgt :

Hornvieh . . . . . Stük Seha^ . . . . . . ,,

I....^.

untersagt ,,

18^3.

125,253 259,420

I^3.

150,898 430,788

18^.

231,733 496,243

ll...^.

283,271 914,170

Gepokeltes Schweinefleisch ,

Spek und Schinken Butter . . . . .

Eier . . . . . .

Reis . . . . . .

. Zentner 8,355 205,667 1,877,8l3 1,069,390 713,346 .

,, 175,197 403,289 986,708 1,054,617 1,083,717 . Stük 89,548,747 123,450,678 266,929,680 335,298,240 364,0l 3,040 . Zentner 511,414 1^504,629 3,070,292 3,187,650 1,941,580 .

.

^ .

.

^

.

.

^ .

.

^

Von folgenden Artikeln, die noch der Konsumsteuer unterworfen sind, wurden zur Konsumtion zurükbehalten :

Eaeao . . . . .

Kaffee . . . . .

Zuker, roher, . . .

Thee . . . . .

Tabak, unverarbeiteter, Wein . . . . .

.

.

.

.

.

.

t..^.

I.^3.

.^ 2,246,569 3,997,198 ,, 28,519,646 36,983,122 Zentner 3,868,437 7,272,833 ^ 37,355,911 58,834,087 ,, 22,013,146 29,348,598 Ga lonen 4 ,8 1 5 , 222 6,813,830

t8^3.

3,712,287 32,762,995 9,202,524 85,183,283 36,751,173 10,422,105

I8^.

4,171,142 31,589,597 9,189,127 88,637,199 37,189,856 11,456,531

18^.

4,286,635 30,748,349 10,187,146 97,921,944 38,341,644 12,061,386

^er deklarirte oder wirkliche Werth der wichtigsten britischen Manufakturen bei der Aussuhr war folgender:

1...^.

Kieidungsstüke, Mercerie und Buzwaaren ^ 1,143,270 Baumwollengarn . . . . . . . , , 7,771,464 Baumwollenstosse . . . . . . . . . . . 13,907,884 Erdwaaren und Borzellau . . . . , . 555,430 Eisen- und Stahlwaaren . ^ . . . . .. 1,398,487 Leder und Leder.vaaren . . . . . ^ 400,927 Leinengarn . . . . . . . . .

1,025,551 Leinenmanusakturen . ^. . . . . . , , 2,346,749 Maschinen . . . . . . . . . , , 554,653 Eisen und Stahl . . . . . . . ., 2,457,717 Weissblech . . . . . . . . . , , 363,685 Seide, gezwirnt und mauusakturirt . . .. 590,189 Wollengarn . . . . . . . . , , 637,305 Wollenmannsakturen . . . . . . . . 5,185,045

. I 8 ..^ .

6,923,190 6,895,653 25,817,249 1,338,370 3,665,051 1,578,595 1,l 54,977 4,758,432 1,985,536 10,845,422 1,l8l,069 2,044,361 1,456,786 10,172,182

t8^3.

7,169,975 8,019,954 39,424,010 1,334,275 3,826,784 2,319,763 2,535,728 6,509,970 4,365,023 13,111,477 1,3l1,850 2,229,591 5,065,432 15,518,842

.^4.

7,376,970 9,083,239 45,799,090 1,422,014 4,334,273 2,408,306 2,991,969 8,172,8l3 4,848,592 13,310,484 1,263,246 2,214.927 5,417,377 18,533,497

I8^.

7,653,706 10,351,049 46,903,796 1,442,934 4,334,273 2,462,100 2,505,497 9,155,358 5,213,530 13,451,445 1,482,766 2,177,285 5,424,047 20,102,259

^

^fff^ Der Tonnengehalt britischer und fremder Schiffe war :

Zur Ausladung.

I8^.

I^3.

^3.

I8^ ^..^ Britische Schisse . . . . . Tonnen 5,415,821 9,064,705 15,263,047 16,409,413 17,413,643 Fremde ,, . . . . . ,, 1,930,98.. 6,316,456 7,762,116 7,065,471 7,572,202 Total Tonnen 7,346,804 15,381,161 23,025,163 23,474,484 24,985,845 Zur Einladung.

Britische Schiffe . . . . Tonnen 10,785,450 12,820,745 17,465,635 17,350,579 18,150,649 Fremde , , . . . . . ,, keine keine 81,897 66,107 77,705 Total Tonnen 10,785,450 12,820,745 17,547,532 17,416,686 18,228,354 ^if^au.

Der Tonnengehalt der gebauten und eingeschriebenen Schiffe im pereinigten Königreich betrug:

Segelschiffe . . . . . . . . . . .

Dampfschiffe . . . . . . . . . . .

Dazu kommt der Tonnengehalt der für

Fremde gebauten und eingeführten Schiffe . .

l...^.

116,213 13,71^ 129,929

1.^3.

154,956 48,215 203,171

I.^3.

253,036 107,951 360^987

I8^.

272,499 159,374 431,873

kei^

30,073

74,629

128,761

ll...^.

235,555 179,649 415,204

Total des eingeschriebenen Tonnengehaltes im Königreich

Tonnen 2,990,849 4,030,204 4,934,400 5,627,500 5,760,309 .^ .

.

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Bericht der nationalräthlichen Kommission in Rekurssache des Hrn. Paul Gély von Lausanne, domizilirt in Genf, betreffend seine Bevogtung durch die waadtländer Behörden.^*) (Vom 5. Juli 1866.)

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1866

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40

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15.09.1866

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627-633

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10 005 231

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