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Kommission des Nationalrathes in der Frage der Pferdevergütung , resp. Abänderung des § 66 des Reglements sur die eidgenössische Kriegsverwaltung vom 14. August

1845.

(Vom 7. Juli 1866.)

T i t. l Mit Botsehast vom 23. Juni 1866) beantragt der Bundesrath, in Abänderung von § 66 des Reglements über die eidgenossisch..

Kriegsverwaltung , das Maximum der Entschädigung für im Militärdienst verlorne Bserde festzusezen : a) Für ein Trainpferd auf

b)

,, Reitpferd

.

.

.

.

.

.

.

Fr. 1000.

. ,, 1500. ---

Den gleichen Autrag hat Jhnen der Bundesrath schon uuterm 31. Oktober 1864 unterbreitet. Sie haben ihn aber mit Schlussnahme.

vom 17. Dezember 1864 abgelehnt.

Wenn wir nach den daherigen Gründen sehen, so vernehmen wir aus .den. Protokoll und aus der Berichterstattung des Herrn Rationalrath Benz), dass sie mehr formeller als materieller Ratur waren.

Man wollte am Reglement über die eidg..nossische Kriegsverwaltung

Bundesblatt 1866, Bd. II, S. 20.....

1865

,-

4 7 .

^475 nicht fliken, Andern wünschte stimmungen.

ein^ durchgreifende Revision aller Be-

Mag^ nun diese Rüksicht im Allgemeinen geboten und augemessen erscheinen , so lässt sich unter den obwaltenden Verhältnissen , wo auf zwei Schlachtfeldern im Süden und Rorden von Europa blutige Kämpfe geschlagen werden und .Niemand absehen kann, .vie bald der Waffentanz auch bei uns seinen Reigen beginnt, nicht an eine durchgreifende Umänderung unseres Kriegsverwaltungsreglements denken. ^lber viel weniger wird Jemand zu beftreiten wagen, dass die Maxima der Eutschädigung für verlor.... Dienstpserde , wie sie im Bundesbeschluss vom 30. Dezember 1856 festgefezt find (Fr. 800 fürTrainps^e und Fr. .200

für Osfi^ierspferde) zu tief gegriffen seien.

Vorerst darf nicht ausser Acht fallen, dass man bei der Aushebung odex Auswahl der Vferde bereits von viel strengeren Ansichten^ ausgeht und viel grossere Anforderungen stellt, als ^ dieses früher der Fall war.

Fürs zweite fin^ die Vserde im Allgemeinen und ihr Unterhalt so.vie ihre Dienstleistung im Werthe wesentlich gestiegen. Die Stellung der

Militärpserde ist nicht aus alle Kantone gleich verteilt, somit die Last

der betroffenen Kantone unter sich eine vermehrte, wie sie auch für den Bferdebesiz..r eine drükendere und^ im^ Vergleich zu jeder andern Militär.^ dieustleistung eiue ausnahmsweise geworden ist. Die vorgeschlagenen.

Summen sind allerdings noch nicht in allen Fallen hoch genng , wohl aber werden sie in der grosso. Mehrzahl von fällen genügen.

Würden wir einer friedlichen Zukunft entgegensehen, so ^ürften^ diese Rükfiehten weniger schwer in die Waagschale fallen als angesichts.

Kanonendonners, der wohl noch von den Grenzen unseres lieben VaterAlandes entfernt tont, aber mit jedem Tage näher xüken kann. Jn.

einem solchen Ernstsalle w^ire es nicht billig und nicht gerecht , Deinem.

Vferdebesi^er all^n grosse ^pfer aufzuerlegen . Opfer , die ihrer ^atur.

nach nicht auf alle ^taatsaug.^horigen gleichmässig ^erlegt werden kon^.^n..

Es wäre nicht gerechtfertigt mit ..Beziehung aus die einem. ^lus.^ fuhrverbot gleichkomu.eude Erhohung des ^serdeaussuhrzolles , welche die ..^.fer.deeigenthüme... zwingt, ihre sonst .zu vortheilhast^u preisen verkäuflichen ..^ferde für den Dienst der Eidgenossenschaft zu behalten.

Ueberall hort mau Klagen über die uuverhältnissmässige Last, welche den Vsexdebefizer trifft und welche die R^krutixnng d..r Kavallerie wie die Requisition der übrigen Militärdienstpserde erschwert. Selbst bis in diesen Rathsaal find diese klagen ^ gedrungen und Rien^and wagte es,

^die Richtigkeit derselben i^. abrede zu stellen.

Jhre Kommission findet daher, übereinstimmend^ mit dem Bnndesrath, es lasse sich die Erledigung dieser Frage unter obwaltenden

476 Umständen nicht länger hinausschieben und beantragt Jhnen, dem .bundesräthiichen Vorschlage, übereinstimmend mit der Schlnssnahme des Ständeraths, zuzustimmen.

Bern, den 6/7. Juli .18.66.

Samens der Commissions), Der Berichterstatter:

B. don ..lr.r.

Note. Der Ständerath hat am 5. und der Nationalrath am 7. Juli den bundesräthlichen Antrag angenommen.

Bestehend aus den Herren: P. ...... Ch. Bontems, ln Orbe (Waadt).

J. J. Carlen. ln Bern.

Ben. Von Arr,. in Olten.

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Bericht der

ständeräthlichen .kommission zur Prüfung der Botschaft de....

Bundesrathe.... betreffend Vorschriften über die interkantonalen Zeugenrequisitionen.

(Vom 7. Juli 1866.)

Tit..

Die Botschaft des Bundesrathes vom 6. April 1866 betreffend Vorschriften über die interkantonalen Zeugenrequisitionen ist hervorgerufen worden durch ein bei Anlass der Brüfung des Geschäftsberichtes

Bundesblatt von 1866, Bd. II, S. 1.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bericht der Kommission des Nationalrathes in der Frage der Pferdevergütung , resp.

Abänderung des § 66 des Reglements für die eidgenössische Kriegsverwaltung vom 14.

August 1845. (Vom 7. Juli 1866.)

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Bundesblatt

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Jahr

1866

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

37

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

25.08.1866

Date Data Seite

474-476

Page Pagina Ref. No

10 005 206

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