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Bundesrathsbeschluss in

Sachen des Rekurses der Frau Louise Amone-Planel und .Konsorten, betreffend den Vollzug eines Konkursdekretes.

(Vom 22. Dezember 1865.)

Dex

schweizerische Bundesrath

hat in Sachen des Herrn V a g a n, Advokat, in Gens, Ramens der Frau Louise A m o n e - V la nel daselbst und Konsorten, betreffend Vollzug eines Koukursdekretes ; nach augehortem Berichte des Justiz- und Polizeidepartements und nach Einsieht der Akten, woraus sieh ergeben : 1) Der Neapolitaner Eharles A m o n e , Vergolder, und dessen Frau Louise, geb. Plauel, von Genf, waren mehrere Jahre in La Chaux-deFonds , Kts. Reuenburg, niedergelassen, und wurden dureh Urtheil des Zivllgeriehtes von La Chaux-de-Fonds d. d. 7. Juni l 859 in Fallitenzustand erklärt, dessen Wirkung aus den 3l. Mai 1859 zurückdatirt wurde. Dieses Urtheil erhielt am 4. Juli l 859 die Bestätigung von Seite des Appellalionshofes des Kantons Renenburg , und da die Frau Amone noch Vermögensobjekte im Kanton Gens besass, so verlangte Herr

Jnstin Gretillat, Präsident des Zivilgerichtes in .La Chaux-de-Fonds,

Ramens der Amone'sehen Konkursmasse die Vollziehung jenes neuenburgissen Konknrsdekretes auch im Kanton Genf, indem dasselbe in den Erwägungen ausdrücklich erklärt halte, dass nach Massgabe des neuenbur-

Bundesblatt Jahrg. XVIII. Bd. l.

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230 gisehen Ge^es die Frau snbstdiäre Schuldnerin der in der Ehe kontra-^ hirten Schulden sei (la femme est déhitricc snhsidi.nre des dettes de la conjonction contractées dans ce p^.y.^ 2) Die Frau Amone^Vlanel erhob Einsprache gegen die Vollziehung des fraglichen Konkursdekretes im Kanton Gens ; allein die erste Jnstanz verwarf diese Einsprache mit Urtheil vom 14. ^ebruar l860. Der Ap-

pellationshof des Kantons Genf dagegen hob mit Urtheil vom 20. August 1860 das erstinstanzliehe Urtheil aus, so weit es jenes Konkursdekret .

gegenüber der ^rau Amone^Blanel als e^ekutoriseh erklärte, und verweigerte sein Er^uatur.

.^ Herr Gretillat reknrrirte nun an den Bundesrath, durch dessen Ent^ scheid vom 24. Januar ...86l, gestüzt aus Art. 49 der Bundesverfassung,

das Urtheil des Genfer Appellations-Hoses ausgehoben und die kompetente Behorde eingeladen wurde, dem neuenbnrgiseheu Urtheile vom 7. Juni 1859 i.n Kanton Gens Vollziehung ^n verschalen.

Run rekurrirte Frau Amone^lanel ihrerseits an die Bundesversammlung ; allein diese bestätigte eiumüthig und ohne Diskussion (der Ständerath am 23. Juli 1861 und der Ratioualrath am 15. Januar

1862) den Beschlnss des Bundesrathes. Laut den Berichten der Kom^

missionen der eidgenössischen Räthe stellten sieh diese wesentlich aus den Standpunkt der Konkordate. betretend das Konknrsrecht vom 15. Juni

1804, bestätigt am 8. Juli 1818 (C.) und vom 7. Juni l8l0, bestätigt am 8. Juli 1818 (D.^, indem die Kantone Reuenburg und Gens diesen beiden Konkordaten beigetreten seien, wodurch der Geriehtsstand und die Gesetzgebung des Wohnortes des Gemeinsehuldners als sür den Kon^ knrs zuständig anerkanut werden , so zwar , dass gemäss der Universalität des Konkurses sämmtliches bewegliches Vermogen des Konknrsiten aus dem gesammten Konkordatsgebiete in die eine und ungeteilte Konkurs-

masse fallen müsse. (Bundesblatt 186l, ll, .^eite 753 und 1862, ll, 240.)

3) Beim Ausbruch des Konkurses hatte Frau Au.one^Blanel eine Forderung von ^r. 312l). 40 an Herrn Jean Rothen, Eafétier in Gens, ...ls Rest ^es Kaufpreises sür den Theil eines Dauses , weleheu jene am

16. März 1859 an leztern verkaust hatte. Herr Gretillat liess daher

durch amtliehe Anzeige vom 6 Jun. 1859 dem .^errn Rothen anzeigen, dass Fran Amoue..Vlanel im Kanton Renenbnrg in Konkurs geratl^eu sei und dass er unter Strafe unrichtiger Zahlung an Riemand anders als an die Masse befahlen soll.

Herr Rotheu hat aber dessenungeachtet am 5. Juli 1859 die er.vähnte ^umme an ^errn Advokat Pagan, Mandatar der ^rau Amone..

Blanel, befahlt, und zwar erst, naehdem Herr Bagan dem .^errn Rothen gegenüber personlich Burgsehast geleistet sür die Regelmässigkeit und Gnl-

tigkeit der Zahlung, und sich verpflichtet hatte , sür jede Rachsordernng

einzustehen.

231 4) nachdem der im Fakt. 2 erwähnte Rekurs durch die Bundesversammluug erledigt war, trat Herr Gretillat klagend aus ge^en Herrn Rothen und verlangte, gestuft aus das Konkursdekret gegen die Eheleute Amone..Blauel, die nochmalige Bezahlung der Kausrestanz von Fr. 3120. 40 zuhanden der Konkursmasse ^er leztern.

An der Seite des Herrn Rothen, als Beklagten, erschienen noch vor den Gerichten des Kantons Genf Herr Advokat Bagan als L.tisdeunu^iat und die Eheleute Amoue..Blanel als Intervenierten.

Das Zivilgericht des Kantons Gens mit Urteil vom 30. Mai 1862 verwarf die Klage des Herrn Gretillat. das Appellatiousgericht dagegen mit Urtheil vom l..... Dezember 1862 hob dieses Urteil aus und er-

klärte, geslüzt ans das Konkordat vom 8. Jnli 1818 und aus Art. 49 der Bundesverfassung, die Klage für begründet, indem es zugleich Herrn Bagan gegenüber Rothe.., und die Frau Amone^.Blanel gegenüber .^errn Bagan sür die durch Rothen zu bezahlende Snmme sammt Zinsen als hastbar erklärte.

5) Als es sich um Vollziehung dieses Urtheiles handelte, sollen von drei Seiten Einsprachen dagegen erhoben worden sein : a. von einer ^rau Jeanne Sabine Amoul^ruz, geb. Berger, in Ferneh, welche als Kreditorin der Frau ...lmone.^Vlauel durch das Urtheil vom 15. Dezember l 862 geschädigt zu sein behauptete und daher dessen Revision verlangte, aber mit Urtheil vom 20. Juni 1864 abgewiesen wurde ; h.

von Frau Amone selbst, welche Revision des gleichen Urtheils verlangte, weil es nicht über alle Klagsundamente sich ausspreehe; allein am 20. Juni 1864 wurde auch diese Klage verworsen ;

c. von Herrn Rothen, welcher den gegen ihn ausgewirkten Arrest bekämpfte, weil Herr Gretillat nicht der gese^liche Repräsentant der Amone^scheu Konkursmasse sei. Diese Opposition wurde durch Ur^ theil des Zivilgerichtes vom 25. März 1865 verworsen. Herr Rothen^ appellirte nicht, wohl aber Herr Vagan und Frau Amone;

allein das Appellationsgerich.. verwarf mit Urtheil vom 1l. ....eptember 1865 auch diese Appellation.

Der gegenwärtige Rekurs richtet sieh vornehmlich gegen dieses lettere Urtheil, das indessen von den Rekurrenten nur in einer unbeglaubigten Kopie produit wurde, obschon der Bundesrath gemäss seststel^ender Bra^is mit Beschlnss vom 8. Rovember l 865 dessen Vorlagen in Original verlangte.

6) Uuterm 7. Rovember 1865 gelangte eine Eingabe an den Bundesrath ohne Datum, laut welcher als Rekurreuten auftreten. l) Frau .Lonise Blanel, ermächtigt dnrch ihren Mann Eharles Amoue und repräsentirt durch Herrn Advokat Eastoldi in Gens ; 2) die geuserischen Kre-

232 ditoren der erstern, nämlich : a.

représentât durch Herrn Advokat ^egot.ant in Genf; c. Herr 3) Herr Jean Rothen, Eafctier

Fran Amoudru^, geb. Berger, in Ferne.,., ^riderieh in Gens . h. Herr Mare Ga^, Ami Vagan , Advokat in Genf, und in Genf.

Unter weitläufiger Begründung und unter Berusnng aus verschiedene Broschüren und Reehtsgutaehten resümiren die Rekurrenten ihre Gesichtspnnkte und Rechtsbegehren dahin: Es sei vom Bundesrath zu erklären, Herr Gretillat fei nicht berechtigt, im Kanton Genf aufzutreten, weder u.n Herrn Rothen zu betreiben, noch in seiner Eigensehast als Liquidator der Fallimentsmasse der Frau Amone die Vollziehung des von ihm selbst in der Eigenf.haft als Gerichtspräsident von La Ehau^de^ouds erlassenen Urtheils einzuklagen, noch endlich bei dem Bundesrathe sich zu vertheidigen (m pou.r se ponr.^ voir .^npres de vous contre l'arret qui le dedout.iit de cette demande^ und es sei daher das oben erwähnte Urtheil vom 11. September 1865 abgehoben.

Ferner mochte der Bundesrath erklären, es habe kein Recht bestanden, um mit Dekret vom 7. Juni l 85..) Frau Amone in Fallimentszustand zu erklären. jedensalls aber dürfe das im Kanton Gens liegende Vermogen der Frau Amone, herkommend aus dem Verkaufe ihrer Liegenfchaft, nicht für Bezahlung der von ihrem Manne im Kanton Renenburg oder anderswo kontrahirten Schulden in Anspruch genommen werden ; mit andern Worten, die Wirkungen der im Zivilgesezbuch des Kantons Reueubnrg aufgestellten Gütergemeinschaft der Ehegatten (wenn ni.ht in bestimmter Frist und Form die Trennung erklärt werde) koune sich nicht über den Kanton Reuenburg ausdehnen und konne in keiner Weise das re^me le^l der Ehelente Amone im Kanton Gens beeinträchtigen; in

Folge dessen sei das Urtheil des Appellatiousgerichtes des Kantons Genf

vom 15. Dezember 1862 (oben ^akt. 4) und diejenigen, welehe ihm am

20. Juni 1864 gefolgt feie.., aufzuheben.

Eventuell moge der Bundesrath in Anwendung der bezüglichen Konkordate (vorausgeht, dass der Kauton Gens daran gebunden sei, obsehon sie nicht uach den Vorschriften der .^ersassu..g des Kartons Ge^s von 18l4 dem Genfer Souverain ^..r Genehmigung vorgelegt worden seien) verfügen , dass die xekurrirenden und alle andern Kreditoren der Frau Amone das Recht haben , auf ihr persönliches Verlogen angewiesen ^u werden, und zwar vor den Kreditoren des Mannes und nach der ini Genser Zivilgese^.eh vorgeschriebenen Ordnung, welche allein Regel bilde sl.r die Jnteressen der Genfer Gläubiger auf das Vermogen dieser ^rau , indem die Geseze des Kantons Renenburg erst znr Anwendung kommen, nachdem die genannten Kreditoren befahlt seien. E..dli.h sei, im ^.alle die Konkurrent der Gläubiger des Mannes anerkannt wnrde, ^as Gleiche auch zu verfügen mit Rü^sicht auf die Kreditoren der Fran.

233 ...Schließlich wird bemerkt, es werde in die Wahl des Bundesrathes gelegt, ob er von sieh aus über diese Begehren entscheiden oder sie dem Bundesgebiete zum Entscheide vorlegen, oder ob er vielleicht diesen Entseheid den konkordirenden Kantonen zuweisen wolle.

7) Die Beantwortung dieser Beschwerde von Seite des Herrn .^ldvokat Eramer in Genf, Samens des Herrn Gretillat in La Ehau^de^ Fonds, d. d. 9. Dezember 1865, geht im Wesentlichen von folgenden Gesichtspunkten aus : Die Reknrrenten konnen selbst nieht behaupten, dass durch die angegrisfenen Urtheile die Bundesverfassung , .Konkordate oder anderweitige Grundsäze des Bundesrechtes verlezt worden seien. Man sage bloss, der Gerichtshof von Genf habe Urtheile erlassen, in welchen die Zivilgefezgebung des Kantons Gens unrichtig angewendet sei. Da aber bloss im erstern Falle die Bundesbehorden kompetent wären, so müsse sehon wegen Mangels dieser Kompetenz eine Abweisung des vorliegenden Rekurses erfolgen.

Jn der Sache selbst sei zunächst herauszuheben, dass einzig Herr Bagan interessirt sei; Herr Rothen habe daher auch niemals einen Klagsehluss gegen Herrn Gretillat gemacht. Sodann sei nicht ^u übersehen, dass der Rekurs eigentlich nichts anderes verlange, als dass die Bundesbehorden auf dasjenige zurükkommen, was sie 1861 beschlossen haben.

indem alles, was seither in Genf geschehen, nur zur Vollziehung jenes

Beschlusses hätte führen sollen.

Uel.^er die Berechtigung des Herrn Gretil.lat, als Repräsentant der Masse Amone-Blanel zu handeln, konne der Bundesrath nicht eintreten.

Uebrigens sei sie durch die kompetenten nenenburgisehen Geriete und dnreh Gutachten neuenburgiseher Advokaten bewiesen und durch das Genfer Ge^ rieht anerkannt. Ebenso stehen die andern Fragen , ob über die Frau Amone-Blanel der Konkurs ausgesprochen, und ob ihr Vermogen für Schulden des Mannes behaftet werden konne , lediglieh den kantonalen Gesezen und Behorden zu. Uebrigens haben die Bundesbehorden diese Fragen implizite bejahend entschieden, als sie ..as nenenburgische Urtheil, wodurch über Frau Amone der Konkurs eroffnet worden, auch im Kanton Gens als gegen sie vollziehbar erklärt haben. Es liege wenig daran, unter welchem Eherechte die Ehe geschlossen worden sei , das Vermogen der Frau .limone werde nieht zur Zahinng von Schulden ihres Mannes in Anspruch genommen, sondern zur Bezahlung ihrer eigenen Schulden, da sie mit dem Eintritte in den Kanton Reuenburg --. ohne die sie liberirenden gesezliehen Formen erfüllt zu haben --. nebst ihrem Ehemanne auch deren Schuldnerin geworden sei.

Was sehliesslich die Behauptung betreffe , dass die Kreditoren der Frau .^lmone nach dem genser^sehen Zivilgesezbuch vor denjeuigen des Mannes ans ihr persönliches Vermogen verwiesen werden müssen , so sei

234 zu entgegnen, dass die Bundeswehren nicht über etwas entscheiden konnen, das bis je...t keinem kantonalen Gerichte zum Entscheide unterbreitet worden sei, weder demjenigen von La Ehau^de-Fonds , no.h demjenigen von Gens. Die Rekurrenten haben ihre .Ansprüche ^unäehst bei dem Konkursgeriehte in La El.,an^de..^onds zuhanden der Masse geltend zu machen. Uebrigens handle es sich gegenwärtig nicht um ein Guthaben der Frau Amone; diese sei von Herrn Rothen befahlt worden und h.^tte ihre Schulden aueh bezahlen tonnen. Da sie es nicht gethan, so konnen deren Kreditoren Niemandem vorwersen , dass man ihnen gehöriges Geld zur Masse ziehen wolle. Jndessen habe Frau Amoudruz auch von dem Gesiehtspunkte aus nichts anzusprechen, da sie zur Zeit des Konknrsausbruches keinen Centime an ^rau Annone zu fordern gehabt und erst im Dezember 1862 dereu Kreditorin geworden sei. Die Herren Bard und Faura.^ haben den Rekurs u.eht unterzeichnet, scheinen somit auf weitere Einreden zu verzichten. Endlieh habe Herr Mare Gah bis jezt au den Verhandlungen gar keinen Theil genommen, gegen welehe er heute reknrrire , man wisse aueh nicht, ob er etwas zu fordern habe.

Es werde aus Abweisung des Rekurses angetragen.

8) Der Appellationshof des Kantons Gens machte durch das Organ seines Presidenten in einem Schreiben an den ...^taalsrath von Gens d.

d. 27. Rovember 1865 daraus aufmerksam , dass alles , was seit dem Bnndesbesehlusse in Geus abgenrthe^lt worden , dem Sinn und Geiste jenes Beschlusses entspreche, indem lediglieh das Kouknrsdekret von La El..anr^de^onds im Kanton Gens seine Vollziehung gesunden habe.

Gegenwärtig liege keinerlei Konflikt mehr vor, weder hinsichtlich der Kompetent der Gerichte verschiedener Kantone, noch hinsichtlich ihrer Entseheide. Es seien nur ^wei Reoisionsklagen und eine verspätete Einrede gegen die Eigenschaft des Herrn Gretillat als Repräsentant der Masse beurtheilt worden , was allein vom Standpunkte der kantonalen Gesezgebung aus geschehen müsse und von den Bundesbehorden nicht geprüft werden dürfe.

J n Erwägung: 1) Der Bundesrath hat bereits unterm 24. Jannar l86l das gegen die Eheleute Amone^Blanel durch die Anständigen nenenburgisehen Gerichte erlassene Fallimentsurtheil anch für den Kanton Genf e^ekntorifeh erklärt, welche Schlussnal^me durch die gefezgebenden Räthe bestätigt wurde.
2) Diese ...^ehlussnahme involvirt, dass der von den neuenburgisehen Gerichten gegen Mann und Frau Amone-Blanel verhängte Konkurs aueh für den Kanton Genf und die dortigen Einwohner verbindlich ist, woraus folgt, dass das im Kauton Genf gelegene bewegliehe Vermogen der Konkursiten in die allgemeine Konkursmasse im Kanton Reuenburg zu ziehen ist 3) Eine fernere Konsequenz besteht darin, dass nicht die genser^sehen Geseze über das Güterrecht der Ehegatten in Anwendung kommen kann,

235 sondern die Geseze des Wohnortes und das Konkursversahren im Kanton Reuenbnrg, immerhin in dem Sinne, dass es den Genfer Gläubigern oder sonstigen Jnteressenten unbenommen bleibt , ihre Einsprachen gegen die .Ausdehnung des Konkurses ans das Vermogen .^er Frau Amone bei den nun einmal zuständigen neuenburgisehen Gerichten anzubringen.

4) Wenn nun in Ausführung des Fallimentsurtheils die Gerichte von Gens in Anspruch genommen werden , um dort liegendes Vermogen, welches der Frau Amone zugehoren soll , in die allgemeine Konkursmasse zu ziehen, so entspricht ein solches Vorgehen ganz dem Eingangs zitirten Bundesrathsbeschlnss, und es ist daher durchaus kein Grund vorhanden, neuerdings aus fragen zurükzukommen, welche bereits in hinlänglich klarer Weise entschieden sind.

5) Eben so wenig kann es ^aehe der Bundesbehörden sein, zu untersuehen , ob die angegriffenen Urtheile nach den genser^sehen Gesezen materiell richtig seien , und zwar um so weniger , da kein Konflikt obwaltet weder hinsichtlich der Kompetenz der Gerichte verschiedener Kantone,

noch hinsichtlich ihrer Entscheide.

6) Was schliesslieh die Frage anbetrifst, ob Herr Gretillat gehorig legitimirt sei, um als Kläger vor den Genfer Gerichten anzutreten , so

fällt ein daheriger Entscheid unzweiselhast allein dem Gerichtshof zu, der in der Hauptsache zu entscheiden hat; beschlossen: 1. Es sei der Rekurs als unbegründet abgewiesen.

2. Sei dieser Beschlnss dem Staatsrath des Kantons Genf znhanden des dortigen Gerichtshofes und der Rekurrenten, sowie dem Geri.l.tspräsidenten. Herrn Gretillat in La Ehaux^de-Fonds, mittheilen, unter

Rükschluss der Akten.

Also beschlossen, Bern, den 22. Dezember 1865.

Jm Ramen des fch.weiz. Bundesrathes,

Der Bundespräsident: Schenk.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft : ^chie^.

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Bundesrathsbeschluss in Sachen des Rekurses der Frau Louise Amone-Planel und Konsorten, betreffend den Vollzug eines Konkursdekretes. (Vom 22. Dezember 1865.)

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03.03.1866

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