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Aus den Verhandlungen des schweiz. Bundesrathe.

(Vom 22. August 1866.)

Jn theilweiser Erledigung einer Einladung des Nationalrathes vom 16. Juli d. J. , betreffend die Organisation des ganzen. wehrfähigen Sehweizervolkes, hat der Bundesrath an sämmtliche eidgenössische Stände das nachstehende Kreisschreiben erlassen :

"T i t. l ,,Durch Schl.ussnahme des schweizerischen Nationalrathes vom 16.

Juli l. J. ist der Bundesrath eingeladen worden, ..im Einverständniss ,,mit den Kantonen die militärische Organisation des ganzen wehrfähigen Schweizervolkes einzuleiten und mogliehst vollständig durchzuführen."

,,Judem wir es uns zur Vflicht machen, dieser Einladung so viel au uns in ihrem vollen Umfange Folge zu geben , rechueu wir anf Jhre Bereitwilligkeit, uns darin mit allen Jhuen zu Gebote stehenden Mitteln zu unterstehen. Denn nur .oenu die Kantone die von ihnen verlangten Opfer bringen , ist es moglich, aus Grundlage der gegenwärtigen gesezlichen Bestimmungen den sehonen Zwek zu erreichen, welcher in der obigen Einladung angedeutet ist und den wir übrigens von Anfang an beständig vor klugen gehabt haben. Würden die Kantone gegen unser Erwarten den von uns ausgesprochenen Wünschen nicht entgegenkommen konnen , so müssten wir uns , wie dies die Einladung des Nationalrathes ebensalls zu enthalten seheint. vorbehalten, das angestrebt... Ziel anf dem Wege der Gesezgebuug zu erreichen zu suchen.

,,Zur vollständigen Durchführung der Organisation und Bewaffnung des gesammteu wehrfähigen Schweizervolkes sind nach unserer Ansicht namentlich zwei Mittel zu ergreifen : 1) ,,Alle nach den gesezlichen und regle.meutarischeu Bestimmungen wirklich wehrttüchtige Maunschaft zu inftruiren und eiuzutheilen.

2) ,,Jn Zeiten der Roth an den Patriotismus und die Freiwilligkeit aller derjenigen Bürger zu appelliren , welche uaeh den Bestimmungen des Gesezes und der Reglemente nicht im Bn..deskon-

tingent oder der .Landwehr wehrpflichtig sind. ^

,,Wir

werden uns hier nur mit

dem ersten Vunkte beschäftigen,

da dieser vorzüglich in die Kompetenz und die Pflicht der Behorden fällt.

,,Was den zweiten Buukt anbetrifft, so haben wir über die Organisation von Freiwilligenkorps unterm 6. August l. J. eine spezielle Siehe Seite 403 hievor, und Gesezsammlung Band VIlI, Seite 886.

561 .^

^

Verordnung erlassen. Es sieht dieselbe ausser der Bildung von den mit Feuergewehren bewaffneten Korps auch die Bildung von Freiwilligenkorps für den Transport-, Vlaz- u.nd Gesundheitsdienst vor, und.bezeichnet dadurch ein weites Feld , auf welchem der Patriotismus der Bürger, nnterstü^t von den Behörden, sich bethätigen kann. Gerne werden wir unsererseits dem Streben für Bildung von Freiwilligenkorps, .vie es sich auf anerkennenswerthe Weise bereits kund gibt, unterstüzend und fordernd an die Hand gehen. ^ie Organisation des Landsturmes

betreffend , ist im Schreiben des Militärdepartements an die Militär-

Behörden vom 6. p. Mts. bereits bemerkt worden, dass diesfalls von Seite der Eidgenossenschaft kaum obligatorische Bestimmungen getroffen werden können. Wir theilen diese Anschauung, werden jedoch nicht erwaugeln, sobald die Antworten der Kantone an das Militärdepartement eiugegangen sein werden, näher zu untersuche.^, in^ wie weit die Behörden schon jezt der Organisation, Bewaffnung ..e.^des Landsturms Vorschub leisten konuen.

.,Auf die erste der obigen fragen zurükkommeud , ^ handelt es sich um nichts mehr, als um die gewissenhaste ^....rehsührnng des persassungs-

massigen Grnndsazes: ,,jeder Schweizerbürgerist wehrpflichtige (Art. 18 der Bundesverfassung), ein..s Grundsazes , der zwar in den MilitärOrganisationen der Eidgeuossenschast und der Kantone .ebensalls Ausnahme gefunden hat, der aber, zur Stunde wenigstens, noch nicht ^ur Wahrheit . geworden ist. Es wäre leicht , dies in einer Menge von Beispielen nachzuweisen. Es geuüge, den^lmstand anzuführen, dass nach Berechnun^en, die gemacht worden sind, von der männlichen, in. wehrpflichtigen

Alter stehenden Bevölkerung ungefähr 200,000 ..^..hweizerbürger ihrer

Wehrpflicht höchstens dadurch nachkomme.. , dass sie etwa eiue Militärfteuer zahlen.

,,Gewiss befinden sich bei den günstigen ph^ischen Verhältnissen unserer Bevölkerung unter obiger Zahl noch Tausende, welche zum aktiven ..dienst tauglieh wäreu, und es müssen daher in dieser Richtung noch grosse Ueb^lftände walten. Als eine der Hauptursachen, die zu diesen Uebelständen geführt haben, müssen wir hervorheben, dass man bisher vielerorts der Ansicht war, es genüge, dem Bunde die kontingentsmässige Zahl von instrnirter Mannschaft zu stellen , und dass man darob den ersten und wichtigsten Grunds.^, denjenigen der allgemeinen Wehrpflicht, vergass.

..Es liegt auf der Hand, dass die betreffenden Kantone dabei ihre Rechnung fanden , indem sie weniger Leute zu instruira. , zu bewaffnen und auszurüsten hatten, und sogar noch ein... Militärfteuer vou ihnen be^ zogen.

.,^er Uebelstand, welcher darin liegt, dass man in einigen Kantonen nur die sealan.ässige Anzahl stellen zu müssen glaubt, wird am augenscheiulichsten , wenn mau die Anzahl der ^ienstjahre vergleicht, welche

562 die Kautone für Auszug uud Reserve feftgesezt haben. Darin, dass die einen Kantone , welche eine krustigere , weniger ambulante Bevölkerung haben und daher die Rekruten leichter finden, die Mannschast nur etwa 5 Jahre im Ausluge belassen , während andere mit weniger günstigen Verhältnissen ihre Lente 9 und mehr Jahre behalten müssen, liegt nicht

nur .eine grosse Ungleichheit in der Dienstpfliehtigkeit der Angehorigen

verschiedener Kantone, sondern auch eine Ungleichheit in der Dichtersnllung der Kantone gegenüber dem Bunde. Denn wenn diejenigen Kantone , welche ihre Rekruten leichter finden , die Mannschaft eben so lange im ^lns^uge behalten würden, als die übrigen Cantone, so konnten sie ihre Koros vollzähliger stellen , oder sogar a^s den U..be.^ahl^en eigene Korps organistren. Dass diesfalls die Sache ungleich ausgesasst .wird, geht schon ans dem Umstande hervor, dass^nnrdrei Kantone: Zürich , Waadt und G e n f , von dem Art. 77 des Militaristes Gebrauch maehen uud überzählige Korps .zum Bundesheere stellen , nämlich ^ürieh 1 Reserve^Scharfschü^enkompagnie, ^aadt 2 Ansager- uud eine ReserveSchü^enkompagnieu , Genf ein ganzes Bataillon statt eines .^all^ata.llons , eine Ein^elnkompagnie und eine An^üg^rschü^ukompagnie.

Es s o l l t e n d a h e r nach u n s e r e r ^ i n n i g s t e n U e b e r z e u g u u g d i e K a n t o n e sich d a z u verstehen k o n u e n , i.hr.e M a n n s c h a f t aus eine gleich massige. Z e i t d a u e r im A u s z u g und R e s e r v e zu b e halten und aus den Ueber^.hligeu u e u e K o r p s zu sormireu, oder w e n i g s t e n s die t a k t i s c h e n E i n h e i t e n g e h o r i g ^nit Ueber^ ä h li g en zu v e r s e h e n .

,,Ein zweiter Uebelstand ist unseres Exachtens die ungenügende Koutrole der ärztlich oder wegen zu kleinem Wuchse Entlasseneu , die Riehtverwendnug der nur relativ Untauglichen ,.. und die ungenügende Kontrolirung der Aufenthalter in den Kantonen.

,,Weun diessalls vou ..^eite der betresfeudeu Behordeu und B^au.teu alle Umsieht und Strenge walten würde, so müsste die ^ahl der W..hr^ pslichtigen merklieh gesteigert werden, und sicherlich kamen in Verbindung mit der oben besprochenen Massregel die ..meisten Kantone dazu, dem Bunde wohlorganisirte Korps ^ur Verfügung stelleu zu konnen.

,,Was die ärmlich Entlassenen betrifft, so ist nicht zu wünschen, dass man zu weit gehe, da die Eintheilung von den für die Strapazen eines ^eldzuges Untauglichen keinen Gewinn brächte. Allein g.^r mancher, der entlassen wnrd^, ist seither wieder diensttauglich geworden, und es hätte eiue ^ v o n Zeit zu ^eit vorgenommene Revision der ärztlich Entlassenen das Gute, dass mau dabei aus eiue Menge von Leuten stosseu würde, die sich. aus irgend einem Grunde de.r Dienstpflicht zu entziehen g^ wusst hat.

,,Ein ^auptubelstand liegt in der gänzlichen Entlassung solcher, welche für gewisse Verrichtungen diensttauglich gewesen wären , also in

563 der gänzlichen Dienftbefreiung statt in der relativen, wie das Reglement sie vorsieht. Die Kantone sollten daher bei Vornahme von Revisionen auf alle diejenigen ein besonderes Augenmerk richten, welche zu gewissen Dienstverriehtnugen perweudet werden konnten.

,,Einige Kantone sind mit dem Hohenmass für die Jnsanterie nicht aus das gesezliche Minimum von 5^ 2^ heruntergegangen, es müsste sich daher in jenen Kantonen noch eine Menge von kräftiger und für den Dienst tauglicher ^aunschast finden, wenn eine Revision der wegen ^u kleinem Wuchse Entlassenen stattfinden und man dabei aus das gesezliche Minimum heruntergehen würde. ^luch ist mancher, der bei der Eintheilung zu klein war, seither nachgewachsen, und solcher werden sieh in denjenigen Kantonen, welche die betreffenden nicht von ^eit zu Zeit einer Nachmessung unterstellen, eine grosse Zahl finden.

,,Ja, es dürfte auch die Frage einer ernstlichen Brüsung unterzogen werden, ob man das Hohenmass nicht für die Jnfanterie um einen Zoll, also aus 5^ 1.^ herabs..zen und alle, welche dieses Mass haben,. als dienstpflichtig bezeichnen, also nicht ein blosses Minimum feststen sollte.

,,Die Zeite.n sind längst vorbei, wo man aus grossen Wuchs einen besondern Werth legen zu müssen glaubte. Bei ^er bevorstehenden Einführung des Hinterladungsgewehres kann auch der kleine. , wenn er kräftig ist (und gerade unter den Beuten dieses Hoheumasses findet man sehr kräftige Männer), ein Gewehr handhaben, während es bisher wegen der Manipulation mit dem Ladstok noch einen Grund haben mochte, das bisherige ^.ohenmass festzuhalten.

,,Die ^rage , wie die Aufenthalter besser zum Dienst angehalten werden konnen, ist schon früher Gegenstand der Untersuchung unsers .

Militärdepartements gewesen, und gewiß ist der Zeitpunkt günstig , diese Frage zum Abschlusse zu bringen. Bei den gegenwärtigen gesezlichen Bestimmungen sehen wir indessen kein anderes Mittel , als wenn die Kantone sich gegenseitig über die .Aufenthalter Mittheilungen machen, und so eine strenge Koutrole über dieselben ausüben , auch fie wirklieh, so lauge sie in der Schweiz find, ^um Dienste anhalten. ^ ,,Wir h a l t e n es d a h e r sür d u r c h a u s n o t h w e u d i g , d a s s .

in d e u K a n t o n e n e i n e R e v i s i o n d e r s ä mm t l i eh e n , v o m Dienste b e s r e i t e n M a n n s c h a f t v o r g e n o mmen und die als d i e n st t a u g l i ch b e s u n d e n e M a n n s eh a s t e i n e x^ e r z i r t u u d de b e t r e f f e n d e n K o r p s z u g e t h e i l t w e r d e n , r e s p . dass n e u e K o r p s foxmirt w e r deu.

.,Gestü^t anf das Angebrachte ersuchen wir die Tit. Kantonsregieruugen für einmal um ihre gefällige Rükäuss.^ruugen , ob sie geneigt wären , folgende aus die Ausdehnung der Wehrpflicht auf alle wirklich Dienstpflichtigen uud die .^rgauisirung der so gewonnenen Kräste abzielenden Massregeln zu treffen :

564 1) ^Feststellung einer gleiehmässigen Dienstzeit für Auszug und Reserve 2)

3) 4)

5)

in allen Kantonen, und zwar von wenigstens 8^-...) Jahren für den Auszug .und von wenigstens 5 Jahren für die Reserve.

,,Revisio.. der sämmtlichen bisher vom.Dienste befreiten, aber noch im dienstpflichtigen Alter stehenden Mannsehast, und Jnstruktion und Eintheilung der wirklich dienstfähig befundenen Mannschaft.

^ehorige Verwendung der nur relativ Untauglichen.

..Formation von weitern faktischen Einheiten nach Massgabe der .Anzahl von Ueberzähligen, ^die nach gehöriger Dotation der bereits bestehenden Korps mit Ueberzähligen noch vorhanden sein werden, und zwar vor...ugs.veise^ Jusauteriebataillone , einzelne Sappeur-, Schüfen- und Jnfanteriekon.pagnien.

^Formation einer grosseren Anzahl taktischer Einheiten der .Landwehr, da wo die bestehenden Korps. eine zu grosse .Anzahl von Ueberzähligen ausweiseu und daher für die Führung zu schwer-

fällig sind.

.,Sodauu ersuchen wir Sie, uns überholende funkte Jh^.. Anfixten mittheilen zu wollen: 1) ,,^b nicht anf dem Gesezgebnngswege das .^oheumass für die Jnsanterie auf 5^ 1^ hexabgesezt und dieses Mass als obligatorisch erklärt werden solle.

2) ,,Ob es zulässig und angemessen sei, auch diejenigen wieder zum Dienste^ anzuhalten, über welche in ^.olge ärztlichen Befindens eine definitive Dienstbesreiuug ausgesprochen wurde , die aber bei Vornahme einer Revision sich als ganz oder relativ dienstfähig erweisen.

,,Was die oben sub 1-^5 aufgeführten Massregeln betrifft, so versteht es sich, dass wir keine Einwendung dagegen zu u.a.hen haben, wenn Sie sofort, und ohne weitere Schritte von Seite der eidgeuossischen . Behorden abzuwarten, zu deren Vollziehung schreiten.

,,Die nachträgliche Instruktion, Bewaffnung und Ausrüstung einer grosseu Anzahl von Mannschaft wird zwar den Kantonen eine grosse finanzielle .^ast auserlegen ; alleiu sie werden gewiss mit Ri^slcht anf die Weltlage und mit Rliksichl. darauf, dass sie damit uur eine bundes-

massige Bricht erfüllen, nicht anstehen, die diesfälligen .^pser zu bringen.

Der Bund seinerseits wird , wie es im Geseze vorgesehen ist , die Jnstrnktion der von ^den Kautoneu freiwillig gestellten taktischen Einheiten ^ der Spe^alwafsen übernehmen, und was die Jnfanterie betrifft, so .sind wir geneigt, der Bundesversammlung einen Gesezvorschlag zu unterbreiten, nach welchem der Bund au die Bewaffnung der neu orgauisirten,

freiwillig gestellten Korps in gleichem Verhältnisse seinen Betrag leisten würde, wie für dl... nach der Seala gestellten Korps.

565

^

,,Jndem wir Sie ersuchen, un.... bis spätestens Ende nächsten September Jhre Rükäusserung zugehen zu lassen , benuzen wir den Aulass, Sie, getreue, liebe Eidgenossen, sammt uns in Lottes Machtschuz zu empfehlen.^

(Vom 27. August 1.^66.)

Jn Ausführung des von der ..Bundesversammlung am 21. Juli v.

J. gestellten Bostulates , ^ob nicht für die ...geseze , Verordnungen und ^Beschlüsse der Buudesbehörden eine zwekmässigere Bublikationsweise ^einzuführen sei,.^ hat der Bundesrath Nachstehendes beschlossen.

1. Jn den l.^. Band der ^esezsam.nlung und die folgenden Baude sind nicht mehr auszunehmen : a. die Schlussuahmen der Bundesversammlung über Rachtrags^ kredite, Rekurse und Petitionen, sowie alle Schlussnahmen, welche bloss die weitere Behandlung einzelner Gessaste betreffen.

Ausnahmsweise kann der Bundesrath indessen auch die .Ausnahme von Schlussnah.uen der genannten Art anordnen , wenn dieselben im Spezialsalle ganz besonders grosse Bedeutung haben ; b. die Schlussnahmen des Bundesrathes über fragen, welche nicht von allgemeiner Bedeutung sind , wie ^onzesfionsgebühren vou Eisenbahnen, Militärbefreiung von Eisenbahnangestellten , ^enehmigung kantonaler Militar-, Bress-, Ohmgelds- und G^

werb^geseze u. dgl.

^ie unter ^ und b bezeichneten Schlussnahmen sollen dagegen ini Bundesblatte veröffentlicht werden.

2. Vertragsratifikationen vou Seite der Bundesversammlung siud erst mit den Vertragen selbst nach deren Auswechslung in der Gese^sammln..g zu publi^ireu.

3. dieser Besehluss ist in die Versammlung aufzunehn..en und sämmtlichen ^epartemeuten und der Bundeskanzlei zur Schachtun^ mitzutheileu.

(Vom 29. August 1^66.)

^er Bundesrath erhielt vom schweizerischen Minister in Baris eine zwischen ihn. und dem kais. französischen Minister der auswärtigen AnGelegenheiten unterm 22. dies vereinbarte E r k l ä r u n g , nach welcher die Artikel 8 und 9 der ^wischen der Schweiz und Frankreich am 30.

Bunde.^blatt. ^ahrg. X^III. Bd. II.

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566 Juni 1864 abgeschlossenen Uebereinkunst über nachbarliche V e r h ä l t n i s s e und B e a u f s i c h t i g u n g der G r e n z w a l d u n g en ^) vom 1. September d. J. an ^in Wirksamkeit treten sollen.

Der Bundesrath hat sein Bostdepartement ermächtigt, mit der Regierung von S c h w y z wegen Errichtung eines eidgenossischen Telegraphenbüreaus in K ü s s n a c h t in Unterhandlung zu treten, und unter deu in der Verordnung vom 6. August 1862 enthaltenen Bedingungen einen Vertrag abzuschliessen.

Vom 31. August 1866.)

Mit Anschrift von. 29. dies hat der Grosse Rath des Kantons Gens seinen , unterm 27. dieses Monats^ hinsichtlich der von der Eidgenossenschast dem dortigen Stande nachgelassenen ^kkupationskosten gefassteu Beschluss dem Bundesrathe eingesandt.

dieser Beschluß lautet in deutscher Uebersezung also .

D e r G r osse R a t h , nach Einsicht der von der hohen Bundesversammlung der schweiArischen Eidgenossenschaft in Betreff der Okkupationskosten von Genf gefassten Schlussuahme.

uaeh Einficht eines diessälligeu Berichtes des .^taatsrathes,

b e schl.i esst : Den schweizerischen Buudesbehorden wird von ^eite des genserischen Volkes der ausrichtige Dank für den Beweis von Sympathie , der durch den Rachlass der .Kosten für die eidgeuossische Okkupation vom Jahr 1864 den. Kanton^ Gens gegeben worden ist, hiemit ausgesprochen.

Also geschehen und gegeben zu G e n s , den 27. August 1866, unter dem Siegel. der Republik und den Uuterschristen des Präsidenten und des Sekretärs des Grossen Rathes.

Der Sekretär des Grossen Rathes .

Der Vräsideut des Grossen Rathes :

^^l.^in ^t^.

.^.I. .^rt^.

.^) Siehe eidg. Gesezsammlu.^, ^an^ VIII, Seite 3^4.

567 ^er Bundesrath hat gewählt: .

(am 27. August 1866) als Bostkommis in Zofingen:

Hrn. Friedrich Bei e r , Bostvoloutär, von und i.. Oftringen (Aargau) ;

(am 29. August 1866) als Sekretär

der ^olldirektion in Basel: Hrn. Franz F e h r, von Fxauenfeid , derzeit Einnehmer d.^r Hauptzollstatte Romanshorn.

Jn Ergänzung einer von der Bundeskan^lei herausgegebenen Zusammenstellung verschiedener Uebereinkünste mit dem .Zustande, betreffend 1) Befreiung der Handelsreisenden von Batentgebühren, 2^ kostenfreie Zusendung vou Geburt- und Todscheinen, 3) Verpflegung in Kraukheits^ und Unglüksfallen^

4) Besreiung vom Milit^d.enste,

5) Abschaffung der Bässe oder der Bassvisa, .

wird hiemit bemerkt , dass nach Art. 8 des zwischen der Schweiz und dem ..^rossherzogthum Baden unterm 6. Dezember 1856 abgeschlossenen ^reizügigkeits-Vertrags die Schweizer, welche im Grossherzogthum Baden wohnen, und Badeuser, die in der Schweiz domiziliren, vom Militärdienste oder einer daherigen Ersazleistung befreit sind.

^er oberwähute Artikel lautet also : ,,Die Augehorigen des einen der kontrahierenden Staaten , welche ,,in den. andern angesiedelt find , werden durch die Militärges..^... des..jeni^eu Landes, das sie bewohnen, nicht betrosseu, sondern sie bleiben ,,in dieser Begehung den Gesezen ihres Heimathlandes unterworfen.

,,Sie sind insbesondere vou allen Geld- oder Raturalleistungen, ,,welehe als Ersa^ für den persönlichen Militärdieust auferlegt werden, ..sowie von militärischen Requisitionen befreit, mit Ausnahme der Ein.^rtierung und solcher Lieferungen , welche nach Landesgebrauch von ..Bürgern und Ausländern für Truppen auf dem Marsche gleiehmässig ^gefordert werden.^

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