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Bundesrathsbeschluss in

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Aachen des J. J. Ryniker Buchdruker, von Schinznach, dato in Bern, betreffend dessen Bestrafung in Uri

und

Entschädigungsbegehren (Vom 28. Februar 1866.)

Der s c h w e i z e r i s c h e B u u d e s r a i h hat

in Sachen des J. J. Ryniker, Buchdruker , von Sehinznach , Kts. Aargau, dato in Bern, betreffend dessen Bestrasung in Uri, und Entseha.digungsbegehreu ; nach angehortem Berichte des Justiz- und Polizeidepartements und nach Einsicht der Pikten. woraus sich ergeben : ^l) J. J. Ryniker reichte dem Bundesrathe eine vom 20. Januar 1866 datirte Besehwerde ein, dahin gehend: Er sei in Altdorf, Kts. Uri, in Arbeit gestanden uud dort wegen Verbreitung seiner Broschüre : .,Die Garantien des allgemeinen Wohls" bestrast worden. Durch diese Bestrafung sei sowohl die Bundes- als die uruersche Kantonsverfassung verlezt. Rach Art. 4 der Bundesverfassung sei er so gut berechtigt , seine Meinung zu äussern , als die Geistlichen von Uri uud als Jesnitenpater R o h , den man troz Art. 58 der Bundesverfassung dort habe predigen lassen. Die in seiner Broschüre ausgesprochenen Grundsäze seien diejenigen des reinen , wahren.

Ehristenthums und zugleich diejenigen des heutigen Judaismus. Nach

394 Art. 44 der Bundesverfassung seien die Gerichte des Kantous Uri nicht

befugt , über die Richtigkeit seiner Ansichten zu urtheilen , ..besonders.

,,noch , da die Staatsanwaltschast darlegte , dass seine Meinung der ,,hochste Grad des Wahnsinns sei^. -^ Ferner sei ^im Art. 45 der Bundesverfassung die freie Meinuugsäusseruug garautirt. Der Missbrauch konne nur bestrast werden nach Gesezen , welche die Genehmigung des Bundes erhalten haben. Ein solches Gesez bestehe aber in Uri nicht. Die Verfassung von Uri gebe der Regierung das Recht, gegen den Missbrauch der Freiheit der Meinungsäußerung geg^n S.ttlichkeit , Wahrheit und Religion Bestimmungeu aufzustellen. Seine Broschüre enthalte nun nichts Gegentheiliges , aber es bestehen anch keine derartigen Bestimmungen ; es sei daher seine Bestrafung versassungswidrig.

Er stelle dessnahen das Gesuch, dass der Bundesrath das fraglich...

Urtheil aufheben und die Publikation dieser Aufhebung in. Amtsblatt...

des Kantons Uri anordnen mochte. Hiedurch würde er wieder in sein^ Rechte eingesät werden. Eine fernere Konsequenz würde seine Berechtigung zu einer angemessenen Entschädigung sein für die erlittene Misshandlnug, Ehrenkräu^uug und sur verursachten Sehaden.

Diese Entschädigung würde betragen : Für Beschädigung und Abhandenkommen kleinerer Gegenstände

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,, die Uhr, welche ihm an Zahlungsstatt für den Betrag der Gerichts^ und Gesangenschaftskoften von Fr. 61 abgenommen worden sei .

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,, 253 templare der Broschüre .

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.. 24 Tage Gefangenschaft und 17 Tage spätere losigl.eit . . . . . . .

,, 20 Ruthenstreiche aus den blosseu Rükeu

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Arbeite . , .

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,, den dadurch erlittenen ^chn.erz

^r.

,.

61

,, 115 ,4 1 0 ,. 2000 ,^

Summa

4

200

^r. 2790

2) Die Regierung des Kantons Uri beschränkte sich in Antwort hieraus mit Sehreiben vom 12. ^ebruar 18..^ auf die Uebersenduug des betreffenden kantonsgeriehtliehen Urtheils. Sie fügte lediglieh bei, dass ihres Erachteus dieses Urtheil vou der ^ustäudigen ^trasbehorde innert den Schranken der Versassung uud Geseze ausgefällt worden sei.

Sie sehe sich daher nicht veranlasst, in eiue weitere Rechtfertigung desselbeu einzutreten, sondern gewärtige die Abweisung der Beschwerde.

3) Laut dem iu Rede stehenden Urtheile hat die Regierung des Kantons Uri am 26. September 1865 den J. J. R^.iker au das .Kriminalgericht gewiesen zur Bestrafung als geständiger Verfasser und Verbreiter einer , grobe , gotteslästerliche und diechristliche.^ehre im

395 Allgemeinen, sowie die katholische Kirche, deren Oberhaupt und die heil.

Schrift beschimpfende Behauptungen und Säze enthaltenden ...^rukschrift.

Das Kriminalgericht verurteilte desshalb den Ryuiker am 30. September 1865 zu 20 Ruthenstreichen aus den blossen Rükeu durch den Scharsrichter, in geschlossenem Raume, achttägiger Gesaugenschast bei abwechselnd magerer Kost, zu lebenslänglicher Kantonsverbaunuug , zu 10jähriger Ehrenentse^uug und zur Bezahlung der Kosten. Beiuebeus versüß das Bericht die Vernichtung der in Beschlag gelegten ^rukschrift.

R^uiker appellate gegen dieses Urtheil und erschien am 11. Oktober 1865 vor Kantonsgericht, wo er (laut dem Urtheil) jene Behaup^tungen iu ungeziemender Weise wiederholte und beharrlich bestätigte.^ -^as Kautonsgericht hat sodaun gesunden , das Kriminalgericht habe gut gesprochen und Appellant R^niker übel appel.lirt . es bestätigte daher das erstinstanzliche Urtheil in seinem ganzen Jnhalte und ver-

fällte den R^niker auch in die Appellatiouskosten.

Es fällt in B e t r a c h t .

1) ^er Bundesrath ist vorerst nicht iu der Lage, Entschädigung.^ begehren wegen erlittener Unbill von ...^.eite kantonaler Behörden behandeln zu konnen ^ derartige Begehren können einzig bei den Gerichten angebracht werden, bei denen sie direkt einzuleiten sind.

2) Was sodann das Hauptbegehren um Aushebung des gegen den Rekurrenten ausgefällten Strafnrtheiles anbelangt , so ist ein solches Eingreifen der Bundesbehordeu in die kantonale ...^..rasjustiz ebeusall.^ unzulässig , weil die Handhabung der leztern in die Kompetenz der Kantone sällt.

3) Wenn Rekurrent aber behauptet, es seien durch das gegen ihn

ausgesällte Urtheil die Artikel. 4, 44 und 45 der Buudesversassung ver-

lezt worden , so beruht diese Behauptung aus unrichtiger Ausfassung jeuer Artikel, denn a. Art. 4, welcher sagt. ,,Alle Schweizer siud vor dem ..geseze gleich^, bedeutet keiueswegs, es dürse das Unrecht des Eiueu nur dann gestraft werden, wenn man das Unrecht Aller strafe, selbst wenn man sogar annehmen wollte, die Geistlichen des Kautons Uri oder einige derselben machen sich ebensalls des Missbrauches der Meinuugsäusserung schuldig, was übrigens nicht bewiesen wurde.

b. Art. 44 garantirt nur die sreie Ausübung des Gottesdienste^ der anerkanntenchristlichenKonfessionen. -. Wenn Rekurrent daher auch iu gutem Glauben der Ansicht sein mag, seine Grundsäze seien nur die des reinen, wahren Ehristenthums , so fallt jedenfalls deren Verbreitung weder unter deu Begriff des Gottesdienstes , noch ist es ein Gottesdienst einer anerkannten christlichen Konfession.

396 c. Art. 45 endlich gewährleistet allerdings die Bressfreiheit, bestimmt aber zugleich, dass die Kantoualgesezuug über deu Mißbrauch derselben die erforderlichen Bestimmungen tresse. Der Kanton Uri hat nun freilich noch keine solchen Bestimmungen erlassen , wie er überhaupt noch kein Strafgesez besizt. daraus folgt aber nicht , dass bis zum Erlass eiues solchen im Kauton Uri keine Strasurtheile ausgefällt werden dürfen , sondern nur, dass die jeweilige Formulirung des Verbrechensbegrisss sammt der Strafe Sache des gleichzeitig über die Schuld erkennenden .Richters ist, eine Einrichtung , die zwar schwerlich ^wekmässig , indessen aber nicht bundeswidrig ist, was hier allein in Frage steht.

Der Zwek vom Art. 45 ist sodann überhaupt nur der, einer ausnahmsweisen Behandlung der Bresse vorzubeugen, nicht aber gegen die Bestrafung von Vergehen zu interveniren , bei denen die Bresse nur ein ^.fälliges Mittel war.

4) Aus die weitern Eroberungen über die Ungerechtigkeit und Härte des Urtheils ist der Bundesrath uicht im ^alle, näher eintreten zu können .

b e s eh l o s s e n : 1. Es sei^die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

2. Sei dieser Besehlnss der Regieruug von Uri und dem Reknrrenten mitzutheileu.

Also beschlossen, B e r n . den 28. Februar 1866.

Jm ^amen des schweiz. Bundesrathes , Der B u n d e s p r ä s i d e n t .

.^. M. Knusel.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: ^ieß.

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Jahr

1866

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

04.08.1866

Date Data Seite

393-396

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10 005 188

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