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Bundesrathsbeschluss in

Sachen des Rekurses des Hrn. J. J. Si r t, betreffend Rechtsverweigerung.

(Vom 7. September 1866.)

D e r schw e i z e r i s eh e B u n d e s r a t h

hat in Aachen des Herrn J. J. Sixt, Bürger von Basel, wohnhast in Mammern , Kts. Thurgau , betreffend Jnterpretation Berichtlieher Urtheile, Versassungsverlezung und Reehtsverweigerung .

nach angehörtem Berichte des Justiz- und Polizeidepartements und nach Einsicht der Ulkten, woraus sich ergeben : li. Hr. Joh. Jakob Sixt von Basel, wohnhaft in Mammern, Kts. Thurgau, verehelichte sich im Jahr 1850 mit der Barbara Z o lli u g er, verwitweten Ehrensperger . Wirthin zum Hirschen in Toss, Kts. Zürich, er wn.rde jedoch am 2.). September 1850 erstinstanzlieh

durch das Ehegericht und am 15. Dezember 185.) zweitinstanzlieh durch das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt aus 2 Jahre zu Tisch und Bett geschieden. Am 24. Rovember 1862 folgte von Seite des Ehegerichtes zu Basel eine weitere temporäre Scheidung aus ein Jahr,

und am 13. Juni 1864 von der gleichen Gerichtsstelle die definitive Auflosung dieses Ehebandes. Mit Urtheil vom 6. Oktober 1864 bestätigte das Appellationsgericht von Basel diese desinitive Scheidung.

2.

Schon das erste Urtheil, betreffend die temporäre Scheidung, enthält Bestimmungen über die provisorische Regulirung der güterreehtlichen Verhältnisse der Ehegatten. Namentlich wurde dem Ehemann

1 54 das Gut Mammern sammt ^ugehor in Aktiven und Massiven , der Frau dagegen das Wirthshaus und Gewerbe zum Hirschen in Toss ebenfalls in Aktiven und Massiven zur Verwaltung und Beunzung zuBewiesen. Jeder Theil wurde für die ihm überladenen Vermogensobjekte verantwortlich erklärt. über das gesammte Vermog.m aber wurde eine amtliehe Jnventarisirnng angeordnet. ^ie ^rau erhielt einen Vormund.

^as Urteil vom 24. November 1862 bestätigte im Wesentlichen diese Bestimmungen , wies aber den Hrn. Si^t mit seinem Begehren um Rechnungsstellung dnrch den Vogt an die kompetenten Behoben, und verpflichtete ihn ferner zu einer Alimentation an die ^rau für das nächste Jahr im Betrage von 720 ^r. und zur Leistung von Bürgschast sür herauserhaltene Schuldtitel.

Jm Urtheil über die definitive Scheidung vom 13. Jnni 1864

.sprach sich das Ehegericht ebenfalls definitiv ans über die güterreehtliehen Verhältnisse, das Appellationsgerieht dagegen, in seinen.. Urtheile

vom 6. ^tober 1864 , wies diesen ^nnkt ^ur weitern Anf^larnng an das Ehegerieht ^..rül^, indem es als Grunds...^ ausstellte, dass am Jnventar von 185.), so.vie an dem gesezlichen Theilnngssuss ^vou 1/2 und ^... festzuhalten sei.

Jn ^olg.^ dessen erliess das Eh^erieht am 17. Juli 1.^65 über von ^eite des J. J. ^t von dem Appell^ionsgerichte^m 1.). ^kdie Vermogenstheilnng ein besonderes Urtheil, das in ^.olg.. Appellation tober 1865 sowohl in seinen Erwägnngen , als in seinem ^i^positiv

bestätigt wurde.

3. Hr. Sir^ wurde nun, ^^stüzt auf dief^s lecere Urtheil, von seiner ^rau für verschiedene Dosten au seinem Wohnorte im Danton ^hurgau reehtIieh betrieben. Er verlaugte aber bei den thurgauis^.heu Behordeu ^istirnng des Reehtstriebes , weil er bei d.^u ^rossen Rathe von Basel-^tadt eine Revision des Vro^esses mit Rü^sicht auf die vermogeusr^htlichen Verhältnisse nachgesucht habe. ^ie R.^nrs-Kommission des ^berg^riehtes des Kantons Thnrgau wies am 10. Horu^ng 1.^.66 dieses Begehreu ab, weil das zwischen den Barteien ergangene ehegerichtliche Urtheil als rechtskräftig erachtet werden müsse und die in Rechtstrieb gegebene Forderung .nit dessen Jnhalt l^eines^vegs in.. Wider-

sprach stehe.

^aueb.^n suchte Hr. .^.i^t auch um Erläuterung der legten Urtheile in Be^ng ans die Vermogensabreehnung nach. ^as Appellations-

gericht entsprach ihm hieriu mit Bescheid vom 5. April 1866.

^agegeu schritt der Grosse Rath des Kantons Basel -Stadt am 7. Mai 1866 üb..r die erwähnte Petition eiusach znr Tagesordnung.

^

155 ...... Samens des Hrn. Six^t gab nun Hr. Fürspreeher Dr. Emil V o g t in Bern dem Bundesrathe eine vom 15. Juli 1866 datirte Rekursbeschwerde ein, welche mit dem Gesuche schliesst:

es seien die Urtheile des Basler Ehegerichtes und des Basler ...lppellationsgerichtes vom 17. Juli und 1.). Oktober .l 865. als mit den frühern Urtheilen der nämlichen Gerichte vom 29. September un^ .l5. D^ember 1859, 24.^ November 1862, und 13. Juni und 6. Oktober 1864 im Widerspruch^ . stehend , sowie aueh^wegen ..^erlezung der Bundesverfassung und der durch den Bund garantirten Kantonsverfafsung von Base^.^tadt und der dortigen bezüglichen Gesezgebung ^- zu kas^siren, und seien die ans jenen Urtheilen sich ergebenden Streitsragen gegen die geschienene ^ran .und deren Vogte zu nochmaliger Beurtheilung .

vor die kompetenten Gerichte zu verweisen.

Der Widerspruch zwischen den erwähnten Urtheilen wird durch eine ausführliche Darstellung d..r Rechnungsverhältnisse nachzuweisen gesucht.

Daraus wird eine Verlegung wohlerworbener Rechte , ungleiche Behandlung vor dem Geseze und entsprechende Bevorzugung der Gegenpartei, sowie in ^ der Ablehnung d^r Revision eine^ Rechtsverletzung abgeleitet.

Dadurch seien die Artikel 4, 5,48, 49 und 50 der Bundesverfassung,

sowie Artikel 3, 6 und 7 der . Kantonsverfassung perlezt. Die frühern Urtheile seien rechtskräftig; der Reknrrent habe somit ein verfassungsmassiges Recht darauf, dass sie auch .in den spätern Urtheilen respektirt werden. Er habe sein Mo^lichstes getha.n , um die angedeuteten Unregelmässigkeiten durch die Behörden. von Basel selbst heben zu lassen ; allein er sei abgewiesen worden und habe damit auch die Möglichkeit verloren, gemäss der ^ Basler Vogtsordnung von. .^ogte die Vorlage der .Belege un^ Exsaz der ihm drohenden Schädigungen nach Massgabe von ^Art. 50 der . Bundesverfassung fordern zu kennen. Der Bundesrath habe zwar gefunden, dass die Bundesverfassung keine Vorschrift enthalte, welche direkt auf Hebung solcher Uebelftände hinziele ; aber er habe als Prinzip aufgestellt (z. B. in ...^...ehen Riederberger), dass wenn die tantonalen Gesezgebungen keine Rechtsmittel enthalten, uni Reehtsverlezu..geu, die aus Jrrtt..um oder Täuschung hervorgegangen, zu heben, der Bund befugt sei, remedireud einzuschreiten.

.^. Das ^lppellatiousgericht des Kautons Basel beantwortete diese Beschwerde unterm 27. August 1866, und wies^ zunächst darauf hin, dass das Seheidungsversahren ans ^ 6.) der Basler Ehegeriehtsordnung beruhe, wonach es schon v.on Gesezes wegen dreier sueces.iver ehegerichtlich.^r Si.heidungsurtheile bedurft habe. Diese Urtheile beruhen auf dem Standpunkte des positiven Eivilreehtes von Basel- ^..adt, und da der Bundesrath nicht eine Appellationsinstanz sei, so könne es nicht ^Saehe des Appellationsgerichtes sein, dieselben zu rechtfertigen.

Wenn dennoch versucht werde, diese Angelegenheit auf einen Bundes.....^. .^ahrg.X^III. Bd.lll.

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1^6 bundesxechtlichen Standpunkt zu .bringen mit der Berusung aus die Gleichheit aller vor dem Geseze, auf Verlegung verfassungsmässigex Rechte und insbesondere des Eigenthums, so liegen diese Grundsäze den Verhältnissen des vorliegenden ^F..lles durchaus ferne. Ebenso habe der.

Art. 49 der Bundesverfassung nichts damit zu schaffen, da er nur den Sehn^ gegenseitiger Rechtshilfe von Danton zu Kanton bezweke. Aehn^.

lich verhalte es sieh mit der angeblichen Verkürzung des rechtlichen Gehors und der Schmälerung der Regress-Ansprüehe gegen den Vogt , die Zunft und gegen die gewesene Frau. Diese Behauptung werde durch den allgemeinen Saz widerlegt, dass jedes Urtheil nur zwischen den unmittelbaren Barteien --- hier also zwischen Mann und ^rau -- Recht mache , serner durch das Urtheil vom 24. Rove.nber 1862, wodurch Six^t mit seiuem Begehren ^ um Reehnungsstellung durch den Vogt nicht a b g e w i e s e n , sondern an die kompetente Behorde v e r w i e s e n wor-

den sei, und endlich dadurch, dass das Urtheil eines Eivil^erichtes, als

welches das Ehegericht iu Vermogenssachen urtheile , einer ftrafrichterlichen Untersuchung nicht vorgreise, wo^u es aber zwischen Ehegatten einer speziellen Anklage bedürfe.

Was schliesslich den Gerichtsstand betrefse, so beziehe sieh der Art. 50 der Bundesverfassung aus personliehe Ansprachen. Die Auslosung des ehelichen Bandes sei aber sa.nilieurechtiicher Ratnr und die Vermogeustheilnug ein Aeeessorium dieser Frage , die in der Sehwe^ ziemlich allgemein an das Forum des Heimatortes gewiesen sei, ..welches übrigens Rekurrent selbst anerkannt habe durch Anhebung seiner Scheiduugskkageu in beiden Jnstanzen.

Mit Bezug anf die vom Bundesrathe verfügte Suspeusiou des

Rechtstriebes bemerkt das Appel.latiousgerieht, es sei das Obe.rgericht des Kantons .^hurgan davon in Kenutuiss gese^l. worden , nnd spricht sein Bedauern ans, dass das Rekursreeht missbraucht werden konne, um die Exekution von Urtheilen zn verschleppen. Jedenfalls müsse im einzelnen ^alle die Gewährung oder Verweigerung der Snspension dem freien Ermessen der obern kantonalen Gerichtsbehörden vindizirt werden.

^. Judem die Regierung von Basel -Stadt mit Sehreiben vom 29. Angnst 1866 obige Autwort dem Buudesrathe über^nachte, bemerkte dieselbe , dass der Vogt der geschiedeuen ^ran S^t erklärt habe , er

schließe sieh der Antwort des ^Appellatiousgerichtes an und finde sieh zu ^ei.:em weitern Znsaze veranlagt.

Es f ä l l t in B e t r a c h t .

1,. Der Erledigung der Ehescheidungsklage des Rekurrenten durch die von ihm übrigens selbst angernsenen baslerschen Gerichte und der damit verbundenen Anseinaudersezung der güterreehtlichen Verhältnisse der geschiedenen Ehegatten durch dieselben stand bundesreehtlich kein Hinderuiss im Wege, indem Art. 50 der Bundesverfassung auf klagen dieser Art keine Anwendung findet.

.

157 2) Ueber den materiellen Jnhalt eines von einem kompetenten Richter erlassenen Urtheil^ steht dem Bundesrathe keinerlei Brüsung und Entscheidnug zu. Rekurrent hat sich , so weit überhaupt ^von einer Ab.^ änderung solcher Urtheile die Rede sein kann , lediglieh an diejenigen Rechtsmittel zu halten , welche ihm die baslersche Gesezgebung au die

Hand gibt.

3) Die Behauptung des Rekurrenteu, dass eine Rechtsverweigerung

stattfinde, widerlegt sich schon durch die einfache ...^hatsache, dass die .Basler Gerichte schon zehn Urtheile über die nämliche Sache erlassen haben. Art. 5 der Bundesverfassung , welcher die versassungsmassigen Rechte der Bürger schüzt, gewährleistet aber gleichzeitig auch die Rechte und Befugnisse , welche das Volk den Behörden übertragen hat , wozu unzweifelhaft auch das gehort , prozesssüchtige Querulanten nach Ersehopsuug einer. Streitsache ab^ und .zur Ruhe weisen zu dürfen, von welchen. Rechte die ba^slerschen Behörden. im vorliegenden Falle Gebrauch zu machen alle Ursache hatten^ ^^ . .

b eschlossen: 1. Es sei. der Rekurs als unbegründet abgewiesen.

2. Sei dieser Beschluss dex Regierung des Kautons Basel -Stadt ^uhauden der dortigen Gerichte und Rekursbeklagteu , sowie dem Rekurrenteu unter Rüksendung der Akten mitzutheilen.

Also beschlossen, Bern, den 7. September 1866.

.)m ^.unen ^.^ s.^.^e^^is.^^n .^un^^tal^e^ Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

^. M. Knusel.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft.: Schieß.

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17.11.1866

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