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Schweizerisches Bundesblatt.

XVIII. Jahrgang. ...l.

Nr. 32.

21. Juli 1866.

Weltausstellung in Paris im Jahr 1867.

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Regle m e n t , enthaltend

die Festsezung der Art der Belohnungen und die Organisation

der mit

der Ausheilung derselben

beauftragten

Preisgerichte.

Durchberathen den 7. Juni 1866, genehmigt durch kaiserliches Dekret vom 9. Juni 1866.

Erster Abschnitt.

Allgemeine Bestimmungen Artikel 1. Für die bei Anlass der allgemeinen Ausstellung von l 867 zu ertheilenden Belohnungen wird eine Summe von achtmalhunderttausend Franken (800,000 Fr.) ausgesät.

Art. 2. Es wird sür die Znerkeunnng der Belohnungen ein internationales Preisgericht aufgestellt.

Das internationale Preisgericht besteht ans 600 Mitgliedern, welche aus die verschiedenen Rationeu im Verhältniss des dnrch ihre Ausstellungsprodukte eingenommenen Raumes vertheilt werden.

Jn den dem gegenwärtigen Reglemente beigefügten Tabellen A und

B ist das Resultat dieser Vertheilung angegeben. ^) Die

oben angeführten Tabellen erscheinen ln nächster Nummer diesel Blattes.

Bundesblatt. Jahrg.XVIII. Bd. II.

28

340 Art. 3. Die franzosischen Mitglieder des internationalen BreisBerichts werden durch die kaiserliche Kommission ernannt.

Die ausländischen Mitglieder werden durch die betreffende Kommission eines jeden Landes ernannt.

Alle Ernennungen haben por dem 1. Dezember 1866 zu ersolgeu.

^ach stattgefunden^ Verständigung mit den verschiedenen ausländischen Kommissionen vertheilt die kaiserliche Kommission die Mitglieder des Breisger.ehtes auf die einzelnen Klassen.

Art. 4.

Das

internationale Breisgerieht hat seine Arbeiten von.

1. April. bis 14. Mai .l 867 zu beendigen.

Was jedoch die Klassen 52 , 67 bis 88 und 95 ^ betrisst , so dauern die Verrichtungen des Breisgerichtes während der ganzen ^lusstel.lung fort.

Art. 5.

Die feierliche Verkeilung der Belohnungen ist aus den

1. Juli 1867 sestgesezt.

Reiter ^^nitt.

^es^dere Bestimmungen betretend die ^rt^pe ^er .^unstmerle.

Art. 6. Die dem internationalen Breisgerichte für die Kunstwerke zur Verfügung gestellten Belohnungen werden aus folgende Weise festgesezt : 17 grosse Breise, jeder im Werthe von Fr. 2000.

32 erste ,, 44 zweite ,, 46 dritte ,,

..

,, ..

.

,, ,,

,, ., ,,

,, ,, 800.

,, ,, 500.

,, ^ ^00^

.^lrt. 7. Die dureh Art. 6 festgese^teu Belohnungen werden auf die , den Klassen der ersten Gruppe entsprechenden 4 Abteilungen der sehoneu Künste folgendermassen vertheilt: 1. . ^ b t h e i l un g. 1. und 2. Klasse vereint: 8 grosse Breise, 15 erste Breise, 20 zweite Breise, 24 dritte Breise.

2.

., 3. Klasse : 4 grosse Breife, -. erste Breise, 12 zweite Breise, 12 Dritte Breise.

3.

. ,.

4. Klasse : 3 grosse Bre^e , 6 erste Breise, 8 Zweite Breise, 6 dritte Breise.

..i.

,, 5. Klasse: 2 grosse Breise^ 3 erste Breise, 4 Zweite Breise, 4 dritte Breise.

^) .^Iasse ^. ^^eux^, Generatoren und mechanische ^eralhe, welche besonder^ den Bedürfnissen der An.^fte^nng angepaßt s^nd. -- ^lassen ^7 b^ 7.^ : 7. Gruppe^ ^eben.^miltel. in verschiedenen Stufen der Zubereitung. --^ fassen 74 bi.^ 8^: 8. Gruppe, tebende Produkt nnd Muster v.^n Iandwirthschaftlichen Einrichtungen. --^ .^lassen 8.^ bi.^ 88 . .^. Grnppe, lebende Produkte und Muster von Gartenban^inrichlungen.

blasse ^^: Instrumente und ..lrheit.^versahren, welche ^en Arbeitern ^ou^rter.^ cl.el^ de n^etle^ speziell angehören.

341 Art. 8. Das Preisgericht für die truppe der Kunstwerke besteht aus dxeiundsechzig Mitgliedern.

Das numerische Verhältnis. zwischen den franzosischen und ausländischeu Mitgliedern in jeder der vier Abteilungen ist in der nachstehenden Tabelle A angegeben.

Die sranzosisehen Mitglieder der vier Abtheilungen werden durch die kaiserliehe Kommission a..s der Zahl der Mitglieder der Ausnahme Juri.. ernannt. Sie werden in gleicher Anzahl aus jeder der drei .Listen gewählt, welch... zur .Bildung diese...., gemäss Verfügung vom 12. Mai 18^.6 aufgestellten Preisgerichtes gedient haben.

Diejenigen Aussteller , welche die Funktionen eines Preisrichters für die Kunstwerke annehmen , sind von der Bewerbung um die Belohuuugen nicht ausgeschlossen.

Ju jeder der vier Abtheilungen führt eines ihrer Mitglieder, welches von der kaiserlichen .Kommission gewählt wird, den Vorsiz. Z.^ei der Bräsident^n müssen Franzosen sein.

Art. .). Die vier Abtheilnngen können zusammentreten , um nothigens..lls Abänderungen in der Verteilung der Belohnungen , .^ie sie durch Art. 7 h.evor seftgesezt ist, vorzuschlagen.

Die kaiserliche Kommission bezeichnet eines ihrer Mitglieder , um in den vier vereinigten Abtheilungen den Vorsiz ^u sichren.

Dritter ^s.^nitt.

...^eso^ere Bestimmut^eu l^etre^end die nenn Gruppen der A^ri^ulturund ^ndnstrie-^rodukte.

Art. 10. Die dem internationalen Preisgericht sur die Produkte der ^andwirthschast und der Jndustrie zur Verfügung gestellten Belohuu..geu sind folgende : Grosse Preise und Beiträge in Geld im Gesammtwerthe von zweihundertfünfzigtausend ^ranken (250,000 ^r.).

Hundert goldene Medaillen, iu. Werthe von tausend ^ranken jede , Tausend silberne Medaillen , Dreitausend brouzeue Medaillen ^ fünftausend Ehreumeldungen, hochstens.

Alle Medaillen haben den nämlichen Durehmesser.

Art. 11. Die grossen preise dienen zur Belohuung des Verdienstes der Erfindungen oder der Vervollkommnungen , welche die Qualität der Produkte oder das Verfahren in der Fabrikation wesentlich verbessert haben.

Art. 12. Die Anerkennung der durch Art. 10 festgesetzten Belohnuugeu für die ne.m Gruppen der .^andwirthschast und der Jndustrie

342 geht aus den sueeessipen Berathungen der Klassen-Juri.. und eines Oberrathes (Conseil superar) hervor.

Art. 13. Das numerische Verhältniss zwischen den franzosischen und ausländischen Mitgliedern in jeder der Klassen - Jur^ ist durch die

Beilage A zu gegenwärtigem Reglement sestgesezt.

Art. 14.

1867 an.

Jede K l a s s e n - J u r y persammelt sich vom 1. April

Bei ihrer ersten Zusammenkunst ernennt dieselbe einen Präsidenten, einen Vizepräsidenten und einen Sekretär. Jm ^ernern ernennt dieselbe, und zwar vor dem ^0. April, einen Berichterstatter.

Art. 15. DieKlassen-Jur.^s konnen sowohl aus den andern Klassen des internationalen Preisgerichts, als ausser demselben Beisizer oder Fachmänner beiziehen ^ die Wahl von Beisizern oder Fachmännern, welche nicht dem Preisgerichte angehoren, bedarf der Genehmigung dureh die kaiserliche Kommission.

Art. 16. Die Aussteller, welche das Amt eines Mitgliedes des internationalen Breisgerichtes angenommen haben , bleiben aus diesem Grunde pon der Breisbewerbung ausgeschlossen.

Diejenigen Aussteller, welche einer K l a s s e n - J nr... in der Eigenschast als Beisizer oder Fachmänner beigegebeu werden, sind ebenfalls von der Bewerbung ausgeschlossen, in so weit es die Brodukte derjenigen Klasse betrifft, bei welcher ste ihre Ansicht auszusprechen berufen sind.

Die kaiserliche Kommission behält sieh jedoch die Befugniss vor, gewisse Ausnahmen von den in den vorhergehenden Baragraphen erwähnten Ausschliessnngen zu bewilligen.

^lrt. 17. Die ausländischen Kommissionen werden eingeladen, bei jeder K l a s s e n -Jur.... diejenigen Abgeordneten zu bezeichnen, welche beauftragt stud , dem Breisgeriehte in Bezng ans die Aussteller ihres .Landes ..^usl.uuft zu geben. Die Wohnung dieser Abgeordneten ist der kaiserlichen Kommission vor dem 20. März 1867 anzeigen.

Die nämlichen Funktionen werden sür die sranzosische .^l.btheilnng bei jeder K l a s s e n - J u r ^ dnreh das korrespondirende Ausnahmskomite besorgt.

Art. 18. Vom 1. bis 14. April sehreitet jede Klassen- Juri..

der Gruppen 2, 3, 4, 5, 6 und 10 zur Untersuchung der Brodukte uud zur Klassifiziruug der Aussteller, welche ihm der Belohnung würdig seheiuen, ohne Unterschied der Nationalität.

Die K l a s s e n - J u r.^ stellt hernach das Verzeiehniss derjenigen .Aussteller aus, welche in Auwendung des .^irt. 16 von der Bewerbung ausgeschlossen sind , und schlägt die ihm erforderlich scheinenden Ansnahmen vor.

343

Endlich klassiert dieselbe, ohne Unterschied der Rationalitat , die Mitarbeiter, Contre^maitres und Arbeiter, welche sie, sei es für die der Laudwirthsehast oder der Jndustrie geleisteten Dienste , sei es für ihre Mitwirkung bei Erstellung nennenswerter Ausstellungsgegenstände , zu bezeichnen für angemessen findet.

Die mit der Unterschrist der betheiligten Mitglieder versehenen

Klassifikationslisten sind dnrch den Berichterstatter spätestens den 14. April 1867 dem General^Kommissariat abzugeben.

Die Preisgerichte der Klassen 52 nnd 95 liesern einfach die erforderlichen Angaben, um die Zahl der für diese Klassen auszusehenden Belohnungen sestsezen zu konnen nnd schlagen die Beisizer vor , welche ihnen in der durch die Art der ausgestellten Gegenstände bedingten fortwährenden Untersuchung behütfiich sein sollen.

Wenn eine K l a s s e n - J n r ^ am 14. April die oben erwähnten Listen ni.ht geliefert hätte , so würde die kaiserliehe Kommission von ^lmtes wegen für deren Ausstellung sorgen.

Art. 19. Vom 1. bis 14. April stellt jedes Breisgericht der Gruppen 7, 8 und .) das Ver^eichniss der Beisizer aus, deren Mitwirkung es für die sueeessive Untersuchung der Brodukte während der Dauer der ^lusstelluug verlaugt , und gibt die für die ^estse^nng der Zahl der Belohnnugen erforderliche Auskunft.

^lrt. 20. Die Bräsidenten und Berichterstatter der K l a s s e n J u r ^ sind die Mitglieder der Grnppen-Juri.s ; die Bräfidenten wer^en iu ihrer Abwesenheit dureh die Vizepräsidenten erseht.

Ausser diesen Mitgliedern wird für jede G r u p p e n -Juri.. ein Bräfident und ^wei Vizepräsidenten ernannt.

Jn der dem gegenwärtigen Reglement beigegebenen Tabelle B (Rubriken b und c, ist die Vertheilung der Präsidenten und Vi^epräsidenten der G r u p p e n - J u r ^ s auf die verschiedenen Nationalitäten festgese^t.

Entsprechend dem Artikel 3 werden die sran^osisehen Bräsidenten un.^ Vizepräsidenten direkt durch die kaiserliehe Kommission ernannt, die Ausländer werden dnreh die Kommissionen ihres betreffenden .Landes bezeichnet.

Der Sekretär jeder G r u p p e n - J u r .^ wird durch die^kaiserliche Kommission ernannt.

Art. 21. Vom 15. bis 28. April untersucht jede G r u p p e n Jurp der Gruppen 2, 3, 4, 5, 6 und 10 die in ihren Bereich fallenden Reklamationen , se^t die durch die K l a s s e n - J u r .. s aufgestellten Klassifikationslisteu fest nud sehreibt gegeunber jedem Ramen die .BeIohnung hin , welche sie zu ertheilen vorsehlägt. Für die Klassen 52 und 95 ist nur die Zahl der Belohnungen fest^usezen.

344

Sie zieht in der Folge jede K l .. s s e n - J u r .. für die dieselbe betreffenden Verhandlungen bei. Die so beigezog.men Mitglieder haben berathende Stimme.

Bis spätestens den 28. April müssen diese ersten Verrichtungen beendigt sein und das Resultat derselben dem G.meral-Kommissariat übergeben werden. Wenn die Arbeiten inner dieser Frist nicht beendigt sind, so wird die kaiserliche Kommission für deren Vollendung sorgen.

Art. 22. Vom 15. bis 28. April sezt jede G r u p p e n - J u r ^ der Gruppen 7, 8 u..d ..) die von den K l a s s e n - J u r . . . s ausgestellten .Liften der beigezogenen Mitglieder fest, und handigt dem G...neral^Kommissariat ihre Vorschläge über die jeder Klasse zu erteilenden B..lohnungen ein.

Art. 23. Ans den Präsidenten und Vizepräsidenten der GruppenJnr.^s wird der Oberrath des Preisgerichtes gebildet.

Der Vorsiz bei diesem Rathe gehort einem der Vizepräsidenten der kaiserlichen Kommission.

Das Sekretariat wird durch den Sekretär und den Adjnnkten des Sekretärs. der kaiserlichen Kommission besorgt.

Art. 24. Vom 29. April bis 5. Mai vertheilt der O b e r r a t h die Gesammtzahl der Belohnungen unter die verschiedenen Gruppen.

Der Rath kann, wenn es nothwendig erscheint, die ^ahl der Medaillen zu vermehren, der kaiserlichen Kommission vorschlagen, zu diesem Zweke höchstens 50,000 Fr. aus der für die grossen Preise und die Geldbeiträge ausgesäten .^umme zu erheben.

Die Arbeiten des ^berrathes sind bis spätestens den 5. Mai zu beendigen.

Art. 25. Unter der Leitung und Ueberwachuug eines Komites, dessen Mitglieder durch die kaiserliche Kommission auf den Vorschlag des .^berrathes zu ernennen sind, wird ein Bericht über die Ausstellung der Produkte der Landwirthsehast und Jndnstrie verossentl.icht.

Art. 26. Vom 6. bis 12. Mai vertheilt jede Gruppen-Jur^ die vom .^berrath sestgesezten Belohnungen aus die verschiedenen Klassen.

Das.Resultat dieser Arbeit ist dem Genera^Ko.n^niss..riat spätestens

den 14. Mai zu übergeben.

Art. 27. Während der ganzen Dauer der Ansstellnng ernennt die kaiserliche Kommission alle 14 Tage diejenigen Personen , welche den Klassen-Jur^s in der Untersuchung der Produkte, des Versahrens bei den Justrumenten und den Arbeiten in den Klassen 67 b.s .^, w^che

für die entsprechenden 14 Tage ausgestellt werden , behülslich sein sollen.

345 Diese Beihelfer werden nach den gemäss Art.

22

aufgestellten

.Listen ausgestellt.

Vom zweiten Tage jedes Abschnittes von 14 Tagen an theilt

jedes aus den Breisrichtern und Beisizern gebildete, temporäre fomite die ihm belohnungswürdig feinenden Aussteller, Mitarbeiter und Arbeiter in vier Kategorien ein , unter der Bezeichnung : Erste preise, zweite Breise, dritte Breise, Ehrenmeldungen. Diese .Liste kann sofort veröffentlicht werden.

Art. 28. Vom 15. bis 20. Oktober stellen die GruppenJ u r ^ s der Gruppen 7, 8 und 9, nach den Listen der gemäss vorhergehendem .Artikel durch die temporären Komites ausgesehen Breise und Ehrenmeldungen, für jede Klasse das Gesammtverzeiehniss der Aussteller, so wie dasjenige der Mitarbeiter auf und ertheilen die ihnen von dem Oberrath zur Verfügung gestellten Belohnungen.

Das Diplom enthält eine Aufzählung der preise und Meldungen, welche die verschiedenen temporären Komites den Gekrönten während der Dauer der Ausstellung zuerkannt haben.

Art.

29.

Die K l a s s e n - J u r ^ s der Klassen 52 und 95 legen

der kaiserlichen Kommission spätestens den 20. .Oktober die Vorschläge für die ihnen von der Gruppen-Jur.^ vorgehaltenen Belohnungen vor.

Die kaiserliche Kommission entscheidet sogleich über diese Vorschläge.

Vierter ^schnitt.

.^eso.^ere ^estimm^eu betreffend eine nelle Veille l.on Belobungen.

Art. 30. Eine getrennte Reihe von Belohnungen wird eingeführt zu Gunsten der Bersonen , Anstalten oder Ortsehasten, welche mittelst einer besondern Organisation oder spezieller Einrichtungen das gute Einvernehmen zwischen allen denjenigen , welche den nämlichen .Arbeiten obliegen , gefordert und das materielle , moralische und intellektuelle Wohl der Arbeiter gesichert haben.

Diese Belohnungen umfassen: Zehn Breise im .^otalwerthe von hunderttausend ^ranken (Fr. 100,000) und zwanzig Ehrenmeldungen.

Ein grosser, untheilbarer Breis von hunderttausend ^ranken (^r.

100,000) kann überdies derjenigen Berson, Anstalt oder ^rtsehaft verliehen werden , welche sich in dieser Beziehung dur.h außergewöhnliche Leistungen auszeichnen würde.

Art. 31. Eine .^pezial-Jur^ würdigt die für diese Klasse angezeigten Verdienste und bestimmt die Anzahl der Breise und die Form, unter welcher sie bewilligt werden sollen.

Der Vorst^ in diesem Breisgerichte. gehort einem der Vizepräsidenten der kaiserlichen Kommission.

.346 Die Gesammtzahl der Mitglieder beträgt fünfundzwanzig, mit Jn^ .begriff des Präsidenten.

Die Vertheilung auf die verschiedenen Rationen ist durch Tabelle B (Rubrik e) festgesezt.

Die Verrichtungen eines Sekretärs werden durch den Sekretär der kaiserlichen Kommission besorgt.

Art. 32. Wenn die Ernennung nach Massgabe des .^lrt. 3 nicht vor dem 1. Dezember 1866 angezeigt ist, so wählt die kaiserliche Kommission di^ ausländischen Breisrichter unter den bei ihr durch die verschiedeneu Regierungen beglaubigten Bersonen.

Art. 33. Das Breisgerieht kann nur dann einen vollgültigen Entscheid fassen , wenn wenigstens achtzehn Mitglieder desselben anwesend find. Die Breise und Ehrenmeldungen werden mit Stimmen^ mehrheit zuerkannt. Der grosse Breis kann nur mit einer Mehrheit von zwei Drittheilen der Stimmen verliehen werden.

Art. 34. Die Gesuche und Dokumente , welche dazu bestimmt sind, eine Berson, Anstalt oder Ortschaft für die neue Reihe von Velohnungen zu bezeichnen, siud vor dem 1. Dezember 1866 dem die Funktionen des General-Kommissärs verrichtenden Mitglied des Staats.^ xathes einzusenden.

Art. 35. Die Jur^ hält ihre erste Sizung den 1. Dezember 1866, um die sur die Behandlung der Besuche erforderliehen Regeln zu be^ ^ stimmen und mit deren Brüsung zu beginnen.

Art. 36. Jn einer zweiten und lezten Siznng vont 15. April I..is 14. Mai 1867 sezt die Jnr... die Vertheilung und Bestimmung der Vreise definitiv fest. Diese Breise werden gleichzeitig mit den andern .Belohnungen, nämlieh am 1. Juli 1867, ansgetheilt.

So durehberathen und angenommen von der kaiserliehen Kommis^ion, den 7. Juni 1866.

Der Staatsminister, Vizepräsident :

^. .^o^er.

Der Sekretär:

^. ..^ de ^^e^t^.

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Reglement, enthaltend die Festsezung der Art der Belohnungen und die Organisation der mit der Austheilung derselben beauftragten Preisgerichte. Durchberathen den 7. Juni 1866, genehmigt durch kaiserliches Dekret vom 9. Juni 1866.

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21.07.1866

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