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Schweizerisches Bundesblatt.

XVIII. Jahrgang. 1l.

Nr. 27.

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23. JUni 1866.

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der

Kommission des Ständerathes über die Geschäftsführung des Bundesrathes und des Bundesgerichtes vom Jahr 1865, sowie über die Staatsrechnung vom gleichen Jahre.

(Vom 16. Juni 1866.)

Tit. l Jndem die Kommission , welche von Jhnen für Vrüfung der Geschästssührung des Bundesrathes und des Bnndesgerichtes im verflossenen Jahre bestellt worden ist, dem erhaltenen Austrage nachkommt, sendet sie über die Anschauungen, von welchen sie sich hiebei leiten lässt, einige allgemeine Bemerkungen voraus.

Das verflossene Jahr gehorte so ziemlieh für alle Gebiete der eidgenosstsehen Verwaltung zu den normalen. mit Ausnahme der Augelegenheit der Bundesrevision traten in demselben wenige aussergewöhnliche .Vorgänge von besonderer Bedeutung ein. Hiedurch ist für uns die Möglichkeit geboten, den Berieht, den wir Jhnen vorzulegen haben, kürzer zu halten, als es mitunter in früheren Jahren der Fall .var. Wir sind der Ansicht, dass es nicht Ausgabe des Kommissionalberiehtes sein konne, die Verhältnisse, welche vom Bundesrath in seineu. Berichte bereits einlässlich erortert sind, und worüber die Kommission mit den Ansichten des Bundesrathes sich einverstanden zu erklären im Falle ist, nochmals mit kürzeren Worten zu beleuchte.. und aus solche Weise in gewissem Sinne einen Anszng ans dem bnndesrathiichen Geschäftsberichte zu Bundesblatt. Jahrg. XVIII. Bd. Il.

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90 liefern. Allerdings schwillt der Umfang des lederen Berichtes imme.^ stärker an und ist die Besorgniss wohl nicht unbegründet, dass dessen Hauptzweck, Ausklärung aller Mitglieder der Bundesversammlung über die eidgenossische Verwaltung, in Folge dieses Umstandes nur theilweise.

in Erfüllung gehen dürfte ; allein diesem Uebelstande abzuhelfen , scheint uns ein ausführlicher Kommissionalbericht keineswegs geeignet. Will man in der angedeuteten Richtung eine Verbesserung erzielen , so sollte in dem bundesräthlichen Berichte selbst geholfen werden . es wäre dies moglich, wenn dieser Berieht den Jnhalt der Berichte der einzelnen Departemente mit Weglassung von untergeordnetem Detail in moglichst gedrängter einheitlicher Bearbeitung wiedergäbe , unter Verweisung des Details in besondere Beilagen , welche selbstverständlich von den Prüfungskommissionen ebenfalls zu durchgehen wären. Wir überlassen übrigens die Würdigung dieses ..Gedankens dem Bundesrathe und sehen uns zu einer bestimmten Anregung in dieser Richtung nicht peraulasst.

Ein zweiter Umstand, der uns zu moglichstex Abkürzung unsers

Berichtes bestimmt, ist die gegenwärtige politische Lage von Europa.

Jn einem Zeitpunkte , wo die Gewissheit welterschütternder Ereignisse in Europa immer ernster an uns herantritt , hielten wir es weder f^r angemessen , mit einer grössern Zahl untergeordneter Fragen vor das Forum der Oesfentlichkeit zu treten , noch mit Hervorhebung wichtigerer Streitpunkte Spaltungen unter der schweizerischen Bevolkerung herbeizurufen oder zu verschlimmern. Es seheint uns gut , wenn man in der Schweiz allseitig, und so auch in der Bundesversammlung , zur rechten ^eit sich in's Bewnsstsein rust, welche schweren Gefahren die jel^ige Weltlage für unser Vaterland in ihrem Schoosse birgt , und wie untergeordnet neben denselben alle iene Fragen scheineu , welche in ruhigeren Zeiten unser politisches ^eben bewegen und zersetzen.

Rach diesen allgemeinen Bemerkungen gehen wir über zur Würdigung der Thätigkeit der einzelnen bundesräthlichen Departement^ Zum Sehlusse werden wir mit einigen Worten den Bericht des BundesBerichtes berühren.

A. ^eschaftssubrnng des Bundesrathes.

l. ^eschaft.^krei^ des politischen Departement^.

1. Stellung zum A u s l a n d im Allgemeinen. Die diplomanschen Verhandlungen des Bundesrathes mit ausländischen Regierunden oder deren Vertretern bezogen sich im Berichtsjahre zumeist auf

Handels-, Riederlassnngs^ und ähnliche Verhältnisse. diese sallen abe-

91 mehr in den Geschäftskreis des Handels^ und Zolldepartemen.^, als in denjenigen des politischen Departements , uud werden ....on uns unter diesem Departement , so weit nöthig , erortert werden.

Rur eine Bemerkung allgemeiner

Ratur erlauben wir uns hier

rücksichtlich der Staatsperträge volkswirtschaftlichen Jnhaltes ans der neueren ^eit. Der Ru^en einer freieren Bewegung, welchen dieselben dem Handel und der Jndustrie eingebracht haben , verdient in vollem Masse Anerkennung. Auf der andern Seite kann man steh jedoch nicht perbergen , dass die Schweiz, weil sie in Folge ihrer freiheitlichen Handelsgrundsä^e dem Auslande schon von vornherein einen sehr günstigen Boden bietet, beim Abschluß derartiger Verträge nicht immer diejenigen

Vergünstigungen erzielt, welche sie billiger Weise zu erwarten berechtigt

wäre , uud dass sie insbesondere nicht immer dazu gelangt , dex schweizerischen Landwirthschaft die wünschbaren Vortheile zu verschaffen.

Die Kommission glaubt es als eine selbstverständliche Voraussetzung betrag ten zu dürfen , dass bei den ferneren Unterhandlungen solcher Verträge die Herstellung einer vollkommneren Parität in den Konzessionen fest ins Auge gesasst werde. Gewiss kann bei dergleichen Renovationen nicht sorgfältig und umsichtig genug verfahren werden , um in den VertragsBestimmungen und nicht minder in den Garantien ihrer genauen Exfüllung das volle Gegenrecht zu erzielen.

Rücksiehtlieh der weiteren Beziehuugen ^....m Ausland und der hiebet zu beobachtenden Politik halten wir es weder angemessen, noch zeitgemäß, uns in allgemeine Erörterungen einzulassen, deren Anwendung im kon-

kreten ^alle bleibt doch stets die Hauptsache und bildet in der Regel den Gegenstand besonderer Berathung und Beschlussesfassung für die Räthe.

Wir konftatiren lediglich die Thatsache, dass das abgelaufene Jahr uns keinerlei Verwicklungen politischer Ratur mit dem Auslande gebracht hat.

Aueh die gegenwärtige Situation in Europa, mit Bezug anf welche neuerdings der Gedanke einer eingreisenden Revision der Verträge aus dem Jahre 1815 zur Sprache gelangt ist, kann die Kommission, abgesehen davon,

dass Solches ohuediess nicht in den Bereich ihrer Ausgabe fällt, nicht be-.

stimmen , von dem eben ausgesprochenen Vorsage eine Ausnahme zu .

machen. Sollte auch aus irgend einem Gesichtspunkte^ eine Revision der gegenwärtigen Ordnung der Dinge in Europa zur Sprache kommen, so ist doch anzunehmen, dass dieselbe nur die dauerhaste ^osun^. einge.^ tretener Konflikte und die gründliche Beseitigung ihrer Ursachen zur Ausgabe haben werde. Unter dieser Voraussetzung konnte die volkexrechtliche Stellung der Schweiz davon nicht betroffen werden, immerhin ist es durch die Vorsicht geboten und wird sicher durch die einmüthige Stimmung unsers Volkes gefordert, dass wir uns bei der bedrohlichen .^age, in welche Europa gegenwärtig gelangt ist, in den Stand se.^en, unsere Rechte und Jnteressen nothigenfalls kräftig wahren ^u kennen.

92 ...^ir zweifeln nicht daran, dass der Bundesrath diese Anschauung theile, u^.. dass derselbe rechtzeitig die nothigen Massregeln treffen werde, um di.e Jnt^r^t^t nn- N e u t r a l i t ä t der Schweiz und ihres Gebietes, die ihr als selbstständigem Staate zukommen , und die durch die europichen Verträge von 1815 anerkannt und gewährleistet sind, mit allen ^ Gebote stehenden .Kräften zu vertheidigen und aufrecht zu erhalten (.Neutralitätserklärung des Bundesrathes an die Mächte vom 14. März

1859 - Bundesblatt von 1859, l, 242).

2. ....... e l g i e n. Jn einer Rachtragserkiärung zu dem Freund^ ^.hasts-, Riederlassltngs- und Handelsvertrag mit Belgien vom 11. De.^ember 1862 hat der Bundesrath si^h anheischig gemacht , in Betress

...es Schnees des litterarischen und künstlerischen Eigenthums (das in-

du^strielle Eigenthum ist nicht genannt) Belgien ,,in der Stellung der am meisten begünstigten Nation zu erhalten bei Allem, was er in dieser Sache mit den auswärtigen Staaten abschlössen wird^ (^ffiz. Gese^^mmlung Bd. VlI,.S. 504). Mit Rote vom 20. Jannar 1865 nahm die belgice Gesandtschaft aus jene Erklärung Bezug und übersandte den Entwurf zu einer sachbezüglichen Konvention, ohne dass seither die AnGelegenheit zum Abschl.uss gelangte (Bericht S. 428). Es bietet dieselbe in der ^.hat ihre Schwierigkeiten. Der franzosisch^schweizerisehe Vertrag enthält den Objekten nach, sowie in Bezug auf a.ew^e Gegenleistungen und Bedingungen erhebliche Unterscheidungen von dem Vertragsverhältn.ss, wie es mit Belgien besteht ^ daher wird jene Raehtragserklarung kaum anders die angemessene Erledigung finden konnen als in der Form eines , die nähern Modalitäten regierenden Zusatzvertrages zu demjenigen vom 11. Deeember 1862.

^ 3. V e r e i n i g t e S t a a t e n von N o r d a m e r i k a . Der Bundesratl^ regt, unter Hinweisung anf die Wichtigkeit unserer Beziehungen zu den Vereinigten Staaten von Nordamerika, die Frage an, ob nicht eine diplomatische Vertretung bei diesem mächtigsten Freistaat der Erde angeordnet werden sollte (Bericht S. 647). Dabei bringt der Bundesrath in .Erinnerung , dass schon wiederholt aus den Vereinigten Staaten der Wunseh kund gegeben worden sei, es mochte sieh die S.hweiz in Washington diplomatisch vertreten lassen. Die Kommission anerkennt in vollstem Masse das Gewicht der geltend gemachten Gesichtspunkte ; namentl.ich set^t sie mit dem Bundesrathe einen hohen Werth aus die Fortdauer nicht .bloss der grossartigen Handelsbeziehungen., sondern auch der politischen Freundschaftsbande zwischen den beiden Ländern.

Jndessen bietet wohl gerade die Gleichartigkeit de^r republikanischen ^ln.^.hauungen uns alle Gewähr dafür, dass man in Washington es wohl .begreifen wird , wenn die Schweiz um der Konsequenzen willen eine gewisse Aengstlichkeit und Behutsamkeit in der Aufstellung einer neuen Diplomatien Vertretung im Ausiande an den Tag legt. Augenblick-

ti.^ scheint das bisherige Verhäl.tniss den praktischen Bedürfnissen noch

.

93 zu genügen, und bevor obiger Anregung Folge gegeb...n wird, dürfte jedenfalls die weitere Entwicklung unserer Beziehungen zu den Ver-.

einigten Staaten noch etwas abgewartet werden. Diese Beziehungen werden ohne Zweifel . in Folge der Eonsolidirung dex dortigen Zustände einen neuen Aufschwung erhalten, und es ist daher die Mo^.lichkeit nicht zu verkennen, dass mit der Zeit die .Aufstellung .^iner Gesandtschaft in Amerika im wohlverstandenen Jnteresse de^ Schweiz liegen werde. Unter solchen Umständen enthält sich die kommission, aus den Gegenstand zur Zeit näher einzutreten.

^ ^ 4. K i rche n st a a t. Rücksichtlich der Beziehungen zum Ausland bleibt uns noch übrig, unser Einverständniss mit der von dem Bundesrath in seiner Korrespondenz mit dem Kirchenstaate, beziehungsweise mit dem heiligen Stuhle beobachteten Haltung und namentlich mit der Zu^ sicherung auszusprechen, dass der Bundesrath keinen Anlass werde unbe.nutzt vorbeigehen lassen , um die Auspruch^rechte des Kantons Tefstn aus die von Bartolomeo Vapi 1580 an das Kollegium zu ...lseona vexgabte Stiftung zur Geltung zu bringen^), sowie die förmliche Zustimmung des heil. Stuhles zur .Bereinigung der Thalschast Voschiavo mit dem .

Bisthnm Ehur zu erwirken (Bericht S. 641 n. ss).

5. Bundesrepision. Das wichtigste Moment des Berichts-

jahres in der innern Politik bildete unstreitig die Frage der Bundesxevision, welche durch die Volksabstimmung vom 14. Januar 1866 zum Absolusse gelangt ist. Von einer Mehrheit der Stände und des Schweizervolkes sind jene Abänderungsvorschläge angenommen worden, vermöge welcher die in den .Artikeln 41 und 48 der Bundesverfassung gewährleisteten Rechte von dem Glaubensbekenntnisse der Bürger unabhängig erklärt worden sind. Jn ihrem praktischen ..^chlussefsekt hat somit ^dle Vartialrevision der Bundesverfassung gerade die durch den franzosisch.schweizerischen Handelsvertrag geforderte grundsätzliche Konsequenz he^.oeigeführt, uni welcher willen dieselbe von den gesetzgebenden Räthen der Eidgenossenschast angebahnt worden ist (Bundesbeschluss vom 30. Sep-

tember 1864 -^ eidg. Gesetzsamml. Bd. Vlll, S. 162). Jm Ue^rigen verweisen wir lediglieh aus die sachbezüglichen Spezialberiehte des.

Bundesrathes und der Kommissionen in dieser Angelegenheit , welche Gegenstand besonderer Beratungen und Beschlüsse der Bundesversammlung gewesen sind.

^) Mit diesem Passus erklär^ st.h ein Mitglied der ..^mmisfI...n ni^t e.nve^ standen.

.

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^ .

^4 ll. ^schäst^krei^ de.^ Departement^ d^ ^nnern.

t. B u n d e s k ^ n z i e i und Archiv. Jn der Bundeskanzlei haben ^ die Ordnung, die Protokolle und die Registratur musterhaft gefunden.

^....eh d^ Archiv ist so wohlgeordnet, dass Jeder sich in demselben

....erhältnissmässig mit Leichtigkeit zurecht finden konnte . rücksichtlieh des

teueren bemerken wir nur noeh, dass es uns zweckmässig schiene, wenn das einzige in demselben befindliche Gewolbe zur Aufbewahrung der Protokolle und besonders wichtiger Urkunden verwendet würde.

2. Mit Bezug aus die B u n d e s b e i t r ä g e für ^ w e c k e inl ä n d i s e h e r s c h w e i z e r i s c h e r G e s e l l s c h a f t e n Bericht Seite 803 u. ff.) nehmen wir gern Akt einesteils von dem Ausschwung, den manche dieser Vereine in Folge jener Unterstützungen genommen haben, anderntheils aber auch von dem, zwar bloss anlässlich des Voranschlages sür 1866 den Räthen zur Kenntniss gebrachten bundesräthlichen Beschluss vom 26. April v. J.. wonach in Zuknnft nicht sowol die Vereine selbst als namhafte gemeinnützige Werke derselben unterstützt werden sollen. Jndem wir nns mit diesem Grundsatz vollständig einverstanden erklären , sprechen wir nur den Wunsch ans, dass man demselben nachleben moge.

3. P o l y t e c h n i k u m . Jm Lause des Berichtsjahres wurde das R e g l e m e n t der p o l y t e c h n i s c h e n S c h u l e einer einlässlichen Revision unterworfen (Seite 836). Hiebei wurde die Organisation der Schule ihren Grundzügen nach unberührt gelassen und namentlich an den, e.men soliden und geregelten Studiengang bezweckenden Grundsätzen festge.halten, welche in der ...^..h..^ einer so allgemeinen Billigung sich erfreuen nnd .n der That ans dem Gebiete exakter Wissensehasten so unerlässlich erfeheinen, dass es wohl überflüssig wäre, sie hier besonders in Schutz nehmen ^u wollen. Einzig d t e Reuerung glauben wir hier beifallig hervorheben ^u sollen, wonaeh dem Vorftande des Departements des Jnnern künftig^in zustehen soll, an den Schnlrathssitzungen mit berathender Stimme fteh^u bethetligen.

Richt minder gereicht es uns zur Befriedigung, sowohl dem nenen Reglement als dem bundesräthlichen Berichte zu entnehmen, dass sieh die . ^..^ulbehorden ernstlieh angelegen sein lassen , dem von der offentlichen Meinung in der Schweiz entschieden verurteilten D u e l l w e s e n entgegenzuwirken. Wir zweiseln nieht daran, dass es einer taktvollen Volt^ehuug gelingen werde, sowohl die Studien- als die Dis^plinar-Ordnnng gegenüber mannigsa.hen Anfechtungen mehr und mehr dur.h güu^ge Resultate. zu rechtfertigen.

Jn besonderm Masse ist unsere Aufmerksamkeit durch die Mittheilung des Geschäftsberichtes erregt worden, dass in Folge einer Anregung des

^ schweizerischen landwirthschastlichen Vereins die Gründung einer l andw i r t h s c h a s t l i c h e n A b t h e i l u n g an der polytechnischen Schule im Wurse liegt und von dem eidg. Sehulrathe zu Handen des Bundesrathes bereits günstig beurtheilt wnrde. Obwohl die Kommission darin elni^ ^ing, dass auch vom Bunde, so weit es in seiner Stellung liegt, die

landwirthschastlichen Jnteressen möglichst zu berücksichtigen und zu fördern

feien, so erhoben dennoch verschiedene Mitglieder Bedenken gegen eine ^Erweiterung des Vol^tech.nkums in der angedeuteten Richtung. Jndessen wird hierüber eine eigene bnndesräthliche Botschaft an die Räthe erfolgen müssen. daher findet die Kommission es nicht angemessen, über die AnGelegenheit vorgreifend eine bestimmte Ansieht zu äussern.

4. S t a t i st i sche s Bureau. Mit Befriedigung nimmt man die Entwickelung und die zum Theil schon ersreulichen Resultate der in unserm Vaterlande so lange vernachlässigt gebliebenen Statistik wahr.

Beisällige Erwähnung verdient es sodann. dass das statistische Bureau behuss Sammlung des Materials zu der in Aussicht genommenen G e f a m m t st a t i st i k der Schweiz weniger die Kantonsregierungen als Brivatkräste, besonders den neugebildeten st a t i st i sche n V e r e i n , tn Anspruch zu nehmen gedenkt. Es ist , wie übrigens der Berieht

selbst andentet (Seite 840), nicht zu vergessen, dass die. eigentümlichen

staatlichen Verhältnisse nnsers Vaterlandes und besonders die Abwesenheit einer besoldeten und wohlgegliederten Verwaltungshierarchie, wenigstens in den demokratischer organisirten Kantonen, es einer Reihe von KantonsRegierungen äusserst schwer, ja unter Umständen unmöglich machen, auf amtlichem Wege das benothigte statistische Material zu sammeln; daher können dieselben zu diesem Z.^eek immerhin nur in bescheidenem Masse in Anspruch genommen werden.

5. F l ussk o r r e k t i o n e n u n d V e r b a u u n g e n. Der Bundesrath berichtet (.^eite 8^4 und 8^5) über die einleitenden Massnahmen, die er bezüglich einer Unterstützung der Korrektion des Tessins, mit Einschlnss der Moesa, getroffen hat. Wir glauben, diesen ...lnlass benutzen zu dürfen, um unsere Ansieht ausznsprechen, dass si.r die eidgenossisehe Unterstü^ung von Flusskorrektionen in den Gebirgskantonen , wie es gegenüber dem Kanton Wallis bei ^nlass der Unterstütznng der Rhonekorrektion zum Theil bereits geschehen, stets als Bedingung gesordert werden sollte , daß der betreffende Kanton sich ^ur .Handhabung einer, die Erhaltnng der

^ebirgswaldungen in dem bezüglichen Flussgebiet sichernden Forstpolizei

verpflichte, beziehungsweise sich über den Besi^ einer zweckentsprechenden Forstordnnng ausweise.

Hiefür sprechen unsers Erachtens zwei gewichtige Gründe , nämlich .oor allen Dingen die bekannte Wechselwirkung. in weleher die Gewässer .von Gebirgsgegenden mit der Waldvegetation stehen, und wonach in jenen Gegenden Flusskorrektionen in der Regel bloss unter der Voransset^un^

96 dass die Waldungen der steilen Berghänge ni^ zerstört werden, als nachh..ltig betrachtet werden können (s. Expertenbericht über die HoehgebirgsWaldungen Seite 131 bis 135). Sodann aber wäre die Forderung solcher Garantien für die Gebirgskantone ohne Zweisel ein ausserordentlicher .Sporn, ihr Forstwesen, das bekanntlich bei ihnen im Allgemeinen noch sehr im Rückstand ist, zeitgemäß zu entwickeln. Da dem Bunde die Kompetenz abgeht, d i r e k t zu Gunsten der in ihrem Bestand so sehr bedrohten Hoehgebirgswaldungen einzuschreiten, so sollte er um so mehr jeden sich ihm darbietenden Anlass benu^en, um es wenigstens i n d i r e k t zu thun. Was den Danton Tessin insbesondere betrifft, so beweist der oben angerufene Expertenbericht (s. Seite 49 u. sf. und Seite 109 u. ss.)

zur Genüge, wie Vieles sein Forstwesen zu wüns..hen übrig lässt.

Zu bedauern ist nur, dass der Bund nicht schon vom ersten Ansang an diesen Gedanken sich entschiedener zu eigen machte. er würde dadurch zur Stunde schon in mehreren Gebirgskantonen äusserst wohlthätig in der angedeuteten Richtung gewirkt haben.

Aus dem nämlichen Grunde würden wir Werth darauf legen, dass auch unter die Bedingungen sür^Verabfolgung eines Bnndesbeitrages an den s c h w e i z e r i s c h e n For st v e r e i n (Seite 808) diejenige aufgenommen würde, dass von Seite der betreffenden Kantone genügende Garantien für den sorstpolizeiliehen Schnz der wieder zu bestockenden Flächen gewährt werden ; denn wir erachten es für den Zweck nicht als ausreichend, dem Komite des Forstvereins die Forderung diessälliger Garantien anheimzustellen.

6. E o n e e n t r a t i o n des B a u w e s e n s .

Anschliessend an unsere Bemerkungen über das Departement des Jnnern erlauben wir uns noch , in der gegenwärtigen .Organisation der Buudesverwaltung eine nicht unerhebliche Aenderung in Anregung zu bringen. Schon je.^t ist dem genannten Departement ein wesentlicher Theil derjenigen Gesehäste , welche in das Gebiet des Bauwesens einschlagen , zur Besorgung übertragen. Es fallen nämlich in dessen Aufgabe die Oberaussieht über die Linthunternehmuug, die Ueberwachung der bündtnerisehen Strassenbauten, diejenige der Rhein- und Rhonekorrektion, die Vorbereitnng der Juragewässerkorrektion und weiterer Flusskorrektionen , die vorbereitenden und vollziehenden ^Massregeln betreffend
die Mufterverbauungeu an Wildbächen u. s. f. . im Jahr 1865 wurden hiesür.

rirea ^r. 530,000 verausgabt. Für diesen Zweig seiner Geschäfte ist ihm eine besondere Kanzleiabtheilung beigegeben und ein bedeutender Eredit für Ex^pertifen und Reisen eroffnet. Es fragt sich nun , ob die vorhandene Organisation nicht weiter ausgebildet werden sollte. in dex Art, dass alle Bauten, welche die Eidgenossenschaft auszuführen oder zu überwachen in die .Lage kommt , dem Departement des Jnnern übertrafen würden.

97 ......eben dem Leitern besorgen auch andere Departement bedeutende Bauten. Aus der vorliegenden Rechnung von 1865 heben wir von den hieher gehörenden Ansähen nur folgende auf ..Neubauten bezügliche herpor: Finanzdepartement.

Reue Strasse auf dem Waffenplatz

in Thnn . . . . . . . Fr. 5,568. --^ Wasserleitung daselbst . . . . , , 16,000. ^...---------------

Fr.

21,568.

-

748,974.

---

Militärverwaltung.

Beitrag an die Furka- und Ax^en^

bergftrasse . . . . . . Fr. 302,856. --^

Kaserne in Thun

. . . . . , 446,118. ^-------------

,,

Zollverwaltung.

Zollhaus in Eampoeologno . . . . . . . , ,

7,630. --

Pulververwaltung.

Reubauten (mit den Landankäufen) . . . . , ,

72,811. -

^r. 850,983. ^Dazu kommt namentlich noch die Beauffichtignng und die Besorgung^ der der Eigenossenschast gehörenden Gebäude. Wie wichtig diese Aufgabe ist , zeigt sieh , wenn man die der Eidgenossenschast gehörenden Gebäude nach ihrem Jnventarwerth zusammenstellt. Die Rechnung von.

1865 ergibt diessalls, ohne die in Ausführung begriffenen Kaserne- und Zeughausbauten in Thun, solgende Zahlen:

Gebäude auf dem Wassenpla^ in Thnn . . . . ^r. 179,600 Pnlvermühlen . . . . . . . . . . . . , , 530,341 Zollhäuser

.

.

.

.

.

.

.

.

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.

.

.

.

,

,

725,725

Zeughäuser in Luzern und Rapperschwi..l . . . . , , 90,000 Fr. 1,525,666 Man erkennt aus vorstehenden Zahl.enübersichten , dass die Mehrzahl der Departement eine nicht unerhebliche bauliche Ausgabe zu erfüllen hat. Es besteht diese Ausgabe in der Vorbereitung der Bauten und in deren Ueberwachung, in der Festsetzung der Baupläne und Kostenvoranschläge , im Abschluß der Bauaeeorde , in der Prüfung der erstellten Bauten , in der regelmässigen Aufsieht über die vorhandenen Gebäude, in Revision der Berechnungen, u. s. f. .^llle diese Arbeiten setzen zu ihrer gehörigen Lösung . ein allgemeines Verständniss baulicher

98 .Angelegenheiten bei der leitenden Behörde , das Vorhandensein von .^.anzleibeamten , welche den Bausaehen nicht fremd sind , und deren Unterstützung durch zutrauenswerthe Sachverständige voraus. Davon, ob diese Voraussetzungen gehorig erfüllt seien oder nicht , hängt sehr viel für das sichere Gelingen der Reubauten und die gehorige Unterhaltung der vorhandenen Gebäude ab. Die Organisation der Bundesverwaltung soll daher so viel, als die Verumständungen es gestatten, ans deren Verwirklichung hinstreben.

Wir sind der Ansicht, dass jedenfalls nicht jedes einzelne Departement , welches bis jetzt in grosserm oder geringerm Umfange sich mit Bauten zu befassen hatte , für bauliehe Angelegenheiten in geeigneter Weise organisirt werden kann. Voraussichtlieh werden nicht immer an der Spitze aller betreffenden Departement Männer stehen, welche Verständniss und Sinn für derartige Angelegenheiten mitbringen. Deren Kanzlei wird selbstverständlich immer in der Absicht bestellt werden, eine ^ute Besorgung der eigentlichen Departementalgeschäste zu sicher.. , und kann daher für Besorgung baulicher Sachen völlig ungeeignet sein. Ob ...s endlich allen Departement. gelingen werde, je.veilen bei eintretendem Bedürfnisse Vrivattechniker, welche die ersorderlichen Kenntnisse besitzen und sie nothigensalls mit Hintansetzung anderer Geschäfte der Eidgenossenschast zu widmen Willens sind , darf wohl , ohne irgend Jemandem zu nahe zu treten, sehr bezweifelt werden.

Wesentlich besser gestaltet sich die Sache, wenn wir uns das Bauwesen der Eidgenossensehast bei einem einigen Departement... vereinigt denken. Jn diesem Falle wird das Bauwesen ein so wesentlicher Theil des betreffenden Departements , das. der Bundesrath bei Verkeilung seiner Departemente daraus Rüksicht nehmen und bestrebt sein wird, an die Spitze dieser Verwaltungsabtheilnng ein dafür sich besonders eignendes Mitglied zu selben. Die Kanzleigeschäfte baulicher Art werden daselbst in genügendem Masse sich sammeln , um dasür eine besondere Kanzleiabtheilung zu bestellen , be^iehuugsweise die beim Departement des Jnnern bereits bestehende weiter auszubilden. Das betreffende Departement wird so vielfach im Falle sein, sich technischer Beihilfe zu bedienen, dass es mit Sicherheit daraus rechnen kann, tüchtige Techniker für seine Austräge zu gewinnen und sie zu untadelhaster Besorgung derselben zu veranlassen.

Wir sind übrigens nicht Willens, diese organisatorische ^.rage jetzt schon zu ihrem definitiven Entscheide zu bringen, sondern wünschen nnr, dass dieselbe zunächst vom Bundesrath allseitig geprüft und sodann den Räthen ^wieder vorgelegt werde. Desshalb treten wir auch zur Zeit nicht ans gewisse Einwendungen ein, die wahrscheinlich dieser Anregung werden entgegengesetzt werden. Vorstehende Bemerkungen, verbunden

99 mit bereits gemachten Erfahrungen, sollten wohl genügen, um folgenden Antrag zu rechtfertigen: ,,Der Bundesrath wird, in Wiederausnahme eines ähnlieh lautenden

Vostulates vom 16. Juli 1864 (eidg. Ges. Sml. Band Vlll, Seite 105) neuerdings eingeladen, zu berichten, ob es nicht zweckmässig wäre, sämmtliehe Bauten der Eidgenossenschaft, gleichviel, welchen Verwaltungszweig sie betreffen , den.. Departement des Jnnern unterzuordnen.^

lll.

^eschi.st^krei^ d^ .^u^ und .^otizeid^artement^.

1. L a n d e s v e r w e i s u n g g e g e n ü b e r K a n t o n s b ü x g e r n . Jm Juli 1865 ist der Bundesrath durch ein Bostulat der eidgenossischen Räthe mit Begutachtung der Frage beaustragt worden, ob die in einigen Kantonen noch übliche Strafe der .Landesverweisung gegenüber Kanto^sbürgern mit der Bundesverfassung vereinbar, und ob sie namentlich nicht aus der eidgenössischen Strasgesel^gebnng zu entfernen sei. ^er Bundesrath hält nun dafür, dass auf den e r s t e n Theil dieser Frage nicht eingetreten werden solle, weil bei Anlass der lelztsährig.... B^n.^srevisionsarbeit der Vorschlag an das Volk gebracht worden sei, d^m Bunde die Kompetenz zum Verbote gewisser ^trafarten in den kantonalen Gesetzgebungen zuzuscheiden , das Volk abex diesen Vorschlag bei der Abstimmung vom 14. Jannar 1866 verworfen habe , aus den z w e i t e n Theil glaubt der Bundesrath anch nicht eintreten zu sollen,. weit jedes praktische Bedürsniss zu einer solchen Gese^esändernng mangle (.^eite .422 des Berichtes).

^ie Kommission erklärt sieh mit der Anschauung des Bundesrathes in so weit einverstanden , als sie es auch snr passend erachtet, dass der Bund sieh zur Zeit gegenüber den Kantonen , welche von der Landesverweisung von Kantousbürgern einen wenig geeigneten Gebrauch machen, bestimmter Anweisungen enthalte. ^hne aus die ^.rage der Kompetenz einzutreten , seheint es der Kommission besser, die Verbesserung d^rartig^.r tlebelstände dureh die Macht der ossentliehen Meinung anzubahnen. Offenbar ist es ein mit dem Wesen und den Lebensbedingnngen eines Bnndesstaates wenig verträglicher Zustand , wenn Kantone ihre .vegen gemeiner Vergehen in ^trase fallenden Angehorigen, statt sie mit angemessenen Freiheitsstrafen zu belegen, andern Kantonen zuweisen ; voll.^^s anstossig muss dieses Versahren in dem ^alle werden, wenn den W^ggewiesenen die Mittel fehlen, nm anderswo ihr redliches ^usl.omm.n zu finden. Wir vertrauen daraus,.. dass ,

100 wenn die öffentliche Meinung m gehörigem Masse aufgeklärt und angeregt wird , sie sieh hier , .wie auf dem ..Gebiet der Lotteriespiele , endlieh wirksam Beigen werde. .Einen erfreulichen Beweis hiefür finden wir in der ......hatsache , dass im ^rossen Rathe des Kantons Bern ein

revidixtes Strasgesel^, durch welches die dort diesfails zu Tage getretenen Uebelstände erheblich gemildert würden , die erste Lesung pasfirt hat.

2.

Eon^ulatsvexhaltnisse.

Der

Bundesrath

klagt

(Seite 426) darüber , wie schwierig und zeitraubend die Mitwirkung der schweizerischen Eonsulate bei H e i r a t e n sei , zumal sie bei der 25fachen Gesetzgebung der Kantone nicht einmal wissen, welche Formen zu beobachten seien. ..Die hieraus entstehenden, ost sehr zeitraubenden Eorresponde^en,^ bemerkt der Bundesrath, ..bewirken aber Enttäuschung

und allmälige Erschlaffung gegen die heimatliehen Vorschriften. Es

kommt daher häufig vor, dass fie gar nicht erfüllt werden. Die möglichste Vereinfachung der Eheförmliehkeiten und die höchste Erleichterung der nachherigen Anerkennung der nach^ ausländischen Formen geschlossen nen Ehen ist im Jnteresse der so zahlreichen Schweizer im Auslande sehr zu wünschen.^ Jn der That, bedenkt man, dass die periodische Auswanderung der Schweizer stets zunimmt, so überzeugt man fich leicht, dass sowohl im Jnteresse der letzteren und für Erhaltung ihrer Anhänglichkeit an die Heimat, als im Jnteresse der Behörden und Eonsnlate die Wünschbarkeit möglichster Erleichterung der von Schweizern im Auslande einzugehenden Ehen fich immer dringender geltend maehen wird. Es ist aber dieselbe wesentlich bedingt durch ein liberaleres Eherecht der Kan..

tone in ihrem eigenen Jnnern. Auch hier muss die Macht der offent-

lichen Meinung allmählig durchbrechen und Vorurtheile endlich beseitigen,

welche mit den Bedürfnissen und Anschauungen der Gegenwart nicht mehr vereinbar sind und auch in den Beziehungen zwischen den Kautonen vielfach storend sieh geltend machen.

3. . ^ t a a t s v e r t r ä g e . Die .^taatsverträge der Schweiz mit auswärtigeu Staaten über Gegenstände der Polizei , des Vrivat- und des Strafreehtes beginnen ein reichhaltiges Kapitel in unserer Bundesgese^gebung ^u bilden. Vor- und Rachtheile derselben werden erst im .Lause der .^eit klar an den Tag treten, ^umal das internationale Recht überhaupt dermalen noch wenig entwickelt ^st. So viel ergibt sich aber schon aus den bisherigen Erfahrungen, dass diesem immer wichtiger und eingreifender werdenden Bestandtheile unsers öffentlichen Rechts fortan alle Sorgfalt zu widmen ist , und dass Verpflichtungen gegen andere Staaten überhaupt mit möglichster Vorsicht einzugehen sind. An dieser Stelle finden .wir uns mit Bezug auf gedachte Materie zu folgenden Bemerkungen veranlasst :

^01 a. Anläßlich eines in Unterhandlung befindlichen Vertrages zwischen dem Kanton Aargau und dem Grossherzogthnm B a d e n über gegenseitige V o l l z i e h u n g r e c h t s k r ä f t i g e r E i v i l u r t h e i l e

^

bemerkt der Bundesrath (aus Seite 430) : .,Der Ausdehnung einer diessälligen Erklärung aus einzelne oder alle andern Kantone müsste eine Prüfung der einschlagenden Geseze, insbesondere der Eivilrechte, Brozessordnungen und Gerichtsverfassungen vorhergehen. Das Jnteresse scheint zu fordern , dass aueh aus diesem Gebiete die Staaten sich gegenseitige Unterstützung gewähren. Ein in Behandlung liegender ..^es^esentwurs über die in den deutschen Bundesstaaten in bürgerlichen Rechtsstreit^-

keiten gegenseitig zu gewährende Rechtshülse ist ebenfalls Zeuge davon.^

Wir pflichten zwar der le^texn Anregung bei und halten namentlich dafür, dass es an der ^eit sein möchte , dass sich vorerst die schweizerischen Kantone zum Zwecke einer solchen gegenseitigen Rechtshüls.. in Eivil- und Strassacheu aus dem Eoneordatswege noch enger mit einander verbinden , als es nach den Vorschriften der Bundesverfassung bereits der Fall ist. dagegen leuchtet uns nicht ein, warum der ^lbschluss eines ^Staatsvertrages über Vollziehung rechtskräftiger Eivilurtheile in unserer ^25sacheu Eivilgese^gebung ein Hinderniss finden sollte . eine authentische Bescheinigung der kompetenten schweizerischen Staatsbehörde , dass das in Rede stehende Urtheil nach den Gesezen des betreffenden Kantons rechtskräftig sei, sollte zum ^wecke seiner Vollziehung im andern Staate genügen, und der Staatsvertrag mit Frankreich vom 18. Juli 1828 leistet auch tatsächlich den Beweis, dass sieh das Vexhältniss in

gedachter Weise regeln lässt.

b. Der Bundesrath berichtet (aus .^eite 434 u. 435), es seien die Familien B r o u s o z und Duch oud in Vort Valais (Kanton Wallis) von dem Gerichte des Kreises Thonon (Savo^en) sür eine rein personliche Forderung belangt und in contumaciam verurtheilt worden, obwohl sie zufolge Art. lll des S t a a t s v e r t r a g e s m i t F r a n k r e i c h vom 18. Juli 1828 dafür an dem Geriehtsstande ihres Wohnortes

hätten belangt werden sollen. ..^us diessällige Reklamation des Bundes-

rathes bei der franz. Regierung habe lettere, im Hinblick aus den in Frankreieh geltenden Grundsa^ der Trennung der Gewalten, ihre Dazwischenkunst verweigert und als einzig mogliehen Weg zur Remedur bezeichnet, dass die beklagte Vartei ihre Eompetenzbestreitung vor den franzosischen Gerichten im kontradiktorischen Versahren geltend mache.

Der erwähnte Vertrag stösst in seiner Vollziehung, wenigstens mit Rücksicht ans seine zivilreehtlichen Stimulationen, in Frankreich so ost auf Widerstand und bleibt dort auch thatsächlich so ost unvoll^ogen, dass wir es der Mühe werth erachtet haben, einigermassen den Gründen dieser Erscheinung nachzuforschen. Der Hauptgrund davon ist von der franzosischen Regierung selbst in ihrer, auf die Familien B r o u s o z und

D u eh oud bezüglichen Erklärung klar angegeben; er liegt nämlich darin,

102 dass dieselbe konsequent ihre Dazwischenkunft behufs Vollziehung der zivilrechtlichen Bestimmungen des Staatsvertrages verweigert und alle daheri^.

gen Beschwerden an die Gerichte weist, ledere aber dem Staatsvertrage, fei es aus Unkenntniss, sei es weil er ihren Anschauungen zuwider ist, gar

häufig keine Folge geben.

Das bekannteste Beispiel davon ist der durch das Bariser Appellationsgericht den 9. Angust l 858 behandelte Erbschaslsstreit des Barth.

V a noni (s. Ullmer Seite 57..) u. ff.). Hieran liessen sich unzweifelhaft viele andere ähnliche Vorgänge reihen , welche weniger bekannt geworden sind. Beispielsweise zitiren wir folgende , welche zufällig zur Kenntniss der Kommission gelangten.

Gemäss der Vorschrift des mehrerwähnten .... taatsvertrages (Art. 3), wonach in Frankreich domieilirte Schweizer ihrer heimatliehen Vormundschast unterstellt sein sollen, und umgekehrt, hatte die Vormundschaftsbehorde des Oberengadin (Graubündten) den 1l. Jnni 1860 den m Paris wohnhaften Bündtner Beter Ach. Gilli wegen Geisteskrankheit bevogtet. Rieht nur leisteten aber die franz. Behorden für Vollziehung dieser Bevogtnng keine Hülfe, sondern es erkannte ^as erstinstanzli..he Zivilgericht von Baris am 25. Oetober gl. J. selbst die Bevogtung über denselben, obwohl dessen Rationalität nie^t streitig war. Eine Beschwerde bei der französischen Regierung wnrde von legerer grundsätzlich gebilligt, aber an die Gerichte gewiesen.

Als in Folge des Todes dieses B. Ach. Gilli zwischen seinen im Engadin befindlichen Erben und seiner in Baris wohnhasten Mutter ein Erbstreit sieh erhob, erklärte sieh das erstinftanzliehe Zivilgericht von Baris (den 22. August 1863) in ...^a.^e kompetent, obwohl sämmtliehe Erben (mit Einschluss der ^rau Gilli selbst) Schweizer waren und der gesammte Rachlass aus ^al..rnissen bestand, somit hier keiner derjenigen Umstände zutraf, welche angeblieh die Abweisung des Vanoni veranlagt hatten.

Rnr der sehr krästigen Verwendung des Bundesrathes, welcher even-

tuell die Kündung des Staatsvertrages in Aussicht stellte, war es

zu verdanken , dass die französische Regierung bei der zweiten Jnstanz durch die ausserordentliche Dazwischenkunst des Generalprokurators die

Aufhebung des erstinstanzliehen Urtheils bewirkte.

Jn einem andern Falle, in welchem es sich um den Rachlass einer in Bordeaux im Jahre 1864 verstorbenen Schweizerin (Anna Maria Tscharner ans Graubündten) handelte, erklärte sieh das erstinstan^liehe Zivilgerieht von Bordeaux^ (den 4. August 1865) ebensalls kompetent, gegenüber der Behauptung der schweizerischen Jntestaterben, dass zufolge des Staatsvertrages von 1828 die s c h w e i z e r i s c h e n Geriehte zur .....eurtheilnng ihres mit der Mutter der Erblasserin entstandenen Erbstreites

zuständig seien. Da die gedachten Jntestaterben die Mittel nicht befassen , um denBro^ess weiter zu führen , so liessen sie es bei dem erstin-

103 .

l .

stanzliehen Urtheil bewenden. Zu bemerken ist freilich , dass der Raehlass vorzugsweise aus L i e g e n s c h a f t e n in Bordeaux^ bestand.

Diese Vorgänge dürsten genügen. um zu beweisen, dass der in Rede stehende Vertrag wenigstens in seinen zivilrechtlichen Bestimmungen dermalen in Frankreich vielfach unvollzogen bleibt, und daß die Schweiz für dessen Vollziehung so lange auch keine Gewähr haben wird, als die franzosische Regierung dieselbe ausschliesslieh dem Belieben der sranzos.

Gerichte anheimstellt. Es ist übrigens begreiflich nicht Jedermanns ...^aehe,

allemal über die .^ompetenzsrage einen sormlichen Brozess durch alte französischen Jnstanzen zu führen, und natürlich unterbleibt dies in allen Fällen, iu welchen entweder die schweizerischen Betheiligten hiezu okonomisch unvermogend sind oder nicht bedeutende Jnteressen aus dem Spiele stehen. Man wird zugeben, dass unter solchen Umständen eine wahre Reziprozität zwischen der Schweiz und Frankreich nicht besteht, indem iu der Schweiz die Regierungen steh pflichtig erachten, den Staatsvertragen vo.. S t a a t s w e g e u Raehaehtung zu verschaffen, was auch in^ sosern als das Natürlicher... erscheint, als in jenen Verträgen die Staaten a l s s o l c h e gegenseitig sich verpflichten.

Freilieh ist nieht zn verkennen, dass der oft gedachte Staatsvertrag ni.ht nur in seiner ^assnng vielfach unklar und lückenhaft ist, sondern auch m a t e r i e l l theilweise unhaltbar geworden ist. Jn ersterer BeZiehung verweisen wir beispielsweise aus den , von der Vollziehung re^tsträftiger Urtheile handelnden Art. 1 , dessen ungenaue Redaktion auch schon Veranlassung zu Anständen bei den franzosischen Gerichten gegeben hat.

Jn letzterer Beziehung mochten wir namentlich daran erinnern, dass man billigerweise Frankreich nicht wohl zumuthen kann, dass es in Fällen, in welchen an dem Nachlasse eines dort verstorbenen Schweizers auch F r a n z o s e n als Erben oder Legatare betheiligt sind, nicht s e i n e Gesetzgebung in Anwendung bringe, ganz besonders dann, wenn ein solcher Raehlass in Frankreich befindliche .Liegenschaften in sich sehliesst. Der Vanoni^sche Erbstreit hat bewiesen , wie sehr in solchen Fällen die Zulassung einer auswärtigen Gesetzgebung den frankosisehen Anschauungen widerstreitet. Das Rämliehe gilt umgekehrt auch hinsichtlich des Nachlasses in der Schweiz versterbender Franzosen.

Wir glauben, das Angebrachte werde genügen, um unsern Antrag zu rechtfertigen : ^Es sei der Bundesrath beauftragt, ,,u gelegener Zeit eine Revision des Staatsvertrages mit Frankreich vom 18. Juli 1828 in den. ^inne anzustreben, dass einerseits für dessen Handhabung in Frankreich mehr Gewähr geboten und anderseits derselbe sowohl formell genauer als sachlich zweckentsprechender gefasst werde. ^

104

c. Der Bundesrath^ berichtet (Seite 485 bis 49t) von zwei Fällen, in welehen die Vollziehung von A u s l i e f e r n n gs v e r t r a g e n aus be..

deutende Schwierigkeiten stiess. ja tatsächlich unmöglich gemalt wurde.

Der eine betrifft einen gewissen Ulrich S c h u d e l aus dem Kanton Schasshansen, der naeh seiner erstinstanzlichen ..^erurtheilung wegen Vegimstigung des Diebstahls zur Einsehissnng nach Nordamerika nach Antwerpen entwich. Die vom Bundesrath durch den Konsul in Ant.oerpen zuerst telegraphisch und sodann sormlich und unter Uebersendung des betreffenden Strasurtheils verlangte Verhastung, beziehungsweise Auslieserung des Schudel wurde von der belgischen Regierung wegen angeblich mangelnder Förmlichkeiten des Verhastnugs^. bez. Auslieferungsbegehrens verweigert.

Der andere Fall betrisst den gewesenen Kriegskommissär D a n i e l S e n n von Basel, der im Jahre 1863 wegen Unterschlagung öffentlicher Gelder zu 6 Jahren Kettenstrase vernrtheilt worden, in der Folge aber (im März 1864) naeh Nordamerika entkommen war. Das hieranf vom Bundesrath an die Regierung der Vereinigten Staaten gerichtete Verhaftungs- und Auslieferungsbegehren fand bei letzterer so wenig Geneigtheit zu entsprechen , dass , selbst wenn ihn. endlieh Folge gegeben werden sollte, man aus diesem Vorgang die Ueberzengnng schöpfen muss.

es sei der mit den Vereinigten Staaten von Nordamerika im Jahre 1850 eingegangene Staatsvertrag, so weit er die Auslieferung von Verbrechern

betrifft, sur die ..^ch.veiz ziemlich illusorisch.

Diese beiden Beispiele, denen sich wohl bald andere anreihen werden, dürsten der Schweiz vorerst als Warnung dienen, sich auf Auslieferungvertrage nicht allzuleicht und ohne genügende Gewähr für ihre Handhabung einzulassen. Die beste Gewähr für die Vollziehung eines StaatsVertrages liegt i^ dem gegenseitigen J n t e r e s s e der kontrahirenden Staaten. Ein^.ches Jnteresse besteht aber hinsiehtli^ der Auslieserung von Verbrechern in erheblichem Grade nur ^wischen . N a c h b a r s t a a t e n ; jedenfalls ^^ht ein solches interesse nur unter der Vorausse^ung, dass die Ausli...^^ng nicht an al.l^u weitsehichtige und zeitraubende Formlichkeiten gebunden s^i.

Le^teres u^uss auch aus dem Gesichtspunkte der materiellen Gerechtigkeit als unzulässig erseheinen, sonst läuft man Gefahr, dass der re.^uirirte Verbrecher schon dnrch die Dauer der Hast, die er, bis dem Anslieferungsbegehren auf diplomatischem Wege entsprochen ist, zu bestehen hat, wozu unter Umständen noch ein langer und peinlicher Transport sich gesellt, seine ^olle Strase, und vielleicht eiue grossere als ihm gebührt, vorweg erduld^ein Fall, der uicht selten eintritt.

Ein beiderseitiges r e e l l e s Jnteresse der kontrahieren Staaten, nebst einer mit der materiellen Gerechtigkeit ini Einklang stehenden leichten Vollziel..barkeit des Vertrages , sollten unseres Era.htens die selbstverständlichen Voraussetzungen für jeden Ablieferungsvertrag sein. Da diese im Verhältnisse zu Belgien und Nordamerika kaum ^treffen, so fragt es

10.^ sich, ob den bezüglichen Anslieserungsverträgen nieht die Grundbedingung ihrer Maßhaltigkeit mangle . daher dürste, wenn sie bei wiederkehrenden Anlässen die ^robe neuerdings nieht bestehen sollten, deren .Mündung von ^eite der .Schweiz ernstlieh in Untersuchung gezogen werden.

1V.

^eschaft.^krei^ de.^ ^ilitärde^artement.^.

1. A l l g e m e i n e s . Die Kommission beabsichtiget nieht, in eine einlässliche Eroberung dieser Abtheilung der Amtsverwaltung des Bundesrathes einzutreten. Einmal glaubt ste, vor Allem das Ergebnis^ der Untersuchungen gewärtigen zu sollen , mit welchen eine vom Bundesrath niedergesetzte zahlreiche Kommission beauftragt worden ist, und welche sich nicht allein über die Art und Weise der Führung der Militärverwaltung, sondern über die ganze, die letztere umfassende Organisation und Gesetzgebung ausdehnen soll. Diese Kommission wird daher im Falle sein , einen umfassenden Berieht zu erstatten und in gründlicherer Weise auf dieReuigen Uebelstän^e aufmerksam zu maehen,. welche einer Abhülfe bedürfen, als es bei Brüsnng der Amtsverwaltung eines gegebenen Jahres moglich ist. Von diesem Berichte uud allfälligen durch denselben veranlassen Anträgen wird die Bundesversammlung später Gelegenheit finden, Kenntniss zu nehmen. Sodann ist d..r gegenwärtige Zeitpunkt, in welchem möglicher Weise unsere schweizerische Armee berufen sein kann, zum ...^ehutze der Jntegrität und Neutralität unsers Vaterlandes unter die Waffen zu treten, nieht geeignet, in eine einlässliehere Kritik der Militärverwaltung einzutreten^ und in dieser oder jener Richtung aus wesentliche Reueruugen oder Verbesserungen hinzuwirken. Die Aufgabe der schweizerischen Bundesbehorden wird jetzt vielmehr darin liegen , die bestehenden Einrichtungen mit Umsteht uud Thatkrast ^u benutzen, uni der Armee die Ersüllung der ihr ..usallendeu Ausgabe moglichst zu erleichtern. Sollten grossere Trnppenaufgebote und ein ernsterer Dienst nothig werden, so wird sich Ge. legeuheit ^n mancherlei neuen Ersahruugeu darbieten, welche, wenn eiumal wieder friedlichere Zeiten eingetreten si.^d, ^u wiehtigern und eiugreisenderu Resormen führen konnen, als solche die Zeiten des Friedens und g.wol^nliehe.... Schuldienste.^ anzuregen im Falle sind.

2. Rech n u n g. Vorab anerkennen wir, dass das Militärdepartement im Ganzen bestrebt war, nicht nur innerhalb der Sehranken des Bndgets zu bleiben, sondern auch die Ausgaben zu beschränken. Es erzeigen sieh b..i allen Hauptabtheiluugen der ordentlichen Militärausgaben Ersparnisse, nämlieh :

Bund^btatt. ^ahrg. X^III. Bd. II.

10

106 a. Verwaltungspersonal.

. . . . . . . .

F r . 13,714.^2

b. Jnstruktionspersonal . . . . . . . . ,, l l ,635 55 d. Kriegsmaterial . . . . . . . . . . ^ 8, l 44.82 c.

Unterrichtskurse

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

e. Militaraustalten und Festungswerke . . . .

f. Kommissionen, Expertisen, Druckkosten, Gerichtskosten, Unvorhergesehenes . . . . . . .

,,

177,820.69

.,

3,775.77

,,

4,060.28

zusammen Fr. 219,152.03 Bei den ausserordentlichen Ausgaben kommt eine Ereditüberschreitnng von Fr. 36,1l7.91 vor, welche in der den ^udgetansa^ überschreitenden Zahlung sur die Erstehung der Fnrkastrasse ihren Grnnd findet.

.^rotz dieser günstigen Ergebnisse der Rechnung darf indessen einmal der Wu..seh ausgesprochen worden, dass auch in den untergeordneten.

Zweigen dieser weitläufigen Verwaltung stets das nothige Mass und die erforderliche Vigilanz eingehalten werden, nicht sowohl, um Ersparnisse zu erzielen, die an sich nicht erheblich wären, als vielmehr, damit auch allen Beamteten und Angestellten die Ueberzeugnng beigebraeht werde, dass die Verwaltung im Grossen wie ini Kleinen von einem Geist der Ordnung und der Sparsamkeit beherrscht wird. Sodann darf der Wunsch beigefügt werden, dass keine Sparsamkeit auf Unkosten wichtigerer Jnteresfen gehandhabt werde. So konnen wir es nicht billigen, dass man z. B. um die Unkosten der Rekrntensehnlen der Spezialwaffen aus einer möglichst geringen Summe zu halten, bis in die neuste Zeit die Kantone gehindert hat, diejenige Anzahl von Rekruten in die Schulen abzugeben, de.reu sie nach ihren Verhältnissen bedürfen. Mit Vergnügen haben^ wir daher dem Geschäftsbericht des Militärdepartemeuts entnommen, dass es beabsichtiget, von der bisher eingehaltenen , durchaus irrigen Maxime abzugehen, nach welchen den Kantonen nur gestattet war, nach gewissen, vom Departement selbst auf den.Eontrolstand der taktischen Einleiten berechneten ..^roeentsäl^en Rekrnten in die Schulen der ...^pezial^ wasfen abzugeben, und dass es, nachdem die Erfahrung gezeigt hatte, dass aus diesem Wege die taktischen Einheiten jener Wassen nicht vollzählig erhalten werden konnen, entlieh zu dem Entschluss gelangt ist, den Kantonen die .^efngniss einzuräumen, eine grossere Anzahl von Rekruten in die eidgenossisehen Schulen zu senden. Wir erwarten , dass dabei auf die Verschiedenartigkeiten der Verhältnisse in den Kautonen gehorige Rücksicht genommen un... den le^tern die möglichste Freiheit eingeräumt werde, und dass von Missbräuchen, welche da oder dort wieder eintreten konnten, keine Veranlassung genommen werde, allgemeine Anordnungen ^u treffen, unter deuen aueh jene Kantone ^u leiden hätten, welche keinen Grund zu ^Klagen gegeben haben.

3. U n t e r r i c h t . Beiden Truppenzusammenzügen können wohl am .besten die Erfolge ermefsen werden, welche die in neuerer Zeit so viel sorg-

^

107 fältiger gepflegte Jnstruktion bei allen Waffengattungen und in allen Dienstzweigen zu bieten im Falle ist. Lässtsieh dem bezüglichen Beriete über den Trnppenznsammenzug des verwichenen Jabres anch mit Befriedigung ent..

nehmen, dass mancherlei Fortschritte, insbesondere insoweit sie von dem Schuldienste bedingt werden, wahrgenommen werden konnten, so darf anderseits doch nicht übersehe.. werden, dass, um die Armee in alle.. BeZiehungen feldtüchtig zn machen , stets noch mancherlei nachzuholen übrig

bleibt. Vielleicht wird dieses Ziel durch blosse Uebungen niemals er^

reicht. Gleichwol.l liegt kein Grnnd vor, anzunehmen, dass unsere Armee im Ernstsalle ihre der Vertheidi^.ng des Vaterlandes gewidmete Aufgabe nicht ganz zu erfüllen vermochte.

Denn ein solcher fordert nicht allein alle geistigen und phhsisehen graste heraus, dem e i n e n grossen Zwecke vollständig geregt zu werden, sondern erbelebt auch jenes patriotische Gesühl, das einer Armee erst den rechten moralischen Halt verleiht, Entbehrungen oder Mißgeschick männlich zu ertragen lehrt, und die auch unter schwierigen Verhältnissen die Hofs..nng ausre.ht erhält, dass Mnth und ^Hingebung mit Ersolg gekront werden.

Was den Unterricht im Speziellen anbelangt, so ist zunächst zu erwähnen, dass der in den Re ..rn t.. n seh u le n eingeführt.. Turnunterricht unverkennbar vorteilhaft ans die Ausbildung der Trnppen einwirkt.

Es wäre daher zu bedauern, wenn aus Gründen der Oekonomie die Anstellung von besondern Turnlehrern da unterlassen werden sollte, w.^ ohne ihre besondere Raehhülfe ein erspriess lieher Unterricht nicht ertheilt werden kann.

Die Bemerkungen des Gesehästsberi..htes über die Rü^liehkeit der Sehiessschulen der Jnsanterie müssen wir vollständig bestätigen, aber gleichzeitig das Bedauern ausdrücken, dass so lauge nur eine beschraubte Anzahl von Ossizieren und Unteroffizieren in dieselben gezogen werden, kein grosser Ersolg erwartet werden darf. Dabei ist s...ruer nicht

zu übersehen , dass gegenwärtig noch die ^ehüler zu wenig befähigt werden, i^n Zielsehiesseu selbst wieder Unterrieht zu ertheilen. Und doch kann der Zweck, die Jnsanterie immer mehr in dem Gebraneh^ der neuen kostspieligen Fenerwafse zu befähigen, erst dann erreicht werden, wenn der in den Sehiesssehuleu empfangene Unterrieht Einzelner I.ei den reglementarisehen .^chiessübnngen so viel moglieh ans die Masse übergetragen wird.

Ju neuerer Zeit sind besondere .^urse sur Jnfanterie-Zimmerleute und Büchsenmacher eingeführt worden, deren Besuch sedoeh nicht obligatorisch ist, und deren Kosten, insoweit es den Transport, die ..^erpflegnng und Besoldung der einzelnen ^ehüler anbelangt, von l^en Kantonen, denen lettere angehoren , getragen werden müssen. Darin liegt der Grnnd, warum sie bisher nicht wie sie es verdienten, benuzt wurden.

Mit Recht bemerkt der Geschäftsbericht bezüglich des Kurses sur Zimmerleute, dessen .^ül^lichkeit gegenwärtig allgemein anerkannt ist, dass diesem

108 Uebelstande nur dann abgeholfen werden konne, wenn der Bund die Kosten desselben ganz übernehme. Wir wünschen diese Bemerkung auch auf den Büchsenmacherkurs zn beziehen, da stets eine grosse Anzahl von Büchsenmachern eigentlich Mechaniker oder Schlosser sind, oder ähnliehen Berufsarbeiten angehoren, der genauen Kenntniss ihrer dienstliehen Verriehtuugen aber um so weniger entbehren sollten . je seiner und kostspieliger die jetzt der Jnsanterie zugedachte Handfeuerwaffe ist. Auch liegt es auf slaeher Hand, dass diese Unterrichtszweige den Kantonen nicht ^ugemulhet werden konnen, da an den wenigsten Orten die erforderlichen Unterrichtsmittel zn finden wären. Die Unkosten dieser beiden Kurse werden sich ohnehin nicht hoeh belausen. Für den Zimmerleutenkurs würden sie sieh bei ungefähr 91 Schülern auf Fr. ^8^0 , für den Büehsenmaeherkurs bei ungefähr 29 Schülern auf Fr. 3400 belaufen.

Wir stellen daher den .Antrag, es wolle die h. Bundesversammlung .beschliessen :

Es haben jährlich a u f K o s t e n des Bundes Unterrichtskurse sür J n s a n t e r i e - Zimmer l eute und Büchsenmacher sta t t z n s i n d e n .

4. Brevetirungen von U n t e r o f f i z i e r e n der Spezial. w a s f e n z u O s s i z i e r e n d e r s e l b e n . Raeh ^ 50 des allgemeinen Regimentes über die Auswahl der Rekruten und die Abhaltung der eidgenössischen Militärselulen sur die .^.pezialwaffen vom 25. Wintermonat 1857 ist die Beorderung von Unteroffizieren zu Offizieren der Spezialwassen ausnahmsweise in dem Sinne gestattet, dass Unteroffiziere unter gewissen Voraussetzungen als Aspiranten zweiter Klasse zugelassen ....erden. Ein vom Bundesrath unterm 20. März v. J. erlassenes Reglement ül.er die Erfordernisse sür die Brevetirnng von Artillerie-Un^er^ffi^ieren zu Artillerieoffizieren führt diese Bestimmung mit Rücksicht aus letztere näher aus und modifiât sie zugleich in der Weise, dass Unterostiere, welche allen Requisiten entsprechen, n i eh t mehr erst als Aspiranten zweiter Klasse einzutreten haben , sondern sofort brevetirt werden konnen. ^ind auch die Bedingungen, unter welchen die Brevetirnug gestattet wird, noch strenge genug, indem ^. B. von dem Unteroffiziere, der als solcher einen Wiederholungskurs und eine Rekrutenschule, oder statt letzterer die Zentralschule bestanden hat, die so selten erteilte erste Rote in Bezug aus .Leistungen und Betragen verlangt wird , so betrachten wir diese Reuerung dennoch als einen Fortschritt. Das ^stem der Ergänzung des Osfi^ierskorps aus den Unteroffizieren, an dem für die Jnsanterie sortwährend in manchen Kantonen dem Aspirantens.^ftem gegenüber festgehalten wiro, bietet den sür eine Mili^armee entschiedenen Vortheil dar, einmal der Truppe bessere intellektuelle Kräste zu^usuhren, aus denen ^nnächst das Unterosfizierskorps bestellt werden kann , und sodann die Beziehungen zwischen Offizieren und Soldaten in ein riehtigeres Verhältniss zu bringen. Auch darf es als eine ausgemachte .^aehe

109 .

^

angesehen werden, dass auch ein aus solehe Vorgänge hin brepetirter Offizier zu denjenigen Kenntnissen gelangen kann. welche sur einen Offizier nöthig sind. Wir konnen daher nicht umhin, den Wunsch auszudrücken, dass auch für die übrigen ...^pez.alwaffen ähnliehe Reglemente erlassen werden, damit wenigstens jene Kantone, welche prinzipiell dem Aspirantenshstem abgeneigt sind , oder welche zeitweise nur schwer Aspiranten für ihre Spezialwafsen erhalten, eher Gelegenheit finden , die Osfizierskorps ans den Unteroffizieren zu ergänzen.

5. B e w a f f n u n g . Wir unterlassen es gegenwärtig, in nähere Erörterungen über dieses wichtige Kapitel einzutreten, und beschränken uns darauf, unsere Befriedigung anzusprechen, dass die Anfertigung der neuen Gewehre für die Jnfanterie und die Kontrolirung derselben sich mehr und mehr besser gestalten. Doch wird aueh in Zukunst die angestrengteste Aufmerksamkeit der Behörden nothig sein, um die Fabrikanten zur Lieserung möglichst tadelloser Arbeit zu veranlassen. Die zweite Kontrole, welche von den Militärdirektionen der meisten Kantone für die an letztere abgelieferten Gewehre geübt wi..^ , hat vorteilhaft auf die Fabrikation und die eidgenössische Kontrole eingewirkt, und sie dars daher überall, wo sie mit Umsieht und Sorgfalt vorgenommen wird, auch von der eidgenossisehen Behörde unterstützt werden.

6. K o n s t r u k t i o n s w e r k s t ä t t e und L a b o r a t o r i u m in .... h un. Diese beiden Etablissemente gelangen zu immer grösserer Bedentung. Jm Berichtsjahre waren ihre Leistungen sollende :

^ollstrnltioll^^e^ft^te.

Modelle.

3 4 ^ Kanonen-Modell-Lasfeten

. . . . . .

Fr.

1,422.-

Geuie-Material.

4 Pontons (4 Mittel- und 8 .^ehnabelstücke) . . . . . ^r. 4,450. 2 Pontonnierfeldschmieden . . ,, 5,950. ^

Artillerie-Material.

1 8 .^ Kanon-^asfete

12 4.^

.,

.

.

.

.

.

.

.

15 4 .^ Kanonen-Eaissons 4

Parkwagen

.

.

.

Fr.

1,988.10

. . . . , , 23,357. 15 .

,, 26,002.45 ,,

--

4,480.

-

^ 55,827. 70 Uebertrag Fr. 67^649. 70

110 Uebertrag Fr. 67,649. 70 J n fa n t e ri e - M a t e ...i a l.

1 Bataillons^ourgon . . . . . . . . .

Sanitäts-Material.

3 Ambulanee^ourgons . . . Fr. 4,406. 10 1 Krankentransportwagen . . . ., 2,000. --.

.

.

--

^

o ,4 l )l ^.

,,

1,500. -.-

1 ^

L i e s e r u u g u n d Ausrüst u u g v e r schi e d e n er B est a n d t h e i l e , U m ä n d ex u u g , R e p a r a t u r ...e.

a. An^ Kantone

. . . . .

b. Für die eidgenössische Verwaltnng . . . . . . .

Fr.

3,911.75.

,, 28,000. 77.

--------- ,, 31,9l2. 15

V o r a r b e i t sür 1866.

Material in Arbeit . halbe und gan^ fertige Beschlag und vor^ gearbeitete H o l z t h e i l e . .

Fertige ^estaudth^le

. . .

Fr. 21,114. 60

-

,, 10,101. 55

,, 31,216. 46 Totalleistung Fr. 138,684. 41

Laboratorium.

.^lxtillerie-Munition.

S^.

Betrag.

.^r.

1) 4 .^ Kanoueu^hrapnels 2) ,, ,, Granaten

.

.

3).,,

,,

Kartatschbüchsen

4)

,,

,,

Patronen a 40

5)

,,

,,

Patronen à 12

6)

,, Gebirgskanonen^Kartätseh-

7)

,, Gezogene Gebirgskanonen .Patronen à 1.) .^oth ..

^oth

^oth

. .

. .

büehsen à 3. 10 . .

8) ^en

^r. 1. 05 ...

. . . . . .

Uebertrag

223 406

249

.^p.

Total ^r .

^p.

1,585.^ 2,630. -^

821.70

12,855 2l ,853. 50 1.^6

106. 08

75.)

2,381. 90

240 252. ^1,260 270.48 . . . .^ . . .^ 29,.)00. 66

111 Stück.

Betrag.

Fr.

.^...taI

.^p.

Fr.

.). p .

Uebertrag . . . . . . . 2.),909. 66 Munition für Handseuer.vafsen.

9) Feldpatronen à 50 . . 183,660 9,183. à 47 . . . . . 150,110 7,055. 17 11) Batrouen mit kl. Kapseln à 4^ . . . . . 901,510 40,567. 95

10) Batronen mit gr. Kapseln

56,806. 12 Jm Lause 1865 wurden: a. laborirt an scharfer Munition für

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

86,715.

7 8

.

85,271. 5 6

h. versandt an Munitionsbestandtheilen, Bleigeschossen

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

Totalleistung

171,987. 34

Die Kommission hat nicht unterlassen, über beide Etablissemente sich nähere Ausknnst zu verschassen. Es kann aber nicht deren Ausgabe sein,

über die Zweckmäßigkeit ihrer Einrichtung und ihres Betriebes ein Urtheil

zu fällen, da es hie.,u besonderer Fachkenntnisse bedars. Man darf nicht verkennen, dass in solchen Etablissementen mit der Zeit sieh leicht bedeutende Uebelstände erschleichen, wenn nicht von oben her die nothige Aussieht und Kontrole u.it Sorgfalt geübt wird. Wir mochten dem Bundesrath empfehlen, zu diesem Ende in geeigneten Zwisehenräumen die beiden Etablissemente einer Brüsung und Begutachtung dureh Saehverständige zu unterwersen ; das Ergebuiss wäre jeweilen in den jährliehen Gesehästsberieht auszunehmen , um über dieselben den Räthen eine genauere Untersuchung uud ein sicheres Urtheil zu ermogliehen.

112 V. ^esch^ft^krei.^ de.... ^inanzd^artement^.

1. S t a a t s k a s s e . Wir haben nicht unterlassen, durch personliche Einsichtnahme uns von dem Vorhandensein und der Verwaltung der eidgenossischen Felder und Werthsehristen, so weit sie bei der Eentralkasse in Bern liegen, Gewissheit zu verschassen. Der Berieht unserer Mitglieder, welchen diese Aufgabe zukam, lautet in jeder Hinsicht vollkommen befriedigend.

Die monatliehe Verifikation des K a s s a b e s t a n d e s ist von dem Vorstande des Finanzdepartementes regelmässig vorgenommen und nrkundlich konstatirt worden. Unsere Abgeordneten nahmen am 24. Mai ebenfalls eine Verifikation por , wobei das Ergebniss des Kassabnches mit dem Jnhalte der Kasse zusammenstimmte. Der damalige Kassabestand war folgender :

Gold und Silber .

Billon Kupfer Bankscheine .

Kassascheine .

Alte Silbermünzen Appoint

.

.

.

Fr. 168,53l. -522,670. 4,377. --6l ,356. 45 43,088. 95 132,014. 50 590. 52 Summe Fr.. 932,628. 42

Ebenso fanden sich am genannten Tage die W e r t h s e h r i s t e n des eidgenossischen .^taatsvermogens und der .^peeialsonds vollzählig vor.

doch wurden in dieser Richtung einige Wahrnehmungen gemacht , die mit den Anschauungen über Verwahrung öffentlicher Güter, wie sie in den Kantonen obwalten, im Widerspruche stehen. Während der Kassabestand von Seite des Bundesrathes monatlieh eonstatirt wird , findet dagegen eine periodische Verifikation des Bestandes der Werthschriften von Seite dieser Behörde nicht statt; offenbar ist aber eine solehe Verifikation von Wichtigkeit zur Sieherstellung des Staatsvermögens. Ferner liegen nicht nur die ganze Kasse, sondern auch alle Werthschrifteu unter der allein^ gen Verwahrung des Staatskassiers , bietet anch Le^terer alle persona tiche Gewähr gegen Missbrauch dieser Einrichtung, so seheint uns doeh die Vorsorge für alle ^älle, welche die Znkunft bringen kann, und die Rücksieht auf die im Volke waltenden Anschauungen zu verlangen , das^ die Werthschristen, vielleicht auch ein Theil der Kasse, unter die Verwahrung einer Mehrzahl von Bersouen gelegt werden. Ausserdem dürfte es znr Vermeidung von Vermögensverlnsten beitragen, wenn die Werthfchriften in gewissen läugern Zwischenräumen rücksichtlich ihres innern

.

113

Werthes und ihrer formellen Gültigkeit einer Revision unterworfen würden. Wir begnügen uns mit diesen Andeutungen, ohne dem Bundesrath im Einzelnen vorgreifen zu wollen ; dagegen halten wir die Sache für bedeutend genug, um den Räthen folgende Einladung an den Bundesxath zu belieben : ,,Es möge derselbe die Bestimmungen , welche zur. ^Herstellung des eidgenössischen Staatsvermogens bestehen, in geeigneter Weise erganzen, um der Möglichkeit von Vermögensverlusten noch wirksamer vorzubeugen.^ 2. V e r w e r t h n n g v o r r ä t h i g e r Felder. Wie wir gezeigt haben, war der Bestand der eidg. Eentralkasse gegen Ende vorigen Monats Fr. 932,628. Daneben lagen bedeutende Summen in den

6 Hauptzoll- und 11 Kreispostkassen, deren Betrag lässt sich den Rap-

porten entnehmen, welche der Staatskassier am zehnten Tage jeden Monats dem Finan^departement vorzulegen hat (Seite 517 des Berichtes).

Beispielsweise theilen wir mit, dass der Rapport vom 10. Dezember 1865 sür die erwähnten Kassen (ausser den Kreispoftkassen von Genf

und Basel, weiche Vassivsaldi von zusammen Fr. 87,795. 32 Rp.

hatten) folgende Aetivsaldi aufweist :

Zollkassen: Basel . . . . Fr. 112,966. 11 Schaffhausen . . ., 36,821. 91 Ehur . . . . ,, 80,814. 47 rugano . . . .

,,

65,364. 52

Lausanne

.,

23,929. .l 6

Fr.

33,690. 83

Genf

.

.

.

. . . . ,, 26,570. 74 -----^-^ Fr. 346,466. 9l

Postkassen : Lausanne

. . .

Bern . .

Reuenburg .

Aarau . .

Luzern . .

Zürich . .

^t. Gallen .

Ehur . .

Bellinzona .

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

,, ,, ,, ., ,, ,, ,, ,,

67,675. 42 178,119.62 60,355. 18 106,880. 27 83,595. 18 162,146. 39 47,916. 32 63,958. 71 ^^ ,, 804,337. 90 Fr. 1,150,804. 81

Der Einblick in diese hohen Kassenbestände ruft dem Gedanken, dass der Forderung mogliehster Verwerthnng der vorübergehend vorräthigen Gelder noch nicht in vollem Masse Rechnung getragen werde. Die

Bundesversammlung hat am 21. Juli 1865 diesfalls folgendes Postu-

114 lat abgenommen : ,,Der Bundesrath ist eingeladen, ferner vorzusorgen, dass vorräthige Felder, weiche müssig in den Kassen der Speeialverwaltungen , namentlich in den ^oll- und Bostkassen liegen , aus sichere Weise nutzbringend gemacht werden.^ Es ist nun freilich zweierlei nicht zu übersehen. Einmal finden sich in der Eentralkasse stets Werthe von erheblichem Belang, welche nicht zu den verfügbaren Kassabestandtheilen gehoren , von dem am 24. Mai vorgefundenen Kassenbestande z. B.

rechnen wir hieher den Vorrath an alten Silbermünzen (Fr. 132,014), welcher nicht mehr in den Verkehr zurückgegeben, sondern von Zeit zu Zeit zum Einschmelzen an die Münzstätte abgeliesert wird, und zu einem Theil auch den Vorrath an Billon (^r. 522,670), welcher wegen Uebersättigung des Verkehrs mit solcher Münze in neuster ^eit eine ganz uugewohuliehe Hohe erreicht hat. Sodann n.uss die Eentralkasse stetssort sehr bedeutenden Geldanforderungen sich gewaehseu zeigen, nameutlich auch von Seite der Kreispostkassen , wovon mehrere gerade in der legten ^eit, wegen Vermehrung des Verkehres in Postanweisungen mit Jtalien, sehr rasch bedeutende Summen absorbirt haben.

Der Bundesrath gibt in seinem Berichte (Seite 5l 6 u. ff.) darüber Auskunft, welche Massregeln von ihm im Berichtsjahre zur bessern Verwerthung vorübergehend vorrathiger Gelder getrossen worden sind , und fügt die Bemerkung bei, dass hiedurch eine ^iuseueiunahme von ^r. 10,000 gewonnen worden sei. Eine Vergleichung der Kassabestände , wie sie im Berichtsjahr am Ende jeden Monats . sieh fanden, bestätigt, dass der Bundesrath seine Bemühungen in dem erwähnten Sinne mit Erfolg hat walten lassen. Jn den vier ersten Monaten war der durchschnittliehe Bestand der Eentralkasse, uaeh Abreehuuna einiger dazu gerechneter ziustra-

tender Summen (durchschnittlich Fr.266,313),uoehFr.1,277,425.04 Rp..

in den solgendeu acht Monaten Dagegen sank der durehs.^uittliehe Bestand auf ^r. .)64,712. .)5 Rp. hinunter. Wir finden, dass unter solchen

Anständen von Wiederholuug des le^tjährigen Vostulates füglich Umgang genommen werden dürfe, und zweiseln nicht daran, dass der Bundesrath die Bemühungen, die er sehon iu. Berichtsjahre mit sichtbarem Erfolg hat walten lassen, serner mi.t Ausdauer fortseien werde.

3. d o p p e l t e s G e l d k o n t i n g e n t . Bekanntlich sehreibt Art. 40 der Bundesverfassung vor, es solle jederzeit wenigstens der Betrag des

doppelten Geldkontingentes für Bestreitung der Militärrosten bei eid-

genossisehen Aufgeboten baar in der Bnndeskasse liegen. diese Beftimu.ung wird schon seit längerer Zeit in dem Sinne gehaudhabt, dass aueh die jedeu Augenblick verfügbaren Depositen bei schweizerischen Banken mit zum Kassenbestaude gerechnet werden. Jn einem Zeitpunkte, wie der gegenwärtige, wo wir die Notwendigkeit grosser Ausgaben für Militärzwecke als sehr wahrscheinlich in Aussieht nehmen müssen , ist doppelte Veranlassung vorhanden, zu prüsen, in wie weit dem Art. 40 der

115 Bundesverfassung Genüge g..sch^he. Unsere Vrüsnng dieser Frage hat uns gezeigt, dass keine Veranlassung vorliegt, über die Vollziehung des ^lrt. 40 Anweisungen an den Bundesrath zu ertheilen.

Der Betrag des doppelten Geldkontingeutes ist nach dem Bundesgesetz betreffend die eidgenossische Geldseala vom .). Juli 1851 (eidg.

Gesetzsamml. Bd. ll, Seite 369 u. ff.) Fr. 2,082,162. Rach unserer

obigen Mittheilung lagen am 24. Mai 1866 in Kasse ^r. 932,628. 42,

wovon wir den Vorrath an alten Silbermünzen mit Fr. 132,014. 50 Rp.

abrechnen . also war der eigentliche verfügbare Kassabestand nur

Fr. 800,6l3. 92. Dazu kommen jedoch die Depositen bei sch.veizerischen Banken laut Rapport vom 10. gl. Mts., wovon Fr. 449,300 so^

fort und Fr. 1,725,000 nach 30 Tagen zurückgezogen werden konnen,

also zusammen Fr. 2,174,300. Hieraus ergibt sich , dass im Mai ein Gesammtbetrag von eirea Fr. 2,975,000 als für Militärzwecke verfügbar betrachtet werden konnte, mithin erheblich mehr als der Betrag, den Art. 40 der Bundesverfassung verlangt.

4. M ü n z s t ä t t e . ........ben dem Finanzbüreau und der Staatskasse waren hisher dem Finanzdepartement noch untergeordnet die Vulverver-

waltung, die ^ündkapselnverwaltung, die Münzstätte und die Telegraphenwerkstätte. Rücksichtlich der Vulver- und Zündkapselnverwaltung bleiben die bisherigen Einrichtungen in Krast, und es gibt uns auch die Vrüfung der G^schäststhätigkeit, welche diese Verwaltnugsabtheilungen im Berichtsjahre haben walten lassen, zu keinen Bemerkungen Veranlassung , mit der Mü..z- und Telegraphenwerkftätl.e sind dagegen beachtenswerthe Veränderungen vorgegangen. Um zunächst von der Münzstätte zn reden, so hat der Bundesrath mit dem bisherigen Münzdirektor am 7. April 1865 einen Vertrag abgeschlossen, wonach der Regiebetrieb der Mün^ statte für einstweilen aufhort. ^er Müuzdirektor betreibt nunmehr die Münzstätte und die damit verbuudene ^rankomarkensabrikation auf eigene Reehnnng , vergütet der Eidgenossenschaft für die von ihm verwendeten Maschinen nnd Werkzeuge san.u.t Wohnung jährlich ^r. 2000 und ist verpflichtet, das fnx grossere Münzprägungen nothige personal aus seine Kosten beizubehalten (Bericht S. 504).

Wir finden dieses Arrangement ganz zweckmässig. Die Eidgenossensehast erspart dadurch eine jährliche nicht unerhebliche Einbusse aus der Münzstätte, wie sie nach den Ersahrnngen der letzten Zeit sür gewohnliche Jahre, wo k.^.ine grossen Münzprägungen stattfinden, mit Sicherheit vorauszusehen war. Jn ^olge der Beiziehung des Vrivatinteresses zum Betriebe der Gustali. lässt sich ein besseres Gedeihen der Nebenarbeiten, welche neben der ^rägnng von Münzen darin betrieben werden konnen, erwarten und in ^olg.^ dessen eine Kräftigung der Anstalt überhaupt.

Für Reiten, wo wieder grossere Münzprägungen nothig werden , kann

die Eidgeuossensehast leicht zum Regiebetriebe der Münzstätte zurückkehren,

116 und wenn wider Erwarten die abgeschlossene Uebereinkunft sich als unvortheilhaft erweisen sollte, so ist deren Lösung binnen einer verhältnissmassig kurzen ^rist ermöglicht.

Reben dem erwähnten Vertrage ist von uns aus dem Gebiete des Münzwesens noch die Frage in Erörterung gezogen worden , ob nicht die Bill o n m ü n z e n der altern Jahrgänge (1850 und 1851) der U m s e h m e l z u n g unterworfen werden sollten. Ein ziemlich bedeutender Theil dieser Müuzen ist schon sehr abgeschliffen, und bei vielen Stücken ist die Zahl, welche ihren Werth angibt, kaum mehr zu erkennen ; das Bublikum erwartet aber mit Recht, dass die Münzen, welche der neue Bund mit ansehnlichem Gewinn ausgegeben hat, und welche sich in kurzer Zeit die allgemeine Zufriedenheit erworben haben, ihm sortwährend in guter Form geboten werden , und dass auch in dieser Richtuug die frühern Mün^nstände für immer begraben bleiben. Dazu kommt der Umstand , dass sich die Falschmünzerei nicht ohne Erfolg aus jene Jahrgänge der Billonmunzen geworfen hat , während die spätern Jahrgänge in Folge etwas veränderter Legirung und wegen ihres noeh guten Gepräges der Rachahmung weniger ausgefegt sind. Wir begnü^ gen uns übrigens damit , die Frage angeregt zu haben , und denken, es dürste deren nähere Vrüsnng einstweilen dem Bundesrath anheimgestellt werden.

5. T e l e g r a p h e n w e r k s t ä t t e . Bei Berathnng des Voranschlags für 1865 wurde im Rationalrath eine Einladung an den Bundesrath augeregt, ob nicht die eidgenossische Telegraphenwerkstätte als Staatsanstalt aufzuheben und dieser Verwaltuugszweig der Vrivatindustrie zn überlassen sei. Die Einladuug unterblieb in .^olge der Berathung im Ständerath, wo namentlich darauf hingewiesen wurde , wie uachtheilig eine derartige ^lnhandnahme des Verkauses auf das Verkaussergebniss einwirken dürste. Dex Bundesrath lieh indessen dem zur Sprache gelangten Gedanken seine weitere Aufmerksamkeit und brachte am 7. April 1865 einen Vertrag zum Abschluss, wodurch die Werkstätte um ^r. 6^,537 veräussert wurde (Bericht Seite 502 u. ff.).

Durch diesen Verkauf hat die Eidgenossenschaft eine Vermögenseinbusse von ^r. 12,3.)..) gemacht, indem die Werkstätte sich mit ^r. 72,.)36 auf den.. Jnventar befand ., dessen ungeachtet stehen wir nicht an , der Massregel unsere volle Zustimmung zu ertheilen. Wir
halten es sür ein unanfechtbares Gebot gesuuder Volkswirthsehast, keine Unternehmung gen von Staats wegen zn betreiben, welche die Brivatindustrie zu betreiben im Falle ist, es wäre denn, dass anderweitige gewichtige Staatsinteressen ein ausnahmsweises Versahren verlangen. Rnn ist durch die Ersahrnug anch in der Schweiz bewiesen, dass die Betreibung von Vrivattelegraphenwerkstätten nicht nur moglich ist , sondern dass solche Werk..

stätten vor denjenigen, welche von Staats wegen betrieben werden,

117 durch grössere Empfänglichkeit für neue Erfindungen und Verbesserungen, durch regere Tätigkeit bei Verbreitung ihrer Fabrikate u. s. f. auf die Dauer den Vorsprung gewinnen. Ebenso lassen sich keine Staatsinteressen mehr anführen , welche den Fortbetrieb einer eidgenossischen Telegraphenwerkstätte verlangen würden , denn seit dem Entstehen einer Reihe grosserer Telegraphenwerkstätten in der Schweiz und im Auslande muss das Bedenken dahinsallen , dass die Schweiz ohne den Besitz einer eigenen Werkstätte nicht immer im Falle sein werde, für ihr ausgedehnt tes Telegraphenwesen die nothigen Anschauungen leicht und wohlfeil zu bewerkstelligen. Die kleine Vermogenseinbusse ist kein Grund zu Zweifeln au der Zweckmässigkeit des Vertrages ; denn es ist keineswegs ausfallend , dass bei einer derartigen , schon längere Zeit betriebenen Werkstätte manche Jnventargegenstände in Wirklichkeit nicht mehr denjenigen Werth hatten , mit dem sie noch aus dem Jnventar erschienen.

Es ist gedenkbar, dass das Versahren des Bundesrathes in dieser Angelegenheit von mancher Seite desshalb einem Tadel ausgese^t sein werde, weil auf dem Wege des Verkaufes aus freier Hand vorgegangen

wurde. Wir sind nun allerdings ebenfalls der Ansicht, dass öffentliche

Vermogensstücke von grosserm Werth in der Regel durch Versteigerung zum Verkaufe gebracht werden follten, weil nur auf diesem Wege dem Verdachte uuvortheilhaften Verkaufs oder ungehöriger Begünstigungen vorgebeugt werden kann. Wir wünschen auch, dass die Eidgenossenschaft bei ihrer Verwaltung sich von diesem Grundsa^e leiten lasse. Jm vorliegenden Falle jedoch lagen Gründe por, welche ein ausnahmsweise.^ Versahren rechtfertigten ^ wir betrachten als solche Gründe namentlich

das eigentümliche Verhältniss , in welchem sieh dabei die Eidgenossen-

schaft gegenüber der Stadt Bern als Eigentümerin des Gebäudes der Telegraphenwerkstätte befand , die persönliche Stellung der Käufer zu der Werkstätte, welche ihuen gegenüber andern Käufern die Bezahlung eines höhern Kaufpreises ermöglichte, und die Verpflichtungen, zu denen sie sich gegenüber der Telegrapheuverwaltung rücksichtlich fernerer Lieserung von .Apparaten herbeiliessen.

6. E n d e r g e b n i s s der . ^ t a a t s r e c h u u n g . Wir treten auf die einzelnen Theile der Staatsrechnuug nicht näher ein, indem dieselben zu keinen Bemerkungen Anlass geben, und der Bericht des Bundesrathes darüber sehr einlasslichen Aufschluß ertheilt (.^eite 536 u. ff.).

Rur über das Eudergebniss erlauben wir uns einige Bemerkungen.

Die Rechnung erweist einen R ü c k s c h l a g ans der Verwaltungsrechnung von Fr. 228,475. 67

,, ,, Generalrechnung ,, ,. 602,411. 56 im Ganzen also von ^r. 830,887. 23

118 Dieses Ergebniss kann verhältnissmässig noch als ein günstiges bezeichnet werden, indem der eingetretene Rückschlag weit hinter demjenigen, welcher vorausgesehen werden musste, zurückblieb. .Legerer berechnete sich nämiieh in folgender Weise : Rückschlag auf der Verwaltungsreehuuug

laut Voranschlag sur 1866 Rachi.raasl.redite .

.

. Fr. 1,225,100. . ,, 370,000. -

Ausgabe für die Genferoktupation

.,

146,000.

-

Fr. 1,731,100. Dazu kam die Abschreibung aus den.

Anleihen au dem .hira industriel

,,

800,000. -

Der zu befürchtende Gesammtrück-

schlag belief sich also aus . Fr. 2,531,100. Als wesentliche Bosten, welche dazu beitrugen, das wirkliche Eintreffen eines so ungünstigen Rechnungsergebnisses zu verhüten, erwahnen wir folgende :

Mehreinnahme der Zollverwaltung "

.

,, Telegraphenverwaltung

.

. Fr. 723,30.). 73

.

.

,,

68,582. 25

Minderausgabe für Rhein- und Rhonekorrektion . ,, 1 88,4l 0. .. Militärbauten . ,, 74,670. 5..)

,, ,, gezogene Gewehre und Geschütze ,, 28,738. 03 ,, ,, ^ die Militärverwaltung .

. ,, 210,152.03 Das

eidgenossische S t a a t s v e r m ö g e n , ohne die Spezialfonds,

belief sich Ende 1865 aus .

.

.

. Fx. 1I,1.)3,370. 06

Trotz des Rückschlages, welcher im Berichtsjahre stattgefunden hat, ^eigt sieh sur das letzte Jahr^eheud der eidgenössischen ^inau^verwaltung immer noch ein ansehnlicher V e r m o g e n s v o r s e h l a g . Wie aus dem Berichte der nationalräthlichen .kommission sür Prüfung des Geschäftsbericht

tes von 1864 sich ergibt, betrugen die Eiunahmenüberschüsse von 1854 bis 1864 . ^r. 4,.)l 4,235. 30 ^avou abgezogen der Rücksch^ ^n 1865 . ,, 830,887. 23 verbleibt seit 1854 ein Vorschlag von .

. ^r. 4,083,348. 07 Es ist jedoch gnt, wenn man sich die Bedeutung dieses Vorschlages .

klar macht, um übertriebenen Vorstellungen über die Blüthe der schweizerischen ^inan^ustände vorzubeugen. Der berechnete Vorschlag ist keines^ wegs in Form versügbaren Vermbg...ns vorhanden, sondern ist in dem Vermögen , welches sür deu geregelten Gang der e.idgeuossiseh^. Ver-

waltung unentbehrlich ist, sest engagirt. Die Rechnung von 1865 weist an Vermogenstheilen der letztern Art ^uf:

119 Liegenschaften (Wasfenpla.^ in Thun, Bulvermühlen, Zollhäuser, Zeughäuser u. s. f.) .

Jnventar (namentlich für Militärzwecke) . .

Betriebskapitalien und Vorschüsse (namentlich

bei der Bost- und^Bulververwaltung) . .

^r. 2,177,234. 42 ,, 3,487,341. 78

., 2,760,257. 53 Fr. 8,424,833. 73

Jm Jahr 1854 beliefen sich diejenigen Vermogenstheile , welche ^ den Zwecken der eidgenössischen Verwaltung selbst zudienten, also nicht verfügbar waren, nur aus folgende Beträge :

L.egenschasteu . . . . . . . . . . Fr.

Jnveutar

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

,

947,567. 47

2,520,556. 3 8

Betriebskapitalien und Vorschüsse . . . .

,, 417,351. 86 Fr. 3,885,475. 71 abgezogen vom Beftaude von 1865 von . ,. 8,424,833. 73

ergibt sich ein Mehrbetrag des engagirten Ver-

mögens gegenüber 1854 von . . . . . . Fr. 4,539,358. 02 oder ein Ueberschuss von . . . . . . . ,, 456,009. 95 über den seit 1854 gemachten Vorschlag von . ^r. 4,083,348. 07 Fasst man die Entwicklung des eidg.mossische.u Vermögens von dieser Kehrseite in^s Auge , so drängen sich Bedenken darüber vor, ob die Eidgenossenschaft im ^all^ sei, den gewaltigen außerordentlichen Ausgaben für Alpenstrasse.n, ^lusskorrektionen und militärische Anschaffungen ohue Beschaffung ausserordeutlicher ^eckungsmittel und Aufstellung eines in die Zukunft hinansgreifenden Amortisationsplaues zu genügen. Augenblicklich erweisen sich diese Bedenken noch als unbegründet ; dabei se^en wir aber voraus , dass nicht etwa schon die nähere .^eit die Schweiz nothigen werde , zur Bewahrung ihrer politischen Stellung grosse Militärausgaben zu übernehmen, und dass auch sonst den bereits beschlossen neu ausserordeutl.iehen ^lusgaben nicht weitere derartige Ausgaben in

Bälde nachfolgen. .^chou bei Vorlegung des Voranschlages sür 1866 vom Bundesrathe in dem begleitenden Berichte dargethan, dass die Einnahmen des Bundes den Ausgabeu, mit Jnbegriff der wurde

bereits beschlossenen ausserordentlieh^.n Ausgaben , no.^h immer^ gewachsen seien , und die Bundesversammlung hat sich bei dieser Auskunft beruhigt. Seither ist kein Grnnd eingetreten, die damals angenommene Ansicht wieder auszugeben . i^n Gegentheil haben sich die

Rechnungsergebnisse von l 865 erheblich günstiger gestaltet , als der

Bundesrath in dem erwähnten Berichte glaubte voraussehen zu dürfen.

7. A u g e l e g t e K a p i t a l i e n . . Wir haben gezeigt, dass von den Aktiven des eidgenossischen ..^taatsvermogens die bedeutende Summe

120 ....on Fr. 8,424,833. 73 für die Zwecke der Verwaltung beansprucht wird. Einen weitern Bestandtheil des Staatsvermögens bildet die Staatskasse, über deren Grosse wir schon früher die erforderlichen Mittheilungen gemacht haben. Die angelegten Kapitalien betrugen nur ^r. 3,568, l 55. 36. wir finden über diesen Theil des Vermögens zu einigen Bemerkungen Veranlassung.

Derselbe sel^t sich zusammen aus drei Hanpttiteln: grundversicherten Darleihen, vorübergehenden Darleihen, Bankdepositen. Ueber jeden dieser Titel wollen wir uns in gedrängter .Kürze änsseru.

a. Gru u n v e r s i c h e r t e D a r l e i h e n . Dieselben zerfallen in folgende Posten : Darleihen zu 4 Prozent . . . . . . Fr.

232. 50

,, 4^ ,, 4^

,, ..

. . . . . . .

. . . . . . .

^ 263,682. 65 ,, 549,240. 21

Fr. 8l3,155. 36 Ueber die erste Post können wir mit Stillschweigen hinweggehen,

nicht aber über die folgenden. Was zunächst die Post zu 4^ ..^ be-

trifft , so besteht dieselbe ausschliesslieh aus dem Guthaben an Herrn Architekt S i m o n in St. Gallen , herrührend von dem Bau des Postgebäudes in St. Gallen. Dieses Darleihen ist bei Anlass der Ab..

nahme der Staatsrechnung von 1864 der Anlass von Erörterungen in den eidgenossischen Rätheu geworden , und es ist von den lel^tern am

21. Juli 1865 diesfalls beschlossen worden, den Bundesrath einzuladen,

die Angelegenheit neuerdings zu prüfen und darüber Bericht und Autrag zu hinterbringen. Der Buudesrath berichtet nun (.^.eite 506), es sei das Geschäft iu der Weise geregelt worden , dass Herr Simon das erhaltene Darleihen einfach zurückzahle und dasür einen et.oas höhern

Mieth^ins für das Poftgebäude erhalte. seit Renjahr 1866 hat deun auch Herr .^imou bereits ^r. 155,000 zurückbezahlt. Es ist uus nicht moglieh, die Entwicklung, welche diese Angelegenheit seit ihrem Beginn genommen hat , in ihrer finanziellen Tragweite zu verfolgen und uns eiu Urteil darüber zu bilden, ob die Gewinnung der uothigen Posträumlichkeiteu iu ^t. Gallen aus die nun festgestellte Art in jeder ^,insieht^ als zweckmässig erklärt werden dürfe . dagegen können wir der legten Auseiuandersel^ung mit Herrn ^imon , welche allein noch in Prüfung liegt, unsere Billigung ^geben. Wir s..^en einen grosseu Werth darauf , dass iu die eidgenössische ^inan^verwaltung möglichste Einfach^

heit gebracht und bei Darleihensfragen künstliehe, sieh der Prüfung und

Beurtheilung mehr oder minder entziehende Kombinationen vermieden werden . von diesem Standpunkte aus ist die Verständigung mit Herrn Simon ein entschiedener Gewinn.

121 Der Bestand an 4^prozentigen Darleihen , Fr. 549,240, fällt ausschließlich auf das Quartier, welches die Baugefellschaft in Loele (..^cielé immobiliere du Locle) neu gebaut hat , die Summe besteht meistens in Guthaben an Eigenthümer der von dieser Gesellschaft erbauten Däuser , weiche aus die betreffenden Häuser versichert sind , mit

Ausnahme von Fr. 25,000, welche die Gesellschaft selbst schuldet, und wofür der Eidgenossenschaft einige Baupläne verpfändet worden find.

Der Bundesrath gibt in seinem Berichte (Seite 514 u. ff.) darüber nähere .Auskunft. Es ergibt sieh daraus , dass diese ganze Geldanlage aus einem temporären Vorsehuss von Fr. 800,000, welcher der BauGesellschaft gegen Ende 1857 bewilligt worden ist, sich herangestaltet hat.

Es würde zu nichts dienen , wollten wir je^t noch daraus eintreten , ob der erwähnte Vorschuß seiner Zeit sich rechtfertigte . nur ist zu wünschen , dass die diessällige Erfahrung , verbunden mit andern, welche für die Eidgenossenschast nicht ohne bedeutende Vermögensverlnfte abgelaufen sind , die Bundesbehorden veranlasse . bei Vlaeirung eidgenossi^l.er Gelder strenge nach Anleitung der Geseze und mit derjenigen Sorgfalt, welche sie dem Volke schulden, zu verfahren. Mit Befriedigung heben wir übrigens hervor , dass die je^ige Verwaltung sich mvglichft bemüht , grössern .Verlusten aus den Darleihen in ^oele vorzubeugen und eine allmälige Liquidation der Angelegenheit anzubahnen , immerhin stellen. gewisse Umstände , namentlich die Hohe der anf versehiedenen Häusern aufgelaufenen Zinse und die sehr allmälige Amortisation der ..^ehuldbetxäge, diessalls noch manche Unannehmlichkeiten und mehr oder minder beträchtliche Einbussen in sichere Aussicht.

b. Rach den grundversicherten Darleihen führt die Rechnung v orü b e r g e h e n d e D a r l e i h e n aus im Betrage von ^r. 1,180,000.

Dieser Betrag zerfällt in ein Guthaben von ^r. 100^000 an die Gemeinde Lo.^le, welches seither abbezahlt worden ist, und in zwei unverzinsliche Darleihen von ^r. 1,000,000 und von ^.r. 80,l)00 an die

Stände Glarus und Wallis, gemäss Beschlüssen der Bundesversammlung.

vom 17. und 18. Juli 18.^1 (eidg. Gese^samml. Bd. VH, ..... 50.

und 56).

c. Die B a n k d e p o s i t e n betrugen mit Ende 1865 Fr. 1,575,000.

Sie bestehen aus zwei verschiedenen Klassen von Darleihen : 1) Darleihen in Eontoeurrent, zu 3^ Zins, nach achttägiger Kündung vollständig, ohne Kündnng bis ans ^r. 50,000 sosort rückzahlbar , 2) Depostten zu 4 ^ , mit Vorbehalt des Rückzuges der ganzen Sn...me oder eines Theiles derselben nach vorheriger dreis.igtägiger Künduug (Bericht

S. 517). Wie uns scheint, entspricht diese Art, die versügbaren Theile

des eidgenossischen Staatsvermogens (abgesehen von den ...^peeialfonds) zinstragend zu machen, sehr gut den Bedürfnissen der Verwaltung und den grossen Anforderungen, welchen dieselbe zu jeder Zeit beinahe augen-

Bnnde.^I..^. ^...hrg. X^II. Bd. II.

11

122 blicklich gewachsen sein muss, wir erklären uns daher damit einverstanden.

Selbstverständlich gehen wir dabei von der bestimmten Voraussetzung aus , dass keine Bank mit solchen Depositen in einem Masse , welches ihr deren rasche Rückzahlung auch nur empfindlich machen würde , bedacht werde. Zur Zeit wird, wie uns scheint, diese Voraussetzung er-

füllt, wofür wir folgende Uebersieht der Bankdepositen mit Ende 1865 mittheilen : Bank i n Solothnrn

,, ,, Aarau

.

.

.

.

.

.

Fx. 270,000

.

.

.

.

.

H^pothekarbank i n Frauenfeld

.

.

.

.

.

.

.

...

50,000

Exsparnisskasse in Altdors (mit Garantie .des Kantons) Banque commerciale genevoise .

.

.

.

,, ,,

150,000 200,000

Bank in Sitten "

"

Luzern

Bank in ^larus Eidgenössische Bank

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

50,000

250,000

,, 250.000

,, 100,000 ,^ 255,000 Fr. 1,575,000 8. Speeialfonds. Die Rechnungen über die eidgenössischen Speeialsonds zeigen auf Ende 1865 folgenden Vermögensbestand:

Jnvalidenfond .

^renus-Jnvalidensond

.

.

.

,.

,.

. F r . 490,202. 65 , , 1,873,7l0. 95

Eidgenossiseher Schnlfond . . . . , , 162,585. 41 Ehatelainsond . . . . . . , , 60,350. 1 8 Anonymer Sehulsond . . . . . ,, 59,.5..)8. 40 Fr. 2,646,456. 59 Dieses Vermögen ist grösstentheils auf Grundvexsicherung augelegt tu den Kantonen Zürich, Bern, Sehw^, Zug, ^reiburg, Solothurn, Basel-Landschast , Sehasshausen , St. Gallen , Graubündten , Aargau, .^hurgau, Waadt, Wallis und Reuenbuxg. Die meisten Kapitalien verzinsen sich zu 4.,^..., so weit noch ein niedrigerer Zinsfuss besteht, beruht dies aus den Bedingungen der Darleihen, welche eine Erhöhung des Zinssusses nieht ermöglichen. Während wir beim eigentlichen Staatsvermögen uns mit Ausdehnung der Bankdepositen einverstanden erklärt haben , konstatiren wir dagegen bei den Speeialsonds gerne , dass daselbst die Darleihen auf Grundversichexung noch weitaus die Mehrzahl bilden, in Befolgung der Vorschriften des Bundesgesetzes über Dar-

leihen aus den eidgenössischen Fonds vom 23. Dezember 1851 (eidg.

Gesetzsamml. Bd. Hl, S. 6 u. ff.). Die gegenwärtigen Zeitverhält-

nisse machen der Eidgenossenschaft doppelt zur Pflicht, auch in dieser.

Beziehung ihrer Gesetzgebung strenge ^ Folge zu geben. Die Ersahxungen der neueren Zeit beweisen, wie leicht man sieh bei anderweitiger

.^

12^ Anlage der Gelder über die Sicherheit der Daxleihen tauschen kann; dazu kommt , dass es bei dem je.^igen leidenden Zustande der schweig rischen Landwirtschaft als Bflicht der osfentlichen Verwaltungen exScheint , durch Verwendung ihrer verfügbaren Gelder für solide Darleihen auf Grundeigentum jenen Zustand , so weit es in ihren Kräften liegt, zu verbessern.

V.l. ^eschaft^kre^ d^ ^audel.^ und ^lld^artemen.^.

1. H a n d e l s v e r k e h r . Der Handel und Verkehr im ^nnern der Schweiz war im verflossenen Jahr ein regelmassiger, während der Grosshandel und die mit dem Ausland arbeitende Jndustrie mit vielem Schwierigkeiten zu kämpfen hatten. Die Geldverhältnisse und der dami.t verbundene hohe Zinsfuß einerseits, und anderseits die Schwankungen in..

Breise der Rohstosse, namentlich der Baumwolle, vor und nach den^ Ende des amerikanischen Krieges haben vielfache Störungen, Unsicherheit und grosse Verluste herbeigeführt. Dessen ungeachtet hat der Wahrenverkehr in Ein.. und Aussuhr sich in erheblichem Masse vermehrt. Di.^

dem Berichte des Bundesrathes (.^eite 581 nnd 582)^ beigelegten .^.

bellen enthalten die näheren Angaben über die ein- und ausgeführten

Artikel.

Die G e s a m m t e i n s n h r betrag : a. Rach dem Werthe tax^irte Waaren:

18^.

I..^.

für Fr. 955,154. Fr. 426,114.

Verminderung Fr. 529,04^).. diese Verminderung ist hauptsächli^ dem geringeren Jmport von Bersonen- und Güterwagen für .dl^ Eisenbahnen im Betrage vonFx. 463,522 zuzusehreiben.

h. ^aeh dem Gewieht tax^irte Waaren :

I8^.

16,439,478 Zentner.

18^.

17,344,514 Zentner.

Vermehrung 905,035 Zentner.

Die G e s a m m t a u s s u h r betrug : a. Raeh dem Werth ta^irte Waaren :

l 8.^.

I8^.

für Fr. ^382,010. Fr. 7,108,963.

124

Vermehrung Fr. 726,952 . diese Vermehrung fällt lediglich auf die bedenkliche Summe von Fr. 7,108,963 betrug.

die Hoizaussuhr, welche im ganzen, mit Jnbegrifs der Holzkohlen,

h. Nach dem Gewicht tarnte Waaren :

1864.

1865.

1,988,274 Zentner. 2,188,990 Zentner.

Vermehrung 200,751 Zentner; die Schweiz bezog somit von dem Auslande 15,155,511 Zentner Waaren mehr, als sie demselben abgab.

2. F i n a n z i e l l e s E r g e b n i s s . Das finanzielle Ergebniss der Zollverwaltung vom Jahr 1865 ist über Erwarten günstig ausgefallen.

Gegenüber dem Voranschlag beträgt die Brutto -M ehr ein n ahme Fr. 723,309. 73 Rp., und gegenüber dem Vorjahr macht die MinderAnnahme nur Fr. 11,965. 20 Rp., während in Folge des sranzosischen Handelsvertrages eine wesentlich grössere Mindereinnahme in Aussicht genommen worden war.

Jn seiner Botschaft vom 15. Juni 1864 hatte der Bundesrath den Aussall, welchen der ermässigte Zolltarif gegenüber Frankreich der Bundesliasse bringen werde, auf jährlich Fr. 402,000 berechnet. Statt dessen

zeigt die Zeit vom 1. Juli, dem Zeitpunkt des Jnkrafttretens des sran-

zöstsehen Handelsvertrages, bis zum Ende des Jahres eine Abnahme von nur Fr. 89,946, was einer jährliehen Mindereinnahme von circa Fr 1 80,000 entspricht. Jn nicht ferner Zeit wird diese Einbusse ganz versehwinden.

Schon die Zolleinnahmen der ersten vier Monate des lausenden Jahres find der Art, dass wir uns in Normalzeiten bereits eine Mehreinnahme gegenüber früher versprechen konnen, in Folge des mächtigen Jmpulses, welchen die Handelsverträge dem Verkehr geben. Es betragen nämlich die Einnahmen der ersten vier Monate

im Jahr 1865 . . . F r . 2,722,132. 93 . ,, ,. 1866 dagegen . . ,, 2,957,335. 17 also mehr . . . Fr. 235,202. 24 Die gesammte Bruttoeinnahme vom Jahr 1 865 beträgt Fr. 8,723, 309.

73 Rp.

Die A u s g a b e n belausen sich aus Fr. 3,474,357. 86 Rp. Der Voranschlag und die Raehtragskredite bewilligten der Zollverwaltung sur

.I865 eine Ausgabe von Fr. 3,530,900 ; es wurde mithin eine Ersparniss

erzielt von Fr. 56,542. 14 Rp.,

worunter freilieh ein nicht verwendeter,

auf das Jahr 1866 übergehender Baukredit von Fr. 27,370 komparirt.

.

3. H a n d e l s v e r t r ä g e . Ueber den am 1. Juli 1865 ins Leben getretenen f r a n z ö s i s c h e n Handelsvertrag beschränken wir uns auf die obigen Bemerkungen über seine bisherigen ökonomischen Folgen.

125 .Nachdem der Anstand bezüglich der Musikdosen in jüngster Zeit ^elne E.^ledigung im Sinne der von der Schweiz geäusserten Wünsche gefunden hat ^), hossen wir, es werde dem Bundesrathe gelingen, aueh die ..mderweitig noch hängenden ^olldifserenzen mit Frankreich im Laufe des Jahre.^ 1866 zu einem befriedigenden Absehlusse zu führen.

Die Unterhandlungen für den Abschluss der Handelsverträge mi.l.

J t a l i e n , dem deutschen Zollverein, Oestreich und Holland (Bericht S. 583 u. sf.) konnten in dem Berichtsjahre nicht mehr zu.n Absehlusse gebracht werden , doch entsprechen den augenblicklichen Bedürfnissen die Modifikationen an den Zolltarifen , welche für einstweilen mit dem Zollverein und Jtalien aus Grundlage des französischen Vertrages vereinbart worden sind. Jmmerhin ist eine definitive Ordnung der Zoll^.

verhältnisse zu den uns umgebenden Staaten im Sinne moglichstex Zollerleichterung für unsere Broduete und Fabrieate wünschbax ; wir ^weifeln.

daher nicht daran , der Bundesrath werde im passenden Zeitpunkte di..

Unterhandlungen über Handelsvertrage mit den oben genannten Staaten.

wieder ausnehmen und zum Absehluss zu sühren suchen, unter billiger Rücksichtnahme auf die sowohl von der Jndustrie als von Seite unserer Landwirthschaft geäusserten Wünsche. Allerdings sind die augenblicklichen politischen Zustände in Europa zum Abschlusse neuer Handelsverträge wenig geeignet, allein es ist gut^ wenn diese für die Zukunft unser^ .Landes wichtige Angelegenheit nie aus dem Auge verloren, sondern beim Wiederkehren günstiger Vernmständnngen vom Bundesrathe neuerdin^ mit Ausdauer an die Hand genommen wird.

^ 4.

Boden s e e v e r h ä l t n isse.

Gerne entnehmen wir dem

Berichte des Bundesrathes (Seite 585), dass die Angelegenheit der Bodens see-^ehisfahrt^ und Hafenordnung im verflossenen Jahre einen bemerkend werben Fortschritt gemacht hat, wenn sie aueh^noeh nicht zu einem vol^ ständigen Absehlusse gebracht werden konnte. Wir hossen, es werde dem Bundesrathe gelingen, die noch waltenden Anstände mit der grossherzoglich Badisehen Regierung ohne allzulangen Verzug zu bereinigen. Dabe.l dürfte übrigens ein Punkt, der bis jetzt noch nicht Gegenstand der Untere handlungen gewesen zu sein scheint, mit in Erorternng gezogen werden.

Es sind nämlich zur Zeit die Gränzverhältnisse auf dem Bodensee, be.^iehungsweise das Jurisdietionsgebiet auf demselben, unter den umliegend den Staaten noch nieht ausgeschieden; bei Unglücksfällen, wie sie au^ diesem See nicht selten vorkommen, wäre es aber von Werth, auch diesfalls einen klar geordneten Znstand vor sich ^u sehen. Daher^ spreche^ wir die Hoffnung aus, der Bundesrath werde entweder bei ^nlass^d^ .

Unterhandlungen über die Bodenseesehifsahrts- und Hasenordnung aueh dl^ Ordnung der Grenzverhältnisse anstreben oder, falls ihm dies unthunli..^ ^) Siehe Bundesblatt v. .^. 18.^.^, Band I, Seite .^7.

^26 Deinen Rollte, darüber mit den betheiligten Uferstaaten besondere UnterHandlungen anbahnen.

^. ^ . . . . a n s i t g e b ü h x e n . Eine alte .^lage, welche in den VeAchten der Immissionen für Brüfung der bundesräthlichen Ge^.hästsberi.^te stet.... wieder austaucht, betrifft die noch immer auf dem Transite .durch die Schweiz lastenden gebühren. Diese Gebühren bilden einen ^e^enstand der Unterhandlungen über den Absehl.uss eines Handelsvertrages ^nit dem Zollverein, und wir treten daher daraus nicht weiter ein. Daaegen erlauben wir uns, dem Bundesrathe die Bemerkungen, welche die Nationalräthliche .kommission sür Brüsnng des Geschäftsberichtes vom Jahr 1865 bezüglich der Beseitigung der noch aus dem Transit lastenden Hemmnifse gemacht hat (Kommissionalberieht S. 80), in Erinnerung zu rufen ; es scheint uns, dass es an der Zeit wäre, den dort ausgesprochenen ....Wünschen Rechnung zn tragen.

6. B r ü c k e n g e l d in S ä k i n g e n. Wir bedanern, dass das Brückengeld in ^äkingen, das letzte derartige Verkehrshinderniss an nnsern Grenzen, in Folge der übermäßig hohen Ablösnngssordernng , welche die ...Gemeinde Säkingen an die grossherzoglich Badisehe Regierung gestellt hat, noch fortbestehen. muss (Bericht S. 593 u. ss.). Wir glauben ^war auch, dass ...ine Beseitigung dieses Uebelstandes wesentlich von der besseren Einsicht .der zunächst dabei Beteiligten erwartet werden muss . immerhin empfehlen ^..ir dem Bundesrathe, auch diese Frage nnter den schwebenden Geschäften ,^u behalten.

7. E on s u l a r b e r i eh te. Die Eonsularberichte, welche tl..eil^..ei^e se.^r interessante Ausschlüsse über den Absa^ schweizerischer Broduete ..m Ausland .enthalten , wurden bisher bloss in dem wenig gelesenen, ^..enn aueh gnt redigirten und sorgfältig gehaltenen Bundesblatte verofsentliieht. .^tus Anordnung des Handels- und ZolI^epartements sollen nun ^iese Berichte dem .^andelsstande durch eine ........eparatausgabe gegen Bonnement zugänglich gemacht werden. Wir versprechen uns von ^e^. Neuerung Gutes, falls die Zahl der Abonnenten nur einiger.ma^en den Erwartungen, welche billiger Weise gehegt werden dürfen, entspre..hen wird. Sicher wird der schweizerische Handelsstand von ldem ret^e.n. Material, welches die Eonsularberiehte enthalten, einen ^or^eilhafteu gebrauch ^u machen wissen; die Eonsnlate ihrerseits werden ^ch ermuntert fühlen, bei ihren Berichterstattungen mit möglichster Sorg^alt und Genauigkeit zu verfahren, wenn sie wissen, dass die Berichte i..leht ^..^ ^ur Vermehrung des eidgenossischen Archives dienen., sondern .wirksam i.. das .Leben ihres Heimatlandes hinausgreisen.

8. H a n d e l s s e e r e t ä r . Die Stelle des Handelsseeretärs ist durch Besehluss vom 1. August 1863 geschaffen nnd im Anfang des Jahres .l 864 beseht worden; es waltete dabei die Absicht, die Organi-

127 Ration der Bundesverwaltung im Jnterefse besserer Wahrung der sehweiArischen Handelsinteressen zu vervollständigen. Schon bei Behandlung des Gesehästsberiehtes von 1864 traten Zweifel darüber zu Tage, ob die neue Beamtung den gehegten Erwartungen wirklich entspreche, trotz der von ihr entwickelten Tätigkeit. Anch jetzt lässt sieh nicht verkennen, daß dieselbe bei aller Regsamkeit, welche von ihr auch im Jahr 1865 bewiesen worden ist, doeh den ganz richtigen Boden für ihr Wirken noch nicht zu finden vermocht hat. Wir erlauben uns, den Bundesrath hierauf ausmerksam zu machen, und empfehlen ihm dringend, den früher sehon von der Bundesversammlung geäußerten Wunsch in Erfüllung zu bringen, dem Handelsseeretär durch Aufstellung einer geeigneten Jnstruetion ein klar abgegrenztes, seiner Stellung entsprechendes Feld der Tätigkeit zu bezeichnen.

Wir machen hiebei darauf aufmerksam, dass wohl der Handelsseeretax auf einem Gebiete der Verwaltung, welchem er bisher gan., fremd blieb, mitbethätigt werden konnte. Es eignet sich nämlich die Thätigkeit, welche den Bundesbehorden aus der Beschickung auswärtiger Jndnstrieausstellungen von Seite der Schweiz erwächst, nach unserm Dasürhalten weit

mehr für den Gesehästskreis des Handels- und Zolldepartementes als für

jenen des Departements des Jnnern ; wir möchten daher dem Bundesrath die Frage zur Erwägung vorlegen,. ob nicht in Zuknnst diese Angelegenheit dem letzterwähnten Departement abgenommen und dem Handels- und ^olldepartement zugeschieden, und ob nicht der Handelsseeretär dabei mit Erfolg verwendet werden konnte.

9.

Stellung z u m s e h w e i b e r i s c h e n H a n d e l s s t a n d e .

Dnreh Postulat der Bundesversammlung vom 31. Juli 1863, welches von der nationalräthlichen Gesehäftsberichtseommission lentes Jahr wieder in Erinnerung gebracht wurde, ist der Bundesrath zur Begutachtung der Frage eingeladen worden. ,,ob und in welcher Weise eine lebendige und fortwährende Verbindung zwischen dem Handels.^ und Zolldepartement und dem schweizerischen Handelsstande zum Zwecke der Wahrung der Handelsinteressen der Sehn^ am geeignetesten begründet werden konne.^ Die Begutachtung dieser Frage von ^eite des Bundesrathes hat bis jetzt nicht stattgesunden. Dagegen wendete sieh in theilweiser ^Erfüllung des Gedankens, welcher dem Postulate zn Grnnde liegt, das Handelsund Zolldepartement im verflossenen Monat März an die Handelsbehorden und Regierungen sämmtlieher Kantone , mit dem Gesuch , ihm über den ...^tand und die Bewegung des Handels, der Jndustrie und der .Landwirtschaft im Jahr 1^5 Bericht zu erstatten ; es waltete dabei die .Absieht, aus die zu erwartenden Mittheilungen in dem Bundesrathlichen Geschäftsberichte Rücksteht zu nehmen, was denn auch geschehen ist (Bericht ^. 607 u. ff.).

Von den meisten Kantonen sind dem Departement^ die daherigen Berichte eingegangen, und einzelne derselben,

128 sind sehr einlässlieh gehalten, während die Mehrzahl sich aus wenige Ve.merkungen beschränkt, was sich durch die zu kurz bemessene Zeit von wenigen Wochen entschuldigen lasst.

Wir sind mit dem eingeschlagenen Wege im Grundgedanken einver..

standen und wünschen, dass^ derselbe aneh fernerhin betreten werde, nament-

lich scheint es uns richtig zu sein, dass die Bnndesbehörde dabei nicht

allein die Verhältnisse des Handels und der Jnduftrie, sondern auch diejenigen der Landwirthschast in^s Auge gesasst hat. Dagegen muss, wenn das gehosste . Ziel wirklich erreicht werden soll , von dem dieses erste Mal beobachteten Versahren mehrfach abgewichen werden. Einmal ist ins Auge zu fassen , dass manehe Kantone sür derartige Berichterstattnngen keinerlei gesetzliche Organe besitzen ; wenn man daher aus allen Theilen der Schweiz Zutrauen verdienende Ausschlüsse erhalten will, muss man sich zunächst mit den Kantonen über die geeignetste Art des Vorgehens verständigen. Sodann haben Mittheilungen der gewünschten Art nur dann einen Werth, wenn sie vollständige, einlässliehe und präeise Daten liesern , nicht aber , wenn an die Stelle solcher Daten blosse allgemeine, zndem noeh einer siehern Grundlage ermangelnde Raisonnements treten , um denselben die erwähnte Besessenheit zu sichern, muss vorerst mit aller Umsicht und Genauigkeit^ ein gleichartiges Schema sür die Berichterstattungen ausgearbeitet werden. Endlich darf der enge Zu..

sammenhang, in welchem diese Angelegenheit mit den Arbeiten des statistischen Büreau steht, nicht übersehen werden; es sollte daher zwischen denselben der nothige Zusammenhang hergestellt und dabei auch vermieden werden, dass etwa die Kantone und Brivaten zur Erreichung gleicher oder verwandter Ziele von zwei verschiedenen Seiten in Anspruch genommen werden.

Wir betrachten das Voftulat vom 31. Juli 1863 als fortwährend in Kraft verbleibend und gewärtigen den vom Bundesrath^ in Aussicht stehenden Bericht. Diesfalls äussern wir nur den Wunsch, dass dabei auch die ^rage, in wiefern eine engere Verbindung zwischen den Bundesbehorden und der schweizerischen .Landwirthsehast angestrebt werden solle, ihre nähere Erorterung finde , und dass die vorstehend. geäusserten Gedanken über die Art des Vorgehens angemessen berücksichtigt werden mosten.

10. R e v i s i o n des Z o l l t a r i f s . Durch die mit Frankreich vereinbarten Zolltarifabänderungen, welche einstweilen aueh aus Jtalien und den Zollverein ausgedehnt wurden, trat die Rothwendigkeit einer Umarbeitnng unsers Zolltarises ein. Wir bedauern, dass hiebei nicht daraus Bedacht genommen wurde, den Tarif durch veränderte Form und Eintheilung sür das Bublieum verständlicher und brauchbarer zu maehen. Es wurde nämlieh die bisherige ^orm und Anlage beibehalten, während man

vielfach darüber klagen hort, dass der schweizerische Taris nicht diejenige

Ueberficht und Klarheit gewähre,. welche ohne grosse Schwierigkeiten zu

129 erzielen wären, und die man in auswärtigen Tarifen wirklich finde. Eine Eintheilung nach dem Alphabet oder nach Waarengattungen wäre jedenfalls der je^igen Eintheilung nach den Zollklassen vorzuziehen.

Wir machen den Bundesrath auf diese im Handelsstande oft geänderten Klagen aufmerksam.

Zugleich regen wir die Frage an, ob es nicht jetzt an der Zeit wäre, unsern Taris im Ganzen einer Durchsicht und Revision zu unterstellen.

Es ist unverkennbar, dass in dem je^igen Taris manche Unklarheiten und Jueonse^uenzen sich finden, und dass diejenigen Grnndsä^e, welche nach der Bundesverfassung für denselben massgebend sein sollten, keineswegs in allen Theilen sich wirklich befolgt finden.

Vll. ^eschäft^kre^ de.^ ^.^departement^.

1. Allgemeines. Bei Beurteilung dieses Verwaltungszweiges dars nicht übersehen werden , dass die freie und naturgemässe Eutwickluug des Voftwesens von Anfang au in zwei Richtungen wesentlich und erheblich gehemmt und beschränkt war. Jndem der Bund (Art. 33 der Verfassung) aüsdrücklieh die Garautie übernommen hat: 1) die vor Abtretung des Bostregals bestandenen Kurse -^ ohne Zustimmung der betheiligten Kantone -^ im Ganzen nicht zu vermindern, und 2) den Kantonen den auf ihrem Gebiete erhobeneu jährlichen Durchsehnittsertrag zu vergüten, musste mitunter die Rücksicht auf das G a n z e jenen partikularen und fiskalischen Rücksichten nachstehen. Zn diesen innern traten auch äussere Schwierigkeiten. Seit der Neutralisation war das Postwesen bis auf letzte Zeit so zu sagen in einem fortgesetzten U e b e r g a n g s s t a d i u m begriffen. Erst nahm die Reorganisation des von 18 Kantonen nach vielgestaltigen Rormen und Ta^eu verwalteten Postwegs viele .^eit und Arbeit in Anspruch . im Jahre 1851 sodann brachte die Einführung des neuen Mün^susses abermals vielfache Störungen in die ruhige Entwicklung ; in den darauf folgenden Jahren wurde der Postverkehr durch das neue vollkommnere Transportmittel der Eisenbahnen in allen Richtungen durchkreuzt und überflügelt.

^äge in dem schweizerischen Postverkehr nicht eine so gesunde und nachhaltige Produktivkraft , kaum würde die Verwaltung von jenen nachtheiligen Einwirkungen sich seit 1862 so weit erholt haben, uni ans dem

130 Reinertrag in den legten vier Jahren nicht nur die Kantone vollständig zu decken, sondern so^ax eine bald minder beträchtliche Superdividende abzugeben , so zwar , Dunsten der Kantone vorgemerkte Gesammtaussall früherer

malen nur noch Fr. 354,952. 56 Rp. beträgt.

Seala der mehr, bald dass der zu Jahre der-

Und dieses erfreuliehe F i n a n z ergebniss wurde erzielt, tro^dem dass die Besoldungen erhoht, die Ta^.en ermässigt, die bestehenden BostVerbindungen erweitert und neue Kurse in^s .Leben gernsen wurden.

.Keine Neuerung, die zugleich auch als wirkliche Verbesserung im Vostwesen sieh auswies, blieb unbeachtet. hiefür spricht die Einführung der Fxankomarken , der Geldanweisungen , der fahrenden Eisenbahn- und ^..ampfschifsbüreaux^. Wir zollen allen diesen Bestrebungen und Erfolgen um so lieber unsere volle Anerkennung, als darin auch die Gewähr für weitere Entwicklung zu liegen scheint. Wirklich sind unsern Abgeordneten für diesen Geschästszweig bereits spruchreife Entwürfe zu neuen, wesentlichen Verbesserungen vorgelegt worden.

2. Fi n . E n d e r g e b n i s s e . Wir kennen uns unter Hinweisung auf den detaillirten Berieht des Bundesrathes auf einige summarische ^ata beschränken und machen zu deren richtiger Würdigung darauf aufmerksam , dass die Bostverwaltung aus selbstredenden Gründen nicht ansschliessl.ich als eine V e r k e h x s b e s t e u r u n g s a n s t a l t betrachtet werden darf.

Jm Berichtsjahre 1865 betrugen die Einnahmen Fr. 8,348,173. 07

die Ausgaben ,, 6,857,306. 35 Reinertrag Fr. 1^490,866. 72, somit mehr als die .........ala der Kantone Fr. 4305. 80 Rpn. ; zufolge bisheriger Rachzahlungen restirt für dieselben noch ein Ge-sammtguthaben

von Fr. 354,952. 56 Rpn.

Gegenüber dem Voranschlage ertrug die ^otalroheinnahme weniger als die Büdgetbestimmung Fr. 216,326. 93. Aber aueh die Gesamm^ ausgaben blieben Fr. 344,548 unter der Summe des Voranschlags und der Raehtragskredite.

Jm Vergleich zum Vorjahr (1864) ergibt sich eine

G e s a m m t m e h r e i n n a h m e der Bostverwal-

tung von .

. . .

.

. . F r . 399,070 G e s a m m t m e h r a n s g a b e . . . . . , 412,409

An obiger M e h r e i n n a h m e haben sämmtliehe Hanptrnbriken partieipirt, und zwar mit: Ertrag Zunahme.

Fr. 2,085,714 der Reisenden . . Fr. 84,311 ,, 3,613,441 ,, Briefe . . . ,, 146,004 ,, 2,161,600 ,, ^ahrpoststücke . ,, 138,881 ,, 219,951 ,, Leitungen . . ,, 8,378

131 Bei der M e h r a u s g a b e sind hauptsächlich betheiligt:

Fr. 2,597,479 für Behalte ..^ Vermehrung Fr. 194,876 ,, 3,051,387 ,, Transportkosten ,, ,, 121,122 ,, 285,990 ,. Büreaukosten ,, ,, 48,990 ,, 117,879 ^ Dienstkleider ,, ,, 23,013 ,, 158,223 ., ^Baulichkeiten ,, ,, 10,939 ,, 574,222 ,, Vostmaterial ,, ,, 7,397 Unter den Büreaukosten betragen diejenigen für Druckarbeiten allein Fr. 136,455, demnach Fr. 30,346 mehr als im Vorjahr.

Der Jnventarbestand war auf 1. Jan. 1866 Fr. 1,271,390. 96 ,, ,, 1865 ,, 1,167,092.35 Zuwachs Fr. 104,298. 61 welcher Betrag gemäss Beschluss der Bundesversammlung vom 20. Janner 1860 von der Bundeskasse an die Bostverwaltung vergütet wurde.

Das Verhältniss der Reineinnahme zum Rohertrage gestaltet sich seit der Centralisation der Vosten (im Jahr 1849) wie folgt:

am günstigsten im Jahr 1852 .

,, ungünstigsten ,, ,, 1858 .

im Berichtsjahre 1865 .

. 26,13.^ . 13,08 . 17,86

Mit dem le^tjährigen Vrozentansa^e häl^. die Schweiz unter nachstehenden Staaten folgenden Rang : 1. Niederlande .

.

.

.

.

55 ^ 2.

England

.

.

.

.

.

.

44

,,

3.

^streich

.

.

.

.

.

.

2 5

, ,

4. Frankreich

.

.

5. Jtalien, Baden .

6. Baiern . .

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

7 .

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

^ehwei^

8. Vrenss^n, Sachsen

.

24 .,

21 ,, 1 9 ,, 1 7

, ,

13 ,,

9. Württemberg . . . . .

9 ,, Den lebhaftesten und einträglichsten Verkehr zeigt die Briefpost: Zahlbare Briefe . . 34,306,656 portofreie Briefe . . 2,739,210 Total der versandten Briefe 37,045,866 Vermehrung gegenüber 1864 3,719,950 Da der Briefverkehr zur Beurtheilung der ganzen Entwicklung eines Landes von hoher Bedeutung ist , so hat man berechnet , wie viele Briefe ans jeden Kops der Bevölkerung kommen. Hienach ge-

bührt der Schweiz (nächst England) mit 14,2 Briefen auf den Einwohner der erste Rang.

132 Von dem innern Briesverkehre fallen auf den L o k a l r a . ^ o n

(T.^e 5Rp.) 6,001,903, außerhalb (Tax^e 10-15 Rp.) 18,813,517.

Die Frankatur hat seit 1861 stätig zugenommen (Bericht S. 728).

Rebst der Briefpost wurden im Berichtsjahre noch spedirt:

Fahrpostftücke. . 4,965,179, Zuwachs 69,365 Zeitungsblätter 27,890,704, ,, 2,864,609

Der Versonentransport , de... in England , Frankreich und ander-

wärts gar nicht von der Bost besorgt wird, weist Reisende 852,512, Zuwachs 63,191. Die weitaus grosste Fre.^uenzzunahme zeigt sieh auf den Alpenpoftkursen Eamerlata^lüelen. Diese Route (Totaleinnahme

1865 ^ Fr. 328,268, Vermehrung Fr. 27,554) ....irft allein dem

Vostärar 15.^ des Gesamtertrages ab.

3. O r g a n i s a t i o n . Die im Berichtsjahr eingetretene Vermehrung des Bostpersonal^ um I 04 Angestellte wird durch Erweiterung und Verbesserung des Bostdienstes gerechtfertigt. Weitere Aenderungen in der Organisation find nicht erfolgt , dagegen wird vom Bundesrath noch^ mals aus die Rothwendigkeit der Anstelluug von zwei Adjunkten bei der Oberpostdirektion hingewiesen.

Ein Mangel scheint in der seit l849 stationären Organisation der Zentralpostoerwaltung irgendwo vorhanden zu sein. Jm bundesräthlichen Berichte (S. 20^) wird diesfalls erklärt: ,,dass wichtigere, allgemeine ..Verfügungen oft länger unerledigt bleiben , als es im Jnteresse des ,,Bublikums und der Vostkafse liege , und dass die Jnspektionen in den ,,Bostkreiseu nicht so oft vorgenommen werden, als es für den Bostdienst .,nothig wäre.^ Eine wirksamere Kontrole der gesammten Vostverwaltung ist jedensalls unabweisbar. Von jeher haben auch sowohl die Geschästsberiehtskommissionen als die Bundesversauunlung dureh bezügliche Erinnerungen und postulate mit Rachdrnck da^ Bedürsniss einer saehkundigen, ,,das .Leben mit dem B u r e a u ^ vermittelnden Jnspektnr hervorgehoben. Ob und in wiefern diesen. Missftand durch die gewünschte .Anstellung am besten und wirksam abgeholsen wird, sollte vom Buudesrath nochmals sorgfältig erdauert werden. Wenn er eine Vermehruug des Beamtenpersonals der Zentralverwaltung noch immer für unbedingt nothwendig erachtet, so ist ihm unbenommen, seinen frühern dahin ^elenden Antrag bei der Bnndesversammluug wieder einzubringen.

Bekanntlich hat der Ständerath diesen Antrag nicht in ablehnendem Sinne erledigt, sondern bloss zu nochmaliger Berichterstattung zurückge.^ wiesen (Bundesblatt von 1865, 1V, Seite 114, Rote).

4. B e s o l d u n g e n .

die Summe von

.

Die

.

Besoldungen

.

.

steigen im Gaumen auf

Fr. 2,597,479. 75 Rp.,

mithin höher als im Vorjahre Fr. 194,876. 05 Rp.

133 Das Verhältnis^ der Gesammtbesoldungen zur Roheinnahme stellt sieh im Vergleich zu allen frühern Jahren am ungünstigsten, wie sich aus nachstehender progression ergibt : .

.

m t e .

.

.

20

^ .

1849.^1^ 1850-1..),^ 1851.^17,^ 1852.^1^..

1853-16,^.

1854^17,^ 1855-17,^.

1856^16,^ 1857.^18,^

m n .

.

.r

30

^ .

3 0 ^ ..t.^ a .

.

. .

^ .

.

. r.

1858 (Gehaltsrevis.) 24,...^, 1864^30,.^.

1859 ....

25,^ 1865.^31,.^ 1860 ..^ 27,^ 1861 ....

27,....

1862 28 1863 28,s.

Die vom Bundesrath anlässlich der Gehaltserhöhung im Jahre 185^ (S. 240 des Geschäftsberichtes) ausgesprochene Erwartung , dass durch überwiegende Steigung der Roheinnahmen wieder ein günstigeres Verhältniss der Besoldungs.^uote eintreten werde, ging demnach nicht in Erfüllung.

Zum Vergleiche se.^en wir noch die entsprechenden Verhältniswahlen einiger anderer Staaten her : Baiern

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Vereinigte Staaten von Nordamerika (1861/62) .

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28,^.^

England (1861) . . . . . . . . . . .

31,..e

Baden

3 7 , .^

(1862)

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41, e ^

Bereits in einem Postulate zum Berichte von 1850 wurde der Bun^ desrath eingeladen: ^aus eine g l e i c h m ä ß i g e r e Besoldung der Bost^ ,,beamteten und Bediensteten in den verschiedenen Theilen der Schweiz ^hinzuwirken.^ Ende des Jahres 1864 wurde dieser Auftrag erneuert (Bundesbeschluß zum Budget v. 17. Dezember 1864, O.S.^HI.

Seite 197, Zifs. 11). Jm vorliegenden Berichte wird in Aussicht ge-

stellt, dass die Bostverwaltung wirklich, so viel thunlieh, auf Gleichartig-

keit der Behandlung halten werde. Mündlich wurde vom Departementsvorstande unserer Abordnung versichert, dass jährlich sorgfältige Geh a l t s x e v i s i o n e n stattfinden, und zwar unter ^ u r a t h e z i e h u n g aller h i e b e i in Betracht f a l l e n d e r F a k t o r e n . Eine absolute

Gleichheit der Besoldungen durch die ganze Schweiz lässt stch allerdings nicht erzielen. dagegen ist nothwendig, dass eine ungleiche Be-

handlung , wie sie früher auch bei Würdigung aller andern massgebenden Faktoren bestanden hat, nicht fortdaure. Anknüpfend an die Besoldungsfrage erwähnen wir, dass schon vor längerer Zeit, namentlieh in Beziehung aus u n t e r e Vorangestellte, die .Anregung gemacht wurde, wie -^ sowohl im Jnteresse der Huu.anität als des Dienstes, und ohne auf den A.bweg der Bensionirung zu versallen - für ^älle von Dienstuntauglichkeit durch Alter, Erkrankung oder andere Zufälligkeiten Fürsorge zu treffen sei. (Vergl. die postulate vom 2. Dezember

1850 und 27. August 1851, und Geschäftsbericht des Bundesrathes von

1^4 1854.) Etwas dürfte in dieser Richtung für die erwähnte Dienst^ klasse geschehen , und es wird zur Erorterung Anlass dann gegeben fein, wenn die mit diesem ...Gegenstand verwandte, beim Bundesrath an-

hangige Frage (S. 671 des Geschäftsberichts) dereinst bei den Räthen

in Berathung fällt , die Frage nämlich , ob für ..^ersieherung der eidgenössischen Beamten aus den Todesfall etwas von Bundeswegen gethan werden konne und solle.

5 . F x a n k o - E o u v e r t s . DerFrankomarken-Erlos von 25,232,533

Stück war Fr. 2,904,336. Anderwärts bedient man sich zu gleichem Zwecke fraukirter Bxieseouverts, und die Einführung solcher sur die Schweiz liegt in Untersuchung. Eine bezügliche Vorlage an die Räthe unterblieb bis je.^t lediglich aus Besorgniss einer vorübergehenden Sehmälernng des Reinertrages der Postverwaltung (S. 676 des Berichts). Die FrankoCouverts sind aber nicht nur für das Publikum von grosser Be.^uem^ lichkeit , sondern haben auch gegenüber den Frankomarken für die Administration den Vortheil, dass schon benutzte Eouverts nicht zum zweiten Male zum Schaden des Fiskus verwendet werden konnen.

Wir billigen es ,^ dass der Bundesrath jeweilen vor Einführung von Neuerungen deren finanzielle Tragweite genau und sorgfältig prüft, wo aber überwiegende Zweckmässigkeitsgründe für eine Neuerung sprechen, dieselbe auch keine erhebliehe und jedenfalls keine bleibende Ertragsverminderung zur ^olge hat , sollte der Bundesrath durch den fiskalischen Gesichtspunkt sich nieht unbedingt leiten und von wirkliehen Verbesserungsvorschlagen abhalten lassen.

6. G e l d a n w e i s u n g e n . Wir notiren mit Befriedigung den lebhasten Ausschwung, dessen sich diese neueste Verkehrseinrichtung fortwährend erfreut.

^eit dem 1. Jänner dieses Jahres bestehen 897 schweizerische Poststellen, welche Geldanweisungen im iunern Verkehr bis zum Mai.imalbetrage von 500 ^ranken annehmen und ausbezahlen. Taglieh werden -. nur im innern Verkehr - bei 1000 Stück aufgegeben, zu einer Durehschnitts-Bosttax^e von 26 Rp. Die Gesammt^ahl der internen Geldanweisungen beträgt im abgeflossenen Jahre 271,393 Stück, die Zunahme gegenüber 1864 86,673 Stück, der totale Werth-

betrag ^r. 16,579,587.

Die Durchschnittszahl der im Berichtsjahre aus schweizerischen Postbureaux^ ausgestellten und eingelösten Geldanweisungen betaust sich in der Richtung : von und nach Jtalien monatlich auf. 2108 .^tück, ,, ,, ,, Frankreich ,, nur ,, 1546 ,,

Der lebhaftere Verkehr mit Jtalien leistet den Beweis auch bei.

dieser Vexkehrseinriehtung, dass, je billiger, desto mehr benutzt dieselbe ist.

,

1^ Missbräuchen, welche zum Zwecke der Spekulation in jüngster Zeit bei den ...Geldanweisungen aus Jtalien vorgekommen sind , scheint durch energisches Handeln der eidgenössischen Vostverwaltung xaseh vorgebeugt worden zu sein; immerhin war die Schweiz im Falle, für solche ...^eldAnweisungen in ziemlieh kurzer Zeit bedeutende Beträge auszubezahlen.

..^iese Vorgänge geben dem .Bundesrath genügenden Anlass , ernstlich daraus. Bedacht zu nehmen, welche Beschränkungen im Verkehre mittelst Postanweisungen gegenüber dem Auslande nothig werden können , um einer vielleicht mit wirklichen Verlegenheiten begleiteten Ausbeutung der schweizerischen Kassen in ^eitverhältnissen, wie sie je.^t gegenüber Jtalien zu Tage treten , wirksam vorzubeugen . er findet hiesür speziell gegen-

über Jtalien einen ..Anhaltspunkt im Art. Vl des Vertrages mit Jtalien vom 30. Oktober 1865 (eidg. Gesetzessammlung Bd. ^lIl, S. 730).

7. K u r s w e s e n . Jm abgeflossenen Jahre wurden wieder 28 Kurse neu eingeführt und lediglich 3 bestehende ausgehoben ; der Bestand auf Ende Jahres belauft sich aus 340 Kurse mit einer ^lusdehnun^ von 1422 Wegstunden. Wenn zur Förderung des Verkehrs jährlieh eine Menge neuer und darunter selbst auch weniger rentable Kurse kreirt werden, so wird es Niemand missbilligen , weil und insofern damit wirklich volkswirthsehastliche Vortheile verbunden sind. Bei Würdigung der Zweckmässigkeit jeuer Kurseinriehtuugeu fallen übrigens nicht nur die ^re^uenz der Reisenden, sondern wesentlich auch die Zunahme des Brief- und Fahrpostverkehrs nebst andern Momenten in Betracht.

8. F a h r e n d e B o st bureau^. Bei dieser für die allgemeinen Verkehrsbedürfnisse sehr wichtigen Vosteinrichtung , wie der Bundesrath aus Seite 70..) seines Berichtes selbst erklärt, ist ein beinahe zwei Jahre andauernder Stillstand oder Rücksehritt eingetreten. ^er Bestand der von den fahrenden Postbüreau^ täglich durchlaufenen Bahnlinie beträgt im Berichtsjahre nur noch 1074^ Stunden und zeigt ^um erstenmale seit ihrem neunjährigen Bestand eine Abnahme l Wir bedauern diese rückgängige Bewegung um so mehr , als die Schweiz ohnehin in Beziehung aus die Entwicklung dieses Jnstituts ihren Grenzstaaten (Baden , Bauern , Württemberg u. s. s.) bedeutend nachsteht (S. 706 des Gesehästsberiehts). Wenn von der .^ostverwaltung die .Ursache dieser bemühenden Erscheinung lediglieh in dem Verhalten der schweizerischen Eisenbahngesellschasten gesucht werden will, so finden wir anderseits, dass der genannten Verwaltung durch die Beschlüsse der Bun-

despersammlung vom 21. Juli und 2. Augnst 1865 wirksame Mittel

au die Hand gegeben wurden , um den allerdings langwierigen und unfruchtbaren Verhandlungen mit den Eisenbahngeseltschasten sofort ein Ziel zu setzen. Wir hoffen, es werde der Bundesrath davon künftighin wirksamen Gebrauch machen.

136 9. E i s e n b a h n n a c h t z ü g e . Seit der ersten Anregung zur Einsührung der Ei^enbahnnachtknrse durch Bnndesbeschluss vom 24. Juli

1862 ^) fanden wiederholte Verhandlungen statt, leider bis je^t ohne Resultat. Der bundesräthliche Spezialbericht vom 30. Juni 1865 (Bundesblatt von 1865, lll, S. 60) enthält umständlieh den

Verlaus dieser wichtigen Angelegenheit. Rieht einverstanden mit der im bundesräthlichen Geschästsber.cht ans Seite 714 ausgesprochenen

Ansicht, ,,dass die Rachtzüge sür die Bostverwaltnng keine Lebensfrage bilden^, mochten wir vielmehr in Fefthaltung bezüglicher Bundesbeschlüsse

den Bundesrath bei seiner Zusage behasten : ,,bis zu einen. günstigen Erfolge seine Unterhandlungen unentwegt fortzusetzen.^ Wir glauben,

dass die Eidgenossenschaft im Falle sei , für Einführung der Racht^üge, namentlich auch im Jnteresse eines befriedigenden Briefperkehrs, erhebliche Opfer zu bringen, und verzichten noch nicht aus die Hoffnung,

dass bei gehöriger Berücksichtigung dieses Gesichtspunktes eine annehmbare Verständigung ^nit einzelnen Bahngesellschasten erreichbar sei.: werde, wodurch wenigstens den dringendsten Verkehrsbedürsnissen abgeholfen würde.

Telegraphen.

Die R e s u l t a t e der Telegraphenverwaltung sind sehr befriedigend.

Wieder hat sich die .Länge der Linien um 23 .Stunden vermehrt, 29 Bürea..^ sind neu hinzugekommen , die Zahl der Depeschen ist ini Vergleich zum Vorjahr um 15 .^ oder in genauen Zahlen um 76,262

gestiegen, und der finanzielle Reinertrag ift aus Fr. 111,048. 77 an-

gewachsen, während er im Jahre 1864 die Summe von Fr. 85,500 erreicht hat. Ueberhaupt ift unser ganzes Telegraphenwesen seit Jahren in einer steten, bedeutenden Progression begriffen.

Dieser Umstand lässt begreifen , warum die Bestimmungen der Organisation von 1854 nicht mehr in allen Theilen mit dem so sehr entwickelten Organismus Schritt zu halten vermogen. Das Jnstitut des Telegraphenwesens bedars , wenn es in jeder Richtung den erwachsenden Anforderungen entsprechen soll , einer dem Gesehäftsnmsang gewachsenen Leitung und einer regelmässigen Jnspektion. Jn Ländern, wo man namentlich letzterm Bedürsniss keine Rechnung getragen hatte,

ist man durch nachtheilige Erfahrungen dazu gelangt, ihn. die gebührende Beachtung zuzuwenden, und in andern Ländern haben die Regierungen sich bewogen gefunden , die schon vorhandenen organischen Grundlagen zu vervollständigen. Jn der Schweiz verlangt eine in Kraft bestehende

^ ^es. Sml. ^Il, .^l.^ Ziff. 10. ^ergI. Bundesblatt 18..^, III, .....^ . Ges.

Sml. ^IlI, 10^, Ziff. 8, S. 197, Ziff. 1.^ S. 4.^.

137 Vorschrift die zweimalige Jahresinspektion aller Bureau^ und aller .Linien ; allein es mangelt dieser Vorschrift die Vollziehung , weil den vier dazu pslichtigen Beamten , welchen eine Menge anderer Geschäfte überbunde.. ist, es an der dafür nothigen Zeit gebricht. So konnten z. B. im abgelaufenen Jahre von den 504 Vüreaux^Jnspektionen (252 Büreaux^ ..^2 Jnspektionen) nur 190 gemacht werden, und nach gleicher Rechnung blieb die Jnspektion der Linien um die Ziffer 362 oder mit

Rüksicht aus die Länge in Stunden um diejenige von 930^ hinter der

zu vollbringenden Ausgabe zurück. Eine Abhülfe erseheint hier dringend wünschbar , auch dann , wenn durch sie der Grund zu etwelcher VerÄnderung in der Organisation geboten ist.

Mit Recht ist die Verwaltung ans die in der Berichterstattung erwähnte V.tition betreffend Einführung von Vrivattelegraphen (Bericht S. 757) nicht eingetreten . doch lässt sich nur befürworten , wenn von ihr wirklichen Bedürsnissen vonVrivaten, zumal wenn dieselben das Jnstitut der eidgenössischen Telegraphen in keiner Weise gesährden konnen, in entgegenkommender Weise Rechnung getragen wird.

Hinsichtlich des verwendeten Materials sind wir der Ansieht , das,.

die Eiusührung der eisernen Telegraphenstangen, an der Stelle der holfernen , ans alle an Eisenbahnen stehenden Linien , sowie auf andere Linien , wo die Verhältnisse es gestatten , ausgedehnt werden möchte.

Das sehr günstige Rechnungsergebniss böte eine Veranlassung, hier den vielsaehen Wunseh um Ermässigung der einfachen Ta^.e in Würdigung zu Riehen ^ allein wir enthalten uns dessen , einmal darum , .^eil dieser Gegenstand durch eine im Ständerath gesallene Motion bereits beim Bundesrath anhängig ist , und dann , weil die Zeitverhältnisse nicht sehr dazu einladen , ans eine rasche Erledigung dieser auch die Finanzen berührenden ^rage zu dringen.

Endlich bemerken wir noch , dass der Vertrag , welcher mit den sengen Bessern der Telegraphenwerkstätte am 2.). April 186.^ ans fünf Jahre, nämlich bis zum 3t. Dezember 1869 über Lieferung pon Telegrapheuapparaten abgeschlossen worden ist, von Seite unserer Kommission eine besondere Vrüfung erfahre^ hat, und dass er dabei in keiner BeZiehung als den Geboten einer klugen Vorsicht, noch den Vortheilen der Verwaltung zuwiderlaufend erfunden worden ist.

Bunde^bla.... Jahrg. X^llI. Bd. II.

12

1 .

.

^

.^. ^eschaft^fnl^rnng des ^undesgerichts.

Jn dem bundesgeriehtlichen .^esehaftsberichte, dessen Prüfung ohnedies nur formeller Ratur sein kann, fanden wir nichts, das uns zu .Bemerkungen veranlassen konnte.

B e r n , den 16. Juni 1866.

Die Mitglieder der .kommission : .^ ^. ^cher.

^. ^. ^ettlin^en.

^. ^^rel.

^ ^^ ^. .^lauta.

^^. .^erlilt.

^enmar.^ .^e^er.

^. .^e^ler.

^eber von Glaxns.

^l. ^. ^li.

^139 ^nfa.nmenstellnng

d^

Antrage .der Kommisston.

A.

Geschäftsführung des Bundesrathes.

Departement .^ Tunern.

1) Der Bundesrath wird neuerdings eingeladen, zu berichten, ob es nicht ^weckmässig wäre , sämmtliche Bauten der Eidgenossenschaft , gleichviel welchen Verwaltungszweig sie betreffen , dem Departement des Jnuern unterzuordnen.

Justiz nnd ^^lizeidepartement.

2) Der Bundesrath wird beaustragt, zu gelegener Zeit eine Re-

vision des Auslieserungsvertrages mit Frankreich vom 18. Juli 1828 in dem Sinne anzustreben, dass einerseits für dessen Handhabung in Frankreich mehr Gewähr geboten und anderseits derselbe sowohl formell genauer als sachlich zweckentsprechender gefasst werde.

Militarl.epartement.

3) Die Bundesversammlung beschließ, es haben jährlich ans kosten des Bundes Unterriehtskurse für Jnfanteriezimmerleute und Büchsenmacher stattzufinden.

Fiuan^epartemeut.

4) Der Bundesrath wird eingeladen , die Bestimmungen , welche zur Sieherstellung des eidg. Staatsvermogens bestehen , in geeigneter Weise ^u ergänzen , um der Möglichkeit von Vermogensverlusten noch wirksamer vorzubeugen.

J..t Allgemeinen.

5) Jm Uebrigen wird der Gesehästssührung des Bundesrathes und der Staatsrechnung vom Jahr 1865 die Genehmigung ertheilt.

B. G e s c h ä f t s f ü h r u n g des B u n d e s g e r i e h t e s .

6) Die Gesehäfssührung des Bundesgerichtes vom Jahr 1865 wird gutgeheissen.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bericht der Kommission des Ständerathes über die Geschäftsführung des Bundesrathes und des Bundesgerichtes vom Jahr 1865, sowie über die Staatsrechnung vom gleichen Jahre. (Vom 16. Juni 1866.)

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Jahr

1866

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

27

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

23.06.1866

Date Data Seite

89-139

Page Pagina Ref. No

10 005 135

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