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Schweizerisches Bundesblatt.

.^Vlll. Jahrgang. l.

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Nr. 7.

17. Februar 1866.

Botschaft des

Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend die Revision der Bundesverfassung.

(Vom 12. Februar 1866.)

Tit.l Das Bundesgesez vom 19. Rovember 186^ Volke und den ^autouen die Artikel 3^ 4^, 42, desverfassnug in veränderter Fassung , so wie die Artikel 54 a , 5.... a und 59 b zur Annahme oder

hat dem schweizerischen 44 und .^8 der BunAusuahme dreier nener Verwersnug vorgelegt^

Eine vergleichende Zusammenstellung dieser Artikel mit den bisherigen, so weit sie sich in der Bundesversassung bereits besunden haben, ist

als Beilage .^ der gegenwärtigen Botsehast angesagt.

^er Art. 3 des angezogenen Gesezes bestimmte sodann, dass die beantragten Abänderungen der Bundesversassung in neun getrennten Abstimmungen zur Annahme oder Verwersung vorgelegt werden sollen.

^en ersten Revisionspunkt bildete Art. 3^ . M...ss und Gedieht.

Den zweiten Revisionspunkt Art. 41, Eingang und Ziss^ 1, so u,^ Art. 48 : Gleichstellung der ^h^eizer aller Glanbensbeke..utnisse mit Beziehung aus das Riederlassnngsreeht, die Gesezgebung und das gerichtliche Versahren, Gleichstellung der naturalisirten mit den andern Sch^izern in Betreff des Riederlassungsrechtes ; Aushebung des Erfordernisses eines Ausweises über die uothigen Mittel zur Ernährnng behuss Er^erbung des Riederlassnngsreehtes.

^und^blat.. ^ahrg.X^III.Bd.I.

12

118 3. Art. 4l, Ziff. 4: Stimmrecht der Niedergelassenen in Ge..

meindeangelegenheiten.

4. Art. 41, Ziff. 7: Besteurnng nn^ zivilrechtliche Verhaltnisse dex Niedergelassenen.

5. Art. 42 : Stimmrecht der Niedergelassenen in kantonalen AnGelegenheiten.

6. Art. 44: Glaubens- und Knltussreiheit.

7. Art. 54 a : Auss.hliessung einzelner S trafarten.

8. Art. 5..) a : Schuz des schriftstellerischen , künstlerischen und industriellen Eigenthums.

..^ 9. Art. 59 b : Verbot des gewerbsmäßigen Betriebes von Lotterie--..

und Hasardspielen.

Endlieh hat der Art. 5 de^ Gesezes vorgeschrieben, dass die Stimmgebung des Sehweizervolkes ans dem ganzen Gebiete der Eidgeuossenschast an einem und demselben, vom Bundesrathe seftzusezenden Tage stattfinden solle, jedoch nicht früher als vier Wochen nach geschehener Bekanntmachung der vorgeschlagenen Abänderungen der Bundesverfassung.

Jn Folge dieser leztern gesezlichen Vorschrift ermangelten wir nicht.

durch Kreisschreiben vom 22. November 1865^) den sämmtlichen Ständen

das Revisionsgesez znr Kenntniss zu bringen und als Tag der eidg. Volks-

Abstimmung den zweiten Sonntag des kommenden Januars , also den 14. des eben genannten Monats, fest^usezen. Gleichzeitig wurden die Kantone eingeladen, das zur Abstimmung ersorderliche Material rechtzeitig pon unserer Kanzlei beziehen zu wollen, welche beauftragt sei, von jeder der verschiedenen Druksachen eine genügende Anzahl zur Versügung zu halten.

Die Verkeilung dieses Materials konnte .dann auch so re.htzeitg geschehen, dass bereits am 14. Dezember den anhergelangten Begehren der Kantone entsprochen und das genannte Abstimmungsmaterial in nahezu einer Million von Exemplaren ansgetheilt war.

Die eidgenossische Abstimmung hat dann vorschriftsgemäss am 14.

Januar stattgefunden, und e.s ist dieselbe unsers Wissens überall mit dem wünschenswerthen Ernste und mit der , einer für die Eidgenossenschast so wichtigen Angelegenheit entsprechenden Würde vor sich gegangen.

Da nach Massgabe des Gesezes vom 1..). Rovember die Kantone als solche ebenfalls ihre Stimme abgeben konnten , so liegt uns ob , einmal über ^das eidgenossische Votum und sodann über die ^tandesvoten Jhnen Berieht zu erstatten.

^) Siehe Bunde.^bIatl. v. .^. 18^5, Band IV, Seite .^8.

Beilage A.

^eui^n der Bundesuers^un^

^ur Seite 118.

^u^n^n^nn^ l^r ^^n^nn^. ^^ ^U ^ ^uu^r ^^ l^n f^i^ ^n ^l.^ ^rg^ ^rl^n fl^n. ^ ^^guug d^ .^^r^n .^rt^u^ ^r ^r^nl^n ^^.

Bisheriger Wortlaut der Bnnde.^erfa^ung.

^ o r sch l a g.

I. ^e.oision.^unkt. Artikel ^.

Art. ^.

.^er Bund wird auf die ...Grundlagen des bestehenden ...idgenöfftschen Konkordates für die ganze Eidgenossenschaft gleiches .....^ und Gewicht einführen.

^l.rt. 41, Eingang und Ziffer 1.

^er Bnnd gewährleistet allen Schweizern, welche einer der christlichen Konfessionen angehören, das Recht der freien Niederlassung im ganzen Umfange der Eidgenossenschaft, nach folgenden nahern .^estimmungen : 1) Keinem Schweizer, der einer der christlichen Konfessionen angehört, kann die Niederlassung in irgend einem Kanton verweigert werden, wenn er folgende Ausweisschriften bestzt: a. einen ^eimatschein oder eine andere gleichbedeutende Ausweis-

.^e Festseznng von ..^as^ und Gewicht ist Bundessache.

II. ..^isiou.^un..^ Eingang und ...^sser 1 d^s Artikels 41.

.^er Bund gewährleistet allen Schweizern das Recht der freien Niederlassung im ganzen Umfange der Eidgenossenschaft nach folgen^ den nähern Bestimmungen: 1) Keinem Schweizer kann die Niederlassung ill irgend einem Kanton verweigert werden, wenn er folgende Ans.oeisschrifteu besizt : a,. einen .^eimatscheln oder eine andere gleichbedeutende Ausweis-

schrift,

schrist ^

b. ein ^eugni^ sittlicher Aufführung ; c. eine Bereinigung, da^ er in bürgerlichen Rechten und ^hren stehe.

und wenn er auf ......erlangen sich ausweisen kann, daf^ er durch Ve.^ mögen, Beruf oder bewerbe sich und seine Familie zu ernahren im Stande fei.

Raturalisirte Schweizer müssen überdies dte Bescheinigung beibringen, das. fie wenigstens fünf Jahre im Besize eines KantonsBürgerrechts sich befinden.

b. ein ..^eugnif... Sittlicher Aufführung.

... eine Bescheinigung, das^ er in bürgerli..hen Rechten und ^hren stehe.

Art. 48.

Artikel 48.

Sammtliche Kantone sind verpflichtet, alle Schweizerbürger christlu.her Konsession in der ^esezgebung sowohl, als im gerichtlichen .^erfahren den Burgern des eigenen Kantons gleich zu halten.

Sammtliche Kantone sind verpflichtet, all.^chweizerbttrger in der Gesezgebung sowohl, als im gerichtlichen ..^er^ren den Bürgern des eigenen Kantons gleich zu halten.

Art. 41, ^sfer 4.

III. ^isioll^u^. Artikel 41, ^isser 4.

4) ^er Niedergelassene geniest alle Rechte der Bürger des Kantons, in welchem er sich niedergelassen hat, mit Ausnahme des .^..itantheil.s an l^meinds- und Korporationsgütern. Jn Betreff des ^ti.n.nrechtes in Gemeindeangelegenheiten ist er dem niedergelassenen Kantonsbürger gleich zu halten.

^em Niedergelassenen wird insbesondere freie ^en.erbsausübung und das Recht der Erwerbung und Berüu^erung von Liegenschaften zugesichert, nach .^a^abe der Geseze und Verordnungen der Kantone, n.elche in allen diesen Beziehungen den Niedergelassenen dem eigenen Bürger gleich halten sollen.

4) .^er Niedergelassene geniest alle Rechte der Bürger des Kantons, in welchem er sich niedergelassen hat , mit Ausnahme des ^timmrechts in ^emetndeangelegenheiten und des .^tantheils an Gemeindeund^ Korporationsgütern. Insbesondere wird ihm freie Gewerbsausübung und das Recht der Erwerbung und Veräußerung von biegenschalten zugesichert, nach Maßgabe der ^...sez... und Verordnungen des Kantons, die in allen diesen Beziehungen den Niedergelassenen dem eigenen Bürger gleich halten sollen.

IV. ^isiollspu^t. Ziffer 7 von Artikel 41 l.nen^.

7. .^er Bnndesgesezgebnng wird vorbehalten, zu bestimmen, ob die geseze des .^eimat- oder die^entgen des ..^ederlassungskantons für die Bestenrung, so wie für die Regelung der ^lrechtlichen .^erhaltnisfe der Niedergelassenen maßgebend sein sollen.

Art. 4^.

Jeder Kantonsbür^er ist Schwelzerbürger. ....lls solcher kann er in eidgellössischen nnd kantonalen Angelegenheiten die politischen Rechte in ^...dem. Kanton ausüben, in welchem er niedergelassen ist. ..^r kann aber diese Rechte nur unter den namltchen Bedingungen ausüben, wie die Bürger des Kantons und in Beziehung ans die kantonalen Angelegenheiten erst nach einem langern Aufenthalte, dessen ^aner durch die Kantonalgesezgebung bestimmt wird, jedoch nicht über zwei Jahre ausgedehnt werden darf.

Niemand darf in mehr als einem Kanton politische Rechte ausüben.

V. ^ision^ll^t. Artikel 4.^.

Jeder Bürger eines Kantons ist Schweizerbürger.

^er niedergelassene Schweizerb.trger geniest in den eidgenössischen und kantonalen Angelegenheiten alle Rechte der Bürger des Kantons, in welchem er niedergelassen ist.

Niemand darf in mehr als einem Kanton politische Rechte ausüben.

VL .^nsioll.^u^t. Artikel 44.

Art. 44.

.^ie freie Ausübung des Gottesdienstes ist den anerkannten christlochen Konsess.onen rm ganzen Umfange ^er Eidgenossenschaft gewahrleistet.

^en Kantonen, sowie dem Bunde bleibt vorbehalten, für .^andhabung der öffentlichen ..Ordnung und des Friedens unter den Konfeffionen die geeigneten .....^a^nahmen zu treffen.

.^e Glaubensfreiheit ist unverl.ezli..h.

Um des Glaubensbekenlltlusses willen darf Niemand in den bürgerlichen oder po^tis..hen Rechten beschrankt werden.

.^ie freie Ausübung des Gottesdienstes ist den anerkannten christlichen Konfesstonen , so wie innerhalb der Schranken der ^tt^ lichkeit und öffentlichen Ordnung auch jeder andern Religionsgenossenschast im ganzen Umfange der Eidgenossenschaft gewährleistet.

^en Kantonen, so .oie dem Bunde bleibt vorbehalten, für andhabung der ösfentl.chen Ordnung und des Friedens unter den onfessionen und Religionsgenosseuschaften die geeigneten .^as^nahmen zu treffen.

H

VII. .^e.^sion^un...... Artikel ^4 a, (neuer Artikel).

.^er Bundesgesezgebung bleibt es anheimgestellt, einzelne Strafarten als unzul.üf.ig zu erklären.

VIII. .^e^sionspn^t. Artikel .^9a (neuer Artikel).

^er Bund ist befugt, gesezliche Bestimmungen zum Schuze des schriftstellerischen, künstlerischen und industriellen ^igenthums zu erlassen.

I.^. ^e.^isionsplIu^ A r t i k e l .^9 b (neuer Artikel).

.^em Bunde steht das Recht zu, gesezliche Bestimmungen gegen den gewerbsmi^gen Betrieb von Lotterie - und .^azardspielen aus dem Gebiete der Eidgenossenschaft zu erlassen.

Au.^ Auftrag de^ .Bundesrathes veröffentlicht.

B e r n , den .^9. ..^..ntermonat 186^.

.^ie schweizerische .^n^des^an^e^.

119

l.

Eidgenössische ^..^mmung.

Das^Gesammtresultat dieser .Abstimmung ist in der Beilage B über-

sichtlich zusammengestellt.

An der eidgenossisehen .Abstimmung haben durchschnittlich Theil genommen 317,223 ...^chweizerbnrger.

Die Geschichte der einzelnen Revistonspunkte in dieser ei.^g. Abstimmung ist in Folgendem enthalten.

Alle neun Revisionsartikel haben mit Mehrheit angenommen die Bür, ger in den Kantonen Zürich, Solothurn, Basel-Landschast, Thnrgau, Tessin und Reuenburg.

Sämmtliehe Revisionspunkte wurden verworsen von der Mehrheit der Bürger in den Kantonen Bern, Lnzern, Uri, Schw^, Ridwalden,

Zug, Appen^ll, .......t. Gallen, Granbünden und Wallis.

Theilweise angenommen und theilweise verworfen hat die Mehrheit der Bürger in ..^en Kantonen Ob.valden, Glarus, Freiburg, Basel^Stadt, Sehaffhansen, Aargau, Waadt und Gens.

1. .^isio.^u^t.

Art.

37 : Mass und Gewicht.

Dieser Artikel ist in der Volksabstimmung mit 159,182 gegen 156,3^ Stimmen angenommen worden.

Zu dieser Annahme wirkten die Bürger in den Kantonen Zürich, ^bwalden, ^reiburg, ^olothurn, Basel, Thurgau, Tessin, Waadt, Reuenbnrg und Genf.

Verworfen haben den Artikel die Bürger in den Kantonen Bern, Ludern, Uri, Schw^, Ridwalden, Glarns, Zug, Appen^ell, ^chasfhausen, ..^t. Gallen, Graubunden, Aargau und Wallis.

..... .^ e d i si o ns .^ u n k t .

Art. 4l, Ziss. 1 und Art. 48: Gleichstellung der Schwerer aller Glaubensbekenntnisse mit Beziehung ans das Riederlassnngsrecht, die Gese^gebung und das gerichtliehe Versahren u. s. w.

Dieser Revistonspunkt ist m.t 170,032 gegen l49,401 Stimmen angenommen worden.

Angenommen haben ..ie Bürger in den Kantonen Zürich, Ob^ waldeu, Glarus, Freiburg, ^olothurn, Basel, ^.l.asfhansen, Aargau, Thurgau, Tessin, Waadt, Reuenburg und Gens.

Verworseu wurde er in den Kantonen Bern, Ludern, Uri, .^ehwr.z, Ridwalden, Zug, Appenzell, St. Gallen, Graubünden und Wallis.

Belage B.

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Zur Seite 11..).

^e^s^ ^^mtng t^ 14^. ^nner ^8^.

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Art. .^7.

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Feflsezung von Mas^ und Gewicht.

Art.4l^ina.u.Z.1, und Art. 4^.

^l.

Art. 4l, Z.ff. 4.

..lV.

Art. 41, Ztsf. 7.

V.

V.l.

Art. 4.^.

Art. 44.

V.l.l.

Art. .^4 ^

.^lanbeu^ und .^nlt..^

^n^chlie^ung einzelner

freiheit.

Slrasarten.

Gleichstellung der ^ .^chwe^er und ^atnral^ Stimmrecht der ^ieder^ Bestenrnng nnd zivil^ Slimmrecht der ^iede^ sirten in Bezug anf Niederlassung, ^esez^ gelassenen in ..^emeinde^ rechtliche ^erhaltnisse der gelassenen in kantonalen Niedergelassenen.

angelegenheiten.

Angelegenheiten.

^exfahreu.

gebung und gerichtlichem

V .

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Art. ^ ^.

^ .

Art. ^ k.

^chnz de.^ schriststelleri^ Verbot de..^ Betxieb... dex schen. künstlerischen und ^otterie^ n. ..^azaxdspiele.

gewerblichen ^igenthnm^.

Ber.^nBer..

BerBerBer^ BerBer.^n^ nehmende. versende. nehmende. .....ersenl.e. nehmende. versende. nehmen^.

versende. nehmende. werfende. nehmen^. versende. nennende. versende. nehmende. werfende. nehmende. .....ersend^.

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3^i^ ^ Bern

26,742 17,480 . . . . .

3,534 239

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Appena A. Rh. . .

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1,183

905 188 l ,263 317 8,726 8,714 1,947 4,l76 2,401 1,648 19 8,758

Unterwalden oo d. W.

Rh.

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13,969 6,854 18,934 6,554 . . . .

3, l 90 3,601

^hurgau

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Hessin

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1,875 27,567 2, l 43 26,531 17,201 27,179 14,744 3,532 14,787 1,677 106 1,696 3,784 993 3,857 521 686 833 1,723 102 1,614 1,316 2,240 1,776 2,2l3 2,187 6,592 3,109 12,103 3,929 8,597 4,043 ..,.^78 933 2,114 2,612 4, l 03 2,761 2,801 2,785 3,2l5 3,695 3,007 3,529 56 1,987 1,931 23,390 9,325 23,995 10,937 1,^36 ^ l 1,265 13,7.^7 22,719 ^ 14,730 2,443 14,182 ^ 2,507 1,209 4,889 2,823 10,727 3,043 25,54^ 8,493 2,165 ^ 1l ,442 ^ 526 2,591 ^ 1,0l0 588 1,585 2,589

2,5l.5 27,808 26,526 18,287 14,463 3,548 1,528 108 3,626 1,084 64l 782 1,677 107 2,831 2,763 2,279 450 6,251 8,664 3,733 8,7l4 974 1,760 2,424 4,246 3,553 3, l 97 4,984 2,931 1,800 40 24,186 9,961 12,021 1,262 23,692 2,55l 14,144 880 6,595 9,511 18,031 7,050 5,182 378 3,080 508 3,596

4 2 .

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27,538 2,010 28,268 1,450 27,077 2,576 25,125 4,445 l6,159 26,959 18,240 26,432 17,595 26,351 15,544 27,801 2,880 15,171 3,718 14,575 3,429 14,843 2,327 15,874 66 l,719 58 1,718 107 1,681 120 1,667 776 4,080 392 758 4,087 1,147 3,743 4,448 692 662 290 1,037 395 293 1,063 897 137 1,558 89 1,620 31 1,645 75 1,616 1,953 1,894 472 3,531 2,559 1,421 2,608 1,176 368 2,263 443 2,202 355 2,267 243 2,376 6,663 3,124 l 2,095 2,950 12,257 7,370 7,906 8,583 3,646 8,783 3,808 8,571 3,98l 8,731 3,824 9,006 1,191 1,579 755 2,303 1,866 1,036 1,996 1,459 3,942 2,839 4,279 2,573 4,173 2,680 3,866 2,930 3,394 2,6l9 2,339 3,636 1,965 3,993 2,783 3,180 595 6,245 239 6,628 3,098 3,386 44 6,910 15 ^ 2,027 7 1,988 9 2,088 51 2,0l5 7,996 24,9l7 9,699 23,580 7,811 25,291 6,284 26,631 508 12,236 1,308 1l ,212 1,423 11,314 1,275 ^ 11,453 18,846 18,318 23,958 13,586 22,^77 . 14,656 12,081 ...^4^ 13,477 3,136 14,459 2,171 13,496 3,229 11,932 4,696 1,284 6,0l9 1,753 4,837 2,907 4,612 3,163 6,458 1,901 26,076 3,634 24,988 16,245 12,563 2,5l6 25,932 1,791 11,851 5,277 8,303 5,036 8,676 2,003 11,669 807 3,163 43l 2,863 691 8.^6 2,802 2,646 652 2,245 1,849 3,538 2,228 2,000 2,390 1,711

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27,429 15,993 3,500 281 1,318 865 254 2,257 370 7,074 8,96l 1,637 3,999 2,793 2,593 32 6,635 l ,029

2,085 2^,013 14,729 1,452 3,5l6 347 1,366 1,l90 2,256 8,140 3,579 1,396 2,800 3,149 3,829 1,984 26, l 76 1l ,644 ^,.^7..)

3,706 1,666 25,305 11,824 683 1,272

..^,848

12,933 6,064 3,^094 1,813 2,866 2,838

27,391 2,153 16,553 26,346 3,960 l 4, 238 1,560 ..lI88 t ^^ 3,723 1,1l6 848 302 334 1,284 .^ ^7 840 400 2,2l9 3,256 12,055 8,972 3,563 1,626 1,411 3,976 2,827 2,868 3,082 2,691 3,792 94 l ,867 8,681 24,3^6 l ,403 11,300 .

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12,860 5,174 4,033 2,055 2,983

3,783 2,564 24,388 11,729 592

3,157

1,013

Total . . 159,202 156,396 I70,032 . 149,401 137,321 18l,44l 125,924 189,830 153,469 165,679 157,6.^9 160,992 108,364 208,619 137,476 177,386 l 39,062 176,788 ^ ^

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120 ^. ^edisio^u^t.

Art. 4l, Ziffer 4: meindeangelegenheiten.

Stimmrecht der Niedergelassenen in den Ge-

Dieser Bnnkt ist mit 137,321 gegen 18l ,44l Stimmen in Minderheit geblieben.

Angenommen wurde derselbe in den Kantonen Zürich, Obwalden, Glarus, Solothurn, Basel..Landschast, Aargau, Thurgau, Tessin und Renenlmrg.

Verworfen wurde er in den Kantonen Bern, Ludern, Uri, .^ehwr^.

Ridwalden, Zug, Freiburg, Basel -Stadt, Schasshausen, Appeseli, St. Gallen, Graubünden, Waadt, Wallis und Gens.

4. .^isio.^un.^.

Art. 4l, Ziffer 7: Besteurnng und zivilrechtliche Verhältnisse der Niedergelassenen.

. Dieser Vunkt ist mit 189,830 gegen 125,924 Stimmen verworfen worden.

Angenommen wurde er in den Kantonen Zürich, Glarns, Solothurn, Basel, Aargau, Thurgau, Tessin, Reuenburg und Genf.

Verworfen in den Kantonen Bern, Luzern, Uri, ...^ehw...^, Unterwalden, Zug, ^reiburg, ^ ..haffhausen, Appenzell, St. Gallen , Graubünden, Waal^t und Wallis.

.^. ^e..nsio^n...t.

Art. 42.

Iegenheiten.

Stimmreeht der Riedergelassenen in

kantonalen Ange-

Dieser Bunkt ist mit 165,679 gegen 153,46.) stimmen verworsen worden.

Angenommen wurde er in Zürich, Obwalden, Glarus, ^olothurn, Basel^Landschaft, Schaffhausen, Aargau, Thurgau, Tessin, Reuenburg und Genf.

Verworsen in Bern, Ludern, Uri, Sehw^, Ridwalden, Zng, ^rei-

burg, Basel -Stadt, Appenzell, St. Gallen, Graubünden, Waadt und Wallis.

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^ l l n l t .

Art. 44 : Glaubens- und Kultusfreiheit.

Dieser Artikel wird mit 162,992 gegen 157,629 stimmen abgelehnt.

121 Angenommen wurde er in Zürich, Glarus, Freiburg, Solothnrn, Basel, Aargau, Thurgan, Tesfin, Waadt, Reuenburg und Genf.

Verworfen in Bern, L^ern, Uri, Sehw.^, Unterwalden ,. Zug, Schaffhaufen, Appenzell, St. Gallen, Graubünden und Wallis.

^. .^e.^siol^ult.

Reuer Artikel 54 a : Ausschließung einzelner Strafarten.

Dieser Punkt ist mit 208,6 l 9 gegen 108,364 Stimmen verworfen ^ worden.

Angenommen wurde er in ^ürich, Solothnrn , Basel -Landschaft, Thnrgau, Tessin, Reuenburg und Genf.

Verworfen in Bern, Lnzern, Uri, Schwyz, Unterwalden, Glarns, Zug, Freiburg, Basel -Stadt, Schasshansen, Appenzell, St. Gallen,

Graubünden, ..largan, Waadt und Wallis.

.... .^e^isiousp uult.

Reuer Art. 59 a: Seh..z des geistigen Eigenthums.

Dieser Punkt wird mit 177,386 gegen 137,476 Stimmen verworsen.

Angenommen wurde er in Zürich, Oswalden, Glarus, Solothurn, Basel, .^largau, Thurgan, Tessin, Reuenburg und Gens.

Verworfen in Bern, Luzer.., Uri, ^chw^z, Ridwalden, ^ug, ^reiburg, Sehasshausen, Appenzell, ^t. Gallen, Granbünden, Waadt und

Wallis.

9. .^e^isiouspunlt.

Reuer Art. 59 h : Verbot der Lotterie- und Hasardspiele.

dieser Punkt ist mit 176,788 gegen 139,062 Stimmen .^..worsen worden.

^ Angenommen wurde er in Zürich, Oswalden, Glarns, Solothurn, Basel, Aargau, Thurgau, Tefstn, Reuenburg und Gens.

Verworsen in Bern, Lnzern^, Uri, Schw^z, Ridwalden , Zug, ^reiburg , ^ehafshausen , Appenzell , St. Gallen , Graubünden , Waadt

und Wallis.

122 11.

.^tande^immen.

Wie bereits oben bemerkt, enthielt das Revisionsgesez die B.estimmung , dass die Kantone als solche ihre Stimme dur.h die nach ihrer Verfassung hiezu besagten Organe abzugeben haben ; jedoch blieb es ihnen unbenommen, einfach das Ergebniss der eidg. Abstimmung im Danton als Votum desselben zu erklären.

Von dieser leztern Besugniss hat de..n auch die überwiegende Mehr- .^ heit der Stände Gebrauch gemacht. nämlich 17 Stände, und zwar: Zürich durch Bes.hlnss vom 26. Dezember.

Bern

Schw^

Glarus .^u.^ Solothnrn Basel^Landschast

Appenzell A. Rh.

J. Rh.

St. Gallen

Graubünden Aargau .

.

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.

.

h u r g a u

Waadt

Wallis

Reuenburg Genf

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....

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11. ,, 14.

^ 11. . ,, 11. ,, 14. ,, 2. ,, 30. Ropember.

21. Dezember.

4. ^ 2. ,, 4. Jannar .l 866.

23. Rovember.

16. Dezember.

Ein besonderes .^tandesvotum haben abgegeben die Kantone L^ern, Uri, Obwalden, Ridwalden , Freiburg, Basel-.^tadt, Schaffhausen und .^esfiu, und ^war in folgender Weise : Jn den Kantonen Uri und Ridwalden wurden die in kantonalen Angelegenheiten stimmfähigen Bürger aus ...Sonntag de..... 7. Januar zu einer Landsgemeinde versammelt, um das ...^tandesvotum abzugeben. Diese Landsgemeinden haben fämmtliche Revisionspnnkte verworfen, gleich wie

dann 8 Tage später in der eidg. Abstimmung alle 9 Punkte ebenfalls abgelehnt worden sind.

Jn den Kantonen Luzern, Obwalden, Basel-.^tadt und Schaff.hausen habeu am 14. Januar die kantonalstimmbereehtigten Bürger das Standet votum abgegeben, während diese Kategorie von Stimmfähigen gleichzeitig mit den übrigen Sehwei^erl.ürgern des Kantons , welche aber in kanlonalen Angelegenheiten noeh nicht stimmfähig waren, das eidgenossische Votum bewirkten.

123 Der Unterschied in der Stimmenzahl ist aber ein ganz unbedeutender, und hat aus das Ergebniss von keinem Einfluss sein konnen. Er beträgt im hoehsten Falle in .Luzern 46, in Basel -Stadt 74 und in Schafshausen 281 Stimmen. Sowohl durch das Standesvotum, als durch das eidg. Votum sind in allen drei Kantonen die gleichen Revisionspunkte angenommen, beziehungsweise verworsen worden.

Jn den Kantonen Freibnrg und Tesstn haben die Grossen Räthe das Standesvotum abgegeben, und zwar in Freiburg am 27. Dezember 1865 und in Dessin am 31. Januar 1866.

Jm Kanton Tessin hat der Grosse Rath, in Uebereinstimmung mit der Volksabstimmung, sämmtliche Revisionspunkte angenommen.

Jn Freiburg hat der Grosse Rath auch den Revisionspunkt 5 , Stimmrecht der Niedergelassenen in kantonalen Angelegenheiten, und den Revisionspnnkt 8, .^chuz des geistigen Eigenthums, angenommen, während

in der Volksabstimmung bloss die Bunkte 1, 2 und 6 durchgegangen sind.

Jn Beziehung ans das vom Grossen Rathe des Kantons Freiburg abgegebene ^tandesvotnm ist von dortigen Bürgern ein Rekurs an uns gelangt, in dem geltend gemacht wurde, dass die Abgabe eines solchen Standesvotums dureh den Grossen Rath im Widerspruch stehe mit Art. 28, Ziff. 2 der Kantonsversass.mg. Wir haben zwar unsererseits diesen Rekurs als nicht begründet erkennen müssen ; allein da der Gegenstand ohne Zweisel vor Jhr ^.ornm gebracht werden wird, so enthalten wir uns für einmal einer diesfälligen weitern Erorterung.

.^chtn^ergehn^.

Aus den vorliegenden Akten erhellt, dass gegen das Resultat der Volksabstimmung überall keine Einsprache erfolgt ist.

Rach einer Zuschrift der Regierung vo..^ Graubünden sind die Abstimmungsprotokolle aus der Gemeinde Jgels, einer kleinen Ortschaft im Kreise Lungnez, bis zum 7. Februar noch nicht eingetroffen gewesen. Die Abstimmung dieser Gemeinde kann aber auf das Gesammtresultat von keinem Einflusse sein. Hinwieder sind in diesem Kantone einige andere und wichtigere Verstosse unterlaufen.

Jn zwei Gemeinden, nämlich in S ils und B e v e r s , wurde über alle neun Punkte aus einmal abgestimmt, wesshalb die Regierung glaubte,

die Abstimmung in diesen Gemeinden nicht berül.sichtigen zu sollen.

124 Das gleiche Schiksal traf die Gemeinde Grüsch, welche von sich aus eine eidgenossische und eine kantonale Abstimmung getrennt vorgenommen hatte.

Jn 11 andern ..Gemeinden wurde beim zweiten Revisionspnnkte über

Eingang und Ziff. 1 von Art. 41 und dann wieder über Art. 48 getrennt abgestimmt.

Wo nun das Ergebniss dieser beiden Abstimmungen das gleiche war, hat die Regierung die Stimme über den Bunkt 2 als giltig anerkannt,

in den andern Fällen dagegen nicht berüksichtigt.

Die Regierung bemerkt, dass wenn die Abstimmung dieser Gemeinden vielleicht auch in der eidgenossischen Votation anders erscheinen mochte, fo sei doeh ausgemacht, dass dadurch die kantonale Abstimmung nicht beeinflusst werde, und dass das verwerfende Votum des Kantons Graubünden ausser .Zweifel liege.

Wir theilen diese Ansicht und glanben, dass diese Formfehler jedenfall nicht geeignet sein dürsten , das Gesammtabstimmnngsresnltat des .Kantons Granbündeu irgend zu beanstanden.

Das Hauptergebniss der Abftimmnngsprotokolle geht nun dahin, dass der erste Rev.sionspnnkt, Art. 37, Mass und Gewicht, zwar auch die Mehrheit der stimmenden Bürger aus sich vereinigt hat^ dagegen haben sich dasür bloss ausgesprochen die Stände Zürich, ^reiburg , ^olothuru , Basel, Thurgau, Tessin, Waadt, Reuenbnrg und Gens, nebst Obwalden ..^ Stände).

Verworfen haben den Artikel als S t ä n d e die Kantone Bern, Ln^ern,

Uri, Schw.^, Glar..s, Zng, Appenzell, .^chasshansen, ^t. Gallen, Granbünden, Aargau und Wallis, nebst Ridwalden (12^ Stände).

hinwieder ist der zweite Revisionspunkt, Art. 41, Eingang und Ziff. 1, und Art. 48, bestimmt angenommen worden sowohl durch die Mehrheit der stimmenden Bürger, als dureh die Mehrheit der Staude.

Für diesen Vunkt haben sich nämlich 170,032 gegen 149,401 Stimmen ausgesprochen.

Dasür erklärten sieh. die Standesstimmen von Zürich, Glarns, ^reiburg , Solothnrn , Basel , ^ehaffhausen , Aargau , Thurgau , Hessin , Waadt, Reuenburg und Genf, nebst Obwalden (12...^ Stände).

Dagegen erklärten sieh die ....^tandesftimmen von Bern, Ludern, Uri,

Schw^, Zug, Appenzell, St. Gallen, Graubünden und Wallis, nebst .^idwalden (9^ stände).

Die übrigen Revifionspunkte sind sowohl in der Abstimmung der Bürger, als bezüglich der Standesstimmen in Minderheit geblieben.

125 Jndem wir d.e Ehre haben, daraus anzutraaen , den ..weiten Revisionspunkt als angenommen und als integrirenden Bestandtheil der Bundesversassu^g zu erklären, legen wir einen daherigen Beschlusseutwurs hier bei, und beuten den Anlass , Sie , Tit. . unserer vollkommensten Hochachtung zu versiehern.

B e r n , den 12. Februar 1866.

Jm Ramen des fchwe^. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

^. M. Knnsel.

Der Kanter der Eidgenossenschaft: Schieß.

Besch.lußentwurf betreffend die Revision der Bundesverfassung.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft,

nach Einsicht einer Botsehast des Bundesrathes vom I2.Hornung l8^6, betreffend das Ergebuiss der Abstimmung über die durch Bundesges...^ vom 19. Wintermonat 1865 vorgeschlagene Revision der Bundesverfassung, nach Einsieht der diessälligen Abstimmungsprotokolle und Erklärungen der Kantonsregierungeu, woraus sieh ergibt, dass lediglich der ^weite Re..

visionspunkt die im Art. 1l4 der Bundesversass..ng vorgesehene Mehrheit der stimmenden Sehwei^erbürger und die Mehrheit der Kantone aus sieh vereinigt hat ; dass dagegen in Beziehung ans die übrigen Revisionspunkte diese Mehrheit der stimmenden Bürger und der Kantone nicht erzielt worden ist, besehliesst:

126 Art. 1.

Der durch das Gesez vom 19. Wintermonat vorigen Jahres

vorgeschlagene zweite Revisionspunkt, welcher die Artikel 41 und 48 der

Bundesversassung betrisst, wird hiemit als angenommen erklärt, indem derselbe sowohl von der Mehrheit der stimmenden Schweizerbürger, als von der Mehrheit der Kantone zum Grundgesez der Eidgenossenschaft erhoben worden ist.

Die Artikel 41 und 48, wie sie aus der Abstimmung der Bürger und der Stände hervorgegangen sind, und sortan Deinen iutegrirenden Bestaudtheil der Bundesverfassung ausmachen, lauten nnnmehr also:

Art. 41. ,,Der Bund gewährleistet allen Schweizern das Recht ,.der freien .Niederlassung im ganzen Umfange der Eidgenossenschaft nach "folgenden nähern Bestimmungen : ,,l) Keinem Schweizer kann die Niederlassung in irgend einem Kantone ,,verweigert werden, wenn er folgende Ausweisschristen besizt : ,,a. einen Heimatschein oder eine andere gleichbedeutende Ausweis..f^ft.

.,b. ein Zengniss sittlicher Ausführung .

.,c. eine Beseheinigung, dass er in bürgerlichen Rechten und Ehren stehe.

,,2) Der Niedergelassene darf von Seite des die Niederlassung ge,,ftaltenden Kantones mit keiner Bürgschaft und mit keinen andern be"sondern Lasten behufs der Niederlassung belegt werden.

,,3) Ein Bundesgesez wird die Dauer der Riederlassungsbewilligung, ,, sowie das Maximum der zur Erlangung derselben an den Kanton zu ^entrichtenden Kan^leigebühren bestimmen.

,,4) Der Niedergelassene geniesst alle Rechte der Bürger des Kan"tous, in welchem er sieh niedergelassen hat, mit Ausnahme des .......timm^reehts in Gemeindeaugelegenheiten und des Mitantheiles an Gemeinde,,und Korporationsguteru. Jnsbesondere wird ihm sreie Gewerbsaus,,übu..g und das Recht der Erwerbung und Veräußerung von Liegenschaften ,,zugefiehert , nach Massgabe der Geseze und Verordnungen der Kantone, ,,welehe in allen diesen Beziehungen den Niedergelassenen den eigenen

.,Bürgern gleich halten sollen.

,,5) Den Niedergelassenen anderer Kantone ko.men von ^eite der ., Gemeinde keine grossern Leistungen au Gemeindelafteu auferlegt werden, ,,als den Niedergelassenen des eigenen Kantons.^ ^6) Der Niedergelassene kann aus dem Kanton, in welchem er ,,niedergelassen ist, weggewiesen werden :

,.a. durch gerichtliches ..^trasurtheil ; "h. dureh Versügnug der Bolizeibehorden , ,,wenn er die bürgerlichen Rechte und Ehren verloren hat, oder sich ,,eines unsittlichen Lebenswandels schuldig macht, oder dureh Verarmung

127 ,^ur Last sällt, oder schon oft wegen Uebertretnug polizeilicher Vorschriften ..bestraft werden mnsste.^ Art. 48.

,,Sämmtliche Kantone sind verpflichtet, alle Schweizer,,bürger in der Gesetzgebung sowohl als im geriehtliehen Verfahren den .,Bürgern des eigenen Kantons gleich zu halten...

Art.

2.

Der gegenwärtige Besehluss tritt sofort in Kraft.

Art. 3. Derselbe wird dem Bundesrathe zur Vollziehung zugestellt, mit dem Austrage, für eine entsprechende Fassung der Artikel 41 und 48 der gegenwärtigen Bundesverfassung zu soraen.

Also beschlossen ..e.

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Botschaft des Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend die Revision der Bundesverfassung. (Vom 12. Februar 1866.)

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