1123 Ablauf der Referendumsfrist : 30. Juni 1975

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Bundesgesetz über den Strassenverkehr Änderung vom 20. März 1975

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 14. November 19731', beschliesst: I 2

Das Strassenverkehrsgesetz (SVG) > wird wie folgt geändert:

Art. 6 1 Im Bereich der für Motorfahrzeuge oder Fahrräder offenen Reklamen Strassen sind Reklamen und andere Ankündigungen untersagt, die zu Verwechslung mit Signalen oder Markierungen Anlass geben oder sonst, namentlich durch Ablenkung der Strassenbenützer, die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnten.

2 Der Bundesrat kann Reklamen und andere Ankündigungen im Bereich von Autobahnen und Autostrassen gänzlich untersagen.

Art. 14 Abs. 4 (neu) 4 Jeder Arzt kann Personen, die wegen körperlicher oder geistiger Krankheiten oder Gebrechen oder wegen Süchten zur sicheren Führung von Motorfahrzeugen nicht fähig sind, der Aufsichtsbehörde für Ärzte und der für Erteilung und Entzug des Führerausweises zuständigen Behörde melden.

i>BB11973II 1173 2> SR 741.01 1975-218

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Art. 15 Ausbildung Motorfahrzeugfuhrer

l

Lernfahrten auf Motorwagen dürfen nur mit einem Begleiter unternommen werden, der seit wenigstens drei Jahren den entsprechenden Führerausweis besitzt.

2 Der Begleiter sorgt dafür, dass die Lernfahrt gefahrlos durchgeführt wird und der Fahrschüler die Verkehrsvorschriften nicht verletzt.

3 Wer gewerbsmässig Fahrunterricht erteilt, bedarf des Fahrlehrerausweises.

4 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Ausbildung der Motorfahrzeugführer. Er schreibt vor, dass ein Teil der Ausbildung durch einen Inhaber des Fahrlehrerausweises zu erfolgen hat. Die Kantone können den Höchsttarif für den obligatorischen Fahrunterricht festlegen.

5 Der Bundesrat kann Vorschriften über die Weiterbildung der Motorfahrzeugführer erlassen.

6 Der Bundesrat kann für Bewerber um den Führerausweis eine Ausbildung in erster Hilfe vorschreiben.

Art. 16Abs.3Bst.f(neu) 3

Der Führer- oder Lernfahrausweis muss entzogen werden, wenn der Führer ...

/ ein Motorfahrzeug zur Begehung eines Verbrechens oder mehrmals zu vorsätzlichen Vergehen verwendet hat.

Art. 17 Abs. l Bst. cundd 1

Die Dauer des Entzuges von Führer- oder Lernfahrausweisen ist nach den Umständen festzusetzen; sie beträgt jedoch: c. mindestens sechs Monate, wenn der Führer trotz Ausweisentzuges ein Motorfahrzeug geführt hat oder wenn ihm der Ausweis wegen einer Widerhandlung entzogen werden muss, die er innert zwei Jahren seit Ablauf des letzten Entzuges begangen hat; d. mindestens ein Jahr, wenn der Führer innert fünf Jahren seit Ablauf eines früheren Entzuges wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand erneut in diesem Zustand gefahren ist.

Art. 19 Abs. 3 3

In gleicher Weise kann der Wohnsitzkanton einem Radfahrer, der den Verkehr schwer oder mehrmals gefährdet hat oder in ange-

1125 trunkenem Zustand gefahren ist, das Radfahren untersagen. Die Mindestdauer des Fahrverbotes beträgt einen Monat.

Art. 24 1

Die Kantone bestellen für Beschwerden gegen Verfügungen. Beschwerden die gestützt auf den zweiten Titel dieses Gesetzes getroffen werden, eine Beschwerdeinstanz.

2 Letztinstanzliche kantonale Entscheide unterliegen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht; soweit diese nach den Artikeln 99 Buchstaben e und/, 100 Buchstabe l und 101 des Organisationsgesetzes1] nicht zulässig ist, unterliegen sie der Beschwerde an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement.

3 Beschwerden gegen erstinstanzliche Verfügungen über die Einreihung eines Fahrzeugs in eine Fahrzeugkategorie und gegen Beanstandungen von Bau und Ausrüstung eines Motorfahrzeugs sind unmittelbar an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement zu richten.

4 Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement entscheidet endgültig.

5 Im Beschwerdeverfahren der kantonalen und Bundesbehörden steht das Beschwerderecht den Personen und Organisationen zu, die durch die angefochtene Verfügung berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben, sowie a. der erstinstanzlich verfügenden Behörde, wenn die kantonale Beschwerdeinstanz von der Verwaltung unabhängig ist; b. der zuständigen Behörde des Kantons, der einem anderen Kanton eine Verfügung beantragt hat; c. der Eidgenössischen Pohzeiabteilung bei der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht.

6 Im Verfahren vor den Bundesbehörden beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage, für Beschwerden gegen Zwischenverfügungen 10 Tage. Im übrigen richtet sich das Verfahren nach dem Organisationsgesetz1) und dem VerwaltungsverTahrensgesetz2'.

Art. 25 Abs. 2 Bst. c.

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2

Der Bundesrat erlässt Vorschriften über c. die Fahrlehrer und ihre Fahrzeuge;

Art. 26 Abs. l « SR 173.110 2> SR 172.021

(Betrifft nur den französischen Text)

Bundesblatt 127 Jahrg Bd I

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Art. 30 Abs. l 1

Der Führer darf auf Motorfahrzeugen und Fahrrädern Personen nur auf den dafür eingerichteten Plätzen mitführen. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen ; er erlässt Vorschriften über die Personenbeförderung mit Anhängern.

Art. 32, Abs. 2-5 2

Der Bundesrat beschränkt die Geschwindigkeit der Motorfahrzeuge auf allen Strassen.

3 Die vom Bundesrat festgesetzte Höchstgeschwindigkeit kann für bestimmte Strassenstrecken von der zuständigen kantonalen Behörde und auf den Nationalstrassen vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement herab- oder hinaufgesetzt werden.

4 Massnahmen nach Absatz 3 dürfen nur auf Grund eines Gutachtens verfügt werden; der Bundesrat erlässt die näheren Bestimmungen. Letztinstanzliche kantonale Entscheide und die Entscheide des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements über solche Massnahmen unterliegen der Beschwerde an den Bundesrat.

5 Aufgehoben Art. 46 Abs. 2 und 3 2 Radfahrer dürfen nicht nebeneinander fahren. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.

3 Aufgehoben

Art. 55

Angetrunkeneit

! Der Bundesrat legt fest, bei welcher Bmtalkoholkonzentration unabhängig von weiteren Beweisen und individueller Alkoholverträglichkeit Angetrunkenheit im Sinne dieses Gesetzes angenommen wird. Andere Beweismittel für die Fahruntauglichkeit wegen Alkoholeinwirkung bleiben vorbehalten.

2 Fahrzeugführer und an Unfällen beteiligte Strassenbenützer, bei denen Anzeichen von Angetrunkenheit vorliegen, sind geeigneten Untersuchungen zu unterziehen. Die Blutprobe kann angeordnet werden.

3 Das kantonale Recht bestimmt, wer zur Anordnung der Massnahmen zuständig ist.

4 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über das Vorgehen bei der Blutentnahme und über die technische Auswertung der Blutprobe sowie über die zusätzliche ärztliche Untersuchung des der Angetrunkenheit Verdächtigten.

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Art. 56 1 Der Bundesrat ordnet die Arbeits- und Präsenzzeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer. Er sichert ihnen eine ausreichende tägliche Ruhezeit sowie Ruhetage, so dass ihre Beanspruchung nicht grösser ist als nach den gesetzlichen Regelungen für vergleichbare Tätigkeiten. Er sorgt für eine wirksame Kontrolle der Einhaltung dieser Bestimmungen.

2 Der Bundesrat regelt die Anwendung der Bestimmungen über die Arbeits- und Ruhezeit: a. auf berufsmässige Führer,1 die mit schweizerisch immatrikulierten Motorwagen Fahrten im Ausland durchführen; b. auf berufsmässige Führer, die mit ausländisch immatrikulierten Motorwagen Fahrten in der Schweiz ausführen.

Arbeits- und Ruhezeit der benifsmassigen Motorfahrzeuefuhrer

An. 57 Abs. 4 (neu) 4

Der Bundesrat kann die Herstellung, den Handel und die Verwendung von Geräten und Vorrichtungen verbieten, welche die behördliche Kontrolle des Strassenverkehrs stören, erschweren oder unwirksam machen könnten.

Art. 59 Abs. 3 Aufgehoben

Art. 60 1 Sind bei einem Unfall, an dem ein Motorfahrzeug beteiligt ist, mehrere für den Schaden eines Dritten ersatzpflichtig, so haften sie solidarisch.

2 Auf die beteiligten Haftpflichtigen wird der Schaden unter Würdigung aller Umstände verteilt. Mehrere Motorfahrzeughalter tragen den Schaden nach Massgabe des von ihnen zu vertretenden Verschuldens, wenn nicht besondere Umstände, namentlich die Betriebsgefahren, eine andere Verteilung rechtfertigen.

3

Aufgehoben

Art. 61 Abs. l und 3 (neu) 1

Wird bei einem Unfall, an dem mehrere Motorfahrzeuge beteiligt sind, ein Halter körperlich geschädigt, so wird der Schaden den Haltern aller beteiligten Motorfahrzeuge nach Massgabe des von ihnen zu vertretenden Verschuldens auferlegt, wenn1 nicht be-

Mehrere Schadiger

1128 sondere Umstände, namentlich die Betriebsgefahren, eine andere Verteilung rechtfertigen.

3 Mehrere ersatzpflichtige Halter haften dem geschädigten Halter solidarisch.

Art. 63 Abs. 3 Bst. b 3

Von der Versicherung können ausgeschlossen werden: b. Ansprüche aus Sachschäden des Ehegatten des Halters, seiner Verwandten in auf- und absteigender Linie sowie seiner mit ihm in gemeinsamem Haushalt lebenden Geschwister; Art. 64 Mindestversicherung

Der Bundesrat bestimmt die Beträge, die als Ersatzansprüche der Geschädigten aus Personen- und Sachschäden von der Haftpflichtversicherung gedeckt werden müssen.

Art. 68 Abs. 3 3 Werden die Kontrollschilder bei der zuständigen Behörde hinterlegt, so ruht die Versicherung. Die Behörde gibt dem Versicherer davon Kenntnis.

Art. 70 Abs. 3 und4 Bst. a 3 Der Bundesrat bestimmt die Mindestbeträge, die als Ersatzansprüche der Geschädigten aus Personen- und Sachschäden von der Haftpflichtversicherung gedeckt werden müssen.

4 Aus der Versicherung können ausgeschlossen werden: a. Ansprüche aus Sachschäden des Ehegatten des Radfahrers, seiner Verwandten in auf- und absteigender Linie sowie seiner mit ihm in gemeinsamem Haushalt lebenden Geschwister ;

Art. 71 Unternehmen des Motorfahrzeuggewerbes

1

Der Unternehmer im Motorfahrzeuggewerbe haftet wie ein Halter für den Schaden, der durch ein Motorfahrzeug verursacht wird, das ihm zur Aufbewahrung, Reparatur, Wartung, zum Umbau oder zu ähnlichen Zwecken übergeben wurde. Der Halter und sein Haftpflichtversicherer haften nicht.

2 Diese Unternehmer sowie solche, die Motorfahrzeuge herstellen oder damit Handel treiben, haben für die Gesamtheit ihrer

1129 eigenen und der ihnen übergebenen Motorfahrzeuge eine Haftpflichtversicherung abzuschliessen. Die Bestimmungen über die Halterversicherung gelten sinngemäss.

Art. 75 1

Wer ein Motorfahrzeug zum Gebrauch entwendet, haftet wie stroidienfahrein Halter. Solidarisch mit ihm haftet der Führer, der bei Beginn der ten Fahrt wusste oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen konnte, dass das Fahrzeug zum Gebrauch entwendet wurde. Der Halter haftet mit, ausser gegenüber Benutzern des Fahrzeugs, die bei Beginn der Fahrt von der Entwendung zum Gebrauch Kenntnis hatten oder, bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit haben konnten.

2 Der Halter und sein Haftpflichtversicherer haben den Rückgriff auf die Personen, die das Motorfahrzeug entwendeten, sowie auf den Führer, der bei Beginn der Fahrt von der Entwendung zum Gebrauch Kenntnis hatte oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit haben konnte.

3 Der Versicherer darf den Halter nicht finanziell belasten, wenn diesen an der Entwendung keine Schuld trifft.

Art. 76 Abs. 1-3 1

Der Bund deckt nach den Grundsätzen über die Halterversicherung die Ersatzansprüche für die von unbekannten Motorfahrzeugen oder Radfahrern verursachten Personenschäden sowie für Sachschäden, die einen vom Bundesrat festzusetzenden Selbstbehalt des Geschädigten übersteigen. Kann der Haftpflichtige nachträglich ermittelt werden, so hat der Bund den Rückgriff auf ihn und seinen Versicherer.

2 Ebenso deckt der Bund nach den Grundsätzen über die Halterversicherung die Ersatzansprüche für Schäden, die von nichtversicherten und nicht mit gültigen Kontrollschildern oder Kennzeichen versehenen Motorfahrzeugen oder Fahrrädern verursacht werden. Er hat den Rückgriff auf die Personen, die den Schaden verschuldet haben oder für die Verwendung des nichtVersicherten Fahrzeugs verantwortlich sind.

3 Der Bund deckt nur den Teil des Schadens, für den der Geschädigte nicht anderweitig Ersatz beanspruchen kann. Leistungen aus privaten Lebensversicherungsverträgen sowie die in Form einer Kapitalabfindung oder eines Taggeldes geleisteten Entschädigungen aus privaten Unfallversicherungsverträgen werden indessen auf die Ansprüche des Geschädigten gegen den Bund nicht angerechnet.

1130 Art. 78

UnfaliversiMotonldfah rer

Motorradfahrer haben sich gegen Motorradunfälle zu versi- Die t>ei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt versicherten Motorradfahrer sind für Betriebsunfälle von dieser Versicherungspflicht befreit. Der Bundesrat erlässt die näheren Bestimmungen.

cnern

Art. 79 Gegemecht

Im Ausland wohnhafte ausländische Geschädigte können durch Beschluss des Bundesrates von der Schadendeckung der Artikel 74, 76 und 77 ausgeschlossen werden, sofern deren Wohnsitzoder Heimatstaat die entsprechenden Ersatzrechte schweizerischer Geschädigter nicht in gleichwertiger Weise sichert.

Art. 90 Ziff. 2 und 3 2. Wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

3. Artikel 237 Ziffer 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches findet in diesen Fällen keine Anwendung.

Art. 91 Abs. l und 3 1 Wer in angetrunkenem Zustand ein Motorfahrzeug führt, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

3 Den gleichen Strafandrohungen untersteht, wer sich vorsätzlich einer amtlich angeordneten Blutprobe oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzieht oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt.

Art. 96 Ziff. 2 2. Wer ein Motorfahrzeug führt, obwohl er wusste oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen konnte, dass die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung nicht besteht, wird mit Gefängnis und mit Busse bestraft. Die Busse muss mindestens der geschuldeten Prämie gleichkommen, hat aber wenigstens einen Drittel der Jahresgrundprämie für das Fahrzeug zu betragen.

In leichten Fällen wird der Fehlbare mit Busse in der Mindesthöhe einer Monatsgrundprämie bestraft.

1131 Art. 99 Ziff. 3b's (neu) 3bls. Wer sich weigert, den Kontrollorganen auf Verlangen die erforderlichen Ausweise oder Bewilligungen vorzuweisen, wird mit Busse bestraft.

Art. WO Ziff. 2 Abs. l 2. Der Arbeitgeber oder Vorgesetzte, der eine nach diesem Gesetz strafbare Handlung des Motorfahrzeugführers veranlasst oder nicht nach seinen Möglichkeiten verhindert hat, untersteht der gleichen Strafandrohung wie der Führer.

Art. 102 1. Die allgemeinen Bestimmungen des Schweizerischen Straf- Verhältnis zu gesetzbuches sind anwendbar, soweit dieses Gesetz keine abweichen- Strafgesetzen den Vorschriften enthält.

2. Die besonderen Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches bleiben vorbehalten, ebenso die Gesetzgebung über die Bahnpolizei.

Art. 103 Abs. 3 3

Der Bund führt ein zentrales Register über Strafen und Massnahmen im Strassenverkehr. Der Bundesrat erlässt die zum Vollzug notwendigen Vorschriften. Er bestimmt insbesondere, welche Strafen und Massnahmen in dieses Register einzutragen sind und kann Vorschriften erlassen über die Strafkontrolle für Entscheide, die nicht in dieses Register eingetragen werden.

Art. 104 Abs. 4 Aufgehoben

Art. 106 Abs. 7 und8 (neu) 1 Der Bundesrat kann mit ausländischen Staaten Vereinbarungen abschliessen über den grenzüberschreitenden Motorfahrzeugverkehr. Im Rahmen solcher Vereinbarungen kann er, ausnahmsweise und soweit es die Interessen der Verkehrssicherheit und des Umweltschutzes gestatten. Bewilligungen vorsehen für Fahrten von schweizerischen und ausländischen Fahrzeugen, welche die in Artikel 9 dieses Gesetzes festgelegten Gewichte überschreiten.

1132 8 Der Bundesrat kann Fahrten ausländischer Fahrzeuge verbieten, kontingentieren, der Bewilligungspflicht unterstellen oder ändern Beschränkungen unterwerfen, wenn ein ausländischer Staat gegenüber schweizerischen Fahrzeugen und deren Führern solche Massnahmen anordnet oder strengere Verkehrsvorschriften anwendet als für die eigenen Fahrzeuge und deren Führer.

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Der Bundesrat trifft die notwendigen Übergangsregelungen.

3 Er bestimmt das Inkrafttreten.

2

Also beschlossen vom Ständerat Bern, den 20. März 1975 Der Präsident: Oechslin Der Protokollführer: Sauvant Also beschlossen vom Nationalrat Bern, den 20. März 1975 Der Präsident: Simon Kohler Der Protokollführer: Koehler

Datum der Veröffentlichung: 1. April 1975 Ablauf der Referendumsfrist: 30. Juni 1975

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Bundesgesetz über den Strassenverkehr Änderung vom 20. März 1975

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01.04.1975

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